Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2015 - 1 MB 19/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 A 75/15) gegen den unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangenen Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 03. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2015 mit der Begründung abgelehnt, die Klage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag des Antragstellers (Abbruch des Altbestandes und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück … in der Gemeinde …, Gemarkung …) werde sich als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB lägen vor. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 der beigeladenen Gemeinde vom 13. Oktober 2014 sei durch Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 wirksam geworden. Die Zurückstellung sei am 03. November 2014 und damit zeitlich nachfolgend erfolgt. Dass die Beigeladene die Bauvoranfrage zum Anlass genommen habe, die Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen und am selben Tag bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Entscheidung über die Voranfrage zu beantragen, sei unschädlich. Der Bauvorbescheid sei auch nicht durch Zeitablauf fiktiv entstanden. Auch der Einwand, es fehle an einer wirksamen Ausfertigung durch Unterzeichnung der Urkunde des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin, sei unbegründet, da die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Bebauungsplänen (Ausfertigung) nicht für Aufstellungsbeschlüsse gälten. Die für den Aufstellungsbeschluss allein maßgeblichen Anforderungen nach Landes- bzw. Ortsrecht, hier nach der Hauptsatzung der Beigeladenen (§ 10 Abs. 1 e), seien erfüllt. Ferner sei die Planung, deren Sicherung die Zurückstellung der Bauvoranfrage diene, hinreichend konkretisiert. Um einer unerwünschten Verdichtung und städtebaulich nachteiligen Kombination von Dauerwohnen und touristischer Nutzung entgegenwirken zu können, sei die Ersetzung bisher großzügiger Regelungen durch Festsetzungen u.a. „zur Art der Nutzung mit Regelungsinhalten insbesondere zu Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Dauerwohnungen sowie zu Wohnungen für die Fremdenbeherbergung“, deren höchstzulässige Zahl und „zur Grundfläche, zu Vollgeschossen, zur Gebäudehöhe sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche“ vorgesehen. Schließlich entspreche auch die für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO.
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Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung und die Begründung des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug. Die dagegen geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht:
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Zurückstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 BauGB bejaht, da es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Mindestanforderungen an die Ausfertigung von Rechtsnomen in Gestalt des Vorliegens einer durch das Ausfertigungsorgan unterschriebenen Urkunde erfülle, ist unbegründet. Der Antragsteller übersieht, dass es sich bei dem das förmliche Planaufstellungsverfahren in Gang setzenden Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern um einen (bloßen) Verfahrensschritt, für den das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen stellt. Dies hat zur Folge, dass sich das insoweit einzuhaltende Verfahren und dementsprechend auch die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für jenen Verfahrensschritt allein nach Landesrecht, nämlich der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Ortsrecht, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1971 - 4 C 18.70 -; Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.69 -; Beschluss vom 03.10.1984 - 4 N 1/84, 4 N 2/84 -, jeweils zit. nach juris). Hier hat, da die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu den gemäß § 28 GO der Gemeindevertretung vorbehaltenen Angelegenheiten zählt, der nach §§ 45 GO, 10 e) der Hauptsatzung der Beigeladenen zuständige Bau- und Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst (zur Delegationsmöglichkeit jener Kompetenz auf den Bauausschuss s.a. Beschluss des Senats vom 01.11.2000 - 1 M 117/00 -, juris). Zudem ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Den einschlägigen (landesrechtlichen) Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 BekanntVO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist mit der Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 genüge getan. Weitergehende Anforderungen bestehen insoweit nicht; insbesondere sind die vom Antragsteller unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.11.1995 - 1 K 8/95 -) bemühten rechtsstaatlichen Ableitungen zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsvorschriften vor ihrer Verkündung nicht geeignet, solche weitergehenden Anforderungen zu begründen. Es steht mit dem Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerade keine Rechtsnorm, auf welche sich die zitierte Rechtsprechung bezieht, in Rede, sondern - bloß - ein das Planaufstellungsverfahren einleitender (einfacher) Beschluss.
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Auch der Einwand, die Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides nach § 15 Abs. 1 BauGB seien zu Unrecht bejaht worden, weil die Planung vorgeschoben und im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung nicht hinreichend konkretisiert gewesen, letztlich eine reine negative Veränderungsplanung sei, vermag eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB darf das Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer begonnenen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist daher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 -, juris). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gegebenenfalls wieder entfallen. Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete Planung bezogen, um derentwillen er ergangen ist. Konkret in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) eine Planung, wenn sie ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2 a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.
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Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. a. Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 02.10.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist die Planungsabsicht der Beigeladenen ausweislich der in Ziffer 1 des am 13. Oktober 2014 gefassten Aufstellungsbeschlusses benannten sechs „wesentlichen Ziele der Planung“ hinreichend positiv konkretisiert. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend aufgezeigt (S. 5 des Beschl- Abdr.) und dabei anhand einzelner (wesentlicher) Themenblöcken/Planungsziele die Festsetzungsintention erläutert. Damit hat es keineswegs ein „Plädoyer“ für einzelne Planungsziele gehalten und sich „auf die Seite der Beigeladenen geschlagen“, sondern lediglich die Zielsetzung der Planung und deren hinreichende Konkretisierung verdeutlicht. Das ist nicht zu beanstanden.
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Die mit Aufstellungsbeschluss vom 13. Oktober 2014 begonnene Planung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine Zurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die Zurückstellung soll - wie die Veränderungssperre - die Bauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in einem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das Sicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris). In Bezug auf das Vorliegen derartiger Mängel trägt die Beschwerde nicht hinreichend vor; Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht offensichtlich. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 119 der Beigeladenen wird - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - von einer positiven Plankonzeption getragen; insbesondere handelt es sich damit nicht um eine offensichtliche Negativ- oder Verhinderungsplanung. Es ist der Beigeladenen keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris). Ob die Umsetzung der durch den Vorbescheidsantrag des Antragstellers angestoßenen Bauleitplanung mit einzelnen Festsetzung sodann von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB), mithin auch in Bezug auf das vom Antragsteller explizit angesprochene Prinzip der Lastengleichheit (Art. 3 GG) getragen sein wird, ist an dieser Stelle nicht zu prognostizieren; eine solche Prüfung nähme die Rechtmäßigkeitskontrolle der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorweg; das ist nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.).
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Auch aus der gerügten zeitlichen Behandlung des Vorbescheidsantrags lassen sich keine Ansatzpunkte für eine beabsichtigte Verhinderungsplanung der Beigeladenen entnehmen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Die zeitlichen Abläufe bei der Bescheidung eines Baugesuchs durch die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners innerhalb der gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO vorgegebenen 3-Monatsfrist und das durch die zur Bauleitplanung berufenen Gemeinde in Gang gesetzte Planaufstellungsverfahren sind voneinander zu trennende Vorgänge, die sich nicht bedingen und insbesondere keine Wechselwirkungen in Bezug auf intendierte Planungsziele und -inhalte eines beabsichtigten Bebauungsplanes haben. Dessen ungeachtet lassen sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang keine Hinweise auf eine unzulässige Hinauszögerung der Bearbeitung des Vorbescheidgesuchs entnehmen. Der Antrag vom 19. August 2014 ging am Folgetag bei der Beigeladenen und am 25. August 2014 bei dem Antragsgegner ein. Die Entscheidungsfrist nach §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO lief damit ungeachtet der Nachforderung von Unterlagen und Vorlage derselben bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (erst) am 24. November 2014, also vor der Zurückstellung des Gesuchs (03. November 2014) ab.
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Schließlich genügt auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags fortgesetzt und der Vorbescheid erteilt werden müsste, was vollendete Tatsachen schaffte und dem Zurückstellungsbescheid seine Wirkung nähme. Es liege im öffentlichen Interesse, das Satzungsverfahren durch Zurückstellung zu sichern, um den beabsichtigten Bebauungsplan nicht schon vor seinem Inkrafttreten zu unterlaufen. Dem Antragsteller sei es demgegenüber durchaus zumutbar, den Fristablauf (bzw. das Inkrafttreten der Satzung) abzuwarten und sodann eine inhaltliche Entscheidung zu seinem Vorhaben zu erhalten. Damit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids ebenso hinreichend dargelegt wie auch zu erkennen gegeben worden, dass sich der Antragsgegner mit der Notwendigkeit einer Abwägung jenes Interesses an der Verhinderung vollendeter Verhältnisse gegen die Belange des Antragstellers auseinandergesetzt hat.
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Auch soweit der Antragsteller Verfahrensmängel rügt, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg.
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Ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung und Auswertung des auch die relevanten Unterlagen der Beigeladenen enthaltenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nachgekommen. Weiterer, darüber hinausgehender Ermittlungen zum Sachverhalt bedurfte es hingegen nicht, zumal es - wie ausgeführt - einer vom Antragsteller für erforderlich erachteten Ausfertigung des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin der Beigeladenen nicht bedurfte und ein solches Dokument demgemäß auch nicht etwa in Sachakten der Beigeladenen aufzuspüren gewesen wäre.
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Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG auf rechtliches Gehör vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine dieses Recht verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das setzte voraus, dass die Entscheidung auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein verständiger Verfahrensbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 - und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -). Hiervon kann indes keine Rede sein. Die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Frage der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses wurde in der Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 (Seite 3) ausdrücklich thematisiert und in der Sache verneint. Zu einer weitergehenden Information Antragstellers über die im Einzelnen beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nicht verpflichtet, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt war noch erfolgte. Das vom Antragsteller herangezogene Urteil des Senats vom 29. November 1995 (1 K 8/95) verhält sich, wie dargestellt, zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsnormen/Satzungen vor ihrer Verkündung und ist in Bezug auf den Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht einschlägig. Auch ist schließlich nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, sich zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bereits im Hauptsacheverfahren noch Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages gewährt worden. Die Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 ist ihm sodann nebst der Kopie des nachgereichten Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Beigeladenen vom 13. Oktober 2014 mit der Protokollierung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 119 unter dem 05. Mai 2015 zugeleitet worden. Bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung am 25. Juni 2015 bestand mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, Stellung zu nehmen bzw. ergänzend vorzutragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.