Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2009 - 1 L 276/05

published on 23/02/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2009 - 1 L 276/05
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2005 - 5 A 3720/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 528.919,50 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land zum Ausgleich der ihr aus der Aufgabenübertragung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 614; AG-BSHG) entstandenen Kosten im Jahr 2002 die Zahlung eines weiteren Betrages von 528.919,50 EUR; nach ihrem Vortrag glichen die ihr in Anwendung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 616; SozhfinanzG M-V) nach Maßgabe des Erlasses des Sozialministeriums M-V vom 11. November 2002 bereits zugeflossenen Finanzzuweisungen in Höhe von 5.738.464,29 EUR im Umfang der Klageforderung ihre aus der Aufgabenübertragung folgende Mehrbelastung nicht aus. Die Klägerin beruft sich für ihren Anspruch unmittelbar auf das landesverfassungsrechtlich in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V und einfachgesetzlich in den §§ 4 Abs. 2, 91 Abs. 2 KV M-V normierte Konnexitätsprinzip.

2

Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 07. Juli 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 05. August 2005 gestellte und mit dem am 22. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07).

6

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

7

ob Gemeinden, die auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet worden sind, ohne dass eine Regelung in einer Rechtsvorschrift über den finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung getroffen wurde, die den aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V sich ergebenden Anforderungen entspricht, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zur Deckung der zusätzlichen Kosten gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zusteht,

8

und ihr weiteres Vorbringen hierzu nicht die Zulassung der Berufung.

9

Diese konkret formulierte Fragestellung würde ohne Berücksichtigung des weiteren Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, weil - "ein Anspruch" - die Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin ihren etwaigen Zahlungsanspruch stützen will, nicht bezeichnet wird. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Zulassungsverfahren nach irgendeiner Rechtsnorm zu suchen, aus der sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte. Da jedoch die Anforderungen aus dem Darlegungserfordernis von Verfassungs wegen - Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - nicht überspannt werden dürfen, ist vom Senat das weitere Vorbringen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den Blick zu nehmen. Aus diesem ergibt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin die in der von ihr aufgeworfenen Fragestellung angesprochene Anspruchsgrundlage unmittelbar in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V erblicken will. Die Klägerin macht insoweit nämlich geltend, obwohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LVerf M-V sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der erforderliche Ausgleich von Mehrbelastungen in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei, schließe dies nicht aus, dass bei Fehlen einer hinreichenden Ausgleichsregelung in einer anderweitigen Rechtsvorschrift ein Ausgleichsanspruch unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V bestehen könne. Hierfür sprächen die besseren Gründe; insoweit verweist die Klägerin dann auf ihren Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wo sie ausdrücklich einen solchen Anspruch formuliert. Folglich ist die aufgeworfene Grundsatzfrage entsprechend - "ein Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V" - zu ergänzen.

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Ungeachtet dessen genügt jedoch das Zulassungsvorbringen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage unter anderen Blickwinkeln nicht dem Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

11

Die Klägerin legt - einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V unterstellt - nicht hinreichend dar, dass die insoweit anspruchsbegründende Voraussetzung einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung vorliegt.

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Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Verf M-V können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

13

Dabei liegt es auf der Hand, dass ein entsprechender Ausgleich nur dann zu schaffen wäre, wenn die geltend gemachte Mehrbelastung - "führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung" - kausal bzw. unvermeidbar aus der Aufgabenerfüllung folgt. Zu einer solchen Ursächlichkeit fehlt hinreichender Vortrag der Klägerin (vgl. zur - im Ergebnis vergleichbaren - Darlegungslast diesbezüglich bei einer behaupteten Verletzung des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V das Urt. des LVerfG M-V v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, NordÖR 2006, 240 = DÖV 2006, 340 = LKV 2006, 217 - zitiert nach juris). Sie beschränkt sich auf die Aussage, "die ungedeckten Mehrbelastungen belaufen sich für das Jahr 2001 (gemeint ist das Jahr 2002) auf den im Klageantrag bezeichneten Betrag" und behauptet allenfalls unausgesprochen die notwendige Kausalität zwischen Aufgabenerfüllung und Mehrbelastung. Auch der anschließend in einem Klammerzusatz enthaltene Verweis - "vgl. dazu die Darlegungen in der Klageschrift vom 07.11.2003 sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" - ist unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes zu pauschal, um das Begründungsdefizit der Antragsbegründung auszugleichen.

14

Zum einen ist das Rechtsmittelgericht schon grundsätzlich nicht gehalten, einen insgesamt in Bezug genommenen, hier mehrseitigen Schriftsatz in Gestalt der Klageschrift daraufhin durchzusehen, ob sich - zu einer nicht einmal ausdrücklich benannten Anspruchsvoraussetzung - in ihm "passende" Ausführungen finden.

15

Zum anderen beschränkt sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gesamtnettobelastung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 bzw. Schilderung der Kostenentwicklung in verschiedenen Leistungsbereichen in dieser Zeit unter jeweiliger Angabe - lediglich - eines Gesamtbetrages. Demgegenüber fehlen darin ebenfalls Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin dargestellten Mehrbelastungen ursächlich auf die in Rede stehende Aufgabenerfüllung zurückzuführen wären. Ohne dass der Senat der Klägerin derartiges unterstellen wollte, wäre zumindest in Grundzügen eine Darstellung dazu zu erwarten gewesen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin finanziell nicht besonders aufwändig oder gar verschwenderisch gewesen ist bzw. - anders gewendet - dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung entsprach. Das Land ist nämlich nicht verpflichtet, eine diesem Gebot zuwider laufende Aufgabenerfüllung zu "erstatten" (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 55); insoweit handelte es sich bei wertender Betrachtung erkennbar nicht um "Mehrbelastungen" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Entsprechend hat auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Blickwinkel effizienter Aufgabenwahrnehmung die Auffassung vertreten, dass Gebietskörperschaften, "die nachlässiger an die Aufgabenerfüllung herangingen, dafür mit eigenen finanziellen Mitteln in Haftung genommen werden sollten" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

16

Zu entsprechendem Vorbringen bestand unabhängig davon jedenfalls deshalb Anlass, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin anderen örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit den Finanzzuweisungen nach dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz gemäß Erlass vom 11. November 2002 eine auskömmliche Aufgabenerfüllung möglich war bzw. teilweise sogar Überschüsse zu verzeichnen gewesen sein sollen. Zusätzlich hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 23. August 2004 den Gesichtspunkt der kausalen Mehrbelastung angesprochen und einen entsprechend unsubstantiierten Vortrag der Klägerin zurecht gerügt: Es hat ausdrücklich geltend gemacht, dass "ohne konkrete Ausführungen über das jeweilige kommunale Tätigwerden z.B. zur Vermeidung von Ausgaben der überörtlichen Sozialhilfe, zu möglichen Ursachen für Ausgabensteigerungen, zur Veränderung der kleinräumigen Sozialstruktur, zur Verbesserung der eigenen Ämterstruktur, der Bearbeitungsqualität der Sozialhilfevorgänge bzw. des Engagements der jeweiligen Vertreter in der KSV-Verbandsversammlung ... die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu seinen angeblich nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 AG BSHG M-V als unsubstantiierter Vortrag unberücksichtigt bleiben" müssten. Spätestens im Zulassungsvorbringen hätte folglich auch vor diesem Hintergrund Anlass bestanden, die behauptete Mehrbelastung im erforderlichen Umfang darzulegen. Solche Darlegungen lassen sich auch "Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.03.2004" nicht entnehmen.

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Mit Blick darauf, dass die Klägerin erstinstanzlich nach Maßgabe ihres Antrages Finanzzuweisungen in Höhe von zusätzlich 528.919,50 EUR bzw. die Zahlung eines entsprechenden Betrages begehrt und auch der von ihr vorliegend weiter verfolgte "Anspruch auf finanziellen Ausgleich" in diesem Sinne verstanden werden muss, fehlen entgegen dem Darlegungserfordernis zudem jegliche Ausführungen dazu, dass - wiederum unterstellt, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V kommt als eine unmittelbare Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht - die von Verfassungs wegen vorgesehene Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwangsläufig in der Verpflichtung des beklagten Landes bestehen muss, eine Finanzzuweisung bzw. Zahlung in der begehrten Höhe zu gewähren. Auch wenn derartige Geldzahlungen die Regel sein mögen, um den erforderlichen Ausgleich zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ausschließlich auf dieses Instrument festgelegt würde; vielmehr ist denkbar, dass den Kommunen in Ausübung eines entsprechenden gesetzgeberischen Ermessens erweiterte oder neue Einnahmequellen zur Verfügung gestellt werden oder eine Kompensation durch eine Abschaffung oder eine Beschränkung bisheriger Aufgaben erfolgt (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 56; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 7 f., sowie die Stellungnahme des Landkreistages M-V, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 7).

18

Hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs auf finanziellen Ausgleich lässt das Zulassungsvorbringen es schließlich in nicht mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu vereinbarender Weise offen, ob dieser Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes bzw. des Sozialministeriums M-V zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes über die Gewährung einer Finanzzuweisung in der geltend gemachten Höhe oder unmittelbar auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet sein soll; dem korrespondiert das Fehlen von Ausführungen zur vorliegend statthaften Klageart - einerseits Verpflichtungsklage, andererseits allgemeine Leistungsklage -, zu der sich auch das Verwaltungsgericht bedeckt gehalten hat. Der erstinstanzlich formulierte Klageantrag - "unter Aufhebung seines Runderlasses Nr. 15/2002 ... zu verpflichten, der Klägerin Finanzzuweisungen ... zu gewähren" - deutet insbesondere unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Januar 2005 - Ankündigung einer ggfs. für erforderlich gehaltenen Antragsumstellung - darauf hin, dass die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehrt. Hiervon ausgehend legt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise dar, wie sich ein solcher Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V ergeben können soll; ebenso bleibt offen, wer für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zuständig und vorliegend passiv legitimiert sein sollte.

19

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage aber auch in der Sache nicht vor. Da sich diese Frage - die sich, so wie sie auch formuliert ist, nur im Falle einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes stellen kann, was vorliegend unterstellt wird - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, bedarf es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

20

Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip sind eindeutig dahin zu verstehen, dass sie den Kommunen wegen der aus der Erfüllung übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen nicht unmittelbar Ausgleichsansprüche einräumen.

21

Hinsichtlich der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bzw. der übereinstimmenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgt dies aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere § 4 Abs. 2 KV M-V stellt - wie auch § 91 Abs. 2 KV M-V - ohne Weiteres erkennbar eine Angleichung der Kommunalverfassung an die Einführung der strikten Konnexitätsregelung in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V dar (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/1133, S. 6). § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V wiederholt - deklaratorisch - den Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V. Die weiteren Regelungen in § 4 Abs. 2 KV M-V - wie auch in § 91 Abs. 2 KV M-V - stellen sich gesetzessystematisch als einfachgesetzliche Konkretisierung des in der Landesverfassung M-V verankerten Konnexitätsprinzips dar (vgl. Meyer, in: Litten/Wallerath, Verf M-V, Art. 72 Rn. 59), die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 72 Abs. 5 Verf M-V findet, wonach das Nähere das Gesetz regelt. § 4 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bestimmt - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 5 KV M-V -, dass der finanzielle Ausgleich für Mehrbelastungen ("dieser", anknüpfend an Satz 4) in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln ist. Diese Bestimmung, durch die sich der Gesetzgeber selbst bindet, lässt keinen Zweifel daran, dass sich der finanzielle Ausgleich bzw. der konkrete Ausgleichsanspruch erst nach Maßgabe der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder des Finanzausgleichsgesetzes ergibt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass diese Konkretisierung in Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Konnexitätsprinzip steht; dass dies nicht der Fall wäre, trägt die Klägerin auch nicht vor.

22

Diese Notwendigkeit einer einfach- bzw. spezialgesetzlichen Regelung ist im Übrigen zwingende Konsequenz aus dem Budgetrecht des Landtages (vgl. Art. 61 Verf M-V). Im Verständnis des Zulassungsvorbringens würde sich Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 61 Verf M-V als Blankettermächtigung zur Befriedigung kommunaler Ausgleichsansprüche durch die Landesregierung erweisen.

23

Ebenso wie bei § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V bezieht sich die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V normierte Pflicht zur "Schaffung" eines finanziellen Ausgleichs schon dem Wortlaut nach eindeutig auf einen zukünftigen und außerhalb des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V liegenden Ausgleich, nicht auf einen in dieser Bestimmung selbst bereits geschaffenen Ausgleich. Adressat dieser Regelungsverpflichtung kann im systematischen Kontext zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 und Art. 61 Verf M-V grundsätzlich nur der Landesgesetzgeber sein, der auch im Falle einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage schaffen muss. Unmissverständlich folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V, dass das Konnexitätsprinzip als wichtiger Grundsatz gesetzgeberischen Handelns festgeschrieben werden sollte und als Handlungsanweisung bzw. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber anzusehen ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, 4). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Konnexitätsprinzips wurde für notwendig erachtet, weil die Verfassung nur mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 56 Abs. 2 Verf M-V) geändert werden kann. Damit wird das Konnexitätsprinzip - anders als bei einer ausschließlich einfachgesetzlichen Normierung etwa auf der Ebene der Kommunalverfassung M-V - davor geschützt, durch spätere Aufgabenübertragungsgesetze ohne Kostendeckungs- und Ausgleichsregelungen mit einfacher Mehrheit des Landtages zumindest partiell ausgehöhlt zu werden (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 3/293, S. 1, und die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V e. V., Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 3/293 -, LTDrs. 3/1156, S. 6).

24

Das Landesverfassungsgericht M-V interpretiert das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 Verf M-V ebenfalls als Verpflichtung des Gesetzgebers, insbesondere die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe zu beobachten und auf eine nachträglich entstandene Mehrbelastung zu reagieren (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, a.a.O.).

25

Schließlich bestätigt auch § 2a Finanzausgleichsgesetz i.d.F. des Haushaltsrechtsanpassungsgesetzes 2003 vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V, S. 234, 236; FAG) dieses Normverständnis: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FAG werden finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V in Verbindung mit § 4 Abs.2 und 3 und § 91 Abs. 2 und 3 KV M-V sowie deren Aufteilung grundsätzlich im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Nachdem durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 91 Abs.2 Satz 5 KV M-V die Möglichkeit eröffnet wurde, erforderliche Kostenregelungen entweder in dem die Aufgabenübertragung anordnenden Gesetz (bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung) oder aber im Finanzausgleichsgesetz zu treffen, bezieht sich die Formulierung "grundsätzlich" darauf, dass die erste Variante der Regelfall sein soll, ausnahmsweise die Kostenregelung aber auch im Finanzausgleichsgesetz erfolgen darf (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003, zur Änderung anderer Rechtsvorschriften sowie über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" , LTDrs. 4/200, S. 29).

26

Letztlich räumt auch das Zulassungsvorbringen ein, dass sowohl Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verf M-V als auch der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 KV M-V die Vorstellung zugrunde liege, dass der Ausgleich in einer Rechtsvorschrift zu regeln sei. Diese Handlungsanweisung bzw. dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber kann aber nicht - wie die Klägerin meint - zu einem verfassungsunmittelbaren Erstattungs- bzw. Zahlungsanspruch mutieren, wenn der Gesetzgeber/Verordnungsgeber im Einzelfall seiner aus dem Konnexitätsprinzip folgenden Verpflichtung insbesondere zum Ausgleich von Mehrbelastungen nicht nachgekommen sein sollte. Hierfür besteht etwa konkret mit Blick auf das Sozialhilfefinanzierungsgesetz im Falle seiner von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit auch kein Bedürfnis: Unterstellt, das Landesverfassungsgericht gelangte im Ergebnis eines Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 Verf M-V wegen Unvereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 3 Verf M-V zur Feststellung der Nichtigkeit des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen, weil dieses bzw. diese keinen hinreichenden Ausgleich für Mehrbelastungen infolge der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe von § 3 AG-BSHG regelten, so wäre der Landesgesetzgeber verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die den erforderlichen Mehrbelastungsausgleich verfassungskonform bewirken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen unter 2. Buchst a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 hätte eine entsprechende Anrufung des Landesverfassungsgerichts auch nicht deshalb als ineffektiv betrachtet werden können, weil dem Landesgesetzgeber - unterschwellig - unterstellt werden könnte, er werde trotz einer im vorstehenden Sinne unterstellten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts seiner Verpflichtung zur Normierung eines verfassungskonformen Mehrbelastungsausgleichs nicht nachkommen. Auch die Gesetzgebung ist an die Landesverfassung gebunden (Art. 4 Verf M-V). Enthielte im Übrigen eine Rechtsverordnung keine ausreichende Ausgleichsregelung, könnte die Ursache hierfür in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen, die ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Gegen die Rechtsverordnung selbst könnte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

27

Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

28

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein .

29

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

30

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt bzw. bestehen solche jedenfalls in der Sache nicht.

31

Soweit sich die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. Buchst. a) im Schriftsatz vom 19. August 2005 bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes auf einen unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Verf

32

M-V bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 KV M-V folgenden Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe beruft und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann - bei unterstellter entsprechender Verfassungswidrigkeit - auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde bzw. nicht hinreichend dargelegt ist, verwiesen werden.

33

Das auf einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG-BSHG M-V 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) zielende, gleichfalls von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausgehende Zulassungsvorbingen vermag die hierauf bezogenen (vgl. S. 8 und 9 f. des Urteilsumdrucks) und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit der Kostenausgleichsregelung nicht auf die Aufgabenübertragung durchschlägt, das Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris) nicht zu erschüttern und folglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu wecken. Der Gesetzgeber wäre - wie gesagt - im Falle einer unterstellten Verfassungswidrigkeit im vorstehenden Sinne zudem von Verfassungs wegen und einfachgesetzlich zur Schaffung einer - neuen - Ausgleichsregelung verpflichtet; eine dann bloß übergangsweise Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 stünde damit nicht in Einklang. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Klägerin die Unvermeidbarkeit der behaupteten Mehrbelastungen nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), für den Aufwendungserstattungsanspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 entsprechend.

34

Auch der abschließend geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht vor: Die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage beantwortet sich unmittelbar und eindeutig aus den maßgeblichen gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bestimmungen; zudem kann sie schon deshalb keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begründen, weil sie sich schon mangels hinreichender Darlegung aus formell-rechtlichen Gründen nicht stellt. Hinsichtlich § 5 Abs. 2 Satz 1 AG BSHG M-V 1992 als Anspruchsgrundlage genügt das Vorbringen der Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem legt die Klägerin insoweit nicht hinreichend dar, warum die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen soll. Folglich stellen sich die von der Klägerin angesprochenen weiteren Fragen nicht und können deshalb ebensowenig die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache begründen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 3, 47 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

38

Hinweis:

39

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 03/11/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungs
published on 09/06/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Februar 2005 - 3 A 680/03 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitw
published on 08/06/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 (3 B 1158/08) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Bes
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.