Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 A 871/17 As SN

published on 09/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 A 871/17 As SN
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der im Jahr 2007 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger mit seiner Familie im Jahr 2012 Syrien und reiste nach Jordanien aus. Dort hatte die Familie keinen offiziellen Aufenthaltstitel, war jedoch von der UN als Flüchtlinge registriert.

3

Im Januar 2016 verließ der Kläger gemeinsam mit zwei Geschwistern und einem Onkel Jordanien unter Verwendung eines im Oktober 2015 von der syrischen Botschaft in Jordanien ausgestellten Reisepasses und flog in die Türkei. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 2016 einen Asylantrag.

4

Nach Bestellung eines Vormundes wurde der Kläger am 31. Januar 2017 angehört. Er gab an, dass sein Wohnort in Syrien monatelang von Kriegshandlungen betroffen gewesen sei. Deshalb sei die Familie nach Jordanien ausgereist. Konkret gegen die Familie gerichtete Übergriffe wurden weder von ihm noch von seinem Vormund – einem Onkel – berichtet. In Jordanien habe die Familie aufgrund des fehlenden Aufenthaltsstatus finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Der Kläger habe in Jordanien auch Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Er wolle, dass seine Familie so schnell wie möglich nach Deutschland komme.

5

Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Die teilweise ablehnende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger keine Gründe geltend gemacht habe, die eine Verfolgung in Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale begründen und somit zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Der Bescheid wurde am 11. Februar 2017 zugestellt.

6

Hiergegen hat der Kläger am Montag, dem 27. Februar 2017, Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Klage und der Antrag sind bislang über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus nicht weiter begründet worden.

7

II. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem minderjährigen Kläger im Falle seiner – fiktiv zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, nachdem er im Jahr 2012 mit seiner Familie – nach gegenwärtigem Sachstand – legal aus Syrien ausgereist ist und von der syrischen Botschaft in Jordanien im Jahr 2015 einen syrischen Reisepass erhalten hat. Aus den letztgenannten Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Syrien unverfolgt und legal verlassen hat und auch im Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2015 kein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hat.

9

Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit, demzufolge schwierige, noch nicht obergerichtlich geklärte Tatsachenfragen nicht bereits im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe entschieden werden dürfen, weil die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dadurch in unzulässiger Weise in dieses Verfahren vorverlagert würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.10.2017 – 2 BvR 496/17 -; BVerfG, Beschl. v. 04.10.2017 – 2 BvR 846/17 u.a. -; BVerfG, Beschl. v. 18.09.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. -; BVerfG, Beschl. v. 29.08.2017 – 2 BvR 351/17 u.a. -, zit. nach Juris), sieht sich das Gericht zu der obigen Prognoseentscheidung bereits bei summarischer Prüfung in diesem Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe befugt, denn es handelt sich nicht um eine im vorgenannten Sinne „schwierige Tatsachenfrage“.

10

Die vom Bundesverfassungsgericht als „schwierige“ und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich rechtlich bewertete „Tatsachenfrage“ herausgearbeitete Fragestellung, ob aus Syrien illegal ausgereisten Flüchtlingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich dort nicht nur kurzfristig aufgehalten haben, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen, stellt sich vorliegend in dieser Allgemeinheit nicht. Denn zum einen ist der Kläger legal aus Syrien ausgereist. Zum anderen ist er aufgrund seines Lebensalters noch nicht in der Lage, sich selbst eine politische Überzeugung zu bilden und kommt aus eben diesem Grunde auch nicht als Informant zur Gewinnung von Informationen über die im Ausland befindliche oppositionelle Szene in Betracht.

11

Die Frage, ob ein legal ausgereister minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der sich aufgrund seines jungen Alters noch keine politische Meinung zu bilden vermag, allein aufgrund seines länger währenden Auslandsaufenthalts sowie der Asylantragstellung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit asylerheblichen Übergriffen zu rechnen hat, ist zwar obergerichtlich vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nicht geklärt, doch lässt sich insoweit eine Schwierigkeit der Beurteilung – auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags im Februar 2017 - nicht aus divergierenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte oder anderer Obergerichte herleiten. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. September 2017 (2 BvR 451/17 u.a., Rdnr. 12) benannte divergierende obergerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auch bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife im Februar 2017 allein auf den Fall illegal ausgereister, erwachsener syrischer Staatsangehöriger, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 – 3 L 147/12 – zwischenzeitl. aufgegeben; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – zwischenzeitl. differenziert; Hess. VGH, Beschl. v. 27.01.2014; - 3 A 917/13.Z.A -; OVG M-V, Beschl. v. 24.04.2014, - 2 L 16/13 -; a.A.: OVG SH, Urt. v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 -, Bay. VGH Urt. v.12.12.2016 – 21 B 16.30338 -; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 -, OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 -, zit. nach Juris). Auch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung sind keine Entscheidungen bekannt, in denen einem legal ausgereisten, minderjährigen syrischen Staatsangehörigen, der sich aufgrund seines jungen Alters noch keine politische Überzeugung bilden kann, aufgrund der Rückkehrgefahr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Bekannt sind lediglich Fälle, in denen Familienasyl gewährt worden ist, was vorliegend außer Betracht bleibt.

12

Die tatsächliche Situation ist auch in inhaltlicher Hinsicht deutlich von der zu prognostizierenden Rückkehrgefahr eines unverfolgt aber illegal ausgereisten erwachsenen syrischen Staatsangehörigen zu unterscheiden, der sich längere Zeit im europäischen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat. Denn für den illegal ausgereisten Erwachsenen ist in Betracht zu ziehen, dass er zwar bis zu seiner Ausreise nicht von Verfolgung betroffen gewesen ist, möglicherweise jedoch durch den Akt der illegalen Ausreise den Anschein der Illoyalität und deshalb den Verdacht der oppositionellen Gesinnung auf sich gezogen hat. Dies ist für den legal ausgereisten Minderjährigen, der unter den Augen und mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden ausgereist ist, auszuschließen.

13

Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die demnach verbleibenden Anknüpfungstatsachen des länger währenden Aufenthalts im europäischen Ausland sowie der Asylantragstellung eine Rückkehrgefährdung im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen begründen. Das Gericht hat bereits weder aus den Publikationen des UNHCR noch denen anderer Nichtregierungsorganisationen Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass in Syrien Minderjährigen, die aufgrund ihres Alters (hier: zehn Jahre) auch nicht in naher Zukunft wehrdienstpflichtig werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen, wenn weder sie noch ihre Familie aufgrund besonderer Umstände im Verdacht einer oppositionellen Gesinnung stehen. Das Gericht vermag deshalb auch nicht zu erkennen, dass einem solchen unverfolgt und legal ausgereisten Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner legalen Ausreise aus Syrien (hier im Jahr 2012 nach Jordanien), einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland sowie der Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen, wenn auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Familie aus sonstigen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.

14

Das Gericht selbst hat in mehreren Grundsatzentscheidungen geurteilt, dass Minderjährigen allein aufgrund ihrer legalen Ausreise, ihrem länger währenden Auslandsaufenthalt und ihrer Asylantragstellung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht (VG Schwerin Urt. v. 21.11.2016 – 16 A 2817/16 As SN -; Urt. v. 14.11.2016 – 3 A 1358/16 As SN -, veröffentlicht in Juris). Bezogen auf diese Tatsachengrundlage ist keine abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern noch anderer Obergerichte oder erstinstanzlicher Gerichte bekannt.

15

Bei dieser Erkenntnisgrundlage – auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife - kann nach Auffassung der Kammer über die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf die zu klärende Tatsachenfrage einer etwaig drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden werden. Sie ist dahingehend zu beantworten, dass nach derzeitiger Erkenntnislage wie auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der legal ausgereiste, minderjährige Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die üblichen Einreisekontrollen hinaus mit Festnahme, Verhören und asylerheblichen Übergriffen zu rechnen hat.

16

Mithin bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.