Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2015 - 6 B 296/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx geborenen Sohnes J.-E. in die Klassenstufe 7 des M. Förderzentrums – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in D-Stadt., dessen Träger die D-Stadt ist, zum Schuljahr 2015/2016.
- 2
Der Antragsgegner zu 1. stellte durch seinen Diagnostischen Dienst mit sonderpädagogischem Gutachten vom 13. September 2013, auf Wunsch der Antragstellerin am 12. Juni 2014 geändert, fest, dass bei J.-E. kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung – wie von der Antragstellerin beantragt – vorliegt, wohl aber, dass ein solcher im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung weiter bestehen bleibt und stellte zusätzlich im Bereich Lernen einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antragsgegner zu 1. empfahl der Antragstellerin, J.-E. ab dem Schuljahr 2014/ 2015 nicht an einer Regelschule, sondern an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu beschulen. J.-E. besuchte im v.g. Schuljahr die M.-Schule in D-Stadt, E. Integrative Grundschule mit Orientierungsstufe.
- 3
Die Schulleiterin des M. Förderzentrums sprach sich mit Stellungnahme vom 17. März 2015 gegen eine Beschulung von J.-E. an ihrer Schule, Dr. F. von den H.-Kliniken D.Stadt in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 für eine Beschulung im Förderschulzweig der „K-Schule“ aus.
- 4
In dem am 27. Januar 2015 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin zuletzt,
- 5
1. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn J.-E. der Antragstellerin vorläufig am M. Förderzentrum D-Stadt – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zum Schuljahr 2015/ 2016 aufzunehmen.
- 6
2. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegenzuwirken.
- 7
Der Eilantrag muss erfolglos bleiben.
- 8
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).
- 9
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragstellerin hat nach den insoweit gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihr auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr.
- 10
Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).
- 11
Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und im zweiten Fall welche der auf den festgestellten Förderbedarf ausgerichteten Förderschulen er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse v. 22.1.2014, a.a.O., v. 26.1.2010 - 6 B 1142/09 – u. v. 30.1.2013 - 6 B 877/12 -).
- 12
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Sohn der Antragstellerin eine Wunschschule mit einem Förderschwerpunkt besuchen soll, der bei ihm nicht als (sonderpädagogisch) förderbedürftig festgestellt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich kein (gebundener) Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt. Denn die Schulpflicht kann ohne Weiteres an einer Regelschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung (sog. Inklusion) bzw. an einer Förderschule entsprechend dem festgestellten Förderbedarf erfüllt werden. Gleichwohl sind Einzelfälle eingetreten und auch künftig vorstellbar, in denen eine solche Beschulung nicht (mehr) erfolgversprechend ist, etwa weil der Schüler dort gescheitert ist und der Aufnahme an der Wunschschule keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen. Einen solchen Ausnahmefall vermag die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen.
- 13
Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschulung ihres Sohnes an der örtlich zuständigen Regelschule bzw. an einer entsprechenden Privatschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung oder aber an einer entsprechenden Förderschule mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht (mehr) erfolgversprechend sein sollte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin zuletzt an einer Privatschule (Regelschule) integrativ beschult wurde.
- 14
Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Befundbericht von Dr. F. vom 25. Februar 2015 beruft, nach dessen Einschätzung die Beschulung an einer „K-Schule“ für J.-E. das Beste wäre, übersieht sie, dass ihr Sohn nicht wegen seiner körperlichen Behinderung, sondern wegen seiner Lernschwäche sowie seiner emotionalen und sozialen Entwicklung gefördert werden muss. Dies kann an den entsprechenden Förderschulen, die für diese Förderschwerpunktbereiche das speziell ausgebildete sonderpädagogische Fachpersonal vorhalten, am besten geleistet werden. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht angehen, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfs nur deswegen eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besuchen soll, weil dort verschiedene Schulformen unter einem Dach vorgehalten werden.
- 15
Einen Aufnahmeanspruch bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat die Antragstellerin auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil hier nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Aufnahme keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen.
- 16
Wie die Schulleiterin des M. Förderzentrums in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 ausgeführt hat, kann den dort beschulten schwerst- bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern eine gemeinsame Beschulung mit dem Sohn der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Nach den vorgelegten Befundberichten der H.-Kliniken D-Stadtn vom 1. Februar 2011, 9. Januar 2013 und 25. Februar 2015 muss hier davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes nicht in der Lage wäre, Mitschüler am M. Förderzentrum vor körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren. Aus den Berichten ergibt sich, dass der Sohn der Antragstellerin kein Gespür für Gefahren zeigt. Im Befundbericht vom 1. Februar 2011 heißt es weiter:“ Beim Toben und Spielen gefährdete er sich und andere und bedurfte der ständigen Aufsicht. Trotz intensiver Betreuung fiel Elias beispielsweise bei einem Spaziergang in den Schlossteich (bei Minustemperaturen!) und war bis zur Hüfte durchnässt.“ Dieser Umstand war für das Gericht seinerzeit mit ausschlaggebend, den Eilanträgen des Sohns der Antragstellerin mit Einzelrichterbeschluss vom 4. Juni 2014 - 6 B 269/14 - und Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014 - 6 B 623/14 - stattzugeben. Laut Befundbericht vom 25. Februar 2015 liegt bei J.-E. eine ADS-Symptomatik, ein ADSH-Syndrom, ein hirnorganisches Psychosyndrom, in das die ADSH-Symptomatik eingebettet ist, eine Impulskontrollstörung, ein egozentrisch-egoistisches Sozialverhalten, autismusnahe Verhaltensweisen mit einem Nähe-Distanz-Problem, fehlende Empathie sowie eine Lernbehinderung bzw. eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Auch wenn nach der Einschätzung der Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2015 von J.-E. keine erhebliche (Hervorhebung d. d. Gericht) Fremdgefährdung ausgeht, bedeutet dies nicht, dass keine verbalen/körperlichen Übergriffe auf andere Mitschüler in der Vergangenheit stattgefunden haben und an der Wunschschule nicht zu befürchten sind. Allein sein Hang zu verhunzenden Namensgebungen und sein Bedürfnis, sich in den Mittelpunkt zu stellen, begründen die zureichende Gefahr, dass dies auf Kosten anderer Mitschüler erfolgen wird. Was bei nicht körperlich behinderten Kindern noch als hinnehmbar bezeichnet werden kann, kann jedoch für die im M. Förderzentrum beschulten schwerstbehinderten bzw. schwerstmehrfach behinderten Schülern auch bei vergleichsweise geringen verbalen/körperlichen Übergriffen bereits gravierende Auswirkungen auf ihr seelisches und körperliches Wohlbefinden haben. Die von der Schulleiterin des M. Förderzentrums vorgenommene Einschätzung gemäß Stellungnahme vom 17. März 2015 und die daraus folgenden Bedenken gegen eine gemeinsame Beschulung am M. Förderzentrum sind derart schwerwiegend, dass die hier insoweit vorzunehmende Interessenabwägung gegen einen Anspruch des Sohns der Antragstellerin auf Aufnahme am M. Förderzentrum spricht. Dr. F. hat in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 selbst eingeräumt, dass der Sohn der Antragstellerin die pädagogische Mannschaft und die Mitschüler schon an die Grenze der Überforderung gebracht hat. Von einem ruhigen Lernumfeld, welches für die Beschulung von schwerbehinderten bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern zwingend geboten ist, kann daher keine Rede sein. Die ärztliche Sichtweise von Dr. F. mag zwar für den Sohn der Antragstellerin das „Beste“ sein, keineswegs aber für die davon betroffene Schülerschaft am M. Förderzentrum, die einen besonderen Schutz aufgrund ihrer körperlichen Behinderung verdienen.
- 17
Auch mit Blick auf die konkurrierenden Grundrechte der Schüler kann dies nur bedeuten, dass das rechtliche Interesse des Sohnes der Antragstellerin an einer Beschulung im M. Förderzentrum hinter den vorrangigen Interessen der dortigen Schülerschaft zurückstehen muss. Daher kann auch im Rahmen einer reinen Folgenabwägung dem Eilantrag nicht stattgegeben werden.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.