Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2009:1103.7A123.08.0A
bei uns veröffentlicht am03.11.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfe nach SGB XII gemäß dem AG-BSHG (Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz).

2

Mit Schreiben vom 14.09.2007 reichte die Klägerin die Jahresabrechnung über die zu Lasten des Landes in der Sozialhilfe entstandenen Aufwendungen nach dem SGB XII etc. für das Kalenderjahr 2006 bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 17.09.2007 erging ein entsprechender Jahresabrechnungsbescheid für das Kalenderjahr 2006 dem Hinweis zu „Ziffer 3.1 und 3.2 (Erstattungsbetrag): nicht erstattet werden ihnen die Aufwendungen der Hilfen an Personen über 60 Jahre innerhalb von Einrichtungen für ambulante und stationäre Hilfen zur Gesundheit einschließlich der Erstattung an Krankenkassen nach § 264 Abs. 7 SGB V soweit sie nicht im Zusammenhang mit stationärer Eingliederungshilfe oder der stationären Hilfe zur Pflege entstehen, die Hilfen zum Lebensunterhalt, Weihnachtsbeihilfenbeihilfen örtlicher Träger.“

3

Die Jahresabrechnung wurde nach schriftsätzlicher Erörterung verschiedenster Probleme der Statistik und Ausweisung der Beträge von der Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2008 ergänzt und enthielt unter den Positionen 3.3, 3.4 und 3.5 entsprechende Erstattungsbeträge. Mit Bescheid vom 11.09.2008 wurde die berichtigte Jahresabrechnung für das Jahr 2007 beschieden und es wurde der Hinweis erteilt, dass die für das Kalenderjahr 2006 entstandenen Aufwendungen für Hilfen an Leistungsberechtigte über 60 Jahre innerhalb von Einrichtungen, nämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Weihnachtsbeihilfen (örtliche Träger) nicht erstattet werden.

4

Am 28.11.2008 schloss die Landesregierung mit den kommunalen Landesverbänden (KLV) eine Vereinbarung in der es um verschiedene Gesichtspunkte der Kostentragung im Verhältnis zwischen Land und Kommunen, insbesondere auch den Kreisen und kreisfreien Städten, ging. Dabei verpflichtete sich das Land im Bereich AG-SGB XII zusätzlich für die Forderungen im Zusammenhang mit den Abrechnungen im sozialen Bereich den Kreisen und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 und 2008 weitere 10 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber verpflichteten sich die Kommunen, dass die KLV dafür Sorge tragen werden, dass alle Klagen im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Annexkosten 2006 zurückgenommen werden.

5

Bereits zuvor hat die Klägerin am 18.09.2008 Klage erhoben.

6

Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr ein Kostenersatz für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII für das Jahr 2006 gemäß § 6 a AG-BSHG (vom 21.01.1985 in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 15.12.2005, GVOBl. S. 568, gültig bis 31.12.2006) zustehe.

7

Sie erbringe als örtlicher Träger Leistungen der Sozialhilfe. Gemäß der Bestimmung des § 3 a AG-BSHG sei ihr durch das Land abweichend von § 100 Abs. 1 BSHG auch die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für über 60-jährige in Einrichtungen übertragen worden (gültig bis 31.12.2006). Während bis zum 31.12.2005 § 6 a AG-BSHG bestimmt habe, das sämtliche Sozialhilfekosten zwischen überörtlichen und örtlichen Träger im Verhältnis 39 % zu 61 % aufgeteilt werden, habe das beklagte Land durch die Neufassung des § 6 a BSHG ab dem 01.01.2006 den örtlichen Träger nur noch die Nettoaufwendungen der Leistung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen zu erstatten.

8

Die Klägerin habe gemäß § 6 a AG-BSHG einen Anspruch auf Erstattung auch der geltend gemachten sogenannten Annexkosten. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 6 a AG-BSHG iVm Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung. Eine solche verfassungskonforme Auslegung von § 6 a AG-BSHG sei geboten, da der Gesetzgeber entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung eine ungenügende Umsetzung dieser Verpflichtung in § 6 a AG-BSHG geschaffen habe.

9

Gemäß § 100 Abs. 1 BSHG, der gemäß Artikel 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis zum 31.12.2006 in Kraft geblieben sei, sei für die Eingliederungshilfe für über 60-jährige in Einrichtungen eigentlich der überörtliche Träger, mithin das Land zuständig. Durch § 3 a AG-BSHG habe das Land diese Aufgabe auf die örtlichen Sozialhilfeträger übertragen. Zu der durch diese Aufgabenübertragung verursachten Mehrbelastung zählten auch die vom beklagten Land verweigerten sogenannten Annexkosten, die gemäß dem Gesamtfallgrundsatz des § 97 Abs. 4 SGB XII nun ebenfalls dem örtlichen Träger zur Last fielen, was ohne die landesrechtliche Regelung des § 3 a AG-BSHG nicht der Fall wäre. Demnach seien auch die aufgewandten Kosten für die Leistung der Grundsicherung für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 41 ff. SGB XII), die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 35 SGB XII) sowie die gezahlten Weihnachtsbeihilfen für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 133 b SGB XII) zu ersetzten. Die Regelung des AG-BSHG sei im Lichte des § 97 Abs. 4 SGB XII zu sehen, wonach die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen erfasse, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen seien.

10

Mit Beschluss der Ratsversammlung der Stadt N. vom 19.05.2009 habe die Ratsversammlung eine Zustimmung zum Vergleich abgelehnt. Sie sei durch die abgeschlossene Vereinbarung keineswegs unmittelbar verpflichtet. Die maßgeblichen Satzungen der kommunalen Landesverbände enthielten keine entsprechende Vertretungsbefugnis. Über die Frage, ob auf die entsprechenden, bereits rechtshängig gemachten Ansprüche verzichtet werden solle, müsse gemäß § 28 Nr. 11 GO iVm § 12 b der Hauptsatzung der Klägerin die Ratsversammlung entscheiden, da der Oberbürgermeister selbst nur auf Ansprüche der Stadt bis zu einer Höhe von 125.000 Euro verzichten dürfe. Die Selbstverwaltung habe beabsichtigt, sich zunächst am 17.02.2009 mit dieser Frage zu beschäftigen. Da kurz vor der Sitzung der Staatssekretär des Beklagten, Herr Dr. K., mit einigen Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der N. Ratsversammlung in Verbindung getreten sei und ein Gesprächsangebot unterbreitet habe, sei die Entscheidung vertagt worden.

11

Auch in der Entgegennahme der Zahlung in Höhe von 450.275,20 Euro habe keine Willenserklärung der Stadt gelegen, der Vereinbarung zuzustimmen. Zudem sei die ausgezahlte Summe mit einer Abschlagzahlung für Juli 2009 verrechnet worden, so dass der Betrag der Klägerin tatsächlich nicht zugeflossen sei.

12

Die für die kreisfreien Städte und Kreise verhandelnden Herren Bürgermeister S. und Landrat T. seien nicht für die Klägerin vertretungsbefugt gewesen. Das ergäbe sich bereits auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung: „daraufhin wirken“. Auch liege keine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vor. Bekanntermaßen seien die Regeln der Rechtsscheinsvollmacht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt anwendbar. Gemäß § 64 Abs. 2 GO bedürften Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden solle, der Schriftform und seien von dem Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen.

13

Es sei zwar zutreffend, dass die Aufgabendifferenz, die Voraussetzung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsanspruches sei, hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen nicht erst im Jahre 2006 eingetreten sei, sondern bereits im Jahre 1985. Darauf komme es im Ergebnis aber nicht an. Entscheidend sei, dass der Beklagte der Klägerin durch ein Landesgesetz Aufgaben übertragen habe, für die er bundesgesetzlich selbst zuständig wäre. Wenn er dies einmal getan habe, sei er gemäß Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung auch für die Zukunft verpflichtet, für einen entsprechenden vollständigen finanziellen Ausgleich, der durch diese Aufgabenübertragung verursacht worden sei, zu sorgen. Im quotalen System seien sämtliche Sozialhilfekosten – bis auf die Kosten de Grundsicherung - mithin auch die Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen enthalten gewesen. Der Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 49 Landesverfassung verstoßen, in dem sie durch das am 01.01.2006 in Kraft getretene Gesetz in § 6 a AG-BSHG bislang erstattete Kosten von der Erstattung nun ausgenommen habe. Eine Verpflichtung zu Mehrlastenausgleich bestehe nämlich nicht nur für den Zeitraum der Aufgabenübertragung selbst oder einem mehr oder weniger eng umgrenzten Zeitraum nach der Übertragung, sondern für die Gesamtzeit, während der die Gemeinde in Folge der Übertragung die Aufgaben erfüllten. (so Landesverfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 14.02.2002 – VFGBbG 17/01).

14

Hinsichtlich der Grundsicherung sei anzumerken, dass es diese erst ab dem 01.01.2003 gebe. Durch das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei die Klägerin bundesgesetzlich für die Grundsicherung zuständig. Ab dem 01.01.2005 habe diese Zuständigkeit wegen des Inkrafttretens des SGB XII jedoch nicht mehr auf Bundesgesetz, sondern nunmehr auf Landesgesetz beruht (so auch Landesverfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28.07.2008 – VfGBbG 76/05).

15

Der Beklagte widerspreche sich bei der Umsetzung seiner eigenen Argumentation übrigens selbst, da zuvor die Kosten der Hilfe zur Gesundheit für über 60-jährige in Einrichtungen den Kommunen von dem Beklagten bereits vor dem 01.01.2006 übertragen worden seien, diese Kosten jedoch von dem Beklagten weiterhin anstandslos übernommen würden, obwohl diesbezüglich die Rechtslage identisch sei.

16

Die Klägerin habe auch zureichend zur Mehrbelastung vorgetragen. Diese Mehrbelastung resultiere allein daraus, dass die jetzt geltend gemachten Kosten vor der Änderung der Rechtslage durch das Land im quotalen System enthalten gewesen seien, die sie jedoch vom Land aus der Kostenerstattung nun heraus genommen worden sein.

17

Die Klägerin beantragt,

18

das beklagte Land unter Abänderung des Abrechnungsbescheides vom 17.09.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.09.2008 zu verurteilen, der Klägerin folgende Aufwendungen für Sozialhilfeleistungen für das Jahr 2006 zu erstatten:

19
1. Grundsicherung für über 60-jährige in Einrichtungen 413.268 Euro
2. Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen 678.945 Euro
3. Weihnachtsbeihilfen für über 60-jährige in Einrichtungen 11.664 Euro
Gesamt: 1.103.877 Euro
20

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung beruft sich der Beklagte darauf, dass die vier kreisfreien Städte und die Kreise des Landes vertreten durch ihre kommunalen Landesverbände (KLV) in der Vereinbarung vom 28.11.2008 über eine Reihe von Fragen verständigt hätten, die zwischen den Beteiligten streitig gewesen seien. Dazu hätten auch die Kostenausgleichsforderungen der Kommunen gehört. Die kreisfreien Städte – mit Ausnahme der Klägerin – und alle Kreise hätten daraufhin ihre Klagen im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Annexkosten 2006 zurückgenommen oder in der Hauptsache für erledigt erklärt.

24

Auch die Klägerin habe ihren Anteil aus der Summe in Höhe von 450.275,20 Euro erhalten. Die KLV handelten bei dem Abschluss der Vereinbarung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben als Vertreter ihrer Mitglieder. Sollte die Klägerin treuwidrig einwenden wollen, dass sie nicht vertreten worden sei, so müsse sie jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass sie die Zahlung des oben genannten Betrages aus der Vereinbarung widerspruchslos und ohne Vorbehalte entgegen genommen habe. Die Durchführung der Vereinbarung mit 11 Kreisen und drei kreisfreien Städten sei einvernehmlich und streitfrei erfolgt. Unter diesen Umständen müsse angenommen werden, dass auch die Klägerin unmittelbar an die Vereinbarung gebunden sei, dass heißt zur Klagrücknahme verpflichtet sei.

25

Hilfsweise müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, dass die Herren Bürgermeister S. und Landrat T. als ihre Vertreter aufgetreten seien und die Klägerin müsse sich dieses Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

26

Mit Bewilligungsschreiben vom 12.12.2008 und Kassenanweisung vom gleichen Tage seien die aus der Vereinbarung auf die Klägerin entfallenen Beträge zur Auszahlung gelangt und noch im Rechnungsjahr 2008 auf dem Konto der Klägerin eingegangen. Wenn die Klägerin sich nicht an der Vereinbarung vom 28.11.2008 habe beteiligt sehen wollen, hätte sie binnen angemessener Frist den empfangenen Betrag an die Beklagte zurück überweisen oder der Überweisung in anderer Form eindeutig widersprechen müssen. Die Klägerin habe daher durch schlüssiges Handeln der Vereinbarung zugestimmt.

27

Der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus § 6 a AG-BSHG. Erstattungsbeträge für die Grundsicherung für über 60-jährige in Einrichtungen, für Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen und für die Weihnachtsbeihilfen für über 60-jährige in Einrichtungen würden von § 6 a AG-BSHG nicht erfasst. Eine verfassungskonforme Auslegung könne zwar nicht notwendig an der Wortlautgrenze enden, ebenso sei eine Rechtsfortbildung über das Gesetz hinaus auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie bedürfe jedoch sorgfältiger Begründung. Eine solche sei nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe in § 6 a AG-BSHG den Umfang der zur Erstattung berechtigten Tatbestände eindeutig abschließend und erkennbar mit dem Willen der Vollständigkeit geregelt. Angesichts eines nach Wortlaut und Sinn klaren Gesetzes dürfe der normative Gehalt einer Vorschrift nicht durch Auslegung neu bestimmt werden.

28

Das Konnexitätsprinzip des Artikel 49 Abs. 2 Landesverfassung als materielle Lastenausgleichsregelung sei durch das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 20.03.1998 (GVOBl. S. 150) eingeführt worden. Maßgeblich sei deshalb ein Vergleich der Zuständigkeiten vor und nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung. Es gehe um die Feststellung einer sogenannten Aufgabendifferenz.

29

Durch Artikel 26 des Haushaltsstrukturgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 15/32) sei unter anderem § 100 Abs. 1 SG-BSHG in der Weise geändert worden, dass die sachliche Zuständigkeit der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger übertragen werden konnte. Von dieser Möglichkeit habe der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom 29.11.1984 (GVOBl. S. 246) Gebrauch gemacht. Danach sollten in Abweichung von § 100 Abs. 1 BSHG die örtlichen Träger auch in den Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, bei Hilfeempfängern die das 60 Lebensjahr vollendet haben und die in Einrichtungen lebten, sachlich zuständig sein. Gleichzeitig habe das Gesetz vom 29.11.1984 in seinem Artikel 4 bestimmt, dass das Finanzausgleichsgesetz geändert und die Verbundmasse des § 5 Abs. 1 FAG angehoben werde. Die Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des BSHG vom 21.01.1985 (GVOBl. S. 26) habe alle diese Änderungen umgesetzt.

30

Mit dem Gesetz zur Änderung des FAG (Finanzausgleichsgesetz) und des Gesetzes zur Ausführung des BSHG vom 12.12.1990 (GVOBl. S. 615) sei die seit 1985 geltende Regelung geändert worden. Artikel 3 des Gesetzes hatte nunmehr das quotale System begründet, das eine gegenseitige Kostenbeteiligung der örtlichen und des überörtlichen Träger der Sozialhilfe an den Kosten der jeweils anderen Ebene für alle Kosten aus Sozialhilfeleistungen vorgesehen habe. Die bestehenden sachlichen Zuständigkeiten seien bei dieser Gelegenheit von dem Gesetz nicht berührt worden. Es sei bei der Regelung der Aufgabenverteilung aus dem Jahre 1984, beginnend ab 01.01.1985, geblieben.

31

Das Inkrafttreten der sozialen Pflegeversicherung durch das SGB XII zum 01.01.1995 bewirkte ebenfalls keine Veränderung. Es führte allerdings zu Kostenentlastungen sowohl bei den örtlichen als auch bei den überörtlichen Trägern.

32

Durch das am 01.01.2003 in Kraft getretene Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I S. 1335) sei den Kreisen und kreisfreien Städten die Trägerschaft für die Grundsicherung übertragen worden. Für die über 60-jährigen, um die es vorliegend gehe, seien die Kommunen dagegen schon durch das AG-BSHG seit 1985 zuständig gewesen.

33

Am 01.01.2005 sei das SGB XII in Kraft getreten. Dieses ersetze die Vorschrift des § 100 Abs. 1 BSHG, der jedoch über den 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 fortgegolten habe (Artikel 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB). Das neue SGB XII berühre deshalb für das Jahr 2006 die bestehende Aufgabenverteilung zwischen den örtlichen Trägern und den überörtlichen Trägern nicht. Auch die neue Vorschrift des § 97 Abs. 3 SGB XII mit ihren Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe sei ebenfalls erst zum 01.01.2007 in Kraft getreten.

34

Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass in den Jahren 1985 bis 2006 bei einem Vergleich der den Kommunen im Bereich der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben nach dem Schema vorher-nachher keine Aufgabendifferenz zu erkennen sei. In diesem Zeitraum sei keine Übertragung neuer Aufgaben erfolgt.

35

Außerdem sei durch die Regelung des Konnexitätsprinzips in Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung kein unmittelbaren Zahlungsanspruch zur Verfügung gestellt worden. Nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik stellten die Bestimmungen über die Konnexität lediglich einen Regelungsauftrag dar. Dem Gesetzgeber stehe in diesem Bereich eine erhebliche Einschätzungsprärogative zu. Er habe einen weiten Gestaltungsspielraum und innerhalb dieses Spielraumes könne und müsse der Gesetzgeber entscheiden, in welcher Form der Ausgleich erfolgen solle.

36

Auch stehe nunmehr die kommunale Verfassungsbeschwerde nach § 47 Landesverfassungsgerichtsgesetz zur Verfügung. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde sei keineswegs subsidiär und erfordere nicht die vorgängige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges.

37

Die mit dem Gesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 20.03.1998 eingeführte Regelung des Konnexitätsprinzips gelte nicht für bereits vorher übertragene, sondern nur für neue vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgaben. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Kostenersatz für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe für das Jahr 2006 betreffe jedoch in allen dabei angesprochenen Aufgabenbereichen keine neuen Aufgaben in diesem Sinne, sondern nur solche, die den Kreisen schon seit 1985 oder durch den Bundesgesetzgeber übertragen worden seien. Das gelte auch für die Grundsicherung im Alter für Personen über 65 oder jüngere Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert seien. Diese erhielten bis zur Einführung der Grundsicherung durch das Bundesgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem BSHG und zwar von den Kreisen. Am 01.01.2003 sei als Artikel 12 des Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 mit der Änderung durch Artikel 1 a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft getreten und habe die Grundsicherung als eigenständige Kategorie in das materielle Sozialrecht eingeführt. Seit dem 01.01.2005 sei die Grundsicherung Bestandteil der Leistungen, die nach SGB XII gewährt würden und zähle damit wieder zu den Leistungen der Sozialhilfe. Zusätzlich sei für die Sozialhilfe nach § 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, soweit nicht der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers zu bestimmen, sei gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII dem Landesrecht vorbehalten.

38

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Landesverfassungsgericht Brandenburg vom 28.07.2008 - VfGBbG 76/05 - berufe, werde verkannt, dass die Konnexitätsregeln des Artikel 49 Abs. 2 Landesverfassung dem Mehrbelastungsausgleich dienten. Die Klägerin müsse deshalb zunächst einmal darlegen, dass hier für das Jahr 2006 im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren eine Mehrbelastung entstanden sei und dass diese Mehrbelastung kausal bzw. unmittelbar aus der Aufgabenerfüllung folge (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23.02.2009 - 1 L 276/05 - Rdnr. 13).

39

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung sei im Übrigen zwingende Konsequenz aus dem Budgetrecht des Parlaments (Artikel 50 Abs. 1 Landesverfassung). Würde man Artikel 49 Abs. 2 Landesverfassung als Blankettermächtigung zur Befriedigung kommunaler Ausgleichsansprüche durch die Landesregierung verstehen, so stünde diese Vorschrift im Widerspruch zu Artikel 50 Abs. 1 Landesverfassung. Bevor die Landesregierung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet wäre, müsste dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich geschaffen worden sein und zwar vom Gesetzgeber. Der Regelung des Konnexitätsprinzips liege die Vorstellung zu Grunde, dass der Ausgleich in einer Rechtsvorschrift zu erfolgen habe.

40

Außerdem sei das Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 28.07.2008 nicht übertragbar. Die Klägerin klage vor einem Verwaltungsgericht, sie fordere nicht die Feststellung der Nichtigkeit einer Norm des Landesrechts, sondern einen konkret bezifferten Geldbetrag. Für Schleswig-Holstein gebe es keine in § 4 Abs. 2 AG-BSHG Brandenburg entsprechende Regelung.

41

Die Klagforderung werde der Höhe nach bestritten. Die Stadt N. habe bisher nicht dargelegt, wie sich die in der Klage geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen errechneten. Die Beträge seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, mit welchem Anteil der Bundeszuschuss nach § 34 Abs. 2 WoGG bei dem Personenkreis der über 60-jährigen in Einrichtungen abgezogen worden sei. Im landesweiten Vergleich verhielten sich der Aufwand Hilfen zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen zum Aufwand zur Grundsicherung wie 1 zu 1,45, d.h. der Aufwand für die Grundsicherung übersteige deutlich den Aufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Fall der Klägerin lautet das Verhältnis dagegen 1 zu 0,61, d.h. der Aufwand der Grundsicherung sei auffällig niedriger als der Aufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies sei ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Um die Beträge für die Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung nachvollziehbar zu machen, müsste die Klägerin für das Jahr 2006 neben den Ausgaben auch die Anzahl der Empfänger für die einzelnen Leistungsarten darlegen.

42

Auch werde der Behauptung, dass die geltend gemachten Kosten vor der Änderung der Rechtslage durch das Land im quotalen System enthalten gewesen seien, widersprochen. Die Kosten der Grundsicherung seien nicht Bestandteil des quotalen Systems gewesen. Diese Kosten seien stets von der Kommune zu tragen gewesen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist unbegründet.

45

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klägerin stellt nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm in Frage, sondern begehrt eine Leistung auf Grund verfassungskonformer Auslegung einer Norm. Anspruchsgrundlage soll § 6a AG-BSHG iVm einer Regelung der Landesverfassung sein. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Norm sind aber auch die Regelungen des Finanzausgleiches und der Finanzbeziehungen zwischen kreisfreien Städten, Kreisen und dem Land insgesamt in den Blick zu nehmen. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Anspruches für eine Entscheidung sind danach landesrechtliche Regelungen insgesamt, die nicht dem Sozialhilferecht zuzuordnen sind. Danach geht es der Sache nach um einen Anspruch im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzausgleich, so dass es sich um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit handelt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2006 – L 23 B 1080/05 SO -, juris).

46

Auch liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Ergeben sich Streitigkeiten aus den Vorschriften der Verfassung, die unmittelbar durch die Verwaltung auszuführen sind – wie hier nach Auffassung der Klägerin gem. Art. 49 Landesverfassung -, ist der Verwaltungs-, nicht der Verfassungsrechtsweg gegeben (VG Potsdam, Urteil vom 05.03.2008 – 6 K 3940/03 -, juris).

47

Auch gibt es keine abdrängende Sonderzuweisung durch ein Bundesgesetz, hier insbesondere nicht durch § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Zwar mag es sich bei dem AG-BSHG und den entsprechenden Erstattungsstreitigkeiten um Angelegenheiten des Sozialhilferechts handeln, die nach der Neuregelung zum 1.1.2005 nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2005, 4 OB 193/05 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2005 – 4 L 96.05). Mit einer solchen Erstattung, wie sie hier begehrt wird, nämlich ein Ausgleich kraft Auslegung des Art. 49 Landesverfassung und des darin enthaltenen Konnexitätsprinzips im Zusammenhang mit den Regelungen zum Finanzausgleich, wird eine Angelegenheit angesprochen, die über eine bloße sozialhilferechtliche Erstattung hinausgeht.

48

Die richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23.02.2009 – 1 L 276/05 -, juris). Über die Festsetzung der Erstattungsbeträge wird jeweils durch Verwaltungsakt entschieden. Auch wenn die entsprechenden Festsetzungen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, treffen sie aber eine Regelung im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des AG-BSHG. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hier wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die vom Land getroffene Auslegung des § 6 a AG-BSHG genügend dargelegt.

49

Die Klägerin ist auch nicht durch die Vereinbarung der KLV mit dem Land vom 28.11.2008 gehindert, den Anspruch weiter im Wege der Klage geltend zu machen. Die Klägerin ist durch einen Vertrag mit dem Land nicht dazu verpflichtet, ihre Klage zurückzunehmen. Die genannte Vereinbarung regelt, dass die KLV dafür Sorge tragen werden, dass alle Klagen im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Annexkosten 2006 zurückgenommen werden.

50

Durch diese Vereinbarung ist aber keine wirksame Verpflichtung der Klägerin zur Klagrücknahme begründet worden. Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht dafür, dass die Vertreter der KLV keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Beteiligten abgeben konnten. Nach § 64 GO vertritt der hauptamtliche Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter die Stadt. Nach § 64 Abs. 2 GO bedürfen Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister schriftlich zu unterzeichnen. Eine solche gesetzliche Vertretung bei der Zustimmung zu dem Vergleich hat nicht stattgefunden. Rechtsfolge des Formverstoßes ist die Unwirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. Lütje, GO, § 56 Rn. 22ff, in: Praxis der Kommunalverwaltung Abschnitt B1 SH). Im vorliegenden Fall hat die Stadtvertretung der Klägerin eine Zustimmung zu dem Vergleich versagt. Damit ist eine rechtsgeschäftlich verbindliche Wirkung der Vereinbarung für die Stadt nicht eingetreten.

51

Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Herren S. und T., die für die kommunalen Landesverbände die Verhandlungen führten, ausdrücklich bevollmächtigt waren. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Herren S. und T. kommt nicht in Betracht. Angesichts der strengen Formvorschriften der Gemeindeordnung ist nur eingeschränkt auf diese Institute zurückzugreifen. Eine Gemeinde ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf einen Formmangel zu berufen (vgl. vgl. die Erläuterung zu § 56 GO, a.a.O).

52

Ebenso wenig kann aus der Entgegennahme des der Klägerin aus der Vereinbarung zustehenden Betrages auf eine nachträgliche konkludente Zustimmung zu dem Vergleich geschlossen werden. Abgesehen davon, dass eine solche Annahme mit den zitierten strengen Formvorschriften für das rechtsgeschäftliche Handeln einer Stadt nicht in Einklang zu bringen ist, kann der geleistete Betrag auch nicht allein der Erstattung von Teilen der streitigen sog. Annexkosten zugerechnet werden. Die Vereinbarung betraf eine Vielzahl von streitigen Punkten, die schließlich zur Zahlung der weiteren 10 Mio. € im Zusammenhang mit den Abrechnungen im sozialen Bereich (geregelt im Abschnitt AG-SGB XII der Vereinbarung) führten. Die Gesamtregelungen zum Ausgleich von Forderungen zwischen den Kommunen und dem Land verbieten es, sektoral eine Forderungsbefriedigung anzunehmen.

53

Die Klage ist aber unbegründet, da der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Es ist weder unmittelbar ein Leistungsanspruch nach § 6 a AG-BSHG in der hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 2006 gegeben, noch lässt sich ein solcher Anspruch im Hinblick auf Art. 49 Landesverfassung begründen.

54

Der von der Klägerin begehrte Zahlungsanspruch folgt nicht unmittelbar aus der Regelung des § 6 a AG-BSHG (vom 21.01.1985 in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 15.12.2005, GVOBl. S. 568, gültig bis 31.12.2006). § 6 a AG-BSHG hat für das Jahr 2006 die Fassung:

55

Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Nettoaufwendungen der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen.

56

Die Klägerin begehrt nicht die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern die Erstattung von zusätzlichen Leistungen, den sog. Annexkosten, die bei über 60-jährigen in Einrichtungen entstanden sind (Kosten für die Leistung der Grundsicherung für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 41 ff. SGB XII), sowie die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 35 SGB XII) und die gezahlten Weihnachtsbeihilfen für über 60-jährige in Einrichtungen (§ 133 b SGB XII)).

57

§ 6 a AG-BSHG wurde durch Art. 9 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 (Landtags-Drucksache 16/401, beschlossen vom Landtag in der Sitzung am 14.12.2005) eingeführt. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz zum Haushaltsplan 2006 (Landtags-Drs. 16/118) war diese Regelung noch nicht enthalten, sondern in Art. 9 dieses Gesetzes war das Gesetz zur Ausführung des 12. Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen worden. Der Grund für die neuen Regelungen zum AG-SGB XII war, dass Regelungen über die Kostenfragen in der Sozialhilfe neu gestaltet worden sind. Das bis Ende 2004 praktizierte System der gegenseitigen Kostenbeteiligung (quotales System) wird mit der Neuregelung nicht mehr fortgeführt. Die Finanzverantwortung sollte sich nunmehr ausschließlich nach der Aufgabenverantwortung richten. In § 5 AG-BSHG wurde deshalb geregelt, dass das Land den örtlichen Trägern für die Wahrnehmung der mit Inkrafttreten des Gesetzes von überörtlichen auf die örtlichen Träger übertragenen Aufgaben – dies waren andere als die hier streitigen - einen Ausgleichsbetrag zur Verfügung stellt.

58

In der Begründung des Gesetzentwurfes spielten die sog. Annexkosten der über 60-jährigen Hilfeempfänger in Einrichtungen keine Rolle, da der Landesgesetzgeber insgesamt davon ausgegangen ist, dass diese Aufgaben und Kostenverantwortung bereits bei dem örtlichen Träger verankert waren.

59

Diese Sichtweise entspricht der in Schleswig-Holstein bis dahin geltenden Regelung. Tatsächlich hat der Landesgesetzgeber in § 3 AG-BSHG vom 21.01.1985(GVOBl. S. 26) von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, abweichend von § 100 Abs. 1 BSHG die örtlichen Träger auch in den Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bei Hilfeempfängern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für sachlich zuständig zu erklären. Zum Ausgleich der Mehraufwendung der örtlichen Träger wurde – damals - der kommunale Finanzausgleich aufgestockt. Die Mehrbelastung der Kommunen wurde für das Jahr 1985 auf rund 146,5 Millionen D-Mark errechnet. Diese Mehrbelastung sollte über den kommunalen Finanzausgleich durch Anhebung des Verbundsatzes ausgeglichen werden. Sofern die Aufwendungen der Sozialhilfe im Land insgesamt sich wesentlich anders als die Finanzausgleichsmasse entwickelten, sollte eine Korrektur des Verbundsatzes erfolgen (vgl. Hässler, im Kommentar zum AG-BSHG, in Praxis der Kommunalverwaltung, Abschnitt H).

60

Danach wurde durch das neue AG-SGB XII und dem eingefügten Art. 9 zu § 6 a AG-BSHG den kreisfreien Städten keine neue Aufgabe übertragen. Deshalb ist auch ein Anspruch aus § 6 a AG-BSHG in Verbindung mit den Regelungen in Art. 49 Landesverfassung nicht zu begründen.

61

Die Regelungen des Konnexitätsprinzips durch Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung, die im Falle der Mehrbelastung der Gemeindeverbände durch eine Aufgabenübertragung einen entsprechenden Ausgleich vorsehen, sind also nicht einschlägig. Die Mehrbelastung muss eine unmittelbare Folge der Aufgabenübertragung sein. Andere Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich als mittelbare Folgen von Neuregelungen darstellen oder Mehrbelastungen, die sich etwa aus einer Veränderung im kommunalen Finanzausgleich nach Art. 49 Abs. 1 LV ergeben, lösen die Ausgleichspflicht nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung nicht aus (vgl. Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Kommentierung von Konrad, jetzt Welti, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Abschnitt A 3 SH). Allerdings beinhaltet diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen aber auch eine sog. Nachschusspflicht. Erweist sich nämlich die erforderliche Kostenprognose als falsch und tritt aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen eine Mehrbelastung ein, die durch die gewählte Form der Kompensation nicht entsprechend ausgeglichen wird, oder verursacht das Land selbst durch die Veränderung oder Konkretisierung seiner Regelungen weitere Kosten, so ist das Land auch zum entsprechenden Ausgleich dieser Kosten verpflichtet (vgl. Welti, a.a.O. ).

62

Aus diesen Konnexitätsregelungen der Landesverfassung ist aber kein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch der Klägerin herzuleiten.

63

Die in der Landesverfassung enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip sind dahin zu verstehen, dass sie den Kommunen wegen der aus der Erfüllung übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen nicht unmittelbar Ausgleichsansprüche einräumen. Soweit die Zahlung eines Betrages begehrt wird, kommen als unmittelbare Anspruchsgrundlage die Regelung in der Landesverfassung nicht in Betracht; die verfassungsrechtlich vorgesehene Schaffung eines finanziellen Ausgleichs muss nicht zwangsläufig in der Verpflichtung des beklagten Landes bestehen, eine Finanzzuweisung bzw. Zahlung in der begehrten Höhe zu gewähren (vgl. OVG Meck.-Vorpommern, Beschluss vom 23.02.2009 – 1 L 276/05).

64

Ein unmittelbarer Leistungsanspruch kann aus diesen Regelungen nicht abgeleitet werden. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Zum einen spricht die Wortlautgrenze der Regelung gegen eine Neubestimmung, da § 6 a AG-BSHG ausdrücklich nur die Eingliederungshilfe erwähnt. Zum anderen steht dem Landesgesetzgeber für einen Ausgleich der behaupteten Mehrbelastung eine Vielzahl weiterer Instrumentarien zur Verfügung, die ihren Niederschlag nicht nur im AG-BSHG bzw. AG-SGB XII haben müssen, sondern auch im Finanzausgleichsgesetz geregelt werden können.

65

Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er verfassungsgemäße Zustände in der Finanzbelastung durch Aufgabenübertragung oder durch Veränderung von Aufgaben regelt.

66

Die Gesetzgebungsgeschichte des § 6 a AG-BSHG zeigt, dass dieser – zumindest in dieser Ausgestaltung - nicht von vornherein vorgesehen war, sondern aufgrund des Beratungsprozesses zum Haushaltsstrukturgesetz 2006 eingefügt worden ist. Damit wurde ein Ausgleichsanspruch vor dem Hintergrund der Fortgeltung des § 100 BSHG geschaffen. Das Verwaltungsgericht ist daran gehindert, über einen gesetzlichen Anspruch hinaus neue Zahlungsansprüche zu begründen. Dies würde mit dem Budgetrecht des Parlaments (Art. 50 Landesverfassung) kollidieren und mit der Gesetzesbindung des Verwaltungsgerichts nicht in Einklang zu bringen sein.

67

Schließlich macht aber auch die im November 2008 geschlossene Vereinbarung deutlich, dass das Land unterschiedliche Möglichkeiten des Ausgleichs hat, und im Prinzip seiner Verpflichtung für einen Kostenausgleich auch nachgekommen ist – unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruches und der Auskömmlichkeit der zugestandenen Beträge.

68

Da danach bereits dem Grunde nach kein Leistungsanspruch besteht, konnte das Gericht von einer weiteren Klärung der Begründetheit der Forderungen der Höhe nach absehen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, s

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs


(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt. (2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreich

Wohngeldgesetz - WoGG | § 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht


(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- u

Soldatengesetz - SG | § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung


Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2009 - 7 A 123/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2009 - 1 L 276/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2009

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2005 - 5 A 3720/03 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird f

Referenzen

(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.

(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.

(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2005 - 5 A 3720/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 528.919,50 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land zum Ausgleich der ihr aus der Aufgabenübertragung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 614; AG-BSHG) entstandenen Kosten im Jahr 2002 die Zahlung eines weiteren Betrages von 528.919,50 EUR; nach ihrem Vortrag glichen die ihr in Anwendung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 616; SozhfinanzG M-V) nach Maßgabe des Erlasses des Sozialministeriums M-V vom 11. November 2002 bereits zugeflossenen Finanzzuweisungen in Höhe von 5.738.464,29 EUR im Umfang der Klageforderung ihre aus der Aufgabenübertragung folgende Mehrbelastung nicht aus. Die Klägerin beruft sich für ihren Anspruch unmittelbar auf das landesverfassungsrechtlich in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V und einfachgesetzlich in den §§ 4 Abs. 2, 91 Abs. 2 KV M-V normierte Konnexitätsprinzip.

2

Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 07. Juli 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 05. August 2005 gestellte und mit dem am 22. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07).

6

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

7

ob Gemeinden, die auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet worden sind, ohne dass eine Regelung in einer Rechtsvorschrift über den finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung getroffen wurde, die den aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V sich ergebenden Anforderungen entspricht, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zur Deckung der zusätzlichen Kosten gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zusteht,

8

und ihr weiteres Vorbringen hierzu nicht die Zulassung der Berufung.

9

Diese konkret formulierte Fragestellung würde ohne Berücksichtigung des weiteren Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, weil - "ein Anspruch" - die Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihren etwaigen Zahlungsanspruch stützen will, nicht bezeichnet wird. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Zulassungsverfahren nach irgendeiner Rechtsnorm zu suchen, aus der sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte. Da jedoch die Anforderungen aus dem Darlegungserfordernis von Verfassungs wegen - Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - nicht überspannt werden dürfen, ist vom Senat das weitere Vorbringen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den Blick zu nehmen. Aus diesem ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin die in der von ihr aufgeworfenen Fragestellung angesprochene Anspruchsgrundlage unmittelbar in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V erblicken will. Die Klägerin macht insoweit nämlich geltend, obwohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LVerf M-V sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der erforderliche Ausgleich von Mehrbelastungen in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei, schließe dies nicht aus, dass bei Fehlen einer hinreichenden Ausgleichsregelung in einer anderweitigen Rechtsvorschrift ein Ausgleichsanspruch unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V bestehen könne. Hierfür sprächen die besseren Gründe; insoweit verweist die Klägerin dann auf ihren Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wo sie ausdrücklich einen solchen Anspruch formuliert. Folglich ist die aufgeworfene Grundsatzfrage entsprechend - "ein Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V" - zu ergänzen.

10

Ungeachtet dessen genügt jedoch das Zulassungsvorbringen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage unter anderen Blickwinkeln nicht dem Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

11

Die Klägerin legt - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V unterstellt - nicht hinreichend dar, dass die insoweit anspruchsbegründende Voraussetzung einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung vorliegt.

12

Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

13

Dabei liegt es auf der Hand, dass ein entsprechender Ausgleich nur dann zu schaffen wäre, wenn die geltend gemachte Mehrbelastung - "führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung" - kausal bzw. unvermeidbar aus der Aufgabenerfüllung folgt. Zu einer solchen Ursächlichkeit fehlt hinreichender Vortrag der Klägerin (vgl. zur - im Ergebnis vergleichbaren - Darlegungslast diesbezüglich bei einer behaupteten Verletzung des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V das Urt. des LVerfG M-V v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, NordÖR 2006, 240 = DÖV 2006, 340 = LKV 2006, 217 - zitiert nach juris). Sie beschränkt sich auf die Aussage, "die ungedeckten Mehrbelastungen belaufen sich für das Jahr 2001 (gemeint ist das Jahr 2002) auf den im Klageantrag bezeichneten Betrag" und behauptet allenfalls unausgesprochen die notwendige Kausalität zwischen Aufgabenerfüllung und Mehrbelastung. Auch der anschließend in einem Klammerzusatz enthaltene Verweis - "vgl. dazu die Darlegungen in der Klageschrift vom 07.11.2003 sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" - ist unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes zu pauschal, um das Begründungsdefizit der Antragsbegründung auszugleichen.

14

Zum einen ist das Rechtsmittelgericht schon grundsätzlich nicht gehalten, einen insgesamt in Bezug genommenen, hier mehrseitigen Schriftsatz in Gestalt der Klageschrift daraufhin durchzusehen, ob sich - zu einer nicht einmal ausdrücklich benannten Anspruchsvoraussetzung - in ihm "passende" Ausführungen finden.

15

Zum anderen beschränkt sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gesamtnettobelastung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 bzw. Schilderung der Kostenentwicklung in verschiedenen Leistungsbereichen in dieser Zeit unter jeweiliger Angabe - lediglich - eines Gesamtbetrages. Demgegenüber fehlen darin ebenfalls Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin dargestellten Mehrbelastungen ursächlich auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung zurückzuführen wären. Ohne dass der Senat der Klägerin derartiges unterstellen wollte, wäre zumindest in Grundzügen eine Darstellung dazu zu erwarten gewesen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin finanziell nicht besonders aufwändig oder gar verschwenderisch gewesen ist bzw. - anders gewendet - dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung entsprach. Das Land ist nämlich nicht verpflichtet, eine diesem Gebot zuwider laufende Aufgabenerfüllung zu "erstatten" (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 55); insoweit handelte es sich bei wertender Betrachtung erkennbar nicht um "Mehrbelastungen" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Entsprechend hat auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Blickwinkel effizienter Aufgabenwahrnehmung die Auffassung vertreten, dass Gebietskörperschaften, "die nachlässiger an die Aufgabenerfüllung herangingen, dafür mit eigenen finanziellen Mitteln in Haftung genommen werden sollten" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

16

Zu entsprechendem Vorbringen bestand unabhängig davon jedenfalls deshalb Anlass, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin anderen örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit den Finanzzuweisungen nach dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz gemäß Erlass vom 11. November 2002 eine auskömmliche Aufgabenerfüllung möglich war bzw. teilweise sogar Überschüsse zu verzeichnen gewesen sein sollen. Zusätzlich hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 23. August 2004 den Gesichtspunkt der kausalen Mehrbelastung angesprochen und einen entsprechend unsubstantiierten Vortrag der Klägerin zurecht gerügt: Es hat ausdrücklich geltend gemacht, dass "ohne konkrete Ausführungen über das jeweilige kommunale Tätigwerden z.B. zur Vermeidung von Ausgaben der überörtlichen Sozialhilfe, zu möglichen Ursachen für Ausgabensteigerungen, zur Veränderung der kleinräumigen Sozialstruktur, zur Verbesserung der eigenen Ämterstruktur, der Bearbeitungsqualität der Sozialhilfevorgänge bzw. des Engagements der jeweiligen Vertreter in der KSV-Verbandsversammlung ... die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu seinen angeblich nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 AG BSHG M-V als unsubstantiierter Vortrag unberücksichtigt bleiben" müssten. Spätestens im Zulassungsvorbringen hätte folglich auch vor diesem Hintergrund Anlass bestanden, die behauptete Mehrbelastung im erforderlichen Umfang darzulegen. Solche Darlegungen lassen sich auch "Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" nicht entnehmen.

17

Mit Blick darauf, dass die Klägerin erstinstanzlich nach Maßgabe ihres Antrages Finanzzuweisungen in Höhe von zusätzlich 528.919,50 EUR bzw. die Zahlung eines entsprechenden Betrages begehrt und auch der von ihr vorliegend weiter verfolgte "Anspruch auf finanziellen Ausgleich" in diesem Sinne verstanden werden muss, fehlen entgegen dem Darlegungserfordernis zudem jegliche Ausführungen dazu, dass - wiederum unterstellt, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V kommt als eine unmittelbare Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht - die von Verfassungs wegen vorgesehene Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwangsläufig in der Verpflichtung des beklagten Landes bestehen muss, eine Finanzzuweisung bzw. Zahlung in der begehrten Höhe zu gewähren. Auch wenn derartige Geldzahlungen die Regel sein mögen, um den erforderlichen Ausgleich zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ausschließlich auf dieses Instrument festgelegt würde; vielmehr ist denkbar, dass den Kommunen in Ausübung eines entsprechenden gesetzgeberischen Ermessens erweiterte oder neue Einnahmequellen zur Verfügung gestellt werden oder eine Kompensation durch eine Abschaffung oder eine Beschränkung bisheriger Aufgaben erfolgt (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 56; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 7 f., sowie die Stellungnahme des Landkreistages M-V, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

18

Hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs auf finanziellen Ausgleich lässt das Zulassungsvorbringen es schließlich in nicht mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu vereinbarender Weise offen, ob dieser Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes bzw. des Sozialministeriums M-V zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes über die Gewährung einer Finanzzuweisung in der geltend gemachten Höhe oder unmittelbar auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet sein soll; dem korrespondiert das Fehlen von Ausführungen zur vorliegend statthaften Klageart - einerseits Verpflichtungsklage, andererseits allgemeine Leistungsklage -, zu der sich auch das Verwaltungsgericht bedeckt gehalten hat. Der erstinstanzlich formulierte Klageantrag - "unter Aufhebung seines Runderlasses Nr. 15/2002 ... zu verpflichten, der Klägerin Finanzzuweisungen ... zu gewähren" - deutet insbesondere unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Januar 2005 - Ankündigung einer ggfs. für erforderlich gehaltenen Antragsumstellung - darauf hin, dass die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehrt. Hiervon ausgehend legt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise dar, wie sich ein solcher Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ergeben können soll; ebenso bleibt offen, wer für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zuständig und vorliegend passiv legitimiert sein sollte.

19

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage aber auch in der Sache nicht vor. Da sich diese Frage - die sich, so wie sie auch formuliert ist, nur im Falle einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes stellen kann, was vorliegend unterstellt wird - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

20

Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip sind eindeutig dahin zu verstehen, dass sie den Kommunen wegen der aus der Erfüllung übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen nicht unmittelbar Ausgleichsansprüche einräumen.

21

Hinsichtlich der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bzw. der übereinstimmenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgt dies aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere § 4 Abs. 2 KV M-V stellt - wie auch § 91 Abs. 2 KV M-V - ohne Weiteres erkennbar eine Angleichung der Kommunalverfassung an die Einführung der strikten Konnexitätsregelung in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V dar (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 6). § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V wiederholt - deklaratorisch - den Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Die weiteren Regelungen in § 4 Abs. 2 KV M-V - wie auch in § 91 Abs. 2 KV M-V - stellen sich gesetzessystematisch als einfachgesetzliche Konkretisierung des in der Landesverfassung M-V verankerten Konnexitätsprinzips dar (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 59), die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 72 Abs. 5 Verf M-V findet, wonach das Nähere das Gesetz regelt. § 4 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bestimmt - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 5 KV M-V -, dass der finanzielle Ausgleich für Mehrbelastungen ("dieser", anknüpfend an Satz 4) in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln ist. Diese Bestimmung, durch die sich der Gesetzgeber selbst bindet, lässt keinen Zweifel daran, dass sich der finanzielle Ausgleich bzw. der konkrete Ausgleichsanspruch erst nach Maßgabe der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder des Finanzausgleichsgesetzes ergibt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass diese Konkretisierung in Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Konnexitätsprinzip steht; dass dies nicht der Fall wäre, trägt die Klägerin auch nicht vor.

22

Diese Notwendigkeit einer einfach- bzw. spezialgesetzlichen Regelung ist im Übrigen zwingende Konsequenz aus dem Budgetrecht des Landtages (vgl. Art. 61 Verf M-V). Im Verständnis des Zulassungsvorbringens würde sich Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 61 Verf M-V als Blankettermächtigung zur Befriedigung kommunaler Ausgleichsansprüche durch die Landesregierung erweisen.

23

Ebenso wie bei § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bezieht sich die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V normierte Pflicht zur "Schaffung" eines finanziellen Ausgleichs schon dem Wortlaut nach eindeutig auf einen zukünftigen und außerhalb des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V liegenden Ausgleich, nicht auf einen in dieser Bestimmung selbst bereits geschaffenen Ausgleich. Adressat dieser Regelungsverpflichtung kann im systematischen Kontext zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 und Art. 61 Verf M-V grundsätzlich nur der Landesgesetzgeber sein, der auch im Falle einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage schaffen muss. Unmissverständlich folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V, dass das Konnexitätsprinzip als wichtiger Grundsatz gesetzgeberischen Handelns festgeschrieben werden sollte und als Handlungsanweisung bzw. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber anzusehen ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, 4). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Konnexitätsprinzips wurde für notwendig erachtet, weil die Verfassung nur mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 56 Abs. 2 Verf M-V) geändert werden kann. Damit wird das Konnexitätsprinzip - anders als bei einer ausschließlich einfachgesetzlichen Normierung etwa auf der Ebene der Kommunalverfassung M-V - davor geschützt, durch spätere Aufgabenübertragungsgesetze ohne Kostendeckungs- und Ausgleichsregelungen mit einfacher Mehrheit des Landtages zumindest partiell ausgehöhlt zu werden (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, und die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V e. V., Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 6).

24

Das Landesverfassungsgericht M-V interpretiert das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V ebenfalls als Verpflichtung des Gesetzgebers, insbesondere die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe zu beobachten und auf eine nachträglich entstandene Mehrbelastung zu reagieren (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, a.a.O.).

25

Schließlich bestätigt auch § 2a Finanzausgleichsgesetz i.d.F. des Haushaltsrechtsanpassungsgesetzes 2003 vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V, S. 234, 236; FAG) dieses Normverständnis: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FAG werden finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V in Verbindung mit § 4 Abs.2 und 3 und § 91 Abs. 2 und 3 KV M-V sowie deren Aufteilung grundsätzlich im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Nachdem durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 91 Abs.2 Satz 5 KV M-V die Möglichkeit eröffnet wurde, erforderliche Kostenregelungen entweder in dem die Aufgabenübertragung anordnenden Gesetz (bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung) oder aber im Finanzausgleichsgesetz zu treffen, bezieht sich die Formulierung "grundsätzlich" darauf, dass die erste Variante der Regelfall sein soll, ausnahmsweise die Kostenregelung aber auch im Finanzausgleichsgesetz erfolgen darf (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften sowie über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" , LTDrs. 4/200, S. 29).

26

Letztlich räumt auch das Zulassungsvorbringen ein, dass sowohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V als auch der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der Ausgleich in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei. Diese Handlungsanweisung bzw. dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber kann aber nicht - wie die Klägerin meint - zu einem verfassungsunmittelbaren Erstattungs- bzw. Zahlungsanspruch mutieren, wenn der Gesetzgeber/Verordnungsgeber im Einzelfall seiner aus dem Konnexitätsprinzip folgenden Verpflichtung insbesondere zum Ausgleich von Mehrbelastungen nicht nachgekommen sein sollte. Hierfür besteht etwa konkret mit Blick auf das Sozialhilfefinanzierungsgesetz im Falle seiner von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit auch kein Bedürfnis: Unterstellt, das Landesverfassungsgericht gelangte im Ergebnis eines Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 Verf M-V wegen Unvereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 3 Verf M-V zur Feststellung der Nichtigkeit des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen, weil dieses bzw. diese keinen hinreichenden Ausgleich für Mehrbelastungen infolge der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe von § 3 AG-BSHG regelten, so wäre der Landesgesetzgeber verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die den erforderlichen Mehrbelastungsausgleich verfassungskonform bewirken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen unter 2. Buchst a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 hätte eine entsprechende Anrufung des Landesverfassungsgerichts auch nicht deshalb als ineffektiv betrachtet werden können, weil dem Landesgesetzgeber - unterschwellig - unterstellt werden könnte, er werde trotz einer im vorstehenden Sinne unterstellten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts seiner Verpflichtung zur Normierung eines verfassungskonformen Mehrbelastungsausgleichs nicht nachkommen. Auch die Gesetzgebung ist an die Landesverfassung gebunden (Art. 4 Verf M-V). Enthielte im Übrigen eine Rechtsverordnung keine ausreichende Ausgleichsregelung, könnte die Ursache hierfür in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen, die ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Gegen die Rechtsverordnung selbst könnte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

27

Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

28

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein .

29

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

30

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. bestehen solche jedenfalls in der Sache nicht.

31

Soweit sich die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. Buchst. a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes auf einen unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Verf

32

M-V bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgenden Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe beruft und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann - bei unterstellter entsprechender Verfassungswidrigkeit - auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde bzw. nicht hinreichend dargelegt ist, verwiesen werden.

33

Das auf einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG-BSHG M-V 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) zielende, gleichfalls von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausgehende Zulassungsvorbingen vermag die hierauf bezogenen (vgl. S. 8 und 9 f. des Urteilsumdrucks) und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit der Kostenausgleichsregelung nicht auf die Aufgabenübertragung durchschlägt, das Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris) nicht zu erschüttern und folglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu wecken. Der Gesetzgeber wäre - wie gesagt - im Falle einer unterstellten Verfassungswidrigkeit im vorstehenden Sinne zudem von Verfassungs wegen und einfachgesetzlich zur Schaffung einer - neuen - Ausgleichsregelung verpflichtet; eine dann bloß übergangsweise Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 stünde damit nicht in Einklang. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Klägerin die Unvermeidbarkeit der behaupteten Mehrbelastungen nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), für den Aufwendungserstattungsanspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 entsprechend.

34

Auch der abschließend geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht vor: Die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage beantwortet sich unmittelbar und eindeutig aus den maßgeblichen gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bestimmungen; zudem kann sie schon deshalb keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begründen, weil sie sich schon mangels hinreichender Darlegung aus formell-rechtlichen Gründen nicht stellt. Hinsichtlich § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 als Anspruchsgrundlage genügt das Vorbringen der Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem legt die Klägerin insoweit nicht hinreichend dar, warum die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen soll. Folglich stellen sich die von der Klägerin angesprochenen weiteren Fragen nicht und können deshalb ebensowenig die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache begründen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 3, 47 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

38

Hinweis:

39

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2005 - 5 A 3720/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 528.919,50 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land zum Ausgleich der ihr aus der Aufgabenübertragung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 614; AG-BSHG) entstandenen Kosten im Jahr 2002 die Zahlung eines weiteren Betrages von 528.919,50 EUR; nach ihrem Vortrag glichen die ihr in Anwendung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 616; SozhfinanzG M-V) nach Maßgabe des Erlasses des Sozialministeriums M-V vom 11. November 2002 bereits zugeflossenen Finanzzuweisungen in Höhe von 5.738.464,29 EUR im Umfang der Klageforderung ihre aus der Aufgabenübertragung folgende Mehrbelastung nicht aus. Die Klägerin beruft sich für ihren Anspruch unmittelbar auf das landesverfassungsrechtlich in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V und einfachgesetzlich in den §§ 4 Abs. 2, 91 Abs. 2 KV M-V normierte Konnexitätsprinzip.

2

Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 07. Juli 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 05. August 2005 gestellte und mit dem am 22. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07).

6

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

7

ob Gemeinden, die auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet worden sind, ohne dass eine Regelung in einer Rechtsvorschrift über den finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung getroffen wurde, die den aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V sich ergebenden Anforderungen entspricht, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zur Deckung der zusätzlichen Kosten gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zusteht,

8

und ihr weiteres Vorbringen hierzu nicht die Zulassung der Berufung.

9

Diese konkret formulierte Fragestellung würde ohne Berücksichtigung des weiteren Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, weil - "ein Anspruch" - die Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihren etwaigen Zahlungsanspruch stützen will, nicht bezeichnet wird. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Zulassungsverfahren nach irgendeiner Rechtsnorm zu suchen, aus der sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte. Da jedoch die Anforderungen aus dem Darlegungserfordernis von Verfassungs wegen - Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - nicht überspannt werden dürfen, ist vom Senat das weitere Vorbringen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den Blick zu nehmen. Aus diesem ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin die in der von ihr aufgeworfenen Fragestellung angesprochene Anspruchsgrundlage unmittelbar in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V erblicken will. Die Klägerin macht insoweit nämlich geltend, obwohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LVerf M-V sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der erforderliche Ausgleich von Mehrbelastungen in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei, schließe dies nicht aus, dass bei Fehlen einer hinreichenden Ausgleichsregelung in einer anderweitigen Rechtsvorschrift ein Ausgleichsanspruch unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V bestehen könne. Hierfür sprächen die besseren Gründe; insoweit verweist die Klägerin dann auf ihren Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wo sie ausdrücklich einen solchen Anspruch formuliert. Folglich ist die aufgeworfene Grundsatzfrage entsprechend - "ein Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V" - zu ergänzen.

10

Ungeachtet dessen genügt jedoch das Zulassungsvorbringen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage unter anderen Blickwinkeln nicht dem Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

11

Die Klägerin legt - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V unterstellt - nicht hinreichend dar, dass die insoweit anspruchsbegründende Voraussetzung einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung vorliegt.

12

Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

13

Dabei liegt es auf der Hand, dass ein entsprechender Ausgleich nur dann zu schaffen wäre, wenn die geltend gemachte Mehrbelastung - "führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung" - kausal bzw. unvermeidbar aus der Aufgabenerfüllung folgt. Zu einer solchen Ursächlichkeit fehlt hinreichender Vortrag der Klägerin (vgl. zur - im Ergebnis vergleichbaren - Darlegungslast diesbezüglich bei einer behaupteten Verletzung des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V das Urt. des LVerfG M-V v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, NordÖR 2006, 240 = DÖV 2006, 340 = LKV 2006, 217 - zitiert nach juris). Sie beschränkt sich auf die Aussage, "die ungedeckten Mehrbelastungen belaufen sich für das Jahr 2001 (gemeint ist das Jahr 2002) auf den im Klageantrag bezeichneten Betrag" und behauptet allenfalls unausgesprochen die notwendige Kausalität zwischen Aufgabenerfüllung und Mehrbelastung. Auch der anschließend in einem Klammerzusatz enthaltene Verweis - "vgl. dazu die Darlegungen in der Klageschrift vom 07.11.2003 sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" - ist unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes zu pauschal, um das Begründungsdefizit der Antragsbegründung auszugleichen.

14

Zum einen ist das Rechtsmittelgericht schon grundsätzlich nicht gehalten, einen insgesamt in Bezug genommenen, hier mehrseitigen Schriftsatz in Gestalt der Klageschrift daraufhin durchzusehen, ob sich - zu einer nicht einmal ausdrücklich benannten Anspruchsvoraussetzung - in ihm "passende" Ausführungen finden.

15

Zum anderen beschränkt sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gesamtnettobelastung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 bzw. Schilderung der Kostenentwicklung in verschiedenen Leistungsbereichen in dieser Zeit unter jeweiliger Angabe - lediglich - eines Gesamtbetrages. Demgegenüber fehlen darin ebenfalls Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin dargestellten Mehrbelastungen ursächlich auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung zurückzuführen wären. Ohne dass der Senat der Klägerin derartiges unterstellen wollte, wäre zumindest in Grundzügen eine Darstellung dazu zu erwarten gewesen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin finanziell nicht besonders aufwändig oder gar verschwenderisch gewesen ist bzw. - anders gewendet - dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung entsprach. Das Land ist nämlich nicht verpflichtet, eine diesem Gebot zuwider laufende Aufgabenerfüllung zu "erstatten" (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 55); insoweit handelte es sich bei wertender Betrachtung erkennbar nicht um "Mehrbelastungen" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Entsprechend hat auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Blickwinkel effizienter Aufgabenwahrnehmung die Auffassung vertreten, dass Gebietskörperschaften, "die nachlässiger an die Aufgabenerfüllung herangingen, dafür mit eigenen finanziellen Mitteln in Haftung genommen werden sollten" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

16

Zu entsprechendem Vorbringen bestand unabhängig davon jedenfalls deshalb Anlass, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin anderen örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit den Finanzzuweisungen nach dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz gemäß Erlass vom 11. November 2002 eine auskömmliche Aufgabenerfüllung möglich war bzw. teilweise sogar Überschüsse zu verzeichnen gewesen sein sollen. Zusätzlich hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 23. August 2004 den Gesichtspunkt der kausalen Mehrbelastung angesprochen und einen entsprechend unsubstantiierten Vortrag der Klägerin zurecht gerügt: Es hat ausdrücklich geltend gemacht, dass "ohne konkrete Ausführungen über das jeweilige kommunale Tätigwerden z.B. zur Vermeidung von Ausgaben der überörtlichen Sozialhilfe, zu möglichen Ursachen für Ausgabensteigerungen, zur Veränderung der kleinräumigen Sozialstruktur, zur Verbesserung der eigenen Ämterstruktur, der Bearbeitungsqualität der Sozialhilfevorgänge bzw. des Engagements der jeweiligen Vertreter in der KSV-Verbandsversammlung ... die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu seinen angeblich nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 AG BSHG M-V als unsubstantiierter Vortrag unberücksichtigt bleiben" müssten. Spätestens im Zulassungsvorbringen hätte folglich auch vor diesem Hintergrund Anlass bestanden, die behauptete Mehrbelastung im erforderlichen Umfang darzulegen. Solche Darlegungen lassen sich auch "Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" nicht entnehmen.

17

Mit Blick darauf, dass die Klägerin erstinstanzlich nach Maßgabe ihres Antrages Finanzzuweisungen in Höhe von zusätzlich 528.919,50 EUR bzw. die Zahlung eines entsprechenden Betrages begehrt und auch der von ihr vorliegend weiter verfolgte "Anspruch auf finanziellen Ausgleich" in diesem Sinne verstanden werden muss, fehlen entgegen dem Darlegungserfordernis zudem jegliche Ausführungen dazu, dass - wiederum unterstellt, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V kommt als eine unmittelbare Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht - die von Verfassungs wegen vorgesehene Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwangsläufig in der Verpflichtung des beklagten Landes bestehen muss, eine Finanzzuweisung bzw. Zahlung in der begehrten Höhe zu gewähren. Auch wenn derartige Geldzahlungen die Regel sein mögen, um den erforderlichen Ausgleich zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ausschließlich auf dieses Instrument festgelegt würde; vielmehr ist denkbar, dass den Kommunen in Ausübung eines entsprechenden gesetzgeberischen Ermessens erweiterte oder neue Einnahmequellen zur Verfügung gestellt werden oder eine Kompensation durch eine Abschaffung oder eine Beschränkung bisheriger Aufgaben erfolgt (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 56; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 7 f., sowie die Stellungnahme des Landkreistages M-V, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

18

Hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs auf finanziellen Ausgleich lässt das Zulassungsvorbringen es schließlich in nicht mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu vereinbarender Weise offen, ob dieser Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes bzw. des Sozialministeriums M-V zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes über die Gewährung einer Finanzzuweisung in der geltend gemachten Höhe oder unmittelbar auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet sein soll; dem korrespondiert das Fehlen von Ausführungen zur vorliegend statthaften Klageart - einerseits Verpflichtungsklage, andererseits allgemeine Leistungsklage -, zu der sich auch das Verwaltungsgericht bedeckt gehalten hat. Der erstinstanzlich formulierte Klageantrag - "unter Aufhebung seines Runderlasses Nr. 15/2002 ... zu verpflichten, der Klägerin Finanzzuweisungen ... zu gewähren" - deutet insbesondere unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Januar 2005 - Ankündigung einer ggfs. für erforderlich gehaltenen Antragsumstellung - darauf hin, dass die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehrt. Hiervon ausgehend legt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise dar, wie sich ein solcher Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ergeben können soll; ebenso bleibt offen, wer für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zuständig und vorliegend passiv legitimiert sein sollte.

19

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage aber auch in der Sache nicht vor. Da sich diese Frage - die sich, so wie sie auch formuliert ist, nur im Falle einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes stellen kann, was vorliegend unterstellt wird - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

20

Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip sind eindeutig dahin zu verstehen, dass sie den Kommunen wegen der aus der Erfüllung übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen nicht unmittelbar Ausgleichsansprüche einräumen.

21

Hinsichtlich der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bzw. der übereinstimmenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgt dies aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere § 4 Abs. 2 KV M-V stellt - wie auch § 91 Abs. 2 KV M-V - ohne Weiteres erkennbar eine Angleichung der Kommunalverfassung an die Einführung der strikten Konnexitätsregelung in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V dar (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 6). § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V wiederholt - deklaratorisch - den Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Die weiteren Regelungen in § 4 Abs. 2 KV M-V - wie auch in § 91 Abs. 2 KV M-V - stellen sich gesetzessystematisch als einfachgesetzliche Konkretisierung des in der Landesverfassung M-V verankerten Konnexitätsprinzips dar (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 59), die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 72 Abs. 5 Verf M-V findet, wonach das Nähere das Gesetz regelt. § 4 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bestimmt - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 5 KV M-V -, dass der finanzielle Ausgleich für Mehrbelastungen ("dieser", anknüpfend an Satz 4) in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln ist. Diese Bestimmung, durch die sich der Gesetzgeber selbst bindet, lässt keinen Zweifel daran, dass sich der finanzielle Ausgleich bzw. der konkrete Ausgleichsanspruch erst nach Maßgabe der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder des Finanzausgleichsgesetzes ergibt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass diese Konkretisierung in Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Konnexitätsprinzip steht; dass dies nicht der Fall wäre, trägt die Klägerin auch nicht vor.

22

Diese Notwendigkeit einer einfach- bzw. spezialgesetzlichen Regelung ist im Übrigen zwingende Konsequenz aus dem Budgetrecht des Landtages (vgl. Art. 61 Verf M-V). Im Verständnis des Zulassungsvorbringens würde sich Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 61 Verf M-V als Blankettermächtigung zur Befriedigung kommunaler Ausgleichsansprüche durch die Landesregierung erweisen.

23

Ebenso wie bei § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bezieht sich die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V normierte Pflicht zur "Schaffung" eines finanziellen Ausgleichs schon dem Wortlaut nach eindeutig auf einen zukünftigen und außerhalb des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V liegenden Ausgleich, nicht auf einen in dieser Bestimmung selbst bereits geschaffenen Ausgleich. Adressat dieser Regelungsverpflichtung kann im systematischen Kontext zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 und Art. 61 Verf M-V grundsätzlich nur der Landesgesetzgeber sein, der auch im Falle einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage schaffen muss. Unmissverständlich folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V, dass das Konnexitätsprinzip als wichtiger Grundsatz gesetzgeberischen Handelns festgeschrieben werden sollte und als Handlungsanweisung bzw. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber anzusehen ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, 4). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Konnexitätsprinzips wurde für notwendig erachtet, weil die Verfassung nur mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 56 Abs. 2 Verf M-V) geändert werden kann. Damit wird das Konnexitätsprinzip - anders als bei einer ausschließlich einfachgesetzlichen Normierung etwa auf der Ebene der Kommunalverfassung M-V - davor geschützt, durch spätere Aufgabenübertragungsgesetze ohne Kostendeckungs- und Ausgleichsregelungen mit einfacher Mehrheit des Landtages zumindest partiell ausgehöhlt zu werden (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, und die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V e. V., Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 6).

24

Das Landesverfassungsgericht M-V interpretiert das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V ebenfalls als Verpflichtung des Gesetzgebers, insbesondere die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe zu beobachten und auf eine nachträglich entstandene Mehrbelastung zu reagieren (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, a.a.O.).

25

Schließlich bestätigt auch § 2a Finanzausgleichsgesetz i.d.F. des Haushaltsrechtsanpassungsgesetzes 2003 vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V, S. 234, 236; FAG) dieses Normverständnis: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FAG werden finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V in Verbindung mit § 4 Abs.2 und 3 und § 91 Abs. 2 und 3 KV M-V sowie deren Aufteilung grundsätzlich im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Nachdem durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 91 Abs.2 Satz 5 KV M-V die Möglichkeit eröffnet wurde, erforderliche Kostenregelungen entweder in dem die Aufgabenübertragung anordnenden Gesetz (bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung) oder aber im Finanzausgleichsgesetz zu treffen, bezieht sich die Formulierung "grundsätzlich" darauf, dass die erste Variante der Regelfall sein soll, ausnahmsweise die Kostenregelung aber auch im Finanzausgleichsgesetz erfolgen darf (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften sowie über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" , LTDrs. 4/200, S. 29).

26

Letztlich räumt auch das Zulassungsvorbringen ein, dass sowohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V als auch der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der Ausgleich in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei. Diese Handlungsanweisung bzw. dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber kann aber nicht - wie die Klägerin meint - zu einem verfassungsunmittelbaren Erstattungs- bzw. Zahlungsanspruch mutieren, wenn der Gesetzgeber/Verordnungsgeber im Einzelfall seiner aus dem Konnexitätsprinzip folgenden Verpflichtung insbesondere zum Ausgleich von Mehrbelastungen nicht nachgekommen sein sollte. Hierfür besteht etwa konkret mit Blick auf das Sozialhilfefinanzierungsgesetz im Falle seiner von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit auch kein Bedürfnis: Unterstellt, das Landesverfassungsgericht gelangte im Ergebnis eines Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 Verf M-V wegen Unvereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 3 Verf M-V zur Feststellung der Nichtigkeit des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen, weil dieses bzw. diese keinen hinreichenden Ausgleich für Mehrbelastungen infolge der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe von § 3 AG-BSHG regelten, so wäre der Landesgesetzgeber verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die den erforderlichen Mehrbelastungsausgleich verfassungskonform bewirken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen unter 2. Buchst a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 hätte eine entsprechende Anrufung des Landesverfassungsgerichts auch nicht deshalb als ineffektiv betrachtet werden können, weil dem Landesgesetzgeber - unterschwellig - unterstellt werden könnte, er werde trotz einer im vorstehenden Sinne unterstellten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts seiner Verpflichtung zur Normierung eines verfassungskonformen Mehrbelastungsausgleichs nicht nachkommen. Auch die Gesetzgebung ist an die Landesverfassung gebunden (Art. 4 Verf M-V). Enthielte im Übrigen eine Rechtsverordnung keine ausreichende Ausgleichsregelung, könnte die Ursache hierfür in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen, die ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Gegen die Rechtsverordnung selbst könnte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

27

Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

28

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein .

29

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

30

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. bestehen solche jedenfalls in der Sache nicht.

31

Soweit sich die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. Buchst. a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes auf einen unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Verf

32

M-V bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgenden Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe beruft und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann - bei unterstellter entsprechender Verfassungswidrigkeit - auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde bzw. nicht hinreichend dargelegt ist, verwiesen werden.

33

Das auf einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG-BSHG M-V 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) zielende, gleichfalls von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausgehende Zulassungsvorbingen vermag die hierauf bezogenen (vgl. S. 8 und 9 f. des Urteilsumdrucks) und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit der Kostenausgleichsregelung nicht auf die Aufgabenübertragung durchschlägt, das Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris) nicht zu erschüttern und folglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu wecken. Der Gesetzgeber wäre - wie gesagt - im Falle einer unterstellten Verfassungswidrigkeit im vorstehenden Sinne zudem von Verfassungs wegen und einfachgesetzlich zur Schaffung einer - neuen - Ausgleichsregelung verpflichtet; eine dann bloß übergangsweise Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 stünde damit nicht in Einklang. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Klägerin die Unvermeidbarkeit der behaupteten Mehrbelastungen nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), für den Aufwendungserstattungsanspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 entsprechend.

34

Auch der abschließend geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht vor: Die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage beantwortet sich unmittelbar und eindeutig aus den maßgeblichen gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bestimmungen; zudem kann sie schon deshalb keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begründen, weil sie sich schon mangels hinreichender Darlegung aus formell-rechtlichen Gründen nicht stellt. Hinsichtlich § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 als Anspruchsgrundlage genügt das Vorbringen der Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem legt die Klägerin insoweit nicht hinreichend dar, warum die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen soll. Folglich stellen sich die von der Klägerin angesprochenen weiteren Fragen nicht und können deshalb ebensowenig die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache begründen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 3, 47 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

38

Hinweis:

39

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2005 - 5 A 3720/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 528.919,50 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land zum Ausgleich der ihr aus der Aufgabenübertragung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 614; AG-BSHG) entstandenen Kosten im Jahr 2002 die Zahlung eines weiteren Betrages von 528.919,50 EUR; nach ihrem Vortrag glichen die ihr in Anwendung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 616; SozhfinanzG M-V) nach Maßgabe des Erlasses des Sozialministeriums M-V vom 11. November 2002 bereits zugeflossenen Finanzzuweisungen in Höhe von 5.738.464,29 EUR im Umfang der Klageforderung ihre aus der Aufgabenübertragung folgende Mehrbelastung nicht aus. Die Klägerin beruft sich für ihren Anspruch unmittelbar auf das landesverfassungsrechtlich in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V und einfachgesetzlich in den §§ 4 Abs. 2, 91 Abs. 2 KV M-V normierte Konnexitätsprinzip.

2

Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 07. Juli 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 05. August 2005 gestellte und mit dem am 22. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07).

6

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

7

ob Gemeinden, die auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet worden sind, ohne dass eine Regelung in einer Rechtsvorschrift über den finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung getroffen wurde, die den aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V sich ergebenden Anforderungen entspricht, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zur Deckung der zusätzlichen Kosten gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zusteht,

8

und ihr weiteres Vorbringen hierzu nicht die Zulassung der Berufung.

9

Diese konkret formulierte Fragestellung würde ohne Berücksichtigung des weiteren Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, weil - "ein Anspruch" - die Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihren etwaigen Zahlungsanspruch stützen will, nicht bezeichnet wird. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Zulassungsverfahren nach irgendeiner Rechtsnorm zu suchen, aus der sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte. Da jedoch die Anforderungen aus dem Darlegungserfordernis von Verfassungs wegen - Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - nicht überspannt werden dürfen, ist vom Senat das weitere Vorbringen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den Blick zu nehmen. Aus diesem ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin die in der von ihr aufgeworfenen Fragestellung angesprochene Anspruchsgrundlage unmittelbar in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V erblicken will. Die Klägerin macht insoweit nämlich geltend, obwohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LVerf M-V sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der erforderliche Ausgleich von Mehrbelastungen in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei, schließe dies nicht aus, dass bei Fehlen einer hinreichenden Ausgleichsregelung in einer anderweitigen Rechtsvorschrift ein Ausgleichsanspruch unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V bestehen könne. Hierfür sprächen die besseren Gründe; insoweit verweist die Klägerin dann auf ihren Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wo sie ausdrücklich einen solchen Anspruch formuliert. Folglich ist die aufgeworfene Grundsatzfrage entsprechend - "ein Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V" - zu ergänzen.

10

Ungeachtet dessen genügt jedoch das Zulassungsvorbringen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage unter anderen Blickwinkeln nicht dem Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

11

Die Klägerin legt - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V unterstellt - nicht hinreichend dar, dass die insoweit anspruchsbegründende Voraussetzung einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung vorliegt.

12

Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

13

Dabei liegt es auf der Hand, dass ein entsprechender Ausgleich nur dann zu schaffen wäre, wenn die geltend gemachte Mehrbelastung - "führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung" - kausal bzw. unvermeidbar aus der Aufgabenerfüllung folgt. Zu einer solchen Ursächlichkeit fehlt hinreichender Vortrag der Klägerin (vgl. zur - im Ergebnis vergleichbaren - Darlegungslast diesbezüglich bei einer behaupteten Verletzung des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V das Urt. des LVerfG M-V v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, NordÖR 2006, 240 = DÖV 2006, 340 = LKV 2006, 217 - zitiert nach juris). Sie beschränkt sich auf die Aussage, "die ungedeckten Mehrbelastungen belaufen sich für das Jahr 2001 (gemeint ist das Jahr 2002) auf den im Klageantrag bezeichneten Betrag" und behauptet allenfalls unausgesprochen die notwendige Kausalität zwischen Aufgabenerfüllung und Mehrbelastung. Auch der anschließend in einem Klammerzusatz enthaltene Verweis - "vgl. dazu die Darlegungen in der Klageschrift vom 07.11.2003 sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" - ist unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes zu pauschal, um das Begründungsdefizit der Antragsbegründung auszugleichen.

14

Zum einen ist das Rechtsmittelgericht schon grundsätzlich nicht gehalten, einen insgesamt in Bezug genommenen, hier mehrseitigen Schriftsatz in Gestalt der Klageschrift daraufhin durchzusehen, ob sich - zu einer nicht einmal ausdrücklich benannten Anspruchsvoraussetzung - in ihm "passende" Ausführungen finden.

15

Zum anderen beschränkt sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gesamtnettobelastung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 bzw. Schilderung der Kostenentwicklung in verschiedenen Leistungsbereichen in dieser Zeit unter jeweiliger Angabe - lediglich - eines Gesamtbetrages. Demgegenüber fehlen darin ebenfalls Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin dargestellten Mehrbelastungen ursächlich auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung zurückzuführen wären. Ohne dass der Senat der Klägerin derartiges unterstellen wollte, wäre zumindest in Grundzügen eine Darstellung dazu zu erwarten gewesen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin finanziell nicht besonders aufwändig oder gar verschwenderisch gewesen ist bzw. - anders gewendet - dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung entsprach. Das Land ist nämlich nicht verpflichtet, eine diesem Gebot zuwider laufende Aufgabenerfüllung zu "erstatten" (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 55); insoweit handelte es sich bei wertender Betrachtung erkennbar nicht um "Mehrbelastungen" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Entsprechend hat auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Blickwinkel effizienter Aufgabenwahrnehmung die Auffassung vertreten, dass Gebietskörperschaften, "die nachlässiger an die Aufgabenerfüllung herangingen, dafür mit eigenen finanziellen Mitteln in Haftung genommen werden sollten" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

16

Zu entsprechendem Vorbringen bestand unabhängig davon jedenfalls deshalb Anlass, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin anderen örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit den Finanzzuweisungen nach dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz gemäß Erlass vom 11. November 2002 eine auskömmliche Aufgabenerfüllung möglich war bzw. teilweise sogar Überschüsse zu verzeichnen gewesen sein sollen. Zusätzlich hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 23. August 2004 den Gesichtspunkt der kausalen Mehrbelastung angesprochen und einen entsprechend unsubstantiierten Vortrag der Klägerin zurecht gerügt: Es hat ausdrücklich geltend gemacht, dass "ohne konkrete Ausführungen über das jeweilige kommunale Tätigwerden z.B. zur Vermeidung von Ausgaben der überörtlichen Sozialhilfe, zu möglichen Ursachen für Ausgabensteigerungen, zur Veränderung der kleinräumigen Sozialstruktur, zur Verbesserung der eigenen Ämterstruktur, der Bearbeitungsqualität der Sozialhilfevorgänge bzw. des Engagements der jeweiligen Vertreter in der KSV-Verbandsversammlung ... die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu seinen angeblich nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 AG BSHG M-V als unsubstantiierter Vortrag unberücksichtigt bleiben" müssten. Spätestens im Zulassungsvorbringen hätte folglich auch vor diesem Hintergrund Anlass bestanden, die behauptete Mehrbelastung im erforderlichen Umfang darzulegen. Solche Darlegungen lassen sich auch "Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" nicht entnehmen.

17

Mit Blick darauf, dass die Klägerin erstinstanzlich nach Maßgabe ihres Antrages Finanzzuweisungen in Höhe von zusätzlich 528.919,50 EUR bzw. die Zahlung eines entsprechenden Betrages begehrt und auch der von ihr vorliegend weiter verfolgte "Anspruch auf finanziellen Ausgleich" in diesem Sinne verstanden werden muss, fehlen entgegen dem Darlegungserfordernis zudem jegliche Ausführungen dazu, dass - wiederum unterstellt, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V kommt als eine unmittelbare Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht - die von Verfassungs wegen vorgesehene Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwangsläufig in der Verpflichtung des beklagten Landes bestehen muss, eine Finanzzuweisung bzw. Zahlung in der begehrten Höhe zu gewähren. Auch wenn derartige Geldzahlungen die Regel sein mögen, um den erforderlichen Ausgleich zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ausschließlich auf dieses Instrument festgelegt würde; vielmehr ist denkbar, dass den Kommunen in Ausübung eines entsprechenden gesetzgeberischen Ermessens erweiterte oder neue Einnahmequellen zur Verfügung gestellt werden oder eine Kompensation durch eine Abschaffung oder eine Beschränkung bisheriger Aufgaben erfolgt (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 56; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 7 f., sowie die Stellungnahme des Landkreistages M-V, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

18

Hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs auf finanziellen Ausgleich lässt das Zulassungsvorbringen es schließlich in nicht mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu vereinbarender Weise offen, ob dieser Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes bzw. des Sozialministeriums M-V zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes über die Gewährung einer Finanzzuweisung in der geltend gemachten Höhe oder unmittelbar auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet sein soll; dem korrespondiert das Fehlen von Ausführungen zur vorliegend statthaften Klageart - einerseits Verpflichtungsklage, andererseits allgemeine Leistungsklage -, zu der sich auch das Verwaltungsgericht bedeckt gehalten hat. Der erstinstanzlich formulierte Klageantrag - "unter Aufhebung seines Runderlasses Nr. 15/2002 ... zu verpflichten, der Klägerin Finanzzuweisungen ... zu gewähren" - deutet insbesondere unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Januar 2005 - Ankündigung einer ggfs. für erforderlich gehaltenen Antragsumstellung - darauf hin, dass die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehrt. Hiervon ausgehend legt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise dar, wie sich ein solcher Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ergeben können soll; ebenso bleibt offen, wer für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zuständig und vorliegend passiv legitimiert sein sollte.

19

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage aber auch in der Sache nicht vor. Da sich diese Frage - die sich, so wie sie auch formuliert ist, nur im Falle einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes stellen kann, was vorliegend unterstellt wird - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

20

Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip sind eindeutig dahin zu verstehen, dass sie den Kommunen wegen der aus der Erfüllung übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen nicht unmittelbar Ausgleichsansprüche einräumen.

21

Hinsichtlich der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bzw. der übereinstimmenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgt dies aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere § 4 Abs. 2 KV M-V stellt - wie auch § 91 Abs. 2 KV M-V - ohne Weiteres erkennbar eine Angleichung der Kommunalverfassung an die Einführung der strikten Konnexitätsregelung in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V dar (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 6). § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V wiederholt - deklaratorisch - den Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Die weiteren Regelungen in § 4 Abs. 2 KV M-V - wie auch in § 91 Abs. 2 KV M-V - stellen sich gesetzessystematisch als einfachgesetzliche Konkretisierung des in der Landesverfassung M-V verankerten Konnexitätsprinzips dar (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 59), die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 72 Abs. 5 Verf M-V findet, wonach das Nähere das Gesetz regelt. § 4 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bestimmt - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 5 KV M-V -, dass der finanzielle Ausgleich für Mehrbelastungen ("dieser", anknüpfend an Satz 4) in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln ist. Diese Bestimmung, durch die sich der Gesetzgeber selbst bindet, lässt keinen Zweifel daran, dass sich der finanzielle Ausgleich bzw. der konkrete Ausgleichsanspruch erst nach Maßgabe der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder des Finanzausgleichsgesetzes ergibt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass diese Konkretisierung in Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Konnexitätsprinzip steht; dass dies nicht der Fall wäre, trägt die Klägerin auch nicht vor.

22

Diese Notwendigkeit einer einfach- bzw. spezialgesetzlichen Regelung ist im Übrigen zwingende Konsequenz aus dem Budgetrecht des Landtages (vgl. Art. 61 Verf M-V). Im Verständnis des Zulassungsvorbringens würde sich Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 61 Verf M-V als Blankettermächtigung zur Befriedigung kommunaler Ausgleichsansprüche durch die Landesregierung erweisen.

23

Ebenso wie bei § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bezieht sich die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V normierte Pflicht zur "Schaffung" eines finanziellen Ausgleichs schon dem Wortlaut nach eindeutig auf einen zukünftigen und außerhalb des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V liegenden Ausgleich, nicht auf einen in dieser Bestimmung selbst bereits geschaffenen Ausgleich. Adressat dieser Regelungsverpflichtung kann im systematischen Kontext zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 und Art. 61 Verf M-V grundsätzlich nur der Landesgesetzgeber sein, der auch im Falle einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage schaffen muss. Unmissverständlich folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V, dass das Konnexitätsprinzip als wichtiger Grundsatz gesetzgeberischen Handelns festgeschrieben werden sollte und als Handlungsanweisung bzw. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber anzusehen ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, 4). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Konnexitätsprinzips wurde für notwendig erachtet, weil die Verfassung nur mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 56 Abs. 2 Verf M-V) geändert werden kann. Damit wird das Konnexitätsprinzip - anders als bei einer ausschließlich einfachgesetzlichen Normierung etwa auf der Ebene der Kommunalverfassung M-V - davor geschützt, durch spätere Aufgabenübertragungsgesetze ohne Kostendeckungs- und Ausgleichsregelungen mit einfacher Mehrheit des Landtages zumindest partiell ausgehöhlt zu werden (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, und die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V e. V., Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 6).

24

Das Landesverfassungsgericht M-V interpretiert das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V ebenfalls als Verpflichtung des Gesetzgebers, insbesondere die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe zu beobachten und auf eine nachträglich entstandene Mehrbelastung zu reagieren (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, a.a.O.).

25

Schließlich bestätigt auch § 2a Finanzausgleichsgesetz i.d.F. des Haushaltsrechtsanpassungsgesetzes 2003 vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V, S. 234, 236; FAG) dieses Normverständnis: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FAG werden finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V in Verbindung mit § 4 Abs.2 und 3 und § 91 Abs. 2 und 3 KV M-V sowie deren Aufteilung grundsätzlich im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Nachdem durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 91 Abs.2 Satz 5 KV M-V die Möglichkeit eröffnet wurde, erforderliche Kostenregelungen entweder in dem die Aufgabenübertragung anordnenden Gesetz (bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung) oder aber im Finanzausgleichsgesetz zu treffen, bezieht sich die Formulierung "grundsätzlich" darauf, dass die erste Variante der Regelfall sein soll, ausnahmsweise die Kostenregelung aber auch im Finanzausgleichsgesetz erfolgen darf (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften sowie über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" , LTDrs. 4/200, S. 29).

26

Letztlich räumt auch das Zulassungsvorbringen ein, dass sowohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V als auch der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der Ausgleich in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei. Diese Handlungsanweisung bzw. dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber kann aber nicht - wie die Klägerin meint - zu einem verfassungsunmittelbaren Erstattungs- bzw. Zahlungsanspruch mutieren, wenn der Gesetzgeber/Verordnungsgeber im Einzelfall seiner aus dem Konnexitätsprinzip folgenden Verpflichtung insbesondere zum Ausgleich von Mehrbelastungen nicht nachgekommen sein sollte. Hierfür besteht etwa konkret mit Blick auf das Sozialhilfefinanzierungsgesetz im Falle seiner von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit auch kein Bedürfnis: Unterstellt, das Landesverfassungsgericht gelangte im Ergebnis eines Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 Verf M-V wegen Unvereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 3 Verf M-V zur Feststellung der Nichtigkeit des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen, weil dieses bzw. diese keinen hinreichenden Ausgleich für Mehrbelastungen infolge der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe von § 3 AG-BSHG regelten, so wäre der Landesgesetzgeber verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die den erforderlichen Mehrbelastungsausgleich verfassungskonform bewirken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen unter 2. Buchst a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 hätte eine entsprechende Anrufung des Landesverfassungsgerichts auch nicht deshalb als ineffektiv betrachtet werden können, weil dem Landesgesetzgeber - unterschwellig - unterstellt werden könnte, er werde trotz einer im vorstehenden Sinne unterstellten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts seiner Verpflichtung zur Normierung eines verfassungskonformen Mehrbelastungsausgleichs nicht nachkommen. Auch die Gesetzgebung ist an die Landesverfassung gebunden (Art. 4 Verf M-V). Enthielte im Übrigen eine Rechtsverordnung keine ausreichende Ausgleichsregelung, könnte die Ursache hierfür in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen, die ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Gegen die Rechtsverordnung selbst könnte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

27

Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

28

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein .

29

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

30

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. bestehen solche jedenfalls in der Sache nicht.

31

Soweit sich die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. Buchst. a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes auf einen unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Verf

32

M-V bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgenden Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe beruft und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann - bei unterstellter entsprechender Verfassungswidrigkeit - auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde bzw. nicht hinreichend dargelegt ist, verwiesen werden.

33

Das auf einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG-BSHG M-V 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) zielende, gleichfalls von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausgehende Zulassungsvorbingen vermag die hierauf bezogenen (vgl. S. 8 und 9 f. des Urteilsumdrucks) und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit der Kostenausgleichsregelung nicht auf die Aufgabenübertragung durchschlägt, das Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris) nicht zu erschüttern und folglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu wecken. Der Gesetzgeber wäre - wie gesagt - im Falle einer unterstellten Verfassungswidrigkeit im vorstehenden Sinne zudem von Verfassungs wegen und einfachgesetzlich zur Schaffung einer - neuen - Ausgleichsregelung verpflichtet; eine dann bloß übergangsweise Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 stünde damit nicht in Einklang. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Klägerin die Unvermeidbarkeit der behaupteten Mehrbelastungen nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), für den Aufwendungserstattungsanspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 entsprechend.

34

Auch der abschließend geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht vor: Die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage beantwortet sich unmittelbar und eindeutig aus den maßgeblichen gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bestimmungen; zudem kann sie schon deshalb keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begründen, weil sie sich schon mangels hinreichender Darlegung aus formell-rechtlichen Gründen nicht stellt. Hinsichtlich § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 als Anspruchsgrundlage genügt das Vorbringen der Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem legt die Klägerin insoweit nicht hinreichend dar, warum die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen soll. Folglich stellen sich die von der Klägerin angesprochenen weiteren Fragen nicht und können deshalb ebensowenig die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache begründen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 3, 47 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

38

Hinweis:

39

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.