Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 9 C 145/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:1116.9C145.17.00
published on 16/11/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 9 C 145/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/18 für das 1. Fachsemester Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zuzuteilen, bzw. ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)verfahren für die Studienplätze zu beteiligen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

3

Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).

4

Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 2 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2017/2018 (ZZVO Wintersemester 2017/2018) vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. S. 42 ff.) auf 187 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin an der Universität zu ... höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.

5

Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO.

6

Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

7

1. Lehrangebot

8

1.1. Unbereinigtes Lehrangebot

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).

10

1.1.1. Stellenausstattung

11

Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen mit Stellennummern - soweit solche vergeben sind - und mit Namen ausweist. Sie hat in ihrer Gesamterklärung mitgeteilt, dass sich die Zahl der Stellen nicht verändert hat. Eine Veränderung hat sich nur insoweit ergeben, als eine Deputatsreduzierung nicht mehr berücksichtigt worden ist.

12

Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

13

Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.

14

Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO); Juniorprofessuren (W 1) gibt es in der vorklinischen Lehreinheit nicht.

15

Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).

16

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „A 13/A 14/E 13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an, maßgeblich ist die Widmung im Stellenplan (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es hier keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 - und vom 04.09.2017 - 13 C 1613 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).

17

Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 15.11.2016 - 9 C 133/16 -, juris, im Folgenden Vorjahresbeschluss) bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht regelhaft in der curricularen Lehre beschäftigt seien. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.

18

Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer, z.B. B. v. 16.11.2016 - 7 C 25/16 -, juris, im Folgenden Vorjahresbeschluss 7. Kammer). Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, dass Titellehre, die nicht bereits in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt ist, nicht stattfindet.

19

Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden (vgl. auch OVG Münster, B. v. 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 16 ff.).

20

Damit stehen aus verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik wie im Vorjahr insgesamt 26 Stellen mit 184 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind.

21

1.1.2. Deputatsermäßigungen

22

Die Zahl der Deputatsverminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr von 17 LVS auf 14 LVS verringert.

23

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Deputatsermäßigungen ist § 8 LVVO. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Gemeinsamen Ausführungsrichtlinie des Präsidiums und des Senats der Universität zu ... zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) (RiLi-LVVO) vom 11. Oktober 2011 (vgl. Internetauftritt der Antragsgegnerin) geschehen. Diese Richtlinie beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.

24

Nach der Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,86 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).

25

Die gewährten Deputatsreduzierungen sind sämtlich bereits in den Vorjahren von der bisher zuständigen 7. Kammer akzeptiert worden (vgl. Vorjahresbeschluss 7. Kammer - und B. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch OVG Schleswig, B. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -).

26

Eine Veränderung hat sich nur insoweit ergeben, als die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig auf eine Anrechnung der Deputatsminderung für Prof. D. im Anatomischen Institut (3 LVS) für besondere Aufgaben in der Forschung in diesem Jahr verzichtet und dazu vorgetragen hat, mit der Inkaufnahme dieser temporären Überlast handele sie kapazitätsgünstig.

27

Die 7. Kammer hat zu den einzelnen Ermäßigungen im Vorjahresbeschluss ausgeführt:

28

- „Die von Prof. Dr. med. E. wegen seiner Funktion als Studiendekan der Medizinischen Fakultät beantragte Reduktion seines Lehrdeputats um 50 % (= 4,5 SWS) ist vom Präsidium antragsgemäß entsprechend Ziffer 1.1. c) RiLi-LVVO für die Dauer der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung nach Maßgabe von Ziffer 1.3 RiLi-LVVO bewilligt worden.

29

- Ebenfalls ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Frau Dr. med. F. für die Leitung des Leichenbereichs des Instituts für Anatomie eingeräumten Lehrdeputatsreduzierung im Umfang von 33,3 % (= 3 SWS) auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Auch der dieser Reduzierung zugrundeliegende Antrag vom 15. Oktober 2014 beschreibt detailliert die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Forschungsaufgabe ausgeht. Angesichts der im Antrag beschriebenen Einführung in bisher nicht routinemäßig erprobte Operationstechniken für operativ tätige Mediziner in Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum ärztlicher Fachrichtungen hat die Kammer nach wie vor keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um besondere Aufgaben in der Forschung handelt. Das Gericht sieht - soweit im Antrag von „bis zu 15 Weiterbildungskursen“ die Rede ist - auch keine Veranlassung, die Anzahl der konkret angebotenen Weiterbildungskurse näher aufzuklären. Zum einen verlangt Ziffer 2.2 RiLi-LVVO keine Bindung der gewährten Ermäßigung an eine konkrete Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, so dass Schwankungen insoweit hinzunehmen sind. Zum anderen betreffen die im Antrag genannten Weiterbildungskurse nur einen Teil der dort näher beschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Leichenbereichs. Die Deputatsreduzierung wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ab dem 1. Januar 2015 - längstens bis zum 31. Dezember 2016 - nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO verlängert.

30

- Bei der Leitung des Bereichs „Laser-Mikrodissektion“ handelt es sich ebenfalls um eine besondere Aufgabe in der Forschung im Sinne der Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Insoweit ist in dem Antrag vom 15. Oktober 2014 von Frau Dr. rer. nat. G. ausgeführt worden, dass das ihr anvertraute Geräteensemble zur Durchführung der Laser-Mikrodissektion, die auf dem Campus nur im Institut für Anatomie möglich sei, zum Einsatz komme. Die Organisation von Wartung und Eichung und für die Einführung und Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten seien wöchentlich mindestens vier Stunden und eine Deputatsreduzierung von 25 % notwendig. Die vom Präsidium nach Nr. 2.1 RiLi-LVVO ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung von 14 % (= 1,25 SWS) hält sich weit unterhalb der Höchstgrenze (Reduzierung um bis zu 75 %) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Diese Deputatsreduzierung wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 bis längstens 31. Dezember 2016 nach Ziffer 2.2 RiLi-LVVO gewährt.

31

- Vorstehende Erwägungen lassen sich auch auf die Lehrdeputatsreduzierung wegen der Leistung des Forschungsbereichs „Elektronenmikroskopie“ (Antrag des Herrn Prof. Dr. med. H. vom 15. Oktober 2014) anwenden. Auch dieser Antrag beinhaltet detailliert Ausführungen zum Gerätepark des Instituts für Anatomie und stellt im Einzelnen das damit vorgehaltene Methodenspektrum zur Ultrastrukturforschung und die Bedeutung für weitere medizinische Institute und Kliniken dar. Die angesprochene Deputatsermäßigung auf der Grundlage der Ziffer 2.1 RiLi-LVVO von 14 % (= 1,25 SWS) erscheint daher ebenfalls angemessen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 wurde die Deputatsreduzierung bis zum 31. Dezember 2016 nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO gewährt.

32

- Auch die Verlängerung der Deputatsverminderung des Herrn Prof. Dr. rer. nat. I. um 4 SWS auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO für die Leitung der aus Drittmitteln aufgebauten Außenstelle auf dem DESY-Gelände in Hamburg („Laboratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung“) und die damit verbundenen Anstrengungen für Koordination, Management, Berichtswesen und Betreuungen ist nicht zu beanstanden. Die mit Antrag vom 25. November 2015 weiter beantragte und vom Präsidium am 7. Dezember 2015 nach Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung hält sich ebenfalls deutlich unterhalb der Höchstgrenze (Reduzierung um bis zu 75 %) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Der Umstand, dass es sich dabei um sogenannte Drittmittelforschung handelt, ist vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LVVO i.V.m. der RiLi-LVVO gedeckt (siehe bereits Beschl. d. Kammer v. 01.12.2011 - 7 C 88/11 u.a. -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 u.a. -).“

33

Dem schließt sich die Kammer an. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ermäßigungen für Dr. F., Dr. G. und Prof. H. sind jeweils durch Beschluss des Präsidiums vom 05.12.2016 bis zum 31.12.2018 verlängert worden.

34

Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (184 - 14 =) 170 LVS (entspricht 170 Semesterwochenstunden - SWS -).

35

1.2. Lehraufträge

36

Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden.

37

1.3. Dienstleistungsbedarf

38

Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) in ihrer Berechnung mit 27,92 SWS (im Vorjahr 24,79 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2017/2018 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kammer rechnet allerdings wie auch die früher zuständige 7. Kammer mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich eine geringfügige Abweichung gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann.

39

Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; 7. Kammer Vorjahresbeschluss, OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.

40

Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule.

41

Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris).

42

Export ist entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch in zulassungsfreie Studiengänge möglich, der Verordnungsgeber differenziert hier nicht. Erforderlich ist nur, dass eine Dienstleistungspflicht besteht (OVG Schleswig B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 -). Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber muss dann erfolgen, wenn erstmalig ein Dienstleistungsexport in einen neuen - insbesondere nicht zulassungsbeschränkten - Studiengang erfolgt (vgl. Beschluss der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -). Vorliegend wird aber schon seit Jahren Lehre in die nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Biomedical Engineering (Master) und Medizinische Informatik (Bachelor) exportiert.

43

Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).

44

Nach diesen Maßstäben begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik (Bachelor), Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Biomedical Engineering (Master, gemeinsamer Studiengang mit der Fachhochschule Lübeck), Infection Biology (Master) und Psychologie (Bachelor und Master) - wie schon im Vorjahr - keinen Bedenken (vgl. 7. Kammer Vorjahresbeschluss und B. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch OVG Schleswig, B. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -). Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Pflegewissenschaft (Bachelor), Physiotherapie (Bachelor), Biophysik (Bachelor), Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) und Hebammenwissenschaft (Bachelor) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht.

45

Sie hat für alle Studiengänge, in die die Lehreinheit Vorklinik Lehrleistung exportiert, im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungen mit wieviel SWS erbracht werden, welche Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen angenommen werden und welchen Anteil die Lehreinheit Vorklinik ggf. an diesen Veranstaltungen hat. Nach den vorgelegten Studiengangsordnungen handelt es sich jeweils um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen. Dabei sind gegenüber dem Vorjahr alle Curricularanteile (CAq) gleich geblieben (bei den Masterstudiengängen Infection Biology und Molecular Life Science ist lediglich bei der Addition anders gerundet worden). Bedenken gegen die im Einzelnen ermittelten Werte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

46

Veränderungen haben sich nur hinsichtlich der maßgeblichen Studienanfängerzahlen (Aq/2) ergeben; dies beruht auf z.T. größeren Kohorten.

47

Aufgrund der Rechenweise der Kammer ergeben sich statt der von der Antragsgegnerin angenommenen 27,92 SWS insgesamt 27,9170 SWS.

48

Nach alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 142,0830 SWS (170 - 27,9170 SWS). Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 284,1660 SWS.

49

2. Lehrnachfrage

50

Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) der Vorklinik ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.

51

Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht wie in den Vorjahren von einer Lehrnachfrage von 2,3892 SWS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 SWS und einen Fremdanteil von 0,8404 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.

52

Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu ... vom 08.11.2016 i.d.F. vom 26.06.2016 (NBl. MSGWG Schl.-H. S 9) beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch 7. Kammer Vorjahresbeschluss).

53

Soweit das Wahlfach ohne nähere Erläuterung der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet wird, bedarf dies wie in den Vorjahren keiner weiteren Überprüfung, da sich selbst dann nicht mehr als die tatsächlich vergebenen 190 Studienplätze errechnen würden, wenn der Curricularanteil für das Wahlfach (0,0230) aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik herausgerechnet würde (dazu unten).

54

Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat - wie auch die 7. Kammer in den Vorjahren - in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.

55

Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach der Erklärung der Antragsgegnerin keine Beteiligung von Klinikern an den Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik statt.

56

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).

57

Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 284,1660 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,5488 (CNW-Eigenanteil), d.h. 183,4749.

58

3. Schwundausgleich:

59

Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 6 Semester (Sommersemester 2014 - Wintersemester 2016/2017) und damit 5 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.

60

Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9848 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0208) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorstehend erläuterten Berechnungsweise der Kammer ergibt sich eine Schwundquote von (3,9391 : 4 =) 0,9847, während die Antragsgegnerin anders rundet und eine Quote von 0,9848 annimmt.

61

Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).

62

Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 183,4749 durch die Schwundquote 0,9847, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 186,3256, aufgerundet 187. Dies entspricht der festgesetzten Zahl der Studienplätze.

63

Rechnet man den Curricularanteil des Wahrfachs aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik heraus, beträgt dieser (1,5488 - 0,023 =) 1,5258. Daraus ergeben sich (284,1660 : 1,5258 =) 186,2406 Studienplätze, unter Berücksichtigung der Schwundquote 189,1343, aufgerundet 190 Plätze.

64

4. Belegung

65

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste vom 18.10.2017 sind tatsächlich 190 Plätze besetzt.

66

Dabei hat die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Anmerkung „Rückmeldung“ solche Studierende betrifft, die ein anderes Studium an der Hochschule abgeschlossen haben oder begonnen hatten und sich nun erfolgreich über die zentrale Studienplatzvergabe um ein Studium der Humanmedizin beworben haben. Den neben der Ersteinschreibung verwendeten Begriff der „Neueinschreibung“ hat die Antragsgegnerin dahingehend klargestellt, dass es sich dabei um Studierende handelt, die vorher an einer anderen Universität ein anderes Studienfach belegt hatten.

67

Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der Hauptantrag wie auch die z.T. hilfsweise beantragte Zulassung beschränkt auf die vorklinischen Semester abzulehnen ist.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/04/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert
published on 03/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdever
published on 20/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di
published on 26/08/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.