Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - 2 B 30/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1203.2B30.18.00
published on 03/12/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - 2 B 30/18
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Gericht

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Tenor

Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der zunächst auch verfügten Nutzungsuntersagung während der täglichen Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden die Kosten des Verfahrens insoweit, d.h. zur Hälfte, dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner den zeitlichen Umfang seiner angefochtenen Nutzungsuntersagung durch Schriftsatz vom 29.10.2018 derart eingeschränkt hat, dass der Betrieb der Werbeanlage nur noch zwischen täglichem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt wird. Somit ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Antragsgegner insoweit, d.h. zur Hälfte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er insoweit dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat. Angemerkt sei hierzu, dass sich die Erklärung zur Kostenübernahme im Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.11.2018 kostenrechtlich nicht auswirkt, weil nach Ziff. 5131 der Anlage 1 zum GKG für eine Kostenreduktion die „Beendigung des gesamten Verfahrens“ Voraussetzung ist.

2

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der Aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 20.08.2018 zum Aktenzeichen 2 A 228/18 gegen die vom Antragsgegner erst mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2018 für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung vom 20.07.2017 bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Das nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

3

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt einstweilen nicht befolgen zu müssen.

4

Die zuvor genannte Abwägung ist allerdings erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt, wonach gerade das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dieser formellen Anforderung wird die Begründung des Sofortvollzuges im Widerspruchsbescheid gerecht. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter oder rechtswidriger Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keine rechtfertigenden Gründe gibt. Die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht nur formelhaft, sondern einzelfallbezogen und hinreichend. Es wird drauf abgestellt, dass von der Werbeanlage, so wie sie jetzt betrieben wird, eine störende Blendwirkung für den Straßenverkehr ausgeht. Damit einher gehe eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Durch die Anordnung der Nutzungsuntersagung solle verhindert werden, dass überhaupt eine Schädigung eintreten könne. Da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin alle Rechtsmittel ausschöpfen und die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO Anwendung finden würde, würde zudem von der zwischenzeitlichen rechtswidrigen Nutzung der Werbeanlage eine besonders schwere negative Vorbildwirkung in dem Gewerbegebiet „Ostseepark Schwentinental“ ausgehen. Es gäbe in diesem sehr großen Gewerbegebiet eine Vielzahl weiterer potenzieller Gewerbebetriebe, für die die Aufstellung eines solchen Werbeschildes wirtschaftlich reizvoll sein könne. Demgegenüber müssten die privaten Belange der Antragstellerin einstweilen zurückstehen. Es würden durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine unumkehrbaren tatsächlichen oder rechtlichen Fakten geschaffen. Ein Substanzverlust trete nicht ein. Die Anlage sei lediglich von der Stromversorgung zu trennen. Diese Ausführungen genügen in jeder Hinsicht dem formellen Begründungserfordernis.

5

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht geht die gebotene Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.2017 - soweit sie im Eilverfahren noch Streitgegenstand ist - als rechtmäßig erweist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Ermächtigungsnorm des § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO liegen vor. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Nutzungsuntersagung bereits deshalb gerechtfertigt wäre, weil nach den Feststellungen von Polizeibediensteten auf dem LED-Bildschirm auch Fremdwerbung gezeigt worden ist. Selbst wenn sich daraus eine formelle Rechtswidrigkeit der LED-Werbeanlage mangels erforderlicher Baugenehmigung ergäbe, wäre die Nutzungsuntersagungsverfügung dann aus Verhältnismäßigkeitsgründen wohl auf die Untersagung der Fremdwerbung zu beschränken. Aus diesem Grunde kann die erfolgte vollständige Nutzungsuntersagung nicht allein auf dem Umstand gestützt werden, dass möglicherweise zumindest in der Vergangenheit Fremdwerbung gezeigt worden ist.

6

Die Nutzungsuntersagung zur Nachtzeit ist aber deshalb gerechtfertigt, weil die LED-Werbeanlage in der Form, wie sie jetzt betrieben wird, eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer darstellt und damit gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

7

Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr in seinen Stellungnahmen vom 11.04.2016 und 23.11.2016, dass durch die Blendwirkung des LED-Bildschirmes ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3, S. 2 StVO vorliegt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist verboten außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung oder Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Vorliegend befindet sich die streitbefangene Werbeanlage unstreitig innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Sie ist nach den eingereichten Fotos zwar auch für Fahrzeuge auf der B 76 in Richtung Preetz sichtbar (so das Foto Bl. 68 der Beiakte B) jedoch lässt sich daraus eine erforderliche abstrakte Gefährdung der Fahrzeuge auf der
B 76 nicht herleiten. Die Werbeanlage wird von Fahrzeugen, die sich in Richtung Preetz bewegen, nur am Rande wahrgenommen. Es handelt sich um eine gerade Strecke, die allenfalls wegen der Einhaltung der dortigen Geschwindigkeitsbeschränkungen den Fahrern eine gewisse Aufmerksamkeit abverlangt. Mehrere Mitglieder der Kammer wissen aus eigener Anschauung, dass sich hier keine überdurchschnittlich schwierige Verkehrssituation befindet. Soweit der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme vom 23.11.2016 darauf verweist, dass in diesem Bereich erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer gestellt würden wegen der Reduzierung der Geschwindigkeit sowie der komplexen Verkehrssituation im nachgeordneten Straßennetz (Fahrradfahrer, Fußgänger, Verkehrsreglungen usw.), berücksichtigt der Landesbetrieb nicht hinreichend, dass tatbestandliche Voraussetzung des § 33 Abs. 1 S. 2 StVO ist, dass die Störung des Verkehrsaußerhalb geschlossener Ortschaften erfolgen muss. Die vom Landesbetrieb beschriebene komplexe Verkehrssituation im nachgeordneten Straßennetz ist von daher für die Prüfung des § 33 StVO ohne Relevanz, weil sich der Kreisverkehr in unmittelbarer Nähe der streitbefangenen Werbeanlage gerade nicht mehr außerhalb geschlossener Ortschaften befindet. Das Ortsschild „Schwentinental“ befindet sich bereits unmittelbar nach der Abfahrt von der B 76 deutlich in einer Entfernung von vielleicht 20 m vor dem Kreisverkehr. Eine Störung der Fahrzeugführer könnte indes nur für die Fahrzeugführer auftreten, die aus Richtung Preetz kommend die B 76 in Richtung Kreisel verlassen. Es erscheint insoweit allerdings zweifelhaft, ob die LED-Werbeanlage von diesen Fahrern überhaupt vor dem Kreisel wahrgenommen werden kann.

8

Aus Sicht der Kammer verstößt die Werbeanlage jedoch gegen § 17 Abs. 2 LBO i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 LBO. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LBO die in der LBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Gemäß
§ 17 Abs. 2 LBO darf durch bauliche Anlagen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Nach Auffassung der Kammer liegt eine derartige Gefährdung in unmittelbarer Nähe zur Werbeanlage im Bereich des Kreisverkehrs vor. Von einer Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist dann auszugehen, wenn eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeinen Erfahrungen in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist. Abzustellen ist dabei auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet. Werbeanlagen gehören in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen ohne Bildwechsel dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Die Werbeanlage darf dem fahrenden Kraftfahrer nicht völlig überraschend und plötzlich ins Blickfeld springen. Sie darf sich nicht bewusst in das Blickfeld der sich einem Einmündungsbereich nähernden Kraftfahrer drängen, auf das diese ihre Aufmerksamkeit zu konzentrieren haben, und diese dazu zwingen, von ihr Kenntnis zu nehmen. Sie darf nicht unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, die Sicht versperren oder behindern (vgl. VG Mannheim, Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2324/02 -, Juris-Rnr. 43 ff; OVG Münster, Urteil vom 17.04.2002 – 10 A 4188/01 – Juris-Rnr. 8, 11, 13). Eine abstrakte Gefährdung genügt allerdings nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter erfolgt. Grade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.04.2015 – 8 A 19/14 -). Dies bedeutet, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden ausnahmsweise zur „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1970 – IV C 99.67 – SchlHA 71, 204).

9

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr auszugehen. Unerheblich ist insofern, dass nach den Stellungnahmen von Ordnungsamt und Polizei bislang in diesem Bereich der Werbeanlage weder ein Unfall noch eine konkrete Gefährdungssituation zu verzeichnen waren. Maßgebend ist allein, ob nach den vorgegebenen Maßgaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt oder einer Gefährdungssituation in absehbarer Zukunft zu rechnen ist. Das ist der Fall. Gerade im Kreisverkehr wird die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer gefordert. Dies gilt hier im gesteigerten Maße, weil der Innenbereich des Kreisverkehrs bewachsen ist mit der Folge, dass relativ spät beim Einfahren in den Kreisverkehr erkannt werden kann, ob ein vorfahrtsberechtigter Kraftfahrer im Kreisverkehr erscheint. Zudem kann den Luftbildaufnahmen in Google Maps entnommen werden, dass sich im Bereich der Zufahrten zum Kreisverkehr Übergänge für Fahrradfahrer und Fußgänger befinden, sodass hier die volle Aufmerksamkeit der Autofahrer gefordert ist. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn Dunkelheit herrscht. Durch die sich ändernden Bilder der LED-Werbeanlage werden der betroffene Autofahrer sowie auch Fahrradfahrer und Fußgänger unbewusst abgelenkt. Diese Ablenkung wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die streitbefangene LED-Werbeanlage groß ist und eine sehr hohe Lichtintensität aufweist. Die in den Beiakten befindlichen Fotos belegen die Einschätzung derjenigen Personen, die sich dort vor Ort einen Eindruck verschafft haben und eine erhebliche Blendwirkung der Anlagen attestieren. Angesicht der daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben, insbesondere von Fußgängern und Fahrradfahrern reicht hier eine entferntere Möglichkeit des Schadenseintritts für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus.

10

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Es reicht aus, dass die Werbeanlage, so wie sie jetzt betrieben wird, gegen § 17 Abs. 2 LBO verstößt. Es ist Sache des Betreibers, die Anlage auch von ihrer Intensität her so einzustellen, dass eine Gefährdungslage nicht besteht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, es sei Sache des Antragsgegners, die geforderte Lichtintensität genau anzugeben und sich hierzu gegebenenfalls durch eine Ortsbesichtigung selbst den erforderlichen Eindruck zu verschaffen, folgt die Kammer dem nicht. Die Antragstellerin betreibt eine Werbeanlage, von der eine Störung ausgeht, sodass ihr auch eine Mitwirkung obliegt, diese Störung zu beseitigen und zu klären, welche Lichtintensität noch akzeptabel ist. Zu Unrecht verweist die Antragstellerin auf § 59 Abs. 7 LBO, weil dieses Betretensrecht keine Grundlage dafür darstellt, an der Regelungstechnik der Werbeanlage zu hantieren. Der Antragsgegner hatte zudem eine Ortsbesichtigung angeregt, um festzustellen, in welcher Form die Werbeanlage noch betrieben werden kann. Da der Antragsteller dieses Angebot einer Ortbesichtigung und einer möglichen Reduzierung der Lichtintensität aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 30.03.2017 nicht aufgegriffen hat und bis heute an der Lösung des Problems nicht mitgewirkt hat, muss er jedenfalls vorläufig eine vollständige Nutzungsuntersagung der Werbeanlage während der Nachtzeiten hinnehmen.

11

Auch das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jetzt 2500 € begegnet keinen Bedenken.

12

Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung geht das Gericht in der Hauptsache von einem Jahresnutz- oder Mietwert in Höhe von mindestens 12.000 € aus. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren war dieser Wert zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund de
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.