Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 2 B 88/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims.
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Die Antragsteller sind Eigentümer der östlich des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen (B...er Landstraße 54/56) von der südlich in West-Ostrichtung verlaufenden Bundesstraße 206 erschlossenen Grundstücke A-Straße (Antragsteller zu 1) und 52 (Antragsteller zu 2 und 3) in A-Stadt, die jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Bebauungstiefe ihrer Wohnhäuser beträgt 54 m (Antragsteller zu 1) bzw. 38 m (Antragsteller zu 2 und 3). Während das Wohnhaus des Antragstellers zu 1 eine Entfernung von ca. 23 m zur östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen aufweist, beträgt der Abstand der westlichen Gebäudewand des Einfamilienhauses der Antragsteller zu 2 und 3 drei Meter zur östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks. Das Gelände fällt von der Straße nach Norden im rückwärtigen Bereich bis zu 2 m ab. Die Firsthöhe des zur Westgrenze giebelständigen Einfamilienhauses der Antragsteller zu 2 und 3 beträgt 9,82 m über dem dortigen ca. 2 m unter dem Straßenniveau liegenden Geländeniveau. Die Firsthöhe des Einfamilienhauses des Antragstellers zu 1 beträgt gegenüber dem Straßenniveau 6,43 m.
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Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich der vorgenannten Grundstücke nicht.
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Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen am 7.10.2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims mit seinerzeit 85 Betten auf den Grundstücken B...er Landstraße 54/56 in A-Stadt.
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Dagegen legten die Antragsteller am 18.04.2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
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Wegen Abweichungen der Bauausführung von der Baugenehmigung insbesondere durch Aufschüttungen des Vorhabengrundstücks erließ der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich des Vorhabens am 2.06.2016 eine Baueinstellungsanordnung.
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Auf einen inzwischen eingereichten Nachtragsbauantrag des Beigeladenen erteilte der Antragsgegner am 14.09.2016 eine 2. Nachtragsbaugenehmigung nunmehr für ein Alten- und Pflegeheim mit 86 Betten in überwiegend zweigeschossiger Ausführung mit Staffelgeschoss mit Flachdächern. Das Vorhaben umfasst drei Hauptgebäude mit Verbindungsteilen (der Lage auf dem Grundstück nach von Osten nach Westen bezeichnet als Häuser A, B und C), die sich bis zu einer Bebauungstiefe von 60 m auf dem Grundstück erstrecken.
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Die Zufahrten zu den oberirdisch anzulegenden Kfz-Stellplätzen sind vor dem Haus B und westlich des Hauses C in 40 m bzw. über 80 m Entfernung zum Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3 vorgesehen.
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Die Abstände der insgesamt 33 m breiten Ostwände des Hauses A zur Ostgrenze betragen zwischen 3,62 m und 4,51 m. Die genehmigten Wandhöhen der Ostwände des Verbindungsgebäudes 1 und des daran südlich anschließenden Hauses A betragen einschließlich der nunmehr nachträglich genehmigten Aufschüttungen von bis zu 2 m abschnittsweise von Süden nach Norden für das Verbindungsgebäude 1 jeweils 8,16 m (0,4 H = 3,26 m), 7,66 m (0,4 H = 3,06 m), 7,79 m (0,4 H = 3,11 m) und 8,15 m (0,4 H = 3,26 m) bei Abständen zur Ostgrenze von mindestens 7,51 m sowie für das Haus A jeweils 10,15 m (0,4 H = 4,06 m), 7,07 m (0,4 H = 3,00 m), 6,91 m (0,4 H = 2,76 m), 9,78 (0,4 H = 3,91 m), 7,64 (0,4 H = 3,06 m und 7,26 m (0,4 H = 3,00 m) bei Abständen der Staffelgeschosswandabschnitte von mindestens 4,51 m und des zweigeschossigen halbrunden Vorbaus (dortige Wandhöhen incl. Aufschüttungen 7,07 m (0,4 H = 3,00 m) und 6,91 m (0,4 H = 2,76 m) von mindestens 3,62 m zur Ostgrenze.
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Der genehmigte Abstand der Ostwände des Vorhabens zur Westwand des 18 m langen Einfamilienhauses der Antragsteller zu 2 und 3 beträgt zwischen 6,62 m und 7,51 m.
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Soweit der Bauantrag eine Aufschüttung im südöstlichen Grenzbereich vorsah, ist in der Baugenehmigung vom 14.09.2016 vom Antragsgegner mit Grüneintragung festgelegt worden, dass die Aufschüttung dort in einem Bereich von mindestens 3 m bis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 2 und 3 maximal eine Höhe von 1 m aufweisen darf.
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Am 19.09.2016 legten die Antragsteller zu 1 bis 3 Widerspruch gegen die Baugenehmigung in der Fassung des am 14.09.2016 genehmigten 2. Nachtrags ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
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Ein gleichzeitig bei dem Antragsgegner gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung vom 14.09.2016 wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 27.09.2016 abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 haben die Antragsteller am 18.10.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Vorhaben füge sich vom Maß der Nutzung nicht ein. Es überschreite zudem die hintere Baulinie um 20 m. Das Ortsbild werde gestört. Mit dem Vorhaben sei eine Zerstörung eines Biotops mit Fledermäusen und Molchen verbunden. Sie würden in ihren Rechten verletzt, da nunmehr kein unbeobachteter Aufenthalt im Garten mehr möglich sei. Es entstehe zusätzliche Unruhe durch die Tag- und Nachtumkehr bei Demenzkranken, was anders zu bewerten sei als wenn Bewohner eines Einfamilienhauses vom Nachbargrundstück aus Einsicht auf ihre Grundstücke hätten. Es komme zu einer Störung gesunder Wohnverhältnisse durch die Verschattung im Garten. Durch die Aufschüttung des Vorhabengrundstücks werde insgesamt eine erdrückende und erschlagende Wirkung des Gebäudes eintreten, da schon die Sohle des Vorhabens 2 m höher sei als die Sohle ihres Wohnhauses. Es liege ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor, da die Aufschüttungen nicht bei Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt worden seien. Entgegen der Baugenehmigung sei nicht nur hinter dem Haus B und dem Verbindungsteil 2 eine Aufschüttung erfolgt, sondern auch bei dem Haus A.
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Die Antragsteller beantragen,
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1. die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7.10.2014 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 14.09.2016 auszusetzen und
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2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angefochtene Genehmigung verletzte keine Nachbarrechte der Antragsteller.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
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Ihr Antrag zu 1., die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7.10.2014 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 14.09.2016 auszusetzen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 18.04.2016 und 19.09.2016 erhobenen Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7.10.2016 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 14.09.2016 auszulegen und beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7.10.2016 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 14.09.2016 für die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Insbesondere ist kein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts über die einzuhaltenden Abstandsflächen festzustellen. Nach den genehmigten Bauvorlagen, den dort dargestellten Abstandsflächenberechnungen und den vom Antragsgegner vorgenommen Grüneintragungen hält das Bauvorhaben zum Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3 hin mit 3,62 m und 4,51 m die jeweils erforderlichen Abstände von 3 m und maximal 4,06 m insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufschüttungen ein.
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Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine angebliche Abweichung des Vorhabens von der Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Bebauungstiefe oder des Maßes der baulichen Nutzung berufen.
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Eine drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer grundsätzlich weder festgesetzten noch faktischen Baugrenzen eine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens eines Bebauungsplan-Satzungsgebers Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -; VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016, - 2 B 33/16 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014, - 1 MB 8/14 -, Beschl. v. 22.04.2015, - 1 MB 9/15 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -).
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Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
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Das Wohnbauvorhaben ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht rücksichtslos hinsichtlich seiner Ausmaße und Wirkungen des Baukörpers, sei es nun durch dessen Lage auf dem Grundstück oder dessen Größe. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist.
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Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausnahmeweise nur dann angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12 geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung - und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, sog. „Silo-Fall“). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert und dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -; Beschl. v. 27.1.2014, - 2 B 4/14 -). Ein solcher Fall wird nur in den - seltenen - Fällen einer „bedrängenden“ oder „erdrückenden“ Wirkung eines Bauvorhabens, die zu gravierenden nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen, anzunehmen sein (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -).
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Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 (A-Straße) offenkundig nicht erfüllt. Bereits angesichts der Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und dem Einfamilienhaus des Antragstellers von über 25 m sind derartige unzumutbare Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Gebäude des Antragstellers auszuschließen.
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Aber auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3 kann nach Auswertung der in den Akten enthaltenen Fotos, Lagepläne und Bauzeichnungen angesichts der Größenverhältnisse, der Lage und des Abstandes der Gebäude zu einander von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Wirkungen des Baukörpers keine Rede sein.
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Für die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist mangels besonderer Verhältnisse des Einzelfalles angesichts der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften und der Lage zu den Himmelsrichtungen (das Vorhaben liegt im Westen der Antragstellergebäude) ohnehin kein Raum.
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Das Rücksichtnahmegebot vermittelt zudem in der Regel weder einen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus noch vor einer Verschlechterung der freien Aussicht. Dies ist im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Selbst die durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 - 1 LB 16/06 -; BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192).
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Nach alledem ist der Antrag zu 1 mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Der Antrag zu 2, den Antragsgegner zu verpflichten, die Baustelle stillzulegen, ist daher unabhängig davon, dass wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (es bestand keine Veranlassung zu unterstellen, dass der Antragsgegner im Fall einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Baueinstellung unterlassen würde) durchgreifende Bedenken gegen dessen Zulässigkeit bestehen, ebenfalls erfolglos.
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Das Gericht hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht eingegangen ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller zu 1 und der Antragsteller zu 2 und 3 jeweils mit 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.