Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 08. Mai 2015 - 2 A 766/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer – nachträglichen – Baugenehmigung für die Erweiterung eines Stallgebäudes.
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Der Kläger erweiterte im Jahr 2007 ein auf dem Anwesen A-Straße in A-Stadt befindliches ehemaliges Stallgebäude, das zuletzt als Abstellraum und partiell als Schafstall genutzt wurde. Nach den von dem Kläger eingereichten Bauvorlagen wies das Stallgebäude ehemals eine Grundfläche von 84,41 m² (11,24 m x 7,51 m) auf. Der Kläger erweiterte das bei einer Firsthöhe von 6,07 m mit Firstrichtung von West nach Ost verlaufende Stallgebäude am Westgiebel um eine Grundfläche von 19,30 m² und am Ostgiebel um eine Grundfläche von 19,98 m². An der südlichen Traufseite entstand ein Anbau auf einer Grundfläche von 62,59 m² (3,80 m x 16,47 m), ebenfalls mit offenem Ständerwerk. Der traufseitige Anbau weist auf seiner gesamten Länge ein mit Dachüberstand fast 5 m tiefes Schleppdach bei einer Traufhöhe von 1,74 m ab Oberkante Kellergeschoss auf. Die gesamte südliche Dachfläche einschließlich des Schleppdaches dient als Träger für auf ihr aufliegende Sonnenkollektoren.
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Die Beklagte stellte die Veränderungen an dem Stallgebäude im Jahr 2009 fest. Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes des Stallgebäudes nach Vornahme der Erweiterungsbauten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen einschließlich der Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 2 A 775/13, dessen Gegenstand die gegen den Kläger und seine Ehefrau ergangene Rückbauanordnung ist, Bezug genommen.
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Nachdem der Kläger und seine Ehefrau im Februar 2009 zur Absicht der Beklagten, eine Rückbauverfügung zu erlassen, angehört worden waren, stellte der Kläger im Mai 2009 eine Bauvoranfrage, deren Ziel die Klärung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der erfolgten Erweiterung war. Nach dem zugehörigen Erläuterungsbericht soll der Erweiterungsbau zur Bienenhaltung und Bienenzucht dienen. Die offene Südseite soll der Unterstellung der Beuten dienen. Der westliche Anbau soll als Arbeitsraum zur Bienenzucht (Fütterung, Wabenbau etc.) dienen. Auf der östlichen Giebelseite sollen Gerätschaften und Utensilien der Bienenzucht abgestellt werden. Nach einer der Bauvoranfrage beigefügten Stellungnahme des Landesverbandes der Imker Mecklenburg und Vorpommern e.V. – Bienenzuchtzentrum B… – müssen bei der Beutenart der „Normbeute“ die Beuten stets vor Regen geschützt stehen. Aus der Stellungnahme vom 28. April 2009 ergibt sich weiterhin, dass der geschaffene Raum dem Kläger, der bereits seit 1995 Bienen hält, ideal die Möglichkeit biete, die Imkerei bereits im Jahr 2009 auf 10 Völker zu erweitern, wobei aus ökologischer Sicht eine Erhöhung der Bienenvölkerzahl über die bisher gehaltenen 4 Völker im Blick auf das Ziel einer flächendeckenden Bestäubung sinnvoll sei. Dem Erläuterungsbericht zur Bauvoranfrage zufolge sollen die giebelseitigen Anbauten bedarfsweise zugemauert oder mit einer Holzstulpschalung geschlossen werden. Das Fachwerk auf der Südseite soll zur Unterstellung von Bienenvölkern offen bleiben.
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Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen. Die Beklagte lehnte die Bauvoranfrage im Dezember 2009 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht gegeben sei, da in dem Stallgebäude zwar Schafe gehalten würden und auch Bienen mit 4 Völkern, dies jedoch nicht berufsmäßig ausgeübt werde. Schafhaltung und Imkerei würden hobbymäßig betrieben. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige die Erweiterung die öffentlichen Belange des Naturschutzes und des Bodenschutzes und beeinträchtige das Landschaftsbild, da sich die südliche Dachseite des Stallgebäudes durch massive und vollständige Auslegung von Solarplatten negativ auf das Landschaftsbild auswirke. Dabei sei das Dach bis ca. 2 m über den Erdboden heruntergezogen. Diese Bebauung harmoniere nicht mit der umgebenden Landschaft, sie wirke störend auf den Betrachter. Zudem erfolge durch die Erweiterung des Stallgebäudes eine Ausweitung der Bebauung im Außenbereich. Mit einer Erweiterung um mehr als 50 % verletze das Vorhaben das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Ablehnungsbescheid erwuchs in Bestandskraft.
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Unter dem 13. Juni 2012, bei der Beklagten eingegangen am 21. Juni 2012, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung und gab als Zweckbestimmung des Vorhabens an „Erweiterung eines bestehenden Stallgebäudes zwecks Imkerei (Bienenzucht/-haltung)“. In der ergänzenden Beschreibung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Bauvorhaben ist ein Ist-Bestand von 6 Völkern und ein Ziel-Bestand von 32 Völkern angegeben. Eine von dem Kläger persönlich aufgestellte „Investitions- und Planungsrechnung für 2012 bis 2017“ geht von Betriebseinnahmen in Höhe von 840,00 Euro für das Jahr 2012, über 1.470,00 Euro, 2800,00 Euro, 4.725,00 Euro, 7.700,00 Euro und 11.200,00 Euro (für das Jahr 2017) bei einem dann erreichten Stand von 32 Völkern aus. Nach Abzug von „Betriebsausgaben“ ermittelt die Investitions- und Planungsrechnung ein „Ergebnis“ von 80,00 Euro für das Jahr 2012, 170,00 Euro für das Jahr 2013, 990,00 Euro für das Jahr 2014, 2.130,00 Euro für das Jahr 2015, 3.955,00 Euro für das Jahr 2016 und 6.355,00 Euro für das Jahr 2017. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen. Das Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege beim Fachdienst Umwelt der Beklagten verlangte für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung die Auflage, auf dem Grundstück 3 einheimische Obstbäume in näher bezeichneter Qualität zu pflanzen. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 2. November 2012, dem Kläger zugestellt am 7. November 2012, wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandsflächenrecht aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses ab.
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Der Kläger widersprach am 3. Dezember 2012 und legte unter anderem einen neuen Lageplan vor. Dieser sieht im Bestandsgebäude die Unterbringung eines Schleuderraums in den Maßen 4,20 m x 2,60 m, einer Werkstatt in den Maßen 4,70 m x 2,70 m und eines Honiglagers in den Maßen 2,60 m x 1,60 m vor. In dem Lageplan sind weiterhin die Standflächen für die Beuten sowie „Regale und Schränke f. Zargen etc.“ im Bereich des traufseitigen Anbaus dargestellt. In einem ebenfalls nachgereichten „Business-Plan“ vom 22. Februar 2013 gibt der Kläger an, zukünftig einen wesentlichen Teil seines Einkommens aus der Imkerei zu erzielen. In einer ebenfalls nachgereichten überarbeiteten undatierten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das Jahr 2016 ein Gewinn von 3.911,00 Euro angegeben. Wie bereits in der „Investitions- und Planungsrechnung für 2012 bis 2017“ findet auch in der nachgereichten überarbeiteten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Investition in den Ausbau des Schafstalls keine Berücksichtigung. In einer von dem Kläger ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des Landesverbandes der Imker Mecklenburg und Vorpommern e.V. vom 13. November 2012 ist angegeben, dass aus Sicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch die Überschreitung von 25 Völkern die Grenze zwischen Freizeitimkerei und gewerbsmäßiger Imkerei überschritten sei, so dass eine Anmeldung und die jährliche Abführung von Versicherungsbeiträgen notwendig würde. In Bezug auf die der Imkerei dienenden Flächen in dem streitgegenständlichen Stallgebäude wird in der Stellungnahme eine „Standfläche von 1 bis 2 m² je Bienenvolk im Neubau“ als guter imkerlicher Praxis entsprechend bezeichnend, da neben der Standfläche auch noch Platz für Zargen mit Reservewaben und Mittelwänden benötigt würden.
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In einer weiteren Stellungnahme des Landesverbandes der Imker vom 17. April 2013, die die Beklagte eingeholt hatte, werden die im „Business-Plan“ geschilderten Zukunftsaussichten für einen Imkereibetrieb für realistisch erachtet. Die Größe für Schleuderraum, Honiglager sowie für Werkstatt sei für die angegebene Völkerzahl ausreichend. Die Werkstatt sei durch Schleuderraum, Arbeitsbereich und Flur räumlich vom Standort der Völker getrennt und könne daher auch im Winter genutzt werden, um nicht eine schädliche Beunruhigung der Bienen in der Wintertraube hervorzurufen.
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In der Folge wurden in das Baulastenverzeichnis bei der Beklagten Vereinigungsbaulasten mit dem Ziel eingetragen, den von der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 2. November 2012 gesehenen Abstandsflächenverstoß zu überwinden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013, dem Klägervertreter zugestellt am 2. Mai 2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das beantragte Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB handele. Weder das Bauvorhaben noch die Wirtschaftlichkeitsberechnung belegten eine Privilegierung bzw. eine ausreichende Gewinnerzielungsabsicht für eine Privilegierung als Nebenerwerbsimker. Der Kläger habe selbst eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt, was deren Sachlichkeit und Glaubwürdigkeit bereits in Frage stelle. Die Zulassung des Vorhabens als privilegiertes Vorhaben eines Nebenerwerbsimkers verlange die sofortige Betriebsaufnahme der Nebenerwerbsimkerei, die nach den eigenen Vorstellungen des Klägers frühestens 2015 das Niveau einer Nebenerwerbsimkerei erreichen werde. Entsprechend der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei festzustellen, dass der Kläger 2013 lediglich über 6 Völker verfüge. 2014 erhöhe er den Bestand auf 15 Völker und verringere den Verlust auf 299,50 Euro. Erst ab dem Jahr 2015 erziele er mit einem Bienenbestand von 25 Völkern einen Gewinn von 2.567,50 Euro. Dieser Gewinn stelle gegenüber dem jetzigen Einkommen des Klägers als Ingenieur und Firmeninhaber für Heiz- und Energiesysteme einen in keiner Weise beachtlichen Anteil seines Einkommens dar. Berücksichtige man zudem die Verluste aus den Jahren 2013 bis 2014, verringere sich der Gewinn für 2015 auf 1.189,20 Euro. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass je geringer der Kapitaleinsatz sei, um so stärker der Gewinnerzielung Bedeutung zukomme. Zudem lasse der Kläger in der Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Punkt 40 und 42 in keiner Weise ausreichend erkennen, dass er die entsprechende Abnutzung bzw. Abschreibung der Imkerausstattung sowie des Gebäudes berücksichtigt habe.
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Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Berücksichtige man die Größe der Erweiterung und ihre massive Fachwerkbauweise, so sei eine Privilegierung nicht gegeben, weil eine spätere Umnutzung kaum mehr ausschließbar sei. Die Beschränkung auf das unbedingt Notwendige habe auch Auswirkungen auf die Größe der Räumlichkeiten, weshalb ein Arbeitsraum sowie ein Abstellraum von jeweils 18,71 m² Nutzfläche bei derzeit 6 Bienenvölkern völlig überzogen sei, wo für 20 Bienenvölker ein Schleuderraum von 8 m² völlig ausreichend sei, während alle anderen Arbeiten unschwer im benachbarten Wohnhaus erfolgen können, welches über eine Grundfläche von etwa 368 m² verfüge, bzw. im Altbestand des Stalls. Die Privilegierung der Imkerei im Außenbereich umfasse nämlich nicht alle Tätigkeiten, die mit der Bienenzucht im Zusammenhang stünden. Solche Arbeiten könnten ohne Weiteres auch im Innenbereich durchgeführt werden. Generell könne davon ausgegangen werden, dass für bis zu 10 Völker regelmäßig im Wohnumfeld ausreichend Platz zur Verfügung stehe.
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Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei es wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zulassungsfähig. Der Stallanbau widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da dieser für den Standort ausdrücklich eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe und damit eine Bebauung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtige. Ebenfalls würden Belange des bauplanungsrechtlichen Naturschutzes und der Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Da die Erweiterung von 101,87 m² ein gewisses städtebauliches Gewicht besitze, sei weiterhin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinsichtlich der Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu bejahen.
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Zuvor, mit Bescheid vom 2. Oktober 2010, forderte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zum Rückbau des Stallgebäudes auf. Auf den dagegen am 12. November 2010 erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 die Rückbauanordnung dahin, dass dem Kläger und seiner Frau nunmehr aufgegeben wurde, ausschließlich die Anbauten an der westlichen und östlichen Giebelseite bis auf Höhe des Firstes sowie das Schleppdach an der Südseite des Stallgebäudes zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand des Gebäudes herzustellen.
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Der Kläger hat am 3. Juni 2013 Klage gegen die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung (2 A 766/13) und – zusammen mit seiner Ehefrau – mit gesonderter Klageschrift Klage gegen die Rückbauanordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 erhoben (2 A 775/13).
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Der Kläger beruft sich auf die Widerspruchsbegründung und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe, dass nach anfänglichen Verlusten in den Jahren 2013 und 2014 ab dem Jahr 2015 Gewinne erzielt werden könnten. Bereits im Jahr 2016 würde der Gewinn knapp 4.000,00 Euro betragen. Damit sei die Gewinnerzielungsabsicht ausreichend dokumentiert. Anlaufverluste in den ersten beiden Jahren seien betriebstypisch und sprächen nicht gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. Aus dem Business-Plan werde deutlich, dass die Imkerei darauf gerichtet sei, einen Teil seines – des Klägers – zukünftigen Lebenserwerbes zu sichern. Auch die angesetzten Mittel und der Umfang des Vorhabens ließen erkennen, dass die Imkerei auf Dauer angelegt sei. Mit einem Gewinn von rund 4.000,00 Euro bereits im 3. Jahr hätten die Einkünfte aus der Imkerei für ihn – den Kläger – eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung neben seinen Einkünften als Heizungsbauer. Die Verpflichtung zur Versicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sei kein geeignetes Kriterium zur Begründung einer nebenerwerblich betriebenen Imkerei. Im Hauptberuf werde er – der Kläger – weiter als Heizungsbauer arbeiten.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bescheid für die Erweiterung eines bestehenden Stallgebäudes zwecks Imkerei zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich auch nicht geäußert.
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Mit Beschluss vom 10. April 2015 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 775/13 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu beiden Verfahren sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor Ort in A-Stadt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Ablehnung des Bauantrags zur nachträglichen Legalisierung der Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes für Imkereizwecke ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vorhaben des Klägers, das sich im Übrigen nicht allein als Erweiterung des Stallgebäudes, sondern zugleich als dessen teilweise Nutzungsänderung darstellt, stehen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
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1. Prüfungsmaßstab für die Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des Stallgebäudes ist nicht § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzung ist für die hier in Rede stehende Erweiterung des Stallgebäudes für Imkereizwecke nicht erfüllt.
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Dabei fehlt es schon daran, dass der Kläger Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt. Nach der genannten Bestimmung unterfällt nur die berufsmäßige Imkerei dem Begriff der Landwirtschaft. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist. Berufsmäßig ist dabei sowohl die haupt- als auch die nebenberufliche Tätigkeit. Keine (neben)berufliche Imkerei ist die bloße Hobby- oder Freizeitimkerei oder die aus Liebhaberei betriebene Imkerei. Gerade bei der Imkerei, die im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert, muss die Ausübung im Nebenerwerb mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. So setzt die berufsmäßige Imkerei im Nebenerwerb voraus, dass sie Erträge abwirft, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 – 9 K 4545/10 –, juris; VG München, Urteil vom 28.03.2012 – M 9 K 11.3453 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 – 3 K 1669/10 –, juris).
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Ein solcher Betrieb liegt bei der klägerischen Imkerei nicht vor. Weder für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch für das Jahr 2017, für das der Kläger plant, 32 Bienenvölker zu halten, lässt sich feststellen, dass die klägerische Imkerei ihrem Umfang und ihrer Ertragskraft nach über eine bloße Freizeitimkerei hinausgeht.
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So ermittelt der Kläger selbst in seiner „Investitions- und Planungsrechnung für 2012 bis 2017“ ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis lediglich in Höhe von 2.130,00 Euro für das Jahr 2015 und ein solches in Höhe von 6.355,00 Euro für das Jahr 2017. Bezogen auf die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebenen ungefähren Arbeitsstunden, die aktuell für die Imkerei anfallen, von insgesamt hochgerechnet maximal 500 Jahresarbeitsstunden, mithin etwa 1,5 Stunden täglich, errechnet sich danach für das Jahr 2015 ein ungefährer Stundenlohn von 4 bis 5 Euro brutto. Zudem leidet die „Investitions- und Planungsrechnung für 2012 bis 2017“ daran, dass sie weder die Baukosten für die Stallerweiterung (hinsichtlich derer der Kläger im Bauantrag einen Bauwert von 5.000,00 Euro angegeben hat) noch Bauunterhaltungskosten ausweist. Sie kann bereits deshalb keine verlässliche Grundlage für eine betriebswirtschaftliche Aussage zu erwartbaren Gewinnperspektiven sein. Dasselbe gilt für die nachgereichte überarbeitete Wirtschaftlichkeitsberechnung, von der unklar bleibt, wer sie erstellt hat. An dieser fällt insbesondere auf, dass auch sie die Investition in das Stallgebäude nicht berücksichtigt.
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Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es für die Beantwortung der Frage nach der Privilegierung ankommt, hat der Kläger nach eigenen Angaben zudem von ursprünglich 20 Bienenvölkern lediglich 17 Völker gehalten, von denen nur 12 Völker in dem an der südlichen Traufseite des Stalls errichteten Beutenraum gestanden haben. Danach hat er mithin seine ursprünglichen Pläne zur Zahl der Bienenvölker nicht eingehalten, was bereits gegen die Ernsthaftigkeit dieser Angaben spricht. An den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers fällt zudem auf, dass er vage und wenig präzise die Zahl der Völker angegeben hat, obwohl er doch als langjährig erfahrener Imker seine Bienenvölker ihrer Zahl nach exakt kennen müsste. Demgegenüber hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kläger aktuell 12 Völker behördlich gemeldet habe. Diese Diskrepanz geht zu Lasten des Klägers, an dem es liegt, einen plausiblen Nachweis für die von ihm reklamierte Bewertung seiner Imkerei als Nebenerwerbsbetrieb zu liefern. Aufgrund des danach jedenfalls aktuell nur geringen Umfangs der Bienenhaltung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Imkerei berufsmäßig zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 – 3 K 1669/10 –, juris).
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Unabhängig davon, also neben dem Nichtvorliegen eines durch die Absicht und auch der objektiven Möglichkeit der Gewinnerzielung geprägten Nebenerwerbsbetriebs, fehlt es für die Annahme einer Privilegierung auch daran, dass die hier im Streit stehenden Anbauten nicht der klägerischen Imkerei im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dienen“.
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Bei der Auslegung des Begriffs „dienen“ ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt daher nicht allein von der Behauptung des Bauherrn ab, die Benutzung des Vorhabens erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Besitzes. Es bedarf vielmehr der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei kommt es nicht auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn an, sondern auf die tatsächliche Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des Betriebes sowie darauf, in welchem Zusammenhang das Vorhaben mit ihr stehen würde. Die Zulässigkeit eines Vorhabens setzt nicht voraus, dass es für den landwirtschaftlichen Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, so dass die Aufrechterhaltung des Betriebes mit dem Vorhaben steht und fällt. Daher kann auch ein Vorhaben zulässig sein, das zwar unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zwingend für den Betrieb erforderlich ist, aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist. Es kommt also wesentlich auf die Verkehrsauffassung an, ob ein Vorhaben einem Betrieb dient. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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Zwar bedarf diese, für die typischerweise durch die Nutzung des Bodens geprägten landwirtschaftlichen Betätigungen gefundene Definition des Begriffs „dienen“ für die berufsmäßige Imkerei insoweit der Modifizierung, als es gerade keines Bodennutzungszusammenhangs in dem genannten Sinne bedarf. Gleichwohl gilt auch und gerade für die Imkerei, die regelmäßig auf nur wenig unmittelbar dem Außenbereich zugeordnete bauliche Voraussetzungen angewiesen ist, das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Das „Dienen“ ist daher zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt erscheinen mag, es aber nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 05.07.1983 – 7 A 575/82 –, BRG 40 Nr. 80). Dasselbe muss gelten, wenn nicht erkennbar im Vordergrund des Vorhabens die Absicht der Gewinnerzielung gerade durch die Imkerei steht, sondern das Vorhaben eine anderen Gewinnerzielungszwecken dienende Prägung erfährt. So ist es hier.
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Vorliegend ist das Gericht der Überzeugung, dass ein – wie der Kläger – bereits im Außenbereich ansässiger, das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs im Blick haltender (Nebenerwerbs)Imker, der bereits in der Vergangenheit mit 4 Bienenvölkern Honig produziert hat und dazu Funktionsflächen wie Schleuderraum, Werkstatt und Honiglager vorgehalten haben muss, keine Erweiterung eines vorhandenen, ca. 84 m² großen, nur partiell als Schafstall genutzten Gebäudes um über 100 m² Grundfläche allein zum Zweck der Vergrößerung der Bienenhaltung vorgenommen hätte. Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger die genannten Funktionsräume nach den Bauvorlagen und den vor Ort getroffenen Feststellungen im Bestandsgebäude und nicht in den Anbauten untergebracht hat. Hinzu kommt Folgendes: Der Kläger hatte ursprünglich in dem – ohnehin erst nach Vornahme der Erweiterung gestellten – Bauantrag (wie bereits in der vorangegangenen Bauvoranfrage) ausweislich des Vorhabengrundrisses die Funktionsräume Honigschleuderraum, Werkstatt und Honiglager überhaupt nicht vorgesehen, sondern als imkereibezogene Fläche allein den im südlichen Anbau untergebrachten Beutenraum vorgesehen. Insbesondere war nach dem ursprünglichen Grundriss im Bestandsgebäude weiterhin die (ausschließliche) Nutzung als Schafstall vorgesehen. Die „Eingliederung“ der Funktionsräume in den Bestand des Schafstalls hat der Kläger vielmehr erst im Widerspruchsverfahren vorgenommen, nachdem er von der Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2012 auf diesbezüglich fehlende Unterlagen hingewiesen wurde.
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Von Anfang an indessen hat der Kläger die mit der ungenehmigten Erweiterung des Stallgebäudes durch Verschiebung sowohl des West- als auch des Ostgiebels nach außen und durch das Schleppdach erheblich vergrößerte Dachfläche vollständig mit Sonnenkollektoren versehen. Erst als der Kläger nach einer Nachbaranzeige mit dem Erlass einer ihm und seiner Ehefrau durch die Beklagte angekündigten Rückbauanordnung rechnen musste, thematisierte er gegenüber der Beklagten mit seiner Bauvoranfrage vom Mai 2009 den Imkereizweck der Erweiterung. Dieser Verfahrensablauf, wie auch der Umstand der vollflächigen Aufbringung von Sonnenkollektoren auf der erweiterten südlichen Dachfläche führen das Gericht zu der Überzeugung, dass die Erweiterung des Stallgebäudes nicht der Imkerei „dienen“ sollte, sondern vielmehr vorrangig als Träger von Sonnenkollektoren bestimmt war und der Imkereizweck erst nachträglich in der Absicht, eine Legalisierung des Schwarzbaus zu erreichen, vorgeschoben wurde. Dafür spricht auch, dass der Imkereizweck erst nach und nach konkretisiert und im Zuge dessen die Zahl der zu haltenden Völker schließlich auf (perspektivisch) 32 angehoben wurde.
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2. Eine Privilegierung der Stallerweiterung kann auch nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Grundsätzlich kommt danach auch die Privilegierung eines Bienenhauses in Betracht, wenn das Vorhaben zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. VG München, a.a.O., m.w.N. in Rn 19). Allerdings trifft dies auf die hier in Rede stehende Erweiterung des Stallgebäudes nicht zu. Die Funktionsräume befinden sich – wie ausgeführt – nicht im Bereich der Erweiterungsflächen, sondern innerhalb des Bestandsgebäudes. Für die Aufstellung von maximal 32 Bienenvölkern bedarf es keiner Erweiterungsflächen in einer Größe von 101,87 m².
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3. Stellen sich die streitgegenständlichen Erweiterungsmaßnahmen des Klägers mithin als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar, so scheitert ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit daran, dass ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Sind öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.
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Hier widerspricht die Erweiterung den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt. Auch beeinträchtigt die flächenmäßig erhebliche Erweiterung des Stallgebäudes die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dieser Belang umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Die Erweiterung eines nach seiner Grundfläche 84,41 m² großen Stallgebäudes um 101,87 m² und damit 120 % stellt sich mangels Privilegierung als wesensfremde Nutzung dar und widerspricht daher dem Grundsatz, den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten. Schließlich ist mit der streitgegenständlichen Erweiterung des klägerischen Stallgebäudes die Erweiterung einer Splittersiedlung verbunden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine solche liegt stets dann vor, wenn der bisher von baulichen Anlagen in Anspruch genommene Bereich vergrößert wird. Im Blick auf die erhebliche Grundflächenerweiterung von 84,41 m² auf 186,28 m² lässt sich auch nicht annehmen, dass sich die Erweiterung dem vorhandenen Bestand unterordnet. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die auf der südlichen Dachfläche aufliegenden Sonnenkollektoren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.