Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2018 - 9 C 68/18
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihn zum Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zuzulassen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
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Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
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I. Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität
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Der Antragsteller beruft sich zunächst darauf, dass die Kapazität im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft sei und macht damit einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität geltend. Er erfüllt die formalen Anforderungen für einen solchen Antrag gem. § 23 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 03.05.2010 (NBl.MWV Schl.-H. S. 14) i.d.F. vom 31.05.2018 (NBl. MWV Schl.-H. S. 24), denn er hat fristgerecht einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt und sich form- und fristgerecht für den Studiengang Humanmedizin am Studienort Lübeck beworben.
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Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
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Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).
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Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 2 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2018/2019 (ZZVO Wintersemester 2018/2019) vom 06.07.2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 31 ff.) auf 190 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2018/2019 im Studiengang Humanmedizin an der Universität Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.
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Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 31.05.2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO.
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Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2018). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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1. Lehrangebot:
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1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
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Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -, n.v.). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
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1.1.1. Stellenausstattung
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Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Sie hat in ihrer Gesamterklärung vom 19.08.2018 mitgeteilt, dass sich die Zahl der Stellen und verfügbaren Deputatsstunden gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sieht die Kammer keinen Anlass dafür, weitere Unterlagen wie einen „dokumentierten Stellenplan“ anzufordern. Die Universität verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat dargelegt, welche Stellen ihr zur Verfügung stehen. Es besteht keine Veranlassung zu der vom Antragsteller geäußerten Vermutung, es könnten weitere Stellen vorhanden sein.
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Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
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Stellengruppe
Planstellen=
Verfügbare StellenDep. je
StelleSumme
Deputats-vermin-derungen
Verfügbare
DeputatsstundenAnatomie
Prof. W 3
2
9
18
4,5
13,5
A 14 Lebenszeit (LZ)
1
9
9
3
6
A 13 LZ
1
9
9
1,25
7,75
A 14 auf Zeit (aZ)
1
4
4
-
4
E 15 LZ
1
9
9
1,25
7,75
E 14 LZ
1
9
9
-
9
E 13 aZ
3
4
12
-
12
Summe Anatomie
10
70
10 (Vorjahr 10)
60 (Vorjahr 60)
Biochemie
Prof. W 3
1
9
9
4
5
Prof. W 2
1
9
9
-
9
A 13 aZ
2
4
8
-
8
E 14/ E 13 LZ
3
9
27
-
27
E 13 aZ
1
4
4
-
4
Summe Biochemie
8
57
4
53 (Vorjahr 53)
Physiologie
W 3
1
9
9
-
9
W 2
1
9
9
-
9
A 13 LZ
1
9
9
-
9
A 13 aZ (Verfügungspool)
1
4
4
-
4
E 14/ E 13 LZ
2
9
18
-
18
E 13 aZ
2
4
8
-
8
Summe Physiologie
8
57
-
57 (Vorjahr 57)
Summe insgesamt
26
184
14
170 (Vorjahr 170)
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Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.
- 18
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Juniorprofessuren gibt es in der vorklinischen Lehreinheit nicht. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
- 19
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an, maßgeblich ist die Widmung im Stellenplan (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. -, n.v. und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 23.05.2017 (BGBl. S. 1228) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG D-Stadt, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es hier keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -, juris Rn. 17, und vom 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
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Die Kammer hält es nicht für erforderlich, auch die Einweisungsverfügungen bzw. Arbeitsverträge für die anderen Stellen anzufordern, denn zum einen bestehen an den Angaben der Antragsgegnerin keine Zweifel, zum anderen ist auch hier die Widmung im Stellenplan maßgeblich, nicht aber die tatsächliche Besetzung. Genauso wenig gibt es einen Anlass zur Annahme, es könnten gem. § 4 Abs. 2 LVVO Lehrdeputate abweichend von § 4 Abs. 1 LVVO festgesetzt worden sein; die Antragsgegnerin hat dies in der Anlage zum Schriftsatz vom 26.10.2018 ausdrücklich verneint.
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Damit stehen aus verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik wie im Vorjahr insgesamt 26 Stellen mit 184 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind.
- 22
1.1.1. Deputatsermäßigungen
- 23
Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 14 LVS gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben.
- 24
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Deputatsermäßigungen ist § 8 LVVO. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Gemeinsamen Ausführungsrichtlinie des Präsidiums und des Senats der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 11.10.2011 (RiLi-LVVO - Richtlinie 2011, s. Anl. zum Schrifts. der Antragsgegnerin v. 26.10.2018), die zwischenzeitlich durch die Ausführungsrichtlinie der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gem. § 8 LVVO vom 14.12.2017 (RiLi-LVVO Richtlinie 2017 - vgl. Internetauftritt der Antragsgegnerin) ersetzt worden ist, geschehen.
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Die Richtlinie 2011 enthält in Ziff. 1.1.a) - e) einen Katalog von Aufgaben in der Selbstverwaltung, für die eine bestimmte Ermäßigung erfolgt (z.B. Vorsitzende/r von Sektionen, Senatsvorsitz, Studiengangsleitung, Vorsitz im Prüfungsausschuss). Nach Nr. 1.2. kann das Präsidium die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als der unter Ziff. 1.1. aufgeführten Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung auf Antrag bis zu 25 % ermäßigen. Nach Ziff. 2.1. kann das Präsidium die Lehrverpflichtung auf schriftlichen Antrag für Aufgaben in der Forschung um bis zu 75 % reduzieren. Die Richtlinie 2017 entspricht dem im Wesentlichen, nennt aber in Ziff. 1.1. zusätzliche Aufgaben und Funktionen in der Selbstverwaltung und führt in Ziff. 2.1. erstmals bestimmte Aufgaben in der Forschung auf; die jetzige Ziff. 2.2. entspricht der früheren Ziff. 2.1.
- 26
Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin zum jetzigen Studienjahr folgende kapazitätswirksame Lehrverpflichtungsermäßigungen ausgesprochen:
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· Prof. Dr. E. - Ziff. 1.1. c) - Studiengangsleiter (Studiendekan) Medizin - 4,5 LVS
- 28
· Prof. Dr. F. - Ziff. 2.1. - Leitung des Leichenbereichs - 3 LVS
- 29
· Dr. G. - Ziff. 2.1. - Leitung des Bereichs „Laser-Mikrodissektion“ - 1,25 LVS
- 30
· PD Dr. H. - Ziff. 2.1. - Leitung des Forschungsbereiches „Elektronenmikroskopie“ - 1,25 LVS
- 31
· Prof. Dr. I. - Leitung der aus Drittmitteln aufgebauten Außenstelle auf DESY-Gelände („Laboratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung“ - 4 LVS.
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Die in den Vorjahren für die Verfahren gegen die Universität Lübeck zuständige 7. Kammer und das OVG Schleswig haben gegen die Richtlinie und die darauf gestützten Deputatsverminderungen keine Bedenken geäußert, die jetzt zuständige Kammer hat sich dem im Vorjahresbeschluss (B. v. 16.11.2017 - 9 C 94/17 -, juris) ohne weitere Problematisierung angeschlossen.
- 33
Dies gilt weiterhin für die für Prof. Dr. E. ausgesprochene Ermäßigung; deren Berechtigung ergibt sich ohne weiteres aus Ziff. 1.1. c) Richtlinie 2011.
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Die Kammer hat weiterhin auch keine Zweifel daran, dass die weiteren in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen der Sache nach und im bewilligten Umfang gerechtfertigt sind. Sie ist jedoch nach nochmaliger Überprüfung auch im Hinblick auf den Vortrag zu diesem Verfahren und (nicht streitig entschiedenen) Hauptsacheverfahren nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Richtlinie insoweit keine hinreichende Grundlage für die Bewilligung der Lehrverpflichtungsermäßigung ist, da sie den Anforderungen des § 8 Abs. 1 LVVO nicht entspricht. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, „für welche Funktionen und Aufgaben“ nach Absatz 1 - d.h. für Selbstverwaltung und bei Universitäten auch für Forschung - die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dem wird die Richtlinie 2011 nur insoweit gerecht, als bestimmte Aufgaben und Funktionen im Selbstverwaltungsbereich in Ziff. 1.1. definiert werden. Eine weitere Beschreibung für „andere Aufgaben und Funktionen in der Selbstverwaltung“ und für „Aufgaben in der Forschung“ erfolgt nicht. Damit wiederholt die Richtlinie nur die Bereiche, für die nach § 8 Abs. 1 LVVO Ermäßigungen gewährt werden können, ohne jedoch ihre Aufgabe nach S. 2 zu erfüllen, nämlich näher zu definieren, für welche Aufgaben und Funktionen dies erfolgen soll. Der Verordnungsgeber hat dies den Hochschulen überlassen, fordert von ihnen aber eine nähere Konkretisierung dieser Aufgaben. Das OVG Schleswig hat dazu mit einem die Christian-Albrechts-Universität Kiel betreffenden Beschluss vom 24.01.2017 (- 3 NB 18/16 -, n.v.) ausgeführt:
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„Nach Kategorie 6 zu § 8 Abs. 1 LVVO ist eine Ermäßigung möglich für „wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Großgeräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o.ä.“ Es erheben sich nach den Darlegungen der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken gegen den Wortlaut dieser Kategorie, insbesondere nicht gegen deren Bestimmtheit. Denn es lassen sich angesichts der Vielzahl und der Komplexität der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Arbeits- und Einsatzbereiche die Aufgaben nicht einzeln auflisten. Ausreichend ist es daher, dass die Kategorie so beschrieben und abgefasst ist, dass klar ersichtlich ist, für welche Gruppe von Angehörigen der Antragsgegnerin sie gilt, welche Aufgabenwahrnehmung von ihr abgedeckt werden soll und welche wesentlichen Einsatzbereiche hierfür quasi typisierend in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird die Kategorie 6 gerecht, indem sie bezogen auf die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter die Aufgaben- und Einsatzbereiche, die kennzeichnend für die custodiale Gerätebetreuung sind, auflistet.“
- 36
Die Funktionen und Aufgaben, für die eine Ermäßigung gewährt werden soll, müssen daher wenigstens grob beschrieben werden; so könnten hier die Leitung des Leichenbereichs, Laborleitung, Leitung von Forschungsbereichen oder Betreuung von Großgeräten genannt werden. Geschieht dies wie derzeit bei der Antragsgegnerin nicht, liefe die Forderung nach einer näheren allgemeinen Bestimmung der Funktionen und Aufgaben leer. Die Frage, ob es sich im einzelnen um Selbstverwaltung oder um Forschung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO handelt, ist dabei nicht von Bedeutung. Es erscheint – was der Antragsteller im Einzelnen problematisiert – tatsächlich fraglich, ob die Antragsgegnerin zu Recht insbesondere die Leitung des Leichenwesens dem Bereich Forschung zugeordnet hat; dies dürfte eher der Selbstverwaltung zuzurechnen sein. Dieser Begriff dürfte nicht nur die Tätigkeit in Gremien u.ä. umfassen, sondern generell Aufgaben der Hochschulverwaltung, die vom typischen Aufgabenbereich der Professoren zu trennen sind, aber nicht von technischem Personal, sondern nur von entsprechend qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeitern wahrgenommen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 12 08.2011 - 2 NB 439/10 -, juris; zum Leiter des Leichenwesens). Die Betreuung von Großgeräten wie hier den Elektronen- und Laserscanningmikroskopen oder den Geräten für die Durchführung der Laser-Mikrodessektion dürfte eher der Forschung zuzuordnen sein; allerdings hat das OVG Schleswig in einem Beschluss vom 04.08.2011 (- 3 NB 2/10 -, n.v.) ausgeführt, dass es sich bei der Betreuung technischer Großgeräte um Selbstverwaltung handele. Dies kann jedoch offen bleiben, da nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO bei Universitäten Lehrverpflichtungsermäßigungen für beide Bereiche erteilt werden können. Voraussetzung ist wie ausgeführt nur eine nähere Beschreibung der einzelnen Funktionen und Aufgaben.
- 37
Die Richtlinie 2017 ist zwar gegenüber der Richtlinie 2011 konkreter gefasst und nennt weitere Aufgaben insbesondere auch im Forschungsbereich (z.B. koordinierende Aufgaben in Sonderforschungsbereichen, Forschungsverbünden etc.), diese Regelungen erfassen die hier streitigen Lehrverpflichtungsermäßigungen jedoch ebenfalls nicht.
- 38
Die Kammer hält es gleichwohl für angemessen, die Lehrverpflichtungsermäßigungen insgesamt anzuerkennen. In Fällen einer fehlenden hinreichenden normativen Ableitung von Dienstleistungsverpflichtungen hat die Rechtsprechung z.T. ersatzweise gleichwohl den unverkennbar notwendigen tatsächlichen Bedarf anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, juris). Die Kammer hat sich dem mit Beschluss vom 20.11.2012 (- 9 C 54/12 u.a. -, n.v.) angeschlossen und Dienstleistungen für eine Übergangszeit trotz einer fehlenden Studienordnung anerkannt; der 3. Senat des OVG Schleswig hat dies mit Beschluss vom 12.08.2013 (- 3 NB 31/12 -, n.v.) bestätigt. Eine entsprechende Vorgehensweise hält die Kammer auch hier für sachgerecht, denn es steht - insoweit wird auf die Entscheidungen der Vorjahre Bezug genommen (vgl. Vorjahresbeschluss) - außer Frage, dass die Lehrverpflichtungsermäßigungen von der Sache und vom Umfang her erforderlich und nach § 8 Abs. 1 LVVO grundsätzlich auch anzuerkennen sind. Die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben sind unter Angabe des Zeitaufwandes beschrieben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich in allen Fällen um Verlängerungen bereits früher bewilligter Ermäßigungen handelt. Die grds. erforderliche Ermessensbetätigung des Präsidiums unter Berücksichtigung der Zahl der entfallenden Studienplätze ist zwar schriftlich nicht belegt, dies ist aber entbehrlich, da es um die gleichen Sachverhalte wie in den Vorjahren geht (OVG Schleswig, B. v. 20.07.2012 - 3 NB 2/10 -, n.v.). Damit besteht ein unverkennbar notwendiger Bedarf für die Lehrverpflichtungsermäßigungen. Lehre kann im Umfang der bewilligten Ermäßigungen nicht erteilt werden, so dass die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt werden könnten, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungsstunden außer Ansatz blieben. Dies hält die Kammer insbesondere deshalb nicht für vertretbar, weil die Antragsgegnerin aufgrund der langjährigen Rechtsprechung der 7. Kammer, des OVG Schleswig und auch der entscheidenden Kammer im Vorjahr bislang keine Veranlassung hatte, ihre Richtlinie konkreter zu fassen.
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Damit sind die geltend gemachten 14 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen.
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Nach der Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,7 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 -, n.v.).
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Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (184 - 14 =) 170 LVS (entspricht Semesterwochenstunden - SWS).
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1.1. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen
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Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i.S.d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden. Die Kammer sieht auch hier keinerlei Anlass dafür, die entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen oder wie vom Antragsteller begehrt weitere Unterlagen anzufordern; es ist auch nicht ersichtlich, welche dies sein sollten.
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1.2. Dienstleistungsbedarf
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Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) in ihrer Berechnung mit 23,65 SWS (im Vorjahr 27,92 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2018/2019 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Die Kammer rechnet allerdings wie auch die früher zuständige 7. Kammer mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich eine geringfügige Abweichung gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann.
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Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.
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Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.
- 49
Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -, n.v.). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris).
- 50
Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).
- 51
Nach diesen Maßstäben begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik (Bachelor), Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Infection Biology (Master), Physiotherapie (Bachelor) und Psychologie (Bachelor und Master) sowie Hebammenwissenschaft (Bachelor) keinen Bedenken (vgl. auch Vorjahresbeschluss und B. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch OVG Schleswig, B. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -). Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Biomedical Engineering (Master, gemeinsamer Studiengang mit der Fachhochschule Lübeck), Biophysik (Bachelor) und Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht.
- 52
Sie hat für alle Studiengänge, in die die Lehreinheit Vorklinik Lehrleistung exportiert, im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungen mit wieviel SWS erbracht werden, welche Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen angenommen werden und welchen Anteil die Lehreinheit Vorklinik ggf. an diesen Veranstaltungen hat. Nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin einsehbaren Studiengangsordnungen und der Erklärung der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen.
- 53
Die insgesamt kapazitätsgünstigen Veränderungen beruhen im Wesentlichen auf z.T. geringeren Exportleistungen aufgrund der Gründung des Instituts für Neurobiologie, das einzelne Lehrveranstaltungen für das Fach Physiologie übernommen hat, und veränderten Studienanfängerzahlen. Bedenken gegen die im Einzelnen ermittelten Werte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 54
Aufgrund der Rechenweise der Kammer ergeben sich statt der von der Antragsgegnerin angenommenen 23,65 SWS insgesamt 23,6455 SWS.
- 55
Nach alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 146,3545 SWS (170 - 23,6455 SWS). Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 292,7090 SWS.
- 56
2. Lehrnachfrage
- 57
Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) der Vorklinik ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.
- 58
Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht wie in den Vorjahren von einer Lehrnachfrage von 2,3892 SWS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 SWS und einen Fremdanteil von 0,8404 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.
- 59
Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu Lübeck vom 08.11.2011 i.d.F. vom 26.06.2016 (Internetauftritt der Antragsgegnerin) beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 60
Soweit das Wahlfach ohne nähere Erläuterung insgesamt der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet wird, bedarf dies wie in den Vorjahren keiner weiteren Überprüfung, da sich selbst dann nicht mehr als die tatsächlich vergebenen 197 Studienplätze errechnen würden, wenn der Curricularanteil für das Wahlfach (0,0230) aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik herausgerechnet würde (dazu unten).
- 61
Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011- 3 NB 18/11 -, n.v.) gefolgt.
- 62
Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, juris; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach der Erklärung der Antragsgegnerin keine Beteiligung von Klinikern an den Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik statt.
- 63
Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, n.v.).
- 64
Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 292,7090 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,5488 (CNW-Eigenanteil), d.h. 188,9908.
- 65
3. Schwundausgleich:
- 66
Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 6 Semester (Sommersemester 2015 - Wintersemester 2017/2018) und damit 5 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.
- 67
Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9960 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0041) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorstehend erläuterten Berechnungsweise der Kammer ergibt sich eine Schwundquote von (3,9838 : 4 =) 0,9959, während die Antragsgegnerin anders rundet und eine Quote von 0,9960 annimmt.
- 68
Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -, n.v.).
- 69
Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 188,9908 durch die Schwundquote 0,9959, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 189,7688, aufgerundet 190, dies entspricht der festgesetzten Zahl der Studienplätze.
- 70
Rechnet man den Curricularanteil des Wahrfachs aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik heraus, beträgt dieser (1,5488 - 0,023 =) 1,5258. Daraus ergeben sich (292,7090 : 1,5258 =) 191,8396 Studienplätze, unter Berücksichtigung der Schwundquote 192,6293, aufgerundet 193 Plätze.
- 71
4. Belegung
- 72
Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste vom 15.10.2017 sind tatsächlich 197 Plätze besetzt.
- 73
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind alle Plätze als belegt anzusehen. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, n.v., OVG Lüneburg, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn.20 ff. und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Überbuchung zur Verschleierung tatsächlich vorhandener Kapazitäten (vgl. dazu OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 23) oder zur Vermeidung erfolgreicher gerichtlicher Verfahren gibt es keinen Anlass. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass es aufgrund eines geänderten Annahmeverhaltens gelegentlich zu höheren Überbuchungen kommt, obwohl sich der gewählte Überbuchungsfaktor nicht geändert hat (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 15.11.2016 – 9 C 133/16 -, juris).
- 74
Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist.
- 75
II. Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität
- 76
Der Antragsteller, der gegen den Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschule Klage erhoben hat (9 A 201/18), beruft sich ferner darauf, er sei zu Unrecht nicht zu den Auswahlgesprächen zugelassen worden. Auch insoweit ist jedoch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Ansicht ist ein Fehler im Auswahlverfahren nicht ersichtlich.
- 77
Die Antragsgegnerin lässt nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens im Studiengang Humanmedizin vom 14.02.2014 in der zum Wintersemester 2018/2019 geltenden Fassung vom 29.01.2018 (Auswahlsatzung - Internetauftritt der Antragsgegnerin) nur diejenigen zum Auswahlverfahren zu, die sich bei ihr mit der Ortspräferenz 1 beworben haben. Sie vergibt nach § 2 Abs. 1 Auswahlsatzung 100 % der im hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergebenden Plätze durch Auswahlgespräche, wobei der Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss hat. Nach § 3 Auswahlsatzung erstellt die Stiftung für Hochschulzulassung eine Rangliste auf der Grundlage der Durchschnittsnote, die durch eine Berufsausbildung um 0,4, einen erfolgreichen Abschnitt im Test für medizinische Studiengänge um 0,4 und außerschulische Leistungen einschließlich geleisteter Dienste um 0,2 verbessert werden kann, insgesamt maximal um 1,0. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Nach Maßgabe dieser Rangliste werden dann doppelt so viele Bewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen wie voraussichtlich Plätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden.
- 78
Der Antragsteller beanstandet unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den NC-Verfahren (U. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, Rn. 169) insbesondere, dass nur Bewerber mit 1. Ortspräferenz Lübeck zum Auswahlverfahren zugelassen werden, darüber hinaus auch die Verlosung bei Ranggleichheit statt einer stärkeren Gewichtung einer medizinischen Ausbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gleichzeitig entschieden, dass die einfachgesetzlichen Regelungen zu den Auswahlkriterien bis zum 31.12.2019 fortgelten. Damit sind auch die auf der Grundlage dieser Vorschriften ergangenen satzungsrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Die Auswahlsatzung entspricht diesen Regelungen und ist nicht zu beanstanden (vgl. zu alledem Urteil der Kammer v. 03.07.2018 - 9 A 401/17 -, juris).
- 79
Der Antragsteller hält darüber hinaus auch das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für fehlerhaft, da sie zu wenig Bewerber eingeladen habe. Nach § 4 Abs. 1 Auswahlsatzung wird zum Auswahlgespräch für die zu vergebenden Studienplätze „basierend auf einer Prognoseentscheidung nach den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre, voraussichtlich die doppelte Anzahl an Bewerber/innen eingeladen“. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil der Kammer a.a.O.).
- 80
Die Antragsgegnerin hat ihr Auswahlverfahren nochmals im Einzelnen dargestellt (Anlage AG 3 zum Schriftsatz vom 31.10.2018) und die von der Stiftung erstellte anonymisierte Rangliste als pdf-Datei vorgelegt, die dem Antragsteller übermittelt worden ist. Sie hat erläutert, dass bei voraussichtlich 114 in der Auswahlquote zur Verfügung stehenden Plätzen 241 (und nicht, wie der Antragsteller meint, nur 200) Einladungen ausgesprochen wurden. Bis zur verbesserten Note von 0,9 haben alle Bewerber eine Einladung erhalten, bei 1,0 konnten dann nur die Bewerber mit den ersten 22 Losnummern (die von der Stiftung automatisch vergeben werden) eine Einladung erhalten. Dazu gehörte der Antragsteller, der ebenfalls eine verbesserte Durchschnittsnote von 1,0 aufweist, nicht. Es bestand daher auch kein Anlass, ihn zum Auswahlverfahren einzuladen.
- 81
Damit ist ein Anordnungsanspruch auch im regulären Vergabeverfahren nicht glaubhaft gemacht.
- 82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -, n.v.).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.