Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 01. Sept. 2014 - 2 B 395/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wehrt sich mit seiner Klage zum Aktenzeichen 2 A 758/14 gegen eine den Beigeladenen nachträglich unter Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften erteilte Baugenehmigung für ein Doppelgaragen- und Nebengebäude mit Satteldach.
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Wegen des ohne Baugenehmigung auf dem Flurstück … der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt ca. 13 m langen und 6 m breiten sowie im Abstand von 0,65 m zur Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück … und dem antragstellerischen Flurstück … errichteten Garagen- und Nebengebäudes ordnete die Antragsgegnerin gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 14. März 2013 dessen Beseitigung an. Bereits im Jahre 2009 hatte die Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen wegen des Gebäudes und eines 6 m langen und 5 m breiten Carports und der sich damit ergebenden Bebauung an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller in einer Gesamtlänge von 18 m ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet. Dessen Fortgang oder Abschluss lässt sich den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht entnehmen.
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Gegen die Beseitigungsverfügung vom 14. März 2013 erhoben die Beigeladenen Widerspruch, den sie in der Folge zurücknahmen. Hintergrund dafür war nach Vermerken in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin, dass die Beigeladenen sich bereit fanden, das Gebäude gegenüber der Grundstücksgrenze auf eine Länge von 9,50 m zurückzubauen und das Dach auf mindestens 3 m zu senken „bzw. ein Satteldach“ zu errichten. Im November 2013 beantragten sie daraufhin bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung, wobei sie das Vorhaben bezeichneten als „Rückbau Doppelgarage nach Absprache mit dem Bauamt“. Nach den mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen sollte das Gebäude eine Länge von 9,5 m, eine Wandhöhe von 2,64 m und eine Firsthöhe von 3,72 m bei einer Dachhöhe von 1,08 m aufweisen. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen. Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 24. Februar 2014 und zugleich eine Abweichung „um 0,50 m von der die Abstandsflächentiefe von 3,00 m gegenüber der Grundstücksgrenze nicht einhaltenden Bebauung von 9,00 m“.
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Gegen diese Baugenehmigung erhob der Antragsteller Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 zurückwies.
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Am 15. April 2014 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben (Az.: 2 A 758/14) und gleichzeitig die „Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens im Eilverfahren“ beantragt.
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Die Antragsgegnerin stellte bei einer Ortsbesichtigung nach dem Rückbau fest, dass die Beigeladenen im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 bei der Angabe der Wandhöhe eine Aufschüttung nicht dargestellt hatten, auf der sich das Gebäude befindet. Wegen des danach nach ihrer Auffassung weiterhin im Blick auf die Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 3,00 m abstandsflächenrechtlich unzulässigen Gebäudes hörte die Antragsgegnerin die Beigeladenen mit Schreiben vom 10. Juli 2014 zur Absicht an, die Entfernung des Gebäudes anzuordnen. Zudem erklärte die Antragsgegnerin schriftsätzlich im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, „dass in Kürze eine Rücknahme der Baugenehmigung gemäß §§ 50, 48 VwVfG M-V“ erfolge.
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Die Beigeladenen berufen sich auf erfolgte Gesprächsangebote an den Antragsteller. Der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Antragstellers habe seinerzeit keinerlei Einwände gegen das Vorhaben der Modernisierung des ehemals vorhandenen Gebäudes gehabt. Der Antragsteller habe durch die Garage keinerlei Nachteile, Schattenwirkung schaffe er sich selbst, indem sein Haus fast zugerankt sei und Bäume bis zu ca. 15 m Höhe vor seinem Haus und auf dem ganzen Grundstück bis hin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze stünden.
II.
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Der dem Antragstellervorbringen sinngemäß und sachdienlicherweise zu entnehmende Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 2 A 758/14 gegen die Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 anzuordnen,
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ist unzulässig.
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Zwar fehlt dem Kläger nicht die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn obschon im hier in Rede stehenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehört und mithin auch nicht zum Inhalt einer erteilten Baugenehmigung wird, sind die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der LBauO M-V im vorliegenden Fall gleichwohl von der Antragsgegnerin rechtmäßigerweise geprüft worden mit der Folge, dass sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auch auf die Einhaltung des Abstandsflächenrechts durch das streitgegenständliche Doppelgaragen- und Nebengebäude erstreckt. Das folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-M. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V. Das ist hier der Fall, weil mit der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 den Beigeladenen zugleich eine Abweichung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V im Blick darauf erteilt worden ist, dass das streitgegenständliche Gebäude eine Länge von 9,50 m anstatt der gesetzlich maximal zulässigen 9,00 m aufweisen soll.
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Dem Antragsteller fehlt es indessen an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den hier zu entscheidenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
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Ziel eines von dem Nachbarn des Bauherrn gegen eine Baugenehmigung gerichteten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs ist es in erster Linie, die Schaffung vollendeter Tatsachen und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern. Geht es um die Verletzung von (ausnahmsweise zum bauaufsichtlichen Prüfprogramm zählenden und damit vom Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung erfassten) Abstandsflächen, wie hier, ist die mit einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren erstrebte Verhinderung oder wenigstens Minimierung der besorgten Rechtsbeeinträchtigung allerdings nicht mehr möglich, wenn die Nachbarrechtsverletzung (allein) durch den Baukörper ausgelöst wird und dieser bereits fertiggestellt ist. So liegt es hier.
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Mit der angefochtenen und im Klageverfahren 2 A 758/14 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfenden Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 ist – entgegen der irreführenden Vorhabenbezeichnung durch die Beigeladenen – nicht ein Rückbauvorhaben in Bezug auf ein genehmigtes Bestandsgebäude genehmigt worden. Vielmehr sollte mit der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 erstmals für das bereits vor Jahren von den Beigeladenen unter Verlust des Bestandsschutzes für das ehemals vorhandene Nebengebäude errichtete Garagengebäude überhaupt die erforderliche (vgl. §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (LBauO M-V) Baugenehmigung erteilt und damit eine nachträgliche Legalisierung herbeigeführt werden. In einer solchen Konstellation des Nachbarantrags gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung für ein bereits fertiggestelltes Gebäude fehlt es regelmäßig an dem Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, weil dessen Ziel, nämlich die Verhinderung vollendeter Tatsachen, nach Fertigstellung grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2000 – 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198; zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 -, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschl. v. 06.08.2012 – 2 B 309/12 -; zur Teilbarkeit einer Baugenehmigung im Fall nachträglicher Legalisierung, vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 -, BRS 76 Nr. 169). An dieser Situation ändert sich im vorliegenden Fall nichts dadurch, dass in Ausnutzung der Baugenehmigung ein teilweiser Rückbau des fertiggestellten Gebäudes erfolgt. Denn mit dem Rückbau ist keine weitergehende, über den vorhandenen Bestand hinausgehende Beeinträchtigung für den Antragsteller, sondern vielmehr eine begrenzte Reduzierung derselben verbunden. Dann aber gilt weiterhin, dass mit einer gerichtlichen Außervollzugsetzung der erteilten Baugenehmigung im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für den Antragsteller keinerlei Nutzen verbunden ist (vgl. OVG Münster, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2013 – OVG 2 S 60.13 -, juris).
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Etwas anderes könnte nur anzunehmen sein, wenn die Rechtsbeeinträchtigung über das Vorhandensein des beanstandeten Baukörpers hinaus auch anderweitig, etwa von dessen Nutzung, ausgelöst wird (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.03.2014 – 3 M 218/13 - unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 06.12.2013 – 3 M 147/13 -). In einem solchen Fall kann mit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs die (weitere) Ausnutzung der Baugenehmigung unterbunden und damit eine weitergehende, etwa nutzungsbedingte, Rechtsbeeinträchtigung vorläufig vermieden werden. Dass ein solcher Fall hier gegeben ist, ist für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Vielmehr geht es um ein Garagen- und Nebengebäude, in Bezug auf dessen Abstandsflächenverstoß nicht ersichtlich ist, dass von ihm (auch) nutzungsbedingte Nachteile zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Insbesondere steht weder die Art der baulichen Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes in Rede (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.03.2014 – 3 M 218/13) noch geht es um – durch den Abstandsflächenverstoß erweiterte – Einsichtsmöglichkeiten auf das antragstellerische Grundstück (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 -, juris), die hier vorliegend bereits deshalb nicht in Frage kommen, weil das streitgegenständliche Gebäude ausweislich der in den Bauantragsunterlagen befindlichen „Ansicht hinten“ keinerlei antragstellerseitige Fenster aufweist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
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§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.