Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

published on 16/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen das Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme von acht bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheiden.

A)

2

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der H.straße q in B., bestehend aus dem Flurstück a der Flur b, Gemarkung B..

3

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000146, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 9.091,82 € heran.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1460/12, zuvor 4 A 1021/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 207/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 19.14, juris). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 –, juris).

5

II. Die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D. Hausnummern … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück c der Flur d, Gemarkung W..

6

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000151, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.758,80 € heran.

7

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1461/12, zuvor 4 A 1025/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 208/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 20.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris).

8

III. Die Klägerin ist ebenso Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße r in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück d der Flur e, Gemarkung B..

9

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000147, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 6.305,04 € heran.

10

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1022/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

11

IV. Die Klägerin ist außerdem Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße s in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück f der Flur g, Gemarkung B..

12

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000148, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 3.657,92 € heran.

13

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1023/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

14

V. Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße t in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück h der Flur i, Gemarkung B..

15

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000149, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 28.531,18 € heran.

16

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1024/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

17

VI. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin des Grundstücks in der S.straße u in der heutigen Gemeinde (seit 2004) K.-W., bestehend aus den Flurstücken j und k der Flur l, Gemarkung W.

18

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000508, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 34.311,20 DM (= 17.543,04 €) heran.

19

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1798/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte den Beitrag auf 15.329,75 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1613/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das vom erkennenden Gericht zugelassene Berufungsverfahren wurde mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2014 beendet (Az. 1 L 209/13). Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1628/12 nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

20

VII. Die Klägerin ist überdies Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück m der Flur n, Gemarkung W..

21

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000152, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 5.319,25 € heran.

22

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1026/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1461/12 (damals 4 A 1025/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

23

VIII. Die Klägerin ist schließlich auch Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der S.straße …. in (seit 2004) K.-W., eingetragen im Grundbuch von W., Blatt o, bestehend aus dem Flurstück p der Flur q, Gemarkung W.

24

Mit Bescheid über einen Anschlussbeitrag vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000509, zog der Beklagte die Klägerin (mit anderer Bezeichnung) für dieses Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.137,60 DM (= 10.296,19 €) heran.

25

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (4 A 1799/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte zum einen den Bescheid vom 24. Oktober 2001 dahingehend „konkretisiert“, dass dessen Adressat die Klägerin sei, und zum anderen den Anschlussbeitrag unter Hinweis auf die Satzung vom 3. Dezember 2004 auf 8.997,19 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1628/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

26

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 210/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 21.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris).

B)

27

Mit mehreren anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen der vorgenannten acht Verwaltungsverfahren und die Rücknahme der Anschlussbeitragsbescheide.

28

Der Beklagte lehnte die Anträge sinngemäß mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestandskräftigen Bescheide rechtmäßig seien, wie die Gerichte übereinstimmend festgestellt hätten. Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts an der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V hätten sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgewirkt, da diese vor dem 31. Dezember 2008 erlassen worden seien.

29

Die von der Klägerin angenommene Änderung der Rechtsprechung gehöre auch nicht zu einem Tatbestand, der nach der Abgabenordnung ein behördliches Ermessen zu einer Änderung oder Aufhebung von Beitragsbescheiden eröffne. Hinzu komme, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V auch dann keine Auswirkungen auf bestandskräftige Bescheide habe, wenn diese Norm für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Auf § 79 Abs. 2 BVerfGG werde hingewiesen.

30

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2016 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen Anschlussbeitragsbescheide aus § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes habe. Das im Jahre 2009 aufgehobene Staatshaftungsgesetz bleibe auf einen vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes entstandenen Schadensersatzanspruch weiter anwendbar. Alle acht Anschlussbeitragsbescheide seien lange vor dem Jahr 2009 erlassen worden.

31

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 3051/14) zur gleichlautenden Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg sei indes schon jetzt davon auszugehen, dass die damaligen Anschlussbeitragsbescheide rechtswidrig seien. Denn die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V sei verfassungswidrig.

32

Die Klägerin stellte in diesem Widerspruchsschreiben zugleich Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz.

33

Der Beklagte wies den Widerspruch mit am 8. August 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurück.

34

Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage erhoben, mit der sie vorträgt:

35

Durch Beschluss vom 12. November 2015 habe das Bundesverfassungsgericht eine dem § 9 Abs. 3 KAG M-V gleichlautende Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt. Es spreche alles dafür, dass auch § 9 Abs. 3 KAG M-V verfassungswidrig sei.

36

Dem Beklagten stehe nach § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der ehemaligen DDR auch das Recht zu, den Schaden durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden habe, auszugleichen.

37

Die Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Anträge auf Wiederaufgreifen und auf Rücknahme zurückgewiesen, ohne die zutreffenden Rechtsvorschriften anzuwenden und sein Ermessen auszuüben (Ermessensunterschreitung).

38

Die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V, die grundsätzlich auch auf Beitragsbescheide anzuwenden sei (VG München, Urt. v. 6. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780 -), werde verkannt. § 12 Abs. 1 KAG M-V enthalte keine Generalverweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern diese seien nur insoweit entsprechend anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthielten. Denn die Abgabenordnung gelte trotz der Verweisung nach der Legaldefinition des § 3 AO nur für Steueransprüche. Da die gesamte Abgabenordnung insbesondere auf Steuern zugeschnitten sei, könne sie – was näher ausgeführt wird – nicht uneingeschränkt für Beitragsbescheide gelten. § 12 Abs. 1 KAG M-V müsse dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nur diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung auf Beitragsbescheide entsprechend anwendbar seien, die nicht steuerspezifisch seien, wie insbesondere die §§ 172 ff. AO. Zudem seien aufgrund des bereits hervorgehobenen Gesetzeswortlauts des § 12 Abs. 1 KAG M-V die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und die (sinngemäß anwendbaren) Vorschriften der Abgabenordnung nebeneinander anwendbar und insbesondere dann heranzuziehen, wenn Regelungslücken bestünden oder sich die rechtliche Ausgestaltung von rechtlichen Instrumentarien der Abgabenordnung nicht auf Beitragsbescheide übertragen lasse. § 51 VwVfG M-V sei eine besondere Vorschrift eines anderen Gesetzes i. S. des § 12 Abs. 1 KAG M-V.

39

Der Beklagte gehe ferner rechtsirrig davon aus, dass eine Rücknahme von Beitragsbescheiden nur aufgrund von § 172 AO möglich sei und übersehe, dass auch § 130 Abs. 1 und 3 AO die Rücknahme rechtswidriger Beitragsbescheide regle.

40

Die §§ 130 ff. AO würden hinsichtlich der (mittelbar) streitgegenständlichen Beitragsbescheide auch durch die Regelungen der §§ 172 ff. AO nicht verdrängt. Denn letztere Vorschriften enthielten ein steuerspezifisches Regelungsinstrumentarium, welches auf Beitragsbescheide auch sinngemäß nicht anwendbar sei.

41

Im Übrigen könne der Landesgesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht noch festzustellende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht dadurch heilen, dass er den Rechtsmangel für unbeachtlich erkläre; § 22 Abs. 3 KAG M-V sei gleichermaßen verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber fehle die Kompetenz, für verfassungswidrig erklärte Rechtslagen für „rechtmäßig“ zu erklären. Es werde auf § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG und Art. 31 GG verwiesen.

42

Dass nach der Aufhebung des Vorlagebeschlusses eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG jetzt nicht mehr zu erwarten sei, lasse den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unberührt, zumal die Aufhebung ebenso wie die Gesetzesänderung erst nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgt seien.

43

Die Gesetzesänderung könne die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 (i. V. m. § 12) KAG M-V nicht rückwirkend bis zum Tag des Inkrafttretens der Neufassung am 30. Juli 2016 beseitigen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Die Anträge vom 10. Juni 2016 seien daher jedenfalls als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet gewesen.

44

Durch die mit dem Vorlagebeschluss dokumentierte Änderung der Rechtsprechung habe sich die Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert und seien dem Beklagten damit auch Tatsachen bekannt geworden i. S. von § 130 Abs. 3 AO, die die Rücknahme rechtfertigen könnten. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig gewesen.

45

Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestehe insbesondere auch unabhängig davon, ob die Behörde den begehrten Verwaltungsakt ermessensfehlerfrei hätte ablehnen können.

46

§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei im Übrigen verfassungswidrig und nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, nach der der Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt zulässig sei. Es sei evident, dass allein die neue zeitliche Obergrenze des „§ 169 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KAG M-V“ (gemeint ist offenbar § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V) von 20 Jahren nicht mehr mit dieser Rechtsprechung (vom 5. März 2013) in Einklang stehe, nach der bereits zwölf Jahre zu lang seien, wobei ja noch hinzu komme, dass diese Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 zu laufen beginne. Der Vorteil könne aber bereits 1990 erlangt worden sei, so dass de facto eine Inanspruchnahme von bis zu 30 Jahren nach Erlangung des Vorteils ermöglicht werde. Dies sei evident verfassungswidrig.

47

Werde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung negiert und habe sie, die Klägerin, keinen Anspruch mehr auf eine solche Bescheidung, hätte sich der Verwaltungsakt infolge der späteren Gesetzesänderung sowie der darauffolgenden Aufhebung des Vorlagebeschlusses „anderweitig erledigt“ i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts habe der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung der Anträge auf Wiederaufgreifen und Rücknahme bestanden.

48

Das besondere Feststellungsinteresse an dem Hilfsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen, da ermessensfehlerhaften Bescheids vom 14. Juni 2016 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung eines Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens hätten beauftragen müssen. Diese Kosten wären nicht entstanden, hätte der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden.

49

Zum anderen ergebe sich dieses Interesse aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz erhoben habe. Es werde auf dessen § 2 hingewiesen.

50

Die Klägerin beantragt,

51

den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge auf Wiederaufgreifen der acht Anschlussbeitragsverfahren und auf Rücknahme dieser Bescheide gemäß Klageschrift vom 8. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

52

hilfsweise,

53

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 rechtswidrig gewesen sind.

54

Der Beklagte beantragt,

55

die Klage abzuweisen,

56

und trägt dazu vor:

57

Er sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide gegen die Klägerin zurückzunehmen oder die Verfahren wieder aufzugreifen. Dafür existiere keine Rechtsgrundlage.

58

Die Unanwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V auf Kommunalabgabenverfahren ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. In Bayern gelte eine andere Rechtslage. Auch wenn einige Vorschriften der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes inhaltsgleich seien, so gelte dies für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG M-V nicht.

59

Der Anwendungsbereich der §§ 130, 131 AO sei nicht sonderlich groß, weil die §§ 172 ff. AO als Sonderregelungen für Abgabenbescheide gelten würden. Die §§ 130, 131 AO erfassten nur die „übrigen“ Verwaltungsakte wie z. B. Stundungsbescheide (Aussprung zu § 12 KAG M-V Punkt 35). Auf Beitragsbescheide seien diese Normen nicht anwendbar.

60

Eine Aufhebung von kommunalen Abgabenbescheiden, die einer erhöhten Bestandskraft unterlägen, könne allenfalls erfolgen, soweit dies – was hier nicht der Fall sei - sonst gesetzlich zugelassen sei, § 172 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d AO, oder gemäß 3 175 AO aufgrund eines Ereignisses, welches Wirkung für die Vergangenheit habe.

61

Die Rechtmäßigkeit der hier (mittelbar) streitbefangenen Beitragsbescheide sei bis zum Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

62

Es sei auch kein Ereignis eingetreten, demgemäß die Beitragserhebung in der Vergangenheit nicht zulässig gewesen wäre.

63

Die Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V habe sich nicht der Rechtsprechung in Brandenburg angeschlossen. Die Rechtslage in Brandenburg unterscheide sich grundlegend von der in Mecklenburg-Vorpommern.

64

Das Anschlussbeitragsrecht sei hier durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 nicht rückwirkend geändert worden.

65

Auch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 lasse die Beitragserhebung nicht nachträglich entfallen. Gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei für Beiträge, auch wenn der tatsächliche Anschluss vor 1990 erfolgt sei, noch keine Verjährung eingetreten.

66

Ferner sei ein sich eventuell aus dem Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von kommunalen Beitragen ergebender Rechtsmangel in den Beitragssatzungen gemäß § 22 Abs. 3 KAG M-V n. F. unbeachtlich.

67

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

69

I. Die im Hauptantrag als Unterfall der Verpflichtungsklage verfolgte Neubescheidungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren zu den unanfechtbar gewordenen Anschlussbeitragsbescheiden mit dem Ziel ihrer Rücknahme, § 113 Abs. 5 VwGO.

70

1. Die mit der Neubescheidungsklage angegriffenen Bescheide des Beklagten haben sich jedenfalls nicht vollumfänglich durch das Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 2016 erledigt, soweit diesem Gesetz überhaupt Auswirkung auf die Problematik der Rechtmäßigkeit der 2001 und 2006 ergangenen Anschlussbeitragsbescheide zukommt (dazu im Folgenden). So geht die Klägerin auch von einer die Rechtmäßigkeit dieser Anschlussbeitragsbescheide beeinträchtigenden Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) aus, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) ergeben soll, ebenso von der Verfassungswidrigkeit des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu ebenfalls im Folgenden).

71

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt § 51 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) weder unmittelbar noch in analoger Anwendung für Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des kommunalen Abgabengesetzes (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 8 Rn. 182; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. Sept. 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 1. Okt. 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42). Vielmehr schließt dies § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V aus. Nach der erstgenannten Norm gelten die Vorschriften dieses Hauptteils des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – zu denen auch § 51 gehört – nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; lediglich § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V werden davon ausgenommen. Kommunalabgabenrechtliche Verfahren werden zwar nicht unmittelbar nach dem Bundesgesetz der Abgabenordnung durchgeführt. Allerdings sind die Vorschriften der Abgabenordnung - als Landesrecht - über die dynamische Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V in diesen Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

72

Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Auch die Klägerin benennt kein solches „anderes Gesetz“, dass für die vorliegenden kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V ausspricht. Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2015 – M 16 K 15.2780 – hilft nicht weiter. Der dort zugrunde liegende Fall betraf bestandskräftige Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen gemäß einer Beitragsordnung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern), dagegen nicht unanfechtbar gewordene kommunalabgabenrechtliche Beitragsbescheide von (bayerischen) Gemeinden, Zweckverbänden oder Landkreisen.

73

3. Die hier im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Abgabenverfahrens (VG Schwerin, Urteil v. 7. März 2016 – 4 A 152/15 –, juris Rn. 70 m. w. N.).

74

4. Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, erst recht keine durch verfassungskonforme Auslegung zu vermeidende Verfassungswidrigkeit, welche zur entsprechenden Anwendung des § 51 VwVfG M-V zwänge. Es gilt vielmehr:

75

5. Das „Wiederaufgreifen“ bestandskräftig abgeschlossener kommunalabgabenrechtlicher Verfahren wird durch die entsprechend anwendbaren Normen der Abgabenordnung abschließend geregelt (vgl. Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., § 12 Rn. 6).

76

6. Dazu hat das Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2016 in der Sache 4 A 152/15 (juris) entschieden:

77

„…In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O. [=, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6, Ergänzung durch das erkennende Gericht]).

78

Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht.

79

aa) Einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 steht allerdings die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht entgegen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach dieser Vorschrift zwar die Aufhebung oder Änderung einer (hier:) Abgabenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VG Greifswald, Urt. v. 10. August 2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 22). Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 15. September 2011, a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.). …

80

bb) Die Voraussetzungen für die Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit eines Abgabenbescheids nach § 172 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hat der Kläger zu 2 nicht dargetan; sie sind, soweit sie für kommunale Abgabenbescheide entsprechend anwendbar sind (vom Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wohl nur Nr. 2 lit. b bis d AO), auch nicht ersichtlich.

81

cc) Die Voraussetzungen zur (zwingenden) Aufhebung und Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids durch die Abgabenbehörde nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Hier wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für das Buchgrundstück … zu einem niedrigeren Anschlussbeitrag führen, nachträglich bekannt geworden sind und den Kläger zu 2 kein grobes Verschulden daran trifft, dass dies erst nachträglich bekannt geworden ist. … Mit Tatsachen sind in dieser Vorschrift ausschließlich solche gemeint, die in der tatsächlichen Sphäre des Abgabenpflichtigen begründet sind, nicht aber etwa geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O. [= AO, Stand: Februar 2016, Ergänzung durch das erkennende Gericht], § 173 Rn. 2 f.; ebenso verneint für eine rückwirkend in Kraft getretene Abgabensatzung VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 11. Nov. 2015 – 1 K 2954/14 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei [vorliegend, Ergänzung durch das erkennende Gericht] nicht um eine nachträglich bekannt werdende Tatsache, also um eine solche, die bereits vorhanden, aber noch unbekannt war (vgl. Aussprung, a. a. O. [, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, Ergänzung durch das erkennende Gericht], § 12 Erl. 51; vgl. ebenso Loose, a. a. O., § 173 Rn. 25 f.). …

82

Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 – 4 A 94/11 –, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V „verflüchtigen“ würde). Dieser Umstand betrifft lediglich die Rechtslage, nicht aber die Tatsachensituation.

83

dd) Auch § 175 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als weitere mögliche Norm zur „zwingenden“ teilweisen Änderung-/Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheids ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich weder bei dem Erlass der aktuellen Beitragssatzung mit dem nunmehr niedrigeren Schmutzwasseranschlussbeitragssatz noch bei dem nunmehr festgestellten Verfassungsverstoß um ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetretenes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Dem Begriff des Ereignisses unterfallen nur nachträglich „sachverhaltsändernde“ Geschehnisse, nicht aber Fälle rückwirkender materieller Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einschließlich Satzungen und Satzungsänderungen (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 53 m. w. N.) oder etwa die rückwirkende Nichtigerklärung von Normen durch das Bundesverfassungsgericht (Loose, a. a. O., § 175 Rn. 25 m. w. N.). Im Übrigen legitimiert die Vorschrift nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids, der von vornherein rechtswidrig war und es nicht erst durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts geworden ist (vgl. Loose, a. a. O., § 175 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

84

ee) Aber selbst im Falle der parallelen Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hätte die Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg. Im Folgenden ist dazu für den vordringlichen Bereich der Rücknahme – für die bei Rechtswidrigkeit erst recht geltende Möglichkeit eines Widerrufs gilt dies gleichermaßen - Folgendes auszuführen:

85

Zwar dürfte der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 wegen Unwirksamkeit der damaligen Satzung des Zweckverbands sowie der vorangegangenen rechtswidrig sein (vgl. statt vieler das Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 – 4 A 1300/10 -, S. 23-26 des amtlichen Umdrucks, das insoweit aus dem Kammerurteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 - zitiert).

86

Für die zu treffende teilumfängliche Aufhebungsentscheidung gilt jedoch, dass sie nach dieser Vorschrift im Ermessen der Abgabenbehörde steht. Für einen ermessensreduzierenden Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen (bestandskräftigen) Beitragsbescheides ist maßgebend, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Aufhebungsermessen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es liegen im vorliegenden Fall aber keine Umstände vor, nach denen sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Entscheidung zur teilweisen Aufhebung des damaligen Anschlussbeitragsbescheids ermessensfehlerfrei wäre.

87

Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Für Letzteres ist aber im kommunalen Abgabenrecht – wie wohl auch in den meisten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten - nichts ersichtlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten Vorschriften, denen zu entnehmen ist, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hat. Es bleibt vielmehr grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Entscheidet sich ein Beitragspflichtiger für die Hinnahme des Verwaltungsakts, kann er nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (OVG Münster, Beschl. vom 9. Sept. 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 11). Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden dürfen (BFH, Urt. v. 9. März 1989 – VI R 101/84 –, BFHE 157, 1 = juris Rn. 32 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 130 Rn. 29). Wird die teilweise oder vollständige Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheids in Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt, ist die Ablehnungsentscheidung der Behörde in der Regel frei von Ermessensfehlern, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid hätten geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a). Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. statt vieler etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013, a. a. O., juris Rn. 65 f. m. w. N.).

88

Das Ermessen reduziert sich indessen auf eine Pflicht zur Rücknahme (bzw. zum Widerruf), wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 18. August 2004 – 1 A 344/00 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 25 Rn. 8 m. w. N. ; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a m. w. N.). Letzteres könnte zutreffen, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den bestandskräftigen Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 6; Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 S. 40) …“

89

7. An diesen Ausführungen hält das Gericht fest. Vorliegend ist Folgendes zu ergänzen:

90

Die vorgenannten Spezialvorschriften greifen auch hier aus den genannten Gründen nicht Platz.

91

Soweit Rechtsgrundlagen für das klägerische Begehren die §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sein könnten, fehlt es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. August 2016 an der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der unanfechtbar gewordenen damaligen Anschlussbeitragsbescheide, die gegenüber der Klägerin erlassen worden waren. Zu der erst im Rahmen der Rechtsfolge zu beantwortenden Frage, ob der Beklagte sein – soweit die genannten Normen überhaupt einschlägig sind (s. o.) - Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, dringt das Gericht bereits mangels tatbestandlicher Rechtswidrigkeit der damaligen Anschlussbeitragsbescheide nicht vor.

92

a) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (etwa 9 C 19/14) liegt mit Blick auf die hier betroffenen Anschlussbeitragsbescheide aus den Jahren 2001 und 2006 bereits keine Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit vor.

93

b) Selbst wenn dies nicht gälte, dürfte zwar die bis Mitte 2016 bestehende Verfassungswidrigkeit mindestens des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (und wohl auch der Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz in der Fassung bis zum 30. März 2005) wegen Verstoßes gegen den im Jahre 2013 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz die hier in Rede stehenden Anschlussbeitragsbescheide aus den Jahren 2001 und 2006 zunächst – gleichsam „rückwirkend“ – mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig gemacht haben.

94

c) Dies kann indessen letztlich auch bei dieser Annahme dahin stehen. Denn seit dem 30. Juli 2016, also noch vor Erlass des vorliegenden Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016, besteht diese Phase der temporären Verfassungswidrigkeit – es lag ein verfassungswidriges legislatives Unterlassen vor – nicht mehr. Mit diesen Tag des Inkrafttretens des sog. Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) am 30. Juli 2016 hat der Landesgesetzgeber in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt.

95

d) Diese neue Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu etwa nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 21. November 2016 – 4 A 94/11 -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks). Entgegen der Lesart der Klägerin sind dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O.) keine inhaltlichen Festlegungen zur zeitlichen Obergrenze einer Beitragserhebung zu entnehmen, namentlich nicht etwa, dass bereits zwölf Jahre zu lang seien, um eine solche wirksame Obergrenze verfassungsrechtlich zu legitimieren. Die mehrfache Verwendung der angeblichen „Evidenz“ der Verfassungswidrigkeit ersetzt keine juristische Auseinandersetzung und Argumentation mit dem Verfassungsrecht, an der es bei der Klägerin gerade fehlt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht es auch insoweit dem bayerischen Landesgesetzgeber überlassen, den verfassungswidrigen Zustand durch verschiedene Möglichkeiten zu beseitigen (a. a. O., Rn. 50); selbst dort wurden keine zeitlichen Vorgaben kraft Verfassungsrechts gemacht.

96

Dass dem Gesetzgeber, wie die Klägerin meint, die Kompetenz fehle, verfassungswidrige Rechtslagen für „rechtmäßig“ zu erklären, ist schräg formuliert und in der Sache jedenfalls unzutreffend. Im vorliegenden Fall des (zunächst) verfassungswidrigen gesetzgeberischen Unterlassens einer verfassungsrechtlich erforderlichen parlamentarischen Gesetzesregelung kommt dem Landesgesetzgeber genau diese Aufgabe zu. Dazu sei etwa auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O., Rn. 49) verwiesen:

97

„…Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen …“

98

e) Demgegenüber geht die Klägerin fehl in der rechtlichen Einschätzung, § 9 Abs. 3 KAG M-V sei auch aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) verfassungswidrig und begründe insoweit die tatbestandliche Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Anschlussbeitragsbescheide.

99

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt bereits keine Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vor. Auch hierzu kann auf die Ausführungen im Kammerurteil vom 21. November 2016 (a. a. O., S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks) Bezug genommen werden, denen sich das Gericht auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschließt:

100

„…Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung.

101

Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen.

102

a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2).

103

Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was nach der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen).

104

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt:

105

„… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“

106

b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich.

107

Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).

108

Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einerwirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst nach hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom 5. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „… ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 … KAG M-V … nicht erhoben werden dürfen ….“).

109

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (1. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist.

110

Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann.

111

Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung. Es ist im Übrigen juristisch absurd, aus dieser Nichterwähnung in den historischen Dokumenten den Willen des damaligen Landesgesetzgebers zu extrahieren, damit sei erkennbar, dass er bei der Beschlussfassung über das damalige Kommunalabgabengesetz (1991 und 1993) besonderen Wert darauf gelegt habe, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle.

112

c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre.

113

Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in Schwerin und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Gerichte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialerBundesstaat.“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-) Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger …“

114

II. Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist jedenfalls unbegründet.

115

Ob die Tätigkeit des Landesgesetzgebers Mitte des Jahres 2016 in dem Sinne Auswirkungen auf die betroffenen Verwaltungsakte haben, dass sie sich wenigstens „anderweitig“ vollumfänglich erledigen, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, wenn – wie hier - Angriffe gegen die bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide und ihre Rechtsgrundlagen auch unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlich zu normierenden Endlichkeit kommunaler Beiträge erfolgen (s. o.).

116

Aus den unter der Ziffer I dargelegten Gründen sind der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 aber selbst in diesem Falle rechtmäßig gewesen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden insoweit eine Einheit (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; dazu etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 79 Rn. 1 m. w. N.); entscheidend ist letztlich die Rechtmäßigkeit der behördlichen (hier: ablehnenden) Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Maßgeblich ist m. a. W., ob ggf. ursprünglich bestehende Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt ausgeräumt („geheilt“) sind. Dies ist hier der Fall.

117

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

118

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.394,85 Euro festgesetzt. G
published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2780 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreif
published on 07/03/2016 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren nunmehr letztlich d
published on 17/02/2016 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer, mit zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern bebauter Grundstücke (Gemarkung G., Flur A, Flurstücke 38, 41, 26 und 28) im Verbandsgebiet des Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zu Ansch
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published on 01/12/2017 00:00

Tenor Der Verwaltungsakt der Beklagten zur Aufhebung der teilweisen Stundung des Schmutzwasserbeitrags gemäß Schreiben vom 30. April 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.