Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juli 2017 - RO 3 K 17.31202

published on 19/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juli 2017 - RO 3 K 17.31202
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem Kläger geht es um die Fortführung seines Asylverfahrens.

Der am … 1992 in Dohuk geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben (s. Niederschrift des Bundesamts vom 5.9.2016) im Juli 2016 auf dem Landweg über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juli 2016 einen Asylantrag. Er gab am 5. September 2016 beim Bundesamt u. a. an, sein Fuß sei umgedreht worden und er habe seither starke Schmerzen. Er sei in ärztlicher Behandlung, habe aber keine ärztlichen Atteste oder Nachweise. Medikamente seien nicht erforderlich. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Seine Geschwister lebten hier und er wolle auch hier bleiben. Nachdem zunächst ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden war, teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 1. März 2017 dem Bevollmächtigten des Klägers mit, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist sei eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat nicht mehr möglich. Der Kläger werde demnächst einen Termin zur Anhörung erhalten.

Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Ausländerbehörde – dem Bundesamt mit, der Kläger sei seit 1. Februar 2017 unbekannten Aufenthalts und von Amts wegen abgemeldet worden, weil er seinen Aufenthaltsort geändert habe, ohne bei der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar sei.

Mit Bescheid vom 3. März 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers ein. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Irak abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde am 7. März 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 20. März 2017 hat der Kläger Klage erheben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen lassen (Az. RO 3 S 17.31201). Auf den Beschluss vom 28. März 2017 wird verwiesen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei anzunehmen, dass eine erforderliche schriftliche Belehrung gegen Empfangsbestätigung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nicht erteilt worden sei. Zudem treffe der Sachverhalt des Untertauchens gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zu. Der Kläger wohne nach wie vor in der Gemeinschaftsunterkunft H* … Straße …, …31 P* …, und sei dort auffindbar und erreichbar. Indem der Bescheid eingangs den Kläger als dort wohnhaft bezeichne, ohne Zusatz „letzte bekannte Anschrift“ oder dergleichen, widerspreche der Bescheid seinem übrigen Inhalt, der Kläger sei dort nicht wohnhaft und nicht erreichbar. Die Anwendung von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setze voraus, dass bei Schwierigkeiten bezüglich der Auffindbarkeit/Erreichbarkeit des Asylbewerbers das Bundesamt zumutbare Bemühungen/Ermittlungen unternehmen müsse, den Asylbewerber doch noch zu finden und zu erreichen. Nur wenn diese fehlschlügen, sei ein Untertauchen im Sinne der Vorschrift anzunehmen. Dass solche Bemühungen stattgefunden hätten, werde im angegriffenen Bescheid nicht dargetan und sei zu bestreiten. Es sei nicht mitgeteilt worden, ob und welche Anstrengungen die Ausländerbehörde unternommen habe, den Aufenthaltsort des Klägers herauszufinden, die eigene Bemühungen der Antragsgegnerin überflüssig gemacht hätten oder welche Bemühungen die Antragsgegnerin unternommen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen der Schluss gefolgert werde, dass der Kläger nicht mehr in der H* … Straße … in P* … wohne und ob die Mitteilung der Ausländerbehörde insoweit Angaben mache. Das rechtliche Gehör des Klägers sei verkürzt. Unter dem 12. Februar 2017 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen eine Sachstandsanfrage an das Bundesamt gerichtet, wovon der Kläger unter der Adresse H* … Straße … in P* … eine Abschrift erhalten habe. Das Bundesamt habe mit Schreiben vom 1. März 2017 geantwortet und angekündigt, dass der Kläger demnächst einen Anhörungstermin erhalten werde. Dass der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt sei, davon sei dort nicht die Rede. Es sei auch nicht angefragt worden beim Prozessbevollmächtigten, ob er die Adresse des Klägers kenne. Auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2017 sei unter der Adresse an den Kläger mit Schreiben vom 8. März 2017 weitergeleitet worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen. Der Kläger sei mit einem Dolmetscher am Nachmittag des 12. März 2017 beim Prozessbevollmächtigten erschienen mit dem an ihn gerichteten Brief vom 8. März 2017. Es deute daher alles darauf hin, dass der Kläger nicht unauffindbar untergetaucht sei. Im Rahmen der Tätigkeit der Sachstandsanfrage unter dem 12. Februar 2017 sei dem Prozessbevollmächtigten auch der Ausweis mit der Aufenthaltsgestattung des Klägers zugänglich gemacht worden. Bei näherem Hinsehen habe sich ergeben, dass diese aus Nachlässigkeit des Klägers am 24. Januar 2017 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Dies sei erst verspätet im Februar 2017 erfolgt. Daher habe der Kläger nunmehr eine Aufenthaltsgestattung bis 22. April 2017. Dass der Kläger die Aufenthaltsgestattung erst verspätet habe verlängern lassen, könne zu der vorliegenden Annahme bei der Ausländerbehörde mit entsprechender Mitteilung an die Gegenseite geführt haben, dass der Kläger untergetaucht sei. Dem Wortsinn nach sei für „Untertauchen“ Voraussetzung, dass der Untergetauchte seine Unauffindbarkeit vorsätzlich herbeiführe. Nach dem Schreiben des Landratsamts Neumarkt an das Gericht vom 29. März 2017 habe der Leiter der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft am 29. März 2017 dem Landratsamt mitgeteilt, dass er rückwirkend zum 20. Februar 2017 eine Wiederanmeldung des Klägers als Unterkunftsbewohner am 27. Februar 2017 per Email getätigt habe, die beim Landratsamt nicht auffindbar gewesen sei, so dass er diese Email erneut getätigt habe. Der Unterkunftsleiter hätte das Wiederauftauchen des Klägers am 20. Februar 2017 unverzüglich melden müssen. Es sei nicht einsichtig, dass der Kläger sich beim Einwohnermeldeamt wieder hätte anmelden müssen. Dies werde bei Asylbewerbern in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften schon aufgrund der Sprachbarriere durch die Unterkunftsleitung besorgt. Die Meldung der Ausländerbehörde an die Beklagte vom 1. März 2017 beruhe auf einer Informationspanne staatlicher Stellen. Am 3. März 2017, dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses, sei der Kläger nicht untergetaucht gewesen. Der Kläger sei vom 5. bis 20. Februar 2017 bei seinem Bruder S* … S* … in …97 St* …, S* … 10, gewesen. Wegen der sprachlichen Kommunikationsprobleme und der Ortsentfernung sei der Vortrag dem Gericht gegenüber erst jetzt möglich. Des Weiteren wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 11. Juli 2017 verwiesen. Hierin teilt der Klägervertreter u.a. auch mit, der Kläger werde an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnehmen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Z., gegen den Kläger vom 3. März 2017, Geschäftszeichen ...-438, dem Kläger zu Händen des Unterzeichneten als Bevollmächtigten per Einschreiben zugestellt am 8.03.2017, wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das mit dem Bescheid eingestellte Asylverfahren des Klägers fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 29. März 2017 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Mit Schreiben vom 3. April 2017 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Gegen den unter dem 19. April 2017 erlassenen Gerichtsbescheid, dem Klägervertreter zugestellt am 24. April 2017 wurde am 8. Mai 2017 fristgerecht Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten im Verfahren Az. RO 3 S 17.31201 und die Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Es konnte ohne Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da ein entsprechender Hinweis in der Ladung enthalten war. Zudem war der Kläger anwaltlich vertreten und sein Prozessbevollmächtigter hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

Der Klägervertreter hat sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seinen mit Schreiben vom 16. März 2017 gestellten Klageantrag bezogen. Der Feststellungsantrag wird – da er ausdrücklich gestellt wurde -, hierbei nicht lediglich als deklaratorischer Antrag aufgefasst.

Soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das mit Bescheid vom 3. März 2017 eingestellt Verfahren des Klägers fortzuführen, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, sie ist insofern nicht zulässig. Denn diese Folge ergibt sich nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus §§ 5 ff., 24 und 31 AsylG. Zudem gilt für die Feststellungsklage § 43 Abs. 2 VwGO.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger einen Fortführungsantrag beim Bundesamt gestellt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.7.2016, 2 BvR 1385/16).

Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist.

Hierauf stellt der angefochtene Bescheid ab. Hierbei bezieht sich das Bundesamt auf das Schreiben des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf. vom 1. März 2017. Danach ist der Antragsteller seit 1. Februar 2017 unbekannten Aufenthalts und von Amts wegen abgemeldet worden, weil er seinen Aufenthaltsort geändert hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Dies war vorliegend der Fall.

Zwar mag sich im Verlauf des Klageverfahrens durch Nachfrage des Gerichts beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf und dessen Nachforschungen bei der Unterkunftsleitung herausgestellt haben, dass der Kläger für die Zeit ab 20. Februar 2017 rückwirkend durch Erklärung wieder in der Unterkunft durch den Unterkunftsleiter angemeldet wurde, was dem Landratsamt 29. März 2017 bekannt wurde (vgl. Schreiben des Landratsamts Neumarkt vom 29.3.2017 und 29.5.2017), denn die angebliche Email vom 27. Februar 2017 kam beim Landratsamt nicht an, insbesondere weder in der Einwohnermeldebehörde noch in der Ausländerbehörde. Es steht jedoch sogar nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten fest, dass der Kläger im Zeitraum 5. Februar bis 20. Februar 2017 untergetaucht war, da er unbekannten Aufenthalts war. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde an das Bundesamt vom 1. März 2017 war der Kläger bereits am 1. Februar unbekannten Aufenthalts. Dieser Zeitraum entspricht der Mitteilung des Unterkunftsleiters (s. Schreiben des Landratsamts Neumarkt vom 29.5.2017). Nach Mitteilung der Klägerseite war er vom 5. bis 20. Februar in Stuttgart. Damit befand sich der Kläger nicht in der Unterkunft. Er hatte seinen Aufenthaltsort geändert, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Weder dem Unterkunftsleiter, dem Landratsamt (u.a. der Ausländerbehörde) noch der Beklagten war der Aufenthaltsort des Klägers im fraglichen Zeitraum bekannt. Er war somit unbekannten Aufenthalts und damit untergetaucht.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf. vom 29. Mai 2017 mit Anlagen. Sonach hat der Kläger die bis 22. April 2017 gültige und bereits vorbereitete Aufenthaltsgestattung am 27. Februar 2017 und damit erst nach dem o.g. Zeitraum des Untertauchens abgeholt. Daraus, dass der Kläger erst verspätet seine Aufenthaltsgestattung verlängern ließ, ergibt sich gerade nicht, dass er im fraglichen Zeitraum nicht untergetaucht war. Aus der Anlage 9, die die Klägerseite vorgelegt hat ergibt sich nicht, wann die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Auf der Aufenthaltsgestattung, die bis 24. Januar 2017 gültig ist, befindet sich lediglich ein Stempel vom 15. Dezember 2016, die auch auf der Kopie der Aufenthaltsgestattung erkennbar ist, die bis 22. April 2017 gilt. Es ist daher deswegen gerade nicht davon auszugehen, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im Zeitraum 1. Februar bis 1. März 2017 gestellt wurde.

Die Ausländerbehörde hat die Meldung vom Untertauchen an das Bundesamt abgegeben, weil nach ihrer Kenntnis, der Ausländer auch tatsächlich unbekannten Aufenthalts war. Das Bundesamt musste keine Zweifel an der Meldung der Ausländerbehörde haben. Die Korrespondenz des Bundesamts mit dem Prozessbevollmächtigen des Klägers wie auch ggf. der bestehende Kontakt des Klägers mit dem Prozessbevollmächtigen in Karlsruhe schließen ein zwischenzeitliches Untertauchen gerade nicht aus. Einem Untertauchen und der in § 33 Abs. 1 AsylG genannten Folge steht auch nicht entgegen, wenn der Kläger nach mehrwöchiger Abwesenheit wieder Wohnsitz in seiner früheren Unterkunft genommen hat, mithin wieder aufgetaucht ist.

Damit war die Fiktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 AsylG bereits eingetreten, als der Kläger nach mehrwöchiger Abwesenheit in der Unterkunft wieder aufgetaucht ist. Diese Fiktion kann der Kläger nicht dadurch entkräften, dass er wieder „auftaucht“ sondern nur dadurch, dass er schlüssig darlegt, nicht untergetaucht gewesen zu sein, was vorliegend nicht der Fall ist. § 33 AsylG geht vorliegend davon aus, dass auch untergetauchte Asylbewerber wieder auftauchen und ihr Verfahren fortführen können. Denn § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG schreibt gerade auch für Fälle wie dem vorliegenden vor, dass der Asylbewerber, dessen Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 und 3 AsylG eingestellt wurde, einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Verfahrens stellen kann. Würde aber bei Wiederauftauchen des Asylbewerbers das Verfahren automatisch fortgesetzt bzw. die Fiktion entkräftet, hätte es einer anderweitigen gesetzlichen Regelung in § 33 AsylG bedurft. Auch trifft § 33 AsylG keine Regelung dahingehend, dass ein Untertauchen von nahezu drei Wochen unschädlich oder unbeachtlich sei. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen nicht unbeachtlichen Zeitraum, der den Schluss zulässt, dass der Kläger nicht nur vorübergehend unbekannten Aufenthalts ist und an seinem Verfahren kein Interesse mehr hat.

Auch die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG lagen nicht vor.

Der Kläger hat auch nicht unverzüglich nachgewiesen, dass das Untertauchen auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Er konnte bzw. kann dies auch nicht, weil das Verlassen seines Aufenthaltsorts durch eine von ihm willentlich und wissentlich herbeigeführte Handlung, nämlich zu verreisen, verursacht wurde.

Gemessen an obigen Ausführungen wirkt sich auch nicht zugunsten des Klägers aus, wenn sein Wiederauftauchen in der Unterkunft bereits früher stattfand, jedoch dem Landratsamt – Ausländerbehörde – erst am 29. März 2017 durch Umstände bekannt wurde, die er nicht zu vertreten hat. Denn zum einen haben weder die Beklagte noch das Landratsamt – Ausländerbehörde oder Einwohnermeldeamt – oder der Unterkunftsleiter eine Nachforschungspflicht bezüglich des Verbleibs jedes Asylbewerbers. Dass der Kläger als unbekannt verzogen geführt wurde, beruht zum anderen allein auf seinem Verhalten. Es hätte allein an ihm gelegen, dem Unterkunftsleiter oder den Behörden seinen aktuellen Wohnsitz und Aufenthaltsort rechtzeitig und vollständig mitzuteilen. Demgegenüber ist der jeweilige Zeitpunkt des Schreibens der Ausländerbehörde an das Bundesamt (hier vom 1.3.2017) und die Tatsache, dass die email des Unterkunftsleiters vom 27. Februar 2017 die Ausländerbehörde nicht erreichte, zufällig.

Stellt die Ausländerbehörde das Untertauchen eines Ausländers fest, ergibt sich nicht, weshalb ihr eine gesteigerte Pflicht zur Suche nach dem Ausländer obliegt, ggf. um ihn vor für ihn negativen Folgen im Asylverfahren zu bewahren. Des Weiteren ergibt sich nicht, dass das Bundesamt in Anbetracht der eindeutigen Mitteilung der Ausländerbehörde vom 1. März 2017 Bemühungen hätte anstellen sollen, den Antragsteller zu finden. Es wäre in Anbetracht der enorm großen Zahl von Asylbewerbern für das Bundesamt geradezu unzumutbar dem jeweiligen Verbleib nachzuforschen, zumal wenn wie vorliegend der Asylbewerber seine Unterkunft mehrfach nach Gutdünken verlässt (vgl. Schreiben des Landratsamts Neumarkt vom 29.5.2017 mit Anlagen, insbesondere Datenausdruck und emailAusdrucke zum Aufenthalt des Klägers vom 3. bis 12.5.2017 in der Aufnahmeeinrichtung in Z.). § 33 AsylG dient gerade der Verfahrensbeschleunigung und –konzentration, die unterlaufen würde, würde man im Hinblick auf § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG der Beklagten Nachforschungspflichten zum Verbleib des Asylbewerbers auferlegen. Auch § 10 AsylG spricht gegen eine Nachforschungspflicht des Bundesamts und legt die Pflicht zur Erreichbarkeit und zur Mitteilung der aktuellen Anschrift dem Ausländer auf; ihn treffen die Obliegenheiten nach §§ 10 und 15 AsylG. Es liegt auch allein an ihm, sich um die zeitgerechte Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung zu kümmern. Soweit der Asylbewerber in der Unterkunft nicht erreichbar ist – etwa weil er auswärtige Verwandte und Freunde oder seinen auswärtig ansässigen Prozessbevollmächtigten aufsucht -, obliegt es ihm, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass u.a. Mitteilungen und Schreiben des Bundesamts ihn erreichen können, mithin dass er für Behörden erkennbar verfügbar bleibt.

Der Kläger ist auch im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung belehrt worden. Unter dem 18. Juli 2016 wurde er über die Folgen belehrt, wenn er sich nicht persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts melden würde. Unter dem 22. Juli 2016 wurde er über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG ausdrücklich belehrt. Die Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG sieht auch (nur) vor, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Folgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Inhaltlich wurde der Kläger zudem darüber belehrt, dass die Unterlassung über die Mitteilung des Wohnungswechsels erhebliche Folgen haben könne, u. a., dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Dass er die Belehrung schriftlich erhalten hatte, hat er unter dem 22. Juli 2016 mit seiner Unterschrift bestätigt.

Dass der Bescheid vom 3. März 2017 weiterhin die letzte bekannte Anschrift des Klägers nennt, steht dem Bescheidsinhalt nicht entgegen.

Das Bundesamt hat daher das Asylverfahren zu Recht eingestellt (§ 32 AsylG).

Auch nach dem Schreiben des Klägervertreters vom 11. Juli 2017 und nach der mündlichen Verhandlung ergibt sich keine andere Einschätzung.

Dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wurde ebenfalls zu Recht festgestellt. Insofern wird auf den Bescheid vom 3. März 2017 verwiesen. Die vom Kläger vorgetragene Erkrankung wurde nicht näher durch Atteste belegt. Außerdem hat er angegeben, nicht einmal Medikamente nehmen zu müssen.

Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 38 Abs. 2 AsylG. Auch Fehler hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids ergeben sich nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/07/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.