Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 28. Sept. 2015 - 7 B 3350/15 SN

published on 28/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 28. Sept. 2015 - 7 B 3350/15 SN
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.755,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller vermietet gewerbsmäßig Wohnungen zum Zwecke der Prostitution unter. Er wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung sowie einer zu deren Durchsetzung erfolgten Zwangsgeldfestsetzung.

2

Im vorliegenden Streitfall befindet sich die von ihm gemietete und untervermietete Wohnung in der Stadt C-Stadt im 1. Obergeschoss des Mehrparteien-Mietshauses D-Straße n. C-Stadt ist im Regionalen Raumentwicklungsprogramm G. von 2011 als Grundzentrum ausgewiesen und hatte laut dem Statistischen Bericht des Landesamts für innere Verwaltung vom 22. September 2014 am 31. Dezember 2013 eine Bevölkerung von 6.517 Personen und laut dem jüngsten Bericht vom 18. September 2015 am 31. Dezember 2014 eine Bevölkerung von 6.581 Personen.

3

Am 14. April 2014 stellten Beamte der Kriminalpolizei fest, dass in der Wohnung — entsprechend einschlägiger Werbung im Internet — die Prostitution ausgeübt wurde. Den angetroffenen Prostituierten wurde in Umsetzung von § 1 der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution vom 30. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 384) – ProstVerbV M-V – die Fortsetzung ihrer Tätigkeit untersagt. Die Eigentümer des Hausgrundstücks wurden aufgesucht und ebenfalls über die ProstVerbV M-V belehrt. Sie kündigten in der Folgezeit das Mietverhältnis mit dem Antragsteller zum August 2014 und forderten diesen zur Räumung der Wohnung auf, zuletzt mit einer Nachfrist zum Ablauf des Jahres 2015; dies belegten sie bei Anhörungen gegenüber dem Antragsgegner.

4

Gegenüber dem unter dem 29. Januar 2015 ebenfalls angehörten Antragsteller erließ der Antragsgegner sodann die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2015, mit der er ihm „ab dem Tage der Zustellung der Verfügung die Untervermietung oder Zurverfügungstellung der [genannten] Wohnung zum Zwecke der Ausführung der Prostitution“ untersagte (Tenorpunkt I.), die sofortige Vollziehung dieser Untersagung anordnete (II.) und dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 5.000 € für den Fall androhte, „dass er die Untervermietung oder Zurverfügungstellung der Wohnung zum Zwecke der Prostitution nicht innerhalb der in Ziffer 1 d[…]es Bescheides festgesetzten Frist einstelle[…]“ (III.). Die Ordnungsverfügung war auf § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – und § 1 ProstVerbV M-V gestützt, die Zwangsgeldandrohung auf §§ 86 und 88 SOG M-V; die sofortige Vollziehung wurde gesondert begründet. Hierauf und auf die weiteren Bescheidsgründe, insbesondere zur Störerauswahl, wird Bezug genommen.

5

Der Antragsteller ließ gegen die Ordnungsverfügung, die ihm am 1. Juni 2015 zugestellt worden war, am 11. Juni 2015 Widerspruch einlegen; hierüber ist noch nicht entschieden.

6

Die Kriminalpolizei setzte nachfolgend den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass am 20. Juli 2015 in der genannten Wohnung eine Prostituierte, die wegen verbotener Ausübung der Prostitution auch schon vor Gericht gestanden hatte, zum dritten Mal seit 2014 in einer Gemeinde im Sinne von § 1 ProstVerbV M-V bei der Ausübung ihres Gewerbes angetroffen wurde; sie habe ausgesagt, der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, dass die Prostitution in der Wohnung zulässig sei.

7

Hierauf erließ der Antragsgegner am 22. Juli 2015 gegen den Antragsteller einen Leistungsbescheid mit einer Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000 €, in dem er auch Verwaltungskosten von 23,45 € erhob.

8

Der Antragsteller legte hiergegen am 18. August 2015 anwaltlich Widerspruch ein; hierüber ist ebenfalls noch nicht entschieden. Ferner beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Leistungsbescheids.

9

Mit Schreiben vom 20. August 2015 setzte der Antragsgegner die Vollziehung aus.

10

Am 2. September 2015 hat der Antragsteller sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er bestreitet die Wirksamkeit der ProstVerbV M-V und deren rechtmäßige Anwendung im vorliegenden Fall und beantragt schriftsätzlich,

11

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2015 wiederherzustellen

12

und

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsmittelfestsetzung vom 23. Juli 2015 anzuordnen.

14

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

15

den Antrag abzulehnen,

16

und verteidigt seine Bescheide.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

18

Die Eilanträge haben keinen Erfolg.

19

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – gegen die Grundverfügung vom 28. Mai 2015 ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.

20

Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung; unter diesen Umständen gewichtet die Kammer das vom Antragsgegner mit der Verfügung verfolgte und dort im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründete öffentliche Interesse höher als das Individualinteresse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen — erkennbar nicht erfolgsträchtigen — Widerspruch weiter seine untersagte gewerbliche Betätigung fortsetzen zu dürfen.

21

Der Antragsgegner ist als untere allgemeine Ordnungsbehörde — anders als hinsichtlich der der Bauaufsicht vorbehaltenen Bekämpfung unerlaubter Nutzungsänderungen von Wohnraum — für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Verstößen gegen die ProstVerbV M-V zuständig. Gegen die Gestaltung des ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahrens ist nichts zu erinnern. Zutreffend qualifizierte der Antragsgegner die beharrlichen Verstöße gegen die ProstVerbV M-V als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG M-V, die ihn zur Konkretisierung des in § 1 ProstVerbV M-V normierten Unterlassensgebots durch eine Ordnungsverfügung im Sinne von § 16 SOG M-V gegenüber dem Antragsteller ermächtigt.

22

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nämlich von der Wirksamkeit des Verbots gemäß § 1 ProstVerbV M-V auszugehen. Mit der landesweit geltenden Vorschrift wurde „zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes […] für das gesamte Gebiet von Gemeinden bis zu 15.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen“.

23

Mit § 1 ProstVerbV M-V nahm die seinerzeitige Landesregierung die Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum StrafgesetzbuchEGStGB – wahr, wonach die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern durch Rechtsverordnung verbieten kann, der Prostitution nachzugehen. Sie tat dies teilweise, nämlich nur hinsichtlich Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, und insoweit „gebündelt“ hinsichtlich aller betroffenen Gemeinden einer solchen Einwohnerzahl; auch diese Verfahrensweise ist durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt, deren Ausnutzung trotz ihrer Formulierung im Singular nicht den Erlass Dutzender oder gar hunderter Einzel-Verordnungen der Landesregierung mit je nur einer betroffenen Gemeinde erfordert(e) (vgl. auch die entsprechende Verordnungsgebungspraxis etwa in § 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 [GVBl. S. 80] in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1989 [GVBl. S. 91] — Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern —, in § 1 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 [GBl. S. 290] — Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern —, in § 1 der saarländischen Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25. Oktober 1982 [Amtsbl. S. 819] — Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern —, in § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 [SächsGVBl. S. 351] — Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern — und in § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 [GVBl. S. 157] — Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern).

24

Die Möglichkeit des Prostitutionsverbotes gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB dient dazu, „empfindlichen“ örtlichen Sozialstrukturen Schutz vor den von der Prostitution ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Anstand und die Jugend, etwa im Rahmen des Anbahnungsgeschehens oder durch das Verhalten von „Freiern“, zu bieten. Der Verordnungsgeber hat sein Ermessen bei einer auf die Bekämpfung typischer Gefahrenlagen abzielenden Betrachtungsweise auszuüben. Dabei kommt es allerdings nicht auf Anzeichen einer konkreten Gefährdungslage an; Voraussetzung zum Erlass der Verordnung ist lediglich das Bestehen einer abstrakten Gefährdung für die zu schützenden Rechtsgüter. Für die Gültigkeit der Verordnung genügt es, dass ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung vorliegt und dass die Norm geeignet erscheint, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen (vgl. die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. November 1982 – Vf. 26-VII-80, Vf. 27-VII-80, Vf. 13-VII-81, Vf. 16-VII-81, Vf. 17-VII-81, Vf. 18-VII-81 –, amtliche Entscheidungssammlung VerfGH Bd. 35, S. 137 [141]). In zulässiger Weise typisierend bejahte der Verordnungsgeber einen solchen Handlungsbedarf allgemein für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern. Wegen der Art und Überschaubarkeit der Sozialstruktur wäre dort Prostitution — im Vergleich zur Anonymität größerer Städte — jeweils verstärkt wahrnehmbar. Auch der Bundesgesetzgeber würdigte die besondere Sozialstruktur kleinerer und mittelgroßer Gemeinden, wie sich aus der Regelung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ergibt, wonach die Einrichtung von Sperrbezirken, die sich auf Teile des Gemeindegebietes beschränken, überhaupt erst bei Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern möglich ist. Bei kleineren Gemeinden käme ein örtlich noch weiterhin beschränktes Prostitutionsverbot regelmäßig mit dem gesetzlichen Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB in Konflikt.

25

Auch die nach Verordnungserlass erfolgte zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) führte nicht zur Relativierung der Bedeutung von Jugendschutz und Schutz des öffentlichen Anstands. Das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – stellte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 C 28.13 – (Gewerbearchiv 2015, S. 258) zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB klar, dass auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ein Tätigwerden des Verordnungsgebers nicht voraussetzt, dass die Ausübung der Prostitution eine Belästigung der Öffentlichkeit oder Gefährdung Jugendlicher in konkreten Einzelfällen hervorruft; vielmehr genügt für den Erlass einer Verbotsverordnung die prognostische Beeinträchtigung für Gebiete mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, also z. B. solche mit hohem Wohnanteil sowie mit Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen; in diesen Gebieten begründet die Ausübung der Prostitution die abstrakte Gefahr von typischerweise mit der Prostitutionsausübung eingehenden Beeinträchtigungen und „milieubedingter Unruhe“. Bei kleineren Wohngemeinden und damit im Anwendungsbereich von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB liegt diese Prognose auf der Hand.

26

Die an die Einwohnerzahl der Gemeinden anknüpfende Regelung des Geltungsbereichs von § 1 ProstVerbV M-V erscheint bei summarischer Betrachtung ebenfalls bedenkenfrei. Für die Anwendung des Verbots ergibt sich zwar bei wörtlicher Betrachtung ein möglicherweise zeitlich variierender Geltungsbereich der Verordnungsregelung, je nachdem, ob infolge Bevölkerungszu- oder -abnahme in einzelnen Gemeinden die Schwelle von 15.000 Einwohnern über- oder unterschritten wird. Dann „schrumpften“ sich etwa seit 1991/1992 laut den verfügbaren statistischen Berichten die Städte Pasewalk, Demmin, Wolgast, Anklam und Bergen auf Rügen in den Geltungsbereich von § 1 ProstVerbV M-V „hinein“; es wäre aber auch denkbar, dass einige hiervon oder weitere Gemeinden etwa durch den gebündelten Zuzug von Flüchtlingen oder auch bei kommunalen Neugliederungen auf Gemeindeebene stark anwüchsen und damit den Geltungsbereich des Verbots künftig verließen. Bedenklich wäre eine solche Regelung vielleicht, weil es dem Normunterworfenen bisweilen nicht ohne eingehendere Erkundigungen möglich wäre, zu ermitteln, ob er sich in einer Gemeinde mit Prostitutionsverbot befindet oder nicht — wenn auch etwa demjenigen, der die für die Anlage einer „Modelwohnung“ notwendigen, nicht ganz unerheblichen Investitionen tätigt, die vorherige Einholung solcher Erkundigungen grundsätzlich zuzumuten sein dürfte. Besonders bei einer ständigen Bevölkerungsfluktuation um den Schwellenwert von 15.000 Einwohnern herum könnten die Schwierigkeiten allerdings groß sein. Jedoch bietet sich alternativ eine Lesart von § 1 ProstVerbV an, die das letztgenannte Problem vermeidet, indem man nämlich das mit der Verordnung Mitte 1992 ausgesprochene Verbot als auf die seinerzeit der Regelung unterfallenden Gemeinden beschränkt ansieht.

27

Die genaue Gesamtbedeutung der verordnungsrechtlichen 15.000-Einwohner-Schwelle braucht jedoch vorliegend nicht geklärt zu werden, denn das in § 1 ProstVerbV M-V ausgesprochene Verbot gilt jedenfalls auch für das Gebiet der Stadt C-Stadt und damit für die dort belegene Wohnung in der D-Straße n. Abzustellen ist bei der Betrachtung des zu schützenden Sozialgefüges auf die (auch bei Volkszählungen festzustellende) Zahl der Einwohner mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz (vgl. das Urteil des BVerwG vom 20. November 2003 – 4 C 6.02 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, S. 743 f.). Es braucht daher nicht ermittelt zu werden, ob, wie der Antragsteller geltend macht, mindestens temporär die Schwelle von 15.000 in der Stadt C-Stadt aufhältigen Personen überschritten wird; denn die Bevölkerungszahl der Stadt lag durchweg deutlich darunter (Ende 1991: 7.286 Personen, Ende 2014: 6.581 Personen; auch der leichte Bevölkerungsanstieg im Jahr 2014 stellt diese Feststellung nicht in Frage).

28

Auf die vom Antragsteller diskutierte Frage, in welcher konkreten Entfernung vorliegend z. B. soziale Einrichtungen oder Schulen jeweils zum im Streit stehenden Etablissement stehen, kommt es damit nicht an. Im Übrigen ist er der Darlegung nicht entgegengetreten, dass die „E.“ (Schuleinrichtung der Fa. E. GmbH in der D-Straße m) und der F.-Kindergarten recht nahe beim streitgegenständlichen Objekt liegen (letzterer laut Antragsteller allerdings in vierminütiger Entfernung). Die konkrete Situation in der Gemeinde Stadt C-Stadt, bei der es sich im Wesentlichen um einen kleinen, dem Wohnen dienenden Ort mit Gewerbeflächen am Ortsrand und zur nahen Autobahn hin handelt, deutet auch insofern nicht auf atypische Umstände für eine Gefahrenbeurteilung hin. Der vom Antragsteller geltend gemachten „Harmlosigkeit“ und „Unverfänglichkeit“ des Treibens in der offenbar am Klingelschild mit „Pussy Doll“ gekennzeichneten, von unterschiedlichen Bewohnerinnen kurzfristig genutzten Wohnung mag man zudem konkret entgegenhalten, dass die Eingabe der Anschrift in eine gebräuchliche „Internet-Suchmaschine“ eine Vielzahl von für das Gewerbe der Untermieterinnen des Antragstellers einschlägigen Angeboten zutage fördert, u. a. auf einem für den Personenkreis der „Freier“ bezeichnenden Situs „www.ausfahrt-girls.com“.

29

Die Ordnungsverfügung genügt auch einzelfallbezogen den Geboten der Verhältnismäßigkeit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung. Die Kriminalpolizei und der Antragsgegner gingen gegenüber allen mit dem Rechtsverstoß der Ausübung der Prostitution in Verbindung zu bringenden Verantwortlichen vor. Ein Vorrang, dass Ordnungsverfügungen zur Unterbindung von bereits ausgeübten rechtswidrigen Nutzungen einer Wohnung an den nutzenden Mieter als „Verhaltensstörer“ zu richten seien, ist jedenfalls in den Konstellationen zu verneinen, bei denen die die Wohnung jeweils konkret nutzenden Mieter, namentlich hier die Prostituierten, häufig wechseln (vgl. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 – 1 ZB 06.2296 –, juris Rdnr. 22 m. w. Nachw.); so liegt es angesichts der von den Prostituierten angegebenen kurzen Mietzeiten auch hier. Im Übrigen wurden jene, wie gesagt, auch polizeilich in Anspruch genommen, ebenso wie die Hauseigentümer. Die ordnungsrechtliche Verantwortung liegt sogar vorrangig bei dem jeweils aktiven (Unter-)Vermieter, wenn er, wie vorliegend ausweislich seiner Antragsschrift der Antragsteller, die Verantwortlichkeit für den Betrieb mit wechselnden, wohl auch nicht ohne sein Zutun ausgewählten Mieterinnen übernimmt und damit die Unterbindung des Betriebes nachhaltig am ehesten durch ihn erfolgen kann. Die Verfügung ist auch verhältnismäßig. Allein der Umstand, dass offenbar seit geraumer Zeit die streitgegenständliche Wohnung für Prostitutionszwecke genutzt wurde und dieses Wissen beim Antragsgegner evtl. vorhanden war oder hätte sein können, vermag nicht die Rechtswidrigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens zu begründen; Anhaltspunkte für eine bewusste Duldung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller widerspricht sich bei seinem eine solche behauptenden Vorbringen übrigens selbst, wenn er ansonsten die angebliche Unauffälligkeit seiner Gewerbeausübung betont. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auf andere Weise als durch den Einsatzbericht der Kriminalpolizei von der verbotenen Prostitutionsausübung erfahren hätte, der er dann auch zügig entgegenwirkte.

30

Der weitere Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid mit der Festsetzung des Zwangsgelds und von Verwaltungsgebühren und Auslagen ist bereits unzulässig. Antragsgemäß setzte nämlich der Antragsgegner dessen Vollziehbarkeit bereits vor Befassung des Gerichts mit Schreiben vom 20. August 2015 „bis zur Entscheidung des Landkreises bzw. bis zum Gerichtsentscheid“ aus. Es besteht daher gegenwärtig kein anerkennenswertes Interesse an Rechtsschutz in Gestalt der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller begehrten Anordnung gleichen Inhalts.

31

Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 39 Abs. 1 des GerichtskostengesetzesGKG – zugrunde. Die Kammer geht für die Grundverfügung von dem „Auffangstreitwert“ gemäß § 52 Abs. 2 GKG aus und halbiert diesen wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung; bei Anwendung des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ von 2013 wirkt sich die Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend aus. Ebenfalls in Anwendung dieses „Streitwertkatalogs“ setzt die Kammer den Betrag des festgesetzten Zwangsgelds und der festgesetzten Verwaltungskosten zu einem Viertel an.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2015 – 7 B 3350/15 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert w
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.