Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 31. März 2016 - 4 A 94/11
Gericht
Tenor
1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11. März 2016 (BVerfG-Az. 1 BvL 2/16) wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird ausgesetzt.
3. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Rechtsfrage eingeholt: Verstößt § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die fehlende Normierung eines "absoluten Endes" für eine Anschlussbeitragserhebung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und - Vorhersehbarkeit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips?
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten über einen Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag für die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung.
- 2
Den Klägern gehört das Grundstück mit der postalischen Anschrift B-Stadt, Es besteht aus dem 2.532 m2 großen Grundstück Flurstück ... der Flur …, Gemarkung B-Stadt, und ist an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands Wismar angeschlossen. Nach dem unbestrittenen Klägervortrag wurde das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser faktisch schon zu DDR-Zeiten über das damals vorhandene Kanalnetz entsorgt.
- 3
Mit Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 30. November 2010, Bescheidnummer …, erhob die Beklagte von den Klägern einen entsprechenden Anschlussbeitrag in Höhe von 849,40 €. Als anrechenbare Grundstücksfläche ging die Beklagte dabei von 274 m2 aus, wobei sich allein aus der Lageskizze ergibt, dass die Behörde offenbar § 6 Abs. 2 lit. e der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar - Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW) - vom 3. März 2010 (nunmehr in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 2012) angewandt hat.
- 4
Die Beklagte wies den binnen Monatsfrist erhobenen und begründeten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 zurück.
- 5
Mit der am 18. Januar 2011 erhobenen Klage tragen die Kläger vor:
- 6
Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Zweckverband habe am 20. Dezember 1995 eine Beitragssatzung beschlossen. Die genannte Satzung sei gerichtlich nicht für rechtsunwirksam oder nichtig erklärt worden und damit eine erste Schmutzwasserbeitragssatzung. Ihr Grundstück sei schon damals an das Schmutzwassernetz angeschlossen gewesen. Deshalb sei auch für sie seinerzeit die sachliche Beitragspflicht entstanden. Seit dem 1. Januar 2000, jedenfalls aber nach Ablauf des Jahres 2008 - soweit § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zulässig sei - habe für sie dann die Festsetzungsverjährung eingesetzt.
- 7
Erstmals durch das Urteil der Kammer vom 3. Juni 2004 (4 A 1623/02) sei die Rechtswidrigkeit der damaligen Beitragssatzung festgestellt worden. Dies bedeute, dass seit dem Inkrafttreten des KAG vom 1. Juni 1993 (KAG 1993) bis zum 3. Juni 2004 im Geltungsbereich des Zweckverbands Beiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 festgesetzt worden seien.
- 8
Selbst eine etwaige Nichtigkeit der Satzung vom 20. Dezember 1995 habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der zuvor beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbands. Sowohl die entsprechende Satzung vom 1. März 1992 als auch diejenige vom 1. Juli 1993 bildeten entgegen den Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 26. September 2011 - gemeint ist offenbar ein Urteil der damaligen 8. Kammer nicht mitgeteilten Aktenzeichens - eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Dies wird näher in der Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 zum damaligen, danach durch Erledigungserklärungen beendeten Verfahren 8 A 1839/10, ausgeführt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den in Bezug genommenen Schriftsatz verwiesen.
- 9
Gleiches gilt, soweit in diesem Schriftsatz für den Fall nicht eingetretener Festsetzungsverjährung auch umfangreiche Angriffe gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 einschließlich vorgetragener methodischer Fehler der Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitragssatzes erfolgen.
- 10
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 (u. a. zum Az. 9 C 15.14) festgestellt, dass Zweifel zu äußern seien, ob die Beitragserhebung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V noch den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit entspreche.
- 11
Es sei nicht absehbar, ob und wann der Landesgesetzgeber tätig werde, um das Beitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit anzupassen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 3015/14) auf die Landesgesetzgebung nochmals durch die Exekutive geprüft würden, bevor eine Entscheidung durch den Landesgesetzgeber zu erwarten sei.
- 12
Auch bei einer möglichen Korrektur durch den Gesetzgeber würde die Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 durch die Kammer zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung führen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015.
- 13
Die gesetzliche Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vom 11. April 1991 bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 hin zu § 9 Abs. 3 KAG M-V sei als konstitutive Änderung zu behandeln, die gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Verbots echt rückwirkender Gesetze verstoße.
- 14
Ob eine Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirke, hänge vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der - abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen - zumeist durch Auslegung ermittelt werden müsse. Hierbei sei eine mögliche in der Begründung des Gesetzesentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, für die Gerichte nicht verbindlich.
- 15
Soweit es für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf die Auslegung und das Verständnis des einfachen Rechts ankomme, erfolge eine Vollprüfung des einfachen Rechts durch das Bundesverfassungsgericht selbst (BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1-48 = juris, Rn. 51 m. w. N.). Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine nachträgliche Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber grundsätzlich auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen sei, wenn die rückwirkende Regelung eine in der Fachgerichtsbarkeit kontroverse Auslegungsfrage entscheidet, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Die klärende Regelung sei bereits dann konstitutiv, wenn sie eine - sei es auch unterinstanzliche - fachgerichtliche Auslegung durch nachträglichen Zugriff auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ausschließen solle. Indem der Gesetzgeber mit einem in der maßgeblichen Aussage nunmehr regelmäßig eindeutigen Gesetz rückwirkend die insofern offenbar nicht eindeutig in ihrer Anwendung jedenfalls uneinheitliche Rechtslage klären wolle, verleihe er dem rückwirkenden Gesetz konstitutive Wirkung (BVerfGE 135, 1 ff. = juris Rn. 56).
- 16
Gemessen an diesen Maßstäben bestehe kein Zweifel daran, dass die rückwirkende Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln sei.
- 17
Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 8. April 1999 (Az. 1 M 41/99) § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG dahingehend ausgelegt, dass "ohne eine wirksame Beitragssatzung" eine "sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann".
- 18
Demgegenüber sei aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen zur Parallelbestimmung des dortigen Kommunalabgabengesetzes seit dem Urteil vom 18. Mai 1999 (Az. 15 A 2880/96) und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Parallelbestimmung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg seit dem Urteil vom 8. Juni 2000 die Auffassung vertreten worden, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich auf das erste "Inkraftsetzen" einer Satzung im formalrechtlichen Sinne ankomme.
- 19
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinbarkeit des hiesigen Kommunalabgabengesetzes mit Bundesrecht sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu § 9 Abs. 3 KAG M-V erstmalig am 15. April 2015 (Az. 9 C 19/14) getroffen worden. Bis dahin hätten für Parallelbestimmungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auslegungen des einfachen Rechts existiert. Für die Feststellung einer konstitutiven rückwirkenden Gesetzesänderung sei ausreichend, dass der Gesetzgeber die nach seiner Auffassung offenbar nicht eindeutige, in ihrer Anwendung jedenfalls uneinheitliche Rechtslage klären wolle. Diese Voraussetzung liege mit der Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V vor. Sie sei als konstitutive Änderung zu bewerten.
- 20
Die mit der konstitutiven Wirkung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verbundene Belastung sei verfassungswidrig, soweit sie für die sog. "Altanschließer" mit echter Rückwirkung versehen sei. Dazu werde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 12. November 2015 zu dem identischen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg verwiesen.
- 21
Unabhängig vom eindeutigen Wortlaut werde das Verständnis als konstitutive Änderung der alten Rechtslage auch durch die amtliche Begründung des Gesetzes bestätigt. Maßgeblich für die Anschlussbeitragspflicht solle danach das "Inkrafttreten der ersten Satzung, die den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regelt", sein (LT-Drucks. 1/113, Begründung zu § 8 Ziff. 5 S. 8). Hieraus werde erkennbar, dass der Landesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das KAG besonderen Wert darauf legte, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse. Eine Rechtswirksamkeit als weitere Voraussetzung für die Beitragspflicht habe nicht zusätzlich erforderlich sein sollen. Bei der Änderung des KAG 1993 sei der amtlichen Begründung zu § 8 Abs. 7 KAG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Änderung dieser Regelung gewünscht habe. Die Zielsetzungen und Motive des Landesgesetzgebers bei der Beschlussfassung über das KAG 1991 würden damit auch für die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 gelten. Erst durch die Neuregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V sei dieser Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten "rechtswirksamen Satzung" verschoben worden.
- 22
Unabhängig davon rechtfertige allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht deren rückwirkende Änderung. Wäre jede erkennbare Auslegungsproblematik ein Entstehungshindernis für verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen, stünde es dem Gesetzgeber weitgehend frei, das geltende Recht immer schon dann rückwirkend zu ändern, wenn es ihm opportun erscheine, etwa weil die Rechtsprechung das geltende Recht in einer Weise auslege, die nicht seinen Vorstellungen und Erwartungen entspreche. In diesem Fall könne der Gesetzgeber zwar stets die Initiative ergreifen und das geltende Recht für die Zukunft in seinem Sinne ändern, sofern er sich dabei an die Vorgaben des Grundgesetzes halte. Einen "Freibrief" für rückwirkende Gesetzesänderungen verschaffe ihm diese schlicht auslegungsbedürftige und insofern unklare Rechtslage hingegen nicht. Eine so weitreichende Befugnis des Gesetzgebers zur Normsetzung mit echter Rückwirkung würde das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen in die geltende Rechtslage weitgehend entwerten (BVerfGE 135, 1-48, juris Rn. 69). Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes verstoße die Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V gegen das Verbot der echten Rückwirkung und das der Rechtssicherheit dienende Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit.
- 23
Selbst bis zur ersten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald am "1." April 1999 (1 M "27799), d. h. für den Zeitraum von sechs Jahren, habe es für sie, die Kläger, keine Anhaltspunkte gegeben, die ihr grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage hätten zerstören können. Würde man auch in diesem Fall bereits eine Ausnahme vom Verbot des echt rückwirkenden Gesetzes zulassen, hätte dies zur Folge, dass sich insbesondere in den Anfangsjahren einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nie ein schutzwürdiges Vertrauen gegen rückwirkende Änderungen entwickeln könne, solange sich keine gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet habe (BVerfGE 135, 1- 48, juris Rn. 68).
- 24
Da sich Auslegungsfragen gerade bei neuen Normen häufig stellten, bestünde die Gefahr, dass auf diese Weise schließlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der echten Rückwirkung in dem Sinne in sein Gegenteil verkehrt würde, dass auch sie nicht mehr grundsätzlich unzulässig bliebe, sondern - ebenso wie die unechte Rückwirkung - grundsätzlich zulässig wäre. Ein solches Ergebnis wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbar (BVerfGE 135, 1-48, juris Rn. 71).
- 25
Die Kläger kündigen in der Sache den Antrag an,
- 26
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2010 aufzuheben.
- 27
Die Beklagte kündigt in der Sache den Antrag an,
- 28
die Klage abzuweisen,
- 29
und trägt dazu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. März 2011 vor.
- 30
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 8. Januar 2016 auf die Kammer zurückübertragen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
- 31
Die Beteiligten wurden auch zur beabsichtigten Vorlage dieses Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gehört.
- 32
Mit Schriftsätzen vom 21. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
- 33
A) Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11. März 2016 war aufzuheben, da er in fehlerhafter Besetzung der Kammer ergangen ist. Es wurde übersehen, dass - abweichend vom Vorgehen bei Kammerbeschlüssen wie etwa Aussetzungsentscheidungen nach § 94 VwGO außerhalb mündlicher Verhandlungen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) - über die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG der gesamte Spruchkörper (einschließlich der ehrenamtlichen Richter) zu entscheiden hat. Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach dieser Norm kann ein Gericht nur in der Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2010 - 2 BvL 21/08 -, juris, Rn. 5 m. w. N., Beschl. v. 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145, 152 m. w. N.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 6 m. w. N.). Nach der Zurückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer ist diese nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ihrer vollständigen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung über die vorliegende Klage und damit auch "vorab" über den hier zu treffenden Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht berufen.
- 34
Die Aufhebung des ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 11. März 2016 erfolgt durch den gesamten Spruchkörper und nicht - als gegenteiliger Akt - durch die damalige unvollständig besetzte Kammer. Dem steht nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden kann, der genauso besetzt ist wie jener, der den Vorlagebeschluss gefasst hat (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2010 - 1 BvL 7/10 -, juris Rn. 2). Denn mit dieser Aussage ist erkennbar nur der Fall gemeint, in dem der Vorlagebeschluss "in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern" (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2010, a. a. O.) getroffen wurde, nicht aber der Fall eines zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig besetzten Spruchkörpers.
- 35
B) Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung der im Tenor gestellten verfassungsrechtlichen Rechtsfrage vorzulegen.
- 36
I. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht geboten. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 - KAG M-V - (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833), verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber ist seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143-163) seiner daraus ersichtlich notwendigen Handlungsobliegenheit zumindest nicht für Beitragsfälle nach dem 31. Dezember 2008 nachgekommen. Es fehlt im Kommunalabgabengesetz mindestens für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HS 2 KAG M-V) eine gesetzliche Regelung, die der Erhebung dieser Abgabe eine bestimmte zeitliche "absolute" Grenze setzt. Es liegt ein Fall qualifizierten bzw. relativen Unterlassens des Landesgesetzgebers vor, da er zwar zuvor tätig geworden, aber hier zeitlich hinter den (neuen) verfassungsrechtlich gebotenen Handlungsnotwendigkeiten zurückgeblieben ist (vgl. Lechner/Zuck, a. a. O., Rn. 17a S. 560).
- 37
II. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit wurde vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a. a. O.) entwickelt. Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber danach verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfGE 133, 143, 159 f. Rn. 45). Er hat dabei die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es ihm jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfGE 133, 143, 160 Rn. 46).
- 38
Bereits der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (Az. 1 BvR 1282/13, juris) hat gezeigt, dass hier keiner atypischen landesrechtlichen (bayerischen) Besonderheit im dortigen Kommunalabgabenrecht Grenzen gesetzt werden sollten, sondern diese verfassungsrechtlichen Grundsätze im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes zu beachten sind (für das Land Mecklenburg-Vorpommern siehe auch ausdrücklich die nachfolgend zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015). Dort ging es um eine mit der hiesigen Vorschrift identische Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer "rechtswirksamen" Satzung fordert, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss (dazu, dass beide Vorschriften sich aber mit Blick auf eine Rückwirkung deutlich unterscheiden, später). Diese Regelung, so heißt es in der letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O. Rn. 7), ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. (Mangels Rechtswegerschöpfung wurde die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.)
- 39
III. In mehreren Urteilen vom 15. April 2015 (9 C 15.14 bis 9 C 21.14, in juris ist vollständig die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 9 C 19/14 dokumentiert, in den Druckmedien etwa veröffentlicht in NVwZ-RR 2015, 786) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätze für das gesamte Beitragsrecht gelten und damit auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern anwendbar sind.
- 40
Die hiergegen von den hiesigen Vorinstanzen vorgebrachten Einwände beziehen sich ausnahmslos auf Umstände, denen das Bundesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der Belastungsklarheit und - Vorhersehbarkeit nachrangige Bedeutung beigemessen hat. Namentlich die Besonderheit des der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden bayerischen Landesrechts, demzufolge Grundstückseigentümer auch nach Übertragung des Eigentums zu Beiträgen herangezogen werden können, hat in den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts keine Berücksichtigung gefunden. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen Verzicht auf diese Regelung nicht als Möglichkeit zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 50). Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015, a. a. O., Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 44 f.).
- 41
Dies zugrunde gelegt, so heißt es in den höchstrichterlichen Urteilen vom 15. April 2015 weiter, genügt § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft- Treten der ersten wirksamen Satzung. Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2, 170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und diese deshalb auch nicht verjähren, so setzt das Landesrecht der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Es lässt damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss, völlig unberücksichtigt.
- 42
Diese Ausführungen macht sich die vorlegende Kammer für Anschlussbeitragsfälle nach Ablauf des Jahres 2008 zu eigen und ist davon überzeugt, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V mangels gesetzlicher Regelung einer absoluten zeitlichen Grenze für eine Beitragserhebung zumindest für - wie vorliegend - Anschlussbeitragsfälle seit 1. Januar 2009 verfassungswidrig ist.
- 43
IV. Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung des Kommunalabgabengesetzes (vgl. dazu statt vieler etwa Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 100 GG, juris Rn. 42 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) sieht die Kammer jedenfalls in Heranziehungsfällen nach dem Jahre 2008 aufgrund danach erlassener erster wirksamer Anschlussbeitragssatzungen - so wie hier - nicht.
- 44
1. Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen und die Heranziehungen zu Anschlussbeiträgen bis Ende des Jahres 2008 betrafen, kann dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit dann nicht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V mit dem Argument begegnet werden, nach dem damit zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen, gebe es insoweit einen verfassungsrechtlich zumutbaren Zeitraum, in dem der betroffene Bürger mit seiner Heranziehung zu Trink- und/oder Schmutzwasseranschlussbeiträgen rechnen musste.
- 45
2. Verschaffte § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V dem Beitragsschuldner mithin bis zu diesem Stichtag die vom verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und - Vorhersehbarkeit geforderte Gewissheit darüber, dass er noch zu einem Beitrag herangezogen werden konnte, so verstößt das Landesrecht zur Überzeugung der Kammer allerdings weiterhin insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als es damit nur eine Mindest-, nicht aber eine zeitliche Höchstgrenze für eine Beitragserhebung festlegt.
- 46
3. Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, scheidet zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30- jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBI. 2014, 241 242) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff. und bei einem Wasserversorgungsbeitrag VG Karlsruhe, Urt. v. 11. Sept. 2014 - 2 L 2326/13-, KStZ 2015, 56, 58; vgl. auch Martensen, Schützenswertes Vertrauen in die Einmaligkeit der Beitragserhebung?, LKV 2014, 446, 450) - aus. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rn. 42). Nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten wie auch der Unterschiedlichkeit der in einzelnen Ländern erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen ist mit diesem Gestaltungsauftrag der schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 VwVfG M-V unvereinbar, zumal die Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V nicht für Verfahren gilt, die - wie vorliegend - nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind (a. A. Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 188).
- 47
4. Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG das OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW das OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535, 536 f., vgl. auch Martensen, a. a. O.,), steht der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a. a. 0" Rn. 13).
- 48
5. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Urteil vom 31. März 2014 (Az. 2 S 2366/13 -, DVBI. 2014, 861) die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Anfechtung eines Wasserversorgungsbeitragsbescheids dadurch gemieden, dass seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - die in erster Linie darin begründet lagen, dass die dortige Beklagte die Entgelte für die Leistungen der Wasserversorgung seit Anfang 2007 nicht mehr einem privatrechtlichen, sondern einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt hat - eine verfassungsrechtlich möglicherweise gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Dies verkennt jedoch, dass es ohne Vorgaben des Landesgesetzgebers keine solche "gedachte" bzw. im "Hinterkopf" befindliche absolute zeitliche Grenze gibt, sondern sie auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ggf. vom Landesgesetzgeber unter Beachtung seines weiten Gestaltungsspielraums erst zu schaffen ist. Erst nachdem dieser legislative Schritt getan ist, kann die richterliche Würdigung einsetzen, ob im konkreten Einzelfall die gesetzlich festgelegte Obergrenze überschritten wurde oder nicht.
- 49
V. Die Vorlagefrage ist auch entscheidungserheblich. Von der Gültigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V bzw. der Frage, ob das von der Kammer angenommene und aufgezeigte qualifizierte oder relative Unterlassen des Gesetzgebers trotz verfassungsrechtlicher Handlungsnotwendigkeit vorliegt, hängt die Entscheidung ab (vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 3 zum Punkt D, demzufolge das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den jeweils zuständigen Gesetzgeber in Erinnerung ruft, das Beitragsrecht den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit anzupassen).
- 50
1. Die statthafte Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid vom 30. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 ist zulässig.
- 51
2. Es liegen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage keine Umstände vor, die auch losgelöst von der Vorlagefrage zur (vollumfänglichen) Rechtswidrigkeit des angegriffenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids und damit zu einer Klagestattgabe führen bzw. solche, die auch ohne Klärung der verfassungsrechtlichen Frage den auch nur mindestens teilweisen Klageerfolg ausschließen.
- 52
a) Nach ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der vorlegenden Kammer des Gerichts ist die Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbands Wismar vom 3. März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der 8. Kammer vom 29. August 2011 - 8 A 507/10 -, und 15. März 2012- 8 A 557/11 Urteile der 4. Kammer vom 11. April 2013 - 4 A 1250/12 - und zuletzt vom 26. März 2015 - 4 A 1300/10 -). Auch das vorliegende Vorbringen der Kläger wird der Kammer keine Veranlassung geben, davon jedenfalls im Sinne einer Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung abzurücken. Es liegt ebenso wenig ein Fall vor, in dem ggf. bereits eine - hier im Übrigen nicht ersichtliche - Teilnichtigkeit dieser Satzung deshalb der Klage zum Erfolg verhilft, weil nur die Kläger davon betroffen sind.
- 53
Dies gilt auch, soweit hier Mängel der der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegenden Kalkulation als sog. methodische Fehler vorgetragen werden sollten. Die jeweilige Kammerrechtsprechung hat solche Mängel in der Kalkulation des Schmutzwasserbeitrags nicht gesehen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 12. September 2013, a. a. O., S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks). Auch die hier (erneut) vorgetragenen Angriffe hat das Gericht bereits gewürdigt und sie als nicht durchschlagend angesehen (siehe etwa nicht rechtskräftiges Urteil der 8. Kammer vom 15. März 2012 - 8 A 594/11 -, S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks, noch im Zulassungsverfahren vor dem Obergericht mit dem Az. 1 L 137/12); dem schließt sich die Kammer an. Zudem gehen die Kläger nicht ein auf die in der Sitzungsniederschrift protokollierten Erklärungen des damaligen Verbandsvorstehers des Zweckverbands in der mündlichen Verhandlung vor der 8. Kammer am 15. März 2012 (u. a. in der Sache 8 A 1839/10) nach § 2 Abs. 3 KAG M-V, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
- 54
b) Individuelle Fehler bei der konkreten Heranziehung der Kläger zu dem Schmutzwasseranschlussbeitrag - erst recht solche, welche die vollumfängliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 30. November 2010 nach sich ziehen würden - werden nicht vorgetragen und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
- 55
VI. Der von den Klägern erwähnte, zwei Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg gibt weder Veranlassung zur Erweiterung der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG noch entfaltet er mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für den vorliegenden Fall.
- 56
Das hiesige Landesrecht beinhaltet jedenfalls im hier relevanten Bereich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBI. S. 91) keine echte Rückwirkung.
- 57
Eingefügt wurde zwar durch dieses Gesetz in die nunmehr vom Straßenbaubeitragsrecht getrennte anschlussbeitragsrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V - die im Übrigen dem zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (KAG 1993) i. d. Fassung des Euro-Umstellungsgesetzes vom 22. November 2001 bzw. der ersten landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (KAG 1991) entsprach -, dass die sachliche (An- schluss-)Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der "ersten wirksamen" (An- schlussbeitrags-)Satzung.
- 58
Dadurch ist jedoch, anders als dies für die Änderung der entsprechenden Vorschrift im brandenburgischen Kommunalabgabengesetz vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht rückwirkend geändert worden. Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch ("wieder") Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der Auslegung der Vorgängervorschrift - etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es auch schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 - 1 M 41/99 - entwickelt, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2). Diese mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte Rechtslage hat der Landesgesetzgeber lediglich zur ("wahren") Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V hineingeschrieben.
- 59
VII. Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage entfällt auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1-48) dargelegten Rechtsgrundsätze, welche die Kläger vorliegend erfüllt sehen. Ebenso wenig besteht Veranlassung, insoweit die Vorlagefrage zu ersetzen oder zu ergänzen.
- 60
Die Kläger verkennen insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern - und nur darauf kommt es an - vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in C-Stadt und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Gerichte anderer Bundesländer "ihr" dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, geht von vornherein fehl und ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) zu begründen. Die Kläger verkennen den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG ("Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialerBundesstaat", Hervorhebung durch die Kammer). Eine "länderübergreifende" Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde "ihr" Landesrecht anders als Landesbehörden anderer Bundesländer "ihr" jeweiliges Landesrecht anwendet oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Ländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-)Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet - aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet - nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger.
- 61
Es konnte insoweit im Übrigen auch vor dem Ersten Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom 14. März 2005 kein berechtigtes Vertrauen auf eine davon abweichende frühere Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern entstehen, da mindestens seit der ersten obergerichtlichen Entscheidung, wohl dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 1999 (1 M 41/99, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, soweit ersichtlich unveröffentlicht), bereits die Rechtsauffassung im Land vorherrschte, dass es zum Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht nach dem hier geltenden Kommunalabgabenrecht einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung (ohne Rückwirkung) bedarf, soweit nicht durch entsprechende Satzungsregelung ein noch späterer Zeitpunkt maßgeblich ist.
- 62
Rechtsmittelbelehrung
- 63
Der Beschluss ist unanfechtbar.
- 64
Beschluss vom 23. August 2016
- 65
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 (beim Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvL 3/16) wird aufgehoben.
- 66
Gründe:
- 67
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ist aufzuheben, da der Vorlagefrage aufgrund zwischenzeitlichen Tätigwerdens des Landesgesetzgebers Mecklenburg-Vorpommern keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt.
- 68
Mit dem angeführten Beschluss hat das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Rechtsfrage eingeholt:
- 69
Verstößt § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die fehlende Normierung eines „absoluten Endes“ für eine Anschlussbeitragserhebung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips?
- 70
Am 14. Juli 2016 hat der Landtag das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, welches am 29. Juli 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V bekannt gemacht wurde. Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:
- 72
Mit diesem Gesetz hat der Landesgesetzgeber das vom Gericht im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss im Gesetz vermisste „absolute Ende“ für eine Anschlussbeitragserhebung in das Kommunalabgabengesetz eingefügt und damit die nach Auffassung des Gerichts bestehende Unvollständigkeit dieses Gesetzes beseitigt. Erledigt sich nach Fassen eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses die Vorlagefrage, ist der Beschluss aufzuheben, so dass die Akten zurückgereicht werden können, um eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Verwaltungsgericht zu ermöglichen.
- 73
Dieser das Zwischenverfahren beendende Beschluss, der nach Anhörung der Beteiligten ergeht, ist unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.