Der Kläger wendet sich gegen einen Untersagungsbescheid der Beklagten vom 19. September 2014.
Die Internetadresse www. …de wurde durch den Kläger als Domaininhaber betrieben. Neben einem Internetradio umfasste das Angebot auch ein interaktives Online TV-Format. Einmal wöchentlich wurde über die Internetadresse www. …de in der Regel sonntags in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr per Livestream die interaktive Fernsehsendung „…“ ausgestrahlt. Die jeweilige Livesendung war im Anschluss grundsätzlich über das Sendungsarchiv abrufbar. In den Sendungen saßen in der Regel zwei männliche Moderatoren, von denen einer eine Guy-Fawkes-Maske, wie sie im Film „V wie Vendetta“ verwendet wird, trug, vor dem Hintergrund eines Transparents mit dem Senderloge frontal zum Zuschauer an einem Tisch. In jeder Sendung wurde mindestens ein Studiogast per Internettelefon zugeschaltet. Die Zuschauer der Sendung erhielten die Möglichkeit, per Internet und Telefon live Fragen an die Gäste zu stellen. In den Sendungen wurden etwa auch CDs vorgestellt, Termine bekanntgegeben und Gewinnspiele abgehalten. Vereinzelt wurden auch Musiktitel und Videos abgespielt.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass Rundfunkangebote einer medienrechtlichen Zulassung bedürfen würden. Dem Schreiben als Anlage beigelegt war eine „Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV“. Die Checkliste enthält vier Fragen und dient nach den in ihr enthaltenen Angaben der ersten Orientierung im Hinblick auf die Frage, ob ein Video-Angebot im Internet rechtlich als Rundfunk oder als Telemedium zu bewerten ist.
Der Kläger gab gegenüber der Beklagten zur Beantwortung der Checkliste schriftlich an, es sei möglich, mit dem streitgegenständlichen Web-TV-Angebot 500 potentielle Nutzer zu erreichen. Das Angebot sei journalistisch-redaktionell gestaltet. Die Inhalte und die Ausstrahlung seien zeitlich vorhersehbar (einmal pro Woche, sonntags, zwei Stunden lang). Das Angebot werde live verbreitet.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, keinen Zulassungsantrag des Klägers erhalten zu haben. Auch bat sie um Mitteilung, ob der Kläger bei einer anderen Landesmedienanstalt einen Antrag gestellt habe.
Mit bei der Medienanstalt ... am 19. Juni 2013 eingegangenem Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung des Rundfunkangebots „…“. Zum Zwecke der Beschreibung des geplanten Programms gab er an, es handle sich um einen zweistündigen Livestream mit Bild und Ton, der einmal die Woche, sonntags, von 19 bis 21 Uhr stattfinde. Das Angebot richte sich an mehr als 500 potentielle Nutzer und sei journalistisch redaktionell gestaltet. Inhalte und Ausstrahlung seien zeitlich vorhersehbar. Der Stream finde live statt. Das Angebot bedürfe somit der medienrechtlichen Genehmigung. Zugleich bat der Kläger um Mitteilung, welche weiteren Angaben oder Dokumente die Medienanstalt ... für die Genehmigung benötigen würde.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 führte die Medienanstalt ... gegenüber dem Kläger insbesondere auf, welche Angaben durch diesen im Hinblick auf einen Zulassungsantrag zu machen seien. Auch wies sie darauf hin, dass im Ergebnis starke Zweifel bestünden, ob das Angebot des Klägers als Rundfunk zulässig wäre.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Medienanstalt ... gegenüber der Beklagten mit, die Anfrage des Klägers nach den Zulassungsvoraussetzungen beantwortet und dabei deutlich gemacht zu haben, dass und warum sie keine Zulassung für das Angebot des Klägers erteilen werde. Es sei daher kein offenes Zulassungsverfahren anhängig. Die Medienanstalt ... sei im Übrigen nicht für diesen Anbieter zuständig, der seinen Sitz in Bayern habe.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die Medienanstalt ... habe die Beklagte darüber informiert, dass bei ihr kein offenes Zulassungsverfahren des Klägers anhängig sei. Die Beklagte müsse derzeit davon ausgehen, dass der Kläger sein Angebot ohne Zulassung verbreite. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungsanordnung auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 BayMG in Betracht komme. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Januar 2014 durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Zulassungsurkunde nachzuweisen, dass sein Rundfunkangebot zulässig veranstaltet werde oder das Angebot so zu ändern, dass es keiner Zulassung bedürfe. Sofern der Kläger über keine medienrechtliche Zulassung verfüge, beziehungsweise die Beklagte in dem angegebenen Zeitraum keine Nachricht von Seiten des Klägers erhalte, könne eine Untersagung der ungenehmigten Rundfunkveranstaltung auch ohne weitere Anhörung erfolgen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem, sie gehe aufgrund der durch den Kläger im April 2013 vorgelegten Angaben in Beantwortung der Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV sowie deren Bestätigung im klägerseitigen Schreiben aus dem Juni 2013 an die Medienanstalt ... davon aus, dass der durch den Kläger gestaltete sonntägliche Livestream zwischen 19 Uhr und 21 Uhr unter www… weiterhin im so genannten Streaming-Verfahren mehr als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werde und es sich hierbei um ein journalistisch redaktionell gestaltetes Programm handle. Ein solches Angebot sei als Rundfunk im Sinne des Gesetzes einzustufen und bedürfe einer rundfunkrechtlichen Genehmigung. Solange der Kläger sein Angebot im bisherigen Streaming-Verfahren fortsetze, handle er offensichtlich rechtswidrig, da er über keine medienrechtliche Zulassung verfüge. Wenn die Beklagte bis zum 22. Januar 2014 nichts Entgegenstehendes höre, werde sie auf dieser Faktenlage entscheiden. Auf das Schreiben vom 9. Januar 2014 werde Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15. April 2014 stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem Abstimmungsergebnis von 12:2:0 fest, dass das Angebot http:/ …de, welches sonntäglich zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ausgestrahlt werde, eine Rundfunkveranstaltung ohne Zulassung darstelle. Ausweislich der Vorlage vom 15. April 2014 bezüglich des entsprechenden Tagesordnungspunkts der Sitzung der ZAK sowie ausweislich des Protokolls der ZAK-Sitzung wurde die Beschlussfassung der ZAK insbesondere aufgrund einer bestehenden Tateinheit in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erbeten. Durch die Beschlussfassung der ZAK sollte ein Beschluss der KJM in jenem Verfahren am 16. April 2014 ermöglicht werden. Es wurde im Protokoll darüber hinaus dargelegt, dass dies schließlich auch die Eilbedürftigkeit begründe.
Mit Schreiben vom 8. August 2014 wies das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die Beklagte auf die …-Livesendung vom 27. Juli 2014 hin.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass nach ihrer Kenntnis weiterhin sonntäglich Live-Ausstrahlungen von … stattfinden würden. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger die technischen Parameter nicht geändert habe. Es liege somit eine fortgesetzte Verbreitung ungenehmigten Rundfunks vor. Vor diesem Hintergrund beabsichtige die Beklagte, die weitere Ausstrahlung der ungenehmigten Rundfunksendungen zu untersagen und mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld) zu vollstrecken. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorgang zu äußern. Seiner Stellungnahme werde bis spätestens 3. September 2014 entgegengesehen.
Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 erklärte der Klägervertreter gegenüber der Beklagten insbesondere, nach seiner Überzeugung handle es sich bei … in Ermangelung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung um keinen genehmigungspflichtigen Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter insbesondere mit, nachdem … am 31. August 2014 und am 7. September 2014 und somit weiterhin ausgestrahlt worden sei, werde die Beklagte die weitere Ausstrahlung der als Rundfunk einzustufenden Sendung untersagen, da eine Genehmigung als Rundfunkangebot nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 19. September 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger, das audiovisuelle Medienangebot „…“ oder ein anderes journalistisch-redaktionell gestaltetes audiovisuelles Angebot über Internet oder andere Übertragungskapazitäten für mehr als 500 zeitgleich mögliche Nutzer zu veranstalten und linear zu verbreiten (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Anordnung nach Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger entgegen Ziffer 1 ab dem 21. September 2014 das audiovisuelle Medienangebot „…“ veranstalte und verbreite, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- € fällig (Ziffer 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 1000,- € erhoben (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids beruhe auf Art. 16 BayMG. Vorliegend werde gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayMG und § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV verstoßen, indem ungenehmigter Rundfunk veranstaltet und verbreitet werde. Das Online-Angebot „…“ in seiner durch die Beklagte beschriebenen Ausgestaltung sei als Rundfunk einzustufen und unterliege somit der medienrechtlichen Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Medienrechtliche Zulassung und Genehmigung lägen nicht vor. Auf den Bescheidsinhalt im Übrigen wird verwiesen.
Mit bei Gericht am 6. Oktober 2014 eingegangenem Telefax hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.
Mit bei Gericht am 31. Januar 2018 eingegangenem Telefax ließ der Kläger erklären, … seit geraumer Zeit nicht mehr zu betreiben.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid vom 19. September 2014, Az. 4.24/6.2, wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 legte die Beklagte im Wesentlichen dar, die konkrete Ausgestaltung des vom Kläger veranstalteten audiovisuellen Medienangebots „…“ sei unstreitig. Das vom Kläger veranstaltete audiovisuelle Medienangebot „…“ sei Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV. „…“ sei ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang richte und entlang eines Sendeplans veranstaltet werde. Die in § 2 Abs. 3 RStV normierte Ausnahmeregelung greife ersichtlich nicht ein. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers werde „…“ mehr als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten und die Sendungen seien journalistisch-redaktionell gestaltet. Insgesamt stelle sich „…“ als linearer audiovisueller Mediendienst und damit als Rundfunk im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Denn bei „…“ handle es sich um einen linearen audiovisuellen Mediendienst, da der Kläger für den zeitgleichen Empfang die „…“-Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitstelle - oder, wie der Kläger zwischenzeitlich behaupte - bereitgestellt habe. Zentrales Merkmal für den Rundfunk sei die Linearität. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV sei Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Die Definition des Rundfunkbegriffs im RStV sei durch den 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag erfolgt. Mit diesem seien die Vorgaben der AVMD-Richtlinie umgesetzt worden. Gemäß Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie sei ein linearer audiovisueller Mediendienst ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt werde. Dementsprechend erläutere § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RStV, Rundfunk sei die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Rundfunk unterscheide sich als linearer Mediendienst von einem nicht linearen audiovisuellen Mediendienst darin, dass letzterer gemäß Art. 1 Abs. 1 g AVMD-Richtlinie von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt werde. Der Begriff des „Sendeplans“ konkretisiere nach der gesetzgeberischen Intention die Linearität, wie sich auch aus der Formulierung in Art. 1 Abs. 1 c AVMD-Richtlinie ablesen lasse. Während es bei einem nicht linearen Mediendienst auf die Entscheidung des Nutzers ankomme, wann und welche Inhalte er abrufe, sei es bei einem linearen Medienangebot Entscheidung des Veranstalters, wann er welchen Inhalt zur Verfügung stelle. Demnach werde die Linearität nicht allein dadurch beschrieben, dass der Empfang zeitgleich sei. Denn der Empfang wäre auch zeitgleich, wenn zahlreiche Nutzer - zufällig oder auf Verabredung - zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Inhalte aus einem nicht linearen audiovisuellen Mediendienst abrufen würden. Alleine die technische Möglichkeit, zeitgleich bestimmte Inhalte zu empfangen, genüge damit nicht zur Festlegung der für den Rundfunk typischen Linearität. Der zeitgleiche Empfang sei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Linearität. Erforderlich sei vielmehr auch, dass es der Entscheidung des Veranstalters und nicht des Nutzers obliege, zu welchem Zeitpunkt ein Inhalt empfangen werden könne. Damit sei der Sendeplan das Gegenteil dessen, was einen Abrufdienst ausmache - nämlich den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt. Was konkret unter dem Begriff des Sendeplans zu verstehen sei, definiere die AVMD-Richtlinie nicht. Sie mache aber schon durch die Definition des Begriffs des Fernsehprogramms in Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie deutlich, dass die Festlegung eines Sendeplans fernsehtypisch sei, sodass auch für derartige fernsehtypische Angebote bestimmte Regelungen zur Fernsehwerbung und zum Teleshopping noch gelten würden. Weder sei eine Mindestlänge für die Sendung noch sei eine Mindestanzahl an Sendungen für einen Sendeplan im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - und ebenso wenig für den Sendeplan gemäß Art. 1 Abs. 1 e AVMD-Richtlinie - erforderlich. Ein Sendeplan könne sich auch jeweils lediglich auf eine Sendung beziehen, wie Art. 1 Abs. 1 b AVMD-Richtlinie deutlich mache. Danach sei „Sendung“ ein Einzelbestandteil eines Sendeplans. Hinzu komme ohnehin, dass der vom Kläger festgelegte Sendeplan zahlreiche Sendungen umfasse - nämlich eine wöchentliche Sendung, die in der Regel sonntags zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr ausgestrahlt worden sei. Der Sendeplan des Klägers umfasse damit zahlreiche wöchentliche Sendungen mit einer Dauer von jeweils zwei Stunden. Die vom Kläger veranstaltete Sendung „…“ stelle sich damit nicht anders dar, als eine wöchentliche politische Sendung im Bayerischen Rundfunk oder im Programm des Senders RTL. „…“ sei damit Rundfunk im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV. Da „…“ Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Regelungen sei, bedürfe der Kläger zur Veranstaltung des Rundfunk-Angebots „…“ einer Zulassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Eine entsprechende Zulassung sei unstreitig nicht erfolgt. Die Beklagte habe damit zu Recht nach mehrfacher Aufforderung an den Kläger und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens dem Kläger die Veranstaltung des audiovisuellen Medienangebots „…“ oder eines anderen journalistisch-redaktionell gestalteten audiovisuellen Angebots über Internet oder andere Übertragungskapazitäten für mehr als 500 zeitgleich mögliche Nutzer untersagt. Auch im Übrigen sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids sei durch den Kläger auch unbeanstandet geblieben. Zur Durchsetzung der Untersagung gemäß Ziffer 1 sei die Androhung eines Zwangsgeldes ebenfalls veranlasst und rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 erklärte die Beklagte, die streitgegenständliche Entscheidung der ZAK vom 15. April 2014 beruhe auf der der ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit für die Zulassung von Rundfunk (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 a RStV). Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV sei immer zulassungspflichtig, Telemedien seien es grundsätzlich nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 RStV). Diese seien ausnahmsweise nur dann zulassungspflichtig, wenn die ZAK einstimmig feststelle, dass sie „dem Rundfunk zuzuordnen“ seien. Das treffe nur auf ein Angebot zu, das auf den ersten Blick als Telemedium daherkomme, wegen seiner besonderen Meinungsbildungsrelevanz jedoch dem Rundfunk zuzuordnen sei. Nur dann bedürfe es eines Einvernehmens im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV. Unterfalle gleichwohl ein im Internet veranstaltetes Angebot ohnehin dem Rundfunkbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV oder einer seiner Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 RStV), entscheide die ZAK mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 9 Satz 1 RStV). Die ZAK entscheide somit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV nur dann, wenn ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst die Tatbestandsmerkale des § 2 Abs. 2 Satz 1 RStV (sic!) nicht erfülle. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot „…“ um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handle, habe die Beklagte ausführlich mit Schriftsatz vom 30. April 2019 dargestellt. Die Regelung in § 20 Abs. 2 RStV erschließe sich dann, wenn man die Entstehungsgeschichte der Norm betrachte. Eingefügt worden sei § 20 Abs. 2 RStV durch den 3. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag aus dem Jahr 1996. Damals sei insbesondere diskutiert worden, ob Teleshopping „Rundfunk“ im Sinne des damals geltenden Rundfunkbegriffs sei. Gemäß der Regelung im früheren Mediendienste-Staatsvertrag (aufgehoben durch Art. 2 des 9. Rundfunkänderungs-Staatsvertrags 2006) sei „Teleshopping“ als Mediendienst (gemäß der damals geltenden Unterscheidung zwischen Mediendienst und Teledienst, heute insgesamt: Telemedium) angesehen worden. Laut Begründung zur Einführung des § 20 Abs. 2 RStV stelle § 20 Abs. 2 RStV fest, „dass die Abgrenzung von Rundfunk- und Mediendienst inhaltlich vorzunehmen ist“.
Weiter heiße es:
„Handelt es sich danach um Rundfunk, unterfällt dieser Dienst allein den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. Dies hat besondere Bedeutung für solche Dienste, die in Grenzbereichen zwischen Rundfunk- und Mediendienst angesiedelt sind. Es ist danach ein funktionaler Rundfunkbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 24. März 1987 (1 BvR 147, 478/86) zugrunde zu legen. Auf die technische Verbreitungsart der Dienste komme es nicht an. Gleiches gelte für die Bezeichnung des Dienstes, etwa als ‚Mediendienst‘. Damit gilt der Grundsatz, dass alles, was sich materiell und inhaltlich als Rundfunk darstellt, auch den rundfunkrechtlichen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages unterfällt. Dies stelle Satz 1 klar, indem er darauf hinweise, dass solche Dienste einer Zulassung nach Abs. 1 gemäß der landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wenn sie dem Rundfunk zuzuordnen sind.“ (Unterstreichung durch den Unterzeichner)
Inwieweit § 20 Abs. 2 RStV heute überhaupt noch eigenständige Bedeutung habe sei fraglich, da es aufgrund der AVMD-Richtlinie - die durch den Rundfunkstaatsvertrag in deutsches Recht umgesetzt worden sei - eine klare Abgrenzung zwischen linear veranstalteten Angeboten (Rundfunk) und nicht-linear veranstalteten Angeboten (Telemedien) gebe. Erledigt sei damit auch die Diskussion, ob Teleshopping „Rundfunk“ oder „Telemedium“ sei. Teleshopping sei als linear verbreitetes Angebot Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV definiere ausdrücklich Teleshopping als „Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (…)“. Zusammengefasst bedürfe es aufgrund der unbestrittenen Linearität des vorliegenden Angebots hier keiner einstimmigen Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV, um die Zulassungspflicht auszulösen. Diese ergebe sich vielmehr von vornherein nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV und bestehe somit unmittelbar von Gesetzes wegen.
Mit bei Gericht am 20. Juni 2019 eingegangenem Telefax wurde klägerseitig erklärt, aus Sicht des Klägers dürfte die Beklagte zum Erlass des angefochtenen Bescheids nicht befugt gewesen sein. Zum einen habe sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag zuerst an die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg gewandt, weshalb auch nur diese für Aufsichtsmaßnahmen ihm gegenüber zuständig gewesen wäre. Zum anderen verkenne die Beklagte, dass ihre Untersagungsverfügung auf der fehlenden Rundfunkzulassung des Angebots des Klägers beruhe. Ob eine Zulassungspflicht überhaupt bestehe, hätte die ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 8 RStV einvernehmlich entscheiden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren Az. RO 3 K 14.1177 und Az. RO 3 K 18.17 und auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juni 2019 Bezug genommen.
Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte stützte den Bescheidserlass allein auf die Norm des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG). Sie geht davon aus, dass die Regelungen der §§ 38 Abs. 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorliegend nicht einschlägig seien und deshalb eine Entscheidung der ZAK im Hinblick auf die konkret getroffene Maßnahme der Untersagung nicht erforderlich gewesen sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Insofern fehlt es an der notwendigen Entscheidung der ZAK, die allein feststellte, dass es sich bei dem Angebot „…“ um Rundfunk ohne Zulassung handle, jedoch keine Entscheidung über die Untersagung traf.
Nach Ansicht der Beklagtenseite sei die ZAK nur in Angelegenheiten zu beteiligen, die Veranstalter beträfen. Als Veranstalter sei hierbei nur zu verstehen, wer eine Zulassung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags besitze. Diese Systematik und grundlegende Weichenstellung liege auch der Norm des § 36 RStV zugrunde. Dies lasse sich der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV entnehmen, welche die Zuständigkeit der ZAK für die Zulassung normiere. Infolgedessen sei die ZAK nur bei Aufsichtsmaßnahmen zu beteiligen, wenn eine Zulassung vorliege. Die vorliegend durch die ZAK getroffene Entscheidung stelle eine so genannte „Bedenklichkeitsbescheinigung“ dar. Diese genüge der Landesmedienanstalt, um Maßnahmen nach dem Landesrecht, nicht nach dem RStV, zu ergreifen.
Der beklagtenseitigen Argumentation ist nicht zu folgen.
Gegen eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV spricht bereits der Wortlaut der Norm. Aus diesem ergibt sich eine Zuständigkeit der ZAK für „Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist“. Mithin ist im Normtext keine Einschränkung dergestalt enthalten, dass lediglich Aufsichtsmaßnahmen gegenüber zugelassenen bundesweiten Veranstaltern einer Entscheidung der ZAK bedürfen würden.
Auch ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht bereits aus dem Begriff der „privaten bundesweiten Veranstalter[…]“. Dies wird zunächst durch einen Vergleich mit der in § 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV enthaltenen Begriffsdefinition des Rundfunkveranstalters deutlich. Demnach ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm - dieser Begriff wird wiederum in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV definiert - unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Abgestellt wird auch hierbei lediglich auf die faktische Handlung des Anbietens ohne Differenzierung danach, ob eine Zulassung hierfür vorliegt, oder nicht.
Schließlich ist in die Auslegung auch die Norm des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV mit einzubeziehen, nach der private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung bedürfen. Diese Regelung statuiert für private Veranstalter von Rundfunk zwar eine Zulassungspflicht. Allerdings wird in der Norm gerade nicht geregelt, dass erst eine erfolgte Zulassung die Veranstaltereigenschaft begründen würde. Stattdessen werden auch diejenigen, welche noch einer Zulassung bedürfen, eine solche mithin noch nicht erhalten haben, als private Veranstalter bezeichnet. In Übereinstimmung hiermit regelt § 20 a RStV die „Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk“. Hierdurch wird nochmals verdeutlicht, dass der Veranstalterbegriff von der Zulassungserteilung unabhängig sein soll.
Überdies wird die vorliegende Auslegung des Veranstalter-Begriffs auch durch die in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 RStV enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Regelung gestützt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 RStV ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet. Die Norm geht mithin implizit davon aus, dass es möglich ist, als Veranstalter Rundfunk ohne Zulassung zu veranstalten. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Annahme der Veranstalter-Eigenschaft eine vorherige Zulassung nicht voraussetzt.
Auch Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV entspricht es, die Norm nicht nur im Falle einer bereits erfolgten Rundfunk-Zulassung anzuwenden. Durch § 36 RStV werden abschließend die Zuständigkeiten und Aufgaben der bundesweiten Medienaufsicht für bundesweite Angebote geregelt (vgl. Schuler-Harms in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 1). Die ZAK wurde im Rahmen der im Jahr 2008 mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einhergehenden Strukturreform der Medienaufsicht zum Zwecke der weiteren Vereinheitlichung der Aufsicht über den bundesweiten Rundfunk geschaffen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 35 Rn. 2). Insofern dienen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV enthaltenen Regelungen der effektiveren Gestaltung der Medienaufsicht über bundesweite Anbieter unter anderem durch Minimierung des Einflusses standortpolitischer Interessen einzelner Landesmedienanstalten auf Zulassungs- und Aufsichtsentscheidungen (vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 18a).
Der in § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV normierte Zuständigkeitskatalog der ZAK ist derart umfassend geregelt, dass den Landesmedienanstalten im Bereich bundesweiter Angebote nur noch wenige Aufgaben zur dezentralen Erledigung verbleiben (vgl. Schuler-Harms in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 36 Rn. 11). Dass hier ein derartiger, vom Katalog des § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV ausgenommener Fall vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Denn den Zwecken der Minimierung des Einflusses einzelner Landesmedienanstalten und der Vereinheitlichung zu treffender Entscheidungen ist die vorliegend vertretene Auslegung der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV dienlich, wonach eine Entscheidung der ZAK erforderlich gewesen wäre. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Rundfunkzulassung dadurch bedingt, dass eine bundesweite Ausstrahlung des streitgegenständlichen Angebots stattfand. Im Falle einer anderweitigen Auslegung käme es zu Wertungswidersprüchen. Denn während es einem zugelassenen bundesweiten Rundfunkanbieter verwehrt bliebe, sich durch die Wahl der Landesmedienanstalt, bei der er seinen Antrag stellt, vollständig deren alleiniger Zuständigkeit zu unterwerfen, wäre für einen nicht zugelassenen Veranstalter allein aufgrund von dessen Untätigkeit bezüglich einer Antragstellung lediglich eine Anstalt ohne Beteiligung der weiteren Landesmedienanstalten zuständig. Verstärkt wird dieser Wertungswiderspruch dadurch, dass hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen ein Auswahlermessen besteht und es mithin bedeutsam ist, wer dieses ausübt. Im Übrigen ist zu beachten, dass im Falle einer bestehenden Zulassung bereits im Vorfeld der Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV eine Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV erfolgte und der jeweilige Veranstalter deshalb bereits einer gewissen Regulierung und Prüfung unterworfen wurde. Trotzdem wäre in diesem Falle - insoweit unstreitig - eine Entscheidung der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV erforderlich. Inkonsistent wäre es jedoch, wenn demgegenüber bei nicht zugelassenen bundesweiten Veranstaltern eine Aufsichtsmaßnahme nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV als nicht notwendig erachtet werden würde. Denn ein derartiger bundesweiter Veranstalter unterlag im Voraus gerade noch keinerlei einheitlicher Kontrolle unter Beteiligung von Vertretern aller Landesmedienanstalten über das Gremium der ZAK. Sein Angebot wurde mithin noch keiner einheitlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen und wäre, würde man der Beklagtensicht folgen, einer solchen auch im Folgenden allein infolge fehlender Zulassung gänzlich entzogen. Es ist jedoch in einem derartigen - hier vorliegenden Fall - gerade kein geringeres Bedürfnis nach einer einheitlichen Entscheidungsfindung gegeben. Eine derartige einheitliche Entscheidung liegt im konkreten Fall nicht aufgrund der Entscheidung der ZAK in der Sitzung vom 15. April 2014 vor. Denn die ZAK befasste sich lediglich mit der Frage des Betreibens von Rundfunk ohne Genehmigung, nicht jedoch mit hieran anknüpfenden Rechtsfolgen in Form von Aufsichtsmaßnahmen. Der angestrebten einheitlichen Kontrolle wird durch eine derartige Entscheidung nicht Rechnung getragen. Die Befassung der ZAK erfolgte in einem anderen Zusammenhang und betrifft andere als die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen hinsichtlich konkreter Aufsichtsmaßnahmen. Eine derartige ausnahmsweise im konkreten Fall erfolgte Vorbefassung der ZAK im Bußgeldverfahren betreffend anderer Fragestellungen lässt nicht das Bedürfnis entfallen, auf der abstrakt-generellen Ebene des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Entscheidungsfindung eine Beschlussfassung der ZAK bezüglich der konkret getroffenen Maßnahme auch im Falle einer fehlenden Zulassung nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu fordern.
Die gesetzliche Regelungssystematik spricht ebenfalls gegen die beklagtenseitig vorgebrachte Auslegung. Denn aus dieser ergibt sich, dass § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV auch in Zusammenhang mit weiteren Aufgaben der ZAK aufgeführt wird, die ebenfalls keine zuvor erteilte Rundfunkzulassung voraussetzen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben bezüglich Übertragungskapazitäten. Denn nach § 50 RStV sind hiervon neben dem Rundfunk auch vergleichbare, nämlich an die Allgemeinheit gerichtete, Telemedien erfasst. Des Weiteren hat sich die ZAK auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV mit der - der Zulassung vorgelagerten - Frage der Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2 RStV zu befassen. Soweit die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung argumentierte, es lasse sich der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV, welche die Zuständigkeit der ZAK für die Zulassung normiere, entnehmen, dass die ZAK nur dann zu beteiligen sei, wenn eine Zulassung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV nicht um eine übergeordnete Regelung handelt, welche allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Zuständigkeit der ZAK enthält. Stattdessen steht die Vorschrift auf gleicher Ebene mit den Regelungen in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 RStV, mithin insbesondere auch mit dem hier einschlägigen § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV normiert deshalb lediglich Aufgaben, die gleichgeordnet neben jenen in den anderen Nummern stehen, ohne, dass sich hieraus Vorgaben für die Auslegung der anderen Aufgaben ableiten ließen. Dies gilt unabhängig davon, welches Maß an praktischer Relevanz § 36 Abs. 1 Nr. 1 RStV im Vergleich zu den anderen Aufgaben zukommt.
Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, obwohl es sich beim Angebot „…“ um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV handelt. Das Gericht schließt sich insofern den folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg im Urteil vom 18. Oktober 2016 (Az. RO 3 K 14.1177; vgl. nachfolgend zudem BayVGH, B.v. 12.12.2017 - jeweils beck-online) an, die im Hinblick auf zwei einzelne Sendungen des hiesigen Angebots ergingen und auf den vorliegenden Fall übertragbar sind:
„Der Begriff des Rundfunks findet in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV eine Legaldefinition. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst (Halbsatz 1) und die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (Halbsatz 2).
Diese Definitionsmerkmale liegen bei den streitgegenständlichen Sendungen Nr. 60 und 61 vom 1. und 8.12.2013 vor.
Die Sendungen wurden unzweifelhaft in Bewegtbild und Ton sowie als Live-Stream übers Internet unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ausgestrahlt. Sie waren auch an die Allgemeinheit gerichtet, weil für jedermann auf der Internetseite http:/ …de abrufbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit dem Format wohl nur ein begrenzter Personenkreis erreicht wird; denn maßgeblich ist allein, dass die Sendungen zum Empfang durch einen unbestimmten Personenkreis ausgerichtet sind (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 43 zu § 2 RStV). Ebenso wenig fehlt es den Sendungen am Linearitätsmerkmal. Denn die Sendungen Nr. 60 und 61 sind einerseits zum zeitgleichen Empfang durch die Rezipienten bestimmt; andererseits werden sie als zwei von grundsätzlich an jedem Sonntag zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr stattfindenden Sendungen eindeutig im Rahmen eines Sendeplans ausgestrahlt. Die Sendungen sind inhaltlich strukturiert; sie bestehen insbesondere aus Einspielungen von Videoclips bzw. Musiktiteln, Besprechungen von aktuellen Themen, Interviews von Musikbandmitgliedern mit der Möglichkeit, dass Fragen der Zuschauer an diese per Chat oder Skype gestellt werden können, sowie aus Gewinnspielen mit Fragen, bei denen Telefonanrufer eine vorher vorgestellte CD gewinnen können. Ein »roter Faden«, der vom Kläger vorgegeben wird, im Sinn eines strukturierten Ablaufs von Inhalten ist klar erkennbar.
Nicht nachvollziehbar ist, wenn von Klägerseite die Rundfunkeigenschaft der Sendungen dadurch infrage gestellt wird, dass diese auch im Archiv zur Verfügung standen und insoweit nicht der Kläger, sondern der Nutzer bestimmt, wann er diese dort abruft. Denn dies ändert nichts an dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für die Rundfunkeigenschaft der Sendungen im Rahmen eines jeweils Sonntagabend stattfindenden Rundfunkprogramms.
Die Auffassung des Klägers, dass keine lineare, sondern multipolare Kommunikationsstruktur vorliege, weil während der Sendungen zwischen dem Moderator und den Zuschauern durch den Chat im Hintergrund eine Interaktion stattfinde, die es ermögliche, beispielsweise Fragen an den Moderator oder die telefonisch zugeschalteten Interviewpartner zu richten, und deshalb auch von den Zuschauern Einfluss auf den Inhalt der Sendungen genommen werden könne, wird nicht geteilt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Interaktivität dergestalt, dass die Nutzer unmittelbaren Einfluss auf die Sendung nehmen können, nicht gegeben ist. Denn der Kläger bestimmt den Ablauf der Sendung gemeinsam mit seinem Co-Moderator. Nutzer können nur begleitend und nur soweit es von den Moderatoren zugelassen wird, mitwirken.
Zum Vortrag der Klägerseite, es fehle für die Annahme von Rundfunk an dem Merkmal der Darbietung, weil die Sendungen keine Meinungsbildungsrelevanz hätten, ist festzustellen, dass dieses Merkmal lediglich bis zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 2 RStV enthalten war; nach der hier einschlägigen Fassung der Norm ist ein Darbietungscharakter als Tatbestandsmerkmal nicht mehr vorgesehen. Aber selbst wenn, wie vertreten wird, der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der Meinungsbildung erfordern sollte, wäre diese bei den Sendungen Nr. 60 und 61 ohne Zweifel gegeben, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal unionsrechtlich geboten ist. In den Sendungen wird nicht nur Musik abgespielt, sondern es finden politisch motivierte Diskussionen und Gespräche - teilweise auf der Grundlage aktueller Berichterstattung - statt, in denen unzweifelhaft die Moderatoren ihre Meinung darlegen und auf die Meinungsbildung anderer Einfluss nehmen wollen. So werden insbesondere als richtig empfundene rechtsextreme Inhalte und Ideologien dargestellt, Wege in die rechtsextreme Szene aufgezeigt und gesellschaftliche Veränderungen im Sinne eines Nationalsozialismus propagiert. Dass die streitgegenständlichen Sendungen auf der Website www…de neben weiteren Angeboten wie einem Shop, einem Chat, einem YouTube-Kanal, einem Radiosender und einer Pinnwand mit Neuigkeiten standen, ändert nichts an ihrer inhaltlichen Meinungsbildungsrelevanz und an der Rundfunkeigenschaft, da, wie oben dargelegt, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Auf die geltend gemachte Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 RStV kann sich der Kläger nicht berufen.
Der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV, wonach nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kein Rundfunk seien, unterfallen die Sendungen Nr. 60 und 61 offensichtlich nicht. Kriterien für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sind Selektion und Aufbereitung nach gesellschaftlicher Relevanz wie z. B. Aktualität; auf eine professionelle, gar berufsmäßige journalistische Tätigkeit kommt es nicht an; auch »Laienjournalismus« kann journalistisch i. S. d. § 2 RStV sein, wenn ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung erreicht ist. Der Begriff »journalistisch-redaktionell« umfasst auch Unterhaltungsangebote, nicht aber Dienste, bei denen gar keine Selektion und Aufbereitung stattfindet, wie bei Webcams, die kontinuierlich live reale Geschehnisse verbreiten (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 56 f. zu § 2 RStV). Als entscheidend für das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots wird teilweise die Intention auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angesehen. Diese Teilhabe muss sich jedoch nicht an die breite Öffentlichkeit richten, es reicht aus, wenn sie auf kleinere Zielgruppen zugeschnitten ist (VGH Baden-Württemberg ZUM-RD 2014, 396).
Hiervon ausgehend hat das Gericht keine Zweifel, dass die streitgegenständlichen …-Sendungen journalistisch-redaktionell gestaltet sind, weshalb die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht vorliegt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Folgendes hin: Der Kläger geht als Moderator der Sendungen auf aktuelle Ereignisse ein, es gibt Nachrichten innerhalb der Sendung, die auf aktuellen Begebenheiten beruhen. Ferner werden ausgewählte Musiktitel oder Musikvideos vorgestellt und es finden Interviews mit Bandmitgliedern statt. Zuschauer können teilweise Fragen per Skype oder Chat stellen. Aus alledem folgt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung in Form von Selektion und Aufbereitung, die entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten (wie oben dargestellt) auch eine Meinungsbildungsrelevanz aufweist.
Es liegt auch nicht die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV vor; hiernach sind Angebote kein Rundfunk, die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden. Diese Bestimmung stellt auf die technische Grenze der Reichweite ab. Nicht unter Rundfunk fallen damit Angebote, die nicht von mehr als 500 Rezipienten zeitgleich empfangen werden können, so z. B. wenn der Ausspielserver nicht mehr als 500 parallele Streams zulässt (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 52 zu § 2 RStV). Hierfür wurde aber weder etwas vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Ob weniger als 500 Nutzer die Sendungen tatsächlich ansehen, spielt nach dem Wortlaut der Norm keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass die Sendungen ohne technische Empfangsbeschränkung an die Allgemeinheit gerichtet sind. Aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist auf die potenziell möglichen Zugriffe abzustellen und nicht auf die tatsächlichen. Die Formulierung »absolute Untergrenze« meint, dass bei einer Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf weniger als 500 Nutzer stets kein Rundfunk vorliegt, das Wort »jedenfalls«, dass bei technisch höheren Nutzungszahlen von einer Zuordnung als Rundfunk abgesehen werden kann. Die Formulierung spricht damit eine Flexibilität nach oben an (vgl. Schulz, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., Rn. 52 zu § 2 RStV). Anhaltspunkte, warum entgegen der Grundregel, dass bei Zugriffsmöglichkeit von mehr als 500 Nutzern Rundfunk vorliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf die Rezipientenzahl kein Rundfunk anzunehmen ist, wurden weder substanziiert vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Zu denken wäre daran beispielsweise bei einer Zugriffsbeschränkung auf nur geringfügig mehr als 500 Rezipienten, was bei den Sendungen Nr. 60 und 61 aber ersichtlich nicht der Fall war.
Schließlich kommt auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV (Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen) in Betracht, da das Angebot des Klägers unbegrenzt an die Allgemeinheit und auf (deren) Meinungsbildung gerichtet ist.“
Infolge der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 19. September 2014 sind auch die Ziffern 2 und 3 rechtswidrig.
Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist bei lediglich verfahrens- oder formfehlerhaften Verwaltungsakten von einer Rechtsverletzung dann nicht auszugehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vorliegen (vgl. Decker in BeckOK VwGO, 49. Edition Stand 1.4.2019, § 113 VwGO Rn. 17 m.w.N.). Doch ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Der vorliegende, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Fehler ist gerade nicht unbeachtlich. Art. 46 BayVwVfG findet Anwendung allein auf Verfahrens- und Formfehler sowie Fehler im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit. Im Übrigen ist infolge des im vorliegenden Fall bestehenden Auswahlermessens bezüglich der zu ergreifenden Maßnahme nicht ausgeschlossen, dass es im Falle der Beteiligung der ZAK zu einer anderen Entscheidung bezüglich der konkret gewählten Aufsichtsmaßnahme gekommen wäre. Auch im Hinblick auf den nicht abschließend festgelegten Maßnahmenkatalog und die Tatsache, dass vorliegend auf unterschiedliche Weise reagiert werden könnte, ist zudem das Vorliegen eines intendierten Ermessens zu verneinen. Zudem dient die Norm des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV auch dem Schutz des Klägers. Dies ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Bedeutung der Verfahrensvorschrift für das Grundrecht der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG ergebenden Rundfunkfreiheit des Klägers. Die vorgeschriebene Beteiligung der ZAK dient nicht allein dazu, die jeweiligen Landesmedienanstalten vor einer Zersplitterung der Rechtsanwendung im Bereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks zu bewahren und eine gezielte Auswahl einer mutmaßlich für den Betreffenden ohne Beteiligung anderer Gremien günstig entscheidenden Landesmedienanstalt zu verhindern. Stattdessen soll im Gegenzug eine einheitliche Betrachtung und Beurteilung auch gerade zugunsten des jeweils Betroffenen in der Weise sichergestellt werden, dass vergleichbare bundesweit agierende Rundfunkveranstalter nicht (allein) durch verschiedene Landesmedienanstalten divergierend - und zu ihrem Nachteil - behandelt werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die - soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht geklärte - Frage, ob bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV im Falle nicht zugelassenen Rundfunks eine Entscheidung der ZAK erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).