Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2015 - RN 8 K 15.574

published on 14/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2015 - RN 8 K 15.574
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf den Grundstücken Fl.-Nr. 661/2 und 661/5, Gemarkung T … Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 661/2 und 661/5, Gemarkung T … wurde von Herrn J … B … sen. Kies abgebaut (Firma J … B … Kiesgruben – Erdbau, O …). Der Kiesabbau war bis 1978 weitgehend abgeschlossen; die Kiesgrube wurde parallel zum Abbau und danach schrittweise wieder verfüllt. Geschäftsführer der seit 24. Oktober 1984 ins Handelsregister eingetragenen Beigeladenen war bis zu seinem Versterben im September 2008 der Sohn von J … B … sen., Herr J … B … jun. In dem vom 16. Dezember 1987 datierenden Übergabevertrag zwischen Herrn J … B … sen. sowie seiner Ehefrau P … B …und den Klägern (Sohn und Schwiegertochter von J … B … sen.) wurde dem Sohn J … B … jun. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich des mit übergebenen Grundstücks Fl.-Nr. 661/2 Gemarkung T … eingeräumt. Herr J … B … jun. habe das alleinige Recht, die ehemalige Kiesgrube als Kippe für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Er verpflichte sich, die Kiesgrube im Laufe der Zeit aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu rekultivieren, wobei ein Zeitplan ausdrücklich nicht fixiert werde. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit („Benutzung als Müllkippe“) wurde am 16. März 1988 ins Grundbuch eingetragen.

Nach den Feststellungen des LRA wurden bereits seit 1967 Verfülltätigkeiten durch die Firma B … und Fremdablagerungen durch unbekannte Dritte vorgenommen. Ausweislich eines vom 11. März 1981 datierenden Aktenvermerks wurde dem LRA angezeigt, dass die Firmen K … und R … Container in die Kiesgrube entleeren würden (Sperrmüll, Glasbruch, Fässer, vermutlich mit chemischem Inhalt); bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass das in der Kiesgrube abgelagerte Material zu 90 bis 95% aus Bauschutt, im Übrigen aus Sperrmüll, Papierabfällen und dergleichen bestanden habe; auch seien leere Kunststofffässer festgestellt worden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 20. März 1981 wird u.a. festgehalten, dass die Firma K … bestritten habe, Fässer mit chemischen Inhalt in die Kiesgrube gefahren zu haben; es werde nur Bauschutt abgekippt. In Aktenvermerken vom 10. Dezember 1982 und vom 13. Juli 1983 wurde jeweils festgehalten, dass bei Ortsbesichtigungen nur Bauschuttablagerungen und keine weiteren unzulässigen Abfälle abgelagert gewesen seien. In einem vom 10. April 1984 datierenden Aktenvermerk wird festgehalten, dass die „Deponie“ inzwischen durch Stahlseile abgesperrt worden sei. An der südlichen Seite der Kiesgrube hätten entlang des Feldwegs erhebliche Sperrmüll- und Hausmüllablagerungen festgestellt werden können. Im Großen und Ganzen werde die Deponie mit Bauschutt, Erdaushub und pflanzlichen Abfällen verfüllt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1984 wurde Herr J … B … sen. aufgefordert, zwei 20 l-Plastikkanister mit Altöl, die von unbekannten Personen abgelagert worden seien, zu beseitigen. Bei einer Ortseinsicht am 15. November 1984 wurde festgestellt, dass neben einzelnen Sperrmüllablagerungen die Kiesgrube zum größten Teil ordentlich mit Bauschutt und Erdaushub verfüllt werde. Bei einer Ortseinsicht am 6. Mai 1986 wurde festgestellt, dass zur Verfüllung der ehemaligen Kiesgrube in größerem Maße Bauschutt durchsetzt mit Abfällen aller Art (Holz, Eisen, Blech, Kunststoff, Haus- und Sperrmüll) abgelagert werde. Maschinen, Container und Gerätschaften deuteten darauf hin, dass die Grube offensichtlich durch die Firmen K …, R … und B … gemeinsam betrieben werde. Die Grube sei unbewacht und frei zugänglich gewesen. Mit Schreiben vom 28. April 1988 teilte das Wasserwirtschaftsamt L … dem LRA mit, dass bei einer Ortseinsicht am 13. April 1988 auf den Grundstücken Fl.-Nr. 661/2, 661/3 und 661/4 festgestellt worden sei, dass dort erhebliche Mengen Bauschutt und hausmüllähnliche Abfälle abgelagert seien. Beim Standort handle es sich um eine Kiesgrube, die zum größten Teil wieder verfüllt sei. Da 500 m unterhalb dieses Geländes die Grundwassernutzungsanlage Schlossberg zur Trinkwasserversorgung der Stadt L … liege und das Ablagerungsgelände in Grundwasserfließrichtung zur Brunnenanlage liege, könne eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden und sei u.a. die Erstellung eines Grundwasserbeobachtungsbrunnens veranlasst. Mit Schreiben vom 21. März 1989 teilte das WWA L … mit, dass bei einer Ortseinsicht am 20. März 1989 auf den Grundstücken Fl.-Nr. 661/2, 661/3 und 661/4 neben Bauschutt, Baustellenabfällen und hausmüllähnlichen Abfällen auch ein 1000 l-Öltank und alte Ölöfen vorgefunden worden seien. In einem Aktenvermerk des LRA vom 12. November 1991 wird festgehalten, dass am 8. November 1991 ein Ortstermin stattgefunden habe. Die Kiesgrube gehöre zum Großteil der Firma B … zum Teil aber auch der Firma K … Es habe auch die Ablagerung von hausmüllähnlichen Abfällen festgestellt werden können. Herr J … B … sen. habe mitgeteilt, es handle sich im Wesentlichen um Rekultivierungsarbeiten für seinen Kiesabbau; die hausmüllähnlichen Abfälle seien von Dritten in die Grube gekippt worden. Die Firmen B … und K … hätten sich bereit erklärt, einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen zu erstellen. Mit dem am 18. November 1991 beim LRA eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin u.a. mit, die „Firma B … GmbH, O …“ habe seit Mitte der fünfziger Jahre Kiesabbau in der Grube Schlossberg betrieben. Der Kiesabbau sei vor ca. 15 Jahren beendet worden und seit dieser Zeit sei die Grube mit Erdreich und Straßenaushub aufgefüllt worden. Das Material sei von den beauftragten Firmen größtenteils unentgeltlich angefahren worden.

Im Herbst 1994 wurden die Grundwassermessstellen B 1 und B 2 errichtet, im Juni 1998 die Grundwassermessstellen P 1 und P 2. Die Grundwassermessungen wurden erst unregelmäßig, dann seit Juni 2002 regelmäßig durchgeführt. Dabei wurden mehrfach bei den Parametern Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit, Säure-/Basenkapazität, Sulfat, Nitrat, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, PAK und Phosphat der Stufe 1-Wert, bei Arsen sogar der Stufe 2-Wert des Merkblattes 3.8/1 des Landesamtes für Wasserwirtschaft (LfW) vom 31. Oktober 2001 überschritten. Das WWA L … forderte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 an die Regierung von Niederbayern, die Durchführung einer Detailuntersuchung.

Nach vorheriger Anhörung verpflichtete das LRA L … die Beigeladene mit Bescheid vom 1. August 2012, ein Konzept für eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser auf dem Grundstück Fl.-Nr. 661/2 Gemarkung T … erstellen zu lassen und zwar durch einen Sachverständigen oder ein Fachbüro nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), in Abstimmung mit dem WWA L … (vgl. dazu näher Ziffer 1). Die Kläger wurden verpflichtet, das Betreten ihres Grundstücks Fl.-Nr. 661/2 im Zuge der Erstellung des Untersuchungskonzeptes zu dulden (vgl. Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Mit dem am 29. August 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Beigeladene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 1. August 2012 erheben. Mit Urteil vom 25. Februar 2013, auf welches Bezug genommen wird, wurde die daraufhin unter dem Aktenzeichen RN 8 K 12.1344 geführte Klage abgewiesen.

Daraufhin ließ die Beigeladene am 3. Juni 2013 das Konzept der Detailuntersuchung erstellen, erklärte aber mit Schreiben vom 20. September 2013, über einen Betrag von 5.000 Euro hinaus nicht zur Durchführung der Detailuntersuchung in der Lage zu sein. Die Jahresabschlüsse der Beigeladenen für die Jahre 2011, 2012 und 2013, eine Bürgschaftsübersicht der VHV-Versicherung per 2. Oktober 2013, ein Kundenfinanzstatus der Sparkasse L … per 15. Oktober 2013 und der Bescheid an Frau M … B … über die Einkommenssteuervorauszahlung für 2013 und 2014 wurden dem LRA in der Folgezeit vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 sowie mit E-Mail vom 12. November 2014 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, dass eine Detailuntersuchung auf den betreffenden Grundstücken durchzuführen sei. Aus diesem Grund habe das LRA für eine mögliche Anordnung im Rahmen des Auswahlermessens bei der Störerauswahl auch die Leistungsfähigkeit der Zustandsverantwortlichen, hier der Kläger zu prüfen. Die Haftbarmachung des Zustandsstörers sei auf den Wert des unbelasteten Grundstücks beschränkt.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 bewertete das Sachgebiet 44 des LRA das Grundstück Fl.Nr. 661/2, Gemarkung T … Beim Grundstück, das planungsrechtlich im Außenbereich liege, handle es sich um eine verfüllte und rekultivierte Kiesgrube. In Abt. II des Grundbuchs seien keine wertrelevanten Belastungen eingetragen. Die Zufahrt erfolge über Feldwege. Das Gelände falle von Süd nach Nord um ca. 30 m. Nach erfolgter Ortseinsicht am 25. September 2013 sowie Auswertung der Luftbilder seien folgende Nutzungen auf dem Grundstück vorhanden: Gesamtgröße Fl.Nr. 661/2: 35.098 m², Acker-/Gründlandnutzung: ca. 6.240 m², Junger Fichtenbestand ca. 7 Jahre alt: 6.200 m², Mischwald ca. 7 Jahre alt: 7.500 m² (vermutl. auf Grund natürlicher Sukzession entstanden), Mischwald Alter unbek.: 15.158 m² (vermutl. auf Grund natürlicher Sukzession entstanden). Eine Überprüfung der Kaufpreissammlung der Jahre 2010 – 2013 habe ergeben, dass für rekultivierte ehemalige Kiesgruben, die landwirtschaftlich nutzbar seien (als Ackerbzw. Grünland), Preise zwischen 2,00 €/m² und 2,49 €/m² gezahlt würden. Die Flächengrößen bewegten sich zwischen 5.500 m² und 19.285 m². Die Anzahl der Verkaufsfälle betrage 4. In den Jahren 2004 – 2009 seien Preise zwischen 1,47 €/m² und 2,29 €/m² bei Flächengrößen zwischen 4.439 m² und 48.848 m² entrichtet worden, die Anzahl der Verkaufsfälle betrage 7. Die vorgenannten Vergleichspreise seien anhand des Luftbildes näher untersucht worden. Bei allen Flächen habe es sich um landwirtschaftlich nutzbare Flächen ohne störenden Bewuchs oder anderen offensichtlich wertmindernden Faktoren (Böschungen, Unland, Ödland…) gehandelt. Bei dem zu bewertenden Grundstück betrage der Anteil der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ca. 1/6 der Gesamtfläche, die verbleibende Fläche könne zu 1/6 forstwirtschaftlich nutzbar und zu 4/6 als Mischwald eingestuft werden. Kaufpreise für derartige Mischflächen (land- und forstwirtschaftlich) lägen zwar aus den Jahren 2011 und 2012 in begrenztem Umfang vor (4), es handle sich bei den zugehörigen Waldflächen jedoch zumeist um Nutzwald (Fichten). Auch seien die jeweiligen Nutzungsanteile unterschiedlich ausgeprägt. Die Durchschnittspreise lägen hier bei 2,15 €/m². Im Vergleich zu den zum 31. Dezember 2012 festgestellten Bodenrichtwerten für Ackerland habe im südlichen Landkreis für landwirtschaftliche Flächen eine Preissteigerung von mehr als 20% festgestellt werden können. Dies sei bei einer Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen. Nach der im Zuge der Amtshilfe nur möglichen summarischen Einschätzung könne für das Grundstück Fl.Nr. 661/2, Gemarkung S … ein Wert von 2,00 €/m² bis 2,50 €/m² in Ansatz gebracht werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um eine überschlägige Einschätzung handle. Für die genaue Ermittlung des Verkehrswertes sei ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 übersandte der Bevollmächtigte folgende Vermögens-/Einkommensaufstellung der Kläger:

Vermögensaufstellung:

Nutzung:

K …str. 12, T … (FlNr. 523/2 mit 1.681 qm, FlNr. 1326/5 mit 114 qm)

Mietwohngrundstück

K …str. 12, T … (3 Parteien, Bj 1987)

Mietwohnhaus

S …, FlNr. 661/2, Gemarkung T … (14.205 qm Acker, 20.893 qm Wald)

ehem. Kiesgrube/teilw. rekultiviert

S …, FlNr. 661/5, Gemarkung T … (3.381 qm Wald)

ehem. Kiesgrube/teilw. rekultiviert

Einkommensaufstellung:

Mietwohnhaus K …str. 12, T …

mtl. Kaltmiete insg. 2.000 €

Baraustrag lt. Übergabevertrag vom 2. Juli 2012 (Land-/Forstwirtschaft)

mtl. 500 Euro (jährlich 6.000 €)

Wohnrecht/kost/Heizung/Beleuchtung lt. Übergabevertrag v. 02.07.2012

jährliche steuerliche Pauschale (6.572 €)

Die Einnahmen aus V+V sind die einzige zusätzliche Altersvorsorge.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hörte das LRA die Kläger als Grundstückseigentümer zur beabsichtigten Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung an.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 führte der Bevollmächtigte der Kläger gegenüber dem LRA u.a. aus, dass die Verantwortlichkeit vom LRA vornehmlich im Bereich des unstreitigen Handlungsstörers gesehen worden sei. Die Beigeladene sei nach dem aktuellen Handelsregisterauszug weder liquidiert noch befinde sie sich in Insolvenz und unterhalte damit offensichtlich einen Geschäftsbetrieb. In der Verkehrswertbeurteilung seien keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden. Ergänzend zum Schreiben vom 25. November 2014 würden neben der Einkommensaufstellung auch die jährliche Kapitaldienstbelastung sowie die zu erwartenden Renovierungskosten aus dem unterhaltenen Mietwohnhaus übergeben. Danach betrage der jährliche Kapitaldienst (Renovierungsdarlehen) ca. 7.000 Euro. In den nächsten fünf Jahren sei mit weiteren Renovierungskosten in Höhe von ca. 80.000 Euro zu rechnen. Die Kosten für die Renovierung der Heizung betrögen ca. 30.000 Euro, die Kosten für die Renovierung von Fenstern und Türen ca. 40.000 Euro und die Kosten für die Renovierung der Fassade ca. 10.000 Euro. Die Kläger hätten zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können, sondern seien aufgrund des Übergabevertrages dazu verpflichtet gewesen, das Grundstück Herrn J … B … als alleinigem Berechtigten als Kippe für seinen Gewerbebetrieb zur Verfügung zu stellen. Herr J … B … habe sich bereits im Übergabevertrag verpflichtet, die ehemalige Kiesgrube im Laufe der Zeit aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu rekultivieren. Es werde daher angeregt, sich an den Handlungsstörer zu wenden.

Mit Bescheid vom 13. März 2015, den Klägerbevollmächtigten am 16. März 2015 zugestellt, wurden die Kläger als Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 1.1 bis 1.10 auf den Grundstücken Fl.Nr. 661/2 und 661/5, Gemarkung und Gemeinde T …, Altlastenkatasternummer 274 001 08, durch einen Sachverständigen oder ein Fachbüro nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) erstellen zu lassen (vgl. dazu näher Ziffer 1). Für den Fall, dass die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides erfüllt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung des Bescheids wurde u.a. ausgeführt, dass die bisherigen Grundwasseruntersuchungen, die als orientierende Untersuchungen angesehen werden könnten, Überschreitungen des Stufe 1-Werts ergeben hätten. Bei solchen Überschreitungen sei die Grundwasserverunreinigung als erheblich einzustufen und eine Detailuntersuchung erforderlich. Die dem LRA derzeit vorliegenden Unterlagen ermöglichten keine abschließende Einschätzung der Gefahr, die vom Verfüllkörper ausgehe. Die Auffüllung und deren Einflussbereich grenzten aktuell an das Wasserschutzgebiet S … der Stadt L … an. Im derzeit laufenden Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Trinkwassergewinnung S … liege die ehemalige Kiesgrube nur innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes. Die Durchführung einer Detailuntersuchung mit einer konkreten Gefährdungsabschätzung sei unumgänglich und im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt L … abgestimmt worden. Aufgrund der seit Juni 2002 regelmäßig erstellten Grundwasseruntersuchungen sei belegt, dass aus dem Verfüllkörper schädliche Stoffe ins Grundwasser gelangten. Die Kläger seien als Grundstückseigentümer Adressaten der Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sie böten als Eigentümer auch die Gewähr für die Durchführung der Maßnahmen. Als Eigentümer könnten sie aufgrund der Verhältnismäßigkeit bis zum Verkehrswert der unbelasteten Grundstücke herangezogen werden. Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger habe auch gezeigt, dass die Grundstücke nicht den wesentlichen Teil des Vermögens und der Lebensgrundlage ausmachten. Die Anordnung ergehe im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an die Kläger, da der Verursacher der Bodenverunreinigung wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Die Beigeladene habe mit den Jahresabschlüssen 2011 – 2013 und weiteren unterlagen belegt, dass eine Verpflichtung die Insolvenz zur Folge hätte. Das LRA gehe davon aus, dass die Beigeladene wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die bescheidsgegenständliche Detailuntersuchung mit den Kosten von ca. 42.000 Euro zeitnah durchzuführen. Aufgrund der sachlichen Nähe zur Gefahrenquelle seien die Kläger zur Gefahrenabwehr als Zustandsstörer heranzuziehen.

Mit dem am 16. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. März 2015 erheben. Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Inanspruchnahme für die Detailuntersuchung in Höhe bis höchstens dem ermittelten Grundstückswert (ca. 80.000 Euro, Angabe LRA 87.000 Euro) nicht die Insolvenzreife der Beigeladenen zur Folge hätte. Den vorliegenden Bilanzen sei dies nicht zu entnehmen. Insbesondere seien in der Bilanz Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 242.000 Euro beinhaltet. Da weiterhin ein operativer Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werde, sei nicht ersichtlich, warum die Beigeladene, die sicherlich auch entsprechende Gewinne aus der Verfüllung der Kiesgrube erwirtschaftet habe, nicht für die Detailuntersuchung in Anspruch genommen werden sollte. Zumindest sollte im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Verbleib der Gewinne geprüft werden. Den Bilanzen sei weder zu entnehmen, wofür die Privateinlagen in Höhe von 242.000 Euro genutzt worden seien, noch ob freie Sicherheiten im Mobiliar oder Immobiliarvermögen der Beigeladenen eine weitere Kreditaufnahme ermöglichen würden. Es sei auch nicht ersichtlich, in wie weit der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werde und ob der Betrieb deshalb tatsächlich schutzwürdig wäre. Der Beigeladenen stehe nach wie vor erhebliches Immobiliarvermögen mit darauf stehenden Hallen und einem entsprechenden intakten Fuhrpark zur Verfügung. Dies seien erhebliche Vermögenswerte, die u.a. dadurch erwirtschaftet werden hätten können, dass die Kiesgrube zur Verfüllung zur Verfügung gestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beigeladene als offenkundiger „Zustandsstörer“ in dieser relativ absehbaren Höhe nicht haften solle. Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt während der Verfüllung irgendeine Zugriffsmöglichkeit auf die Kiesgrube gehabt. Ab Gründung der Beigeladenen in 1984 bis 1996 sei die Kiesgrube verfüllt worden und die Beigeladene habe mit diesen Ablagerungen und Verfüllungen sicherlich gute Gewinne erwirtschaftet. Auch der Landkreis selbst habe erhebliche Mengen an Abfällen in die Kiesgrube gefahren und diese dann abgelagert, insbesondere auch Teer in Form von abgefrästen Straßenbelägen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine mögliche Belastung der Beigeladenen, bei der die mögliche Insolvenzreife noch nicht einmal nachgewiesen sei, ermessensmäßig dazu führen solle, dass die Kläger die gesamte Detailuntersuchung durchführen lassen müssten. Insofern erscheine die Ermessensausübung durch das LRA bei der Inanspruchnahme der Kläger ermessensfehlerhaft. Es werde auch der ermittelte Grundstückswert bestritten. Nach Ansicht der Kläger sei der Wert geringer und so wäre auch die Inanspruchnahme der Beigeladenen nicht so belastend gewesen wie angenommen. Auch nach Durchführung einer Detailuntersuchung und sogar nach einer möglichen teilweisen Sanierung wäre das Gefahrenpotenzial nach wie vor kaum kalkulierbar und das Grundstück wäre weiterhin nicht veräußerungsfähig. Die Inanspruchnahme wäre demnach wegen der Beschränkung auf den Grundstückswert ohnehin nicht zumutbar. Mit dem Schreiben in Amtshilfe sei auch nur eine summarische Einschätzung des Wertes durchgeführt worden. Für die genaue Ermittlung des Verkehrswertes sei ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die herangezogenen Vergleichsgrundstücke seien landwirtschaftlich nutzbare Flächen gewesen. Bei der verfüllten Kiesgrube könne aber offensichtlich nicht von einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche gesprochen werden (steile, unbefahrbare Fläche; Wildwuchs, sehr lichter Fichtenbestand, Wiese mit schlechter landwirtschaftlich nutzbarer Bodenqualität). Demnach wäre auch der nur grob geschätzte Durchschnittspreis erheblich zu hoch angesetzt. Die genannten Vergleichsflächen seien auch erheblich kleiner gewesen, als das streitgegenständliche Gesamtgrundstück mit einer Fläche von 35.000 m², so dass für die Vergleichsgrundstücke höhere Preis erzielt werden könnten. Weiterhin seien die Vermögensverhältnisse der Kläger im Vergleich dazu bei der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es werde bei der Ermessensausübung lediglich festgestellt, dass die Kiesgrube nicht den wesentlichen Teil des Vermögens und der Lebensgrundlage der Kläger ausmache. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Kläger das erforderliche Kapital nicht zur Verfügung hätten. Sie müssten die erforderlichen Beträge als Kredit aufnehmen. Dabei hätten sie schon jetzt eine jährliche Kreditbelastung von ca. 7.000 Euro und es seien in den nächsten fünf Jahren weitere Investitionen am Haus erforderlich in einer Größenordnung von 80.000 Euro, welche gemäß der als Anlage übersandten Aufstellung ebenfalls über Kredite finanziert werden müssten. Dabei seien die derzeitigen Einkünfte aus Vermietung die einzige Altersvorsorge der Kläger und dazu komme es derzeit auch noch zu Zahlungsausfällen bei einem Mieter. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Probleme bei der Altersvorsorge durch Aufnahme eines weiteren Kredits in Höhe von 40.000 Euro bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden wären. Nach Abzug der Verbindlichkeiten aus den erforderlichen Darlehen könnte das verbleibende Einkommen je nach Zinssatz und Laufzeit der Darlehen unter den notwendigen Selbstbehalt sinken. Die Zinsentwicklung sei auch nicht abzusehen. Von der Beigeladenen sei bereits ein Konzept erstellt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Kosten für die Erstellung des Konzepts und der Planung bereits entstanden und beglichen worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, warum die Kläger diese Tätigkeiten nochmals bezahlen sollten. Die Kläger seien schon im vorhergehenden Verfahren gegen die Beigeladene zur Duldung verpflichtet worden und dieser Bescheid sei akzeptiert worden. Die Detailuntersuchung werde nur deshalb erforderlich, weil die Trinkwassergewinnungszone „Wasserschutzgebiet S …“ erweitert werden solle. Derzeit sei noch ein gewisser Abstand der Kiesgrube vom Wasserschutzgebiet vorhanden. Nach Erweiterung der Trinkwassergewinnungszone liege die ehemalige Kiesgrube in der Schutzzone drei des Wasserschutzgebietes. Es könne innerhalb laufender Frist nicht überprüft werden, ob die Auswertung des Wasserschutzgebietes sachdienlich und rechtmäßig erfolge. Es sei auch nicht bekannt, ob es andere Alternativen für die Ausweitung der Schutzzonen gegeben habe oder gebe. Die Detailuntersuchung sei aber allein aufgrund dieser Erweiterung des Schutzgebietes veranlasst. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Kläger die Kosten für die Untersuchungen tragen sollten, nur weil nachträglich die Trinkwassergewinnungszone erweitert werden solle. Schließlich müsse sich auch die wasserrechtliche Planung an den vorhandenen Gegebenheiten orientieren und es sei auch schon den vorliegenden Gutachten zu entnehmen, dass sich die Werte im Wesentlichen in dem Rahmen hielten, der für gewöhnlich im Zusammenhang mit einer Deponie üblich sei. In der historischen Betrachtung des Büros F … vom 25. Mai 2001 würden die erhöhten Befunde dargestellt und lediglich an einer Messstelle P 2 seien die Werte für Arsen und den PAK Gehalt problematisch, teilweise bis Stufe 2. Alle anderen gemessenen Werte befänden sich in Stufe 1. Herr F … sei der Meinung, dass das Grundwasser in eine andere Richtung fließe als zu dem Trinkwasserbrunnen. Eine Gefährdung wäre nicht erkennbar. Falls doch etwas von dem Wasser aus der Kiesgrube in die Brunnen geraten sollte, hätte sich dies nach Ansicht von Herrn F … bereits „durchschlagen müssen“. Als Ursache für die erhöhten Arsen und PAK Werte nehme F … eine teerhaltige Auffüllung für wahrscheinlich an. Weiterhin lägen vom Institut für Umweltschutz, Wasser, Altlasten und GEO Technik GmbH ein Gutachten vom 5. Mai 2009 sowie Berichte vom 29. Mai 2009 vor. Im Gutachten auf Seite 6 werde klargestellt, dass eine Schadstoffkonzentration in Stufe 1 Wert keine bzw. geringfügige Grundwasserverunreinigungen darstelle und auch weder eine Grundwasserüberwachung oder Sanierung erforderlich sei. Eine Maßnahme wäre nur in Stufe 2 Wert erforderlich, da hier eine erhebliche Grundwasserverunreinigung vorliege. Auch das IFUWA stelle nur für die Messstelle P 2 eine mehrmalige Stufe 1 Wertüberschreitung für Arsen und PAK fest und nur für Arsen eine sechsmalige Stufe 2 Wertüberschreitung. Auf Seite 8 des Gutachtens werde im vorletzten Absatz festgehalten, dass „nach vorliegendem Kenntnisstand eine dauerhafte Stufe 2 Wertüberschreitung im Grundwasser nicht zu erwarten sei“. Grundsätzlich wäre also eine Untersuchung durch das LRA bzw. die Anordnung der Detailuntersuchung absolut nicht erforderlich. Beide Gutachten gingen davon aus, dass die Abwässer völlig deponieüblich seien und sich außer der Möglichkeit einer Ablagerung einer teerhaltigen Schicht im Raum der Messstelle P 2 keine ernsthaften Verunreinigungen darin befänden. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass in irgendeiner Weise überprüft worden wäre, in welchen Bereichen die Detailuntersuchungen durchzuführen wären. Es wäre durchaus eine Anordnung möglich gewesen, nach der nicht das gesamte Areal durch die Detailuntersuchung zu überprüfen wäre, sondern nur den Bereich in die Messstelle P 2 und gegebenenfalls noch B1, bei der ebenfalls geringfügige Erhöhungen festgestellt worden seien. Hierzu enthalte der Bescheid keine Ausführungen. Ohne irgendeine Abwägung in diese Richtung zu unternehmen sie die Untersuchung der gesamten Fläche angeordnet worden. Zumindest hier sei eine erhebliche Überschreitung der Erforderlichkeit der Maßnahme zu beklagen. Der Zuflusspunkt P1 befinde sich an der oberen Spitze der ehemaligen Kiesgrube. Dieser Teil des Grundstücks mit der Fl.Nr. 629/3 habe sich schon seit jeher im Besitz der Firma K … befunden. Zu diesem Flurstück habe die Firma K … weiterhin das Grundstück mit der Nummer 661/3 erworben, welches praktisch den ganzen Hang abdecke bis hinunter zur Messstelle B1 und P2, nämlich dorthin, wo die Abwässer mit den Verschmutzungen gemessen würden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sich die Messstelle B1 überhaupt nicht im Bereich der ehemaligen Kiesgrube befinde, sondern nur die Messstelle P2. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Messstellen an der Grundstücksgrenze zwischen den verschiedenen Grundstückseigentümern befänden. Es werde um Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes gebeten, ob die Firma K … aufgrund der auf deren Grundstücken durchgeführten Detailuntersuchung als Störer in Betracht komme oder ob möglicherweise ein bereits bestehendes Ergebnis für die Grundstücke der Firma K … eine Entlastung zu Gunsten der Klägerseite bedeuten könnte. Es habe sich durch Ablagerungen der Firma K … von Betonschlämmen und Betonit eine Kuhle gebildet, die die Oberfläche wasserdicht abdichte, sodass es zu einem oberflächlichen Wasserablauf komme, der ebenfalls Verschmutzungen in benachbarte Grundstücke einbringen könne, insbesondere auf die Grundstücke der Kläger. Weiterhin könnte das Grundwasser, welches am Messpunkt B1 oder P2 gemessen werde, auch durch den unterirdischen Durchfluss durch die Grundstücke der Firma K … verschmutzt werden. Falls die Beigeladene schon vor längerer Zeit zu einer Detailuntersuchung aufgefordert worden sein sollte, sprächen noch einige mehr Argumente gegen die getroffene Ermessensentscheidung. Die Beigeladene wäre dann nämlich eventuell noch leistungsfähig gewesen und hätte lediglich aufgrund der Verweigerung, welche möglicherweise rechtswidrig gewesen sei, sich nunmehr die Kosten erspart. Vorgelegt wurden außerdem Schreiben der Kläger, mit denen sie die finanziellen Vorgänge innerhalb der Familie Beck aus ihrer Sicht darstellten und auf ihre Schwierigkeiten bei der Vermietung hinwiesen. Auf diese wird verwiesen.

Es wird beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2015 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das LRA L …,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung sei im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an die Kläger ergangen, da der Verursacher der Bodenverunreinigung wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Der Verursacher, die Beigeladene, habe mit den Jahresabschlüssen 2011 – 2013 und weiteren Unterlagen belegt, dass eine Verpflichtung die Insolvenz zur Folge hätte. Zur Bewertung des Erfolges aus dem Geschäftsbetrieb der Beigeladenen habe sich das LRA die Bilanzen 2011, 2012 und 2013 vorlegen lassen. Für das Jahr 2011 sei ein nicht gedeckter Jahresfehlbetrag in Höhe von 435.122,08 Euro, für das Jahr 2012 in Höhe von 421.450,78 Euro und für das Jahr 2013 in Höhe von 382.265,14 Euro ausgewiesen. Die in der Bilanz 2013 ausgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von 242.000 Euro gegenüber Gesellschaftern seien Darlehen von Frau M … B … Sie habe, nach Auskunft des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schreiben vom 20. September 2013, aus ihrem Privatvermögen immer wieder erheblich in die GmbH investiert (vgl. sonstige Verbindlichkeiten, S. 4 und 5 der Erläuterungen zu Bilanz per 31. Dezember 2013). Handlungsstörer sei die beigeladene, welche als juristische Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen in Höhe von 25.000 Euro für die Verbindlichkeiten hafte. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibe unberührt. Frau M … B … als Geschäftsführerin hafte damit nicht mit ihrem Privatvermögen. Das LRA gehe davon aus, dass die Beigeladene wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die bescheidsgegenständliche Detailuntersuchung mit den o.g. Kosten zeitnah durchzuführen. Im Hinblick auf das Gebot der effizienten Gefahrenabwehr entspreche es daher der pflichtgemäßen Ermessensausübung des LRA, dass sich die Behörde an den Störer halte, der sich wirtschaftlich am leistungsfähigsten darstelle oder umgekehrt von der Inanspruchnahme eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Verhaltensstörers zu Lasten eines Zustandsstörers absehe (vgl. VG Regensburg, U.v. 15.10.2012 – RO 8 K 12.829). Zur Frage nach einem weiteren Störer wurde ausgeführt, dass der Eintrag von Schadstoffen in das Grundstück der Kläger aus der Grube K … nicht plausibel erscheine. Nach den dem LRA vorliegenden Unterlagen hätten die Brüder P … und A … K … im Jahr 1988 die bereits ausgebeutete Kiesgrube mit der Fl.Nr. 661/3 der Gemarkung T … erworben. Nach der historische Untersuchung des Büros F … seien damals bereits Teile dieser Grube verfüllt gewesen. In den folgenden Jahren sei die Grube durch die Firma K …zur Auffüllung verwendet worden. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 629/3 befinde sich nach Erkenntnissen des LRA nicht im Besitz der Herren K … Die aufgrund der langjährigen Untersuchungen des Büros S …, Niederlassung IFUWA, festgestellte Grundwasserfließrichtung führe von Südost nach Nordwest und durchfließe beide Grundstücke in gleicher Richtung. Mit Gutachten vom 22. Mai 2014 habe die Firma K … die Detailuntersuchung ihres Grundstücks mit der Fl.Nr. 661/3 vorgelegt. Zu dieser Detailuntersuchung führe das Wasserwirtschaftsamt aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine abschließende Stellungnahme zu dieser Detailuntersuchung nicht möglich gewesen sei, da auch fachlicher Sicht auch das Grundstück der Kläger als Verfüllstandort angesehen werde und eine genaue Bewertung des Gesamtstandortes erst nach einer erfolgten Detailuntersuchung der ehemaligen Kiesgrube der Kläger möglich sei. Sollten in der Vergangenheit Ablagerungen durch den Landkreis erfolgt sein, habe das nur mit Zustimmung des damaligen für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlichen Betreibers erflogen können. Zur Ermittlung des Grundstückswertes sei das Sachgebiet 44 – Bauleitplanung, Gutachterausschuss – am LRA um eine Bewertung gebeten worden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 sei für das Grundstück Fl.Nr. 661/2 ein Durchschnittswert von 2,25 Euro/m² ermittelt worden. Dieser Wert sei für beide Grundstücke, Fl.Nrn. 661/2 und 661/5, der Anordnung vom 13. März 2015 zugrunde gelegt worden, obwohl das Sachgebiet 44 bei Nachfrage im März d.J. inzwischen von leicht gestiegenen Preisen ausgehe. Weiter richte sich die Inanspruchnahme der Kläger (Zustandsstörer) nach den voraussichtlichen Kosten der Detailuntersuchung und nicht nach dem Grundstückswert. Er stelle die Höchstgrenze der Inanspruchnahme dar. Die Inanspruchnahme der Zustandsstörer sei durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 seien ergänzende Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Kläger vorgelegt worden. Darin sei ein Einkommen von 2.000 Euro/Monat an Mieteinnahmen, 500 Euro/Monat Baraustrag sowie ein Wohnrecht incl. Kost, Heizung, Beleuchtung angegeben worden. Als Vermögen seien die o.g. Grundstücke sowie ein Drei-Familien-Mietshaus aufgeführt worden. Zur Feststellung eines auskömmlichen Einkommens sei das Sachgebiet 52 – Besondere soziale Angelegenheiten – am LRA befragt worden. Das Gesamt-Einkommen in Höhe von 2.500 Euro/Monat + Wohnrecht/Kost/Heizung/Beleuchtung sei dort als auskömmlich angesehen worden. Die beiden Grundstücke und das Mietwohnhaus sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die beiden Grundstücke seien nach Erfahrung des LRA aufgrund der Vornutzung und des ohne die Detailuntersuchung nur sehr schwer kalkulierbaren Gefährdungspotentials nicht veräußerungsfähig. Die Ausführungen der Kläger, dass bereits im Februar 2012 ein Bescheid zur Durchführung einer Detailuntersuchung an die Beigeladene ergangen sei, träfen nicht zu. Im Bescheid vom 1. August 2012 sei zunächst die Erstellung des Konzeptes für eine Detailuntersuchung durch die Beigeladene angeordnet worden. Im jetzt beklagten Bescheid vom 13. März 2015 seien die wesentlichen Punkte des durch die Beigeladene erstellten und mit dem Wasserwirtschaftsamt L … abgestimmten Konzeptes enthalten (vgl. Ziffer 1.1 bis 1.10). Sie könnten direkt vom beauftragten Sachverständigen umgesetzt werden. Lediglich die Lage der sechs Bohrungen sei von ihm vor Beginn der Arbeiten mit dem LRA abzustimmen. Die Bohransatzpunkte seien auf der Grundlage der historischen Erkundung des Büros F … und einer Auswertung der bisherigen Grundwasseruntersuchungen bis Nr. 22 bzw. bis zur jeweils aktuellsten festzulegen. Die Erstellung eines weiteren Konzeptes nach Ziffer 1.1, 8. Tiret, werde erst notwendig, wenn eine Sanierung aufgrund der Gefährdungslage notwendig werde. Unzutreffend sei, dass allein die Erweiterung des Wasserschutzgebietes die Detailuntersuchung erforderlich mache. Wie unter Ziffer I des Bescheides dargestellt, habe es in der Vergangenheit neben der Verfülltätigkeit auch immer wieder Ablagerungen von Abfällen in der Kiesgrube gegeben. Aufgrund dieser Verfüllungen sei die Errichtung von Grundwassermessstellen notwendig, um mögliche Einwirkungen dieser Ablagerungen auf das Grundwasser festzustellen. Bei den erst unregelmäßigen und dann regelmäßigen Beprobungen seien bei mehreren Parametern Überschreitungen des Stufe 1-Wertes, z.T. auch Überschreitungen vom Stufe 2-Wert des Anhangs 3 Tabelle 4 des Merkblattes Nr. 3.8/1 vom 31. Oktober 2001 des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft festgestellt worden. Unter Nr. 3.1.2 des Merkblattes 3.8/1 heiße es „Wird der Stufe 1-Wert überschritten, ist die Grundwasserverunreinigung als erheblich einzustufen“. Weiter „Bei einer erheblichen Grundwasserverunreinigung ist eine anschließende Detailuntersuchung erforderlich, auch wenn Emissions- oder Transmissionspotenziale nicht bekannt sind“. Die Kläger selbst beschrieben in der Klagebegründung eine Überschreitung des Stufe 2-Wertes für den Parameter Arsen, die nach dem Merkblatt 3.8/1 eine Detailuntersuchung erfordere. Am Standort würden regelmäßig, zweimal jährlich, Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Im letzten Untersuchungsbericht des Büros S. U. GmbH seien für die Messstelle P2 72 ᶮg/l Arsen gemessen worden. Der zugehörige Stufe 2-Wert von 40 ᶮg/l sei dabei um 32 ᶮg/l überschritten worden. Das Wasserwirtschaftsamt L … habe aufgrund der Überschreitungen der Stufen-Werte wiederholt in Stellungnahmen, zuletzt mit Schreiben vom 23. Oktober 2013, die Detailuntersuchung gefordert. Somit sei das derzeit laufende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren nicht der Auslöser für die Detailuntersuchung, sondern unterstreiche nur die Dringlichkeit zur Feststellung des Gefährdungspotentials. S … sei eine ehemalige, jetzt verfüllte Kiesgrube, bei deren Verfüllung – auch nach der im Zeitraum der Verfüllung herrschenden Rechtsauffassung – nur unbedenkliches Material verwendet werden sollte, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Eine Deponie dagegen sei eine abfallrechtlich genehmigte Anlage mit definierten Sicherungssystemen zur umweltschonenden Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen. Beide Flurnummern, 661/2 und 661/5, seien in der Vergangenheit als Kiesgrube genutzt und verfüllt worden, d.h., die Auffüllungen verteilten sich in unterschiedlichen Mächtigkeiten über beide Flächen. Belastbare Aussagen über begrenzte Schadstoffherde, z.B. im Umgriff der Pegel B1 und P2, ließen sich nach derzeitiger Erkenntnislage nicht treffen. Daher sei es unumgänglich, beide Flächen mit insgesamt sechs Bohrungen zu erkunden und das Gefährdungspotenzial des gesamten Auffüllkörpers festzustellen. Eine Erkundung nur auf dem Umgriff der Pegel B1 und P2 zu beschränken, ließe den überwiegenden Teil der Verfüllung unberücksichtigt. Weiter erfassten die Pegel P1 und B2 nach den derzeit vorhandenen Erkenntnissen über die Grundwasserfließrichtungen überwiegend die Zustromsituation, die Pegel B1 und P2 die Abstromsituation. Durch die regelmäßigen Grundwasseruntersuchungen mit den wiederholt auftretenden Prüfwertüberschreitungen lägen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV konkrete Anhaltspunkte vor, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründeten. Liege dieser hinreichende Verdacht vor, sei die Erforderlichkeit einer Detailuntersuchung gegeben. Der Umfang der angeordneten Untersuchungen sei an die bisher vorliegenden Erkenntnisse über die Verfüllung der Kiesgrube und den Grundwasseruntersuchungen angepasst und nach gründlicher Abwägung von Aufwand und Erkenntniserwartung mit dem Wasserwirtschaftsamt L … abgestimmt worden. Die Kosten der Detailuntersuchung seien im Vorfeld von einem befragten Gutachter auf ca. 42.000 Euro geschätzt worden.

Die mit Beschluss vom 29. Juli 2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, dass die nunmehrige Störerauswahl des LRA zur Durchführung der Detailuntersuchung nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht Regensburg sei im Urteil vom 25. Februar 2013 davon ausgegangen, dass die Beigeladene Handlungsstörerin sei. Allerdings sei in Folge des zeitlichen Ablaufs der eigene Handlungsbeitrag der Beigeladenen von untergeordneter Natur. Für die Verfüllung sei Herr B … sen. verantwortlich gewesen. Die Beigeladene sei erst am 24. Oktober 1984 ins Handelsregister eingetragen worden. Bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit könne auch derjenige Grundstücksnutzer für eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in Anspruch genommen werden, der den möglicherweise geringeren Beitrag zur Verunreinigung geleistet habe. Die Beigeladene habe ab ca. 1990 mindestens 30.000 DM für Pegelbohrungen und Wasseruntersuchungen im fraglichen Bereich investiert. Hinzu kämen infolge des Urteils vom 25. Februar 2013 die Kosten für das Konzept der Detailuntersuchung. Es sei bereits vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn nunmehr für die weitergehenden Sanierungsschritte nicht mehr die, als Handlungsstörerin nur untergeordnet beteiligte Beigeladene herangezogen werde, sondern die Grundstückseigentümer. Es gebe keinen grundsätzlichen Vorrang des Handlungsstörers und das Ermessen der Behörde sei gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt überprüfbar. Das LRA habe die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen zutreffend beurteilt und die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger gingen fehl. Die zitierten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 242.000 Euro in der Bilanz resultierten daraus, dass die Geschäftsführerin M … B … privates Vermögen in die GmbH habe investieren müssen, um diese liquide zu halten. Im Jahr 2008 sei der Ehemann der Geschäftsführerin M … B …, J … B … jun., verstorben. Er habe eine Lebensversicherung auf den Todesfall gehabt. Des Weiteren habe die Geschäftsführerin M … B … der Sparkasse für die Verbindlichkeiten der Beigeladenen Sicherheiten auf ihr privates Wohnhaus und die ehemalige Werkstatt eingeräumt. Die dinglichen Sicherheiten seien in einer Höhe von ca. 300.000 Euro eingeräumt worden. Die aktuellen Schulden der Beigeladenen bei der Bank seien erheblich. Die Beigeladene arbeite nur noch mit zwei Beschäftigten. Gewinnausschüttungen seien nicht möglich (gewesen). Außerdem hätten an Herrn B … sen. vom Januar 1987 bis Ende 2009 monatlich 1.000 DM ausbezahlt werden müssen. Zur Verfüllung der Kiesgrube sei der verstorbene Ehemann der Geschäftsführerin M … B … im Übergabevertrag verpflichtet worden. Diese Verfüllung sei bereits 1988 abgeschlossen gewesen. Dann habe rekultiviert werden müssen. Diese Rekultivierung habe Kosten verursacht und keinen Gewinn gebracht. Die Kläger hätten anscheinend auch vergessen, dass bis zur Übergabe an den verstorbenen Ehemann der Geschäftsführerin im Jahr 1987 die gesamte Familie B … einschließlich der Kläger von der Kiesgrube gelebt habe. Die Beigeladene habe sich nicht bereichert und stehe wirtschaftlich so da, dass die Geschäftsführerin M … B … mit ihrem Privatvermögen haften müsse. Mit den Privateinlagen in Höhe von 242.000 Euro hätten Schulden der Beigeladenen getilgt werden müssen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Freie Sicherheiten für eine weitere Kreditaufnahme gebe es bei der Beigeladenen nicht. Die Beigeladene habe kein Immobilienvermögen. Auf dem Grundstück stehe lediglich eine einzige Halle, die vor längerer Zeit mit Krediten gebaut worden sei. Der Fuhrpark der Beigeladenen bestehe aus circa elf Jahre alten Maschinen, die lediglich einen geringen Restwert hätten und teilweise reparaturbedürftig seien. Ohne diese Maschinen könnte der Betrieb der Beigeladenen nicht fortgeführt werden.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. September 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des LRA Landshut vom 13. März 2015, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser auf dem Grundstück Fl.-Nr. 661/2 Gemarkung T … erstellen zu lassen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnung, eine Detailuntersuchung durchführen zu lassen, ist nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung ist § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Dabei kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.

b) Ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. einer Altlast ist gegeben.

Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe ist grundsätzlich geeignet, die natürliche Funktion des Bodens als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasserkreisläufen zu beeinträchtigen und darüber hinaus Gefahren für das Grundwasser hervorzurufen. Konkrete Anhaltspunkte, die - bezogen auf das Grundwasser – den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, liegen nach § 3 Abs. 4 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht in diesem Sinne oder aufgrund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben. Das WWA L … hat mehrfach dargelegt (vgl. zuletzt das Schreiben vom 23. Oktober 2013 an die Regierung von Niederbayern), dass es bei den bisherigen Grundwasseruntersuchungen bezüglich der Parameter Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit, Säure-/ Basenkapazität, Sulfat, Nitrat, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Bor, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Phosphat mehrfach zu Überschreitungen der sog. Stufe 1-Werte nach Anhang 3 des Merkblattes Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft (LfW) vom 31. Oktober 2001 kam; bei Arsen wurde sogar der Stufe 2-Wert des Merkblattes überschritten. Dies wurde vom Vertreter des WWA L … in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. So hat dieser ausgeführt, dass deutliche Überschreitungen der Stufe-1-Werte hinsichtlich des PAK-Gehaltes aufgetreten seien. Bei Arsen seien die üblichen geogenen Werte und sogar die Stufe-2-Werte des Merkblattes deutlich überschritten worden. Gemäß Ziffer 3.1.2 des Merkblattes ist bereits bei einer Überschreitung des Stufe 1-Werts die Grundwasserverunreinigung als erheblich einzustufen und ist bei einer erheblichen Grundwasserverunreinigung eine Detailuntersuchung erforderlich, auch wenn das Emissions- oder Transmissionspotential (noch) nicht bekannt ist. Hingewiesen hat das WWA in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2013 auch auf die besondere Sensibilität des Standortes aufgrund möglicher Wechselwirkungen mit der Trinkwasserversorgung (Trinkwassergewinnungsanlage östlich des Grundstücks Fl.-Nr. 661/2). Dass die Kiesgrube im Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage liegt, wurde vom Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung noch einmal schlüssig und nachvollziehbar erläutert. All diese Punkte wurden von Klägerseite auch nicht bestritten oder in Frage gestellt. Es sei daher nur darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften der Wasserwirtschaftsämter als zuständige Fachbehörden im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Die Äußerungen der sachkundigen Vertreter dieser Behörden beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2004 – 22 B 02.3084).

c) Beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurden auch die Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl beachtet. Die Heranziehung der Kläger als Grundstückseigentümer ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das LRA ist bei Bescheidserlass zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger zwar nicht Verursacher der Bodenverunreinigungen sind, sie aber als Eigentümer der betroffenen Grundstücke Zustandsstörer i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind und als solche grundsätzlich zur Detailuntersuchung herangezogen werden können.

bb) Auch die Auswahlentscheidung des LRA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das LRA hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

(1) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannte Person gerichtet werden. Die möglichen Adressaten sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Auswahl des Adressaten steht im Ermessen der Behörde und ist daher gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Kommen verschiedene Adressaten als Störer in Betracht, stellt sich im Rahmen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gegebenen Ermessens die Frage nach der richtigen Störerauswahl, insbesondere zwischen Handlungs- und Zustandsstörer, aber auch – bei mehreren Handlungsstörern bzw. mehreren Zustandsstörern – zwischen diesen untereinander. Dabei gibt es keinen grundsätzlichen Vorrang des Handlungsstörers. Vielmehr stehen zunächst einmal Handlungswie Zustandsstörer gleich verpflichtet nebeneinander (BVerfG, B.v. 26.2.2000 – 1 BvR 242/91; VGH Mannheim v. B.v. 25.10.1999 – 8 S 2407/99, VGH Mannheim, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02; BayVGH B.v. 22.3.2001 – 22 ZS 01.731; BayVGH B.v. 31.8.2006 – 22 CS 06.2055). Wichtige Entscheidungsparameter bei der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Störerauswahl sind das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. nur BayVGH, B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820) und der aus Art. 3 GG folgende Grundsatz der gerechten Lastenverteilung. Kann durch Handlungswie Zustandsstörer die Gefahr gleichermaßen beseitigt werden, ist regelmäßig der Handlungsstörer heranzuziehen. Schließlich hat er die bodenschutzrechtlich relevante Verunreinigung verursacht, wenn nicht gar verschuldet und ist damit mehr für die Störung verantwortlich als der Eigentümer des Grundstücks. Bei den oft viele Jahrzehnte zurückliegenden Altlastenfällen wird allerdings ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar sein. Die Rechtsprechung erlaubt in diesen Fällen eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers jedenfalls dann, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar oder aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer herausgenommen wird, ohne den potentiellen Verursacherbeiträgen der anderen nachzugehen, oder bei Unaufklärbarkeit des genauen Verursachungsbeitrags ohne weiteres eine Haftung des Zustandsstörers angenommen wird. Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichen ist außerdem zu beachten, dass auch Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Bodenverunreinigung als Sanierungspflichtige nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Als ermessensfehlerhaft wäre auch anzusehen, wenn die Behörde bei der Störerauswahl ihr bekannte und unstreitige Vereinbarungen zwischen den Störern über die zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit völlig unberücksichtigt lässt (BayVGH, B.v. 3.7.1996 - 22 CS 96.1305; VGH Mannheim, B.v. 29.4.2002 – 10 S 2367/01; VGH Kassel, B.v. 6.1.2006 - 6 TG 1392/04).

(2) Vorliegend hat das LRA alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahlentscheidung einbezogen. Dabei hat das LRA erkannt, dass es neben den Klägern mit der Beigeladenen eine weitere potentielle Störerin gibt und dass ein Auswahlermessen besteht.

(a) Das vorgetragene wirtschaftliche Unvermögen der Beigeladenen entbindet diese nicht von der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, da es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1980 – 4 B 193/80; VG Frankfurt, U.v. 29.01.2002 – 3 E 3447/98; VGH Kassel, B.v. 24.08.1994 – 14 TH 1406/94), sondern in erster Linie die Durchsetzbarkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betrifft. Die materielle Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung hängt daher nicht davon ab, ob der im Falle ihrer Vollstreckung durch die Ersatzvornahme entstehende Erstattungsanspruch (vgl. Art. 32, 41 BayVwZVG i.V.m. Art. 10 BayKG) im Zeitpunkt seines Entstehens realisierbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1980 – 4 B 193/80). Auf der Ebene der Verantwortlichkeit stünde die Beigeladene daher zunächst gleichrangig neben den Klägern (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).

(b) Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ist es aber im Rahmen der Auswahl zwischen mehreren Störern weiter erforderlich, dass die Behörde sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ins Auge gefassten Pflichtigen auseinander setzt. Je dringender sich die Gefahrenabwehr darstellt, desto mehr kommt es auf ein effektives Verwaltungshandeln an. Insoweit entspricht es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, dass die Behörde sich an den Störer hält, der sich als wirtschaftlich am leistungsfähigsten darstellt, oder umgekehrt von der Inanspruchnahme eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Verhaltensstörers zu Lasten eines Zustandsstörers absieht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 22.11.2004 - B 2 S 04.1004; VG Frankfurt, U.v. 29.01.2002 - 3 E 3447/98; VGH Kassel, B.v. 24.08.1994 - 14 TH 1406/94).

(c) Vorliegend hat das LRA insbesondere zwischen der Inanspruchnahme der Kläger als Zustandsstörer und der Inanspruchnahme der Beigeladenen als Handlungsstörers abgewogen. Dabei hat es in ermessensfehlerfreier Weise dem Aspekt, dass die Beigeladene finanziell nicht zur Tragung der Kosten der Detailuntersuchung in der Lage wäre, den Vorrang beigemessen. Dass die Beigeladene aufgrund der ihr drohenden Insolvenzgefahr keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die Detailuntersuchung effektiv durchzuführen wurde sowohl im behördlichen Verfahren unter Vorlage der Bilanzen 2011 bis 2013 dargelegt und auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich erörtert. Das Gericht geht mit dem Beigeladenenvertreter davon aus, dass der Beigeladenen für die Durchführung der Detailuntersuchung kein Kredit gewährt werden würde, da diese ausweislich ihrer Bilanzen stark überschuldet ist und auch beleihbares Anlagevermögen nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünde. Trotz der in den Betrieb investierten Zahlung von Herrn B … sen. sowie des Darlehens aus der Todesfallversicherung von Herrn B … jun. steht die Beigeladene vor erheblichen Liquiditätsproblemen. Selbst wenn sie es tatsächlich gerade noch schaffen sollte, die Kosten der Detailuntersuchung zu schultern, böte sie aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation jedenfalls keine Gewähr für die schnelle und ordnungsgemäße Durchführung der Detailuntersuchung. Es war daher ermessensfrei ihr die Kläger als Ansprechpartner vorzuziehen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger nicht leistungsfähig wären und damit keine Gewähr dafür böten, die Detailuntersuchung in einem engen zeitlichen Rahmen durchzuführen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag, dass sie sich bereits mit höheren Renovierungskosten für ihr Mietshaus konfrontiert sähen und Vermietung von Wohnraum aufgrund des ständigen Wechsels von möglicherweise nicht solventen Mietern keine sichere Einnahmequelle sei. Dass die Kläger keinen Kredit bekommen könnten, haben diese selbst nicht vorgetragen.

(d) Die Firma K … brauchte demgegenüber nicht als weiterer Handlungsstörer in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, da vorliegend nichts dafür ersichtlich ist, dass diese einen erheblichen Verursachungsbeitrag an der bodenschutzrechtlich relevanten Verunreinigung auf den Grundstücken B … gesetzt hat.

Der Beklagte hat des Weiteren die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, die bei der Bestimmung der Grenze dessen zu beachten sind, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99).

aa) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers zu berücksichtigen und mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zum Verkehrswert des betroffenen Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen, spiegeln sich im Verkehrswert doch nicht nur die Erträge seiner eigenen Nutzung, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen. Das sind vor allem planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Er kann darüber hinaus nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten. Das Eigentum kann damit für ihn gänzlich seinen Wert und Inhalt verlieren. Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings u.a. deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet, wofür es allerdings im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt.

bb) Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann jedoch zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben hat oder wenn er zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird. Auch derartige Umstände sind bei der erforderlichen Abwägung schutzwürdiger Eigentümerinteressen mit den Belangen der Allgemeinheit beachtlich. Wer ein solches Risiko bewusst eingeht, kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Auch dann, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks oder bei Nutzungsgewährung an Dritte zwar erkennbar waren oder im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können, der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor verschlossen hat, kann dies dazu führen, dass eine Kostenbelastung über die Höhe des Verkehrswerts hinaus zumutbar ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann der Grad der Fahrlässigkeit erheblich sein. Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko erzielt hat.

cc) In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, d.h. auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Dagegen kann es zumutbar sein, Vermögen zur Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines Unternehmens ist. Dies gilt insbesondere für Grundvermögen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine solche Einheit bildet. Aber auch der Zugriff auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Die Zumutbarkeit der mit der Zustandsverantwortung zu tragenden Kostenlasten kann demnach nicht generell an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers gemessen werden. Die Eigentumsgarantie bezweckt den Schutz des konkreten Bestands des Eigentums in der Hand des Eigentümers. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der Privatnützigkeit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Position wird nicht dadurch verhältnismäßig, dass der Eigentümer sie aufgrund seines sonstigen Vermögens ausgleichen und ertragen kann.

dd) Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts betrafen im konkreten Fall eine Heranziehung zur bodenschutzrechtlichen Sanierung. Sie gelten jedoch allgemein und prinzipiell für jeden Fall der Zustandsstörerhaftung, finden also auch in dem - vorliegenden - Fall Anwendung, in dem es zunächst um eine Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auf Kosten des Pflichtigen geht (VG Arnsberg, U.v. 18.2.2013 – 8 K 780/12; OVG Bremen, B.v. 19.8.2003 - 1 A 42/03; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222). Detailerkundungsmaßnahmen sind nämlich bereits Teil der Gesamtsanierung und gehören deshalb zu den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Sanierungskosten (BVerfG, B.v. 17.7.2002 – 1 BvR 248/91; VG Bremen B.v. 6.12.2001 – 8 V 1958/01). Im Gegensatz zu Sanierungsmaßnahmen führen aber Untersuchungen zu keiner Wertsteigerung des fraglichen Grundstücks. Fraglich ist, welcher Wert des Grundstücks bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung heranzuziehen ist. In Betracht kommt der gegenwärtige Wert oder derjenige nach einer unterstellten Sanierung. Da Untersuchungsmaßnahmen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Teil der Gesamtsanierung sind und das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Verkehrswert nach der Sanierung als Anhaltspunkt abstellt, ist der Verkehrswert im sanierten Zustand auch für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen (Ginzky, Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG - Rechtsprechungsübersicht, DVBl 2003, 169, 173). Geht man nach alledem vom Verkehrswert des sanierten Grundstücks als Anhaltspunkt aus, stehen in Relation hierzu nur die veranschlagten Kosten der Gefährdungsabschätzung - (noch) nicht dagegen die Kosten einer sich eventuell daran anschließenden Sanierung. Der Umfang einer daran anschließenden Sanierungspflicht und damit auch die mögliche Kostenbelastung ist vor Durchführung der Detailuntersuchung nämlich noch völlig offen. Hinzu kommt, dass eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers für die Gefährdungsabschätzung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Behörde sich auch für spätere Sanierungsmaßnahmen allein an die Zustandsstörer halten wird. Denn die angeordneten Untersuchungen dienen gerade dazu, neben dem Ausmaß an Bodenveränderungen auch die verschiedenen Verursachungsbeiträge hierfür zu ermitteln und zu differenzieren. Nach der Detailuntersuchung kann auch die Inanspruchnahme eines durch die Detailuntersuchung festgestellten Handlungsstörers, allein oder als Gesamtschuldner neben dem Zustandsstörer, durchaus in Betracht kommen.

ee) Wendet man unter dieser Prämisse die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts hier an, so stellt sich die Inanspruchnahme der Kläger gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG, verbunden auch mit einer vollumfänglichen Kostentragungspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, nicht als unzumutbar dar.

(1) Ausgehend von der durch die Beigeladene beim S …-Umweltinstitut eingeholten Kostenschätzung beläuft sich die voraussichtliche Kostenbelastung der Kläger für die Durchführung einer Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auf etwa 41.650 Euro. Dem steht nach Angabe des unabhängigen Gutachterausschusses beim Landratsamt ein Verkehrswert des sanierten Grundstücks in Höhe von mindestens 70.196 Euro (bei einem Quadratmeterpreis von 2,00 Euro), möglicherweise aber sogar von 105.294 Euro (bei einem momentan vom Gutachter angenommenen Quadratmeterpreis von 3,00 Euro) gegenüber. Dies hat der Vorsitzende des Gutachterausschusses in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich dargelegt. Diese Angaben wurden von Klägerseite auch nicht substantiiert erschüttert. Der Gutachter ging in der mündlichen Verhandlung vielmehr auf die von den Klägern vorgebrachten Einwände ein und entkräftete diese zur Überzeugung des Gerichts. Da nach alledem bereits eine überzeugende und in ähnlichen Fällen in entsprechender Weise vorgenommene Verkehrswertschätzung eines unabhängigen Gutachters vorlag, war das Gericht auch nicht gehalten, ein neuerliches Verkehrswertgutachten in Auftrag zu gegeben. Vielmehr konnte das Gericht seiner Entscheidung einen Verkehrswert der sanierten Grundstücke von mindestens 70.196 Euro zugrunde legen. Selbst ein sich im unteren Rahmen der gutachterlichen Schätzung bewegender Verkehrswert des sanierten Grundstücks wird also durch die geschätzten Kosten der Detailuntersuchung noch lange nicht erreicht.

(2) Dass die Belastung mit Kosten in Höhe von 42.000 Euro den Klägern auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Grundstück allein durch die Detailuntersuchung noch keine Wertsteigerung erfährt, zumutbar ist, folgt des Weiteren daraus, dass sie beim Erwerb des Grundstücks im Jahre 1987 von der darauf erfolgenden Abfallablagerung wussten. So hat der Kläger zu 2) in seiner Jugend miterlebt, dass sein Vater seit 1967 Abfälle in der Kiesgrube ablagerte und dass diese Einlagerungen auch immer wieder von Seite der Behörde zu Ortsterminen und Nachforschungen geführt haben. Weiterhin wurde im Übergabevertrag dezidiert ausgeführt, dass Herr J … B … jun. auf dem streitgegenständlichen Grundstück Abfall ablagern dürfe. Mögen die Kläger bei der Übergabe des Grundstücks auch die juristischen Konsequenzen nicht vollständig bedacht haben, so sind sie gleichwohl nicht schutzwürdig, weil sie doch die tatsächlichen Umstände kannten bzw. zumindest kennen mussten, aufgrund derer sich eine mögliche Kontamination des Bodens mit Schadstoffen aufgedrängt hat.

(3) Es erscheint abschließend durchaus denkbar, dass sich die Frage der Zumutbarkeit für die Kläger erneut und im Ergebnis ggf. anders stellt, sollte diese nach abgeschlossener Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch für nachfolgende Sanierungsaufgaben herangezogen werden. Die Kosten hierfür dürften nämlich die nunmehr anfallenden 42.000 EUR weit übersteigen und sodann möglicherweise auch vom Gesamtwert der Flurstücke 661/2 und 661/5 nicht mehr gedeckt sein. Diese Fragen allerdings stellen sich erst in dem Fall, dass eine solche Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt. Für vorliegende Entscheidung bleibt es hingegen dabei, dass die Heranziehung der Kläger als Zustandsverantwortliche auch unter Berücksichtigung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG verhältnismäßig ist.

2. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 ist nicht zu beanstanden.

Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 13. März 2015 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000 €) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Billigkeit gebietet es vorliegend nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.