Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - 8 A 19/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:0429.8A19.14.0A
published on 29/04/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - 8 A 19/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ein Unternehmen der Außenwerbung betreibt, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage in Lübeck.

2

Mit bei der Beklagten am 02.09.2013 eingegangenem Bauantrag vom 01.08.2013 beantragte die Klägerin im Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO die Erteilung einer Baugenehmigung für das Aufstellen einer Werbeanlage des Typs „Premium Großfläche“ mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Grundstück Xxx 129 (Flurstück 1020/80, Flur 4, Gemarkung St. Lorenz). Es handelt sich dabei um eine hinterleuchtete Mega-Light- Werbeanlage mit einem Wechselmechanismus, bei dem bis zu fünf Plakate in einem Zeige- und Wechselintervall von vier Sekunden zum Aushang kommen können. Die Werbefläche beträgt ca. 9 m2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die Antragsunterlagen der Klägerin verwiesen (vgl. Bl. 1-4, 10-16 Beiakte B).

3

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 05.31.00 (163, Teil 1, Xxx - Xxx) und ist dort teilweise als Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt worden. Die im Süden angrenzenden Grundstücke sind, soweit sie noch vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst werden, als Mischgebiet festgesetzt worden. Die Flächen nördlich und südlich der Straße xxx sind, soweit sie noch vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst werden und nicht als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind, als Mischgebiet festgesetzt worden (vgl. Beiakte A).

4

Das Anbringungsgebäude befindet sich direkt an der Kreuzung der Straßen xxx, die in Richtung Osten in die xxx übergeht und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden „Xxx“. Die Kreuzung der benannten Straßen ist beampelt. Im Kreuzungsbereich sind die Straßen vier- bis sechsspurig ausgestaltet (vgl. Übersichtsaufnahmen bei „google maps", Bl. 49 - 51 d.A.). Aus sämtlichen Richtungen kommend, können Fahrzeuge die Kreuzung sowohl geradeaus passieren als auch jeweils nach links oder rechts abbiegen. Fußgänger und Radfahrer können die Kreuzung auf allen Seiten an beampelten Überwegen in jeweils beide Richtungen passieren.

5

Die Anlage soll an dem Giebel des auf dem Flurstück 1020/80 belegenen Gebäudes angebracht werden. An der Giebelseite des Gebäudes, das zu Wohnzwecken genutzt wird, befinden sich bereits zwei großflächige Werbeanlagen („Xxx" und xxx). Der Eigentümer des Grundstücks, Herr Xxx, hat der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2013 seine Zustimmung für das Anbringen der Werbeanlage erteilt. Die geplante Anlage wird ca. 30 cm in den Luftraum hineinragen. Nördlich des Vorhabengrundstücks verläuft die Straße xxx. Zwischen dem Straßenkörper sowie dem parallel hierzu verlaufenden Geh- und Radweg und dem Anbringungsgebäude befindet sich eine schmale Grünfläche, die im Eigentum der Beklagten steht. Auf dieser Fläche befinden sich unter anderem eine Telefonzelle sowie eine freistehend errichtete Werbeanlage (Bild 14). Vor der Hauswand des Gebäudes Xxx 129 hin zur Straße xxx befindet sich ein ca. 1,20 m hoher und ca. 30 cm breiter Sockel (Bild 20).

6

Auf der dem Vorhabengrundstück in Richtung Norden gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Hotel xxx. An dem Hotelgebäude wurde eine Werbeanlage in der Art einer Video-Wall installiert (Bild 15). Dem Hotel in Richtung Osten gegenüberliegend - auf der anderen Seite der Straße „Xxx" - befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude, an dem mehrere Werbeanlagen angebracht wurden („Staples", „Perfect Fitness", „randstad", vgl. Bilder 1, 2, 5, 12, 13). Westlich vom Vorhabenrundstück befinden sich ebenfalls mehrere gewerblich genutzte Anlagen (u.a. xxx, „Xxx", „xxx"). In diesem Bereich sind eine Vielzahl von Anlagen für Eigen- und Fremdwerbung vorhanden (Bilder 7, 8, 21, 22). Die südlich vom Vorhabengrundstück belegenen Gebäude in der Xxx (u.a. Nr. 125 - 127a) werden auch zu Wohnzwecken genutzt. Die auf der gegenüberliegen Seite der Straße Xxx belegenen Gebäude werden ebenfalls - zumindest teilweise - zu Wohnzwecken genutzt.

7

Die Lage des Vorhabengrundstücks an der Straßenkreuzung ergibt sich aus folgenden Darstellungen (Lageplan Bl. 11 Beiakte B, Aufnahme aus Digitaler Atlas Nord):

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8

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2013 ab und führte zur Begründung Folgendes aus: Die geplante Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie auf einer festgesetzten Verkehrsfläche errichtet werden soll. Ferner sei die Anlage gem. § 11 LBO unzulässig, da sie zusammen mit bereits elf vorhandenen Werbeanlagen eine störende Häufung hervorrufen würde.

9

Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid am 16.12.2013 Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass sich das Anbringungsgebäude nicht auf einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche befinde. Der Bebauungsplan sei seit 45 Jahren bezüglich der geplanten Verkehrsfläche nicht realisiert worden und werde wohl auch in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden. Die Genehmigung könne mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bis zum Beginn der Realisierung des Bebauungsplans befristet wird. Die geplante Anlage führe auch nicht zu einer störenden Häufung. Es sei nicht feststellbar, auf welche weiteren Werbeanlagen sich die Beklagte beziehe. Am Giebel des Anbringungsgebäudes selbst würden sich zwei kleinere Werbeanlagen befinden.

10

Die Beklagte wies den Widerspruch unter Vertiefung ihrer Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 zurück. Durch das Vorhaben würde insbesondere eine störende Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehen. Über dem geplanten Vorhaben wurden bereits zwei Werbeanlagen angebracht. Vor der rechten Hälfte des Gebäudes seien zudem zwei weitere Werbeanlagen errichtet worden. Die benannten Anlagen befänden sich allesamt in einem einheitlichen Blickfeld eines Betrachters. Weitere Werbeanlagen seien auf der gegenüberliegenden Straßenseite am Hotel xxx und Gebäude xxx vorhanden. Die linke Hälfte des Anbringungsgebäudes wäre bei der Errichtung der geplanten Anlage fast vollständig von drei verschiedenen Werbeflächen bedeckt. Bei einer derartigen Häufung würde ein Durchschnittsbetrachter, auch in Ermangelung anderer Häuserfassaden an der Kreuzung, vergeblich nach einem Ruhepunkt suchen. Dieses Ruhebedürfnis würde durch die zahlreichen Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite weiter verstärkt.

11

Die Klägerin hat am 19.02.2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortag aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Vorhaben könne die Festsetzung als Verkehrsfläche nicht entgegengehalten werden. Es sei nicht zu erwarten, dass diese Festsetzung überhaupt noch realisiert werde bzw. wegen der Bebauung der Grundstücke in absehbarer Zeit umgesetzt werden könne. Die geplante Anlage verursache auch keine störende Häufung im Sinne des Bauordnungsrechts. Es seien keine elf anderen Fremdwerbeanlagen mit einem Blick wahrnehmbar. Auch bei Annahme einer Häufung müsse beachtet werden, dass sich das Vorhabengrundstück in einem mehr als durchschnittlich gewerblich geprägten Bereich befinde. Um den Vorhabenstandort herum befänden sich diverse gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan setze diesen Bereich als Mischgebiet fest. In einem Mischgebiet, dass ganz überwiegend gewerblich geprägt sei, seien Werbeanlagen typischerweise anzutreffen. In einem überwiegend gewerblich geprägten Bereich trete eine Störung einer eventuell vorliegenden Häufung von Werbeanlagen erst später ein.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Lübeck, Xxx 129 gem. näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes ergänzend vor: Die Ausweisung der mit der Werbeanlage überbauten Fläche im Bebauungsplan 05.31.00 als Verkehrsfläche sei bereits realisiert. Es handele sich um einen Teil der Straßenfläche, die als Verkehrsbegleitgrün angelegt sei. Eine gewerbliche Hauptnutzung sei dort planungsrechtlich unzulässig.

17

Die Klägerin verfüge ferner über keine Genehmigung für die kommerzielle Inanspruchnahme ihres Straßengrundstücks, wozu auch der Luftraum gehöre. Die geplante Anlage rage in die Fläche des Flurstücks 80/4 hinein, welches als Straßenverkehrsfläche im Eigentum der Beklagten stehe. Bereits das Gebäude Xxx 129 überbaue die nördliche Grundstücksgrenze. Es handele sich auch nicht um eine bloß unbedeutende Überbauung. Es bestehe auch keine Duldungspflicht aus § 905 Satz 2 BGB. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen berufen. Zu dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straßenfläche gehöre nicht deren Nutzung mit Fremdwerbeanlagen. Da die Beklagte keine Zustimmung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erteilen werde, fehle der Klägerin schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte werde der Klägerin auch keine Sondernutzungserlaubnis erteilen. Sie habe im Jahr 2011 eine Dienstleitungskonzession vergeben, die einem anderen Unternehmen ein exklusives Werberecht auf öffentlichen Verkehrsflächen zubillige. Dies schließe es aus, der Klägerin im öffentlichen Straßenraum eine derartige Sondernutzung zu gestatten.

18

Die geplante Werbeanlage stehe auch im Widerspruch zu § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf. Dies sei bei der geplanten Anlage jedoch der Fall. Aufgrund ihres Plakatwechselsystems komme es zu einem häufigen und plötzlichen Wechsel der Werbebotschaften. Dies führe an der sehr stark genutzten Kreuzung zu einer unverträglichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. Die geplante Anlage sei durch den häufigen und abrupten Bildwechsel gezielt darauf ausgelegt, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise auf sich zu ziehen. Es sei zu beachten, dass die Anlage gleichzeitig mit der Fußgängerampel an der Einmündung der Straße xxx wahrnehmbar sei. Von ihr gehe deshalb ein besonderes Gefahrenpotential aus. Fußgänger könnten von ihr abgelenkt werden und den Überweg trotz rotem Lichtsignal betreten.

19

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.04.2015 den Vortrag der Beklagten in Abrede gestellt, wonach das Vorhaben auf einer städtischen Fläche errichtet werden soll und dass der öffentliche Luftraum tangiert werde. Es treffe auch nicht zu, dass sich der Giebel des Anbringungsgebäudes auf öffentlichem Grund befinde. Grenzsteine seien auf dem Vorhabengrundstück nicht vorhanden. Die Gebäudestruktur zeige vielmehr, dass der Sockel grenzständig errichtet sei und die zurückspringende Giebelwand deutlich auf dem Vorhabengrundstück liege. Die Anlage werde sich vollständig auf dem Flurstück 1020/08 befinden.

20

Mit Beschluss vom 10.02.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

21

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt (Bl. 61 - 72 d.A.).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

I. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der beantragten Baugenehmigung.

24

Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Werbeanlage ist mit den maßgeblichen Vorgaben des Bauordnungsrechts nicht vereinbar.

25

1. Das Vorhaben ist wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LBO unzulässig. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

26

Die Frage der Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs, worunter auch der Radfahrer- und Fußgängerverkehr zu zählen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Beampelung, Straßenführung, Mehrspurigkeit, Bus- und Radfahrerspuren usw.) und den daraus folgenden Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO S-H, 11. EL, August 2010, § 11 Rn 9). Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung der Obergerichte ist bei der Frage der Verkehrsgefährdung unter anderem nach der Art der zu errichtenden Werbeanlage und den sich daraus ergebenden Ablenkungswirkungen zu differenzieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m.w.N.). Insoweit gilt:

27

Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt (OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -; Urt. v. 17.04.2004 - 10 A 4188/01 - jeweils juris; st. Rspr. OVG Koblenz, z.B. Urt. v. 18.08.2005 - 1 A 10507/05.OVG - und Beschl. v. 13.12.2011 - 8 A 11068/11.OVG - jeweils zit. nach juris). Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -; Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 -; Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 - jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, 70. EL August 2010, BauO NRW, § 13 Rn 95). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht (vgl. OVG Münster, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, § 13 Rn. 96 m.w.N.). Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen etwa Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt (Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 - juris). Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken. Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Dies ist je nach Stand und Anbringungsort der Anlage eine Frage der Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.11.200 - 7 A 5203/00 -; Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - jeweils nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn 100 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 - juris). Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - juris).

28

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage, von denen sich der Einzelrichter im Rahmen der Ortsbesichtigung einen Eindruck verschafft hat, ist die Annahme, dass die geplante Anlage eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt, gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Anlage mit automatischem Bildwechsel, von der bereits grundsätzlich eine erhöhte Ablenkungswirkung ausgeht. Weiterhin stellt sich die örtliche Verkehrssituation in dem zeitweilig stark frequentierten Kreuzungsbereich der Straßen xxx, „Xxx" und xxx als schwierig und komplex dar. In dem Einwirkungs- bzw. Ablenkungsbereich der geplanten Anlage sind von den Verkehrsteilnehmern, insbesondere von den Fahrzeugführern und Radfahrern, auf engem Raum vielfältige und zum Teil komplexe Verkehrsvorgänge zu bewältigen, welche ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration verlangen.

29

Kraftfahrzeugführer, die auf der „Xxx" aus nördlicher Richtung kommend auf die Kreuzung zufahren und nach rechts in die Straße xxx abbiegen wollen, müssen auf die Radfahrer und Fußgänger achten, welche die Straße xxx überqueren wollen (vgl. Bilder 3, 4, 6, 7, 17-19). Sowohl für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge als auch für die Radfahrer und Fußgänger sind die jeweiligen Ampeln zur gleichen Zeit auf „grün" geschaltet. Ein sog. „Rechtsabbiegepfeil" ist nicht vorhanden. Die Fahrzeugführer haben sich somit darauf zu konzentrieren, dass es zu keinen Kollisionen mit passierenden Radfahrern und Fußgängern kommt. Zudem ist zu beachten, dass die Kreuzung von Radfahrern und Fußgängern aus beiden Richtungen passiert werden kann. Bei Radfahrern ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie teilweise mit hohen Geschwindigkeiten in den Kreuzungsbereich einfahren. Die Fahrzeugführer müssen demnach während des gesamten Abbiegevorgangs den auf sie zukommenden und den rückwärtigen Radfahrer- und Fußgängerverkehr im Blick haben und sich ggf. innerhalb weniger Augenblicke auf neue Situationen einstellen und entsprechend reagieren können. In diesem Zeitraum sind sie gegenüber Ablenkungen besonders empfindlich. Vor allem der erhöhte Ablenkungseffekt der Wechselwerbeanlage kann sich hierbei negativ auf die gebotene hohe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auswirken. Dies gilt auch für die passierenden Radfahrer und Fußgänger. Diese können sowohl durch die geplante Werbeanlage als auch die durch Werbeanlage (Video-Wall) an dem Hotel erheblich abgelenkt werden (vgl. Bild 15). Eine vergleichbare Situation stellt sich für die Verkehrsteilnehmer beim Rechtsabbiegen von Fahrzeugen aus der Straße xxx kommend in die Straße „Xxx" in Richtung Süden und beim Linksabbiegen von Fahrzeugen aus der xxx kommend in die Straße „Xxx" in Richtung Süden (vgl. Bilder 10, 11). Die geplante Anlage wirkt auch hier in eine komplexe Verkehrssituation hinein, bei der die Fahrzeugführer auf die aus beiden Richtungen kommenden Fahrradfahrer und Fußgänger zu achten haben. Auch hier gilt, dass vor allem Radfahrer mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten in die Kreuzungsbereiche einfahren können, weshalb von den Fahrzeugführern während des gesamten Abbiegevorgangs ein hohes Maß an Konzentration gefordert wird.

30

Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen, dass der Verkehr in den maßgeblichen Kreuzungsbereichen von einer solchen Komplexität ist, dass er die volle Konzentration der Kraftfahrzeugführer und anderen Verkehrsteilnehmer erfordert, um Unfälle zu vermeiden. Es finden mehrere Verkehrsvorgänge zeitlich auf engem Raum und mitunter auch nicht unerheblichen Geschwindigkeiten statt. Die geplante Anlage würde in dieser Gemengelage zu einer Erhöhung der Unfallgefahr und somit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen.

31

2. Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung gem. §11 Abs. 2 Satz 3 LBO entgegen. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris). Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.04.1995 - 4 B 70/95, NJW 1995, 2648).

32

Eine Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 LBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus (Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 11 Rn 10 m.w.N.). Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 Rn 89 f. m.w.N.). Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 11 Rn 10 m.w.N.; VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2014 - 4 K 630/13.NW - juris m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Diese Annahme wird auch durch die Regelung des § 11 Abs. 4 LBO gestützt. Verbietet diese Bestimmung ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972- 4 C 11. 69 -, BVerwGE 40, 94). Ferner ist der unbestimmte Rechtsbegriff „störende Häufung“ im Lichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte in Form der Gewerbe- und Baufreiheit (Art. 12 Abs. 1 u. 14 Abs. 1 Grundgesetz) zu sehen. Bei Würdigung dessen ist der auslegungsbedürftige Verbotstatbestand in einem gewerblich geprägten Mischgebiet zugunsten des Bauwilligen zurückhaltend anzuwenden (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2014 - 4 K630/13.NW - juris, m.w.N.).

33

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 LBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten unzweifelhaft vor. Bereits unmittelbar vor bzw. an der Giebelseite des Anbringungsgebäudes befinden sich bereits drei großflächige Werbeanlagen, die sich gleichzeitig im Blickfeld eines Betrachters befinden, der sich nördlich oder westlich von dem Anbringungsgebäude befindet. Hinzu kommen die vielfältigen Anlagen der Eigen- und Fremdwerbung im Bereich der Straße „xxx", die sich westlich an das Anbringungsgebäude anschließen und unter anderem auf die dort vorhandenen Gewerbebetriebe hinweisen (vgl. Bilder 3, 4, 6-9, 14, 21, 22).

34

Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, ist bereits durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Werbeanlagen derart geprägt, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der Anlage würde diese Situation weiter belasten. Die an der Giebelseite des Vorhabengebäudes noch vorhandene Freifläche würde weiter reduziert und das Bedürfnis nach Flächen ohne Werbung weiter erhöht. Der Annahme einer störenden Häufung steht auch nicht entgegen, dass der sich westlich an das Anbringungsgebäude anschließende Bereich in der Straße xxx durch die dort vorhandenen Nutzungen stark gewerblich geprägt ist. Vorliegen ist insbesondere zu beachten, dass mit der geplanten Anlage in einem bestimmten Blickfeldbereich erstmals eine Werbeanlage mit Wechselmechanismus errichtet vorhanden wäre. Bislang sind in dem Blickfeld eines Betrachters, der sich am Standort des Hotels xxx oder im nordöstlichen Kreuzungsbereich befindet und auf die streitgegenständlichen Giebelwand schaut, lediglich statische Werbeanlagen - v.a. in Form von Plakaten und Fahnen - vorhanden. Das Vorhaben würde somit für zusätzliche Unruhe in der bereits bestehenden Situation sorgen. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich für einen Betrachter, der sich nordöstlich des Anbringsgebäudes befindet nicht nur die gewerblichen Nutzungen in der Straße xxx im Blick hat, sondern zugleich auch südlich vom streitgegenständlichen Grundstück belegenen Gebäude wahrnehmbar sind, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. Bilder 21, 22, 24). In diesem Bereich befinden sich innerhalb eines vergleichbaren räumlichen Bereichs wesentlich weniger Werbeanlagen als in der Straße xxx. Die geplante Wechselwerbeanlage würde in diese vergleichsweise beruhigte und durch weniger gewerbliche Nutzungen geprägte Situation erheblich eingreifen und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen signifikant erhöhen.

35

3. Ob dem streitgegenständlichen Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, entgegenstehen oder ob der Klägerin das notwendige Sachbescheidungsinteresse fehlt, kann angesichts der dargestellten bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Werbeanlage dahinstehen.

36

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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published on 13/09/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 dem Kläger die mit Bauantrag vom 9. Juni 2015 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …3
published on 03/12/2018 00:00

Tenor Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der zunächst auch verfügten Nutzungsuntersagung während der täglichen Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden die Kosten des Verfahrens insoweit, d.h
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Annotations

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.