Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Aug. 2013 - 6 B 404/13
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig aberkannt wurde.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern einerseits und dem Antragsgegner andererseits jeweils zur Hälfte auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihnen Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren aberkannt wurde,
hilfsweise, ihnen Auskunft zu erteilen, welchen landwirtschaftlichen Öko-Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern nach Beanstandungen das Bio-Zertifikat in den letzten zwei Jahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig aberkannt wurde,
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hat lediglich im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass weit überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ein weiteres Zuwarten voraussichtlich die Rechtsdurchsetzung vereiteln würde.
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1. Der Hauptantrag der Antragsteller hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit am Rechtsschutzinteresse fehlt. Letzteres ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004 – 6 S 19/04 –, NVwZ-RR 2005, 174). Dies ist auch hier anzunehmen.
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Zwar könnte sich schon das Informationsbegehren vom 5. Juni 2013 auf sämtliche abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bezogen haben, die zur einer Aberkennung des Bio-Zertifikats geführt haben, und zwar unabhängig davon, ob die Aberkennung bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig war (vgl. zum Begriff des abgeschlossenen Verfahrens etwa Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., S. 157 Rn. 5 ff.; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 4 LPG, Rn. 42). Ihr Informationsbegehren hat die Antragstellerin zu 2. jedoch ausdrücklich auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und nicht - wie erstmals im vorliegenden Eilverfahren - auf das Landespressegesetz gestützt. Dementsprechend hat der Antragsgegner das Begehren anhand des Verbraucherinformationsgesetzes geprüft und dabei keine Verfahren einbezogen, die noch nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossen waren (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 4 VIG). Inwieweit dies dem Verbraucherinformationsgesetz entsprach, ist im vorliegenden Verfahren, in dem ein presserechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (vgl. zum Verhältnis der verschiedenen Ansprüche zueinander auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011 – 1 S 570/11 –, juris), nicht zu prüfen. Jedenfalls ist der Antragsgegner vor der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 LPrG M-V im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren mit einem presserechtlichen Begehren, sämtliche landwirtschaftlichen Öko-Betriebe zu benennen, denen in den letzten zwei Jahren das Bio-Zertifikat aberkannt wurde, noch nicht befasst worden.
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Insoweit kann auch nicht ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse angenommen werden. Dies gilt schon deshalb, weil ein vorheriges Auskunftsbegehren gegenüber der Behörde hier wegen der Sperrwirkung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V von besonderer Bedeutung ist, wenn es um die Frage geht, ob die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist nämlich im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011, a.a.O.). Daher wird eine Vorbefassung der betreffenden Behörde vor Stellung eines entsprechenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Regel unerlässlich sein.
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Dies gilt hier umso mehr, als bei einer Abwägung, die sich auf Informationen über noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezieht, zusätzlich die Grundsätze zu beachten sein dürften, die für die Zulässigkeit einer sog. Verdachtsberichterstattung über noch nicht abgeschlossene Strafverfahren unter Nennung des Namens des Betroffenen gelten (vgl. hierzu etwa VG München, Beschl. v. 13.09.2012 – M 22 E 12.4275 –, juris).
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Schon aus diesen Gründen ist hier die behördliche Vorbefassung von einer so wesentlichen Bedeutung, dass sie nicht durch das gerichtliche Eilverfahren gleichsam substituiert werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, die ausnahmsweise zu einer abweichenden Betrachtung führen könnten.
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2. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag, der sich auf rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen von Bio-Zertifikaten bezieht, hat demgegenüber Erfolg.
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Insoweit ist es unschädlich, dass die Antragstellerin zu 2. ihr Informationsbegehren auf das Verbraucherinformationsgesetz und nicht wie (erstmals) im vorliegenden Verfahren, auf das Presserecht, insbesondere § 4 LPrG M-V gestützt hat. Die letztgenannte Vorschrift sieht im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine erleichterte Auskunftserteilung vor, und der Antragsgegner hat sich bezogen auf rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen im Vorfeld des vorliegenden Eilverfahrens mit einem Informationsanspruch der Antragstellerin zu 2. sogar unter Anhörung der betroffenen Betriebe befasst. Daher wäre die Forderung nach einem vorherigen, auf § 4 LPrG M-V gestützten Auskunftsbegehren gegenüber der Behörde insoweit letztlich eine bloße Förmlichkeit.
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Der Auskunftsanspruch der Antragsteller ergibt sich aus § 4 Abs. 2 LPrG M-V, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin zu 1. gehört als Verlegerin der X-Zeitung ebenfalls zu den Auskunftsberechtigten (vgl. etwa Burkhardt in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG, Rn. 42).
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Der Antragsgegner ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte im Sinne des hier gestellten Hilfsantrags nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V zu verweigern. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der betroffenen Betriebe an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. etwa BVerfGE 51, 193, 221 f.). Berichte über die Aberkennung des Bio-Zertifikats werden insoweit namentlich genannte Betriebe in der Öffentlichkeit in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen. Dies könnte das in sie gesetzte Vertrauen und damit ihre Geschäftsinteressen, insbesondere den Verkauf ihrer Produkte, erheblich beeinträchtigen. Vom Begriff der privaten Interessen dürften daher auch solche Erwerbsinteressen umfasst werden, zumal die wirtschaftliche Betätigung der betroffenen Betriebe jedenfalls als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein wird (vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 25.07.1995 - 8 B 16/94 - VersR 1995, 1217).
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Allerdings löst nicht jede Verletzung privater Interessen bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V aus. Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.07.2004, a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Auskunft.
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Die Antragsteller haben nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der mit dem Hilfsantrag geforderten Auskunft dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es den Antragstellern zumindest zu Recherchezwecken um weitere Informationen zum Entzug von Bio-Zertifikaten, mithin über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit allein schon wegen der Marktrelevanz nach wie vor ein starkes Interesse hat (vgl. etwa auch die Kleine Anfrage zum Stand der Ermittlungen gegen Bio-Ei-Erzeuger, LT M-V Drs. 6/2052).
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Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragsgegners im Zusammenhang mit festgestellten Verstößen gegen die EG-Öko-Verordnung Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen gewesen seien. Auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung besteht ein legitimes Informationsbedürfnis, zumal entsprechende Vorgänge für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und der Verbraucher von erheblicher Bedeutung sein können. Der Einschätzungsspielraum darüber, ob es sich beim Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens um einen tagesaktuellen Berichterstattungsgegenstand als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung auf Auskunft handelt, liegt aufgrund der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit im Übrigen bei den Vertretern der Presse selbst (vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 17.02.2011 - W 7 E 11.88 -, juris).
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Demgegenüber werden die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zurücktreten müssen. Zwar mögen mit der öffentlichen Berichterstattung möglicherweise vorübergehende Gewinneinbußen bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Betrieben verbunden sein. Gleichwohl fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Betriebe mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Es handelt sich um rechtskräftige bzw. bestandskräftige Aberkennungen von Bio-Zertifikaten und die Ursachen hierfür liegen bei den betroffenen Betrieben selbst. Auch teilt das Gericht nicht die Einschätzung des Antragsgegners, bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Betrieben sei für diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Drohungen und Übergriffen seitens militanter Tierschützer oder anderer gewaltbereiter Dritter zu rechnen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit Auslöser für die von ihm angeführten Straftaten, die sich in erster Linie auf Verstöße gegen Vorschriften über die Tierhaltung bzw. den Tierschutz zu beziehen scheinen, bloße Aberkennungen des Bio-Zertifikats gewesen bzw. inwieweit die Schlussfolgerungen verallgemeinerungsfähig sein könnten.
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Dies gilt umso mehr, als das dem Entzug zugrunde gelegte Verhalten in den hier betroffenen Fällen gerade nicht zu Gesundheitsgefährdungen geführt habe. Im Übrigen lässt die Reaktion der vom Antragsgegner angehörten Betriebsinhaber ebenfalls nicht darauf schließen, dass hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Übergriffen zu rechnen wäre. Während in einem der Fälle sogar ganz auf eine Stellungnahme verzichtet worden sei, seien allein in einem der drei Fälle Bedenken geäußert worden. Soweit auf die besondere Situation eines älteren Ehepaars als Inhaber einer der betroffenen Betriebe abgestellt wird, ist auch angesichts des längeren Zeitraums, der seit dem Verstoß verstrichen ist, fraglich, ob insoweit überhaupt noch mit nennenswerten Nachteilen zu rechnen sein könnte.
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Im Übrigen unterfällt die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre (vgl. auch § 5 LPrG M-V).
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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehren zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch jedoch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Da es den Antragstellern darum geht, im Hinblick auf die derzeitige öffentliche Berichterstattung und Diskussion über Bio-Zertifikate zumindest weitere Recherchen aufzunehmen, benötigen sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, in der Regel dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung – wie hier bezogen auf den Hilfsantrag - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2013 – 5 B 1493/12 –, juris).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwertes vorgenommen hat.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann
- 1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, - 2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.