Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - 9 A 156/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.01.2016 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag von mehr als 263,72 € festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.544,61 € für die Herstellung der Straße „Zum S.“ in der Gemeinde S....
- 2
Der Kläger ist mit einem Anteil von 1/105 Miteigentümer an dem Buchgrundstück „X“ in der Gemeinde S... (Flurstück X/X, Flur X, Gemarkung X) mit einer Gesamtgröße von 78.720 m². Dieses Grundstück liegt in dem Bebauungsplangebiet Nr. 11. Das Gebiet ist als Sondergebiet „Freizeit- und Familienpark“ ausgewiesen.
- 3
Am 11.12.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde S... die Erschließung der Straße „Zum S.“ als Einbahnstraßenring mit seitlichen Parkflächen und anschließender Fußgängerzone. Mittig entlang des Einbahnstraßenrings sollte ein Gehweg hergestellt werden. Die Straße stellt eine Verbindung dar zwischen der an die Kreisstraße 45 den Ferienpark S... anschließenden Straße Am F. und der (zwischen 2011 und 2013 hergestellten) Promenade des Ferienparks. Die Erschließung sollte die Herstellung der Fahrbahn, des Gehweges, der Stellplätze, der Fußgängerzone, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung beinhalten und ab dem Frühjahr 2015 beginnen. Grundlage der geplanten Baumaßnahme waren der Bebauungsplan Nr. 3, 12. Änderung, sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11.
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Zunächst wurde die Straße „Zum S.“ zur Nutzung als Baustraße für die Erbauung des Ferienparks S... mit einer provisorischen Asphaltdeckschicht befestigt und nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Eine Oberflächenentwässerung war nicht vorhanden, ebenso wenig wie eine Straßenbeleuchtung.
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Die Arbeiten begannen am 09.03.2015. Die Schlussabnahme fand am 08.07.2015 statt. Die Widmung als öffentliche Straße (Ortsstraße) erfolgte durch Widmungsverfügung vom 06.08.2015, öffentlich bekannt gemacht am 18.08.2015.
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Noch während der Durchführung der Maßnahme, nämlich am 08.05.2015, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Heranziehung zu einer Vorausleistung eines Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Straße „Zum S.“ in S.... Gestützt wurde die Vorausleistung auf 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde S... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.07.2012 (EBS). Es handele sich nach dem Bauprogramm bei der Herstellung der Fahrbahn, der Parkflächen, des verkehrsberuhigten Bereichs, des Regenwasserkanals und der Straßenbeleuchtung um beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen. Vorausleistungen könnten festgesetzt werden. Der Erschließungsaufwand sei nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt worden. Danach ergebe sich bei einer tatsächlichen Grundstücksfläche von 78.720 m² unter Berücksichtigung eines Vollgeschosses (1,0) und eines Artzuschlages für das Sondergebiet (0,5) eine gewichtete Fläche von 118.080 m². Multipliziert mit dem voraussichtlichen Beitragssatz von 3,980444 €/m² ergebe dies einen voraussichtlichen Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück in Höhe von 470.010,82 €. Bezogen auf den Miteigentumsanteil von 1/105 sei der voraussichtliche Beitrag 4.476,29 € und 80 % hiervon als Vorausleistungsbetrag ergebe 3.581,03 €.
- 7
Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2015 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Es seien nicht eine, sondern drei für sich selbständige Erschließungsanlagen (eine Erschließungsanlage für das „X“, eine als eigenständiger Parkplatz und eine als befahrbare Promenade) hergestellt worden. Als Miteigentümer des „X“ sei er allenfalls anteilig an dem ersten Stück der Erschließungsanlage zu beteiligen.
- 8
Weiterhin hätten die Grundstücke des Ferienparks (Flurstücke X/X und X/X) und ggf. weitere einbezogen werden müssen, da sie unmittelbar an die Erschließungsanlagen angrenzten. Ebenso wenig sei das Y-Grundstück berücksichtigt worden. Auf dem Gelände des „X“ befinde sich ein Leuchtturm, der Zutritt über die Eisenbahnbrücke zum Gelände des Y vermittele.
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Da sich nach dem Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks „X“ nur auf eine Teilfläche beziehe, hätte nicht die gesamte Fläche von 78.720 m², sondern nur die für eine Bebauung zulässige Teilfläche mit dem Faktor 1,5 bewertet werden dürfen.
- 10
Am 03.08.2015 erließ der Antragsgegner einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise vorliegend eine einheitliche Erschließungsanlage gegeben sei. Dies entspreche dem Planungswillen der Gemeinde, nämlich der Herstellung einer Erschließungsanlage mit im mittleren Bereich bestehenden beidseitigen bzw. einseitigen Parkmöglichkeiten und im weiteren Verlauf mit einem verkehrsberuhigten Bereich. Der gesamte Bereich habe eine einheitliche Bedeutung als Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit mit selbständigem, einheitlichem Charakter. Optisch erkennbare Begrenzungen gebe es nicht.
- 11
Das Grundstück des Ferienparks, belegen im Bebauungsplangebiet Nr. 3, unterfalle nicht der Beitragspflicht, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 keine rechtliche Erschließungsmöglichkeit und eine damit einhergehende Bebauungsmöglichkeit von Seiten der Erschließungsstraße „Zum S.“ gegeben sei. Die Erschließung jenes Grundstücks erfolge ausschließlich über die öffentliche Gemeindestraße Am F.. Vorstehendes gelte im Ergebnis gleichsam für das Y-Gelände. Lediglich Gästen werde über den benannten Leuchtturm Zutrittsmöglichkeit verschafft. § 133 Abs. 1 BauGB werde nicht erfüllt.
- 12
Auch sei das Flurstück X/X mit seiner Gesamtgröße einzustellen gewesen, da festgesetzte private Grünflächen - anders als öffentliche Grünflächen - der privaten Nutzung nicht entzogen seien.
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Der Kläger hat am 10.08.2015 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem Vorverfahren.
- 14
Die Kammer hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (9 B 21/15) mit Beschluss vom 12.10.2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zwar hätten die im Bebauungsplan Nr. 11 festgesetzten Biotopflächen und öffentlichen Grünflächen auf dem Flurstück X/X nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen werden dürfen. Da jedoch der prozentuale Anteil der Fläche, der nicht als „erschlossen“ im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 EBS anzusehen und damit nicht zu berücksichtigen sei, bezogen auf die Gesamtfläche des Flurstücks X/X mit 78.720 m² kaum ins Gewicht falle und demgemäß keine nennenswerte Auswirkung auf die Höhe der zu leistenden Vorausleistung habe (und darüber hinaus der Antragsteller hiervon nur zu 1/105 betroffen sei), sehe die Kammer davon ab, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die konkrete Ermittlung der betroffenen Grundstücksfläche und die anzustellende Vergleichsberechnung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In Bezug auf Erschließungsanlage als eine einheitliche Anlage hat die Kammer ausgeführt:
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„Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf eine Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1979 - 4 C 55.76 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25; B. v. 10.06.2009 - 9 C 2/08 -, juris; st.Rspr.).
- 16
Danach bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die Erschließungsanlage als eine einheitliche und selbständige Anlage zwischen der Straße Am F. und der bereits 2013 fertig gestellten Promenade des Ferienparks S... angesehen hat. Eine abschließende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.“
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Im Übrigen hat die Kammer die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleitung gegenüber dem Kläger bejaht.
- 18
Am 07.01.2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Teilaufhebungsbescheid in Höhe von 36,42 €, unter Berücksichtigung einer Vergleichsberechnung nach Herausrechnung der öffentlichen Grünfläche und Biotopfläche gemäß Beschluss vom 12.10.2015. Die Vorausleistung betrage danach noch 3.544,61 € (tatsächliche Grundstücksfläche: 78.720 m², berücksichtigungspflichtige Grundstücksfläche: 62.830,89 m², ein Vollgeschoss (1,0), Artzuschlag für das Sondergebiet (0,5), beitragspflichtige Fläche: 94.246,34 m², voraussichtlicher Beitragssatz: 4,936324 €/m², voraussichtlicher Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück: 465.230,46 €, Miteigentumsanteil von 1/105: 4.430,77 €, 80 %: 3.544,61 €).
- 19
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.01.2016 aufzuheben.
- 21
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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und bezieht sich hierzu auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
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Mit Beschluss vom 08.02.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
- 25
Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 mit den Beteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Lichtbilder wurden gefertigt.
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Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 20.06.2016 zum Einen aufgegeben, eine Vergleichsberechnung einzureichen, die lediglich die Kosten der Erschließungsmaßnahmen an der Erschließungsanlage entsprechend der beigefügten zeichnerischen Darstellung berücksichtigt. Zum Anderen sollte er die vollständigen Unterlagen betreffend die Widmung der Straße „Zum S.“ einreichen. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass es sich nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung vor Ort um drei selbständige Erschließungsanlagen handeln dürfte, und zwar sowohl nach einer natürlichen Betrachtungsweise als auch aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte.
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Der Beklagte reichte daraufhin am 24.08.2016 eine Vergleichsberechnung ein, wonach sich nach den Vorgaben des Beschlusses die Vorausleistungssumme der Klägers auf 263,72 € reduzieren würde.
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Er vertrete weiter die Auffassung, eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße mit unselbständigen Parkplätzen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hergestellt zu haben, was er letztlich auch mittels Widmungsverfügung vom 06.08.2015 betreffend die gesamte Verkehrsanlage zum Ausdruck gebracht habe. Hilfsweise handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungseinheit gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB. Die funktionelle Abhängigkeit der selbständigen Erschließungsanlagen zueinander sei insgesamt gegeben.
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Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen. Er hat sich mit Schriftsatz vom 30.09.2016 mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte zuvor mit Schriftsatz vom 22.09.2016.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem Verfahren 9 B 21/15, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einen Vorauszahlungsbetrag von mehr als 263,72 € festsetzen; insoweit sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag ist § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Gemeinde S... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.07.2012 (EBS). Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der EBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht.
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Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung lagen zur Zeit des Erlasses des Bescheides am 08.05.2015 vor, da zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten bereits am 09.03.2015 begonnen hatten, die sachliche Beitragspflicht mangels Widmung der Straße „Zum S.“ und mangels Schlussabnahme jedoch noch nicht entstanden war.
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Unerheblich ist, dass mittlerweile die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, nachdem die Schlussabnahme der Baumaßnahme gemäß des Bauprogramms am 08.07.2015 erfolgte und die Widmungsverfügung am 18.08.2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn nach der Rechtsprechung des OVG (B. v. 22.04.2014 – 4 MB 2/14 –), der sich die Kammer angeschlossen hat (B. v. 26.01.2016 – 9 B 20/15 –), ist für die Zulässigkeit der Erhebung von Vorausleistungen nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, sondern auf den Erlasszeitpunkt des Vorausleistungsbescheides abzustellen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass zugunsten des Klägers erst am 07.01.2016 ein Änderungsbescheid ergangen ist, der lediglich den ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid durch die Teilaufhebung modifiziert hat, denn es macht keinen Unterscheid, ob eine etwaige Korrektur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid erfolgt oder im Nachgang dazu durch gesonderten Teilaufhebungsbescheid.
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Die Maßnahme findet ihre Grundlage in dem Bauprogramm gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2014. Danach sollte die ehemalige Baustraße erstmalig als Straße „Zum S.“ mit einer Fahrbahn, einem Gehweg, Parkplätzen, einer Fußgängerzone (als Verbindung zur Promenade), einer Oberflächenentwässerung und einer Beleuchtung ausgestattet und damit hergestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine erstmalige Herstellung i. S. v. § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 BauGB und damit um eine Erschließungsmaßnahme handelt.
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Entgegen der Auffassung der Kammer nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren (9 B 21/15) handelt sich jedoch aufgrund der Erkenntnisse in dem Ortstermin nicht um nur eine selbständige Erschließungsanlage „Zum S.“ als eine zum Anbau bestimmte Straße mit den Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg einschließlich der unselbständigen Parkplätze und dem sich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich Fußgängerzone. Vielmehr steht nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin aufgrund der tatsächlichen Örtlichkeiten fest, dass es sich um drei selbständige Anlagen handelt (Beginn der Straße „Zum S.“ mit Zuwegung zum „X“ (1), dem selbständigen gleichnamigen Einbahnstraßenring mit seitlichen Parkflächen und Gehweg (2) sowie der Fußgängerzone (3)), wobei der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen mangels Anbaufunktion keine Erschließungsanlage ist. Selbst bei einer anderen natürlichen Betrachtung handelt es sich aus Rechtsgründen um drei selbständige Anlagen (4).
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Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf eine Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1979 - 4 C 55.76 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25; B. v. 10.06.2009 - 9 C 2/08 -, juris; st. Rspr.). Die Anbaubestimmung ergibt sich für eine Straße dann, wenn an ihr (tatsächlich) gebaut werden kann und (rechtlich) gebaut werden darf, oder genauer: wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 19/72, juris).
(1)
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Bei dem am Beginn der Erschließungsstrecke gelegenen geradlinigen Teil der Straße „Zum S.“ (gemäß Anlagen 1 und 2 des Beschlusses vom 20.06.2016, im Folgenden Anbaustraße genannt) mit direkter Zuwegung zum „X“, der in beide Richtungen befahrbar ist und mit einer Fahrbahn sowie teilweise mit einem Gehweg ausgestattet ist, handelt es sich nach dieser natürlichen Betrachtungsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, um eine selbständige Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Sie bietet in diesem Bereich gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 dem von ihr erschlossenen streitgegenständlichen Grundstück (Flurstück X/X) Zufahrt.
- 40
Der Selbständigkeit dieser Anbaustraße steht nicht entgegen, dass sie lediglich ca. 20 Meter lang ist, da ihr eine eigenständige Verkehrsfunktion im Straßennetz zukommt. Denn durch die Befahrbarkeit in beide Richtungen steht sie nicht in einer notwendigen Abhängigkeit zu dem von ihr in südöstlicher Richtung abgehenden Einbahnstraßenring. Sie ist auch nicht lediglich unselbständige Zufahrt („Anhängsel“) der Straße „Am F.“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist (BVerwG, U. v. 23.06.1995 - 8 C 30/93 -, juris). Gegen eine unselbständige Zufahrt spricht jedoch, dass das vordere Teilstück der Straße „Zum S.“ dem in südöstlicher Richtung abgehenden gleichnamigen Einbahnstraßenring als Verkehrsanlage Zufahrt verschafft und sich damit nicht als bloße Stichstraße („Sackgasse“) darstellt. Zudem hebt sich die Straße „Am F.“ an ihrem Ende in Breite und Ausstattung deutlich von der zu betrachtenden Erschließungsstrecke ab, da sie dort in einer Art Wendehammer mit asphaltiertem Straßenbelag endet. Darüber hinaus ist die Straße „Am F.“ eine bereits endgültig hergestellte und vorhandene Erschließungsstraße, so dass die Anbaustraße unabhängig von diesem Gesamteindruck auch aus Rechtsgründen als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12, Rn. 16).
(2)
- 41
Nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise hat die erkennende Einzelrichterin nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten keinen Zweifel daran, dass der Einbahnstraßenring mit seinen zwei- bzw. einreihig angeordneten Parkplätzen nebst Gehweg eine selbstständige - allerdings nicht abrechnungsfähige - Verkehrsanlage ist. Denn diese stellt sich weder als selbständiger Parkplatz nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar (a), noch ist sie unselbständiger Teil der o. g. Anbaustraße gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauG (b) oder ist selbst Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (c).
- 42
Ob bei isolierter Betrachtung von Parkflächen diese unselbständiger Bestandteil einer Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) oder selbständige Erschließungsanlage sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB), bestimmt sich nach ihrer Lage und Größe. Maßgebend ist insoweit der optische Eindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.11.1998 - 9 L 102/97 -, juris m. w. N.).
(a)
- 43
Die Parkfläche stellt bereits deshalb keine (abrechnungsfähige) selbständige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar, weil sie nach städtebaulichen Grundsätzen, d. h. aus städtebaulichen Gründen für die Erschließung eines Baugebietes nicht notwendig ist. Maßgeblich ist, welche anderen Parkmöglichkeiten auch privater Art, etwa auf privaten Stellplätzen oder in Parkhäusern, gegeben sind und welcher Bedarf für die Aufnahme des ruhenden Verkehrs in dem Baugebiet nach seiner Nutzung zu erwarten ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 127, Rn. 30). Ausweislich Ziffer 3.4.2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 ist der private ruhende Verkehr auf dem jeweiligen Baugrundstück unterzubringen; für diesen bedarf es keiner weiteren öffentlichen Parkplätze. Gemäß Ziffer 1.1. Teil B der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 11 sind in dem sonstigen Sondergebiet Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Somit dient der hier zu betrachtende öffentliche Parkraum gerade nicht der Erschließung des Baugebietes Freizeit- und Familienpark („X“, Flurstück X/X), sondern vielmehr den Strandbesuchern, wie sich der Erläuterung zum Bauprogramm entnehmen lässt. Die Erschließung wird auf diesem Grundstück selbst mit 125 vorhandenen Parkplätzen für 104 Wohneinheiten gesichert; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der subjektive planerische und städtebauliche Wille der Gemeinde, dass es sich um eine Verkehrsanlage mit einer einheitlichen Bedeutung handeln soll.
(b)
- 44
Der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen und Gehweg ist nach der natürlichen Betrachtungsweise aber auch kein lediglich unselbständiger Teil der oben genannten Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zwar sind die Pflasterungen der Fahrbahn und der Gehwege jeweils mit demselben Pflasterstein (Betonsteinpflaster naturgrau gerumpelt bzw. Betonsteinpflaster verschiedene Formate, Farbton mare) und Legemuster verwirklicht worden. Dieser Einbahnstraßenring knickt jedoch rechtwinklig in südöstlicher Richtung von der oben beschriebenen Anbaustraße (geradliniger Beginn der Straße „Zum S.“ als Zufahrtsstraße zum Baugebiet SO Freizeit- und Familienpark (mare balticum) = „X“) ab und überschreitet mit seiner einfachen Länge von insgesamt ca. 125 Metern (als Ringstraße ca. 250 Meter) ein Vielfaches der Länge der genannten Anbaustraße. Die darüber hinausgehende, zunächst beidseitige und dann einseitige Anordnung von insgesamt 92 Parkbuchten (zuzüglich neun Behindertenparkplätze), lässt diesen Bereich aufgrund dieser massiven flächigen Erscheinung und durch die unterschiedliche Nutzung als öffentlicher Parkraum, bei der die Einbahnstraße lediglich als Zufahrt fungierend eine untergeordnete Rolle spielt, in Bezug auf die Anbaustraße als etwas Selbständiges und nicht lediglich Untergeordnetes zu ihr erscheinen.
(c)
- 45
Mangels Anbaufunktion stellt der Einbahnstraßenring trotz seiner Verkehrsbedeutung für die davon abzweigende verkehrsberuhigte Fußgängerzone letztlich auch keine eigenständige Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Zwar grenzt das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an den Einbahnstraßenring an. Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 11, der zwischen der gesamten Grundstücksgrenze und der Verkehrsfläche „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, besteht jedoch eine nicht ausräumbare Umgrenzung. An das Grundstück des „X“ kann wegen der Anpflanzungen weder aus tatsächlicher noch aufgrund der genannten Festsetzungen aus rechtlicher Hinsicht von dem Einbahnstraßenring herangefahren werden. Die Erschließung erfolgt vielmehr - wie dargestellt - über den gradlinigen Beginn der Straße „Zum S.“.
- 46
Gleiches gilt hinsichtlich des Grundstücks des Ferienparks S... (Flurstück X/X). Auch dieses grenzt zwar unmittelbar an den Einbahnstraßenring an. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11, der ebenfalls zwischen der gesamten Grundstücksgrenze und der Verkehrsfläche „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, besteht auch hier eine nicht ausräumbare Umgrenzung. An das Grundstück des Ferienparks kann wegen der Anpflanzungen weder aus tatsächlicher noch aufgrund der genannten Festsetzungen aus rechtlicher Hinsicht von dem Einbahnstraßenring (und auch nicht von der Anbaustraße) herangefahren werden. Die Erschließung erfolgt vielmehr - wie bisher - über die Straße „Am F.“. Dies entspricht der weiteren Begründung des Bebauungsplanes Nr. 11, wonach Zufahrten zum südwestlich der Straße gelegenen Grundstück des Ferienparks S... nicht entstehen sollen und dementsprechend ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 3.4.1, S. 6).
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Eine - generelle - Anbaufunktion wird dem Einbahnstraßenring auch nicht durch die sich an ihn anschließende verkehrsberuhigte Fußgängerzone mit freigegebenem Lieferverkehr vermittelt. Jene erschließt zwar das an ihr anliegende Grundstück Flurstück X/X. Jedoch handelt es sich bei der Fußgängerzone aufgrund ihrer Länge von ca. 117 Meter (Bauabschnitt 0+142,94 bis 0+260) nicht mehr lediglich um ein unselbständiges Anhängsel („Stichstraße“) zum Einbahnstraßenring, sondern um eine selbständige Erschließungsanlage gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
(3)
- 48
Stellt sich der Einbahnstraßenring mit Parkplätzen und Gehweg nicht als unselbständiger Teil der oben genannten Anbaustraße i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar bzw. ist er nicht selbst Erschließungsanlage und fehlt es damit an einer notwendigen Verbindung zwischen der Anbaustraße und der sich am Ende des Einbahnstraßenrings anschließenden verkehrsberuhigten Fußgängerzone, kann letztere bereits durch diese räumliche Zäsur kein abrechnungsfähiger unselbständiger Bestandteil der Anbaustraße sein. Vielmehr ist die verkehrsberuhigte Fußgängerzone - wie unter (2) (c) dargestellt - selbständige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
(4)
- 49
Selbst bei einer anderen natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich aus rechtlichen Gesichtspunkten, dass es sich vorliegend um drei selbständige Einrichtungen handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine tatsächlich einheitliche Straße ihre rechtliche Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße dort, wo sie in eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke übergeht, die - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Der ersten (absoluten) Anforderung ist ohne weiteres genügt, wenn die beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke 100 m lang ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 -; B. v. 25.04.2000 - 11 B 46/99 -, jeweils zitiert nach juris). So liegt es hier, denn nach den obigen Darstellungen handelt es sich zum Einen bei dem Einbahnstraßenring um eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die eine (einfache) Länge von ca. 125 Metern aufweist (als Ring ca. 250 Meter) und zum Anderen überschreitet sie damit das sechsfache der ca. 20 Meter langen Anbaustraße. Im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt kommt ihr damit und auch durch die flächenhafte Ausbereitung eine nicht lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
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Soweit der Beklagte anführt, dass es sich um eine Erschließungseinheit gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB handelt, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei dem Einbahnstraßenring - wie dargestellt - nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne von §§ 127 Abs. 2, 130 Abs. 2 S. 1 BauGB handelt. Darüber hinaus würde es auch an dem notwendigen Zusammenfassungsbeschluss der Beklagten fehlen und die gemeinsame Abrechnung würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße (hier der Anbaustraße) führen, wie die Vergleichsberechnungen zeigen (263,72 € statt 3.544,61 €); dies wäre nicht vorteilsgerecht (vgl. BVerwG, U. v. 12.05.2016 - 9 C 11/15 -, juris).
- 51
Danach hat der Beklagte gemäß seiner Vergleichsberechnung vom 22.08.2016 in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erschließung der Anbaustraße notwendig waren. Nicht eingestellt wurden zutreffender Weise die Kosten für die selbständige Erschließungsanlage der verkehrsberuhigten Fußgängerzone, da das an ihr anliegende streitgegenständliche Grundstück nicht durch sie erschlossen wird. Denn hier gelten ebenfalls entlang der gesamten Grundstücksgrenze die o. g. Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11. Der eingestellte Aufwand in Höhe von 38.459,70 € wird von dem Kläger weder substantiiert bestritten noch sind für die Einzelrichterin Fehler bei der Ermittlung ersichtlich. Der Beklagte hat hiervon gem. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB i.V.m. § 5 EBS zutreffend einen Eigenanteil der Gemeinde S... von 10 % (3.845,97 €) abgezogen, so dass der umlagefähige Erschließungsbeitrag bei 34.613,73 € liegt.
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Dieser Beitrag war allein auf das streitgegenständliche Buchgrundstück (Flurstück X/X) umzulegen, da dies das einzige Grundstück ist, das gem. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB durch die Anlage erschlossen ist.
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Soweit der Kläger noch im Eilverfahren weitere Grundstücke in die Verteilung dieses Beitrages einbezogen wissen wollte, hat er hiervon im Klagverfahren Abstand genommen. Im Übrigen kann er mit diesem Vortrag nicht durchdringen, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 12.10.2015 ergibt.
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Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücksfläche des Flurstücks X/X mit 62.830,89 m² [nach Herausrechnung der öffentlichen Grünflächen und Biotopflächen bzw. des Küstenabschnitts Steilufer gemäß des Beschlusses vom 12.10.2015 (9 B 21/15)] als ausnutzbare/bebaubare und damit i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 EBS „erschlossene“ Fläche, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Auch gegen die Gewichtung des Flurstücks X/X gem. § 131 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 B Abs. 1 S. 1 Buchst. a) und § 7 C Buchst. a) EBS mit dem Faktor 1,5 ist Nichts zu erinnern, wonach sich eine beitragspflichtige Fläche von 94.246,34 m² ergibt. Multipliziert mit dem voraussichtlichen Beitragssatz von 0,367269 €/m² (Anliegeranteil 34.613,73 € ./. gewichtetes Abrechnungsgebiet 94.246,34 m²) ergibt sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück in Höhe von 34.613,76 €. Bezogen auf den Miteigentumsanteil von 1/105 ist der voraussichtliche Beitrag 329,65 € und 80 % hiervon als Vorausleistungsbetrag ergibt die austenorierten 263,72 €.
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Nur insoweit ist die Klage unbegründet; in dem darüber hinausgehenden Teil war ihr stattzugeben.
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Die Kosten des Verfahrens waren dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da er nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.