Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 15.2255
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1...
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Betriebsprämie um 85% wegen mehrerer Cross-Compliance-Verstöße (CC-Verstöße) und begehrt deren Bewilligung in voller Höhe.
Mit Mehrfachantrag vom
Am 17.02., 06.05. und
Bei der Kontrolle am
Am
Die Kontrolle am
Die Verstöße im Bereich des Tierschutzes, da der Kläger seine Rinder nicht mit ausreichend Wasser versorgte, wurden als fahrlässig begangene Wiederholungsverstöße bewertet und insgesamt hierfür ein Kürzungssatz von 15% festgesetzt.
Mit Bescheid vom
Die Kürzung um 85% wurde mit einem Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen gemäß Art. 70, 71, 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 begründet.
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Widerspruchs führt der Kläger aus, dass er die fehlende Wasserversorgung bei den Kälbern bestreite. Die Kälber seien mit Wassereimern versorgt gewesen. Diese müssten beim Entmisten von den Buchten abgenommen werden. Bei der Kontrolle sei seine Frau gerade beim Ausmisten gewesen. Den Karren voll Mist, der zum Rausfahren bereitgestanden sei, hätte man sehen können. Die Ohrmarken habe er halt 5 Monate später eingedrückt, was sei dabei für ein Schaden entstanden. Er habe viel zu tun gehabt, der Sohn habe gebaut. Außerdem verlieren die Rinder wöchentlich Ohrmarken, da die Ohrmarken Mist seien.
Auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde (FüAk) führt das AELF 1... in einer E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Bekanntgabe des Bescheides vom
Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg zu erheben sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2015, eingegangen am 28.09.2015, erhob der Kläger Klage beim VG Würzburg.
Mit Beschluss vom 3.12.2015 wurde der Rechtsstreit vom VG Würzburg an das VG Regensburg verwiesen.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen worden sei. Die FüAk habe die Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie verspätet seien. Den Bescheid betreffend die Betriebsprämie des AELF habe der Kläger erst am 27.12.2014 erhalten. Dagegen habe er mit Schreiben vom 21.01.2015, welches dem AELF am 23.01.2015 zugegangen sei, Widerspruch eingelegt. Er habe das Schreiben unter Zeugen in den Briefkasten geworfen.
Ihm habe weder bei der FüAk noch beim AELF jemand erklären können, woher die Kürzung von 85% komme. Ihm werde vorgeworfen, fehlende Ohrmarken nicht nachgekennzeichnet zu haben. Dies stimme nur teilweise. Er habe die Kennzeichnung am 9.7.2014 gemacht. Eine Kürzung von 17.000 € sehe er als Horror an. Er könne nichts dafür, man solle den Hersteller der Ohrmarken bestrafen, da er wöchentlich Ohrmarkenverluste zu verzeichnen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
der Bescheid des AELF 1...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird angeführt, dass der Kläger nun erstmals vortrage, den Ausgangsbescheid vom
Grundlage für die Kürzung um insgesamt 85% seien Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009, Art. 70 Abs. 6,7 und 8, Art. 71 Abs. 1,4, 5 UAbs. 1,6, Art. 72, 73 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach werde ein Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt seien und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei.
Der Kläger habe im Verpflichtungsjahr 2014 wiederholt vorsätzlich und fahrlässig gegen anderweitige Verpflichtungen verstoßen.
Der Kläger habe gegen Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) verstoßen (RA 7 - PK1 und PK 6).
Der Kläger habe im Jahr 2013 4 Rinder gehalten, die nicht mit 2 identischen Ohrmarken markiert gewesen sein. Den Abgang eines Tieres habe er nicht fristgerecht an die HIT-Datenbank gemeldet. 25% seiner Tiere seien nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen.
Bei der Kontrolle des Veterinäramtes am
Bei einer weiteren Kontrolle im Betrieb des Klägers am
Am
Es liege zudem ein Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV (RA 18 A52 - Code im Prüfbericht A52) vor, weil er die Rinder nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt habe. Ein solcher Verstoß sei im Rahmen der Kontrollen des Veterinäramtes vom 17.02.2014 und 09.07.2014 festgestellt worden. Die Verstöße seien als fahrlässig begangene Wiederholungsverstöße bewertet und mit einer Kürzung des Regelsatzes um 15% bewertet worden.
Werde ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so würden die sich ergebenden Prozentsätze addiert. Außer bei einem vorsätzlichen Verstoß dürfe der Höchstprozentsatz von 15% jedoch nicht überschritten werden (Art. 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009).
Auf die vom Beklagten vorgelegte Tabelle (GA Blatt 19) zur Berechnung wird verwiesen.
Das Gericht hat die Akten aus dem Verfahren RO 4 K 10.2341 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig (vgl. dazu 1.), aber nur zum Teil begründet (vgl. dazu 2.), da der Kläger nur einen Anspruch auf Bezahlung weiterer 13.581,73 € als Direktzahlung hat. Insoweit ist die gekürzte Ausbezahlung der Direktzahlungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Direktzahlungen zu, ist die Kürzung insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage daher unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässig.
a) Der Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid vom
Grundsätzlich beginnt die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Bei postalischer Übermittlung gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, und zwar nach herrschender Ansicht auch dann, wenn dieser, auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. nur den Beschluss des Großen Senats des VGH München vom 23.7.1990 - GrS 1/90 - 19 B 88185, NJW 1991, 1250; OVG Lüneburg, B.v. 26.10.2006 - 7 PA 184/06 - juris). Vorliegend wurde der Bescheid am 23.12.2014 zur Post gegeben und würde nach der Fiktion als am 26.12.2014 zugegangen gelten.
Allerdings gilt dies nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Behauptet der Adressat eines Verwaltungsaktes diesen nicht innerhalb der Dreitagesfiktion erhalten zu haben, so muss er sein Vorbringen nach herrschender Meinung (vgl. etwa BFH, B. v. 20.1.1999 - IV B 28/98, NJW 2000, 359) im Rahmen des Möglichen substantiieren, um Zweifel gegen die Dreitagesvermutung zu begründen. Vorliegend trägt der Kläger lediglich vor, den Bescheid erst am
b) Auch die Klagefrist ist eingehalten worden. Zwar wurde die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, da der Widerspruchsbescheid am 26.8.2015 zugestellt wurde und die Klage erst am 28.9.2015 erhoben wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid vom 18.8.2015 lautet jedoch auf das Verwaltungsgericht Würzburg und ist somit unrichtig, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist läuft. Diese ist eingehalten.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung und Bezahlung von weiteren 13.581,73 € als Direktzahlung. Die Direktzahlungen des Klägers sind nicht, wie vom Beklagten vorgenommen, um 85%, sondern lediglich um 15% zu kürzen.
Unstreitig erfüllt der Kläger die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen, insbesondere der Betriebsprämie, für das Jahr 2014 nach der hier einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese war aber um insgesamt 15% wegen Verstößen gegen Cross-Compliance Vorschriften zu kürzen und nicht - wie vom Beklagten vorgenommen - um 85%. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen in Höhe der Differenz von dem um 15% gekürzten Betrag zu dem rechtswidrig um 85% gekürzten Betrag.
Für die hier streitgegenständliche Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 wegen Verstößen gegen Cross-Compliance Vorschriften sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Verordnung (EG) 1122/2009 anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, der die VO (EG) 73/2009 aufhebt und nach Art. 74 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 ab dem 1.1.2015 gilt. Bereits ab dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 1307/2013 gilt dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Art. 74 Abs. 3 nur (u. a.) ihr Art. 72 Abs. 1. Ebenfalls ab dem 1.1. 2015 aufgehoben ist die VO (EG) Nr. 1122/2009, vgl. Art. 43 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014, wobei sie ausdrücklich für Zahlungsanträge für das Jahr 2014 weiterhin gilt, Art. 43 Abs. 2 lit b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014. Die neuen Regelungen für die Cross Compliance in VO (EU) Nr. 1306/2013 gelten ausweislich ihres Art. 121 Abs. 2 lit b in der durch Art. 8 Nr. 3 VO (EU) Nr. 1310/2013 geänderten Fassung erst ab dem 1.1.2015.
Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall, wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem fahrlässigen Verstoß des Betriebsinhabers eine Kürzung von im Allgemeinen 3% vorzunehmen ist. Die Zahlstelle kann jedoch den genannten Prozentsatz entweder auf 1% vermindern oder ihn auf 5% erhöhen.
Vorliegend hat der Kläger fahrlässig gegen Grundanforderungen der Betriebsführung verstoßen (Cross-Compliance). Die erfolgte Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämie) ist aber nur in Höhe von insgesamt 15% rechtmäßig. Dem Kläger wird zum einen ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Rindern vorgeworfen (vgl. dazu a), zum anderen ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Versorgung von Rindern mit Wasser (vgl. dazu b).
a) Der erste dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 5 VO (EG) Nr. 73/2009) liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 7 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Nach deren Art. 4 werden alle Tiere eines Betriebs mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. § 27 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) schreibt weiter vor, dass die Kennzeichnung bei neugeborenen Kälbern innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt zu erfolgen hat (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 ViehVerkV). Nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV hat der Tierhalter, wenn ein Rind eine oder beide Ohrmarken verliert, unverzüglich eine Ersatzohrmarke zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei den Kontrollen mehrere Tiere keine oder nur eine Ohrmarke trugen. Nach den Kontrollberichten waren am 17.2.2014 3 Rinder ohne Ohrmarken, am 6.5.2015 3 Rinder ohne Ohrmarken und am 9.7.2014 5 Rinder ohne Ohrmarken. Damit liegen mehrere Verstöße in Bezug auf denselben Rechtsakt vor. Diese sind nach Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 als ein einziger Verstoß anzusehen.
Die Höhe der für diesen Verstoß vom Beklagten festgesetzten Kürzung in Höhe von 70% ist jedoch rechtswidrig. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (VG Regensburg, Urteil vom 17.3.2016 - RN 5 K 14.1782 - juris; a. a. O. VG Augsburg, Urteil vom 13.5.2014 - AU 3 K 14.35 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 26.3.2014 - 3 A 54/11 - juris). Vorliegend konnte jedoch nur ein Kürzungssatz von 15% angesetzt werden. Der vom Beklagten angewendete Kürzungssatz von 70% für den Verstoß im Bereich Kennzeichnungspflicht beruht auf der Annahme originären Vorsatzes. Dies und auch die Abweichung vom Regelkürzungssatz für Vorsatz von 20% (Art. 72 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) muss begründet werden. Weder im Kontrollbericht, noch im Bescheid oder im Widerspruchsbescheid findet sich hierzu eine Begründung. Im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 21.10.2015) und in der mündlichen Verhandlung stützt der Beklagte die Annahme von Vorsatz hauptsächlich auf die Vielzahl der Wiederholungen des Verstoßes (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016: „Bei einer solchen Wiederholung könne man ab einem bestimmten Punkt nicht mehr von fahrlässig sprechen“). Die Annahme von Vorsatz aufgrund von Wiederholungsverstößen ist jedoch in Art. 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 abschließend geregelt. Danach ist bei einem wiederholten Verstoß der festgesetzte Prozentsatz mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor 3 jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009). Hierbei findet jedoch eine Kappung bei 15% statt. Bei Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15% muss der Betriebsinhaber darauf hingewiesen werden, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird wiederum der letzte festgestellte Kürzungssatz ggf. ohne die Begrenzung auf 15% mit dem Faktor 3 multipliziert (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009). Bezüglich des Verstoßes bei den Kennzeichnungspflichten ist jedoch (anders als beim Verstoß bezüglich der Wasserversorgung) kein solches Hinweisschreiben an den Kläger ergangen. Zudem war die Höchstgrenze von 15% bei fahrlässigen Verstößen noch gar nicht erreicht. Damit konnte die Behörde keinen Vorsatz des Klägers aufgrund von Wiederholungen festsetzen. Eine andere tragende Begründung hat sie aber nicht abgegeben, auch die dem Kläger vorgeworfene fehlende Nachbestellung von Ersatzohrmarken hat sie nicht als tragende Begründung herausgestellt, sondern nur flankierend zur Hauptbegründung der vielfachen Wiederholungen. Damit konnte sie auch keinen originären Vorsatz begründen, erst recht nicht die Abweichung vom Regelkürzungssatz von 20% auf 40 bzw. 70%. Die vorliegenden Verstöße waren damit als fahrlässige Wiederholungsverstöße zu bewerten. Für einen ersten Verstoß im Jahr 2013 wurden 1% Kürzung angesetzt. Bei dem am 17.2.2014 festgestellten wiederholten fahrlässigen Verstoß wurden richtigerweise 3% festgesetzt. Für den am 6.5.2014 festgestellten Verstoß hätte der Kürzungssatz von 3% mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssen, so dass ein Kürzungssatz von 9% hätte festgesetzt werden müssen. Für den am 9.7.2014 festgestellten wiederholten fahrlässigen Verstoß hätte ein Kürzungssatz von 9% multipliziert mit dem Faktor 3, also 27%, gekappt auf 15% (Art. 71 Abs. 5 UAbs. 2, Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009), festgesetzt werden müssen.
b) Der zweite dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 5 VO (EG) Nr. 73/2009) liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 18 des Anhangs 2 zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Diese ist unter anderem durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) umgesetzt worden. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 4 muss der Halter von Nutztieren sicherstellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Der Code im Prüfbericht für diesen Verstoß lautet nach Angaben der Behörde: A52. Nach § 11 Nr. 4 der TierSchNutztV muss darüber hinaus jeder, der Kälber hält, sicherstellen, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Das AELF hat für den Verstoß insgesamt einen Kürzungssatz von 15% angenommen. Dieser beruht auf einem Verstoß vom 17.2.2014 und einem Wiederholungsverstoß vom 9.7.2014. Der Verstoß wurde mit dem Kürzungssatz 5% bewertet, der wiederholte Verstoß folgerichtig mit dem Faktor 3 multipliziert. Allerdings konnte schon beim Erstverstoß nicht auf den Kürzungssatz von 5% abgestellt werden. Dieser ist nach der Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung anzusetzen bei einem Verstoß bei Rindern. Bei Kälbern werde ein Kürzungssatz nur in Höhe von 3% angewendet. Bei Rindern gehe man davon aus, dass dies ein schwererer Verstoß sei, weil sie einen größeren Wasserbedarf hätten. Der Verstoß beim Kläger bezieht sich aber auch nach Aussage der Behörden selbst auf Kälber. Der Vorwurf aus dem Hinweisschreiben gemäß Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 (BA Bl. 36) bezieht sich auf Kälber. Darauf weisen auch die bei der Vorortkontrolle angefertigten Fotos (BA Bl. 33 ff.) hin. Weiter geht es um die Wasserversorgung in Eimern an Einzelboxen, die nur bei Kälbern zum Einsatz kommt. Für die Rinder hat der Kläger eine Dauertränkeinrichtung. Eine solche musste der Kläger im Bereich der Kälbereinzelhaltung zum Zeitpunkt der Vorortkontrollen jedoch noch nicht anbringen, da der dies anordnende Bescheid vom 26.11.2010 vom Landratsamt 2..., Az. 45-5142.01 101125 ... (Ziffer 1, Buchst. f) durch das beim VGH noch anhängige Verfahren noch nicht bestandskräftig war. Am 12.6.2015 hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. RO 4 K 10.2341, BayVGH: 9 ZB 11.1711). Es konnte sich somit nur um Verstöße bei Kälbern handeln, die somit höchstens mit dem Kürzungssatz von 3% bzw. bei einem wiederholten Verstoß mit 9% bewertet werden konnten. Das Hinweisschreiben gemäß Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009, dass der nächste Verstoß als vorsätzlicher Verstoß angesehen werde, durfte somit noch nicht ergehen, da die Höchstgrenze von 15% noch gar nicht erreicht war. Auch ist jedenfalls der am 9.7.2014 festgestellte Verstoß zudem zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Wassereimer an den Boxen befunden haben. Der Einwand des Klägers, diese seien nur während der Stallarbeiten abgehängt worden und zudem hätten die Tiere bereits Milch erhalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Nach Aussage des Klägers fanden die Kontrollen stets zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr morgens statt, eine Zeit, in der er im Stall arbeite. Die auf den bei der Vorortkontrolle angefertigten Lichtbildern aufgeprägte Uhrzeit bestätigt dies, sie lautet auf 8.44 Uhr (dazu Bl. 33 BA). Gegen den Kläger spricht aber, dass er diesen Einwand bei jeder Kontrolle vorbringt, so auch bei dem im Jahr 2010 durchgeführten tierschutzrechtlichen Verfahren, das unter dem Az. RO 4 K 10.5341 geführt wurde. Letztlich kommt es darauf aber gar nicht mehr an, denn gemäß Art. 71 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 darf der Höchstprozentsatz bei wiederholten fahrlässigen Verstößen insgesamt 15% nicht überschreiten. Der Höchstprozentsatz von 15% ist jedoch bereits durch den Verstoß bei der Kennzeichnungspflicht bezüglich der Ohrmarken erreicht worden, so dass es auf den Verstoß bei der Wasserversorgung der Kälber im Ergebnis nicht mehr ankommt.
c) Die Direktzahlungen, insbesondere die Betriebsprämie des Klägers war daher insgesamt nur um 15% zu kürzen. Damit erhält er insgesamt 16.492,09 €. Insgesamt hat er bereits 2.910,36 € erhalten, so dass er noch einen Anspruch auf weitere 13.581,73 € hat.
3. Da die Klage nur teilweise Erfolg hatte, sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Entsprechend seiner Gewinnquote von ca. 4/5 trägt der Kläger nur 1/5 der Kosten, der Beklagte 4/5 der Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass
- 1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft; - 2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird; - 3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird; - 4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; - 5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird; - 6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird; - 7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird; - 8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden; - 9.
die Beleuchtung - a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und - b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.