Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. Juli 2013 - 2 M 152/13

published on 31/07/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. Juli 2013 - 2 M 152/13
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Gericht

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.

5

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht.

6

Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

7

Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.

8

Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.

9

Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2012 - 1 L 508/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 an der G-Schule in G-Stadt in die Eingan
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Tenor 1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2013/14 vorläufig an der Förderschule … in X-Stadt aufzunehmen. Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstwei
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr 2013/14 aufzunehmen. Der Antragsgegner zu 1. wird
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.