Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 B 8/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0509.12B8.16.0A
published on 09/05/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 B 8/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.3.2016 gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 vom 11.3.2016 anzuordnen,

3

ist zulässig, aber unbegründet.

4

Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im erstgenannten Fall ist zu beachten, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) nicht eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts begründet (vgl. Windthorst, in: Gärditz, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 130), sondern nur ein überschießendes Beschleunigungsinteresse zum Ausdruck gebracht wird. Dieses ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – orientiert am materiellen Recht (u. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – durch das Gericht ggf. wieder zurückzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.1991 - Az. 14 CS 90.3166 - juris). Im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

5

Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - Bundestatistikgesetz (BStatG) - vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), von Gesetzes wegen entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage war nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vom Gericht anzuordnen, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

6

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 5 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -) vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, 1765), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400). Danach besteht für die Inhaber und Leiter der Unternehmen für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 DlStatG erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG durchgeführt werden (Satz 1). Die Erhebungseinheiten werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (Satz 2).

7

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

8

Die Antragstellerin unterfällt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetzes. Sie ist als Unternehmen mit der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), namentlich der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die in den Dienstleistungsbereich des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 DlStatG fallen, befasst.

9

Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entspricht das von dem Antragsgegner dargelegte, vom statistischen Bundesamt erarbeitete und bundesweit angewandte, mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten den methodischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleistungsstatistikgesetzes und erweist sich nicht als unverhältnismäßig.

10

Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den §§ 5 und 2 DlStatG geregelt. Eine konkrete gesetzliche Vorgabe, wer aus der Gesamtzahl der nach diesen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen und Einrichtungen tatsächlich zur Auskunft herangezogen wird, sieht das Gesetz indes nicht vor. Allerdings können von diesen „potentiell Betroffenen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG nur bis zu einer Höchstgrenze von 15 % - die sich, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, auf das gesamte Bundesgebiet bezieht - tatsächlich zur Auskunft herangezogen werden. Hierzu ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, Auswahlgrundsätze zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1989 – Az. 1 B 136/89 –, juris), wobei die Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).

11

Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten.

12

Weder das von dem Antragsgegner angewandte Auswahlverfahren noch die darauf basierende Heranziehung der Antragstellerin begegnen vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken.

13

Nach den Darstellungen des Antragsgegners liegt der Heranziehung der Antragstellerin ein zweistufiges Auswahlverfahren zu Grunde. Im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlplans erfolge zunächst eine Schichtung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen (sog. geschichtete Zufallsstichprobe) mit dem Ziel einer bestmöglichen Ergebnisqualität und der Zerlegung der Auswahlgesamtheit in möglichst homogene Teilgesamtheiten. In jeder dieser Stichprobenschichten werde sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Dabei differiere der Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten nach der Zahl und Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Einheiten. In Schichten, die nur minimal besetzt sind, sowie in Schichten mit den umsatzstärksten Unternehmen seien alle Unternehmen erfasst und zur Auskunft herangezogen worden. Die Verwendung derartiger „Totalschichten“ trage zum einen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der umsatzstarken Unternehmen Rechnung und führe zum anderen zu einer geringeren Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Ohne eine Totalerfassung der bedeutenderen Unternehmen müsse die Gesamtzahl der berichtspflichtigen Unternehmen zur Sicherstellung zuverlässiger statistischer Ergebnisse um ein Vielfaches höher liegen. Im Übrigen könne die Bildung von Totalschichten auch nicht ohne wesentlichen Verlust an statistischer Aussagekraft vermieden werden.

14

Diese Ausführungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass die Auswahl der auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten auf einem mathematisch-statistischen Gesamtsystem beruht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners durch Bildung von Totalschichten innerhalb einzelner Größenklassen, die unter Umständen sogar zu einer zeitlich unbegrenzten, permanenten Inanspruchnahme einzelner Unternehmen führen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2015, Az. 10 A 10746/15 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2016, Az. 3 LB 2/13). Insofern wird auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.) verwiesen, in dem es u.a. heißt:

15

„Insbesondere ist die bei Umsatzgrößenklassen, denen nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Unternehmen angehört, von dem Beklagten vorgenommene Bildung sogenannter Totalschichten (d.h. alle Unternehmen dieser Schicht/Umsatzgrößenklasse werden zur Auskunftserteilung herangezogen) nicht unverhältnismäßig.

16

Einer solchen Totalschicht gehörte die Klägerin seit 2003 an.

17

Die Bildung von Totalschichten ist zulässig.

18

Die Zulässigkeit einer solchen Totalschicht ist gesetzlich nicht geregelt. Das Dienstleistungsstatistikgesetz selbst verbietet sie nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, juris).

19

Die Durchführung der Strukturerhebung, mithin auch die Auswahl der Stichprobe, muss entsprechend dem Zweck der Strukturerhebung erfolgen.

20

Die statistischen Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich durchgeführt (§ 1 Abs. 1 DIStatG). Umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen sind unentbehrlich für die Aufgabenerfüllung des Staates. Dies bedeutet, dass auch eine Totalschicht zulässig ist, wenn sie für die vom Gesetz bestimmten Zwecke erforderlich ist.

21

Die Totalschicht ist nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aus Gründen der Statistik erforderlich. Denn nach dessen Ausführungen und der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Zudem sind die einzelnen Einheiten in einer Ziehungsschicht im Dienstleistungsbereich sehr heterogen, sodass ein hoher Stichprobenumfang benötigt wird, um ein Hochrechungsergebnis von sehr guter Qualität zu erreichen. Weiter spielt das Umsatzgewicht der einzelnen Größenklassenschichten eine Rolle: je höher das Umsatzgewicht einer Schicht sei, umso wichtiger ist eine gute Präzision dieses Schichtergebnisses für die Genauigkeit des Gesamtergebnisses. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, bestehen nicht. Zumal das Optimierungsverfahren Neyman-Tschuprow ein weltweit anerkanntes und praktiziertes Verfahren ist.

22

Insoweit bestehen auch keine Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin als umsatzstarkes Unternehmen ihres Wirtschaftszweiges in Schleswig-Holstein eine große Bedeutung beimisst.

23

Auch § 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).

24

Diesem Erfordernis kommt der Beklagte durch die Anwendung eines mathematisch-statistischen Verfahrens, welches auch zu Totalschichten führen kann, nach. Aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamts und den Ausführungen des Beklagten ergibt sich, dass bei Abschaffung der Totalschichten große Abweichungen bei dem statistischen Ergebnis zu erwarten sind. Der relative Standardfehler ist dann um ein Vierfaches höher. Es kommt automatisch zu einer hohen statistischen Unsicherheit des hochgerechneten Ergebnisses.

25

Das statistische Ergebnis ist dann nicht mehr so aussagekräftig. Dies liegt an der großen Heterogenität der Verhältnisse in den oberen Größenklassen.

26

Diese Aussagekraft wird aber gerade vom Gesetzeszweck vorausgesetzt.

27

Hinzu kommt noch die erhebliche Bedeutung der Statistik für die Allgemeinheit. Diese Bedeutung muss bei der Abwägung zwischen der Zulässigkeit von Totalschichten und dem privaten Interesse der betroffenen Unternehmen - nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden - berücksichtigt werden.

28

Auch diese Abwägung führt zu einer Zulässigkeit von Totalschichten. Die erhebliche Bedeutung überwiegt das Interesse der Unternehmen, nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden.

29

Auch wenn die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4049 S. 14 f.) von einer zumindest partiellen Rotation ausgeht, um die Belastung der befragten Unternehmen zu minimieren, kann dies nicht zu einer Abwägung zugunsten der betroffenen Unternehmen führen. Denn auch der Gesetzeszweck, der in § 1 Abs. 1 DIStatG genannt wird, nämlich die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich, ist zu beachten. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausführlich dargelegt, warum zuverlässige statistische Informationen benötigt werden. Erforderlich sind diese Informationen insbesondere für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, für die Regionalpolitik, die Mittelstandspolitik, die Forschungs- und Technologiepolitik und die Arbeitsmarktpolitik. Zudem besteht dieser Datenbedarf auch aus Sicht der Europäischen Union. Sie braucht vergleichbare Informationen über die Tätigkeit und Leistung von Dienstleistungsunternehmen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (BT-Drs. 14/4049 S. 10).

30

Wie oben ausgeführt, führt aber die Abschaffung von Totalschichten gerade zum Verlust der Aussagekraft der Statistiken und widerspricht dann dem in § 1 BStatG enthaltenen Gesetzeszweck, eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik durch Statistiken zu ermöglichen. Entgegen der in § 1 BStatG vorausgesetzten erforderlichen Aussagekraft einer Statistik hat die vom Gesetzgeber als wünschenswert erachtete Rotation keinen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Dienstleistungsstatistikgesetz außer der Beschränkung der Erhebung auf 15 Prozent aller Erhebungseinheiten keine weiteren Beschränkungen aufgenommen und der Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum gelassen. Dies zeigt, dass die Gewinnung zuverlässiger statistischer Informationen Maßstab der Auswahl im Einzelnen sein muss.

31

Gegen die Annahme, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 14/4049), eine Rotation zumindest partiell regelmäßig durchgeführt werden muss, spricht auch § 6 Abs. 4 BStatG. Hiernach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr höchstens in drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden.

32

Der Gesetzgeber hat das Problem der Belastung von Unternehmen erkannt und Beschränkungen normiert. Eine Beschränkung im Hinblick darauf, wie oft hintereinander ein Unternehmen an einer jährlichen Erhebung einbezogen werden darf, ist aber nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine weiteren Beschränkungen normieren wollte.

33

Hinzu kommt, dass nach Angaben des Beklagten durch die Abschaffung von Totalschichten insgesamt mehr Unternehmen in die Stichprobenerhebung mit einbezogen werden müssen, um den Wegfall der Totalschichten auszugleichen. Dies führt dann insgesamt zu einer Mehrbelastung aller Unternehmen. Dies kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein.

34

Auch kann die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813 S. 11) zu dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten im Rahmen der Dienstleistungsstatistik mit berücksichtigt werden. Hier geht der Gesetzgeber von einem systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen aus, wenn dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Darüber hinaus geht er davon aus, dass es aber auch eine Schicht geben kann, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten sind und für diese Unternehmen eine Rotation ausgeschlossen ist.

35

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass zur Entlastung der Pflichtigen nach einem bestimmten Zeitraum in jedem Fall eine Rotation stattfinden muss. Zumal das Handelsstatistikgesetz nur ein Jahr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz in Kraft getreten ist und auch die Auswahl der Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren vorsieht.

36

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz auch durchaus auf Unternehmen ihrer Größenklasse im Dienstleistungsbereich anwendbar. In dem Wirtschaftszweig der Klägerin und in ihrer Größenklasse und größer gibt es laut Angaben des Beklagten insgesamt nur 51 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein. Die Größenklasse der Klägerin weist nur 34 auf. Insgesamt gibt es 1634 Erhebungseinheiten, von denen 391 ausgewählt wurden. Dies zeigt, dass die Klägerin für Schleswig-Holstein betrachtet - und die Statistik dient auch regionalen Zwecken - vom Umsatz her sehr bedeutend ist.

37

Auch ist eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation der permanenten Auskunftspflicht der Unternehmen in einer Totalschicht durch den Gesetzgeber nicht erforderlich.

38

Das Wesentliche selbst, nämlich den Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und auch des Art 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), hat der Gesetzgeber in § 5 DIStatG geregelt und ist dem Vorbehalt des Gesetzes nachgekommen. Auch hat er die Befragungshäufigkeit - einmal jährlich - und die Maximalzahl - 15% - der heranzuziehenden auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten geregelt.

39

Weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit fordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Unternehmen zu einer jährlich erhobenen Statistik herangezogen werden darf, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).

40

Die Heranziehung der Klägerin ist auch in ihrem Einzelfall verhältnismäßig und nicht unzumutbar.

41

Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt. Insbesondere liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 GG herleitet, vor.

42

Es ist ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird durch das Verlangen nach den Auskünften eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes, welches den Verwendungszweck der betroffenen Informationen hinreichend präzise umgrenzt. In den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt.“

43

Dies vorangestellt ist auch die konkrete Heranziehung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig.

44

Der wiederholten Auswahl der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG der Stichprobenumfang höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 umfassen darf. Dieser Stichprobenumfang bezieht sich auf das Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern können in den Schichten höhere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang vorkommen. Diese werden dann durch niedrigere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang ausgeglichen. Für die Erstellung des Auswahlplans für die Stichprobenziehung im Jahr 2014 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Stichprobenumfang 15 % überstiegen hat.

45

Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin in einer Totalschicht, in der alle Unternehmen der Auswahlgesamtheit vergleichbarer wirtschaftlicher Tätigkeit und Größe in Schleswig-Holstein für die Erhebung ausgewählt wurden, befindet. In den Vorjahren habe sich die Antragstellerin seit der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 in der Größenklasse 9 (steuerbarer Umsatz > 1 Mio. €, < 2 Mio. €), einer Totalschicht mit insgesamt nur knapp 50 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein, befunden. Im Jahr 2015 sei für die Durchführung der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 eine neue Stichprobe gezogen und für diese Stichprobe auch die Größenklassen neu geschnitten worden. In der streitgegenständlichen Strukturerhebung 2014 befinde sich die Antragstellerin in der Größenklasse 6 (steuerbarer Umsatz > 500.000 € < 2 Mio. €). Die Größenklasse sei zwar breiter gefasst worden, bilde jedoch trotzdem eine Totalschicht, weil in Schleswig-Holstein lediglich 150 Erhebungseinheiten in dieser Größenklasse existierten.

46

Bei der wiederholten Heranziehung der Antragstellerin im Rahmen einer Totalschicht hat sich der Antragsgegner erkennbar am Zweck der Ermächtigung - Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 DlStatG) - leiten lassen. Es erscheint nachvollziehbar, dass bei der großen Spannweite der Umsätze in dieser Größenklasse aus diesen 150 Unternehmen keine Stichproben gezogen werden konnten, in der die Erhebungseinheiten noch repräsentativ für die Gesamtheit stünden.

47

Die Heranziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit kann, ohne die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls außer Acht zu lassen, erneut auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.), dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag, verwiesen werden:

48

„Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

49

Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient den bereits dargelegten Zwecken des Gemeinwohls. Die Klägerin wird auch nicht unverhältnismäßig belastet.

50

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastung der Klägerin durch das Ausfüllen des Erhebungsbogens sehr gering ist, auch wenn der Senat nachvollziehen kann, dass die Arbeit lästig ist. Wie sie selbst in erster Instanz vorgetragen hat, beträgt die Bearbeitungsdauer maximal 2 Stunden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie einige Stunden, aber deutlich weniger als einen Tag angegeben. Der auszufüllende Fragebogen umfasst 9 Seiten. Auch ist ein Mehraufwand in Bezug auf die Gewinnung der abgefragten Daten gering. Die gestellten Fragen bewegen sich im Rahmen der üblichen betrieblichen und buchhalterischen Tätigkeit.

51

Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten.“

52

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht lediglich pauschal behauptet, dass „die Bearbeitung der umfangreichen und sehr ausführlich zu bearbeitenden Formulare für ein kleines Unternehmen eine erhebliche und nicht mehr zumutbare Belastung“ darstellten. Nach den obigen Ausführungen des OVG Schleswig wie auch den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners, die sich auf Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 stützen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist von einem durchschnittlichen Zeitbedarf von lediglich 20 bis 25 Minuten auszugehen. Im Übrigen könnten die Formulare in der Regel von Sachbearbeitern ausgefüllt werden und zudem gemäß § 11a BStatG zeit- und kostensparend auf elektronischem Weg übermittelt werden.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt worden.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.