Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2017 - 8 B 4/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 1.Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2016 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2016 gemäß § 69 LBO (Abbruch aller baulichen Anlagen und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten) ist statthaft, da einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht nach § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung.
- 2
Allerdings ist lediglich der Antrag des Antragstellers zu 1. zulässig, da der Widerspruch vom 13.10.2016 lediglich in seinem Namen erhoben wurde. Die Antragstellerin zu 2. legte keinen Widerspruch ein, sodass auch ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht zulässig ist.
- 3
Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist dagegen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 4
Der Antrag des Antragstellers zu 1. gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.
- 5
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung erlangen auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung. Allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.
- 6
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ein Nachbar einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage nicht schon dann hat, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dienen, also sogenannte drittschützende Wirkungen haben. Drittschützende Wirkungen vermitteln insofern nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen.
- 7
Da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 27.09.2016 gemäß § 69 LBO erteilt wurde und somit die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung ist, scheidet die Annahme eines direkten Verstoßes der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften der Landesbauordnung, insbesondere des Abstandsrechtes (§ 6 LBO), aus. Die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften der LBO erlangt jedoch – wie unten dargestellt werden wird – Bedeutung im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes.
- 8
Dass das Bauvorhaben sich nach der Art der Nutzung (Wohnnutzung) gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Ob sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsstreites keiner eingehenden Prüfung hinsichtlich des Einfügens in die nähere Umgebung nach jedem der genannten Kriterien, da die genannten Einfügenskriterien grundsätzlich keinen Nachbarrechtsschutz vermitteln.
- 9
Aus dem Begriff des Einfügens im § 34 Abs. 1 BauGB leitet sich jedoch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das Nachbarrechtsschutz vermittelt, ab.
- 10
Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
- 11
Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, juris).
- 12
Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängenden“ oder (gar) „erdrückenden“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden, Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, juris).
- 13
Unter Beachtung vorstehender Grundsätze ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist.
- 14
Es liegt kein die Nachbarrechte des Antragstellers verletzender Verstoß gegen die Abstandsvorschriften des § 6 LBO vor.
- 15
Das streitbefangene Bauvorhaben weist an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite maximal eine Wandhöhe von 7,76 m auf, sodass die nach § 6 Abs. 5 S. 1 LBO gebotene Abstandsfläche (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) 3,10 m ergibt. Die genehmigten Bauvorlagen weisen demgegenüber einen Abstand von 3,30 m zwischen dem streitbefangenen Bauvorhaben und der Südgrenze des Grundstückes der Antragsteller auf.
- 16
Da somit das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht unter einem nachbarrechtsverletzenden Verstoß gegen Abstandvorschriften des § 6 LBO errichtet wird, ist dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan.
- 17
Der Ausnahmefall einer bedrängenden oder gar erdrückenden Wirkung der baulichen Anlage oder ein Fall, in dem diese zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden, Nutzungskonflikten führt, liegt nicht vor.
- 18
Zwar erstreckt sich der streitbefangene Baukörper parallel zur südlichen Grenze des Grundstückes der Antragsteller in einer Tiefe von insgesamt 19,39 m, jedoch springt ca. 1/3 dieser Seite des Baukörpers von der Grenze weiter zurück.
- 19
Angesichts dessen, dass das Einfamilienhaus der Antragsteller 8 m von der südlichen Grenze ihres Grundstückes entfernt ist, ergibt sich durch den streitbefangenen Baukörper keine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung.
- 20
Auch soweit der Antragsteller geltend macht, das streitbefangene Bauvorhaben überschreite eine rückwärtige Baugrenze, kann der Antrag keinen Erfolg haben.
- 21
Es kann dahinstehen, ob in dem betreffenden Bereich eine faktische rückwärtige Baugrenze vorhanden ist, die vom Bauvorhaben überschritten wird, da insoweit kein Nachbarschutz gegeben wäre.
- 22
Selbst die durch einen B-Plan festgesetzte rückwärtige Baugrenze ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris). Auch eine faktische Baugrenze in einem nicht beplanten Baugebiet kann daher grundsätzlich keinen Nachbarrechtsschutz vermitteln (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2016 - 2 B 88/16 -; juris).
- 23
Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen tiefer in den hinteren östlichen Grundstücksbereich vordringt, als das Einfamilienhaus der Antragsteller auf ihrem eigenen Grundstück, verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- 24
Insbesondere ist festzustellen, dass der besonders schutzwerte Ruhebereich des Grundstückes der Antragsteller südlich und westlich ihres Einfamilienhauses nicht betroffen ist.
- 25
Auch soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch die parallel zu der südlichen Grenze verlaufende Pkw-Zufahrt zu drei hinteren Stellplätzen geltend macht, ist eine Nachbarrechtsverletzung nicht gegeben.
- 26
Die Vorschrift des § 50 Abs. 11 S. 1 LBO, wonach Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein müssen, dient ausschließlich Zwecken der Verkehrssicherheit und ist nicht nachbarschützend.
- 27
Eine Verletzung der Vorschrift des § 50 Abs. 9 S. 1 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholungen in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist zwar nachbarschützend. Diese Vorschrift wird vorliegend jedoch nicht verletzt.
- 28
Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstückes der Antragsteller durch die parallel zur südlichen Grenze verlaufenden Zufahrt und die drei hinteren Stellplätze ist nicht festzustellen.
- 29
Zunächst ist das Grundstück der Antragsteller insoweit vorbelastet, als sich parallel zu ihrer Grenze bis etwa zur Tiefe ihres eigenen Einfamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück bereits eine Pkw-Zufahrt bis zu einem bis zur Grenze reichenden überdachten Stellplatz vorhanden war. Dadurch, dass letzterer im Zuge der Realisierung der streitbefangenen Bauvorhabens nunmehr entfällt und drei Stellplätze weiter rückwärtig, gegenüber der Südost-Ecke des Grundstückes der Antragsteller, geschaffen werden, ergibt sich keine unzumutbare Verschlechterung der durch Zufahrt und Stellplatz bzw. Stellplätze gegebenen Grundstückssituation. Die Nutzung der drei rückwärtigen Stellplätze erfolgt in erheblicher Entfernung von dem besonders schutzwerten Gartenruhebereich südlich und westlich des Einfamilienhauses der Antragsteller.
- 30
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Zufahrten und Stellplätze, die mit der zulässigen baulichen Ausnutzung eines Grundstückes einhergehen, vom Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sind.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
- 33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Einfamilienhauses für das Hauptsacheverfahren von einem Wert von 15.000,00 € ausgeht, der angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren war (7.500,00 €).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.