Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Aug. 2014 - 11 A 7/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe.
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Der im … 1927 geborene Kläger stand als Professor im Dienst des Landes Schleswig-Holstein und erhält als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge.
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Mit Schreiben vom 08. März 2013 und dem beigefügten Formularantrag beantragte er die Gewährung einer Beihilfe für einen sogenannten „Ambulanzflug“ von Fuerteventura nach A-Stadt.
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Dem war - zusammengefasst - folgendes vorausgegangen:
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Am 20.02.2012 begab sich der Kläger wegen heftiger abdomineller Beschwerden in eine am Ferienort Costa Calma betriebene Arztpraxis. Der dortige Arzt wies den Kläger wegen der umfangreichen kardialen Vorerkrankungen sofort in das Krankenhaus in Puerto del Rosario ein. Dort verschlechterte sich der Zustand des Klägers. Trotz deutlicher Hinweise und dringlicher Bitten wäre er sich über mehrere Tage weitgehend sich selbst überlassen geblieben, bis sich zusätzlich Bluthusten und Luftnot eingestellt hätten. Unter Aufbietung letzter Kräfte hätte er sein Schicksal selbst in die Hand genommen, sich aus dem Krankenhaus entlassen und sich durch den eigenorganisierten Rettungsflug nach Deutschland (UKSH A-Stadt) begeben. Der ihn dort behandelnde Direktor der medizinischen Klinik II, Prof. Dr. ..., bestätigte dazu folgendes:
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„Zusammenfassend kann bestätigt werden, dass der Krankenrücktransport von Fuerteventura nach Deutschland am 26.02.2012 medizinisch absolut notwendig und vital indiziert war, nachdem auf Fuerteventura bei komplexer Vorgeschichte eine akute Erkrankung in unzureichender Weise behandelt werden konnte.“
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Die Med ..., die nach Leistung der Vorauskasse in Höhe von 34.000,-- € den arztbegleitenden Ambulanzflug sowie den Weitertransport per KTW ins Universitätsklinikum A-Stadt durchgeführt hatte, erstellte dazu unter dem 5. März 2012 ihre Rechnung und fügte das Intensivtransport-Protokoll bei.
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Am 08.03.2012 zeigte der von dem Kläger dazu beauftragte Sohn, Herr ..., der ... Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, bei welcher für den Kläger eine Auslandsreise-Krankenversicherung bestand, den Vorgang an und erbat Erstattung der verauslagten Gesamtkosten in Höhe von 35.603,-- €. Diese lehnte unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 10.05.2012 mit weiterem Schreiben vom 26.02.2013 Zahlungen für den vom Kläger selbst organisierten Rückflug mit dem Lear-Jet am 26.02.2012 ab und begründete dies abschließend u. a. damit, dass es sich nicht um einen „medizinisch notwendigen Rücktransport im Sinne der vertraglichen Vereinbarung“ gehandelt habe.
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Daraufhin beantragte der Kläger persönlich mit Anschreiben vom 08. März 2013 und Beifügung eines Formularantrages Gewährung von Beihilfe für den Ambulanzflug.
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Mit Bescheid vom 14.03.2013 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass Beihilfeanträge innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung bei der Festsetzungsstelle eingehen müssten; nach Ablauf der Frist erlösche der Anspruch und die Aufwendungen könnten daher nicht berücksichtigt werden, § 5 Abs. 3 BhVO.
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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen anführte, dass die Jahresfrist bei Eingang des Antrages bei dem Beklagten am 11.03.2013 noch nicht abgelaufen wäre. Die auf Sonntag, 05. März 2012 datierte Rechnung der Med ..., hätte ihn als Empfänger erst am 12.03.2012 (einem Montag) erreicht, so dass die Frist bei Eingang des Antrags am 11.03.2013 noch nicht abgelaufen wäre. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass es sich um eine nicht beihilfefähige Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in eine wohnortnahes Krankenhaus handele, § 9 Abs. 1 Nr. 9 a BhVO. In Anbetracht der tatsächlichen Umstände wäre der Ambulanzflug als „Rettungsfahrt“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 9 b BhVO einzustufen.
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Zugleich mit dem Widerspruch beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- 13
Letzteres lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2013 ab und führte ergänzend aus, dass bei Eingang der Rechnung mit Beihilfeantrag vom 08.03.2013 am 11.03.2013 die Jahresfrist abgelaufen wäre und der Beihilfebescheid vom 14.03.2013 zu Recht ergangen wäre.
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Der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung folgend erhob der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2014 Widerspruch. Zugleich hat er mit Schreiben vom gleichen Datum Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.
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In Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren trägt der Kläger zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor:
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Am Montag, dem 12.03.2012 habe der Sohn des Klägers, der bevollmächtigt war, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung anfallen würden, die Rechnung der Med ... über 34.000,-- € erhalten. Dies sei das maßgebliche Datum, auf das abzustellen sei, so dass die Frist bei Eingang des Beihilfeantrages am 11.03.2013 noch nicht abgelaufen wäre.
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Zudem wären die Aufwendungen in Fällen dieser Art von Rettungsfahrten (Ambulanzflug) nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 b BhVO ohne weitere Voraussetzungen beihilfefähig. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei begründet, weil sich der Kläger hinsichtlich der Frist für die Antragstellung in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Wegen der bei der ... Krankenversicherung a. G. bestehenden Auslandsreisekranken-versicherung sei er davon ausgegangen, dass in diesem Fall mit Auslandsberührung ein Beihilfeantrag erst subsidiär und nach abschließender Regulierung durch die private Versicherung gestellt werden könne. Soweit diese private Versicherung im Vorfeld des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ihre Eintrittspflicht abgelehnt habe, gehe sie mit ihrer Begründung an den Tatsachen vollständig vorbei. Zudem wäre es allein durch die dortige, überlange Bearbeitungszeit von annähernd einem Jahr zu der späten Antragstellung im Beihilfeverfahren gekommen.
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Schließlich sei es unter Beachtung des verfassungsrechtlich garantieren Fürsorgeprinzips des Dienstherrn angezeigt, in Anbetracht der gegebenen Härtefallsituation gemäß § 17 BhVO eine Ausnahme zuzulassen, da der hohe finanzielle Aufwand für den Rettungsflug unter den gegebenen Umständen geboten gewesen sei. Die besondere Belastungssituation sei durch den lebensbedrohlichen Erkrankungszustand, das hohe Alter des Klägers, die unmittelbar bevorstehende Gefahr, aufgrund schwindender Kräfte handlungsunfähig zu werden sowie die Hilflosigkeit, wenn nicht gar Gleichgültigkeit, mit der am ausländischen Urlaubsort auf die Situation reagiert worden sei, gekennzeichnet.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14.03.2013, 20.12.2013 und 27.02.2014 zu verpflichten, auf die Rechnung der Med... vom 05.03.2012 in noch offener Höhe von 14.000,-- Beihilfe nach dem Bemessungssatz von 70 vom Hundert zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 und hebt hervor, dass die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 3 BhVO den Beihilfeanspruch des Klägers zum Erlöschen gebracht habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 90 LVwG lägen nicht vor.
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Im Übrigen habe es das Finanzministerium als dafür zuständige oberste Dienstbehörde mit Erlass vom 06. Februar 2014 abgelehnt, in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 BhVO hinsichtlich der Jahresfrist bei der Einreichung des Beihilfeantrages wie auch hinsichtlich der geltend gemachten Rückflugkosten zu machen.
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Mit den in Anspruch genommenen Krankenversicherern ist kurz vor dem Verhandlungstermin - nach Klagandrohung - eine vergleichsweise Regelung erzielt worden, nach welcher jede der beiden in Anspruch genommenen Versicherer jeweils 10.000,-- € leistet, so dass sich im Zuge des Klagverfahrens bei Antragstellung der noch offene Anspruch des Klägers auf 9.800 € (70 v. H. von 14.000,-- €) reduziert hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Mit Beschluss vom 09. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die hier geltend gemachten Aufwendungen für den Ambulanzflug.
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Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 5 Abs. 3 BhVO erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung bei der Festsetzungsstelle dies schriftlich beantragt hat. Die hier seitens des Klägers vorgelegte Rechnung für den Ambulanzflug stammt vom 05.03.2012, wo hingegen der Beihilfeantrag nebst Rechnung erst am 11.03.2013 bei dem Beklagten eingegangen ist. Somit hat der Kläger die gemäß § 5 Abs. 3 BhVO maßgebliche Frist nicht eingehalten, ganz abgesehen davon, dass die in der Rechnung beschriebene Leistung bereits am 26.02.2012 erbracht worden war.
- 31
Der Beklagte hebt zu Recht hervor, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Frist führt zum Verlust des materiellen Beihilfeanspruches. Ihre Wirkung beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte nunmehr seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, sondern der Anspruch wird als solcher vernichtet.
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Die Ausschlussfrist ist entgegen der Ansicht des Klägers auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Beihilferechts mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere unterliegt die Ausschlussfrist grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist. Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dies hat zur Folge, dass das Beihilfeverfahren in einer Weise ausgestaltet sein muss, dass der Beamte in einer ihm zumutbaren Weise seinen Anspruch auf Beihilfe gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen bzw. durchsetzen kann. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich verfahrensrechtlich so auswirken, dass den Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.
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Grundsätzlich unterliegen danach die von den Beihilfeberechtigten geforderten Verfahrenshandlungen keinen Bedenken. Das gilt zum Einen im Hinblick auf die Dauer der Frist, innerhalb der der Beamte seinen Beihilfeantrag stellen kann. Soweit er binnen eines Jahres die Beihilfeunterlagen mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen hat, erscheint dieser Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, hinreichend lang bemessen, um einen Antrag einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Antragstellung gemeinhin kaum tatsächliche Schwierigkeiten verbunden sein dürften, da von Beihilfeberechtigten im Wesentlichen die Antragstellung - wie hier - unter Nutzung eines Formblattes und die Einreichung bei der Festsetzungsstelle verlangt wird. Letztlich wird es gerade bei höheren Aufwendungen für Heilbehandlungen im eigenen Interesse des Beihilfeberechtigten sein, diese zeitnah zum Eintritt der eigenen Zahlungsverpflichtung erstattet zu bekommen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Jahresfrist hinreichend lang erscheint.
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Allerdings können in Ausgestaltung der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 BhVO bei einer Versäumung dieser Frist für den Beamten Härten eintreten, die nur so lange hinnehmbar sind, als die in der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen beachtet werden, in denen die Ausschlussfrist ausnahmsweise nicht gilt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, gegen die er sich nicht absichern kann, wird in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen bzw. unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist abzusehen sein.
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So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es ausschließen kann, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller die Frist nicht gewahrt hat. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Für ein Fehlverhalten der Festsetzungsstelle ist nichts erkennbar.
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Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 8 B 51.07 -; Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27.03 -; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012, - 6 A 523/11 -). Der Begriff der höheren Gewalt wird dabei grundsätzlich enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO verstanden. Er erfasst allerdings nicht nur solche Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Der Begriff wird vielmehr in Anlehnung an den Begriff der „unabwendbaren Zufälle“ des § 233 ZPO a. F. ausgelegt. Danach ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von den Betroffenen unter der Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hat abgewendet werden können. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Denn weder der Kläger in Person noch der von ihm - zunächst - bevollmächtigte Sohn waren gehindert, nach Erhalt der Rechnung unter Ausnutzung einer noch verbleibenden Frist von nahezu einem Jahr sich mit der für die Festsetzung der Beihilfe zuständigen Stelle des Beklagten zumindest ins Benehmen zu setzen. Soweit der Kläger dem gegenüber vortragen lässt, dass er hinsichtlich dieser Vorgehensweise einem „Rechtsirrtum“ unterlegen sei und von der Subsidiarität der Beihilfe ausgegangen sei, kann dies schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil nichts dafür dargetan ist, aus welchen Gründen sich sein von ihm bevollmächtigter Sohn gehindert gesehen haben will, nicht nur die Korrespondenz mit der ... Krankenversicherung zu führen, sondern nicht auch zugleich gegenüber der Beihilfestelle tätig werden zu können.
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Soweit der Beklagte mit Blick auf die vom Kläger begehrte Ausnahmeregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 BhVO auf den ihn bindenden Erlass des Finanzministeriums vom 06. Februar 2014 verweist, bleibt anzumerken, dass die ablehnende Entscheidung des Finanzministeriums nicht an Ermessensfehlern leidet. So wäre die Einhaltung der Jahresfrist sowohl durch den Kläger selbst als auch durch den von ihm bevollmächtigten Sohn möglich gewesen. Die Geltendmachung des Anspruchs bei der Reiseversicherung stand dem nicht entgegen und bei Unklarheiten hätte eine telefonische oder schriftliche Nachfrage bei dem Beklagten genügt, um Klarheit zu erhalten. Selbst wenn von der Einhaltung der Antragsfrist hätte abgesehen werden können, würde eine beihilferechtliche Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für den Rückflug daran scheitern, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 a BhVO eine Rückbeförderung wegen Krankheit anlässlich privater Reisen in ein vorhandenes Krankenhaus nicht beihilfefähig ist. Zudem waren die Ansprüche gegen die bestehende Reiseversicherung nicht abschließend geklärt. Diese Erwägungen (Bl. 35 und 36 der Beiakte A) lassen erkennen, dass das Finanzministerium in Ausschöpfung des erkennbaren Sachverhaltes eine (vertretbare) Ermessensentscheidung getroffen hat.
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Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 auf Seite 4 (Bl. 39 Rückseite der Gerichtsakte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 90 LVwG nicht gewährt hat, wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 709 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitpunkt der Klagerhebung auf 23.800,-- € festgesetzt und reduziert sich für die streitige Entscheidung auf 9.800,-- €.
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Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.