Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 B 2149/16 SN
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Baustopp oder eine ansonsten geeignete Maßnahme gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, um zu verhindern, dass auf der Grundlage der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin für das Vorhaben Neubau eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück …, …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 die in der Baugenehmigung bewilligte Garage im Vorgarten errichtet wird,
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hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin steht von vornherein kein Recht zu, von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die Einhaltung der Vorschrift des § 10 der Satzung der Antragstellerin zur Ortsgestaltung in den Orten der Gemeinde vom 15. Mai 2014 (im Folgenden: Ortsgestaltungssatzung) zu verlangen.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft ist (vgl. z.B. W.–R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 20) oder ob es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt (vgl. z.B. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 69). In einem Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung, würde es der Antragstellerin jedenfalls an der Klagebefugnis fehlen. Das schließt die Zulässigkeit des hier zu entscheidenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet des dogmatischen Anknüpfungspunktes – fehlende Statthaftigkeit oder fehlende Antragsbefugnis – aus.
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Die Antragstellerin kann gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geltend machen, dass dieses gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung verstoße. Der Antragstellerin fehlt es diesbezüglich an einem ihr gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Abwehr eines ortsgestaltungssatzungswidrigen Vorhabens. Das folgt aus der seit Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102) unveränderten Vorschrift des § 86 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), wonach die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt.
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§ 10 Ortsgestaltungssatzung findet seine Ermächtigungsgrundlage in der (ebenfalls unverändert gebliebenen) Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V und stellt damit eine örtliche Bauvorschrift dar.
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Aus der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V getroffenen Anordnung, dass die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt, folgt, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf einen von ihr gesehenen Verstoß gegen die Ortsgestaltungssatzung nicht auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht und damit auch nicht auf die ihr als Ausfluss desselben zustehende Planungshoheit berufen kann. Zwar wird für Landesbauordnungen, die Ortsgestaltungssatzungen ebenfalls dem übertragenen Wirkungskreis zuordnen (anders das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht, vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 86 Rn. 2), teilweise vertreten, trotz fehlenden Bezugs zur gemeindlichen Planungshoheit müsse sich eine Gemeinde gegen die Nichtbeachtung einer Vorschrift ihrer Ortsgestaltungssatzung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zur Wehr setzen können (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 05. August 1993 – 1 A 11772/92 – NVwZ–RR 1994, 429 unter Hinweis auf die gemeindliche Kompetenz zur positiven Baugestaltungspflege, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 4 NB 15.97 – BRS 59 Nr. 19; offen gelassen vom OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 M 40/11 – NordÖR 2012, 344). Dem folgt das Gericht mit dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 ME 176/13 – NVwZ–RR 2014, 430) indessen nicht.
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Mit der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V unterschiedslos für sämtliche örtliche Bauvorschriften getroffenen Anordnung, dass örtliche Bauvorschriften im übertragenen Wirkungskreis ergehen (vgl. differenzierend § 84 Abs. 4 Satz 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung – NBauO –, wonach Spielplatz -, Stellplatz-, und Fahrradabstellanlagensatzungen dem eigenen Wirkungskreis zugeordnet werden), hat der Landesgesetzgeber sämtliche örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich dem Regime der Fachaufsicht, wie es auch sonst für das Bauordnungsrecht gilt, unterstellt. Dem entspricht, dass die Abweichungsvorschrift des § 67 LBauO M-V im Falle der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften keinerlei Einvernehmens- und auch kein Anhörungserfordernis zu Gunsten der Gemeinde vorsieht. Hat der Gesetzgeber der LBauO M-V mithin örtliche Bauvorschriften explizit dem übertragenen Wirkungskreis und damit uneingeschränkt dem Bereich fachaufsichtsbehördlicher Weisungsbefugnis zugeordnet, verbietet es sich – wie auch sonst im hierarchischen behördlichen Instanzenzug – der Gemeinde ein eigenes Abwehrrecht gegen die Bauaufsichtsbehörde zuzubilligen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 86 Abs. 3 LBauO M-V der Gemeinde ermöglicht, örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. Ob und mit welchen Wirkungen eine Gestaltungsvorschrift in den Bebauungsplan als Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommen werden kann, richtet sich nach dem Landesrecht. Der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 LBauO M-V durch Bebauungsplan ändert daher nichts daran, dass die (in den Bebauungsplan) integrierten Vorschriften materiell-rechtlich ihren Charakter als Normen des (dem übertragenen Wirkungskreis zugeordneten) Landesbauordnungsrechts behalten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).
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2. Selbst wenn man den Antrag der Antragstellerin für zulässig erachten wollte, könnte er keinen Erfolg haben. Denn, wie bereits in dem im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss (VG Schwerin, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 2 B 2149/16 SN [Anmerkung der Dokumentationsstelle: richtiges Beschlussverfahren 2 B 1196/16 SN]) angemerkt, steht § 10 Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss von Garagen und Carports in Vorgärten nicht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V.
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Danach kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen unter anderem über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und kann dabei bestimmen, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden dürfen. Anders als etwa § 86 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermächtigt § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V gerade nicht zum Erlass einer Bestimmung, nach der Stellplätze nicht in Vorgärten errichtet werden dürfen. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V hineinlesen. Denn mit Inkrafttreten der LBauO M-V vom 18. April 2006 hat der Landesgesetzgeber gerade explizit auf die bis dahin in § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 1998 enthaltene Ermächtigung zur ortsrechtlichen Regelung des Ausschlusses von Stellplätzen in Vorgärten verzichtet (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs der LBauO 2006, LT-Drs. 4/1810 S. 185).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 9.10 analog des Streitwertkatalogs 2013. Den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert i.H.v. 15.000,00 Euro hat das Gericht in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.