Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416

bei uns veröffentlicht am10.02.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben nach am 2. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. Juni 2015 Asylanträge. Diese wurden mit Bescheid vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht. Eilantrag und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos (B.v. 3.3. und U.v. 1.4.2016).

Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 stellte der Kläger zu 1. für sich und seine Familie einen Wiederaufgreifensantrag unter Bezugnahme auf seinen Gesundheitszustand, der sich im Juni 2016 deutlich verschlechtert habe. Für Anfang Juli sei eine Operation angesetzt, an die sich unvermeidlich eine längere Phase der Nachsorge anschließen werde. Einige Zeit nach der Operation werde er nicht ausreichend belastbar sein, um die Rückreise antreten zu können. Zur Nachsorge sei eine zuverlässige Versorgung mit bestimmten Medikamenten notwendig. Jene Nachsorge werde in Georgien nicht von der Krankenversicherung abgedeckt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes werde er auf absehbare Zeit aber nicht in der Lage sein, einer Arbeit nachzugehen, um die teure medizinische Versorgung selbst erwirtschaften zu können. Da er zwei Kinder habe, könnten auch seine Frau und er gemeinsam nicht genug Geld verdienen, um die Versorgung der Familie und den Erhalt seines Gesundheitszustandes sicherzustellen. Sie hätten in Georgien weder Sachgüter noch Angespartes. Auch ein soziales Netz aus Freunden und Verwandten stünde ihnen nicht mehr zur Verfügung. Das georgische Gesundheitssystem sei teuer und biete nicht die nötige Qualität.

Im Verwaltungsverfahren wurden folgende den Kläger zu 1. betreffende ärztliche Unterlagen vorgelegt:

- Krankenhaus … vom 16.06.2016 (Bl. 4 d.A.)

- Bezirksklinikum … vom 7.9.2016 (Bl. 20 d.A.)

- Entlassungsbrief des …klinikums … vom 7.7.2016 (Bl. 66 d.A.)

- Ärztliches Attest der … Klinik GmbH & Co. KG vom 5.8.2016 (Bl. 69 d.A.)

- Ärztlicher Bericht der … Klinik GmbH & Co. KG vom 5.8.2016 (Bl. 70 d.A.)

Das Bundesamt übermittelte den Klägern mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Bl. 72 d.A.) einen ergänzenden Fragenkatalog zur Behandlungsbedürftigkeit des Klägers zu 1. nach Operation am 7. Juli 2016 mit der Bitte um Beantwortung bis 4. November 2016. Eine Reaktion blieb aus.

Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 13. Dezember 2016 entschied das Bundesamt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Beim Kläger zu 1. lägen keine Gründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG rechtfertigen würden. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. So sei vorliegend schon nicht dargelegt, dass der Kläger zu 1. gegenwärtig (noch) behandlungsbedürftig erkrankt sei. Eine konkrete Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterung bei fehlendem Zugang zu Behandlung sei folglich nicht aktenkundig. Sei die konkrete Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterung im Fall fehlenden Zugangs zur Behandlung nicht gegeben, so komme es auch nicht auf die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland an. Es fehle schon an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung fehle es schon an einer substantiiert nachvollziehbaren Diagnose. Die schlagwortartige Diagnose einer Depression bzw. einer anderen psychischen Erkrankung genüge nicht. Soweit der Kläger zu 1. ausführe, er sei nach erfolgter Operation nicht ausreichend belastbar, um die Rückreise antreten zu können, handele es sich um ein durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Die Erkrankung des Ehemanns/Vaters sei keine Sachlagenänderung zugunsten der Ehefrau und der Kinder.

Die Kläger erhoben am 22. Dezember 2016 Klagen gegen diese Bescheide (RO 9 K 16.33416 und RO 9 K 16.33419) und stellten zugleich Eilanträge (RO 9 S 16.33415 und RO 9 S 16.33417). Die Ausreise aus Deutschland sei für die Kläger nicht zumutbar. Der Kläger zu 1. leide unter schweren Herzerkrankungen. Er sei in stationärer Behandlung gewesen und erneut operiert worden. Im Anschluss habe er sich in weiterer stationärer Behandlung befunden. Sein gesundheitlicher Zustand sei nach zwei Arztbriefen vom 12. und 26. Oktober 2016 nicht gebessert. Zusätzlich leide er an längeren Angstzuständen und an Depression, weil er große Angst um Leib und Leben habe. Am 21. Dezember 2016 habe er eine Untersuchung und ein langes Gespräch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität … gehabt. Das fachärztliche Gutachten werde erstellt und nachgereicht, ebenso wie weitere Nachweise und ärztliche Atteste. Die Genesung des Klägers zu 1. sei nicht eingetreten und sei nicht absehbar. Er sei weiterhin therapiebedürftig. Es seien daher dringend weitere Untersuchungen zur weiteren Behandlung aufgrund der schweren Herzerkrankungen notwendig. Die erforderlichen Untersuchungen, Kontrolle und Behandlung des Klägers sei in Georgien nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 werden unter Vorlage verschiedener Atteste psychische Erkrankungen für die Kläger zu 1. und 2. geltend gemacht. Der Kläger zu 1. sei derzeit nicht reisefähig.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

  • 1.die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.12.2016, Az.: 6869920-430 und 6869920-1-430, zu verpflichten, die Anträge bezüglich des Bescheides vom 18.02.2016, Az.: 6011086-430 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzuändern;

  • 2.die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.12.2016, Az.: 6869920-430 und 6869920-1-430, zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgien festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Die Eilanträge blieben erfolglos (B.v. 10.1.2017). Die Verfahren RO 9 K 16.33416 und RO 9 K 16.33419 wurden mit Beschluss vom 10. Januar 2017 unter das Aktenzeichen RO 9 K 16.33416 verbunden. Die Übertragungsbeschlüsse auf den Berichterstatter als Einzelrichter datieren ebenfalls vom 10. Januar 2017.

Die Klägervertreterin beantragte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 sowohl die Aufhebung des für 13. Februar 2017 festgesetzten Verhandlungstermins als auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in Haupt- und Eilverfahren sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung (für die Beklagte s. Allgemeine Prozesserklärung vom 25.2.2016) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des in dieser Sache ergangenen Eilbeschlusses vom 10. Januar 2017 Bezug genommen. Das Sachvorbringen aus dem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 veranlasst keine anderweitige Bewertung der Sach- und Rechtslage:

1. Offen bleiben kann, ob die vorgelegten Atteste des Bezirksklinkums … vom 10. Januar 2017 den Anforderungen der Rechtsprechung an die Substantiierung eines Sachvortrags für das Vorliegen psychischer Erkrankungen überhaupt genügen. So wird der Behandlungsbedarf für den Kläger zu 1. zwar behauptet, ohne allerdings auch nur ansatzweise zu beschreiben, welche Art von Behandlung (Therapie, Medikamente?) konkret erforderlich sein soll, zumal der Kläger zu 1. ausweislich des ihn betreffenden Attests bislang nicht psychiatrisch vorbehandelt ist. Ebenso wenig erschließt sich die Aussage, dass bei einer Abschiebung die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustands, unter Umständen mit lebensbedrohlichen Folgen bestehe, da noch kurz zuvor festgestellt wird, es bestehe gerade keine akute Suizidalität. Zudem wird dabei außer Acht gelassen, dass eine Abschiebung mit entsprechenden begleitenden Sicherungsmaßnahmen erfolgen kann. Ebenso apodiktisch wird fehlende Reisefähigkeit attestiert, ohne dies allerdings in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu plausibilisieren. Entsprechendes gilt für das die Klägerin zu 2. betreffende Attest. Dieses verliert sich gleichermaßen in Spekulationen über mögliche Krankheitsverläufe, ohne aber überhaupt einen Behandlungsbedarf konkret aufzuzeigen und zu benennen und auch hier nicht zu berücksichtigen, dass entsprechende medizinische Versorgung in Georgien vorhanden ist sowie der Abschiebevorgang ggf. begleitet erfolgen kann.

Denn die geltend gemachten psychischen Erkrankungen sind nach der Erkenntnislage in Georgien behandelbar. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 19. Juli 2012 ist etwa die Behandlung sowohl einer PTBS als auch einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich. Darüber hinaus ist auf die IOM-Auskunft vom 22. Mai 2014 hinzuweisen. Dort wird ausgeführt, dass eine psychisch kranke, in einer entsprechenden Einrichtung lebende Person, welche im Zuge der Rückkehr von medizinischem Personal begleitet werden und an einen direkten Ansprechpartner in einer geeigneten Einrichtung für psychisch Kranke überstellt werden muss, stationär im Zentrum für psychische Gesundheit und Vorbeugung gegen Abhängigkeit in Tiflis untergebracht werden kann. Bei entsprechender Voranmeldung könne auch ein Krankentransport organisiert werden.

Wie bereits oben angesprochen, ist ein Behandlungsbedarf zwar behauptet, allerdings nicht konkret aufgezeigt. Gleichwohl ist zu bemerken, dass sich bezüglich notwendiger Medikamente aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. November 2016 ergibt, dass Medikamente weitestgehend importiert werden, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente seien daher auch in Georgien verfügbar. In finanzieller Hinsicht ist etwa dem IOM-Länderbericht vom Dezember 2015 (S. 1 f.) zu entnehmen, dass Georgien ein staatlich finanziertes allgemeines Gesundheitssystem bietet, welches u.a. stationäre und ambulante Behandlungen vollständig deckt. Auch nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 19. Juli 2012 wird die Behandlung sowohl einer PTBS als auch einer schweren depressiven Störung jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität kostenfrei gewährleistet; diese Voraussetzung wäre hier zumindest beim Kläger zu 1. nach dem vorgetragenen Sachverhalt (angebliche Suizidalität, jedenfalls lebensmüde Gedanken) erfüllt.

2. Im Übrigen ist das Bundesamt bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig; zu letzterem Bereich gehören auch das hier geltend gemachte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis „Reiseunfähigkeit“ (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 15 ZB 15.30038 - juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - juris Rn. 4; s. auch BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 2 ZB 08.30031 - juris unter Verweis auf BVerfG, B.v. 13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris und BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - 15 ZB 15.30038

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe D

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger bege

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 10 B 39/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Gründe 1 Der Kläger, ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber armenischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Benennung der Republik Aserbaidschan als Zielstaat
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Feb. 2017 - RO 9 K 16.33416

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger bege

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Obergerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz, Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3). In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Dem Zulassungsvorbingen lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund sich die Darlegungen der Kläger stützen. Dem entsprechend wird weder eine klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), noch wird eine Divergenzentscheidung genannt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) oder ein Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Der Vortrag, der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person der Klägerin zu 2 nicht vorliege, könne nicht gefolgt werden, lässt ebenso wie das Vorbringen neuer Tatsachen darauf schließen, dass die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen wollen. Ein solcher Zulassungsgrund ist in der maßgeblichen Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht enthalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2012 - 14 ZB 12.30259 - juris Rn. 12 f.).

2. Davon abgesehen rechtfertigt das auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 13. Januar 2015 gestützte Vorbringen, wonach „eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt für die Klägerin zu 2 sehr gefährlich“ sei, weil sie zu einer „erneuten Verschlechterung des Zustands und möglicherweise zu weiteren Suizidabsichten“ führen könne, die Zulassung der Berufung auch in der Sache nicht.

Mit dem Vortrag, allein die drohende Abschiebung führe dazu, dass noch vor Einleitung der Abschiebung bereits im Bereich der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Suizidgefahr für die Klägerin zu 2 bestehe, machen die Kläger ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend (vgl. BVerfG, E. v. 16.4.2002 - BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2), das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Asylverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m. w. N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m. w. N.).

3. Für die Kläger zu 1 und zu 3 wurden in ihrer Person liegende eigene Zulassungsgründe nicht geltend gemacht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Nach § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Gründe

1

Der Kläger, ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber armenischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Benennung der Republik Aserbaidschan als Zielstaat in der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Seine auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob auch eine unzweckmäßige Abschiebezielstaatsbestimmung, deren Durchsetzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, den Maßgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG genügt" (Beschwerdebegründung S. 2). Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage leitet die Beschwerde aus der Tatsache ab, dass der Kläger mit seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen drei Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen lebe, diesen rechtskräftig die Abschiebung nach Armenien angedroht sei, eine Abschiebung der Familienangehörigen in unterschiedliche Staaten aber wegen des grundrechtlichen Schutzes der Familie auf unabsehbare Zeit ausscheide. Daher sei es rechtswidrig, ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan anzudrohen, zumal die Republik Aserbaidschan armenische Volkszugehörige wie den Kläger und armenische Staatsangehörige wie seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder nicht aufnehmen und einreisen lassen werde.

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Die Beschwerde behauptet zwar, dass die von ihr aufgeworfene Fragestellung höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, setzt sich aber nicht - wie erforderlich - mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern diese Rechtsprechung entscheidungserhebliche Rechtsfragen offen lasse, sodass weiterhin Klärungsbedarf bestehe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 <309 f.> m.w.N.). Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden sowie zur Ausnahme einer Bezeichnung der betroffenen Staaten in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten der Abschiebung. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (Urteil vom 21. September 1999 a.a.O. S. 310 f.). Damit ist aber geklärt, dass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch Abschiebung in unterschiedliche Staaten nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der von ihr nach § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 2 AufenthG verfügten Bestimmung des Zielstaats der Abschiebung nicht entgegenstehen. Weiter ist geklärt, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 <311 f.>), die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244). Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Durchsetzung einer Abschiebung des Klägers nach Aserbaidschan in absehbarer Zeit nicht möglich ist, wovon die Beschwerde in ihrer Grundsatzfrage ausgeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.