Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Feb. 2016 - RO 8 K 15.1850

bei uns veröffentlicht am08.02.2016

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen insgesamt 20 Bescheide vom 30.10.2013 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28.9.2015, mit welchen er für Wohneigentum in der Seniorenresidenz … zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungseinrichtung des Beklagten herangezogen worden ist.

Gegenstand des Rechtsstreits sind insgesamt zehn Wohneinheiten des Klägers (Grundbuchstellen …62, …63, …73, …90, …93, …94, …95, …96, …97, …98) in der Seniorenresidenz …, … (Fl.Nr. 78 Gemarkung …), Bauabschnitt 1, Haus B (BV 16/2003). Die diesbezügliche Baugenehmigung wurde vom Landratsamt … am 22.1.2004 erteilt.

Mit Bescheiden vom 30.10.2013 - auf die Bezug genommen wird - veranlagte der Beklagte den Kläger zu Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgung in Höhe von 146,11 € betreffend GBSt …62 (= Az. RN 8 K 15.1860

193,53 € betreffend GBSt …63 RN 8 K 15.1861

146,11 € betreffend GBSt …73 RN 8 K 15.1862

145,95 € betreffend GBSt …90 RN 8 K 15.1863

164,52 € betreffend GBSt …93 RN 8 K 15.1864

157,16 € betreffend GBSt …94 RN 8 K 15.1865

164,60 € betreffend GBSt …95 RN 8 K 15.1866

293,36 € betreffend GBSt …96 RN 8 K 15.1867

807,34 € betreffend GBSt …97 RN 8 K 15.1868

1.007,76 € betreffend GBSt …98 RN 8 K 15.1869)0

sowie für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 395,55 € betreffend GBSt …62 (= Az. RN 8 K 15.1850

523,95 € betreffend GBSt …63 RN 8 K 15.1851

395,55 € betreffend GBSt …73 RN 8 K 15.1852

395,12 € betreffend GBSt …90 RN 8 K 15.1853

445,40 € betreffend GBSt …93 RN 8 K 15.1854

425,47 € betreffend GBSt …94 RN 8 K 15.1855

445,60 € betreffend GBSt …95 RN 8 K 15.1856

794,21 € betreffend GBSt …96 RN 8 K 15.1857

2.185,66 € betreffend GBSt …97 RN 8 K 15.1858

2.728,24 € betreffend GBSt …98 RN 8 K 15.1859).

Das sind insgesamt Beiträge von 3.226,44 € für die Wasserversorgungseinrichtung und von 8.734,75 € für die Entwässerungseinrichtung. Nach den Bescheiden legte der Beklagte für das Gesamtvorhaben jeweils eine beitragspflichtige Grundstücksgröße von 486,12 m² und eine beitragspflichtige Geschoßfläche von 2.519,48 m² beim Herstellungsbeitrag Wasser und 2.164,58 m² beim Herstellungsbeitrag Kanal zu Grunde.

Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheiden vom 28.9.2015 (je einer für Wasser und Entwässerung) - auf die Bezug genommen wird - zurück.

Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zuvor erfolglos geblieben. Dort hatte der Kläger vorgetragen: Die Herstellung und Abnahme der Grundleitungen und des Wasseranschlusses an die öffentlichen Anlagen seien am 3.5.2004 erfolgt. Ab 2004 seien Wohneinheiten in den Etagen I, II und III verkauft und nach Herstellung der Bezugsfertigkeit ab 2006 in Besitz genommen worden. Bei Abschluss der notariellen Kaufverträge seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die erste Erschließung vollständig hergestellt und die Erschließungsbeiträge hierfür bezahlt sind. Seit dem Anschluss im Jahre 2004 seien Benutzungs- und Verbrauchsgebühren durch den Beklagten zunächst gegenüber der Bauantragstellerin (* … GmbH) und nach Fertigstellung ausschließlich gegenüber dem Kläger erhoben worden. Ansprüche auf Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal seien verjährt. Abzustellen sei insoweit auf die Fertigstellung der öffentlichen Anlagen, nicht auf die des Bauvorhabens. Außerdem sei das Vorhaben entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht komplett fertig. Das Erdgeschoß befinde sich noch im Ausbau. Beitragsschuldner seien nicht die Wohnungseigentümer. Gerügt werde auch die Höhe der angesetzten Beiträge, weil der Anteil für die jeweilige Grundbuchstelle nicht hinreichend bestimmt sei. Schließlich sei der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage, die geforderten Beiträge aufzubringen. Der Beklagte hatte hierauf erwidert: Hinsichtlich der Bescheide vom 30.10.2013 sei weder Zahlungs- noch Festsetzungsverjährung im Sinne von Art. 13 KAG i.V.m. § 228 bzw. § 169 AO eingetreten. Der Beklagte habe erstmals anlässlich eines Ortstermin am 16.7.2013 vom Abschluss der beitragsrechtlich relevanten Maßnahmen erfahren. Der Kläger sei insoweit seiner Verpflichtung zur Meldung der maßgeblichen Veränderungen nicht nachgekommen. Unzutreffend sei auch, dass insoweit auf die Fertigstellung der öffentlichen Einrichtungen abzustellen sei. Vielmehr beruhe die Beitragserhebung auf einer Veränderung der Bebauung sowie der Nutzung des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 BGS-WAS vom 7.8.2007; § 3 Abs. 2 BGS-EWS vom 4.7.2006). Wie bei der Ortsbesichtigung am 16.7.2013 festgestellt, seien die beitragsrelevanten Umbaumaßnahmen auch abgeschlossen. Sowohl der angeblich einstmals für Physiotherapie vorgesehene Bereich wie auch derjenige für eine Arztpraxis seien inzwischen zu Wohnungen umgebaut. Beitragsschuldner sei gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-WAS und § 4 BGS-EWS, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG seien mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Soweit der Kläger bei Abschluss der notariellen Kaufverträge davon ausgegangen sei, dass Erschließungsbeiträge bezahlt seien, verwechsle er bereits Erschließungs- und Herstellungsbeiträge. Außerdem sei dies nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien relevant. Die Einwände gegen die Beitragsfestsetzung der Höhe nach seien unsubstantiiert. Nicht ersichtlich sei im Übrigen, woraus sich vorliegend eine besondere und unbillige Härte für den Kläger ergeben solle. Nicht ausreichend sei insoweit, dass sich der Kläger lediglich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden will. Weiter hatte der Beklagte auf richterliche Nachfrage eröffnet, ein Teil des Grundstücks sei schon seit jeher mit einem alten Steinmetzbetrieb bebaut gewesen, wann ein Anschluss an Wasser und Abwasser erfolgt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, der damalige Eigentümer sei unbekannt. Das derzeitige Grundstück Fl.Nr. ...78 sei 2003 aus den früheren Grundstücken Fl.Nrn. ...65, ...75/5, ...75/3, 5/3, ...78 und ...79 (Gesamtgröße 6.280 m²) gebildet worden, noch 2003 sei dann das Grundstück Fl.Nr. ...78/1 mit 2.317 m² weggemessen worden (verbleibende Grundstücksgröße Fl.Nr. ...78: 3.984 m²). Für die früheren Grundstücke seien bereits Herstellungsbeiträge erhoben worden (vgl. hierzu Bl. 23 ff. Behördengeheft). Bereits erhobene Grundstücks- und Geschoßflächenbeiträge seien nunmehr prozentual auf die Grundstücke Fl.Nrn. ...78 und ...78/1 aufgeteilt und bei der streitgegenständlichen Beitragserhebung angerechnet worden. Für das Vorhaben Seniorenresidenz sei ab 7.6.2004 bis 20.12.2006 Bauwasser bezogen worden. Der Wasserhausanschluss sei durch den gemeindlichen Wasserwart am 21.8.2006 erfolgt. Am 9.1.2007 sei erstmals die Gebührenpflicht des Klägers mittels Wasser- und Abwassergebührenbescheid festgestellt worden. Mit Beschluss vom 1.12.2014 – RO 8 S 14.1586 u.a. hatte das VG Regensburg die aufschiebenden Wirkung der Widersprüche angeordnet. Unter dessen Aufhebung hatte der Bayer. Verwaltungsgerichtshofs dann mit Beschlüssen vom 4.2.2015 die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen.

it Schriftsatz 29.10.2015 hat der Kläger ohne weitere Begründung vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2013 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28.9.2015 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung jeweils für die Grundbuchstellen …62, …63, …73, …90, …93, …94, …95, …96, …97 und …98 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.2.2016 Bezug genommen.

Gründe

Obwohl der Kläger nicht erschienen ist, konnte über die Klagen ohne ihn verhandelt und entschieden werden, da er zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO ist wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten.

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2013 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landratsamt … vom 28.9.2015 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung jeweils für die Grundbuchstellen …62, …63, …73, …90, …93, …94, …95, …96, …97 und …98 begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit.

1. Hinsichtlich der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide bestehen keine ernsthaften Zweifel. Auf den Beschluss des VG Regensburg vom 1.12.2014 und die Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4.2.2015 wird verwiesen.

2. a) Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist nach den streitgegenständlichen Bescheiden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. den Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten (BGS-WAS vom 7.8.2007, in der Fassung der Änderungssatzung vom 8.2.2011; BGS-EWS vom 4.7.2006, in der Fassung der Änderungssatzung vom 5.10.2011). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS und § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS entsteht die Beitragsschuld, wenn für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung besteht, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist oder aufgrund einer Sondervereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS-WAS; § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 BGS-EWS). Bei beitragsrechtlich relevanten Veränderungen entsteht eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS bzw. § 3 Abs. 2 BGS-EWS mit Abschluss dieser Maßnahme (Nacherhebung). Für das Entstehen der Beitragspflicht ist grundsätzlich die Verwirklichung des Beitragstatbestands entscheidend, d.h. eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung muss möglich sein und dem Beitragspflichtigen auch einen Vorteil bringen. Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der maßgeblichen Satzungen sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Auf die vom VG Regensburg in seinem Beschluss vom 1.12.2014 vertretene Auffassung, bereits bei Neubildung des streitgegenständlichen Grundstücks 2003 hätte eine beitragsrechtliche Nacherhebung geprüft werden müssen, ist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 4.2.2015 nicht eingegangen. Das VG Regensburg ist in seinem Beschluss vom 1.12.2014 außerdem davon ausgegangen, dass bereits mit der tatsächlichen Anschlussnahme (Wasserhausanschluss am 21.8.2006) eine (weitere) Beitragsschuld hinsichtlich der bis dahin noch nicht abgerechneten Grundstücks- und Geschoßfläche entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGS-WAS und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGS-EWS). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 4.2.2015 hingegen die Auffassung vertreten, es komme hinsichtlich Grundstücks- und Geschoßflächenmehrung nicht auf die tatsächliche Anschlussnahme, sondern auf die Bezugsfähigkeit des Objekts „Seniorenresidenz“ und darauf an, ob und inwieweit dabei auch eine Verletzung der satzungsgemäß bestimmten und nunmehr auch in Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG verankerten Anzeigepflicht zu berücksichtigen ist. Insoweit wurde im Widerspruchsverfahren geklärt, dass erst bei der Ortsbesichtigung am 16.7.2013 die Fertigstellung der Anlage durch den Beklagten festgestellt und ihm auch seitens des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger kein früherer Fertigstellungszeitpunkt angezeigt worden sei.

c) Ist eine (weitere) Beitragsschuld hinsichtlich der bisher noch nicht abgerechneten Grundstücks- und Geschoßfläche aber erst mit Feststellung der Bezugsfähigkeit des Objekts „Seniorenresidenz“ am 16.7.2013 entstanden, so steht der Beitragserhebung mit Bescheiden vom 30.10.2013 Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Ebenso gehen die Einwände des Klägers hinsichtlich des richtigen Beitragsschuldners ins Leere. Soweit sich der Kläger auf finanzielles Unvermögen beruft, ist dies allenfalls in der Vollstreckung von Bedeutung; der Beitrag ruht gemäß Art. 5 Abs. 7 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist das Gericht im Übrigen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 28.9.2015 und auf die Beschlüsse des VG Regensburg und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Feb. 2016 - RO 8 K 15.1850

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Feb. 2016 - RO 8 K 15.1850

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Feb. 2016 - RO 8 K 15.1850 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - RO 8 S 14.1586

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30.10.2013 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung (jeweils für die Grundbuchstellen 1262,

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30.10.2013 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung (jeweils für die Grundbuchstellen 1262, 1263, 1273, 1290, 1293, 1294, 1295, 1296, 1297 und 1298 der Fl.Nr. …Gemarkung P* …*) wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Der Streitwert wird insgesamt auf 11.961,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen insgesamt 20 Bescheide vom 30.10.2013, mit welchen er für Wohneigentum in der Seniorenresidenz P. zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners herangezogen worden ist.

Gegenstand des Rechtsstreits sind insgesamt zehn Wohneinheiten des Antragstellers (Grundbuchstellen 1262, 1263, 1273, 1290, 1293, 1294, 1295, 1296, 1297, 1298) in der Seniorenresidenz Sch-str. 9, P* … (Fl.Nr. … Gemarkung P* …), Bauabschnitt 1, Haus B (BV 16/2003). Die diesbezügliche Baugenehmigung wurde vom Landratsamt T. am 22.1.2004 erteilt.

Mit Bescheiden vom 30.10.2013 - auf die Bezug genommen wird - veranlagte der Antragsgegner den Antragsteller zu Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgung in Höhe von

145,95 € betreffend GBSt 1290 (= Az. RN 8 S 14.1586

146,11 € betreffend GBSt 1273 RN 8 S 14.1591

193,53 € betreffend GBSt 1263 RN 8 S 14.1592

146,11 € betreffend GBSt 1262 RN 8 S 14.1593

1.007,76 € betreffend GBSt 1298 RN 8 S 14.1594

807,34 € betreffend GBSt 1297 RN 8 S 14.1595

293,36 € betreffend GBSt 1296 RN 8 S 14.1596

164,60 € betreffend GBSt 1295 RN 8 S 14.1597

157,16 € betreffend GBSt 1294 RN 8 S 14.1598

164,52 € betreffend GBSt 1293 RN 8 S 14.1599) sowie für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 395,12 € betreffend GBSt 1290 (= Az. RN 8 S 14.1589

395,55 € betreffend GBSt 1273 RN 8 S 14.1600

523,95 € betreffend GBSt 1263 RN 8 S 14.1601

395,55 € betreffend GBSt 1262 RN 8 S 14.1602

2.728,24 € betreffend GBSt 1298 RN 8 S 14.1603

2.185,66 € betreffend GBSt 1297 RN 8 S 14.1604

794,21 € betreffend GBSt 1296 RN 8 S 14.1605

445,60 € betreffend GBSt 1295 RN 8 S 14.1606

425,47 € betreffend GBSt 1294 RN 8 S 14.1607

445,40 € betreffend GBSt 1293 RN 8 S 14.1608).

Das sind insgesamt Beiträge von 3.226,44 € für die Wasserversorgungseinrichtung und von 8.734,75 € für die Entwässerungseinrichtung. Nach den Bescheiden legte der Antragsgegner für das Gesamtvorhaben jeweils eine beitragspflichtige Grundstücksgröße von 486,12 m² und eine beitragspflichtige Geschoßfläche von 2.519,48 m² beim Herstellungsbeitrag Wasser und 2.164,58 m² beim Herstellungsbeitrag Kanal zu Grunde. Über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist bisher nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 5.12.2013 ab.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller vorliegende Anträge stellen lassen. Die Herstellung und Abnahme der Grundleitungen und des Wasseranschlusses an die öffentlichen Anlagen seien am 3.5.2004 erfolgt. Ab 2004 seien Wohneinheiten in den Etagen I, II und III verkauft und nach Herstellung der Bezugsfertigkeit ab 2006 in Besitz genommen worden. Bei Abschluss der notariellen Kaufverträge seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die erste Erschließung vollständig hergestellt und die Erschließungsbeiträge hierfür bezahlt sind. Seit dem Anschluss im Jahre 2004 seien Benutzungs- und Verbrauchsgebühren durch den Antragsgegner zunächst gegenüber der Bauantragstellerin (C* …-I. GmbH) und nach Fertigstellung ausschließlich gegenüber dem Antragsteller erhoben worden. Ansprüche auf Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal seien verjährt. Abzustellen sei insoweit auf die Fertigstellung der öffentlichen Anlagen, nicht auf die des Bauvorhabens. Außerdem sei das Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragsgegners noch nicht komplett fertig. Das Erdgeschoß befinde sich noch im Ausbau. Beitragsschuldner seien nicht die Wohnungseigentümer. Gerügt werde auch die Höhe der angesetzten Beiträge, weil der Anteil für die jeweilige Grundbuchstelle nicht hinreichend bestimmt sei. Schließlich sei der Antragsteller wirtschaftlich nicht in der Lage, die geforderten Beiträge aufzubringen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30.10.2013 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung jeweils für die Grundbuchstellen 1262, 1263, 1273, 1290, 1293, 1294, 1295, 1296, 1297 und 1298 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Hinsichtlich der Bescheide vom 30.10.2013 sei weder Zahlungs- noch Festsetzungsverjährung im Sinne von Art. 13 KAG i.V.m. § 228 bzw. § 169 AO eingetreten. Der Antragsgegner habe erstmals anlässlich eines Ortstermin am 16.7.2013 vom Abschluss der beitragsrechtlich relevanten Maßnahmen erfahren. Der Antragsteller sei insoweit seiner Verpflichtung zur Meldung der maßgeblichen Veränderungen nicht nachgekommen. Unzutreffend sei auch, dass insoweit auf die Fertigstellung der öffentlichen Einrichtungen abzustellen sei. Vielmehr beruhe die Beitragserhebung auf einer Veränderung der Bebauung sowie der Nutzung des Grundstücks (§ 3 Abs. 2 BGS-WAS vom 7.8.2007; § 3 Abs. 2 BGS-EWS vom 4.7.2006). Wie bei der Ortsbesichtigung am 16.7.2013 festgestellt, seien die beitragsrelevanten Umbaumaßnahmen auch abgeschlossen. Sowohl der angeblich einstmals für Physiotherapie vorgesehene Bereich wie auch derjenige für eine Arztpraxis seien inzwischen zu Wohnungen umgebaut. Beitragsschuldner sei gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-WAS und § 4 BGS-EWS, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG seien mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Soweit der Antragsteller bei Abschluss der notariellen Kaufverträge davon ausgegangen sei, dass Erschließungsbeiträge bezahlt seien, verwechsle er bereits Erschließungs- und Herstellungsbeiträge. Außerdem sei dies nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien relevant. Die Einwände gegen die Beitragsfestsetzung der Höhe nach seien unsubstantiiert. Nicht ersichtlich sei im Übrigen, woraus sich vorliegend eine besondere und unbillige Härte für den Antragsteller ergeben solle. Nicht ausreichend sei insoweit, dass sich der Antragsteller lediglich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden will.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner auf richterliche Nachfrage eröffnet, ein Teil des Grundstücks sei schon seit jeher mit einem alten Steinmetzbetrieb bebaut gewesen, wann ein Anschluss an Wasser und Abwasser erfolgt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, der damalige Eigentümer sei unbekannt. Das derzeitige Grundstück Fl.Nr. 478 sei 2003 aus den früheren Grundstücken Fl.Nrn. 265, 475/5, 475/3, 5/3, 478 und 479 (Gesamtgröße 6.280 m²) gebildet worden, noch 2003 sei dann das Grundstück Fl.Nr. 478/1 mit 2.317 m² weggemessen worden (verbleibende Grundstücksgröße Fl.Nr. 478: 3.984 m²). Für die früheren Grundstücke seien bereits Herstellungsbeiträge erhoben worden (vgl. hierzu Bl. 23 ff. Behördengeheft). Bereits erhobene Grundstücks- und Geschoßflächenbeiträge seien nunmehr prozentual auf die Grundstücke Fl.Nrn. 478 und 478/1 aufgeteilt und bei der streitgegenständlichen Beitragserhebung angerechnet worden. Für das Vorhaben Seniorenresidenz sei ab 7.6.2004 bis 20.12.2006 Bauwasser bezogen worden. Der Wasserhausanschluss sei durch den gemeindlichen Wasserwart am 21.8.2006 erfolgt. Am 9.1.2007 sei erstmals die Gebührenpflicht des Antragstellers mittels Wasser- und Abwassergebührenbescheid festgestellt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO ist wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten.

Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zulässig und begründet.

Die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegen. Das ist hier der Fall, nachdem der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat und mittlerweile die Vollstreckung betreibt (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids so erheblichen Bedenken begegnet, dass seine Aufhebung oder Abänderung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.

Die Bescheide des Antragsgegners vom 30.10.2013 betreffend Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasser- und Entwässerungseinrichtung jeweils für die Grundbuchstellen 1262, 1263, 1273, 1290, 1293, 1294, 1295, 1296, 1297 und 1298 begegnen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Im Hinblick auf die im Widerspruchs- bzw. im eventuell nachfolgenden Klageverfahren zu klärenden tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Bewertung ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Widersprüche geboten.

1. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide. Soweit der Antragsteller meint, der Anteil für die jeweilige Grundbuchstelle sei nicht hinreichend bestimmt, trifft dies nicht zu. Die Bezugnahme auf die Grundbuchstelle ermöglicht eine konkrete Identifizierung. Der Antragsteller kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass er beim Erwerb des Wohneigentums von möglicherweise unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Eine Vereinbarung zwischen dem Bauträger/Verkäufer und den Erwerbern von Wohnungseigentum auf dem streitgegenständlichen Grundstück führt nicht zu einer Modifikation der Beitragsschuldnereigenschaft. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht kann nämlich durch anderslautende Vereinbarungen nicht abgeändert werden. Ob und wie Eigentümer und Voreigentümer die Kostentragung hinsichtlich der Erschließung im Innenverhältnis verteilen, hat auf die Heranziehung der Beitragsschuldner keinen Einfluss. Auf Grund eines Kaufvertrags kann allenfalls ein privatrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 1.12.1997 - RO 13 K 97.950). Auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners kommt es grundsätzlich nicht an.

2. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist nach den streitgegenständlichen Bescheiden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. den Beitrags- und Gebührensatzungen des Antragsgegners (BGS-WAS vom 7.8.2007, in der Fassung der Änderungssatzung vom 8.2.2011; BGS-EWS vom 4.7.2006, in der Fassung der Änderungssatzung vom 5.10.2011). Offen ist dabei, ob die im Hinblick auf die früheren Grundstücke Fl.Nrn. 265, 475/5, 475/3, 5/3, 478 und 479 erhobenen Grundstücks- und Geschoßflächenbeiträge durch wirksames Satzungsrecht gedeckt waren, sowie die Rechtsgrundlage für eine Anrechnung; insoweit wäre der Antragsteller jedoch nicht beschwert.

3. Maßgeblich für das Entstehen einer Beitragspflicht ist, dass die öffentliche Einrichtung fertiggestellt, eine Inanspruchnahme des damit verbundenen Vorteils also möglich ist, und dass wirksames Satzungsrecht vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zu beachten.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS und § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS ist für das Entstehen der Beitragspflicht grundsätzlich die Verwirklichung des Beitragstatbestands entscheidend, d.h. eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung muss möglich sein und dem Beitragspflichtigen auch einen Vorteil bringen.

aa) Nach dem einschlägigen Satzungsrecht des Antragsgegners entsteht die Beitragsschuld, wenn für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung besteht, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist oder aufgrund einer Sondervereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS-WAS; § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 BGS-EWS). Soweit der Antragsgegner meint, gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS bzw. § 3 Abs. 2 BGS-EWS sei auf die Fertigstellung des Vorhabens abzustellen, verkennt er, dass nach dieser Vorschrift nur beitragsrelevante Veränderungen der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks veranlagt werden können.

bb) Soweit die Beitragspflicht grundstücksbezogen ist, ist eine solche im bescheidsgegenständlichen Umfang bereits mit der Neubildung des Grundstück Fl.Nr. 478 – noch vor der Wegmessung der Fl.Nr. 478/1 – im Jahr 2003 entstanden; entsprechendes gilt für eine fiktive Geschoßfläche. Nach den konkreten Umständen (vgl. EWS vom 11.9.2001) kann hier davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die öffentliche Entwässerungsanlage des Antragsgegners bereits vor Baubeginn der Seniorenresidenz P* … fertiggestellt waren und dem Grundstück Fl.Nr. 478 entsprechende Vorteile vermittelten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS; § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS). Nach der Baugenehmigung liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach Auskunft des Rauminformationssystems Bayern besteht für das streitgegenständliche Gebiet seit 1999 ein Bebauungsplan. Das Grundstück Fl.Nr. 478 galt damit jedenfalls ab seiner Neubildung 2003 als bebaubar und war damit unabhängig von einer tatsächlichen Bebauung beitragspflichtig (Grundstücksflächenbeitrag, fiktiver Geschoßflächenbeitrag). Soweit im Jahr 2003 durch die Verschmelzung der früheren Grundstücke Fl.Nrn. 265, 475/5, 475/3, 5/3, 478 und 479 (auf welche ursprünglich teilweise Regelungen für übergroße Grundstücke zur Anwendung kamen) zu dem neuen Grundstück Fl.Nr. 478 – noch vor der Wegmessung der Fl.Nr. 478/1 – eine weitergehende Beitragspflicht entstanden ist, hätte damals eine entsprechende Nacherhebung gegenüber der damaligen Grundstückseigentümerin erfolgen müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen.

cc) Darüber hinaus steht – bei beitragsrelevanten Veränderungen – eine geschoßflächenbezogene Beitragspflicht im bescheidsgegenständlichen Umfang entweder mit dem tatsächlichen Anschluss des Bauvorhabens an die öffentlichen Einrichtungen (nach Angaben des Antragsgegners am 21.8.2006) oder aber mit dessen Fertigstellung im Raum. Tatsächlich wurden für die früheren Grundstücke Fl.Nrn. 265, 475/5, 475/3, 5/3, 478 und 479 bereits Grundstücks- und Geschoßflächenbeiträge erhoben. Ein Nacherhebungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 BGS-WAS bzw. § 3 Abs. 2 BGS-EWS könnte daher nur durch beitragsrelevante Veränderungen eingetreten sein. Solche könnten sich einerseits aus der tatsächlichen Anschlussnahme, andererseits bei Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben. Nach Angaben des Antragsgegners wurde das streitgegenständliche Grundstück am 21.8.2006 an die öffentlichen Einrichtungen angeschlossen. Es spricht viel dafür, dass unabhängig von der Fertigstellung des Bauvorhabens spätestens mit der tatsächlichen Anschlussnahme eine weitere Beitragsschuld hinsichtlich des Geschoßflächenbeitrags entstanden ist. Auf die Art der Nutzung bzw. eine bestimmungsgemäße Benutzbarkeit kommt es dabei nicht an. Unerheblich ist insoweit, ob das Erdgeschoß baulich bereits fertig gestellt ist bzw. ob an Stelle der ursprünglich geplanten Nutzung (Physiotherapie, Arztpraxis) jetzt Wohnungseigentum entstehen soll. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe von der tatsächlichen Anschlussnahme keine Kenntnis gehabt. Von Seiten des Antragsgegners wurde nämlich ein Wasserzähler im Gebäude angebracht, der Antragsgegner erhebt seit 2007 auch Gebühren für Wasser und Abwasser. Eine Veränderung in den Grundstücks- oder Geschoßflächen ist seit dem Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, hätte seit der Bebaubarkeit bzw. gewerblichen Nutzungsmöglichkeit ein Grundstücksflächen- und ein fiktiver Geschoßflächenbeitrag erhoben bzw. spätestens seit Neubildung der Fl.Nr. 478 nacherhoben werden können und müssen. Spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen hätten dann auch die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Geschoßflächen abgerechnet werden müssen. Der Antragsgegner kann diesbezügliche Versäumnisse nicht dadurch ungeschehen machen, dass er (erst) mit Eintritt eines angeblichen Veränderungstatbestands – der eine erstmalige Beitragspflicht nur hinsichtlich der beitragsrelevanten Änderungen (Erhöhung der Geschossfläche) begründet – die schon früher gebotene Beitragserhebung nachholt. Eine Beitragspflicht entsteht nämlich grundsätzlich nur einmal mit der erstmaligen Erfüllung eines Beitragstatbestands, ein Wahlrecht hinsichtlich der verschiedenen Beitragstatbestände steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu.

b) Selbst wenn der Beitragstatbestand verwirklicht wird, hängt das Entstehen der Beitragspflicht auch noch vom Bestehen einer wirksamen Beitragssatzung ab. Wird eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS; § 3 Satz 2 BGS-EWS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der aktuellen Satzungen sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann hier offen bleiben, ob vor dem derzeit gültigen Satzungsrecht bereits wirksames Satzungsrecht vorhanden gewesen ist. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, dass der Antragsgegner erstmals mit den aktuellen Satzungen wirksames Satzungsrecht geschaffen hätte, wäre eine Beitragspflicht bereits mit dessen Inkrafttreten (BGS-WAS: 1.11.2007 bzw. BGS-EWS: 1.11.2006) entstanden.

5. Unter diesen Umständen spricht derzeit alles dafür, dass einer Beitragserhebung – zumindest weitgehend – Festsetzungsverjährung entgegen steht.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG i.V.m. § 169 AO können öffentliche Abgaben – wie hier Herstellungsbeiträge – nur innerhalb einer Festsetzungsfrist von vier Jahren erhoben werden. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb 2. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre und beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Hinsichtlich der Nacherhebung im Zusammenhang mit der Neubildung des Grundstücks Fl.Nr. 478 wäre damit mit Ablauf des 31.12.2007, hinsichtlich einer Beitragspflicht durch tatsächliche Anschlussnahme mit Ablauf des 31.12.2010 und hinsichtlich unterstelltem erstmals wirksamen Satzungsrechts mit Ablauf des 31.12.2010 bzw. 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten.

6. Schließlich ist auch offen ist, wer im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der jeweiligen Beitragspflicht Beitragsschuldner war.

Beitragspflichtig ist gemäß Art. 5 Abs. 6 KAG i.V.m. § 4 BGS-WAS bzw. § 4 BGS-EWS, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Entsteht die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten einer erstmalig wirksamen Satzung, ist derjenige beitragspflichtig, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gerade Eigentümer des Grundstücks ist, auch wenn der Beitragstatbestand möglicherweise bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, in dem noch eine andere Person Eigentümer war. Wer im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt (Neubildung der Fl.Nr. 478, möglicher oder durch Anschlussnahme tatsächlicher Vorteil, Inkraftttreten einschlägigen Satzungsrechts) Grundstückseigentümer war bzw. wann eine Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgt ist, ist derzeit – zum Nachteil des Antragsgegners – offen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.