Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.90
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine glücksspiel- und gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Am
Am
Am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am
Im Übrigen verweist die Klägerin auf den eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV. Dieser sei weder auslegungsbedürftig noch -fähig. Danach dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden, wenn sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befinde. Diese Norm sei aber für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht einschlägig, da vorliegend genau die entgegengesetzte Fallkonstellation vorliege. Aus dieser eindeutigen Regelung könne kein striktes und umfassendes räumliches Trennungsgebot abgeleitet werden. Deshalb bestehe hier für die Versagung keine Ermächtigungsgrundlage. Die vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten, rechtsfolgenorientiert unter Rückgriff auf § 1 GlüStV und Art 9 AGGlüStV dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV Rechnung tragen zu wollen, könne nicht gefolgt werden, da der tatbestandliche Anwendungsbereich der Norm gar nicht eröffnet sei. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für Rechtsfolgenerwägungen.
Aber selbst wenn man ein solches Trennungsgebot annehmen würde, dann stelle dies eine Maßnahme der Suchtprävention dar und die Anwendung der Norm müsse sich an diesem Schutzziel ausrichten. Vorliegend bestehe jedoch keine räumliche Nähebeziehung zwischen der klägerischen Spielhalle und der Sportwettenvermittlung der Beigeladenen, da sie in unterschiedlichen Stockwerken untergebracht seien und keine Sichtverbindung bestehe. Es existieren insgesamt 5 reguläre Eingänge zum Bahnhofsgebäude sowie ein sogenannter Nachtzugang, der auch nur der Erschließung der Spielhalle zugeführt werden könnte und dann ein eigenständiges Treppenhaus nur zur Spielhalle eröffnen würde.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom
den Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer Spielhalle im Anwesen Bahnhofstraße 18 in Regensburg positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
In § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei ein Versagungsgrund zu sehen, der der beantragten Erlaubnis entgegenstehe. Danach sei eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entgegenstehe. Nach § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei es Ziel des Vertrags, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern. § 21 Abs. 2 GlüStV sei Ausdruck dieses Grundgedankens für die Konstellation, dass Sportwetten in einem Gebäude vermittelt werden sollen, in dem sich bereits eine Spielhalle befinde. § 25 Abs. 2 GlüStV drücke ebenfalls diesen Grundgedanken aus: Er verbiete mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Damit seien die Fälle „Sportwetten in Gebäude mit einer Spielhalle“ und „zwei Spielhallen in einem Gebäude“ geregelt. Beides solle vermieden werden, damit keine örtlich nahe beieinander liegenden Spielmöglichkeiten geschaffen werden. Die gleiche Gefahr bestehe aber auch in dem umgekehrten und gesetzlich nicht geregelten Fall, dass eine Spielhalle in ein Gebäude drängt, in dem schon Sportwetten vermittelt werden. Es gebe keinen fachlichen Grund den zuletzt genannten Fall anders zu behandeln.
Eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV komme gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allenfalls bei dem Begriff „Gebäudekomplex“ in Betracht, wenn zwischen den Spielstätten eine außergewöhnlich lange Wegstrecke zurückgelegt werden müsse. Im Gegensatz dazu sei der Begriff „Gebäude“ eindeutig und eine einschränkende Auslegung würde der Systematik und den Zielen des GlüStV widerspreche.
Die Sportwettenannahmestelle sei, passiere man den Haupteingang des Gebäudes, unmittelbar auf dem Weg zur Spielhalle gelegen. Damit dränge sie sich dem Reisenden bzw. dem Glücksspielinteressierten auf dem Weg zur geplanten Spielhalle geradezu auf. Die reine Laufdistanz zwischen der Klägerin und dem neuen Standpunkt der Beigeladenen zwischen den Rolltreppen betrage lediglich 76 Schritte. Hinzu komme die geringe Fahrzeit auf der Rolltreppe. Man gelange trockenen Fußes und in wenigen Augenblicken von A nach B. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, woran auch die verschiedenen Eingänge und Treppenhäuser nichts ändern.
Aus Sicht der Beklagten bestehe sogar ein Blickkontakt. Die beabsichtigte Außenwerbung auf der der Innenstadt zugewandten Gebäudeseite würde erkennen lassen, dass sich im Gebäude eine Spielhalle befinde. Deshalb sei dem Spielinteressierten beim Betreten der Vorhalle klar, dass er mit wenigen Schritten das Angebot der Spielhalle in Anspruch nehmen könne. Auf dem Weg dorthin passiere er dann unmittelbar die Sportwettannahmestelle der Beigeladenen.
Um die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Bahnhofstraße 18, 93047 Regensburg festzustellen, erließ das Gericht am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Ablehnung der glücksspielrechtlichen und gewerberechtlichen Erlaubnis rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, da wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe der streitgegenständlichen Spielhalle zur Sportwettenvermittlung der Beigeladenen innerhalb eines Gebäudes der klägerische Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft. Nachdem die Spielhalle glücksspielrechtlich unzulässig ist, konnte die Beklagte auch die gewerberechtliche Erlaubnis zu Recht mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen.
Im Einzelnen:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf die Klägerin zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhalle, unbeschadet anderer Genehmigungen, eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Daneben enthält § 24 Abs. 3 GlüStV eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Bundesländer in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen weitere tatbestandliche Anforderungen aufstellen können.
Dadurch dass die spezifische Erlaubnisvorschrift für Spielhallen ausdrücklich auf die Ziele des § 1 GlüStV verweist, entfalten diese Ziele bereits auf der tatbestandlichen Normebene unmittelbare Verbindlichkeit bei der Anwendung und Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Dies eröffnet der Behörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern verpflichtet sie zu einer nachvollziehbaren Abwägung, deren Ergebnisse einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. zum alten Glücksspielstaatsvertrag: Dietlein/Hüsken, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielstaatsvertrag, § 1 Rn. 14). Aus der eindeutigen Formulierung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV „die Erlaubnis ist zu versagen“ wird deutlich, dass die Beklagte die begehrte Erlaubnis versagen muss, wenn der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Ihr steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Letztendlich hängt die Genehmigungsfähigkeit davon ab, ob der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen von Suchtbekämpfung und -verhinderung, Begrenzung des Glücksspielangebotes und Kanalisierung des Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspiel ausreichend Rechnung trägt oder ob von dem Betrieb auch durch Nebenbestimmungen nicht abwendbare negativen Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ausgehen. All dies muss mit dem berechtigten Interesse der Klägerin, die Spielhalle im Rahmen ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung zu betreiben, in Einklang gebracht werden.
Auch wenn dadurch die Erlaubnisvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine absolute Trennschärfe aufweisen und sich dadurch die Normanwendung stets am Einzelfall zu orientieren hat, so ist dennoch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend genüge getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich gewesen wäre, die in § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zusammengefassten Sachverhalte in mehrere Spezialtatbestände aufzulösen, denn ob der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestandes einen spezifischen Begriff verwendet, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, obliegt seinem Ermessen (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - juris Rn. 16). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der fast wortgleichen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. ausgeführt:
„Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität …Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahme auf die „Ziele des § 1“ als auch mit Blick auf das Verbot der „auffordernden, anreizenden oder ermunternden“ Werbung…Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen…Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen…“ (BVerfG, B. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 26).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, weil der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, den Zielen des Staatsvertrags zuwiderläuft.
a. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite, die Ziele des Staatsvertrags nicht abschließend in den jeweiligen Abschnitten des GlüStV für die jeweilige Glücksspielform festgelegt sind.
Die vom Gesetzgeber bewusst offen formulierte Gesetzessystematik verbietet es bereits im Ansatz, eine solche Beschränkung vorzunehmen. Hätte der Gesetzgeber über die einzelnen Abschnitte des Staatsvertrags für die jeweiligen Glücksspielformen abschließende Regelungen erlassen wollen, dann hätte er nicht nochmals in §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 4a, 13 Abs. 1 Satz 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV jeweils auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags Bezug genommen. Er gibt dadurch klar zu erkennen, dass sich die jeweilige Erlaubnis, neben den spezifischen abschnittsweisen Spezialregelungen, zudem auch an den allgemeinen und übergeordneten Zielen des Staatsvertrags zu orientieren hat. Nur in diesem Zusammenhang lässt sich die Regelung des § 1 Satz 2 GlüStV auffassen, wenn sie zur Erreichung der Ziele, differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen fordert. Daraus wird lediglich deutlich, dass der Gesetzgeber - ausgerichtet an den allgemeinen Zielen - für jeden Glücksspielsektor verschiedene Maßnahmen erlaubt und fordert, um dem spezifischen Suchtpotential Rechnung zu tragen. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass es keine anderen Ziele des Staatsvertrags gibt als jene, die explizit in den verschiedenen Abschnitten niedergelegt sind.
Aus § 1 Nr. 1 GlüStV ist weiter zu entnehmen, dass „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern ist“. Damit gehört zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages auch, dass das Neuansiedeln von Glücksspiel und neuen Sportwettenangeboten im selben Gebäude oder Gebäudekomplex zu verhindern ist, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden. Diese Zielsetzung wird weder durch § 1 Satz 2 noch durch § 2 Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen. § 1 Satz 2 schränkt die Ziele des § 1 Satz 1 nicht ein und § 2 Abs. 3 GlüStV verweist ausschließlich auf § 1 GlüStV. Daraus ergibt sich, dass auch für Spielhallen die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV gelten und nicht nur die sonstigen in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften, insbesondere des 7. und 9. Abschnitts. Durch die besonderen Vorschriften für Spielhallen werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages für Spielhallen nicht abschließend geregelt, sondern dafür gelten auch die allgemeinen Vorschriften, hier § 1 Satz 1 GlüStV. Aus § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV ist eindeutig zu entnehmen, dass es zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört, die Multiplikation von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Dafür ist die Trennung der unterschiedlichen Glücksspielangebote ein geeignetes Mittel. Da § 2 Abs. 3 GlüStV ausdrücklich auf § 1 GlüStV verweist, kann das Trennungsgebot, das unter anderem in § 21 Abs. 2 GlüStV zum Ausdruck kommt, auch bei Neuansiedlungen zulasten dieser Spielhallen angewendet werden.
b. Aus diesem Grund konnte die Beklagte im Rahmen der unter Nr. 1 beschriebenen Abwägung die begehrte Erlaubnis versagen. Der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, widerspricht sowohl dem Ziel der Suchtbekämpfung und -verhinderung, als auch dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebotes.
Wie oben gefordert, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Versagung der Erlaubnis der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs entgegentritt und eine Kumulierung mehrerer unterschiedlicher Spielarten an einem Ort verhindert. Durch diese Trennung von Spielhalle und Sportwettenangebot wird gerade das bequeme Wechseln der Spieler von einer Spielart zur anderen verhindert und damit der Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale entgegengetreten. Diese Auslegung ist nicht nur eine nachvollziehbare Konkretisierung der Ziele des Staatsvertrags, sondern eine solche Handhabung der Ziele drängt sich in der Zusammenschau der Regelungen zu den einzelnen Spielarten geradezu auf. Für Spielhallen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich festgeschrieben, dass in einem Gebäude nur eine Spielhalle untergebracht werden darf. Genauso hat er für Sportwetten in § 21 Abs. 2 GlüStV deren Betrieb in Gebäuden ausgeschlossen, in denen sich bereits eine Spielhalle befindet. Es sind keine einleuchtenden Gründe ersichtlich und auch von der Klägerin in der Sache nicht vorgetragen, worin sich diese beiden Fälle von dem vorliegenden Fall unterscheiden. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass pro Gebäude nur ein Spielangebot vorhanden sein soll. Wenn die Beklagte die Ziele des Staatsvertrags wie vorliegend auslegt und bei einer bestehenden Sportwettenannahmestelle den Neubetrieb einer Spielhalle für unzulässig hält, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG ist es regelecht geboten, diesen Fall nicht anders zu behandeln als die Fälle „Zwei Spielhallen in einem Gebäude“ oder „Sportwetten in Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet“. In allen drei Fallkonstellationen geht es darum, der Häufung von Spielangeboten innerhalb eines Gebäudes entgegenzutreten.
Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, § 21 Abs. 2 GlüStV sei schon tatbestandlich nicht anwendbar, da er den entgegengesetzten Fall regele. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es rechtstechnisch eben nicht auf die strikte Eröffnung des Anwendungsbereiches von § 21 Abs. 2 GlüStV an, weil diesem nur der Rechtsgedanke der Trennung verschiedener Spielarten entlehnt wurde. Der begehrten Erlaubnis steht das allgemeine Ziel der räumlichen Trennung entgegen.
c. Auch hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Klägerin an ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung getragen.
Da der Beruf des Spielhallenbetreibers nicht generell verboten wird, sondern nur seine Ausübung an bestimmten Orten, ist nur die 1. Stufe der Berufsausübungsregelung betroffen. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, U. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 95). Dies ist bei der hier gewählten Handhabung des § 24 Abs. 2 GlüStV der Fall. Die Trennung von verschiedenen Spielangeboten ist geeignet, dem Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtprävention zu dienen. Für die Geeignetheit ist ausreichend, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert. Zur Suchtprävention geeignet ist eine strikte Trennung aber nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben und umgekehrt. Denn die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nur an einem Spiel teilgenommen haben, einen Anreiz, das andere Spiel bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude verlassen zu müssen und ein anderes Gebäude aufzusuchen. Indem die Trennung von Spielangeboten diese Möglichkeit ausschließt, trägt sie ihrem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. BayVGH
Aus diesem Grund hat die Beklagte hier zu Recht die von der Klägerseite begehrte Erlaubnis versagt.
3. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur einschränkenden Auslegung der Begriffe „Gebäude“ oder „Gebäudekomplexes“ heranzieht, weil zwischen dem klägerischen Betrieb und der Sportwettenannahmestelle der Beigeladenen eine räumliche Nähebeziehung besteht.
a. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dem ähnlich gelagerten Fall des § 21 Abs. 2 GlüStV ausgeführt, dass im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen vielfältige Fallkonstellationen denkbar seien, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des „Gebäudekomplexes“ verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGH
Die entscheidende Kammer folgt dieser Auffassung und ist weiter der Meinung, dass diese Rechtsprechung auch für den Fall zur Anwendung kommen muss, wenn im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV das Trennungsgebot als Ausdruck der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zur Anwendung gelangt.
b. Nach diesem Maßstab befindet sich die von der Klägerseite geplante Spielhalle in dem gleichen Gebäude, wie die Sportwettenvermittlungsstelle der Beigeladenen. Bei dem Gebäude handelt es sich um das Bahnhofsgebäude in Regensburg. Wie die Ortseinsicht ergeben hat, liegen die Spielhalle und die Wettannahmestelle eng beieinander. Zwischen beiden Spielstätten besteht lediglich eine Entfernung von 76 Schritten. Wegen des geringen Abstands, ist ein kurzläufiger Wechsel, trockenen Fußes zwischen beiden bequem möglich, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide Spielstätten in unterschiedlichen Stockwerken liegen und keine Sichtverbindung besteht. Ausschlaggebend bleiben die geringe Distanz und die Möglichkeit, in wenigen Augenblicken zwischen den Angeboten zu wechseln. Auch die verschiedenen Eingänge können diesen zusammenhängenden Eindruck nicht erschüttern. Die Ortseinsicht hat nämlich auch zum Ausdruck gebracht, dass die verschiedenen Zugänge faktisch nicht bzw. fast nicht genutzt werden. Durch die Architektur und die Gestaltung im Inneren des Gebäudes benutzen die Besucher des Gebäudes fast ausschließlich den Haupteingang und gelangen so über die Rolltreppen in das 1. Obergeschoss. Gerade bei diesem „Hauptweg“ besteht aber die kürzeste Verbindung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen.
4. Nachdem aus glücksspielrechtlicher Sicht feststeht, dass die Spielhalle nicht genehmigungsfähig ist, konnte auch die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO abgelehnt werden. Ohne die glücksspielrechtliche Erlaubnis könnte die Spielhalle niemals rechtmäßig betrieben werden und somit könnte von der Erlaubnis nach § 33i GewO kein Gebrauch gemacht werden. Damit fehlt das Sachbescheidungsinteresse.
5. Da die Klage unbegründet war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO. Da die Beigeladen im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
6. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3).
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Annotations
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.