Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 181/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung eines Bauvorbescheids.
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Der Kläger ist Eigentümer des im … gelegenen Grundstücks … (Flurstück 176 der Flur 7 der Gemarkung … ). Dieses Grundstück hat eine Größe von 2.001 qm. Es liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 54. Im November 2013 wurde die Neuaufstellung des Bebauungsplans (Nr. 105, in dessen Bereich das Grundstück des Klägers liegt) beschlossen. Im Dezember 2013 wurde eine Veränderungssperre bekanntgemacht. Im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 105 wurde als wesentlicher Planziele benannt: „Festsetzung zur Art der Nutzung mit Regelungsinhalten insbesondere zu Dauerwohnungen und Ferienwohnungen, zur Grundfläche, zu Vollgeschossen, zur Gebäudehöhe sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche; Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten sowie Anzahl der Dauerwohnungen und Ferienwohnungen, Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen, insbesondere zu deren Lage und Größe sowie Festsetzung von Grünflächen. Festsetzungen von Verkehrsflächen und von örtlichen Bauvorschriften insbesondere zur Dacheindeckung.“
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Nachdem der Verlängerungsantrag für einen im März 2004 erteilten Bauvorbescheid verfristet war, erhielt der Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2008 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses. Dieser wurde letztmalig (mit Bescheid vom 06.06.2013) bis zum 02.07.2015 verlängert. Den Verlängerungsantrag vom 17.04.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2015 ab. Zur Begründung bezog er sich auf die Veränderungssperre. Eine Ausnahme läge nicht vor, da eine „Planreife“ noch nicht gegeben sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, nach dem Textteil des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 105 sollte das Gebiet, in dem sein Grundstück liege, als Sondergebiet (SO 1) festgesetzt werden, welches dem Dauerwohnen und der Touristenbeherbergung diene. Als besondere Festsetzung sehe der Textteil des Entwurfs vor, dass in den Sonderbieten SO 1 und SO 2 je Gebäude mindestens 40 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO für Dauerwohnungen zu verwenden seien. Ein solches Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienwohnungen sei allerdings unzulässig. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2013 - 4 CN 7/12 -, juris, Rd. 11 und 12. Die dort für das Verhältnis von „Dauerwohnen“ zu „Wochenendwohnen“ aufgestellten höchstrichterlichen Grundsätze hätten in gleicher Weise Geltung für die Kombination für „Dauerwohnen“ und „Ferienwohnungen“. Allgemeine Wohnnutzung und Ferienwohnnutzung seien eigenständige Nutzungsarten, die jeweils nur in den dafür vorgesehenen Baugebieten zulässig seien. Die für die Erholung vorgesehenen Außenwohnbereiche würden in der Hauptsaison nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu Zeiten genutzt, die mit der umliegenden „normalen“ Wohnnutzung berufstätiger Menschen schwerlich zu vereinbaren seien. Miteinander nicht verträgliche Nutzungsarten dürften nicht in einem Sondergebiet kombiniert werden. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der BauNVO hergeleitet werden könne. Das sei jedoch für die hier streitigen Nutzungsarten nicht möglich.
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Daraus folge, dass die Veränderungssperre unwirksam sei, da die beabsichtigte Planung mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht zulässigerweise erreicht werden könne.
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Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben entgegen. Da die Planreife noch nicht gegeben sei, komme eine Ausnahme nicht in Betracht.
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Die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre seien nicht überzeugend. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung komme in diesem Stadium nicht in Betracht. Materiell-rechtlich bedenkliche Elemente des Entwurfs könnten im Laufe des Planaufstellungsverfahrens korrigiert werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, die berücksichtigungsfähig wäre, sei deswegen nicht gegeben, da die Planung sich noch in einem frühen Stadium befinde und noch ohne weiteres Korrekturen denkbar seien. Im Übrigen fehle ihm die Verwerfungskompetenz.
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Hinzukomme, dass hier - selbst wenn die Unwirksamkeit der Veränderungssperre unterstellt werde - das geplante Vorhaben auch dann nicht zugelassen werden könne, weil es Festsetzungen des weiterhin geltenden und dann zu berücksichtigenden Bebauungsplans Nr. 54 der Gemeinde … widerspreche. Dort sei in dem Bereich, in dem sich das hier streitige Grundstück befinde, eine Mindestgrundstücksgröße von 2.000 qm festgesetzt. Zwar weise das hier zur Bebauung vorgesehene Flurstück 156 eine Fläche von 2.001 qm auf, allerdings sei dies durch eine Grundstücksteilung des zuvor vorhanden gewesenen Flurstücks 30/2 entstanden. Die Unterteilung in zwei Flurstücke, nämlich die Flurstücke 156 und 157 habe dazu geführt, dass das Flurstück 157 lediglich eine Fläche von 1.560 qm aufweise. Durch diese Teilung seien rechtswidrige Zustände entstanden, die bei Zulassung des hier streitigen Vorhabens weiter verfestigt würden.
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Hiergegen richtet sich die (am 30.10.2015 eingegangene) Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt. Er macht geltend: Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil die angestrebten Planungsziele nicht hinreichend konkretisiert seien. Die Begründung eines Bauverbots für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erfordere im Hinblick auf die darin liegende Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eine besondere Rechtfertigung. Daher genüge der bloße Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zur Rechtfertigung einer Veränderungssperre nicht. Die in Aussicht genommene Planung müsse so deutliche Konturen haben, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegensehender Vorhaben tauge. Sie müsse daher einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lasse. Diesen Anforderungen genüge der Aufstellungsbeschluss nicht. Dieser zähle lediglich Festsetzungskategorien auf, benenne aber nicht die Ziele der Planung. Eine städtebauliche Konzeption sei nicht zu erkennen. Wenn ein hinreichender Planungsstand erst später - nach dem Satzungsbeschluss - erreicht werde, führe dies nicht nachträglich zur Heilung der anfänglichen materiell-rechtlichen Mängel.
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Die Veränderungssperre sei auch wegen unzulässiger bauleitplanerischer Zielsetzung unwirksam. Zwar erfolge die Überprüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht im Wege einer „antizipierten Normenkontrolle“ des künftigen Bebauungsplans. Dennoch sei eine Veränderungssperre mangels Erforderlichkeit dann unwirksam, wenn die beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig sei. Das sei hier der Fall, da die Nutzungsarten Dauerwohnen und Ferienwohnungen innerhalb eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO vermischt werden sollten. Das sei jedoch - wie in der Widerspruchsbegründung ausgeführt - unzulässig. Die abweichende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.09.2014 - 1 KN 123/12 - ) überzeuge nicht. Es sei schlicht falsch, wenn das OVG für Ferienwohnungen einen weitaus geringeren Störungsgrad annehme, weil das Leben „aufgrund der typischerweise eng begrenzten Außenwohnbereiche“ mehr innerhalb der Wohnung stattfinde und daher - anders als bei Wochenend- und Ferienhäusern - eine Trennung nicht erforderlich sei. Gerade auf … - auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 der Gemeinde … - seien die Ferienwohnungen oftmals Bestandteil von Wohngebäuden wie Doppel- oder Reihenhäusern, die aufgrund großzügig geschnittener Grundstücke auch über umfangreiche Terrassen- und Gartenbereiche verfügten. Demzufolge seien hier gleichartige Belästigungen der Anwohner zu befürchten, wie sie bei der Nutzung von Ferien- oder Wochenendenhäusern aufträten. Das bodenrechtlich relevante Störpotential von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sei gleich.
§ 11 BauNVO scheide also als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des geplanten Sondergebietes aus.
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Schließlich sei die Veränderungssperre auch deswegen unwirksam, weil der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 105 überarbeitet und damit die Plankonzeption wesentlich verändert werde. Der ursprüngliche Entwurf habe für den überwiegenden Teil der Sondergebiete „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ ein Mindestanteil für das Dauerwohnen von 40 % der Geschossfläche je Gebäude festgesetzt und zugleich das Zweitwohnen ausgeschlossen. Der neue Entwurf des Bebauungsplans sehe diese „flächendeckende“ Festsetzung eines mindestens 40 %-igen Anteils für das Dauerwohnen nicht mehr vor. Stattdessen solle nunmehr die vorhandene Nutzungsstruktur des jeweiligen Planbereichs berücksichtigt werden. Dabei werde das bestehende Verhältnis von Dauerwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen ermittelt und den Festsetzungen zugrundegelegt, wobei der für das Dauerwohnen vorgeschriebene Anteil zwischen 0 % und 100 % variieren könne. Sofern Zweitwohnungsnutzungen gebietsprägend seien, werde ein Ausschluss dieser Nutzungsform nicht mehr vorgesehen. Darin liege eine wesentliche Abweichung des geänderten Entwurfs von der bisherigen Planung. Eine wesentliche Änderung oder ein Austausch des Konzepts führe jedoch zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre und mache den Erlass einer neuen Veränderungssperre erforderlich. Die Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre könne nicht in den Erlass einer neuen Veränderungssperre umgedeutet werden.
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Die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids könne auch nicht damit begründet werden, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 hinsichtlich der Mindestgrundstücksgröße widerspreche. Das Grundstück des Klägers weise eine Größe von 2.001 qm auf und verstoße damit nicht gegen den Bebauungsplan. Der Umstand, dass das Nachbargrundstück diese Vorgaben nicht einhalte, sei unerheblich. Maßgeblich seien die Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück. Insofern gelte der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff.
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Der Kläger beantragt,
- 13
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19.06.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 17.04.2015 die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 30.06.2008 um weitere zwei Jahre zu verlängern.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Die Beigeladene habe zwischenzeitlich die Veränderungssperre bis zum 02.12.2016 verlängert. Die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Veränderungssperresatzung seien nicht überzeugend. Die Argumentation des Klägers, ein Sicherungsbedürfnis setze einen quasi beschlussreifen Bebauungsplanentwurf voraus, widerspreche der Rechtsprechung. Die beabsichtigte Planung müsse lediglich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Die Gemeinde müsse positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Daran seien keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Unzulässig sei eine Veränderungssperre erst dann, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen ließe. Es reiche aus, wenn sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein solle. Das sei hier der Fall. Angesichts des Umstands, dass u.a. bislang (mit einer Ausnahme) für die Grundstücke keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt gewesen seien und im Gemeindegebiet seit Jahren Dauerwohnraum zurückgegangen sei, könne aus den restriktiven Festsetzungen abgeleitet werden, dass die Gemeinde eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreichen und den Rückgang an Dauerwohnraum durch die Festsetzung von Dauerwohnungen begrenzen wolle. Auch liege auf der Hand, dass die beabsichtigte erstmalige Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen zu einer Einengung des bisherigen „Spielraums“ für die Anordnung geplanter Gebäude führe.
- 17
Auch die beabsichtigten Festsetzungen zur Art der Nutzung seien grundsätzlich zulässig. Aus der Antwort der Bundesregierung vom 08.06.2015 (BT-Drs. 18/5076) auf eine kleine Anfrage geht hervor, dass die Bundesregierung der Auffassung zuneigt, dass Ferienwohnungen in den Baugebieten nach §§ 2 bis 7 BauNVO als Ausnahme - jedenfalls in Form des (nicht störenden) Gewerbebetriebs - zugelassen werden können. Auch hier lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO vor. In dem das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, habe sich über einen längeren Zeitraum ein verträgliches Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienwohnen entwickelt, das die Besonderheit des Gebiets ausmache. Dass diese Nutzungskombination verträglich sei, könne tagtäglich in den entsprechenden Gebieten auf der Insel … beobachtet werden.
- 18
Die Ausführungen zur angeblichen Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs seien nicht nachvollziehbar. Es sei durchaus üblich und im Rahmen der Abwägung gelegentlich auch erforderlich, aufgrund des Eingangs von Anregungen und Bedenken Korrekturen vorzunehmen. Solange dies nicht zur Folge habe, dass die Planung im Kern verändert werde, habe dies grundsätzlich noch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Veränderungssperresatzung. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene das Aufstellungsverfahren selbst dann fortführe, wenn sich die beabsichtigten Festsetzungen zur Art der Nutzung nicht realisieren ließe, da auch die weiteren Planungsziele eine erhebliche städtebauliche Bedeutung hätten. Nach bisherigem Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Klägers die nach dem Bebauungsplanentwurf auf seinem Grundstück vorgesehene nördliche Baugrenze überschreite. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre komme schon deswegen nicht in Betracht.
- 19
Die Beigeladene schließt sich der Auffassung des Beklagten an, stellt jedoch keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung des Vorbescheids.
- 23
Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist § 66 iVm § 75 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach besteht ein Anspruch auf Verlängerung der auf drei Jahre begrenzten Geltungsdauer eines Vorbescheids, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist wie bei der Ersterteilung zu prüfen, ob - wie bei einer Baugenehmigung - dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier der Fall, da die - zwischenzeitlich bis zum 02.12.2016 verlängerte - Veränderungssperre die Erteilung eines Vorbescheids hindert.
- 24
Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Die Beigeladene hat einen solchen Aufstellungsbeschluss gefasst und diesen am 28.11.2013 bekanntgemacht. Zur Sicherung der Planung hat sie eine Veränderungssperre erlassen, die am 02.12.2013 öffentlich gemacht wurde und mit Bekanntmachung vom 25.05.2015 bis zum 02.12.2016 verlängert wurde. Diese Veränderungssperre steht dem Vorhaben des Klägers entgegen. Die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind nicht begründet.
- 25
Der Einwand, die zu sichernde Planung sei nicht hinreichend konkretisiert, ist nicht berechtigt. Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses - als Dokumentation des ernsthaften Planungswillens der Gemeinde (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn 24) - ergeben, sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen, wonach aus diesem oder weiteren Verfahrensschritten zumindest ansatzweise erkennbar sein muss, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35/00 - ). Eine Veränderungssperre ist danach unzulässig, wenn die Planung zur Zeit des Erlasses des Aufstellungsbeschlusses noch in keiner Weise abzusehen ist und nur die Absicht, „zu planen“ gesichert werden soll (OVG Schleswig, Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 - S. 6 f). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass schon der Aufstellungsbeschluss über den näheren Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss gibt (OVG Schleswig, Urteil vom 26.02.1998 - 1 K 7/97 - ), entscheidend ist, dass die Gemeinde bei dem Aufstellungsbeschluss bereits positive Vorstellungen über das zu verwirklichende Konzept hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Planung schon einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ausreichend ist, dass sich „aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll“. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept vorliegt (BVerwG, a.a.O., juris Rn 3).
- 26
Nach diesen Grundsätzen sind hier die wesentlichen Ziele der Planung hinreichend konkretisiert. Schon daraus, dass der B-Plan Nr. 54, der für den örtlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 105 durch dessen Regelungen ersetzt wird, keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (mit einer Ausnahme) enthält und insbesondere auch keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, also zum - hier streitigen - Dauerwohnen und zum Ferienwohnen, die der Gemeinde eine Möglichkeit zur Steuerung boten, insbesondere dem Rückgang von Dauerwohnraum zu begegnen, ergeben sich Grundzüge des angestrebten Konzepts. Es ist allgemein bekannt, dass die Gemeinden auf … schon seit Jahren darum bemüht sind, die Bildung weiterer Zweitwohnungen zu verhindern und in diesem Zusammenhang sowohl Dauerwohnraum als auch Wohnraum für die Vermietung an wechselnde Feriengäste zu sichern, um den Tourismus, eine der entscheidenden Einnahmequellen, zu stärken. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass die erstmalige Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen dem Ziel dient, die Möglichkeiten der Eigentümer für die Anordnung geplanter Gebäude zu regulieren. Diesem Ziel dienen in Verbindung mit Festsetzungen zur Grundfläche auch die Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten, wobei das Planungsziel „Anzahl der Dauerwohnungen und Ferienwohnungen“ ersichtlich darauf gerichtet ist, Dauerwohnraum zu sichern.
- 27
Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, der Aufstellungsbeschluss enthalte nur Festsetzungskategorien, benenne aber nicht ausdrücklich die Ziele der Planung. Das ist jedoch unschädlich, wenn - wie hier - die Planungsziele aus diesen Kategorien - und im Zusammenhang mit anderen „Verfahrensschritten“ - Grundzüge des Konzeptes erkennen lassen.
- 28
Der weitere Einwand des Klägers, die Veränderungssperre sei deswegen unwirksam, weil das bauplanerische Ziel, im Sondergebiet 1, in dem das Grundstück des Klägers liegt, eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen zu ermöglichen, unzulässig sei, ist ebenfalls nicht begründet. Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass eine beabsichtigte Planung, die auf ein Ziel gerichtet ist, das rechtlich nicht verwirklicht werden kann, nicht Gegenstand einer Veränderungssperre sein kann. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist keine „antezipierte Normenkontrolle“ des künftigen Bebauungsplans notwendig, allerdings ist eine Veränderungssperre dann nicht erforderlich und daher unwirksam, wenn die beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2015- 1 MB 19/15 - ). Allerdings ist die Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO nicht rechtlich unmöglich. Das hat die Kammer - der Einzelrichter - in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 8 A 155/15, das den Beteiligten bekannt ist, ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
- 29
Die Veränderungssperre ist auch nicht wegen nachträglicher Änderung des Planungskonzepts unwirksam. Zwar ist - wie aus dem Protokoll der Sitzung des Ortsbeirats … vom 01.10.2015 hervorgeht - nicht mehr vorgesehen, in dem Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ einen Mindestanteil von 40 % der Geschossfläche je Gebäude mit Wohnungen für das Dauerwohnen festzusetzen. Vielmehr soll statt der „flächendeckenden“ Festsetzung eines solchen 40%igen Anteils für das Dauerwohnen die vorhandene Nutzungsstruktur des jeweiligen Planungsgebietes zugrundegelegt werden. Danach ist beabsichtigt, das bestehende Verhältnis von Dauerwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen zu dokumentieren und auf dieser Grundlage die Festsetzungen zu treffen. Insoweit sollen keine grundstücksbezogenen Regelungen getroffen werden, vielmehr sollen sich die Festsetzungen auf den vorhandenen Durchschnitt innerhalb eines abgegrenzten Gebiets beziehen. Sollten Zweitwohnungsnutzungen in Teilbereichen bereits gebietsprägend sein, wird ein Ausschluss dieser Nutzungen nicht mehr vorgesehen. Aufgrund dieser Änderungen des Entwurfs wurde eine erneute öffentliche Auslegung für erforderlich gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin eine Modifikation des Konzepts, jedoch keine grundlegende Änderung, die mit der Planung, die Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses war, nicht mehr vereinbar ist.
- 30
Zwar ist umstritten, ob eine Änderung der Grundkonzeption der ursprünglichen Planung zur Folge hat, dass die Gemeinde den Planaufstellungsbeschluss förmlich ändern und den Beschluss erneut ortsüblich bekanntmachen muss. Dieser Schritt wird mit der Begründung für erforderlich gehalten, dass der Planaufstellungsbeschluss jedenfalls in der grundsätzlichen Zielsetzung auch für auf ihn gestützte Sicherungsmaßnahmen richtungsweisend und insoweit legitimierend sei (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 14 BauGB, Rn 51 m.w.N.). Dagegen wird geltend gemacht, ein erneuter Planaufstellungsbeschluss sei in einer solchen Situation nicht erforderlich, weil dieser sich zu der Konzeption regelmäßig nicht verhalte (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rd. 29). Hier kann offenbleiben, welcher Position zu folgen ist, weil eine grundlegende Änderung der Konzeption hier nicht gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn der alte Planaufstellungsbeschluss nicht mehr tragfähig für die Sicherung ist. Als Beispiel wird insoweit die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anstelle der ursprünglich geplanten ersatzlosen Aufhebung genannt. Ähnliches soll gelten, wenn die sachlichen Ziele und Zwecke der Planung verlassen werden. Das sei der Fall bei einem Wechsel von einer überwiegenden Wohnnutzung zu einer gewerblich geprägten Nutzung oder einer Grünfläche (Stock a.a.O., Rd. 52). Eine solche Änderung der Grundkonzeption ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist das Ziel, einen bestimmten Bereich des Gemeindegebiets für das Dauerwohnen und im Übrigen Wohnungen für den Fremdenverkehr zu sichern, nicht geändert worden. Die Änderung bezieht sich lediglich auf die Mittel, mit denen das - gleich gebliebene - Ziel erreicht werden soll. Statt einer flächendeckenden Festlegung eines Mindestanteils von 40 % der Flächen mit Wohnungen für das Dauerwohnen soll nunmehr eine am Bestand orientierte differenziertere Regelung erfolgen. Eine solche Änderung bewegt sich noch im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten, die für eine Gemeinde bestehen, um den nach der Auslegung eingehenden Anregungen und Bedenken Rechnung tragen zu können. Der Umstand, dass die Gemeinde eine erneute Auslegung beschlossen hat, indiziert somit lediglich, dass der Entwurf geändert wurde, nicht jedoch, dass die Änderung so grundlegend ist, dass sie außerhalb des Konzepts liegt, die dem Aufstellungsbeschluss zugrundegelegen hat.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.