Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0928.11B116.18.00
bei uns veröffentlicht am28.09.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer geht davon aus, dass mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 03.09.2018 ein Eilantrag gestellt worden ist. Dem steht die Formulierung auf Seite 6 des Schriftsatzes, „Deshalb ist dem Antrag stattzugeben; dieser ist bedingt von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gestellt.“, nicht entgegen. Die Kammer versteht den Schriftsatz nicht dahingehend, dass lediglich ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden sollte für einen beabsichtigten, noch zu stellenden Eilantrag. Vielmehr liegt ein unter einer Bedingung erhobener, unzulässiger Antrag vor.

2

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem PKH-Gesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift bzw. Antragsschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des PKH-Antrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles an (BVerwG Buchh 310 § 166 VwGO Nr. 22; BGH VersR 1978, 181; Wysk/Bamberger VwGO § 81 Rn. 17-20, beck-online). Eine erforderliche Klarstellung geschieht z.B. dadurch, dass die Klageschrift als Entwurf oder als „beabsichtigte Klage“ bezeichnet oder dass sie nicht unterschrieben wird (BVerwG HFR 2010, 188). Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, die Klage solle erst nach Bewilligung der PKH erhoben werden. Die Prozesshandlung kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als isolierter PKH-Antrag ausgelegt werden. Weder ist die Antragsschrift als Entwurf gekennzeichnet, noch enthält sie den Zusatz, dass es sich um einen beabsichtigten Eilantrag handelt, noch hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin auf den Hinweis des Gerichts in der Eingangsbestätigung vom 05.09.2018 klarstellend dazu Stellung genommen.

3

Der Eilantrag ist jedoch unzulässig, da er aufgrund der oben zitierten Formulierung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt ist.

4

Eine Antragsschrift ist ein verfahrensbestimmender Schriftsatz. Eine solche Erklärung muss im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt erfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 – 5 C 32.79 = NJW 1981, 698). Wegen des Zusatzes, der Antrag sei „bedingt von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gestellt“ und mangels Klarstellung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, ist von einem unzulässigen, bedingt gestellten Eilantrag auszugehen.

5

Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.

6

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

7

Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

8

Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO.

9

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

10

Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weder aus § 16 Abs. 2 AufenthG (I.), noch aus § 25b AufenthG (II.) und auch nicht aus § 18 AufenthG (III.).

I.

11

Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 23.08.2018 – 11 B 91/18). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris).

12

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt die Prognose, dass der Aufenthaltszweck, nämlich der Abschluss des Studiums, nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies überhaupt noch angestrebt wird. Im Rahmen des Masterstudiums an der Fachhochschule A-Stadt, für das die Antragstellerin seit dem Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben ist, hat sie nach Auskunft der beteiligten Fachhochschule vom 13.11.2017 noch keine Studienleistungen erbracht. Die Antragstellerin macht bezüglich der Fortsetzung bzw. Aufnahme des Studiums lediglich die Rückmeldung zum Sommersemester 2018 geltend. Die bloße Immatrikulation reicht indes nicht aus, um eine positive Prognose zu begründen, insofern hat sich der Status nach Aktenlage seit erstmaliger Einschreibung für das Masterstudium nicht geändert. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zwischenzeitlich für einen nicht unerheblichen Zeitraum (laut dem Verfahrensbevollmächtigten vom 13.02.2018 bis zum 01.04.2018, die Meldebestätigung ist hingegen auf den 07.05.2018 datiert) ins Ausland verzogen, ohne dass hierbei ersichtlich ist, dass dies in Zusammenhang mit dem Studium geschah. Angesichts der langen Dauer und des Umstands, dass noch gar keine Nachweise über Studienleistungen vorliegen, kann keine positive Prognose im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen.

13

Diese Annahme ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden. Das ärztliche Schreiben vom 08.01.2018 lässt bereits nicht erkennen, inwieweit eine Einschränkung vorgelegen hat. Auch ist aus diesem dreizeiligen Schreiben nicht nachvollziehbar erkennbar, welches Krankheitsbild in welchem Umfang vorgelegen hat. Zudem würde dies ohnehin allenfalls den Zeitraum von Februar 2016 bis (höchstens) Januar 2018 erfassen und würde nicht erklären, warum weder davor noch danach Studienleistungen erbracht worden sind. Eine deutliche nachträgliche Leistungssteigerung ist – auch bei unterstellter Hinderung an der Fortsetzung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen – nicht erkennbar (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 23.08.2018 – 11 B 91/18).

II.

14

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheidet aus, da die Antragstellerin keine geduldete Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift ist und daher nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt (Samel/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 25b Rn. 9; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 14.09.2018, Rn. 54). Die Ablehnung der Verlängerung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann allenfalls zu einer verfahrensbezogenen Duldung führen, die indes keine Duldung nach § 25b Abs.1 AufenthG ist, da der Antrag in dem Fall entgegen der gesetzgeberischen Konzeption nicht aus dem Duldungsstatus gestellt worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.10.2017 - 18 B 1197/17; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 28.05.2018 - 8 ME 31/18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17). Auch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der lange Aufenthalt, die sprachliche Qualifikation und die Integration stellen in der Regel keine materiellen Duldungsgründe dar. Diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG als Begründung des Duldungsstatus, der ebenfalls Erteilungsvoraussetzung nach § 25b AufenthG ist, heranzuziehen, wäre dazu zirkulär und würde den Duldungsstatus als Tatbestandsvoraussetzung entbehrlich machen. Diesbezüglich ist kein entsprechender gesetzgeberischer Wille erkennbar.

III.

15

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Während des Studienaufenthalts besteht gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG nur eingeschränkt die Möglichkeit eines Wechsels des Aufenthaltszwecks. Eine Ausnahme kann gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG im Fall eines gesetzlichen Anspruchs vorliegen. Im Fall der Antragstellerin besteht jedoch kein (gebundener) gesetzlicher Anspruch, § 18 Abs. 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift.

16

Darüber hinaus liegt kein gemäß § 18 Abs. 5 AufenthG erforderliches konkretes Arbeitsplatzangebot vor.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

18

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 11 B 91/18

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die 1970 geborene Antragstellerin mongolischer Staatsangehörigkei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 K 7667/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Feb. 2011 - 2 B 352/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2010 – 10 L 938/10 – wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1970 geborene Antragstellerin mongolischer Staatsangehörigkeit reiste im Jahr 1999 legal in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst als Au-Pair.

2

Im Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Studium an der Universität xxx im Fach Wirtschaftswissenschaften.

3

Im Oktober 2001 wurde die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei geboren.

4

Im Oktober 2002 erhielt die Antragstellerin nochmals eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften/Sozialmanagement an der Universität xxx.

5

Im März 2004 schrieb die Antragstellerin sich nach einem Umzug nach A-Stadt an der xxx-xxx-Universität zu A-Stadt (im Folgenden: CAU) für den Studiengang Volkswirtschaft für das 1. Fachsemester ein.

6

Sie erhielt im April 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von der Antragsgegnerin, die in der Folgezeit nach diversen Anträgen auf Verlängerung insgesamt vier Mal bis schließlich August 2012 verlängert wurde. Das Studium beendete die Antragstellerin in dieser Zeit nicht.

7

Im Mai 2012 erteilte das Internationalcenter der xxx der Antragsgegnerin die Auskunft, dass die Antragstellerin regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehme und ein erfolgreicher Studienabschluss binnen einen Jahres möglich sei - dies allerdings nur bei großem Fleiß (Bl. 222 BA A).

8

Auf eine darauf folgende Anhörung durch die Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin im September 2012 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und teilte mit (Bl. 243 BA A), dass sie kurz vor Beginn ihres ersten Studiums im Jahre 2000 einen schweren Autounfall erlitten habe. Trotz schwerer körperlicher Verletzungen, psychischer Unsicherheiten, vieler Arzttermine und einer schwierigen Wohnsituation habe sie ihr Studium begonnen. Das Erbringen konstanter Studienleistungen sei deshalb in den ersten 2 Semestern nicht möglich gewesen. Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2001 sei die Antragstellerin für 3 Semester beurlaubt gewesen. Sie habe ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 schließlich wieder aufgenommen, dann allerdings festgestellt, dass das Studium ihren Absichten nicht entspreche und die Entscheidung getroffen, ab dem Sommersemester 2004 Volkswirtschaftslehre zu studieren. Seitdem habe sie versucht, sich ununterbrochen auf ihr Studium zu konzentrieren.

9

Im Mai 2006 habe sich ihr Studium aus familiären Gründen verzögert, da ihre Tochter, die seit der Geburt von den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei betreut werde, erkrankt gewesen sei (Mittelohrentzündung und Operation) und die Antragstellerin daher für das Sommersemester 2006 erneut ein Freisemester benötigt habe. Die Antragstellerin unterrichte ihre Tochter außerdem jeden 2. Tag via Internet. Nach dem 5. Fachsemester habe die Antragstellerin nichtsdestotrotz ihr Vordiplom beendet. Sie schätze, dass sie ihr Studium realistischerweise binnen 3 Semestern beenden könne. Die Diplomarbeit sei für das Sommersemester 2013 angestrebt.

10

Darauf schlossen die Beteiligten im September 2012 eine Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken befristet bis zum 31.7.2014 erteilen werde. Die Antragstellerin müsse bis dahin einen Abschluss ihres Studiums nachweisen, andernfalls werde ihre Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert (Bl. 246 BA A).

11

Der Antragstellerin wurde demgemäß eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt.

12

Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Die Universität bescheinigte zu diesem Zeitpunkt einen voraussichtlichen Abschluss des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 (Bl. 278 BA B).

13

Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass sie eine behinderte Tochter mit vermindertem Hörvermögen habe, alleinerziehend sei und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Autounfalls leide. Sie habe ihre Diplomarbeit für das Wintersemester 2012/2013 angemeldet, sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese Diplomarbeit zu schreiben. Sie sei im Dezember 2012 und März 2013 am Auge operiert worden, im November habe sich außerdem ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland aufgehalten, diesen habe sie in dieser Zeit unterstützt. Aus alldem ergäben sich umfangreiche zeitliche Einschränkungen für Studienleistungen. Für den Abschluss des Studiums brauche sie noch ein Semester, die Diplomarbeit solle nun im Januar 2015 abgegeben werden.

14

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin sodann Fiktionsbescheinigungen bis Juni 2015.

15

Ausweislich einer Bescheinigung der Universität aus dem November 2014 hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 78 von 120 Leistungspunkten erworben. Die noch ausstehenden Leistungen sollte die Antragstellerin sodann zum Sommersemester 2015 vollenden (Bl. 289 BA B).

16

Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin im Juni 2015 mit, dass sie die Diplomarbeit ab dem Juli 2015 beginnen könne und für die Anfertigung 8 Wochen zur Verfügung habe.

17

Eine Abgabe der Diplomarbeit erfolgte nach Auskunft der Universität an die Antragstellerin bis zum Juni 2016 nicht. Im Juli 2016 fehlten an Studienleistungen noch 3 Klausuren, ein Seminar und die Diplomarbeit, mit einem erfolgreichen Studienabschluss werde aber noch gerechnet (Bl. 324 und 326 BA B).

18

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 8.7.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

19

Dies begründete sie damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der vom Gesetz vorausgesetzte Zweck des Studiums noch erfüllt werden könne. Ein erfolgreicher Abschluss erscheine nicht möglich. Die vom Gesetz regelmäßig vorgesehene Höchstdauer zum Erreichen des Studienzwecks von 10 Jahren sei deutlich überschritten-dies gelte auch unter Berücksichtigung der 4 Freisemester. Die im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung, nach der die Antragstellerin das Studium zum Ende des Sommersemesters 2014 erfolgreich abzuschließen habe und andernfalls ausreisen würde, sei nicht befolgt worden. Zum Ende des Jahres 2014 hätten noch diverse Prüfungsleistungen sowie die Absolvierung eines Seminars und das Anfertigen der Diplomarbeit ausgestanden. Trotz Anmeldung zu Diplomarbeit im Jahr 2015 sei die Abgabe der Diplomarbeit nicht erfolgt.

20

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne auch im Ermessenswege nicht weiter einer Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen 10-Jahreszeitraums zugestimmt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Studiengang Volkswirtschaftslehre auf 8-10 Semester Regelstudienzeit ausgelegt sei und die Antragstellerin sich derzeit im 23. Semester befinde. Zugunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass ihre Tochter krank sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin einen Teil ihrer Hörfähigkeit eingebüßt habe und trotzdem in der Mongolei regulär zur Schule gehe. Nennenswerte weitere Einschränkungen seien allerdings nicht ersichtlich, auch wenn berücksichtigt worden sei, dass hierdurch für die Antragstellerin eine Belastung bestehe und auch hinsichtlich der Beschulung per Internet ein zeitlicher Mehraufwand zu betreiben sei. Diesbezüglich dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tochter der Antragstellerin seit ihrer Geburt bei den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei lebe und die Antragstellerin sich in ihrem Alltag in Deutschland nicht um ein (krankes) Kind kümmern müsse.

21

Die eigenen Erkrankungen der Antragstellerin seien mangels Nachweisen von damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Studium nicht geeignet, eine günstigere Ermessensausübung zu begründen.

22

Hiergegen legte die Antragstellerin am 12.8.2016 Widerspruch ein.

23

Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der langen Studiendauer auf ihre Erkrankungen und auch darauf, dass nur noch ein sehr geringer Teil an Studienleistungen zu erbringen sei. Auch der Prüfungsausschussvorsitzende prognostiziere einen erfolgreichen Abschluss des Studiums (Bl. 339 BA B).

24

Die Universität bescheinigte sodann im Februar 2017, dass die Antragstellerin derzeit die Seminarleistung absolviere und im Sommersemester 2017 die letzten beiden Klausuren sowie ihre Diplomarbeit anfertigen werde (Bl. 375 BA B).

25

Mit Bescheid vom 4.6.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

26

Dies begründete sie damit, dass aufgrund fehlender Nachweise über die Absolvierung der (noch ausstehenden) Studienleistungen und/oder mangels Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht absehbar sei, dass das Studium noch abgeschlossen werde.

27

Am 4.7.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

28

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe zum Zeitpunkt des streitbefangenen Verwaltungsaktes nur noch geringe Teilleistungen und die Diplomarbeit zu schreiben. Die fehlenden Klausuren hätten im Wintersemester 2016/2017 geschrieben werden sollen, welches im März 2017 geendet hätte. Hieran hätte sich die Diplomarbeit anschließen sollen. Im Februar 2017 habe sie allerdings einen Verkehrsunfall gehabt. Wegen der Folgen des Unfalls sei der Zeitplan für die Beendigung des Studiums nicht einzuhalten gewesen.

29

Die Antragstellerin sei während des gesamten Studiums durch verschiedene Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen.

30

Die Antragstellerin habe außerdem am 21. und 25.7.2018 insgesamt 2 Klausuren geschrieben, für die noch keine Ergebnisse vorlägen. Eine Anmeldung zur Diplomarbeit werde nun voraussichtlich im August 2018 erfolgen. Die letzte noch fehlende Klausur könne frühestens Anfang Oktober geschrieben werden.

31

Ein jetziger Abbruch des Studiums sei angesichts des damit einhergehenden Verlustes sämtlicher bisher erbrachter Studienleistung und des Alters der Antragstellerin unverhältnismäßig. Ein Wechsel in einen anderen oder ähnlichen Studiengang sei nicht möglich, die Anerkennung der Studienleistungen an einem anderen Ort ungewiss.

32

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Antragstellerin unverschuldet - wegen des Unfalls- an der Vollendung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. Sie bestreite außerdem ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.

33

Die Antragstellerin beantragt,

34

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2018 wiederherzustellen.

35

Die Antragsgegnerin beantragt,

36

den Antrag abzulehnen.

37

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

38

Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch in den nahezu 2 Jahren zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einen Fortgang ihres Studiums nicht erreicht habe. Schon vor dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sommer 2014 sei ausreichend Gelegenheit gewesen, das Studium zu Ende zu bringen. Die in diesem Gerichtsverfahren nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 1.9. bis 27.10.2017 umfasse nur einen kurzen Zeitraum. Weitere Nachweise zu krankheitsbedingter Unfähigkeit der Fortführung des Studiums bestünden nicht. Eine Krankheit im vorgetragenen Umfang würde außerdem weitere Zweifel nähren, dass ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit gelingen könne.

39

Die nunmehr vorgebrachte Teilnahme an 2 Klausuren werde durch nichts belegt. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass diese Klausuren auch bestanden worden seien.

40

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

41

Das Gericht konnte den Antrag der Antragstellerin, der wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt war, nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel unproblematisch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auslegen, §§ 88, 122 VwGO.

42

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

43

Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG. Hier war ausnahmsweise im Eilrechtsschutz – trotz Vorliegens einer Verpflichtungssituation gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in der Hauptsache- kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Denn die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzziel mit dem nach § 123 Abs. 5 VwGO primär anzuwendenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO erreichen.

44

Die Antragstellerin hat im Juni 2014 den hier streitbefangenen Antrag auf Verlängerung einer damals noch bis Juli 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Damit galt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Mit der Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist diese Fortgeltungsfiktionswirkung entfallen. Sie würde bei Anordnung des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wieder aufleben und die Antragstellerin in Konsequenz daraus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen (fingierten) Aufenthaltstitel verfügen. Damit ist dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin hinreichend gedient.

45

Der Antrag ist indes unbegründet.

46

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat (OVG Schleswig Beschluss vom 19.02.2001 – 3 M 4/01 – S. 6 mwN.). Ist eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in diesem Sinne offensichtlich, so ist eine am Einzelfall orientierte weitere Interessenabwägung vorzunehmen.

47

Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

48

Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies ist der Fall, wenn sich die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis entweder als rechtswidrig oder – bei Ermessensentscheidungen- als zweckwidrig erweist; die Antragstellerin also einen Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat.

49

Nach diesen Grundsätzen war dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

50

Denn die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

51

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (idF vom 12.5.2017).

52

Dabei legt das Gericht die Rechtslage, die sich hinsichtlich § 16 AufenthG zum 1.8.2017 geändert hat, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde, was in Verpflichtungssituationen regelmäßig angezeigt ist, da es um die Frage geht, ob dem Betroffenen (aktuell) ein Anspruch zusteht und nicht darum, ob eine behördliche Entscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Aus der materiellen Rechtslage ergibt sich in diesem Fall kein Erfordernis von diesem (ungeschriebenen) Grundsatz abzuweichen. Im Übrigen sind die Änderung am Gesetzeswortlaut bezogen auf den vorliegenden Fall nur redaktioneller Art gewesen (siehe hierzu § 16 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG in der bis zum 31.7.2017 gültigen Fassung) - die Tatbestandsvoraussetzungen sind unverändert.

53

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (in der aktuellen Fassung) wird einem Ausländer u.a. zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

54

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

55

Zwar ist die Antragstellerin nach wie vor an einer staatlichen Hochschule für ein Vollzeitstudium der Fachrichtung Volkswirtschaftslehre eingeschrieben.

56

Es ist aber nicht ersichtlich, dass der bisher noch nicht erreichte Aufenthaltszweck, der im erfolgreichen Abschluss des Studiums liegt, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

57

Die in der o.g. Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann.

58

Für die Angemessenheit des erforderlichen Zeitraums ist die durchschnittliche Studienzeit des jeweiligen Studiengangs zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen, wobei besondere Schwierigkeiten für den Ausländer zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund werden regelmäßig Überschreitungen der durchschnittlichen Fachstudiendauer von drei Semestern hingenommen (siehe auch Nr. 16.1.1.6.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 des damaligen Bundesministerium des Innern, im Folgenden: AufenthG-VwV).

59

Die studienbedingte Gesamtausbildungsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht überschreiten (Nr. 16.2.7 AufenthG-VwV; so auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 9 und mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

60

Bei Überschreitung der zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.7 AufenthG-VwV) kann die Aufenthaltserlaubnis nur dann noch weiter verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist. Damit kommt eine Verlängerung in diesen Fällen regelmäßig nur noch in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen.

61

Diese Vorgaben der (das Gericht nicht bindenden) Verwaltungsvorschrift entsprechen der gängigen und soweit ersichtlich herrschenden Rechtsprechung (siehe zu alldem mwN: Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 1-9 und VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

62

Entscheidend für die prognostische Beurteilung ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris).

63

Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 3 B 178/10 –, Juris Rn. 6). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (VGH München, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - Juris Rn. 56 m.w.N.).

64

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2014 – 2 M 109/14 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – OVG 6 S 26.16 –, Rn. 3, juris). Bei der Prognose, ob ein Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der Hochschule maßgebliche Bedeutung zu.

65

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe schließt sich das Gericht der Prognose der Antragsgegnerin an, nach der ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr erreicht werden kann.

66

Dabei war in die Prognose einzustellen, dass sich die Antragstellerin derzeit im 28.Fachsemester eines Studiums befindet, das – mit dem Abschluss „Diplom“- auf eine Regelstudienzeit von 8-10 Fachsemestern ausgelegt ist. Die Regelstudienzeit hat die Antragstellerin damit bereits um das Doppelte überschritten. Damit sind offensichtlich auch die regelmäßig aufgrund der üblichen Schwierigkeiten nicht zu berücksichtigenden 3 zusätzlichen Fachsemester weit überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Freisemesters im Jahre 2006 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild- nach wie vor steht eine Überschreitung von mindestens 14 Semestern im Raum und damit eine Verdoppelung der Regelstudienzeit.

67

Die übrigen 3 Freisemester betrafen das Studium in xxx und sind damit hier unberücksichtigt zu lassen.

68

Die Antragstellerin hat damit auch- nur hinsichtlich des VWL-Studiums- den o.g. regelmäßigen 10-Jahreszeitraum bereits über 4 Jahre überschritten.

69

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen zur Rechtfertigung der überlangen Studiendauer vermögen indes an der Prognose, dass nach so einem langen Zeitraum nicht mehr mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist, nichts zu ändern.

70

Dabei kann die Tatsache, dass die Antragstellerin „alleinerziehende“ Mutter einer hörbehinderten Tochter ist, nur hinsichtlich der vorgetragenen Beschulung via Internet alle 2 Tage Berücksichtigung finden. Denn im Übrigen lebt die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei und wird damit weit überwiegend im Alltag von den Eltern der Antragstellerin betreut. Die regelmäßige Beschulung der Tochter durch die Antragstellerin vermag sodann keine ausreichende Rechtfertigung zu geben. Denn diese hat zum einen offenbar einen überschaubaren Zeitaufwand, der den üblichen Zeitaufwand, den andere Studenten z.B. in Nebenjobs investieren müssen, nicht überschreitet. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird, sodass dies nach oben Gesagtem im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eher die Annahme begründet, dass das Studium auch weiterhin nicht mit den erforderlichen zeitlichen Kapazitäten vorangetrieben werden kann.

71

Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen die Prognose nicht wesentlich zugunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der durch Atteste nachgewiesene Zeitraum gesundheitlicher Einschränkungen insgesamt etwa 2,5 Jahre beträgt (29,5 Monate), sodass der 10-Jahreszeitraum immer noch über 1,5 Jahre überschritten wäre, die Regelstudienzeit um 6,5 Jahre.

72

Im Einzelnen:

73

8.12.-18.12.2015

(10 Tage)

18.2.- 4.4.2016

(6 Wochen)

5.6.-5.7.2016

(4 Wochen)

14.2.2017-Juli `18 („beschränkt einsatzfähig“)

(1,5 Jahre)

1.9.-29.9.2017

(3 Wochen)

1.9.2017 – Ende April 2018 (?)

(7 Monate)

13.10.-27.10.2017

(2 Wochen)

74

Bei der Würdigung der geltend gemachten Krankheitszeiträume ist auch zu berücksichtigen, dass Erkrankungen – mit Ausnahme der 10 Tage Ende 2015- erst ab dem Jahr 2016 nachgewiesen wurden. Die Antragstellerin gibt selbst an, ihr Vordiplom nach 5 Semestern bestanden zu haben (also etwa 2006/2007). Bis zum Beginn der nachgewiesenen Erkrankungen vergingen damit also 9-10 Jahre, in denen die Antragstellerin ihr auf 4-6 Semester ausgelegtes Hauptstudium offensichtlich nicht beendet hat, ohne dass über die Länge des gesamten Zeitraums relevante Rechtfertigungsgründe vorlagen.

75

Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den größten Teil der durch Attest belegten Erkrankungszeiträume (Februar 2017- Juli 2018) keine Arbeitsunfähigkeit sondern lediglich eine „beschränkte Einsatzfähigkeit“ (Bl. 398) bescheinigt wird, wobei völlig offen bleibt, inwieweit dies das Erbringen von Studienleistungen hindert.

76

Zu berücksichtigen ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerdem, dass der zeitnahe Abschluss des Studium sowohl durch die Antragstellerin wie auch durch die xxx seit September 2012 – also nunmehr 6 Jahre- mehrfach angekündigt wurde, aber niemals eingetreten ist.

77

Im September 2012 teilte die Antragstellerin mit, dass sie noch 3 Semester bis zum Abschluss einkalkuliere und die Diplomarbeit im Sommersemester 2013 geschrieben werden solle. Im Juni 2014 teilten dann xxx und die Antragstellerin mit, dass ein Abschluss für das Wintersemester 2014/2015 bzw. Januar 2015 vorgesehen sei. Im November 2014 fehlten nach Auskunft der xxx noch 3 Klausuren, eine Seminararbeit sowie die Diplomarbeit. Im Juni 2015 wurde mitgeteilt, die Diplomarbeit solle nun im Juli und August 2015 geschrieben werden. Im Juli 2016 teilt die xxx mit, dass nach wie vor 3 Klausuren, eine Seminararbeit und die Diplomarbeit ausstünden. Im Februar 2017 rechnet die xxx mit einem Studienabschluss für das Sommersemester 2017.

78

Unter Berücksichtigung dieser Historie kann der Aussage der Antragstellerin, ihr Studienabschluss stünde nun unmittelbar bevor, nicht mehr ohne weiteres das erforderliche Gewicht zur Veränderung der Prognoseentscheidung zu ihren Gunsten entnommen werden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeblich absolvierten zwei Klausuren bisher nicht nachgewiesen geschweige denn bestanden worden sind. Offen bleibt, was mit der noch ausstehenden Seminararbeit ist. Für den angekündigten Beginn der Diplomarbeit im August 2018 wurden ebenfalls keine Nachweise vorgelegt. Auch aus den Bescheinigungen der Universität ergibt sich inzwischen (seit Jahren) nur noch, welche Leistungen noch fehlen, nicht aber mehr, ob und in welchem absehbaren Zeitraum diese erreicht werden können.

79

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist weder eine deutliche Leistungssteigerung der Antragstellerin noch der Nachweis von Hindernissen geschweige denn das Wegfallen vergangener Hindernisse ersichtlich und damit nicht mehr damit zu rechnen, dass das Studium in absehbarer Zeit beendet wird.

80

Aus dem Alter der Antragstellerin und dem (bisher nur vermuteten) Verlust der bisherigen Studienleistungen lässt sich in der Gesamtschau auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine günstigere Prognose herleiten.

81

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

82

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2010 – 10 L 938/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 1.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2010 anzuordnen, mit dem die Verlängerung der dem Antragsteller zum Zwecke seiner Ausbildung (Medizinstudium) erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und seine Abschiebung nach Jordanien oder in ein anderes Land, in das er einreisen darf oder das zu seiner Rückkehr verpflichtet ist, für den Fall angedroht wird, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Beurteilung, der angefochtene Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, zunächst die Grundsätze für die prognostische Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage dargelegt, ob der Aufenthaltszweck – im Falle des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss seines Medizinstudiums an der Universität des Saarlandes – im Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Hiervon ausgehend hat es dann im weiteren festgestellt, dass der Antragsteller, der zum Wintersemester 2001/2002 sein Medizinstudium an der Universität des Saarlandes begonnen hat „und in den Semestern 2004/2005, 2006/2007, 2007/2008 und 2009/2010 aufgrund einer Erkrankung beurlaubt war“, sich zum Entscheidungszeitpunkt, dem Wintersemester 2010/2011, im 14. Fachsemester befand. Ferner hat es eine Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 28.6.2010 angeführt, in der die Anfrage des Antragsgegners vom 18.3.2010, ob dem Antragsteller ein ordnungsgemäßer Studienverlauf bescheinigt werden könne und innerhalb welcher Zeit frühestens mit einem Abschluss des Studiums gerechnet werden könne, dahin beschieden wird, der Antragsteller habe bis zum heutigen Datum das nach der Regelstudienzeit nach dem 4. Fachsemester erreichte Physikum noch nicht absolviert, habe aber seinen Prüfungsanspruch trotz nicht bestandener Klausuren in zwei Fächern noch nicht verloren. Unter den gegebenen Voraussetzungen könnte der Antragsteller das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011 machen. Danach folgten nach der Studienordnung noch vier Jahre klinisches Studium und das „2. Staatsexamen“ im Jahr 2015. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller würde sich – im Falle des Bestehens aller Klausuren und Prüfungen – bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ im 15. oder 16. Fachsemester befinden und bei Ablegung des 2. Staatsexamens im Jahr 2015“ im 23. oder im 24. Fachsemester. Da die Regelstudienzeit für Ärzte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO) sechs Jahre und drei Monate betrage, hätte der Antragsteller im Zeitpunkt des „2. Staatsexamens“ im Jahr 2015 diese Regelstudienzeit exorbitant, nämlich um mindestens zehn Fachsemester überschritten und würde zudem das Ausbildungsziel deutlich außerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren (vgl. Nr. 16.1.1.7 und 16.2.7 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz) erreichen. Dementsprechend habe die Hochschule im Schreiben vom 28.6.2010 einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums gerade nicht bescheinigt, sondern anknüpfend an die telefonischen Erklärungen des Studiendekans vom 25.2.2010 im Gegenteil darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht einmal das Physikum erlangt habe, das ein Medizinstudent normalerweise nach dem 4. Fachsemester absolviere. Bei dieser Sachlage könne auch unter Berücksichtigung der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubsemester des Antragstellers nicht mehr auch nur ansatzweise von einem ordnungsgemäßen Studium beziehungsweise davon gesprochen werden, dass noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums gerechnet werden könne. Sonstige Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingereichte Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, zeigt keine Umstände auf, die Anlass geben könnten, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung überhaupt substantiiert Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhebt, macht er geltend, aufgrund seiner Erkrankung sei von einem atypischen Sachverhalt auszugehen. Der Abschluss seines Studiums verzögere sich lediglich aufgrund seiner Erkrankung. Die fünf Fachsemester, in denen er krankheitsbedingt beurlaubt gewesen sei, seien nicht auf die durchschnittliche Studiendauer anrechenbar, so dass von einer bisherigen Studiendauer von sieben Semestern ausgegangen werden müsse. Berücksichtige man des Weiteren, dass das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011, mithin nach weiteren zwei Semestern, insgesamt nach neun Semestern erfolgen könnte, sei ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit möglich.

Dieser Vortrag übersieht indes bereits im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, der Antragsteller befinde sich – bezogen auf das Wintersemester 2010/2011 – im 14. Fachsemester und werde bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ das 15. oder 16. Fachsemester erreicht haben, die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, bereits „herausgerechnet“ hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, auch wenn das in den gewählten Formulierungen bei der Auflistung der krankheitsbedingten Urlaubssemester auf Seite 4 des Beschlussabdruckes, mit denen ersichtlich die Wintersemester 2004/2005 und 2006/2007, die Sommersemester 2007 und 2009 sowie das Wintersemester 2009/2010 gemeint sind, und auf Seite 5 des Beschlussabdruckes („der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubssemester“) nicht deutlich zum Ausdruck kommen mag, diese Urlaubssemester bei seiner Zählung gerade ausgeklammert. Ausgehend von einem Studienbeginn zum Wintersemester 2001/2002 wäre, wenn es nicht zu den Beurlaubungen gekommen wäre, das Wintersemester 2010/2011 bereits des 19. Fachsemester des Antragstellers und der von der Universität des Saarlandes – den Erwerb der noch erforderlichen Leistungsnachweise unterstellt – prognostizierte Zeitpunkt für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) im Herbst 2011 läge Ende des 20., Anfang des 21. Fachsemesters. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller befinde sich im Wintersemester 2010/2011 im 14. Fachsemester, ergibt sich demnach aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, gerade nicht mitgezählt hat.

Selbst wenn, womit freilich mangels dahingehenden Vortrages in der Beschwerdebegründung die Begrenzung der Prüfung durch das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlassen würde, mit Blick auf vom Antragsteller vorgelegte Atteste aus dem Jahr 2008, in denen ihm eine reaktive Depression bescheinigt wird, angenommen wird, er sei – auch ohne förmliche Beurlaubung – im Sommersemester 2008 und dem anschließenden Wintersemester 2008/2009 ebenfalls krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sein Studium fortzusetzen, ergäbe sich kein durchgreifend anderes Bild. Der Antragsteller hätte sich dann im Wintersemester 2010/2011 im 12. Fachsemester seines Medizinstudiums befunden; die Ablegung des an sich nach dem 4. Fachsemester vorgesehenen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wäre für das 13./14. Fachsemester zu erwarten, also nach mehr als dem Dreifachen der regulären Studienzeit. Auch insoweit könnte – selbst unter Berücksichtigung der belegten Erkrankungszeiten – von einem ordnungsgemäßen Studienverlauf keine Rede sein.

Soweit der Antragsteller ferner mit Blick auf die Ablegung des „1. Staatsexamens“ im Herbst 2011 nach – nach seiner unzutreffenden Zählung – insgesamt neun Semestern, von der Möglichkeit eines Abschlusses des Studiums in absehbarer Zeit spricht, ist zur Vermeidung von – möglicherweise an die Verwendung des Begriffes „1. Staatsexamen“ anknüpfenden – Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass der Herbst 2011 nach Einschätzung der Universität des Saarlandes als in Betracht kommender Zeitpunkt für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) genannt wird. Obwohl es sich hierbei um eine staatliche Prüfung handelt (§§ 8, 9 ÄAppO), ist es kein 1. Staatsexamen in dem Sinne, dass damit das Medizinstudium abgeschlossen würde. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schließt vielmehr lediglich den auf zwei Jahre (vier Semester) angelegten Vorklinischen Teil des Medizinstudiums ab (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO). Danach folgen weitere vier Jahre Medizinstudium (Klinischer Teil einschließlich des Praktischen Jahres), die dann mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen werden. Mit Blick auf die im Raum stehende Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung zum Herbst 2011 kann daher von einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit keine Rede sein, einmal ganz abgesehen von der Frage, ob es der bisherige Studienverlauf – auch wenn die Erkrankungen ausgeklammert werden – überhaupt erlaubte, von nun an eine Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechungen zu prognostizieren.

Soweit der Antragsteller „ergänzend“ voll umfänglich auf sein bisheriges Vorbringen und die zitierte Rechtsprechung Bezug nimmt, genügt sein Beschwerdevortrag bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die die Darlegung der Gründe, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist sowie eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung verlangen. Insoweit mag es zwar je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zulässig sein, zur Ergänzung oder Vertiefung der Ausführungen zu einem aufgezeigten Beschwerdegrund auf bisheriges Vorbringen oder in erster Instanz bereits angeführte Rechtsprechung zu verweisen. Mit einer solchen Inbezugnahme kann jedoch nicht die Darlegung weiterer beziehungsweise sonstiger, nicht in der Beschwerdebegründung angeführter Beschwerdegründe in dem Sinne ersetzt werden, dass das Oberverwaltungsgericht gehalten wäre, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (umfassend) unter dem Gesichtspunkt des erstinstanzlichen Vorbringens zu überprüfen. Dies widerspräche dem mit § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Anliegen.

Da das danach beachtliche Beschwerdevorbringen keine Veranlassung bietet, von der Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen, muss das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwertes gerechtfertigt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich.
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris).
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an.
Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung).
Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann.
10 
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte.
11 
Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat.
12 
Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1970 geborene Antragstellerin mongolischer Staatsangehörigkeit reiste im Jahr 1999 legal in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst als Au-Pair.

2

Im Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Studium an der Universität xxx im Fach Wirtschaftswissenschaften.

3

Im Oktober 2001 wurde die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei geboren.

4

Im Oktober 2002 erhielt die Antragstellerin nochmals eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften/Sozialmanagement an der Universität xxx.

5

Im März 2004 schrieb die Antragstellerin sich nach einem Umzug nach A-Stadt an der xxx-xxx-Universität zu A-Stadt (im Folgenden: CAU) für den Studiengang Volkswirtschaft für das 1. Fachsemester ein.

6

Sie erhielt im April 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von der Antragsgegnerin, die in der Folgezeit nach diversen Anträgen auf Verlängerung insgesamt vier Mal bis schließlich August 2012 verlängert wurde. Das Studium beendete die Antragstellerin in dieser Zeit nicht.

7

Im Mai 2012 erteilte das Internationalcenter der xxx der Antragsgegnerin die Auskunft, dass die Antragstellerin regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehme und ein erfolgreicher Studienabschluss binnen einen Jahres möglich sei - dies allerdings nur bei großem Fleiß (Bl. 222 BA A).

8

Auf eine darauf folgende Anhörung durch die Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin im September 2012 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und teilte mit (Bl. 243 BA A), dass sie kurz vor Beginn ihres ersten Studiums im Jahre 2000 einen schweren Autounfall erlitten habe. Trotz schwerer körperlicher Verletzungen, psychischer Unsicherheiten, vieler Arzttermine und einer schwierigen Wohnsituation habe sie ihr Studium begonnen. Das Erbringen konstanter Studienleistungen sei deshalb in den ersten 2 Semestern nicht möglich gewesen. Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2001 sei die Antragstellerin für 3 Semester beurlaubt gewesen. Sie habe ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 schließlich wieder aufgenommen, dann allerdings festgestellt, dass das Studium ihren Absichten nicht entspreche und die Entscheidung getroffen, ab dem Sommersemester 2004 Volkswirtschaftslehre zu studieren. Seitdem habe sie versucht, sich ununterbrochen auf ihr Studium zu konzentrieren.

9

Im Mai 2006 habe sich ihr Studium aus familiären Gründen verzögert, da ihre Tochter, die seit der Geburt von den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei betreut werde, erkrankt gewesen sei (Mittelohrentzündung und Operation) und die Antragstellerin daher für das Sommersemester 2006 erneut ein Freisemester benötigt habe. Die Antragstellerin unterrichte ihre Tochter außerdem jeden 2. Tag via Internet. Nach dem 5. Fachsemester habe die Antragstellerin nichtsdestotrotz ihr Vordiplom beendet. Sie schätze, dass sie ihr Studium realistischerweise binnen 3 Semestern beenden könne. Die Diplomarbeit sei für das Sommersemester 2013 angestrebt.

10

Darauf schlossen die Beteiligten im September 2012 eine Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken befristet bis zum 31.7.2014 erteilen werde. Die Antragstellerin müsse bis dahin einen Abschluss ihres Studiums nachweisen, andernfalls werde ihre Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert (Bl. 246 BA A).

11

Der Antragstellerin wurde demgemäß eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt.

12

Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Die Universität bescheinigte zu diesem Zeitpunkt einen voraussichtlichen Abschluss des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 (Bl. 278 BA B).

13

Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass sie eine behinderte Tochter mit vermindertem Hörvermögen habe, alleinerziehend sei und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Autounfalls leide. Sie habe ihre Diplomarbeit für das Wintersemester 2012/2013 angemeldet, sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese Diplomarbeit zu schreiben. Sie sei im Dezember 2012 und März 2013 am Auge operiert worden, im November habe sich außerdem ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland aufgehalten, diesen habe sie in dieser Zeit unterstützt. Aus alldem ergäben sich umfangreiche zeitliche Einschränkungen für Studienleistungen. Für den Abschluss des Studiums brauche sie noch ein Semester, die Diplomarbeit solle nun im Januar 2015 abgegeben werden.

14

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin sodann Fiktionsbescheinigungen bis Juni 2015.

15

Ausweislich einer Bescheinigung der Universität aus dem November 2014 hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 78 von 120 Leistungspunkten erworben. Die noch ausstehenden Leistungen sollte die Antragstellerin sodann zum Sommersemester 2015 vollenden (Bl. 289 BA B).

16

Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin im Juni 2015 mit, dass sie die Diplomarbeit ab dem Juli 2015 beginnen könne und für die Anfertigung 8 Wochen zur Verfügung habe.

17

Eine Abgabe der Diplomarbeit erfolgte nach Auskunft der Universität an die Antragstellerin bis zum Juni 2016 nicht. Im Juli 2016 fehlten an Studienleistungen noch 3 Klausuren, ein Seminar und die Diplomarbeit, mit einem erfolgreichen Studienabschluss werde aber noch gerechnet (Bl. 324 und 326 BA B).

18

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 8.7.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

19

Dies begründete sie damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der vom Gesetz vorausgesetzte Zweck des Studiums noch erfüllt werden könne. Ein erfolgreicher Abschluss erscheine nicht möglich. Die vom Gesetz regelmäßig vorgesehene Höchstdauer zum Erreichen des Studienzwecks von 10 Jahren sei deutlich überschritten-dies gelte auch unter Berücksichtigung der 4 Freisemester. Die im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung, nach der die Antragstellerin das Studium zum Ende des Sommersemesters 2014 erfolgreich abzuschließen habe und andernfalls ausreisen würde, sei nicht befolgt worden. Zum Ende des Jahres 2014 hätten noch diverse Prüfungsleistungen sowie die Absolvierung eines Seminars und das Anfertigen der Diplomarbeit ausgestanden. Trotz Anmeldung zu Diplomarbeit im Jahr 2015 sei die Abgabe der Diplomarbeit nicht erfolgt.

20

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne auch im Ermessenswege nicht weiter einer Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen 10-Jahreszeitraums zugestimmt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Studiengang Volkswirtschaftslehre auf 8-10 Semester Regelstudienzeit ausgelegt sei und die Antragstellerin sich derzeit im 23. Semester befinde. Zugunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass ihre Tochter krank sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin einen Teil ihrer Hörfähigkeit eingebüßt habe und trotzdem in der Mongolei regulär zur Schule gehe. Nennenswerte weitere Einschränkungen seien allerdings nicht ersichtlich, auch wenn berücksichtigt worden sei, dass hierdurch für die Antragstellerin eine Belastung bestehe und auch hinsichtlich der Beschulung per Internet ein zeitlicher Mehraufwand zu betreiben sei. Diesbezüglich dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tochter der Antragstellerin seit ihrer Geburt bei den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei lebe und die Antragstellerin sich in ihrem Alltag in Deutschland nicht um ein (krankes) Kind kümmern müsse.

21

Die eigenen Erkrankungen der Antragstellerin seien mangels Nachweisen von damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Studium nicht geeignet, eine günstigere Ermessensausübung zu begründen.

22

Hiergegen legte die Antragstellerin am 12.8.2016 Widerspruch ein.

23

Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der langen Studiendauer auf ihre Erkrankungen und auch darauf, dass nur noch ein sehr geringer Teil an Studienleistungen zu erbringen sei. Auch der Prüfungsausschussvorsitzende prognostiziere einen erfolgreichen Abschluss des Studiums (Bl. 339 BA B).

24

Die Universität bescheinigte sodann im Februar 2017, dass die Antragstellerin derzeit die Seminarleistung absolviere und im Sommersemester 2017 die letzten beiden Klausuren sowie ihre Diplomarbeit anfertigen werde (Bl. 375 BA B).

25

Mit Bescheid vom 4.6.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

26

Dies begründete sie damit, dass aufgrund fehlender Nachweise über die Absolvierung der (noch ausstehenden) Studienleistungen und/oder mangels Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht absehbar sei, dass das Studium noch abgeschlossen werde.

27

Am 4.7.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

28

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe zum Zeitpunkt des streitbefangenen Verwaltungsaktes nur noch geringe Teilleistungen und die Diplomarbeit zu schreiben. Die fehlenden Klausuren hätten im Wintersemester 2016/2017 geschrieben werden sollen, welches im März 2017 geendet hätte. Hieran hätte sich die Diplomarbeit anschließen sollen. Im Februar 2017 habe sie allerdings einen Verkehrsunfall gehabt. Wegen der Folgen des Unfalls sei der Zeitplan für die Beendigung des Studiums nicht einzuhalten gewesen.

29

Die Antragstellerin sei während des gesamten Studiums durch verschiedene Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen.

30

Die Antragstellerin habe außerdem am 21. und 25.7.2018 insgesamt 2 Klausuren geschrieben, für die noch keine Ergebnisse vorlägen. Eine Anmeldung zur Diplomarbeit werde nun voraussichtlich im August 2018 erfolgen. Die letzte noch fehlende Klausur könne frühestens Anfang Oktober geschrieben werden.

31

Ein jetziger Abbruch des Studiums sei angesichts des damit einhergehenden Verlustes sämtlicher bisher erbrachter Studienleistung und des Alters der Antragstellerin unverhältnismäßig. Ein Wechsel in einen anderen oder ähnlichen Studiengang sei nicht möglich, die Anerkennung der Studienleistungen an einem anderen Ort ungewiss.

32

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Antragstellerin unverschuldet - wegen des Unfalls- an der Vollendung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. Sie bestreite außerdem ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.

33

Die Antragstellerin beantragt,

34

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2018 wiederherzustellen.

35

Die Antragsgegnerin beantragt,

36

den Antrag abzulehnen.

37

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

38

Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch in den nahezu 2 Jahren zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einen Fortgang ihres Studiums nicht erreicht habe. Schon vor dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sommer 2014 sei ausreichend Gelegenheit gewesen, das Studium zu Ende zu bringen. Die in diesem Gerichtsverfahren nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 1.9. bis 27.10.2017 umfasse nur einen kurzen Zeitraum. Weitere Nachweise zu krankheitsbedingter Unfähigkeit der Fortführung des Studiums bestünden nicht. Eine Krankheit im vorgetragenen Umfang würde außerdem weitere Zweifel nähren, dass ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit gelingen könne.

39

Die nunmehr vorgebrachte Teilnahme an 2 Klausuren werde durch nichts belegt. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass diese Klausuren auch bestanden worden seien.

40

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

41

Das Gericht konnte den Antrag der Antragstellerin, der wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt war, nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel unproblematisch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auslegen, §§ 88, 122 VwGO.

42

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

43

Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG. Hier war ausnahmsweise im Eilrechtsschutz – trotz Vorliegens einer Verpflichtungssituation gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in der Hauptsache- kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Denn die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzziel mit dem nach § 123 Abs. 5 VwGO primär anzuwendenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO erreichen.

44

Die Antragstellerin hat im Juni 2014 den hier streitbefangenen Antrag auf Verlängerung einer damals noch bis Juli 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Damit galt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Mit der Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist diese Fortgeltungsfiktionswirkung entfallen. Sie würde bei Anordnung des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wieder aufleben und die Antragstellerin in Konsequenz daraus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen (fingierten) Aufenthaltstitel verfügen. Damit ist dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin hinreichend gedient.

45

Der Antrag ist indes unbegründet.

46

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat (OVG Schleswig Beschluss vom 19.02.2001 – 3 M 4/01 – S. 6 mwN.). Ist eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in diesem Sinne offensichtlich, so ist eine am Einzelfall orientierte weitere Interessenabwägung vorzunehmen.

47

Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

48

Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies ist der Fall, wenn sich die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis entweder als rechtswidrig oder – bei Ermessensentscheidungen- als zweckwidrig erweist; die Antragstellerin also einen Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat.

49

Nach diesen Grundsätzen war dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

50

Denn die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

51

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (idF vom 12.5.2017).

52

Dabei legt das Gericht die Rechtslage, die sich hinsichtlich § 16 AufenthG zum 1.8.2017 geändert hat, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde, was in Verpflichtungssituationen regelmäßig angezeigt ist, da es um die Frage geht, ob dem Betroffenen (aktuell) ein Anspruch zusteht und nicht darum, ob eine behördliche Entscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Aus der materiellen Rechtslage ergibt sich in diesem Fall kein Erfordernis von diesem (ungeschriebenen) Grundsatz abzuweichen. Im Übrigen sind die Änderung am Gesetzeswortlaut bezogen auf den vorliegenden Fall nur redaktioneller Art gewesen (siehe hierzu § 16 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG in der bis zum 31.7.2017 gültigen Fassung) - die Tatbestandsvoraussetzungen sind unverändert.

53

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (in der aktuellen Fassung) wird einem Ausländer u.a. zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

54

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

55

Zwar ist die Antragstellerin nach wie vor an einer staatlichen Hochschule für ein Vollzeitstudium der Fachrichtung Volkswirtschaftslehre eingeschrieben.

56

Es ist aber nicht ersichtlich, dass der bisher noch nicht erreichte Aufenthaltszweck, der im erfolgreichen Abschluss des Studiums liegt, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

57

Die in der o.g. Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann.

58

Für die Angemessenheit des erforderlichen Zeitraums ist die durchschnittliche Studienzeit des jeweiligen Studiengangs zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen, wobei besondere Schwierigkeiten für den Ausländer zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund werden regelmäßig Überschreitungen der durchschnittlichen Fachstudiendauer von drei Semestern hingenommen (siehe auch Nr. 16.1.1.6.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 des damaligen Bundesministerium des Innern, im Folgenden: AufenthG-VwV).

59

Die studienbedingte Gesamtausbildungsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht überschreiten (Nr. 16.2.7 AufenthG-VwV; so auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 9 und mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

60

Bei Überschreitung der zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.7 AufenthG-VwV) kann die Aufenthaltserlaubnis nur dann noch weiter verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist. Damit kommt eine Verlängerung in diesen Fällen regelmäßig nur noch in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen.

61

Diese Vorgaben der (das Gericht nicht bindenden) Verwaltungsvorschrift entsprechen der gängigen und soweit ersichtlich herrschenden Rechtsprechung (siehe zu alldem mwN: Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 1-9 und VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

62

Entscheidend für die prognostische Beurteilung ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris).

63

Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 3 B 178/10 –, Juris Rn. 6). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (VGH München, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - Juris Rn. 56 m.w.N.).

64

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2014 – 2 M 109/14 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – OVG 6 S 26.16 –, Rn. 3, juris). Bei der Prognose, ob ein Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der Hochschule maßgebliche Bedeutung zu.

65

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe schließt sich das Gericht der Prognose der Antragsgegnerin an, nach der ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr erreicht werden kann.

66

Dabei war in die Prognose einzustellen, dass sich die Antragstellerin derzeit im 28.Fachsemester eines Studiums befindet, das – mit dem Abschluss „Diplom“- auf eine Regelstudienzeit von 8-10 Fachsemestern ausgelegt ist. Die Regelstudienzeit hat die Antragstellerin damit bereits um das Doppelte überschritten. Damit sind offensichtlich auch die regelmäßig aufgrund der üblichen Schwierigkeiten nicht zu berücksichtigenden 3 zusätzlichen Fachsemester weit überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Freisemesters im Jahre 2006 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild- nach wie vor steht eine Überschreitung von mindestens 14 Semestern im Raum und damit eine Verdoppelung der Regelstudienzeit.

67

Die übrigen 3 Freisemester betrafen das Studium in xxx und sind damit hier unberücksichtigt zu lassen.

68

Die Antragstellerin hat damit auch- nur hinsichtlich des VWL-Studiums- den o.g. regelmäßigen 10-Jahreszeitraum bereits über 4 Jahre überschritten.

69

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen zur Rechtfertigung der überlangen Studiendauer vermögen indes an der Prognose, dass nach so einem langen Zeitraum nicht mehr mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist, nichts zu ändern.

70

Dabei kann die Tatsache, dass die Antragstellerin „alleinerziehende“ Mutter einer hörbehinderten Tochter ist, nur hinsichtlich der vorgetragenen Beschulung via Internet alle 2 Tage Berücksichtigung finden. Denn im Übrigen lebt die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei und wird damit weit überwiegend im Alltag von den Eltern der Antragstellerin betreut. Die regelmäßige Beschulung der Tochter durch die Antragstellerin vermag sodann keine ausreichende Rechtfertigung zu geben. Denn diese hat zum einen offenbar einen überschaubaren Zeitaufwand, der den üblichen Zeitaufwand, den andere Studenten z.B. in Nebenjobs investieren müssen, nicht überschreitet. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird, sodass dies nach oben Gesagtem im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eher die Annahme begründet, dass das Studium auch weiterhin nicht mit den erforderlichen zeitlichen Kapazitäten vorangetrieben werden kann.

71

Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen die Prognose nicht wesentlich zugunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der durch Atteste nachgewiesene Zeitraum gesundheitlicher Einschränkungen insgesamt etwa 2,5 Jahre beträgt (29,5 Monate), sodass der 10-Jahreszeitraum immer noch über 1,5 Jahre überschritten wäre, die Regelstudienzeit um 6,5 Jahre.

72

Im Einzelnen:

73

8.12.-18.12.2015

(10 Tage)

18.2.- 4.4.2016

(6 Wochen)

5.6.-5.7.2016

(4 Wochen)

14.2.2017-Juli `18 („beschränkt einsatzfähig“)

(1,5 Jahre)

1.9.-29.9.2017

(3 Wochen)

1.9.2017 – Ende April 2018 (?)

(7 Monate)

13.10.-27.10.2017

(2 Wochen)

74

Bei der Würdigung der geltend gemachten Krankheitszeiträume ist auch zu berücksichtigen, dass Erkrankungen – mit Ausnahme der 10 Tage Ende 2015- erst ab dem Jahr 2016 nachgewiesen wurden. Die Antragstellerin gibt selbst an, ihr Vordiplom nach 5 Semestern bestanden zu haben (also etwa 2006/2007). Bis zum Beginn der nachgewiesenen Erkrankungen vergingen damit also 9-10 Jahre, in denen die Antragstellerin ihr auf 4-6 Semester ausgelegtes Hauptstudium offensichtlich nicht beendet hat, ohne dass über die Länge des gesamten Zeitraums relevante Rechtfertigungsgründe vorlagen.

75

Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den größten Teil der durch Attest belegten Erkrankungszeiträume (Februar 2017- Juli 2018) keine Arbeitsunfähigkeit sondern lediglich eine „beschränkte Einsatzfähigkeit“ (Bl. 398) bescheinigt wird, wobei völlig offen bleibt, inwieweit dies das Erbringen von Studienleistungen hindert.

76

Zu berücksichtigen ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerdem, dass der zeitnahe Abschluss des Studium sowohl durch die Antragstellerin wie auch durch die xxx seit September 2012 – also nunmehr 6 Jahre- mehrfach angekündigt wurde, aber niemals eingetreten ist.

77

Im September 2012 teilte die Antragstellerin mit, dass sie noch 3 Semester bis zum Abschluss einkalkuliere und die Diplomarbeit im Sommersemester 2013 geschrieben werden solle. Im Juni 2014 teilten dann xxx und die Antragstellerin mit, dass ein Abschluss für das Wintersemester 2014/2015 bzw. Januar 2015 vorgesehen sei. Im November 2014 fehlten nach Auskunft der xxx noch 3 Klausuren, eine Seminararbeit sowie die Diplomarbeit. Im Juni 2015 wurde mitgeteilt, die Diplomarbeit solle nun im Juli und August 2015 geschrieben werden. Im Juli 2016 teilt die xxx mit, dass nach wie vor 3 Klausuren, eine Seminararbeit und die Diplomarbeit ausstünden. Im Februar 2017 rechnet die xxx mit einem Studienabschluss für das Sommersemester 2017.

78

Unter Berücksichtigung dieser Historie kann der Aussage der Antragstellerin, ihr Studienabschluss stünde nun unmittelbar bevor, nicht mehr ohne weiteres das erforderliche Gewicht zur Veränderung der Prognoseentscheidung zu ihren Gunsten entnommen werden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeblich absolvierten zwei Klausuren bisher nicht nachgewiesen geschweige denn bestanden worden sind. Offen bleibt, was mit der noch ausstehenden Seminararbeit ist. Für den angekündigten Beginn der Diplomarbeit im August 2018 wurden ebenfalls keine Nachweise vorgelegt. Auch aus den Bescheinigungen der Universität ergibt sich inzwischen (seit Jahren) nur noch, welche Leistungen noch fehlen, nicht aber mehr, ob und in welchem absehbaren Zeitraum diese erreicht werden können.

79

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist weder eine deutliche Leistungssteigerung der Antragstellerin noch der Nachweis von Hindernissen geschweige denn das Wegfallen vergangener Hindernisse ersichtlich und damit nicht mehr damit zu rechnen, dass das Studium in absehbarer Zeit beendet wird.

80

Aus dem Alter der Antragstellerin und dem (bisher nur vermuteten) Verlust der bisherigen Studienleistungen lässt sich in der Gesamtschau auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine günstigere Prognose herleiten.

81

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

82

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.