Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Jan. 2011 - 4 A 543/06

published on 20/01/2011 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Jan. 2011 - 4 A 543/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht einen Gebührenbescheid zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband an.

2

Die Gemeinde D. liegt mit jeweiligen Flächen in den Verbandsgebieten sowohl des Wasser- und Bodenverbands „N.“ als auch des Wasser- und Bodenverbands „O. P.“.

3

Der Kläger ist Eigentümer von grundsteuerpflichtigen Grundstücken in dem Teil des Gemeindegebiets D., der zugleich im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt.

4

Der Wasser- und Bodenverband „N.“ veranlagte die Gemeinde D. mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2001 mit 5.296,4 Beitragseinheiten zu einem Hebesatz von 3,78 Euro gemäß Haushaltsplan 2002, mithin zu insgesamt 20.020,40 Euro.

5

Die Gemeindevertretung D. beschloss auf ihrer Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen (u. a.) des Wasser- und Bodenverbands „N.“ – im Folgenden: Gebührensatzung) für die Jahre 2002 bis 2005. Die rückwirkend „ab 2002“ – so deren § 7 - in Kraft getretene Gebührensatzung vom 28. Dezember 2005 wurde im Kurier vom 14. Januar 2006 öffentlich bekanntgemacht, ebenso die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002, 2003 und 2005.

6

Nach Auskunft des Beklagten liegen 1.432 „Flurstücke“ der Gemeinde im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“. Davon sind 935 bis und 497 „Flurstücke“ über 5.000 m² groß. 40 der 1.432 „Flurstücke“ entfallen auf unmittelbar gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ Beitragspflichtige, die Mitglieder im Verband sind, sowie auf beitragsbefreite Grundstücke wie Friedhöfe und Kirchen.

7

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 für dessen der Grundsteuer unterliegenden Flächen im Gemeindegebiet für das Jahr 2002 die Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 349,56 Euro fest.

8

Ein offenbar vorangegangener entsprechender Bescheid vom 27. Februar 2003 wurde mit Aufhebungsbescheid vom 31. Januar 2006 zurückgenommen.

9

Zuvor hatte die Kammer mit Urteil vom 15. September 2005 (Az. 4 A 3121/02) den entsprechenden Heranziehungsbescheid für das Jahr 2001 wegen Nichtigkeit der damaligen Gebührensatzung aufgehoben.

10

Am 1. März 2006 legte der anwaltlich vertretene Kläger gegen diesen Bescheid, ebenso wie gegen Parallelbescheide für die Jahre 2003 bis 2005, Widerspruch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 28. Februar 2006 Bezug genommen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen.

12

Am 10. April 2006 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der er vorträgt:

13

Die Gebührensatzung weise nach wie vor formelle und materielle Fehler von beachtlichem Gewicht auf.

14

Aus § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung ergebe sich, dass die Eigentümer der nicht der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen innerhalb des Gemeindegebiets – dazu gehörten alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörenden Flächen, aber beispielsweise auch den Kirchen gehörende Grundstücke – entweder von dem Wasser- und Bodenverband gesondert zu Beiträgen und Umlagen herangezogen würden oder aber, wie zu vermuten sei, eben nicht. Letzteres verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Alle Grundstücke, die einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ erlangten, müssten nach einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen veranlagt werden. Dies gelte auch für nicht der Grundsteuer unterliegende Grundstücke (OVG Bremen, Urt. v. 27. Febr. 1990 - 1 BA 19/89 -, zitiert nach juris).

15

Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Aufrundung auf volle Hektar gleiche einer Veranlagung mit einer Mindestgebühr, was dazu führe, dass die sich daraus ergebenen Berechnungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen seien (vgl. Urt. d. Kammer v. 19. Mai 2005 - 4 A 3121/02 -). Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Fehler in seiner Gebührenkalkulation behoben habe.

16

Die weitere Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung, wonach je Nutzungsart die ersten 5.000 m² gebührenfrei seien, führe dazu, dass die Eigentümer aller Grundstücke mit kleineren Flächen keine Gebühren zu entrichten hätten. Auch Grundstückseigentümer, denen mehrere solcher Grundstücke mit unterschiedlichen Nutzungsarten gehörten (z. B. befestigte/bebaute Flächen, landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen, Wasserflächen usw.), blieben gebührenfrei. Eine derartige Bevorzugung kleiner Grundstücke sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn die vom Wasser- und Bodenverband „N.“ veranlagten Beiträge entsprechend verkürzt würden. Obwohl dies von der Kammer in ihrem Urteil vom 15. September 2005 so dargestellt worden sei (Seite 11 des Umdrucks), habe der Beklagte dies nicht beherzigt. Es sei damit erneut gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostenüberdeckungsverbot verstoßen worden. Da für Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 5.001,00 m² keine Gebühren festgesetzt würden, somit diese Grundstücke aus der Umlage herausfielen, müsse sich der Gebührensatz für die verbleibenden Eigentümer und Erbbauberechtigten der größeren Grundstücke zwangsläufig erhöhen, wenn die der Gemeinde vom Wasser- und Bodenverband „N.“ in Rechnung gestellten Beiträge in vollem Umfang aufgebracht werden sollten.

17

In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 A 3121/02 vom 15. September 2005 sei durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass die in § 5 Abs. 2 der alten Gebührensatzung enthaltene Regelung für Folgejahre rechtlich bedenklich sei. Dessen ungeachtet sei diese Regelung in der neuen Gebührensatzung wortgleich wieder enthalten.

18

Die Rückwirkungsfiktion in § 7 der Gebührensatzung genüge nicht dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsakten. Aus ihr ergebe sich nicht eindeutig das tatsächliche Datum des Inkrafttretens der Gebührensatzung. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Gebührensatzung nach dem Willen des Satzungsgebers rückwirkend bereits zum 1. Januar 2002 habe in Kraft treten sollen. Für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, dass die Gebührensatzung erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend habe in Kraft treten sollen und mithin für das Jahr 2002 kein Gebührenbescheid anfallen werde.

19

Der Beklagte trage den zu § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung festzustellenden Rechtsfehler inzwischen ersichtlich auch im Rahmen seiner Gebührenkalkulation fort. Statt, wie in § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung ausdrücklich vorgeschrieben, die Kalkulation der Gemeindevertretung jeweils vorzulegen und diese darüber beraten und beschließen zu lassen, habe der Beklagte jedenfalls in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, diese offensichtlich weiterhin ungeprüft auf einige Grundstückseigentümer umgelegt. Auch dies werde den an eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung zu richtenden Anforderungen nicht gerecht.

20

Es frage sich überdies, ob die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) für die sie betreffenden Waldflächen im Gemeindegebiet zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde.

21

Da der Beklagte die ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbands „N.“, auf deren Grundlage die hier angefochtenen Bescheide ergangen seien, offenbar habe bestandskräftig werden lassen, werde im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen dieses Rechtsstreits aufzuklären sein, ob die Veranlagung des Beklagten durch den Verband rechtsfehlerfrei erfolgt sei oder nicht.

22

Weiterhin könne es nicht ausreichen, wenn in dem Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, dass er, der Kläger, sich zwecks Einblicks in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ an jenen wenden könne. Er sei an dem Beitragsverhältnis zu diesem Wasser- und Bodenverband rechtlich nicht beteiligt und deshalb auch nicht in der Lage, ihm gegenüber Einsichtsrechte durchzusetzen. Es obliege dem Beklagten darzutun, dass die in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands eingestellten Einzelpositionen hinsichtlich des von diesem verlangten Hebesatzes nachvollziehbar entstanden seien.

23

Der Kläger beantragt,

24

den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 über die Gebühr zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband für das Jahr 2002 und seinen Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 aufzuheben.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen,

27

und trägt dazu vor:

28

Die Gebührenhöhe habe sich gegenüber den vorangegangenen Gebührenbescheiden nicht erhöht, so dass der Kläger nicht schlechter gestellt sei.

29

Die Ausführungen des Klägers stützten sich ausschließlich auf Vermutungen und Behauptungen mit dem Ziel, die entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin in der Sache 4 A 3121/02 und nach Konsultation mit Fachleuten des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Güstrow überarbeitete Gebührensatzung als rechtswidrig darzustellen. § 5 der Gebührensatzung beschreibe die Entstehung der Gebührenschuld, den Erhebungszeitraum, die Festsetzung und die Fälligkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in § 7 der Gebührensatzung einen Widerspruch zu § 5 sehe und dies als formellen Fehler darstelle.

30

Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen, seien nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen. Hier erfolge die Beitragserhebung direkt vom Wasser- und Bodenverband „N.“. Es bestehe kein Anlass zur Überprüfung, ob der Verband die Gemeinde falsch veranlagt habe, da zum einen die Gemeinde als Mitglied in der Verbandsversammlung auf alle Entscheidungen Einfluss nehmen könne und zum anderen die Verpflichtung habe, Veränderungen in den Flächendaten jährlich bis 30. Juni dem Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr wirksam werden könnten.

31

Die im Wortlaut des § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung vermutete „methodische Fehlerhaftigkeit“ und damit „unzulässige Kostenüberdeckung“ werde durch die Gebührenfreiheit der jeweils ersten 5.000 m² je Nutzungseinheit entkräftet. Auch in diesem Punkt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2005 umgesetzt worden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern unterschiedlicher Grundstücksgrößen entbehre jeder Grundlage. Auch dem Kläger sei die Gebührenfreiheit für 5.000,00 m² je Nutzungsart garantiert. Gleichzeitig werde der Vorwurf der unzulässigen Kostenüberdeckung durch diese Verfahrensweise entkräftet, denn der Rundung auf volle Hektar je Nutzungsart stünden 5.000 m² Flächenabzug je Nutzungsart gegenüber. Bei der Rundung könne sowohl auf- als auch gegebenenfalls abgerundet werden.

32

Die Behauptung des Klägers, dass ungeprüft durch die Gemeindevertretung Gebühren auf Grundstückseigentümer umgelegt würden, werde durch den beigefügten Beschluss der Gemeindevertretung D. entkräftet.

33

Für die Gebührenerhebung für einen Eigentümer usw. würden Flurstücke als kleinste Buchungseinheit der Liegenschaftskataster herangezogen. Umgangssprachlich habe sich der Begriff Grundstück für das Flurstück etabliert und werde auch in den Mustersatzungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen für die Wasser- und Bodenverbände verwendet. Dies sei letztlich von der Gemeinde so übernommen worden. Die Verwendung des Begriffs „Grundstück“ führe in der Berechnung allerdings nicht zur Benachteiligung von Gebührenzahlern.

34

Es werde aber auf das einzelne Flurstück bei der Berechnung zurückgegriffen, da die Gebührenberechnung nach festgeschriebenen Berechnungseinheiten erfolge (vgl. § 3 der Gebührensatzung). Auf diese Weise werde die Gebühr für den einzelnen Pflichtigen gerechter, da die unterschiedlichen Nutzungsarten mit zum Teil Zu- bzw. Abschlägen in die Berechnung einflössen.

35

Unter Abzug der 40 Flurstücke, deren Eigentümer als Mitglieder direkt Beiträge an den Wasser- und Bodenverband zahlten, würden 1.392 Flurstücke zur Berechnung der Gebühren herangezogen.

36

Einige Gebührenpflichtige müssten sowohl für die Wasser- und Bodenverband „N.“ als auch für den Wasser- und Bodenverband „O. P.“ zahlen.

37

289 Gebührenpflichtige seien in die Berechnung der Gebühren laut Kalkulation einbezogen worden, 64 seien tatsächlich zur Gebühr herangezogen worden, da die Summe der einzelnen Nutzungsarten der in ihrem Eigentum und/oder ihrer Pacht stehenden Flurstücke die Freigrenze von 5.000 m² je Nutzungsart übersteige (auf der Grundlage der Datenbank 2009).

38

Die Mitgliedsfläche, d. h. die Flächen der Gemeinde D., die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“ lägen und nicht aufgrund besonderer Umstände beitragsbefreit seien, würden in die Kalkulation einbezogen. Im Einzelnen seien das:

39
        

2002-2005

 2006-2010 (nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens)

                          

Gemeindefläche:

6.540,4 ha

 6.561,3 ha

Verbandsfläche:

6.199,1 ha

 6.135,0 ha

Mitgliedsfläche:

6.138,1 ha

 6.059,4 ha.

40

Alle Flurstücke dieser Mitgliedsfläche würden in die Kalkulation der Gebühren einbezogen, entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen auch alle in die Berechnung einbezogen. Auch alle 935 Flurstücke, die aufgrund der Größe unter 5.000 m² je Nutzungseinheit (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), seien mit einer errechneten Gebühr belastet. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Eigentümer größerer Flächen hätten ebenfalls für 5.000 m² je Nutzungsart diese Gebührenfreiheit. Auch hier übernehme die Gemeinde die Gebührenlast. Dieses Prozedere sei in der Gebührensatzung so hinterlegt und diene der Senkung der Verwaltungskosten für diese Gebührenerhebung. Bei großen Flächen (Nutzungsartenanteilen) werde entsprechend der Gebührensatzung auf volle Hektar gerundet.

41

Die Gebührenkalkulationen würden auf diese Art und Weise jedenfalls seit dem Jahre 2002 so erstellt.

42

Selbstverständlich seien die Grundstückspächter gebührenpflichtig, wenn in den Pachtverträgen die jährliche Gebührenpflicht so vereinbart sei. Das für die gleichen Flächen eine doppelte Veranlagung erfolgt sein solle, entbehre jeder Grundlage.

43

Die BVVG habe im Gemeindegebiet ca. 330 ha Wald- bzw. Wasser- und Sumpfflächen. Insoweit werde sie vom Beklagten auch zu Gebühren zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband herangezogen, da sie auch grundsteuerpflichtig sei.

44

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. November 2010 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

45

Die Klage ist unbegründet.

46

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 über die Gebühren zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „N.“ für das Jahr 2002 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

47

Der Gebührenbescheid kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Rechtsgrundlage ist die mit Rückwirkung auf das hier streitige Veranlagungsjahr ausgestattete Satzung der Gemeinde D. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „N.“ vom 28. Dezember 2005, öffentlich bekannt gemacht im Kurier vom 14. Januar 2006, die sich wiederum auf die Ermächtigung in § 3 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 in der damals gültigen Fassung des Art. 2 § 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. 2005 S. 91 ff., 97) – nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG - gründet. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen.

48

Die gegen die Wirksamkeit dieser Gebührensatzung vorgetragenen Einwendungen einschließlich derer gegen die Gebührenkalkulation, soweit sie überhaupt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten worden sind, sind nicht durchschlagend. Auch von Amts wegen sind zur (Gesamt-)Nichtigkeit führende Satzungsmängel nicht erkennbar.

49

Die „zwingenden Fünf“, die § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung als unabdingbarer Mindestinhalt einer materiell wirksamen Gebührensatzung zur Abwälzung der gemeindlichen Beiträge an den Wasser- und Bodenverband (und dadurch entstehender Verwaltungskosten) mittels Gebührenerhebung vorschreibt (vgl. Siemers, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2010, § 6 Anm. 13.1.6), erfüllt die hier streitbefangene Gebührensatzung in rechtlich einwandfreier Weise.

50

1. Insbesondere ist gegen den Kreis der Gebührenschuldner – der nicht nur in § 4 Abs. 1 und 2, sondern maßgeblich auch in § 2 Abs. 1 und 3 der Gebührensatzung geregelt wird – rechtlich nichts zu erinnern. Er orientiert sich vollumfänglich an dem durch § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung - ebenso aber § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG – zur Heranziehung eröffneten Personenkreis. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. Januar 1991 – 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, hier zitiert aus juris, Rn. 43; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist dabei, eine Rangfolge oder Alternativität der Inanspruchnahme zu regeln. Soweit – typischerweise - im Falle der Grundstückspacht sowohl der Pächter als auch der Eigentümer nach der Gebührensatzung gebührenpflichtig sind, können sie zwar jeweils herangezogen werden, haften aber – wie dies § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung deklaratorisch (nur) für mehrere Grundstückseigentümer erklärt – lediglich gesamtschuldnerisch, § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (zur entsprechenden Anwendbarkeit nicht nur der §§ 2 und 6 KAG M-V siehe sogleich unter 3.; vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4), müssen sich also ggf. in ihrem Rechtsverhältnis um einen Ausgleich bemühen. Die Auswahl eines Gesamtschuldners (oder mehrerer) obliegt der Behörde im Rahmen der Heranziehungsentscheidung.

51

Entsprechendes gilt für zu solchen Gebühren (gleichermaßen) herangezogene Erbbauberechtigte und Eigentümer eines erbbaubelasteten Grundstücks.

52

Zu Recht nimmt dabei § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung „Gebührenpflichtige“, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Beiträge zu leisten haben, von der Gebührenpflicht aus. Der Kläger hält dem zwar offenbar entgegen, der Satzungsgeber müsse alle Grundstücke, also auch diejenigen, die nicht der Grundsteuer unterliegen, die aber (ebenfalls) einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ hätten, bzw. deren Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte erfassen und satzungsrechtlich zu den hier streitigen Gebühren zur Deckung der Beiträge heranziehen. Andernfalls verstoße dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Jedoch ist gerade das Gegenteil hier der Fall, d. h. hätte der Satzungsgeber auch diesen Personenkreis in die Gebührenpflicht einbezogen, mithin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung verzichtet, hätte er sowohl gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 3 Satz 3 GUVG a. F. (ebenso § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LVerf) verstoßen.

53

In einer beiläufigen, nicht streitentscheidenden Rechtsansicht (obiter dictum) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Verfahren betreffend die Festsetzung eines Deichbeitrags zwar Folgendes bemerkt (Urt. v. 27. Februar 1990 – 1 BA 19/89 - zitiert aus juris, Rn. 50):

54

„…Auf die weiter zwischen den Beteiligten erörterten und sich sonst aufdrängenden Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Es bedarf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme des Senats zur Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten gewählten Beitragsmaßstabes. Der Senat kann jedoch nicht verhehlen, daß er es -- ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen den Einheitswert als beitragsrechtlichen Maßstab (vgl. außer dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts schon den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Brem. Bürgerschaft vom 15.11.1985, Drs. 11/507, S. 3) -- zumindest für problematisch hält, daß nach § 32 Abs. 3 der Satzung des Beklagten Grundstücke, für die gemäß § 19 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes kein Einheitswert festgesetzt wird, weil sie nicht der Grundsteuer unterliegen, auch von den Deichbeiträgen befreit sind. Es wird Sache des Beklagten sein, seine Satzung so auszugestalten, daß alle Grundstücke, die einen Vorteil durch seine Tätigkeit erlangen, nach einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen belastet werden …“

55

Diese Rechtsmeinung kann aber schon mangels Vergleichbarkeit der jedenfalls damals in der Freien Hansestadt Bremen geltenden Rechtslage mit ihrem offenbar lediglich einstufigen Verhältnis zwischen Beitragspflichtigem und Deichverband und derjenigen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die insoweit mehrstufige Rechtsverhältnisse kennt, hier keine Geltung beanspruchen. Gleichwohl der abgaben- und verfassungsrechtliche Ansatz zutreffend ist, der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (auch als Landesgrundrecht i. V. m. Art. 5 Abs. 3 LVerf) erfordere grundsätzlich, dass auch im Gebührenrecht alle diejenigen, die aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Vorteile zögen, zu Gebühren herangezogen werden müssten, gilt dies doch nur, wenn es nicht einen vernünftigen, einleuchtenden (sachlichen) Grund für die Nichtheranziehung einzelner Personen bzw. -gruppen gibt (vgl. Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, a. a. O., § 2 Anm. 3.3.1 m. w. N. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einen solchen sachlichen Grund gibt es indessen hierzulande, da unter Beachtung des zweistufigen Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer nicht von einer entsprechenden gemeindlichen Gebührensatzung erfasst werden dürfen. Nach § 3 (nunmehr: Abs. 1) Satz 3 GUVG a. F. können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Diesem abgabenrechtlichen (Re-)Finanzierungssystem ist immanent, dass die Gemeinde nur denjenigen Teil des genannten Personenkreises heranziehen darf, für den sie selbst vom Wasser- und Bodenverband als Mitglied zu Verbandslasten nach den §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände i. V. m. § 3 (nunmehr: Abs. 1) Satz 1 GUVG in der damaligen Fassung (vgl. zu dieser rechtlichen Einordnung und zur fehlenden Geltung des Äquivalenzprinzips auf beiden Ebenen des Finanzierungssystems zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 -, NordÖR 2011, 35, 36) herangezogen wird, gleichsam stellvertretend für den von ihr gegenüber dem Verband „repräsentierten“ Personenkreis mit Nutzungsrecht für Grundstücke im Gemeindegebiet. Nach der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG waren Mitglieder der Verbände aber die Gemeinden (nur) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen; weitere (unmittelbare) Verbandsmitglieder waren nach der Nr. 2 dieser Norm die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Unbeschadet der Frage, ob und ggf. inwieweit für die vorliegende Fragestellung eine Rechtsänderung eingetreten ist, ist die geltende Fassung des § 2 Abs. 1 GUVG hier nicht maßgeblich, da die Neufassung des § 2 Abs. 1 GUVG erst nach Erlass der hier streitigen (rückwirkenden) Gebührensatzung durch das 2. Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2008 mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 (GOVBl. M-V S. 499) erfolgt ist. Die Gemeinden dürfen deshalb in ihren Gebührensatzungen nur diejenigen Verbandslasten („Beiträge“) an die Wasser- und Bodenverbände (und die durch den „zweiten Schritt“ entstehenden Verwaltungskosten) durch Gebühren refinanzieren, die ihnen gegenüber selbst erhoben worden sind. „Für“ die Verbandsmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG in der damals geltenden Fassung, also gegenüber den Eigentümern von Grundstücken (im Gemeindegebiet), die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, hat die Gemeinde aber keine Beiträge als Mitglied gegenüber dem Wasser- und Bodenverband zu zahlen. Dieser Personenkreis mit den davon betroffenen Grundstücken darf deshalb auch nicht satzungsmäßig zu den Gebühren zur Deckung der Verbandslasten veranlagt werden.

56

Soweit der Kläger – wie er ausdrücklich meint – „vermutet“, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, als (weitere) Mitglieder nicht zu Beiträgen heranzieht, lässt sich diesem Einwand zwar nicht das anderweitige Rechtsverhältnis zwischen diesen Mitgliedern und dem Verband, das auf der ersten Stufe liegt, entgegen halten. Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt vielmehr dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16). Eingewandt werden können auf der zweiten Stufe aber auch die sonstigen Umstände auf der ersten Stufe, die zur Höhe des von der Mitgliedsgemeinde verlangten Beitrags an den Wasser- und Bodenverband und damit mittelbar zu der von ihr festgesetzten Gebühr führen, wie dies wohl auch bei der Frage relevant werden kann, ob der Wasser- und Bodenverband von allen Mitgliedern, also auch den Eigentümern von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, Beiträge erhebt. Denn andernfalls unterließe der Verband, soweit er diesen Personenkreis bei der Kalkulation außer Acht ließe, Einnahmemöglichkeiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, was jedenfalls nicht zu höheren Beiträgen gegenüber dem Kreis der heranzuziehenden Beitragspflichtigen führen darf. Indessen benennt der Kläger keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Ansätze für seine „Vermutung“, die folglich ins Blaue hinein formuliert ist und deshalb dem Gericht keine Veranlassung gibt, dem näher nachzugehen.

57

2. Durchgreifende Bedenken gegen den Gebührenmaßstab und –satz nach § 3 der Gebührensatzung als solche hat das Gericht ebenfalls nicht (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 24. Juni 2009 - 3 A 252/06 -; zu ebensolchen im Zusammenhang mit der Kalkulation wird weiter unten Stellung genommen). Dies gilt auch für die – offenkundig auf zulässigen Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruhende – Regelung zur „Rundung“ auf volle Hektar in § 3 Abs. 3 HS 1 der Gebührensatzung und der damit im Zusammenhang stehenden Regelung der „Gebührenfreigrenzen“ von 5.000 m² je Nutzungsart, § 3 Abs. 3 HS 2 der Gebührensatzung. Nach dem Wortlaut der Gebührensatzung ist dabei nicht stets eine Aufrundung vorzunehmen, sondern vielmehr ist entsprechend den mathematischen Regeln eine Abrundung zu vollziehen, wenn es die Quadratmeterzahl des betroffenen Grundstücks erfordert. Hierbei sind allerdings zusätzlich die „Freigrenzen“ der ersten 5.000 m² „je Nutzungsart“ (!) zu beachten.

58

Der Gebührenmaßstab muss sich, wie es die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 ff. der vorliegenden Gebührensatzung auch vorsehen, an jedem einzelnen Grundstück im bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Sinne (Buchgrundstück) orientieren. Im formell-rechtlichen Sinne versteht man darunter einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts geführt wird (Vieweg, in: jurisPK-BGB Band 3, 5. Aufl. 2010, § 873 Rn. 7 m. w. N.; OVG Weimar, Beschl. v. 31. Mai 2010 – 4 EO 788/06 -, LKV 2011, 30, 32 m. w. N.), seine Bezeichnung, seine Größe und Lage (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 12. Aufl. 1983, § 15 V 1 a, S. 135). Hingegen handelt es sich beim Flurstück, auch Parzelle genannt, im Sinne des Vermessungs- und Katasterwesens um einen Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich geschlossenen Linie umschlossen und im amtlichen Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO), der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, unter einer besonderen Nummer geführt wird (Vieweg, a. a. O., Rn. 8). Insoweit kann ein Buchgrundstück nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Flurstücken bestehen.

59

Rechtlich bedenkenfrei ist dabei auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung:

60

„Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch das Amt.“

61

Diese Vorschrift ist nicht etwa eine inhaltliche Abweichung vom in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 der Gebührensatzung festgelegten Grundsatz, dass maßgeblich allein das Buchgrundstück ist, wie es sich einschließlich seiner Größe aus dem Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchs ergibt, zumal wiederum das Liegenschaftskataster nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 GBO ist und die Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu wahren hat. Soweit hier vor diesem rechtlichen Hintergrund auf katasteramtliche Größenfeststellungen Bezug genommen wird, soll vielmehr offenbar allein auf die schnellere Verfügbarkeit dieser Daten eines Buchgrundstücks über das Liegenschaftskataster zurückgegriffen werden. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2010 (a. a. O., S. 39) wird in ähnlichem Zusammenhang zu den katasterlichen Daten zutreffend ausgeführt:

62

„… Die Gemeinden bzw. Ämter sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer angewiesen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu (Nachweise). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (§ 13 Abs. 2 VermKatG) und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend …“

63

Dass es mehr als zwanzig Jahre nach der Deutschen Einheit jedenfalls im Gebiet der Gemeinde D., soweit es zugleich im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt, Buchgrundstücke ohne grundbuchliche (bzw. liegenschaftskatasterliche) Größenangabe gibt, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden oder für das Gericht ersichtlich, so dass diese Vorschrift zur hilfsweisen Schätzung der (nicht grundbuchlich bzw. katasterlich zu ermittelnder) Größe eines (Buch-)Grundstücks ohnehin ins Leere laufen dürfte.

64

Sinnvoller erschiene eine solche Vorschrift insoweit auch eher bei der Frage der Größe der jeweiligen Nutzungsart innerhalb eines Grundstücks, so dass ohnehin viel dafür spricht, dass diese Regelung – wenngleich sprachlich verunglückt – das Problem lösen will, dass sich aus den Angaben des Liegenschaftskatasters keine exakten Größenangaben der jeweiligen Nutzungsart auf dem zu Grunde zu legenden Grundstück ergeben.

65

Da der Kläger sich nicht an dieser Regelung stört, sieht das Gericht hier von weiteren Ausführungen dazu ab.

66

Ein Gebührenmaßstab in der Satzung, der die Addition der Flächen oder Teilflächen verschiedener Buchgrundstücke eines Eigentümers, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten bzw. die Addition der jeweiligen Nutzungsarten der (Teil-)Flächen verschiedener Buchgrundstücke des Gebührenpflichtigen vorsieht, wäre unzulässig; davon zu trennen ist die rechtlich zulässige Möglichkeit, die Gebühren für mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Sammelbescheid zusammen zu fassen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung. Warum dies allerdings für die übrigen potentiellen Gebührenpflichtigen (Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte eines bzw. insoweit mehrerer Buchgrundstücke) nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar bzw. erscheint als ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, führt aber allenfalls bei Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur Teil-Nichtigkeit der Gebührensatzung. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer (Abgaben-)Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt entsprechend § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 – 9 B 40/08 -, NVwZ 2008, 255, 257 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Satzungsnorm die im Übrigen sinnhaft und rechtswirksam bleibende Gebührensatzung nicht oder nicht so erlassen hätte.

67

Im Übrigen gibt die Gebührensatzung einschließlich vor allem der Bestimmung in § 3 Abs. 4 keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Sie lautet:

68

„Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücke) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen.“

69

Es liegt im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers, wenn eine solche Regelung bei den insgesamt sieben Nutzungsarten laut Gebührensatzung dazu führen kann, dass selbst für ein z. B. 3,4 ha großes Buchgrundstück, das auf 3 ha (ab) zu runden ist, keine Wasser- und Bodenverbandsgebühren festzusetzen sind, wenn es – wenngleich auch wenig wahrscheinlich - alle Nutzungsarten aufweist, die aber jeweils nicht über 5.000 m² hinaus gehen. Soweit die Kalkulation dies aber berücksichtigt und die daraus entstehenden „Gebührenausfälle“ von der Gemeinde getragen und nicht etwa auf die heranzuziehenden Gebührenpflichtigen im Sinne höherer Gebühren „umgelegt“ werden, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern, auch deshalb, weil die Gemeinde nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung – wie auch heute - die Verbandslasten nicht abwälzen muss, sondern nur die Befugnis dazu erhält (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.4).

70

Sofern die Verwaltungspraxis bei der individuellen Heranziehung des einzelnen Gebührenpflichtigen von diesen Satzungsbestimmungen abweichen sollte, wie dies nach den Ausführungen des Beklagten in den ersten beiden Absätzen des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2010 zur Heranziehung der „Flurstücke“ für die Gebührenerhebung bei den Gebührenpflichtigen nicht auszuschließen ist, führt dies im Falle der (unzulässigen) Addition von Flächen mit (gleichen) Nutzungsarten verschiedener Buchgrundstücke eines Gebührenpflichtigen nur zur individuellen Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids. Der Kläger behauptet für den hier angegriffenen Gebührenbescheid nichts Derartiges.

71

3. Im Weiteren sind der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr und ihre Fälligkeit in § 5 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung – auch als antizipierte Jahresgebühr (OVG Greifswald, Urt. v. 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 -, NordÖR 2000, 301, 302; VG Schwerin, Urt. v. 29. Okt. 2009 - 8 A 2023/01 -; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.6; a. A. für das dortige Landesrecht OVG Brandenburg, Urteil v. 22. Nov. 2006 - 9 B 13/05 -) - rechtlich einwandfrei normiert. Dies gilt ebenso für die Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Gebührensatzung. Sie lautet:

72

„Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid des Amtes ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02. des Jahres fällig.“

73

Dem steht jedenfalls die Rechtsprechung zur Frage der Regelungsbefugnis der Geltungsdauer von Festsetzungen für mehrere Zeitabschnitte in abgabenrechtlichen Bescheiden nicht entgegen. Stellvertretend dazu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 13. Februar 1990 (9 L 113/89, zitiert aus juris, Rn. 22 f.) zwar ausgeführt:

74

„…Der angefochtene Bescheid ist schon aus formalen Gründen aufzuheben. Der Bescheid vom 10. April 1987 enthält unter I zwar die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren, auch ist der Festsetzungszeitraum angegeben: "Ab 1.4.1987 monatlich neu 21,06 DM", gleichwohl ist der Bescheid rechtswidrig, weil weder das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) noch das NKAG oder die AO -- im Gegensatz zum KAG Schleswig-Holstein, § 12, oder zum Bayerischen KAG, Art. 12 -- eine Vorschrift enthalten, die es den Gemeinden erlaubt, in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitraum erhoben werden, zu bestimmen, daß diese Bescheide für die folgenden Zeitabschnitte gelten (vgl. Urt. d. Sen. v. 25. Oktober 1989 -- 9 L 32 -- 35/89 --).

75

Ohne eine solche spezielle gesetzliche Grundlage können Gebühren nicht fortlaufend bis auf unbestimmte Zeit festgesetzt werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG iVm § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist. Gebührentatbestand ist die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde. Die nach § 52 Abs. 3 NStrG fiktive Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" setzt daher die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde voraus. Vor Entstehung der Gebührenpflicht können die Gebühren -- ohne spezielle gesetzliche Grundlage -- nicht rechtmäßig festgesetzt werden. Dies schließt jedenfalls eine Gebührenfestsetzung auf unbestimmte Zeit aus …“

76

Vorliegend geht es aber nicht darum, ob der Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 zulässigerweise über den Erhebungszeitraum des darin aufgeführten Kalenderjahres hinaus auch für weitere Erhebungszeiträume die Fortgeltung der Festsetzung geregelt hat, denn dies ist hier nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die Frage, ob die Vorschrift des § 15 KAG M-V, die dies in „Bescheiden über kommunale Abgaben“ erlaubt, auch für Gebührenbescheide zur Abwälzung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband (und ggf. der daraus entstehenden Verwaltungskosten) auf den oben genannten Personenkreis anwendbar wäre, wäre allerdings durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geklärt. Im Urteil vom 23. Juni 2010 (a. a. O., S. 39) heißt es dazu:

77

„… Diese Vorschrift [§ 15 KAG M-V, Anm. des Gerichts] gilt auch für die auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer umzulegenden Verbandsbeiträge der Gemeinden. Nach § 3 Satz 3 GUVG i. d. F. d. Ersten Änderungsgesetzes vom 30. November 1995 waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes umzulegen, also auch nach Maßgabe von § 15 KAG. Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG nichts geändert. Zwar verweist § 3 Satz 3 GUVG i. d. F. v. 14. März 2005 nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG. Mit der Ablösung der zuvor geltenden Bestimmung … sollten jedoch … keine materiell inhaltlichen Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 59) …“

78

Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer – wie hier – satzungsmäßigen Regelung der Festsetzung in einem Bescheid auch für weitere Erhebungszeiträume/Zeitabschnitte bis zum Erlass eines neuen Bescheids werden vom Kläger nicht näher ausgeführt und können wohl nur bestehen, wenn höherrangiges Recht einer solchen Regelung entgegen stünde. Eine solche einfachgesetzliche Norm, die dies einer Satzung verböte, ist nicht ersichtlich. Aber auch landes- oder bundesverfassungsrechtlich begründete durchgreifende Vorbehalte aus den Landes- oder Bundesgrundrechten oder Verfassungsprinzipien sind für das Gericht nicht erkennbar, erst recht kennt das Gericht keine unionsrechtlichen Vorschriften, die einer solchen Regelung entgegen stehen. Hierbei ist auch zu beachten, dass es solche Verbote auch nicht für gesetzliche Normierungen wie in § 15 KAG M-V gibt, so dass zu fragen wäre, warum sich dies für materielle Gesetze, wie sie Satzungen darstellen, anders darstellen sollte.

79

Selbst wenn aber höherrangiges Verfassungsrecht – was hier wohl nach dem Vorstehenden allein in Betracht zu ziehen wäre – eine solche Regelung in einer Satzung über Wasser- und Bodenverbandsgebühren nicht zuließe, wäre die Gebührensatzung nach den oben dargestellten Grundsätzen lediglich teilnichtig.

80

Auch trägt der Kläger nicht vor, dass die – unterstellt nichtige - Vorschrift des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der jedenfalls dann im Übrigen nur insoweit teilnichtigen Gebührensatzung in seinem Fall einschlägig ist, also dazu geführt hat, dass die im Bescheid vom 31. Januar 2006 für das hier streitige Kalenderjahr festgesetzten Wasser- und Bodenverbandsgebühren auch für Folgejahre gelten. Jedenfalls für die weiteren Jahre bis zum Jahre 2005 kann dies deshalb nicht der Fall sein, weil der Kläger insoweit jeweilige Gebührenbescheide erhalten hat, die Gegenstand der Parallelverfahren 4 A 544/06, 4 A 545/06 und 4 A 546/06 sind. Weitere Festsetzungen für die weiteren Kalenderjahre seither, also ab 2006, hat der Kläger aber in keins der Verfahren eingeführt, auch nicht mit dem Bemerken, dass insoweit einer der hier angegriffenen Bescheide, wohl der mit der Klage 4 A 546/06 angegriffene für das Kalenderjahr 2005, auch für diese Jahre Regelungswirkung entfaltet.

81

4. Schließlich ist auch die rückwirkende Inkrafttretensregelung in § 7 der Gebührensatzung nicht fehlerhaft. Die Vorschrift lautet:

82

„Diese Satzung tritt rückwirkend ab 2002 nach Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen.“

83

Es kommt darin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Gebührensatzung auch für das gesamte Kalenderjahr 2002 Rückwirkung haben soll, also damit ab dem 1. Januar 2002 rückwirkend gelten soll. Die gegenteilige klägerische Auslegung, für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, die Gebührensatzung solle erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend in Kraft treten sollen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

II.

84

Auch die Gebührenkalkulation ist nicht zu beanstanden.

85

1. Der Kläger meint zwar wohl, die Kalkulation sei der Gemeindevertretung jeweils zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, was in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, - so versteht das Gericht den Vortrag, wenn der Kläger weiter ausführt, diese Beiträge habe der Beklagte offensichtlich weiterhin „ungeprüft“ auf einige Grundstückseigentümer umgelegt - nicht geschehen sei. Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. die Nachweise bei Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.2), der die Kammer gefolgt ist, eine Abgabensatzung grundsätzlich nur dann Bestand haben kann, wenn dem Ortsgesetzgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abgabensatzung auch eine (ordnungsgemäße) Kalkulation dieser Abgaben vorgelegen hat (vgl. aber auch nunmehr die durch das Erste Änderungsgesetz des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 eingefügte Norm des § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V). Stellvertretend sei hier aus jüngerer Zeit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2009 (1 M 57/09, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Trinkwasseranschlussbeitrag hingewiesen, in dem ausgeführt wird:

86

„… Die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- oder Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen fällt nach Maßgabe von § 22 Abs. 3 Nr. 6, 11 KV M-V i. V. m. § 157 Abs. 2 Satz 3 KV M-V in die alleinige Kompetenz der Verbandsversammlung [Nachweise]. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden kann [Nachweise]. Wenn der Vertretungskörperschaft keine Kalkulation bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen hat, ist die Satzung nichtig …“

87

Dies gilt aber nicht nur für leitungsgebundene Einrichtungen, sondern ist als allgemeines Prinzip auch auf andere kommunale Abgabensatzungen anzuwenden, so jedenfalls auch auf die Gebührensatzungen zur Umlage der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände. Ob dieser Grundsatz dann allerdings sogar so eng auszulegen ist, dass auch bei unveränderten Kalkulationsgrundlagen und deshalb Beibehaltung des Abgabensatzes für spätere Abgabenjahre dennoch eine erneute, letztlich mit der früheren identische Kalkulation erneut der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung („Bliwt allens bi’n ollen“, Fritz Reuter; vgl. Art. 16 Abs. 2 LVerf) vorzulegen ist, erscheint fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls für das hier streitige Veranlagungsjahr liegt eine solche Kalkulation vor, die sogar zusammen mit der insoweit rückwirkenden Gebührensatzung als dortige Anlage öffentlich bekannt gemacht worden ist („Gebührenkalkulation Wasser- und Bodenverband ‚N.’ für das Jahr 2002“).

88

2. Im Weiteren wäre es zwar mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar, wenn ein großer Teil der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken in dem Teil des Gemeindegebiets, das auch zum Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ gehört, wegen Unterschreitung des 5.000 m²-Freibetrags je Nutzungsart nicht zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen dieses Wasser- und Bodenverbands herangezogen werden, aber gleichwohl die über Gebühren abzuwälzenden Verbandslasten allein (und damit überhöht) von den übrigen Gebührenschuldnern getragen werden sollen, deren Grundstücke trotz des Freibetrags (je Nutzungsart) der Heranziehung zur Gebühr unterliegen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011, nochmals bekräftigt im Termin (siehe das Protokoll), erklärt, dass alle Flurstücke der „Mitgliedsfläche“ (d. h. derjenigen Fläche im Gemeindegebiet, welche auch im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt,) entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen in die Gebührenkalkulation einbezogen seien, namentlich auch die 935 Flurstücke, die aufgrund ihrer Größe unter 5.000 m² je Nutzungsart blieben (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), die aber ebenfalls mit einer errechneten Gebühr – gemeint ist offenbar die entsprechende Gebührenkalkulation - belastet seien. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Gleiches gelte für die Freigrenzen je Nutzungsart bei Eigentümern von größeren Flächen, die nach der Satzungsregelung in § 3 Abs. 3 allen Gebührenpflichtigen zugute kommt, also auch denjenigen, die schließlich doch zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werden.

89

Gegen die Folge, dass die Gemeinde für die zwar kalkulierten, aber unter die Freigrenze fallenden Flächen die insoweit „errechneten“ Wasser- und Bodenverbandsgebühren des betroffenen (und damit tatsächlich nicht oder nur entsprechend geringer herangezogenen) Personenkreises trägt, bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist sogar rechtlich zwingend bei der vorliegenden Ausgestaltung des Abgabenverhältnisses. Wie bereits erwähnt, wurde den Gemeinden durch § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung – ebenso wie in der aktuellen Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG - weder eine Abgabenpflicht als solche noch eine gar vollständige Refinanzierungspflicht auferlegt. Dem Gleichheitssatz wird zudem durch die ebensolche Berücksichtigung dieser Freigrenzen bei gleichwohl (wegen deren Überschreitung) heranzuziehenden Gebührenschuldnern Genüge getan. Der mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 der Gebührensatzung – je nach den Verhältnissen im Gemeindegebiet - unter Umständen recht schwierigen Ermittlung bei der Kalkulation der Umlagegebühren wird nach Auffassung des Gerichts somit zulässigerweise mit anderen Worten dadurch Rechnung getragen, dass zunächst sämtliche „grundsteuerpflichtige Fläche(n) in ha“ in der Kalkulation nach der jeweiligen Nutzungsart gegebenenfalls mit Zu- oder Abschlägen berücksichtigt werden, dann aber bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Gebühren festzusetzen sind, die „Frei“-Grundstücke bzw. teilweisen Ausfälle aufgrund der „Freigrenzenregelung“ (auch bei den im Übrigen tatsächlich herangezogenen Gebührenpflichtigen) durch die Gemeinde aufgefangen werden. Diese „Gebührenausfälle“ dürfen und werden mit anderen Worten nicht etwa durch höhere Gebühren der übrigen, tatsächlich heranzuziehenden Gebührenpflichtigen zur (gleichheitswidrigen) Mitfinanzierung kompensiert.

90

3. Auch den von der Kammer im Urteil vom 15. September 2005 (4 A 3121/02, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks) geäußerten Bedenken trägt die Kalkulation - wie auch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung - in hinreichendem Maße nunmehr Rechnung.

91

So ist die Kalkulation einschließlich der im ortsgesetzgeberischen Ermessen liegenden Zu- und Abschläge abgestimmt mit den in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung genannten Nutzungsarten. Soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen – im Gegensatz zu den dort genannten Flächen - nicht nach ihrer kalkulierten Gesamtgröße ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich deren Größe – zusammen mit den übrigen dort nicht der Gesamtgröße nach genannten Flächen (Verkehrsflächen und sonstige grundsteuerpflichtige Flächen) – aus dem Ergebnis der Subtraktion der ausdrücklich genannten Flächen von der Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche in Hektar; dies ist wegen der insoweit identischen Gebührenhöhe für diese drei Flächen rechtlich unschädlich.

92

Den Bedenken des Gerichts zur Mindestgebühr und ihren kalkulatorischen Voraussetzungen – soweit nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung nicht ab-, sondern aufgerundet wird – wird nach Auffassung des Gerichts hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass ein halber Hektar je Nutzungsart gebührenfrei ist, so dass selbst im Falle der Aufrundung jedenfalls deshalb keine (kalkulatorische) Kostenüberdeckung erkennbar ist. Sollte es dennoch tatsächlich zu Mehreinnahmen – die hier aber weder vom Kläger behauptet werden noch ersichtlich sind – aus den tatsächlich erhobenen Umlagegebühren eines Erhebungszeitraums kommen, wären sie spätestens innerhalb von drei Jahren in den dann vorzunehmenden Kalkulationen auszugleichen, § 3 (Abs. 1) Satz 3 GUVG i. V. m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V.

93

4. Üblicherweise dürfte bei der Kalkulation der Umlagegebühren der Beiträge an den Wasser- und Bodenverband eine Prognoseentscheidung über die Höhe des voraussichtlich umzulegenden Beitrags anstehen, da aufgrund der antizipierten Gebührenschuld nach § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld die Höhe des Beitrags, der entweder erst im Laufe des Kalenderjahrs oder erst so spät im Vorjahr, dass er nicht berücksichtigt werden kann, durch den Wasser- und Bodenverband festgesetzt wird, bei der Kalkulation regelmäßig noch nicht feststeht. Dann wird für die Prognose grundsätzlich vom Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein.

94

Dies ist allerdings im Falle einer rückwirkenden Gebührensatzung für die zurück liegenden Jahre nicht der Fall, so dass in einem solchen Fall mit dem bereits bekannten Beitrag, der von der Gemeinde für das betreffende Jahr vom Wasser- und Bodenverband gefordert worden ist, zu kalkulieren ist, es sei denn, die Gemeindevertretung entscheidet sich im Rahmen ihres durch § 3 Satz 3 GUVG a. F./§ 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eröffneten Ermessens ohnehin für eine gegenüber der Verbandslast geringere Höhe des Abwälzungsbetrags.

95

Soweit aber aufgrund der in einem solchen Fall nunmehr vorliegenden „harten“ Fakten eine Kostenüberdeckung aus der Kalkulation im Vergleich zum tatsächlichen Beitrag gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ für das betreffende Kalenderjahr ersichtlich ist, kann dies je nach der konkreten Höhe der Abweichung dennoch unschädlich sein. Zu beachten ist hierbei zum einen, dass eine exakte kalkulatorische Umlage des jeweiligen (dann feststehenden und nicht mehr zu prognostizierenden) Beitrags, der auch in voller Höhe abgewälzt werden soll, auf die zu kalkulierende Gebühr regelmäßig sowohl rechtlich als auch rechnerisch-kalkulatorisch unmöglich sein wird. Zum anderen führen jedenfalls nicht methodisch bedingte Kalkulationsmängel von unbedeutendem Ausmaß nach Auffassung des Gerichts nicht stets zur Nichtigkeit der Gebührensatzung (vgl. etwa die Nachweise bei Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 6.1.3 und 13.5.3; OVG Münster, Urt. v. 10. Januar 1991, a. a. O., Rn. 48 m. w. N.).

96

Selbst wenn hier von dem in der Kalkulation zugrunde gelegten Beitrag (des Jahres 2000) in Höhe von 19.837,12 € auszugehen wäre, würde sich die kalkulierte Kostenüberdeckung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2002, die auf 19.858,35 € berechnet ist, im Bereich von weniger als 20 € bewegen. Die Abweichung läge also bei nur ca. 0,01 %, was im Übrigen auch aus dem oben genannten Umstand heraus keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung böte.

97

Tatsächlich hatte der Wasser- und Bodenverband „N.“ die Gemeinde D. aber mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2001 mit 20.020,40 € veranlagt, was zum Zeitpunkt der (wegen Nichtigkeit der Vorgängergebührensatzung erforderlichen) Neukalkulation im Jahre 2005 bereits bekannt war. Die Verbandslast in der nunmehr vorliegenden Höhe hätte also bei der hier rückwirkenden Gebührensatzung und Kalkulation zugrunde gelegt werden können. Sie hätte aber nur dann zugrunde gelegt werden müssen, wenn sie niedriger war als der Betrag, mit dem hier (offenbar in Übernahme der auf der Grundlage der nichtigen Vorgängersatzung und damals wohl tatsächlich noch als Prognoseentscheidung zu treffenden Kalkulation) kalkuliert worden ist. Auch hier gilt insoweit, dass die Gemeinde nicht (vollständig) ihre Verbandslasten durch entsprechende Gebühren refinanzieren muss (s. o.). Unabhängig davon, ob dies bewusst oder in Unkenntnis des tatsächlichen Beitrags so geschehen ist, dass man von einem etwas geringeren Beitrag bei der Kalkulation ausgegangen ist, gibt es deshalb keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.

98

Ob an der Rechtsprechung zur Nichtigkeit einer Abgabensatzung wegen eines erheblichen methodischen Fehlers in der Abgabenkalkulation, der die Feststellung unmöglich macht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25. Febr. 1998 – 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, KStZ 2000, 12, hier zitiert aus juris, Rn. 50), auch nach Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 14. März 2005 noch festzuhalten ist, kann deshalb offen bleiben.

99

5. In der Kalkulation sind nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, an denen das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat und die auch vom Klägervertreter im Termin nicht als unzutreffend bezeichnet wurden, auch die Wald-, Wasser- und Sumpfflächen, welche die BVVG im Gemeindegebiet „habe“, enthalten, da sie grundsteuerpflichtig sei und deshalb auch zu entsprechenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde.

III.

100

Anhaltspunkte dafür, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ – dem Grunde oder der Höhe nach – für das betreffende Kalenderjahr gegenüber der Gemeinde D. zuviel Beiträge festgesetzt hat, sieht das Gericht nicht. Zwar trifft es, wie gesagt, zu, dass im Verfahren des zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogenen Gebührenpflichtigen – sozusagen als Einwendungsdurchgriff - auch die Veranlagung der Gemeinde zu den Verbandslasten durch den Wasser- und Bodenverband inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das Gericht allerdings auch insoweit nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es, soweit entsprechende Mängel nicht von Amts wegen offenkundig sind, dem jeweiligen Kläger, dazu (mindestens mit einem Minimum an Substanz) vorzutragen.

101

Da von Amts wegen Fehler, die zu überhöhten Beiträgen (und damit auch im Rahmen der gemeindlichen Abwälzungsbefugnis zu überhöhten Gebühren) geführt haben könnten, nicht erkennbar sind, reicht es nicht aus, wenn der Kläger insoweit auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verweist, ebenso wenig auf den Umstand, dass er mangels rechtlicher Beteiligung an diesem Rechtsverhältnis der 1. Stufe nicht in der Lage ist, Einblick etwa in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ zu nehmen. Falls er es gewünscht bzw. beantragt hätte, hätte das Gericht die Unterlagen zur Berechnung des gegenüber der Gemeinde festgesetzten Beitrags vom Wasser- und Bodenverband „N.“ angefordert und dem Kläger zur Akteneinsicht übermittelt. So behauptet der Kläger aber nicht einmal ausdrücklich, dass der Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „N.“ ungerechtfertigt zu hoch sei. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das Gericht nicht gehalten, auf dieser Ebene ohne jedweden Anlass die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung bis ins Einzelne zu untersuchen, wenn – wie hier – auch von Amts wegen entsprechende Mängel nicht ins Auge springen.

IV.

102

Individuelle Sach- oder Rechtsfehler des angegriffenen Veranlagungsbescheids werden, wie zum Teil bereits oben näher ausgeführt, weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

104

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 19/05/2017 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 – AZ – in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 787,58 EUR überstei
published on 23/01/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.