Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2017 - 9 B 12/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 09.03.2017 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 03.04.2017 wiederherzustellen, ist zulässig.
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Streitgegenstand ist danach allein die Ziffer 1 des Bescheides vom 09.03.2017, mit der den Antragstellern aufgegeben wurde, gemäß § 26 Abs. 1 SchulG dafür zu sorgen, dass XXX ab sofort regelmäßig am Unterricht/Praktikum teilnimmt. Begründet wurde dies mit den erheblichen Fehltagen sowohl im Schulunterricht als auch in verschiedenen Praktika seit den Herbstferien 2016. Zugleich wurde diesbezüglich unter Ziffer 4 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung angeordnet, dass die lang andauernde unentschuldigte Nichtteilnahme am Unterricht einen gravierenden Verstoß gegen die Schulpflicht darstelle und daher zwangsweise durchgesetzt werden könne. Es könne auf Dauer nicht hingenommen werden, dass im Falle eines möglichen Widerspruchs und Klagverfahrens der Schulbesuch entgegen der bestehenden Schulpflicht weiterhin unterbleibe. Darüber hinaus werde die Durchsetzung des Schulbesuches auch und gerade zum Wohl der betroffenen Schüler getroffen, da das weitere Fehlen dazu führe, dass der vorgesehene Lehrstoff nicht vermittelt werden könne, Prüfungen nicht abgelegt werden könnten und somit eine Klassenstufe wiederholt werden müsse oder der Schüler letztendlich nur aus diesem Grund die Schule ohne Abschluss verlassen würde. Um dies möglichst zu verhindern, sei es erforderlich, den Schulbesuch unmittelbar durchzusetzen. Es sei daher im besonderen öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
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Die übrigen Ziffern 2 – betreffend eine Attestpflicht, zugleich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) – und Ziffer 3 – betreffend die Androhung der Zuführung durch unmittelbaren Zwang – wurden durch Teilabhilfebescheid vom 03.04.2017 aufgehoben. Diesen haben die Antragsteller in das Verfahren einbezogen (Schriftsatz vom 07.04.2017). Anders verhält es sich mit dem Bescheid vom 03.04.2017 betreffend eine (neue) Attestpflicht, die die Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben.
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Bei der danach allein streitgegenständlichen Ziffer 1 handelt es sich um eine gesetzeskonkretisierende Verfügung, mit der die sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG ergebende elterliche Handlungspflicht verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert wird. Letzteres ist von Bedeutung, weil die Behörde nur einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt, nicht aber den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. VGH Bad.-Würt., U. v. 13.03.2014 – 10 S 2210/12 –; Bay. VGH, U. v. 15.03.2006 – 8 B 03.3360 –, jeweils zitiert nach juris). Dies ergibt sich zudem aus der Gesamtbetrachtung mit der Regelung des § 28 Abs. 1 SchulG, wonach die Schule ausdrücklich ermächtigt ist, die Zuführung von Schülern oder Schülerinnen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen; die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Wenn aber die Zuführung zur Schule auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann und die übrigen Mittel des Verwaltungsvollzuges nach dem Landesverwaltungsgesetz daneben anwendbar sind, ist die Antragsgegnerin auch berechtigt, die Antragsteller durch Verwaltungsakt zu verpflichten, entsprechend ihrer Verpflichtung zum Wohl ihres Kindes tätig zu werden (vgl. VG Schleswig, B. v. 20.05.2015 – 9 B 8/15 –).
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Hinsichtlich dieser Verfügung wurde nach Ziffer 4 des Bescheides vom 09.03.2017 die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft ist und auch im Übrigen gegen dessen Zulässigkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Zunächst genügt die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die zeitnahe Durchsetzung der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG vorgesehenen elterlichen Pflicht der Durchsetzung der Schulpflicht und der gesetzlich vorgesehenen Beschulung der Tochter der Antragsteller und ihrer Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen (z. B. Praktika) bezweckt, die anderenfalls für einen längeren Zeitraum unterbleiben würde. Die Anordnung des Sofortvollzuges dient somit der Abwendung erheblicher schulischer Nachteile für die Tochter der Antragsteller und ist daher auch im öffentlichen Interesse geboten.
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Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (std. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 6.8.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). Nur wenn ein Bescheid weder offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, wie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verfahren werden soll.
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 09.03.2017 das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren diese Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
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Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Antragsteller, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG. Danach haben Eltern dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt.
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Diese Handlungspflicht dient der Erfüllung der Schulpflicht. In Schleswig Holstein ergibt sich für Kinder und Jugendliche, die hier ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, die Schulpflicht aus Art. 12 Abs. 1 SHVerf und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG. Die Schulpflicht wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchulG u. a. durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule – vorliegend bei der Antragsgegnerin – erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für ein Kind, wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden ist und endet für eine allgemein bildende Schule gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG nach neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht). Damit unterliegt die 14-jährige Tochter der Antragsteller noch der Vollzeitschulpflicht, weil sie im August 2008 schulpflichtig wurde und bis zum Juli 2017 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Darüber hinaus schließt sich nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 SchulG mindestens bis zum Ende des Schulhalbjahres an, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
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Nach der Aktenlage und der sich darin befindlichen Auflistung der Fehlzeiten und Praktikumszeiten der Tochter der Antragsteller im Schuljahr 2016/2017 (Stand: 30.03.2017) ergibt sich für das Gericht, dass die Tochter der Antragsteller nur sehr unregelmäßig am Schulunterricht teilgenommen hat und insbesondere nach den Herbstferien erhebliche Fehlzeiten zu verzeichnen sind. Seit Ende Januar 2017 fand kein Schulbesuch mehr statt, Praktika wurden abgebrochen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass die Antragsteller ihre Tochter jeweils telefonisch bei der Antragsgegnerin entschuldigt haben wollen, worüber es bereits keinerlei Nachweise gibt. Genauso wenig finden sich in der Schülerakte oder zur Gerichtsakte gereichte ärztliche Bescheinigungen darüber, dass ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft dem Schulbesuch nicht nachkommen kann und für einen solchen Fall gegebenenfalls gemäß § 46 a SchulG Unterricht zu Hause in Betracht zu ziehen wäre. Die Fehlzeiten selbst werden von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt, vielmehr führen sie an, dass sich mit Beginn der 7. Klasse bei der Tochter psychosomatische Erscheinungen einstellten, die sich in Erbrechen und Spucken vor dem Schulwegantritt äußerten und diese Symptome nach der Zuschulung bei der Antragsgegnerin nach den Herbstferien 2016 wieder dazu führten, dass „es einfach nicht mehr ging“. Es liegt somit ein Fall des Schulabsentismus vor, der eine konkretisierende Verfügung der Verpflichtung aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG rechtfertigt, um damit gegebenenfalls in diesem Einzelfall den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer nach ständiger Rechtsprechung den Auffangwert in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht halbiert.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.