Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Dez. 2014 - 7 A 1518/14

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Dez. 2014 - 7 A 1518/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Erkennungsdienst-Vorsorge angeordnet wurde.

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Er ist 198… in A-Stadt geboren und ledig und wohnt seit einiger Zeit in verschiedenen Wohnungen in der A-Städter C- oder D-Stadt; berufstätig ist er als Krankenpflegehelfer. In Strafermittlungsverfahren der A-Städter Polizei und … Staatsanwaltschaft trat er bis zum Ergehen der angegriffenen Verfügung wie folgt in Erscheinung:

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(1.) Am 23. Februar 2012 wurde er vom Ehepaar E. wegen Körperverletzung und Beleidigung bei der Polizei angezeigt (Vorgangsnr. …/000692/02/12). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 10. April 2012 abgegeben wurde, stellte bei Bejahung eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts das Verfahren gegen den Kläger, der strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten sei, mit Verfügung vom 14. April 2012 – … Js 10113/12 – bei Anordnung einer Geldauflage von 200 € gemäß § 153a der Strafprozessordnung – StPO – vorläufig und, nach wegen Umzugs leicht verzögerter Zahlung des Klägers, mit Verfügung vom 27. Juli 2012 endgültig ein.

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(2.) Ende Januar 2014 zeigte die Fa. G. GmbH bei der Polizei als Betrug an (Vorgangsnr. …/000015/02/14), dass der Kläger am 27. September 2013 im A-Stadt-Her „I-Markt“ eine Karten-Lastschrift-Zahlung von 71,99 € vorgenommen habe, die mangels Deckung des klägerischen Kontos nicht abgewickelt worden sei. Am 10. Juni 2014 belegte der Kläger der Polizei gegenüber, die ihm auf Nachfrage eine Bankverbindung zum Ausgleich des Fehlbetrags hatte nachweisen lassen, die Abbuchung des Betrags zuzüglich der geforderten Ermittlungsspesen und Zinsen von seinem Konto. Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 12. Juni 2014 abgegeben wurde, stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – … Js 14769/14 – mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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(3.) Zwischenzeitlich war am 3. Juni 2014 bei der Polizei durch Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, die als Nötigung verfolgte „Anlasstat“ der streitgegenständlichen Verfügung angezeigt worden (Vorgangsnr. …/ 000085/06/14). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Ermittlungsvorgang am 4. Juli 2014 abgegeben worden war, stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – … Js 16806/14 – das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3. Juli 2014 hatte der Kläger bestritten, die Herausgabe eines Laptops der Frau J. gefordert und versucht zu haben, sich durch heftiges Klopfen an die Fensterscheibe der Wohnung J. dort Einlass zu verschaffen; er wolle sich dazu nicht äußern und einen Verteidiger hinzuziehen. Mit der Begründung, der Kläger sei nicht zum ersten Mal polizeilich negativ in Erscheinung getreten, hatte daraufhin die vernehmende Beamtin laut dem Protokoll mündlich „die erkennungsdienstliche Maßnahme an [seiner] Person“ gemäß § 81b Var. 2 StPO angeordnet; der Kläger hatte entsprechend einer ihm erteilten Belehrung seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 kostenfrei als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wurden u. a. die prognostische Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme, die in der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Fertigung von Lichtbildern, von Messungen und der Anfertigung einer Personenbeschreibung bestehen werde, zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Verhütung künftiger Straftaten erörtert.

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Mit der Klage vom 20. August 2014 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Die getroffene Anordnung sei unverhältnismäßig, zumal er in allen drei Ermittlungsverfahren von Anfang an bekannt gewesen sei. Er beantragt,

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die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO des Kriminalkommissariats A-Stadt vom 3. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides des beklagten Polizeipräsidiums vom 11. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung

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und verteidigt die getroffene Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dessen Erlass erst nach Abschluss des letzten seinerzeit offenen Strafermittlungsverfahrens sei unschädlich; es komme für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO nur darauf an, ob der Betroffene zur Zeit der Anordnung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen sei, da damit die gesetzlich geforderte Anknüpfung an ein Strafverfahren vorliege und es Zufall sei, ob dieses bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beendet sei oder noch nicht. Bei abweichender rechtlicher Beurteilung hätte die Anordnung auf § 31 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – gestützt werden können und sei entsprechend umzudeuten. Die Richtigkeit der der Anordnung zugrunde liegenden Prognose bestätige eine gegenwärtig in Bearbeitung befindliche neue Anzeige (4.) von Frau J. vom 4. November 2014 (Vorgangsnr. …/000098/11/14), wonach der Kläger ihr ständig unbefugt nachstelle, indem er, auch durch ruhestörende nächtliche Anrufe und Klopfen an das Wohnungsfenster, trotz von ihr im Juni 2014 vollzogenem Kontaktabbruch Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche. Frau J. habe der Polizei angeboten, auf ihrem Telefon gespeicherte SMS und Anrufe zur Verfügung zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 1. September 2014 Bezug genommen, ferner auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Staatsanwaltschaft … beigezogenen Ermittlungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

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Die angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, denn die in ihr getroffene Regelung ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt (daher) den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Sie war allerdings nicht auf § 81b StPO zu stützen. In der hier maßgeblichen 2. Variante („Soweit es […] für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“) ermöglicht die Vorschrift zwar Maßnahmen, die außerhalb einzelner anhängiger Strafermittlungsverfahren allgemein der Vorsorge für die der Polizei zugewiesenen Aufgaben bei der Strafverfolgung dienen und für deren Anordnung, hier durch seine Dienststelle Kriminalkommissariat A-Stadt, der Beklagte als örtliche Polizeibehörde zuständig ist (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, § 1 Abs. 2 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung).

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Zu den zentralen Voraussetzungen der Ermächtigung in § 81b StPO gehört jedoch der Umstand, dass der von der angeordneten Maßnahme Betroffene Beschuldigter ist, dass also aufgrund Willensentscheidung der zuständigen Behörden mindestens ein Verfahren mit dem Gegenstand eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs einer Straftat aktuell betrieben wird (vgl. zum — gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten — Begriff des Beschuldigten im Sinne der StPO nur Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., Einleitung Rdnr. 298 f.). Die formelle Beschuldigten-Eigenschaft des Klägers fiel zwischen dem Erlass der ursprünglichen Anordnung vom 3. Juli 2014 und der Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs am 11. August 2014 fort, weil nämlich bereits mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 11. Juli 2014 das Strafverfahren wegen des einzigen zur Zeit der Anordnung anhängigen Strafermittlungsverfahrens (3.), der „Anlasstat“ einer versuchten Nötigung, endgültig eingestellt wurde. Zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch fehlte es daher an der tatbestandlich vorgesehenen Anknüpfung der Anordnung an eine besondere strafverfahrensrechtliche Position des Betroffenen, denn es war auch kein weiteres Strafermittlungsverfahren „an die Stelle“ desjenigen zur „Anlasstat“ getreten. Welche Konsequenzen dies für die Zulässigkeit einer auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung im Stadium der Entscheidung über einen Widerspruch hat, ist in der Rechtsprechung umstritten.

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Höchstrichterlich geklärt ist dabei allerdings, dass der spätere Wegfall der Beschuldigten-Eigenschaft die Rechtmäßigkeit einer nach § 81b Var. 2 StPO getroffenen Anordnung nicht entfallen lässt. Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, d. h. das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Anordnung zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 66, S. 192 [197], und dessen Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, juris Rdnr. 5), d. h. bei einem erst künftigen Vollzug, wie im Streitfall, bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es genügt jedoch, wenn das Anknüpfungsmoment für die Duldungspflicht des Betroffenen lediglich im Zeitpunkt der Anordnung selbst vorliegt (s. die Urteile des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris Rdnr. 20 m. w. N.); denn dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach der Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2005, a. a. O.).

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Nicht geklärt ist jedoch durch die für das erkennende Gericht „divergenzfähigen“ Gerichte, ob die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen noch vorliegen muss, wenn der die Anordnung bestätigende zurückweisende Widerspruchsbescheid ergeht, wenn also eine, in Mecklenburg-Vorpommern dieselbe, Behörde mit der Frage des rechtmäßigen Erlasses der Anordnung noch befasst ist und diese die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Gestalt erhält. Für den Fall des Wegfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren ließ das BVerwG diese Rechtmäßigkeits-Frage ausdrücklich offen (Urteil vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195).

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Der Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren soll irrelevant sein gemäß dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 – (NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2001, S. 238), weil der gesetzgeberischen Entscheidung, Anordnungen nach § 81b Var. 2 StPO an die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen anknüpfen zu lassen, auch dann genügt sei, wenn diese im Verlaufe des Verfahrens fortfalle; dieser Verlauf unterscheide sich nicht wesentlich von einem späteren Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft. Dieser Auffassung folgten die Verwaltungsgerichte – VGe – Karlsruhe (Urteil vom 20. Januar 2005 – 9 K 3600/03 – (V. n. b., angeführt in der nachfolgend zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH BW –) und Greifswald (Urteil vom 2. Juli 2013 – 2 A 1261/12 –, V. n. b., S. 8 d. UA, Berufung zum Aktenzeichen 3 L 146/13 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – anhängig): Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 81b Var. 2 StPO noch vereinbar, lediglich zu fordern, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.

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Gegen die Irrelevanz des Fortfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren sprachen sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – (Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 13 ff.), der VGH BW (Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 – Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2008, Nr. 39409), das VG Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2011 – 11 K 1333/10 –, juris Rdnr. 33ff.) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – HmbOVG – (Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2014, S. 36 [37 f.]) sowie das VG Freiburg (Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 22 ff.) aus. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bildeten eine Einheit; die rechtliche Prüfung der Anordnung beziehe sich auf die Gestalt, die sie, etwa durch neue Tatbestandsfeststellungen sowie Begründungs- oder Ermessenserwägungen, im Widerspruchsverfahren erhalte, während dessen die befasste Behörde auch das Fortbestehen aller rechtlichen Voraussetzungen des angegriffenen Verwaltungsakts bis zu ihrer Entscheidung über den Widerspruch zu prüfen gehabt habe. Die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen stelle nicht nur eine einmal zu überwindende „Schwelle“ für den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar; die Regelung des § 81b StPO nehme auch in anderen Konstellationen — etwa bei kurz vor der Möglichkeit zur Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung eingetretener Rechtskraft einer Verurteilung — in Kauf, dass trotz vorhandenem Bedürfnis keine erkennungsdienstliche Maßnahme hierauf gestützt werden könne.

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Dieser letztgenannten Auffassung schließt die erkennende Kammer sich an. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in § 81b StPO gibt nämlich keine Handhabe für die Annahme, dass ein zentrales Tatbestandsmerkmal, die den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen erst legitimierende Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn, nicht in allen Abschnitten des — durch den Widerspruch „gestreckten“ — behördlichen Verfahrens auf Erlass der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfüllt sein soll. Solange die Polizei — wegen des Widerspruchs mehrfach — mit der Frage befasst ist, ob sie zur Vorsorge für die Aufklärung künftiger Straftaten hierfür geeignete personenbezogene Daten bei einem bereits gegenwärtig einer Straftat Beschuldigten erheben soll, muss sie im Blick behalten, ob die betroffene Person ihr in der den Eingriff formell legitimierenden „exponierten“ Weise zur Verfügung steht. Die vom Beklagten angeführte Problematik der Verwaltungspraktikabilität — der Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sei für die Polizei kaum vorauszusehen oder zu beeinflussen — dürfte zwar kaum, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a. a. O. S. 38) offenbar meint, dadurch zu lösen sein, dass die Polizei im Widerspruchsverfahren nur ihr selbst vorliegende Erkenntnisse zum Stand des wegen der „Anlasstat“ geführten Strafverfahrens (oder gleichzeitig geführter Ermittlungsverfahren) berücksichtigen müsse, denn es handelt sich nicht um eine dringliche Gefahreneinschätzung im Bereich der präventiven Polizeitätigkeit, sondern um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung einer förmlich beschuldigten Person in vorbereitende Vorkehrungen zu künftigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die die Polizei in Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften vornehmen kann, denen sie im Bereich ihrer repressiven justizunterstützenden Tätigkeit auch sonst zuarbeitet. Jedenfalls bei Bearbeitung der nicht überaus zahlreichen Widersprüche auf dem Gebiet der Erkennungsdienstvorsorge hält die Kammer die — fernmündliche oder EDV-unterstützte — Ermittlung eines aktuellen Verfahrensstands zur Zeit der Widerspruchsentscheidung für zumutbar. Noch leichter dürfte der Polizei mit ihrem eigenen Datenbestand die Feststellung fallen, ob denn in diesem Zeitpunkt, sofern das Verfahren über die ursprüngliche „Anlasstat“ bereits beendet ist, an dessen Stelle ein aktuell anhängiges neues Strafermittlungsverfahren gegen den dann „auch“ oder „wieder“ Beschuldigten getreten ist, was nach Auffassung der Kammer zur Ausfüllung der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO ausreicht (s. das Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 550/13 –, n. v., S. 5 f. d. UA).

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Die angefochtene Anordnung lässt sich jedoch auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V stützen, wie es auch der Beklagte vertritt, der eine Umdeutung seiner laut den Normzitaten in den gegebenen Begründungen ausdrücklich auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung in eine solche nach Landespolizeirecht anregt. Nach der genannten Vorschrift dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Beispielkatalog in Absatz 2; Ausführung durch die Polizei, Absatz 1 Satz 3) anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

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Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des mit der Anfechtungsklage geltend gemachten prozessualen Aufhebungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Blick zu nehmen, ob der angegriffene Verwaltungsakt sich nicht etwa nach anderen als den in der behördlichen Begründung angegebenen Rechtsgrundlagen als rechtmäßig erweist, soweit die veränderte rechtliche Begründung nicht zu einer Wesensveränderung der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung führt (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, bei Buchholz Nr. 5 zu § 10 des Asylverfahrensgesetzes von 1982 [402.25], und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE Bd. 64, S. 356 [357 f.], jew. m. w. Nachw.). Dies führt vorliegend zur Abweisung der Klage, da die angegriffene Anordnung formell und materiell rechtmäßig auf diese Vorschrift gestützt werden kann.

24

Die sinngemäße bescheidliche Regelung, dass der Kläger die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu dulden hat, ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, jedenfalls nachdem zu Protokoll des Gerichts zulässigerweise (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, NVwZ-RR 2006, S. 589, und die Urteile der VGe Hamburg vom 27. März 2007 – 10 K 1162/06 – juris Rdnr. 21, und Aachen vom 17. Februar 2010 – 6 K 224/ 09 –, juris Rdnr. 24) beklagtenseits festgelegt worden ist, dass die Maßnahmen in der Fertigung elektronisch zu erfassender fünfteiliger Lichtbilder und elektronisch aufzunehmender Finger- und Handflächenabdrücke (lifescan) sowie in der Erstellung einer Personenbeschreibung bestehen sollen. Ob es an dieser Bestimmtheit zuvor fehlte (vgl. auch den Fall des VG Osnabrück gemäß dessen Beschluss vom 6. August 2003 – 2 B 18/03 –, juris Rdnr. 19, dagegen die Annahme des VG Neustadt im Urteil vom 17. September 2004 – 7 K 1672/04.NW –, juris Rdnr. 22, dass die der Allgemeinheit ohne weiteres geläufigen „Standardmaßnahmen“ nach den in der Gesetzesvorschrift des § 81b StPO aufgeführten Beispielen hinreichend konkret bezeichnet seien) kann danach ebenso offenbleiben wie die Frage, ob insoweit eine „Heilung“ bereits durch die in der Begründung des Widerspruchsbescheids enthaltenen Hinweise erfolgte (was gemäß dem Beschluss des VG Dresden vom 11. November 2004 – 14 K 2060/04 –, juris Rdnr. 29, zulässig gewesen wäre) oder ob die bescheidliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen allgemein noch ergänzende mündliche Anordnungen im Rahmen ihrer Durchführung ermöglicht (vgl. dazu den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 5. Februar 2004 – 11 ME 271/03 –, juris Rdnr. 7). Die Anordnung durfte auch zwecks bestandskraftfähiger Regelung der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen ohne Bestimmung von Zeit und Ort ihrer Durchführung ergehen; dies entspricht sonst der häufigen Praxis des Beklagten, bereits erfolgte Vorladungen sich im Verlauf von Widerspruchsverfahren erledigen zu lassen. Eine Vorladung des Klägers kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V nachholen.

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Allerdings ist es umstritten, ob und inwieweit angesichts des Vorhandenseins der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Strafverfolgungsvorsorge in § 81b Var. 2 StPO noch Raum für eine entsprechende landesrechtliche Ermächtigungsvorschrift verbleibt, deren Wirksamkeit nicht durch Art. 31 oder Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes in Frage gestellt wird (für Vorrang und Sperrwirkung des Bundesgesetzes sprachen sich etwa der BayVGH in seinem Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 14,und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. November 2000 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, S. 238, aus, für landesgesetzgeberische Handlungsbefugnisse auch auf dem Gebiet der Strafverfolgungsvorsorge dagegen mit unterschiedlichen Ansätzen etwa der VGH BW im Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 –, a. a. O., und das HmbOVG im Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, a. a. O. S. 40 f., das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – OVGSaar – im Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr.14 ff., und das VG Freiburg im Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 34 ff.). Diese Problematik betrifft indessen lediglich die zweite Variante von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, mit der Vorkehrungen zur Aufklärung einer künftigen Straftat gestattet werden, und braucht hier nicht entschieden zu werden.

26

Denn im Streitfall erging die angegriffene Anordnung jedenfalls als Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Straftat im Sinne der ersten Variante des § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V rechtmäßig. Diese Variante der Ermächtigungsvorschrift stellt unbedenklich eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen Betroffener dar, die, unabhängig von künftigen repressiv-strafverfolgenden Zwecken, allein präventiv-gefahrenabwehrende Maßnahmen dieser Art gestattet, wie sie der Polizei auch sonst im allein landesgesetzgeberischen Gestaltungsbereich obliegen (allein eine derartige Ermächtigungsgrundlage enthält nach der bewussten Beseitigung derjenigen zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge das niedersächsische Landespolizeirecht, vgl. das Urteil des NdsOVG vom 26. Februar 2009 – 11 LB 431/08 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2009, S. 202 f., und dessen Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2010, S. 69 [70]; zur ambivalenten Zweckbestimmung der baden-württembergischen Ermächtigung zum Erkennungsdienst zur „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ s. dagegen etwa das genannte Urteil des VG Freiburg, a. a. O.).

27

Der Beklagte übte (anders als die Polizeibehörde im letztgenannten Fall des NdsOVG, a. a. O. S. 71 f.) auch sein Ermessen pflichtgemäß dahingehend aus, dass er die erkennungsdienstliche Maßnahme von Anfang an auch der jedenfalls spezialpräventiven Abwehr künftiger Straftaten widmete. In den Gründen des Widerspruchsbescheids auf S. 5 wird ausgeführt, ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen „erscheine die Erwartung eines rechtstreuen Verhaltens [des Klägers] unbegründet“, und diese Maßnahmen erschienen „im besonderen Maße geeignet, erforderlich und angemessen, dass [der Kläger] künftig doch noch von der erneuten Begehung von Straftaten ablasse“, ferner — wenn auch im Konjunktiv Präsens formuliert —, dass der Kläger, dem die Verfügbarkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bekannt sei, sich dadurch unter Umständen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse. Hieran hat der Beklagte im Verlauf des Gerichtsverfahrens festgehalten. Die zunächst allein mit der der Strafverfolgungsvorsorge dienenden Ermächtigungsgrundlage in § 81b Var. 2 StPO begründete Maßnahme (mit auch dazu angestellten Ermessenserwägungen) hat insoweit, dass es sich nämlich in Wirklichkeit um eine zulässige Maßnahme der präventiven Straftatenabwehr nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SOG M-V handelt, ihr Wesen nicht verändert und hat daher auch vor Gericht Bestand.

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Insbesondere wurde — in gleicher Weise wie bei Prüfung der entsprechenden Voraussetzung für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO — mit beanstandungsfreiem Ergebnis die Prognose gestellt, dass wegen der Art oder Ausführung der mit Strafe bedrohten Handlungen, deren der Kläger verdächtig ist, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

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Zwar kommen auch Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einem Freispruch und selbst ein solcher keiner Feststellung der Unschuld gleich (s. etwa den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, S. 1110 f., zur Zulässigkeit einer fortdauernden Speicherung personenbezogener Daten bei trotz Freispruch fortbestehendem Straftatverdacht). Indessen hat die Kammer Bedenken, den im Tatbestand zitierten Fall (2.), in dem dem Kläger ein Betrug vorgeworfen wurde, noch einen diesbezüglichen „Restverdacht“ zu bejahen, nachdem er sich sogleich nach seiner Vorladung als Beschuldigter, durch die er von dem Straftatvorwurf erfuhr, zügig um den vermissten Zahlungsausgleich bemühte; der Rücklauf der Mahnungen des Einzelhandelsunternehmens dürfte auf den hinsichtlich der klägerischen Anschrift veralteten Bankunterlagen und dem aktenkundigen zwischenzeitlichen Umzug des Klägers beruhen.

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Wenn schon nicht ein Freispruch, so hindert aber erst recht nicht das Absehen von einer Verfolgung nach § 153, § 153a oder § 154 StPO die Berücksichtigung der Verfahren bei der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (so, jeweils zu § 81b StPO, der Beschluss des OVGSaar vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr. 39 ff., und, zustimmend, das OVG M-V im Beschluss vom 26. September 2013 – 3 O 60/13 –, V. n. b.). Die Prognose einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden zukünftigen Straffälligkeit konnte daher, auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, auf die Fälle von 2012 (1.) und 2014 (3.) gestützt werden.

31

Zutreffend bejahte die Staatsanwaltschaft im erstgenannten Fall einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger. Vorgeworfen wurde ihm, der den Anzeigenden nicht bekannt war, aber seit einiger Zeit im selben Haus in der Wohnung der 196… geborenen Frau J. wohnte, dass er am selben Tag die 193… geborene, gehbehinderte Frau E. beim Haus auf der Straße am Kragen gepackt, sie geschüttelt, ihr Schläge angedroht und sie angespuckt habe. Direkt nach der Anzeigenaufnahme bei der Wohnung J. aufgesucht, ließ er sich ein: Er wohne während eines Krankenhausaufenthalts der Frau J. in deren Wohnung, um sich um deren 199… geborene Tochter K. zu kümmern; seinen Hund, der mehrfach Anlass für Auseinandersetzungen mit den Eheleuten E. dargestellt habe, habe er in Frau J.s Wohnung mitnehmen müssen. Weil E.s einmal K. wegen des Hundes beschimpft hätten, habe er Frau E., als er diese auf der Straße getroffen habe, zur Rede gestellt, dass sie und ihr Ehemann K. in Ruhe lassen sollten. Er habe Frau E. dabei durchaus lautstark beschimpft, nicht aber geschüttelt oder angespuckt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier am 8. März 2012 machte er Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung mit Frau E., bestritt aber, sie angespuckt, durchgeschüttelt, bedroht oder beleidigt zu haben. Die gerichtliche Feststellung einer vom Kläger begangenen Beleidigung und Körperverletzung hätte nur von der Überzeugungskraft der Aussagen der Opferzeugin abgehangen. Auch im Fall der versuchten Nötigung (3.) lagen den Kläger belastende Zeugenaussagen vor: Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, berichtete zusammen mit der Tochter und dem anwesenden Bekannten L. der Streifenwagenbesatzung, dass am Vorabend eine Trennung zwischen Frau J. und dem Kläger erfolgt sei. Dieser belästige sie seitdem durch Handyanrufe und SMS und fahre mit seinem Auto im Umkreis der Erdgeschosswohnung umher. Anlass, die Polizei zu rufen, sei gewesen, dass er so heftig gegen das Fenster geklopft habe, dass man Angst bekommen habe. Herr L. gab am 2. Juli 2014 bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an: Er kenne als Nachbar seit Jahren die Familie des Klägers. Dieser begebe sich auf die Spuren seines kriminellen Bruders. Die zierliche Frau J. und ihre Tochter hätten Angst vor ihm. Seit vielen Jahren setze er bei Frau J. seinen Willen mit Gewalt durch. Er habe gewaltsam in die Wohnung eindringen wollen und so gegen die Scheibe geklopft, dass man den Eindruck gehabt habe, er schlage sie ein. Über die Gewalttätigkeiten müsse Frau J. genauer berichten. Frau J. gab am selben Tag bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung an: Der Kläger habe am Vortag des Vorfalls die Beziehung beendet. Er habe am Morgen dann seine Geschenke an sie zurück haben wollen, auch einen Laptop; diesen habe er für K. gekauft, und Frau J. habe eigentlich den Preis auf des Klägers Schulden bei ihr anrechnen wollen. Über einen Bekannten sei verhindert worden, dass er, wie beabsichtigt, K. den Laptop in der Schule wegnähme. Der Kläger habe unzählige SMS gesandt. Als Herr L. in der Wohnung bei Technikproblemen geholfen habe, habe der Kläger geklingelt und an die Fensterscheiben geklopft, zuletzt so, dass sie gedacht habe, er schlage die Scheibe ein und dringe in die Wohnung ein. Vor Erscheinen der Polizei sei er dann davongefahren. Er könne sehr jähzornig und wütend werden, bereue dies aber hinterher und ersetze zu Bruch gegangene Sachen. Zu den körperlichen Übergriffen wollte allerdings Frau J. auf Befragen keine Angaben machen; sie und der Kläger hätten ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. K. J., die bei den Vorfällen nicht zugegen war, erschien nicht zur Zeugenvernehmung. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung, darauf gestützt, dass der Kläger strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und durch das Strafverfahren für die Zukunft gewarnt sei, dass der Rechtsfrieden über das Verhältnis zwischen den Beteiligten, die jetzt ein freundschaftliches Verhältnis hätten, hinaus nicht beeinträchtigt und der Nötigungsversuch erfolglos geblieben sei, wurde durch den während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenen Strafvorwurfs des unbefugten Nachstellens (4.) hinsichtlich ihres prognostischen Begründungsanteils durchgreifend in Frage gestellt. Die Kammer hat keine Probleme, auch diesen erst nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenen Umstand bei der rechtlichen Bewertung der Anordnung zu berücksichtigen; auch der Beklagte hat diesbezüglich seine Ermessensbetätigung in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Es ergibt sich, zusammenfassend, das Gefahrenbild künftiger Straffälligkeit des Klägers jedenfalls im Beziehungsumfeld zu Frau J. und ihrer Tochter, wobei wegen der der Polizei berichteten Charaktereigenschaften des Klägers auch die Beeinträchtigung Dritter in Betracht kommt.

32

Die angegriffene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wahrt auch die Grenzen des rechtsstaatlichen Übermaßverbots.

33

Die Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist zwar nicht wie bei der in § 81b geregelten Strafverfolgungsvorsorge danach zu bemessen, ob die anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Einzelfallumstände, insbesondere angesichts der jeweiligen Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen — den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend — fördern könnten (so das bereits mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 199 m. w. Nachw.). Vielmehr kommt es bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V allein auf die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhütung von Straftaten an, die zu fordern und zu beurteilen ist (vgl. den Beschluss des NdsOVG vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, NVwZ 2010, S. 69 [71]). (Auch) diese ist im Streitfall indessen zu bejahen. Der Kläger scheint die beendete Beziehung zur nach wie vor in seinem nahen Wohnumfeld ansässigen Frau J. noch nicht in einer Weise gedanklich verarbeitet zu haben, die es ihm ermöglichte, sie und ihre Tochter unbeeinträchtigt ihrer Wege gehen zu lassen; es mögen auch noch Meinungsverschiedenheiten vermögensrechtlicher Art bestehen. Zur Problematik trägt der von mehreren Zeugen berichtete bzw. nahegelegte Jähzorn des Klägers bei. Unter diesen Umständen erscheint das Wissen des Klägers darum, dass er nicht aus einer sicheren Anonymität heraus Straftaten begehen kann, sondern mittels vorhandener erkennungsdienstlicher Unterlagen leichter identifiziert würde, als geeignetes und erforderliches Mittel, um spezialpräventiv mäßigend und vorbeugend auf den Kläger einzuwirken, etwa in der Art einer „Gefährderansprache“, die durch Bewusstmachung besonderen polizeilichen Augenmerks gefahrenmindernd wirkt. Wenn auch der Kläger bei den Vorfällen im Jahr 2014 (3. und 4.) durch andere Umstände schon als allein in Betracht kommender Täter bekannt war, so zeigt doch der Fall von 2012 (1.) bei Annahme einer geringeren Kooperation des damals beschuldigten Klägers, dass erkennungsdienstliche Unterlagen die Aufklärung von Straftaten zum Nachteil weiterer Personen erleichtern würden; das Bewusstsein hiervon wiederum dürfte auf den Kläger spezialpräventiv einwirken (vgl. den Beschluss des BayVGH vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, juris Rdnr. 13; zweifelnd dagegen das NdsOVG im zuletzt zitierten Beschluss, a. a. O.). Auch eine Straffälligkeit des Klägers, die sich gegen bisher Unbeteiligte richtet oder solche in Nachstellungen gegenüber Frau J. oder ihrer Tochter einbezieht, liegt nach der Art der bisher aktenkundigen wahrscheinlichen Straftaten und der erkennbaren Persönlichkeit des Klägers im hinreichenden Maße nahe.

34

Auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „im engeren Sinne“ wird die angegriffene Anordnung des Beklagten in der Fassung, die sie durch die Erklärung vor Gericht erlangt hat, gerecht. Die von der Kriminalpolizei nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand gewählte Anknüpfungstat wäre allein schon nach dem Strafrahmen keine Bagatelltat (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 4. März 2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, S. 252 [253]). Auch unterscheidet sich der Streitfall nicht nur durch den mehrfach aufgetretenen sehr konkreten Tatverdacht gegen den Kläger von dem Sachverhalt, der dem Urteil der Fünften Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. April 2013 in der Sache M. K. ./. Frankreich (Rs. 19522/09) zugrunde lag.

35

Nach Allem ist die Klage abzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

38

BESCHLUSS

39

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

40

5.000 Euro

41

festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/10/2013 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Tat
published on 07/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 208/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläge
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published on 25/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.