Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

In den Jahren 2007 bis 2013 wurde die Ausstrahlung von besonderen Fernsehangeboten aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.

Mit Bescheid vom 15.06.2009 bewilligte die Regierung von Niederbayern als Zuwendungsgeberin der Klägerin als Zuwendungserstempfängerin einen Zuschuss in Höhe von 907.500,00 Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Ziel 3 Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2007 – 2013 (Interreg IV), Maßnahme: Böhmen und Bayern im Alltag für den Projektzeitraum vom 01.01.2009 bis 13.12.2011 bzw. bis 31.12.2011 (vgl. Änderungsbescheid vom 08.05.2012).

Die Klägerin als Zuwendungserstempfängerin und Projektträgerin reichte die Zuwendungen dann im Rahmen von Produktionsverträgen an fünf regionale Fernsehanbieter als Zuwendungszweitempfänger und Projektpartner weiter. Grundlage der Förderung war die Produktion von Fernsehbeiträgen durch die bayerischen Anbieter …1, …2, …3, …4 und die … GmbH (Beklagte). Gefördert wurde die Gestaltung von insgesamt 120 Fernsehbeiträgen à 20 Minuten für bayerische und tschechische Fernsehanbieter aus der Grenzregion.

Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Produktionsvertrag vom 06.08.2009/ 07.08.2009 verpflichtete sich die Klägerin die ihr von der Regierung von Niederbayern gewährten Mittel aus der Förderung des EU-Ziel-3-Programms Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2007 - 2013 nach dem jeweiligen Produktionsstand anteilig an die Beklagte als Zuwendungszweitempfängerin und Projektpartnerin weiterzuleiten. Nach § 9 des Produktionsvertrags erhält der Projektpartner für seine Leistungen jährlich insgesamt maximal 80.000 € Fördermittel als Zuschuss. Hiervon entfallen maximal 60.000 € auf Fördermittel aus der EU-Initiative Ziel 3-Programm Freistaat Bayern - Tschechische Republik 2007 - 2013 und 20.000 € auf Förderung durch den Projektträger im Wege einer Anteilsfinanzierung. Weiterhin wurde vereinbart, dass sich, wenn sich die kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten des Projektes reduzieren, anteilig auch die Höhe der gewährten Zuschüsse verringert. Kostenmehrungen seien nicht förderfähig und vom Projektpartner selbst zu finanzieren. Unter § 3 („Pflichten des Projektpartners“) enthält der Produktionsvertrag zudem folgende Regelungen:

„Das Projekt wird nach den Plänen und Kostenermittlungen laut Ziel 3 -Programmzuwendungsantrag vom 16.09.2008 und nach Maßgabe aller im Bewilligungsbescheid aufgenommener Nebenbestimmungen ausgeführt (Anlage und Bestandteil dieses Vertrages).“

Der Projektpartner sichert die zweckentsprechende Verwendung der staatlichen Zuwendung und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschaffter Gegenstände im Sinne des Zuwendungsbescheides zu.

Der Projektpartner übernimmt alle dem Projektträger als Zuwendungserstempfänger durch Zuwendungsbescheid auferlegten Pflichten. Alle Regelungen im Zuwendungsbescheid zur Zuwendungsart und -höhe, Finanzierungsart, Finanzierungsform, den in Betracht kommenden Kosten und dem Bewilligungszeitraum werden, soweit auf den Projektpartner übertragene Projektteile betroffen sind, über diesen Vertrag auf den Projektpartner als Zuwendungszweitempfänger übertragen.

Rückzahlungsverpflichtungen und Rückzahlungsregelungen, die vom Zuwendungsgeber dem Projektträger als Zuwendungsempfänger auferlegt werden, werden durch den Projektpartner als Zuwendungszweitempfänger vollumfänglich anerkannt.

Im Falle etwaiger staatlicher Rückzahlungsansprüche sichert der Projektpartner die Rückzahlung des anteiligen Rückzahlungsanspruchs zuzüglich etwaiger Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. zu.

Der Projektpartner erkennt die allgemeinen und besonderen Bestimmungen insbesondere auch die besonderen EU-Vorschriften laut Zuwendungsbescheid der Regierung von Niederbayern, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an und sichert deren Einhaltung zu.

Bei der Abwicklung des Projektes und bei der Prüfung der Verwendung der Zuwendung werden die Nr. 1 bis 7 ANBest-P (Anlage 1 und Bestandteil dieses Vertrages) sowie die ANBest-EFRE (Anlage 2 und Bestandteil dieses Vertrages) beachtet. Insbesondere wird das Recht der staatlichen Stellen zu einer Prüfung des Projektes anerkannt.“

Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2012 kürzte die Regierung von Niederbayern den der Klägerin bewilligten Zuschuss in Höhe von 907.500 Euro um den Betrag von 327.972,14 Euro auf 579.527,86 Euro (Ziffer 1). Eine Rückforderung des Kürzungsbetrags sei nicht erforderlich, da dieser einbehalten wurde (Ziffer 3). Die Schlussrate in Höhe von 187.977,48 Euro wurde zur Auszahlung angeordnet (Ziffer 4). Der Bescheid der Regierung von Niederbayern wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Verwendungsnachweis vom 10.11.2011 mit seinen ergänzenden Unterlagen Gesamtkosten in Höhe von 1.159.096,25 Euro und damit kofinanzierungsfähige Kosten in Höhe von 579.527,86 Euro ergeben haben. Daher sei der bewilligte Zuschuss entsprechend zu kürzen gewesen. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seinen Inhalt verwiesen.

Mit E-Mail vom 05.11.2013 teilte das Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Klägerin mit, dass die zuständige EU-Prüfbehörde den Mittelabruf vom 10.11.2011 gemäß Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1828/2006 im Vorhaben „Bayern und Böhmen im Alltag“ im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüfen wird.

Bei der am 18.11.2013 von der EU-Prüfbehörde durchgeführten Kontrolle wurde hinsichtlich der Beklagten festgestellt, dass für den Geschäftsführer … und den Mitarbeiter … zu viele Projektstunden anerkannt wurden, die letztendlich nicht alle nachgewiesen werden konnten (monetärer Fehler in Höhe von 26,57 € bzw. 291,52 €), für Fahrten mit dem Firmenwagen ergab sich aufgrund fehlender Nachweise ein monetärer Fehler in Höhe von 917,40 € und für die anerkannten Rechnungen „freies Personal“ wurden von der Beklagten keine Vergleichsangebote eingeholt bzw. vorgelegt. Zudem seien keine zulässigen Begründungen für den Verzicht auf Wettbewerb gegeben worden. Bis auf den anerkannten Kostenanteil … TV seien alle anerkannten Rechnungssteller betroffen. In Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Union sei ein monetärer Fehler in Höhe von 25% der bisher berücksichtigten Ausgaben festzustellen. Der in den bescheinigten Ausgaben enthaltene Fehler betrage demnach 14.127,89 €. Diese festgestellten monetären Fehler würden jedoch derzeit nicht zu zuwendungsrechtlichen Konsequenzen führen, da die Beklagte die im Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 festgesetzten Ausgaben um 16.667,03 € überschritten habe. Da sich zuwendungsrechtliche Konsequenzen jedoch aus zurückliegenden Auszahlungsanträgen ergeben können, wurde die Regierung von Niederbayern beauftragt, sämtliche von der Beklagten bisher gestellten Auszahlungsanträge zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Nach Überprüfung der bisherigen Auszahlungsanträge der Beklagten stellte die Regierung von Niederbayern dann fest, dass sich unter Berücksichtigung des 25%-igen Abzugs im Jahr 2009 ein monetärer Fehler in Höhe von 12.356,28 € und für das Jahr 2010 ein monetärer Fehler in Höhe von 9.3337,88 € ergeben habe.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 teilte die Regierung von Niederbayern der Klägerin die bei der Prüfung der EU-Prüfbehörde getroffenen Feststellungen mit und bat wegen einer Vorsprache bei der EU-Prüfbehörde um Stellungnahme. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 28.02.2014 auf, zu den Verstößen bis 10.03.2014 Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 10.03.2014 leitete die Klägerin alle bei ihr eingegangenen Stellungnahmen zu den Verstößen, unter anderem auch die der Beklagten, an die Regierung von Niederbayern weiter.

Mit Schreiben vom 15.12.2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Klägerin mit, dass die Prüfung des Vorhabens nun abgeschlossen sei und die Bewilligungsstelle (Regierung von Niederbayern) gebeten wurde, die Feststellungen der Prüfbehörde umzusetzen.

Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde die Klägerin seitens der Regierung von Niederbayern nach Art. 28 BayVwVfG zur geplanten Kürzung und zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids angehört. Mit Schreiben vom 13.02.2015 informierte die Klägerin die Beklagte über die Absicht der Regierung von Niederbayern, den Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 teilweise zu widerrufen und die gewährte Zuwendung anteilig für die Beklagte in Höhe von 21.042,33 € zurückzufordern und forderte die Beklagte auf, ihre Stellungnahme zum Sachverhalt bis zum 15.03.2015 abzugeben. Die Klägerin werde die Stellungnahmen aller Regionalfernsehsender dann gesammelt an die Regierung von Niederbayern weiterleiten. Dies erfolgte dann mit Schreiben vom 26.03.2015.

Mit Bescheid vom 04.05.2015, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16.05.2015 zugestellt, kürzte die Regierung von Niederbayern den der Klägerin bewilligten Zuschuss in Höhe von 579.527,86 Euro um den Betrag von 4.983,49 Euro auf 574.544,37 Euro (Ziffer 1). Zugleich widerrief die Regierung von Niederbayern den Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 in der Fassung seiner Änderungsbescheide in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 37.523,17 Euro (Ziffer 2). Des Weiteren ordnete die Regierung von Niederbayern an, dass die der Klägerin ausbezahlte Zuwendung in Höhe von 42.506,66 Euro zu erstatten sei und der Erstattungsbetrag mit 6% jährlich vom 21.06.2012 an (Tag der Auszahlung des letzten Zuwendungsteilbetrags) zu verzinsen sei (Ziffer 3). Laut der diesem Bescheid beigefügten Gesamtaufstellung fiel auf die Beklagte ein zurück zu gewährender Zuschuss in Höhe von 21.042,33 Euro.

Der Bescheid der Regierung von Niederbayern wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Überprüfung des Projekts „Böhmen und Bayern im Alltag“ durch die EU-Prüfbehörde ergeben habe, dass Verstöße gegen Bescheidsauflagen und Vergabebestimmungen vorlagen und insbesondere die Auflage, dass die Zuwendungsempfängerin die Wirtschaftlichkeit durch mindestens drei Vergleichsangebote nachzuweisen habe (vgl. § 6 des Zuwendungsbescheids, geändert mit Schreiben vom 11.02.2014), bei diversen Vergaben nicht beachtet worden sei. Die seitens der Zuwendungszweitempfänger durchgeführten Vergaben enthalten zudem schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der VOL/A. Betroffen von den Verstößen seien zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 350.186,46 Euro, wobei diese Kosten um 25% und der darauf entfallende Zuschussanteil um 50% zu kürzen gewesen sei. Der so errechnete Kürzungsbetrag habe sich dann aufgrund ursprünglicher Kostenüberschreitungen auf 37.523,17 € verringert. Weiterhin seien im Rahmen des Prüfverfahrens Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 9.966,99 € festgestellt worden, die nicht als förderfähig anerkannt werden können. Die bewilligte Zuwendung reduziere sich damit bei einer 50% - Anteilsfinanzierung um einen Betrag von 4.983,49 Euro.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2015 auf, den auf die Beklagte entfallenden Anteil in Höhe von 21.042,33 € an die Klägerin zu überweisen. Nach § 3 Absätze 4 und 5 des Produktionsvertrags vom 06./07.08.2009 habe sich die Beklagte im Falle staatlicher Rückzahlungsansprüche zur Rückzahlung des anteiligen Rückzahlungsanspruchs zuzüglich etwaiger Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. verpflichtet.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, gegen den Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern Klage einzulegen. Dies verweigerte die Klägerin, sodass der Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 in der Folgezeit bestandskräftig wurde.

Mit Schreiben vom 05.08.2016 erklärte die Klägerin der Beklagten die Aufrechnung des noch ausstehenden Finanzierungsbeitrags in Höhe von 106.080,50 € mit dem Forderungsbetrag aus der Abwicklung der Förderung nach Interreg IV A in Höhe von 21.042,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3.752,55 €, insgesamt also 24.794,90 €, sodass die Klägerin der Beklagten nur noch einen Betrag von 81.285,60 € überweisen werde. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.08.2016 wies dieser die Aufrechnungserklärung der Klägerin als rechtswidrig zurück, da die Klägerin den Förderungsbetrag als Treuhänderin verwalte und stellte eine Strafanzeige wegen Untreue in Aussicht, falls der Betrag in Höhe von 21.042,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3.752,55 € nicht bis zum 12.08.2016 auf das Konto der Beklagten überwiesen werde. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2016 die Aufrechnung zurück, überwies den Betrag an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie den Rückforderungsanspruch auf dem Rechtsweg einklagen werde.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016, eingegangen bei Gericht am 08.12.2016, legte die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Produktionsvertrags vom 06./07.08.2009 in Verbindung mit dem Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 zustehe. Durch die Rückforderung der Regierung von Niederbayern seien genau die Voraussetzungen der Bestimmungen erfüllt worden, sodass der Rückforderungsanspruch der Klägerin entstanden sei. Die Vorschriften seien auch nicht unangemessen, denn sie zeichnen das den Vertragspartnern erkennbare Risiko bei dem gewählten Förderverfahren nach. Die Klägerin als Zuwendungserstempfängerin hafte der Regierung von Niederbayern für die Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten als Letztbegünstigte ohne auf die Art und Weise der Leistung Einfluss nehmen zu können. Die Beklagte habe es allein in der Hand, die von ihr für die Förderung verlangte Leistung zu erbringen. Tue sie das nicht, so habe sie auch das Risiko der Rückforderung zu tragen. Genau dies stelle der zitierte Vertragspassus sicher. Über die entsprechende Einbeziehung des Zuwendungsbescheides in den Vertrag sollte ein Gleichlauf des Verpflichtungsrahmens zwischen der Projektträgerin, also der Klägerin, und der Projektpartnerin, der Beklagten, erzeugt werden. Tatsächlich sei auch nur so im Erst- und Zweitzuwendungsverhältnis ein entsprechend ausgewogenes Verhältnis herzustellen gewesen. Die vertraglichen Bestimmungen seien daher auch nicht in einer die Unwirksamkeit auslösenden Art und Weise für die Beklagte überraschend gewesen. Vielmehr habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollumfängliche Kenntnis über die Inhalte des Ausgangsbewilligungsbescheides vom 15.06.2009 gehabt. Der Beklagten sei mithin auch vollumfänglich bewusst gewesen, wann die Erstzuwendungsempfängerin, hier die Klägerin, mit Rückforderungen der bewilligten Förderungen zu rechnen habe.

Die in dem streitgegenständlichen Produktionsvertrag in § 3 niedergelegten Rückforderungsklauseln seien auch vollumfänglich rechtswirksam und stellen keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG dar. Zum einen könne die Beklagte das Regulativ der Art. 48 ff. BayVwVfG aufgrund der klaren Vertragslage schon gar nicht für sich beanspruchen. Den vertraglichen Bestimmungen sei der Vorrang vor der Anwendung der Art. 48 ff. BayVwVfG einzuräumen. Zum anderen werden die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der fristbezogenen Begrenzung von Rückforderungen im Zusammenhang mit dem Widerruf oder Rücknahme von Verwaltungsakten in der vorliegenden Vertragsgestaltung mitnichten ausgehebelt. Vielmehr sei es so, dass hier die förderrechtliche Gesamtkonstellation zu bewerten sei, die die Besonderheit aufweise, dass es sich bei der Beklagten um einen Zweitzuwendungsempfänger handele. Die Voraussetzungen der Art. 48 ff. BayVwVfG haben bereits im Rückforderungsverhältnis der Regierung von Niederbayern zur Klägerin in ausreichender Form Berücksichtigung gefunden. Aber auch eine Berücksichtigung der wertenden Inhalte der Art. 48 ff. BayVwVfG führe nicht zu dem Ergebnis der Klauselunwirksamkeit. Die Jahresfrist, soweit sie vorliegend aufgrund der europäischen Begrenzungen überhaupt greifen könne, sei auf allen Ebenen gewahrt. Die Regierung von Niederbayern, die von der zuständigen EU-Prüfbehörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie auf Basis entsprechender europarechtlicher Grundlagen zu einem die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfenden Verwaltungshandeln aufgefordert worden sei, habe nach Anhörung der Beteiligten im März 2015 erstmals vollständige Kenntnis über die beurteilungsrelevanten Tatsachen für eine im Raum stehende Rückforderung der Fördermittel erlangt. Der sodann in diesem Erstzuwendungsverhältnis erlassene Rückforderungsbescheid, datiert auf den 04.05.2015, sei daher zweifelsohne binnen der unterstelltermaßen zu berücksichtigen Jahresfrist der Art. 48 ff. BayVwVfG erfolgt. Im Zweitzuwendungsverhältnis habe sodann die Klägerin unmittelbar selbst am 28.05.2015 die Beklagte zur Rückzahlung auf Basis des Produktionsvertrages aufgefordert. Auch in diesem Zweitzuwendungsverhältnis sei mithin eine unterstelltermaßen heranzuziehende Jahresfrist ebenfalls ohne jeden Zweifel gewahrt worden. Die Klägerin habe nach Zugang des Rückforderungsbescheides, mithin ab dem 16.05.2015, Kenntnis über die beurteilungsrelevanten Rückforderungstatsachen erlangt. Zudem ergebe sich auch bei unterstellter wertungsbezogener Anwendung der Art. 48 ff. BayVwVfG auch im relevanten Zweitzuwendungsverhältnis keinerlei die Beklagte entlastenden Vertrauensgesichtspunkte. Unzweifelhaft belege der Rückforderungsbescheid vom 04.05.2015 den Umstand, dass die Beklagte hier im Zusammenhang mit der Bewilligung der Fördermittel unvollständige und teils unzutreffende Angaben gemacht habe. Bei Nichterfüllung einer Auflage, wie sie hier gegeben sei, könne sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Grund für den Widerruf schlicht in einem eigenen Verhalten liege. Im Erstzuwendungsbescheid scheiden mithin Vertrauensschutzgesichtspunkte schon bei einer rein national-rechtlichen Beurteilung aus. Die Klägerin selbst habe sich das Fehlverhalten der Beklagten aus dem Zweitzuwendungsverhältnis in der Rechtsbeziehung zur Regierung von Niederbayern schlicht zurechnen lassen müssen. Hinzu komme, dass fernab von dieser rein nationalen Beurteilung, es sich vorliegend unzweifelhaft um die Gewährung von Beihilfen aus europäischen Mitteln handele. In diesem Zusammenhang treten entsprechende Vertrauensgesichtspunkte, Rückforderungsfristen und Ermessen zur Wahrung des europäischen Effektivitätsgrundsatzes aber praktisch vollständig zurück.

Die Beklagte sei in diesem System auch nicht rechtlos, denn es sei mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie sei im Verwaltungsverfahren betreffend die Rückforderung im Erstzuwendungsverhältnis vollumfänglich und ausführlich über eine entsprechende Anhörung beteiligt worden. Sie habe zu jedweder Zeit ihren rechtlichen Standpunkt dartun können. Außerdem habe sich die Beklagte bewusst innerhalb des Vertragskonstrukts in das bekannte Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin – resultierend aus dem Ausgangsbescheid – mit begeben. Im Übrigen habe sie auch nach Abschluss des Verfahrens, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem ihr faktische Änderungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, mit einer Überprüfung des geförderten Projekts rechnen müssen und könne sich insoweit nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen gegen den Rückforderungsbescheid Rechtsbehelf einzulegen, da sie über den ausgetauschten Schriftverkehr hinsichtlich der zu geringen Leistung der Beklagten über fehlende Nachweise ausreichend informiert gewesen sei und damit die Erfolglosigkeit eines solchen Rechtsbehelfs erkannt habe. Die Ergebnisse der insoweit eingeschalteten EU-Prüfbehörde seien nicht zu entkräften gewesen. Soweit die Beklagte diesbezüglich relevanten Rechtsschutz für sich postuliere, so hätte sie - was nicht mit einem Wort erfolgt sei - darlegen müssen, dass der vorausgehende Rückforderungsbescheid tatsächlich rechtswidrig gewesen sei, dies noch dazu in rechtsverletzender Art und Weise zu ihren Lasten. Dazu sei jedoch schlicht nichts ausgeführt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Klägerin auch nicht abverlangt werden können hier trotz erkennbarer Erfolglosigkeit klageweise vorzugehen. Dazu sei die Klägerin im Vertrag auch nicht verpflichtet worden. Die hiesige gerichtliche Auseinandersetzung zeige zudem, dass trotz der Bestandskraft des Ausgangsrückforderungsbescheides die Beklagte durchaus die gerichtliche Möglichkeit habe, hier zu einer Überprüfung des Ausgangsrückforderungsbescheides zu kommen. Diese inzidente Prüfung führe jedoch zu keinem für die Beklagte günstigem Ergebnis. Der Ausgangsbescheid sei schlicht rechtmäßig.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6% aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Produktionsvertrags ausscheide, da die Klauseln des Produktionsvertrags als öffentlich-rechtlichem Vertragswerk verfassungskonform auszulegen seien. Diese Notwendigkeit gehe aus Art. 54 Satz 2 BayVwVfG hervor, wonach die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anstatt eines Verwaltungsaktes abschließen könne und die Behörde demnach den ihr als Hoheitsträgerin auferlegten verfassungsrechtlichen Pflichten nicht durch die Flucht in den öffentlich-rechtlichen Vertrag entkommen könne. In der Auslegungsvariante der Klägerin verstoße der Produktionsvertrag, namentlich die Klausel § 3, gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, wie es in den Art. 48 - 49 BayVwVfG zum Ausdruck komme. Die im Produktionsvertrag unter § 3 festgeschriebene Regelung für den Fall der Rückforderung der Zuwendungen weiche aber erheblich von der ausgewogenen Regelung der Art. 48 ff. BayVwVfG ab und schließe sowohl den Vertrauensschutz als auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beklagten (Art. 19 Abs. 4 GG) in unzulässiger Weise aus. Nach dieser Regelung habe die Beklagte alle der der Klägerin obliegenden Pflichten vertraglich übernommen, habe aber keinerlei Möglichkeiten, den Zuwendungsbescheid der Regierung im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes anzugreifen. Diese Möglichkeit stehe nur der Klägerin zu. Anstatt einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte zu erlassen, habe sich die Klägerin für die Ausschüttung der ihr bewilligten Fördermittel im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entschieden. Hätte die Klägerin einen Zuwendungsbescheid erlassen, so wäre sie selbst an die Regularien der Art. 48-49 BayVwVfG gebunden gewesen. Sie hätte sich mittels einer Auflage im Zuwendungsbescheid für den Fall der Rückforderung durch die Regierung ihrerseits die Rückforderung der Gelder nach Art. 49 Absatz 2a BayVwVfG vorbehalten können. Hätte sie aber diesen Weg gewählt, so wäre der Beklagten allerdings Rechtsschutz gegen den Rückforderungsbescheid zugestanden. Die Beklagte hätte dann im Wege der Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen können. Außerdem würde es nach der Auslegung der Klägerin ausreichen, wenn die Förderstelle an die Klägerin herantrete und die Fördergelder zurück möchte. Schon allein durch dieses Rückforderungsbegehren werde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ausgelöst. Diese Klausel habe demnach die abstruse Folge, dass schon im Fall etwaiger innerstaatlicher Rückzahlungsansprüche eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten entstehe, ohne dass diese die Möglichkeit habe, sich gegen die Unrechtmäßigkeit der Rückforderung verwaltungsgerichtlich zu wehren. Auch sei es falsch, dass fehlende Nachweise zur Rückforderung geführt hätten oder eine geringe Leistung oder fehlende Nachweise diese Rückforderung hätten rechtfertigen können. Zudem gehe die Argumentation der Klägerin nach dem Motto, es bedürfe ohnehin keines Rechtsschutzes, wenn jeder seinen Pflichten nachkomme, fehl. In dieser Logik ließe sich in extremis sogar die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit als solches infrage stellen. Denn wenn der Bürger seine Pflichten erfülle, brauche er auch nichts zu befürchten und habe keine Veranlassung, gegen die Hoheitsträgerin den Rechtsweg zu beschreiten. Des Weiteren sei eine Stellungnahme oder Anhörung weder Rechtsbehelf noch Rechtsmittel und biete keinerlei Rechtsschutz, sodass dies nicht dazu führen könne, dass die Beklagte nicht rechtlos gestellt gewesen sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte, die zum Verfahren beigezogene Akte der Regierung von Niederbayern sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO ist gegeben. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche geltend, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. Art. 54 ff. BayVwVfG beruhen. Der öffentlich-rechtliche Charakter des zwischen den Parteien geschlossenen Produktionsvertrags ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtbewertung der hier erfolgten Erst- und Zweitzuwendung, dem gegebenen öffentlich-rechtlichen Gepräge des vorliegenden Förderverfahrens und der inhaltlichen Gestaltung des streitgegenständlichen Produktionsvertrags, der sich insgesamt nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben aus dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 richtet.

II.

Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 3 Absätze 4 und 5 des zwischen den Parteien am 06./07.08.2009 geschlossenen Produktionsvertrags in Höhe von 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu.

1. Die zwischen den Parteien in § 3 des Produktionsvertrags getroffene Rückzahlungsvereinbarung verstößt nach Ansicht der erkennenden Kammer gegen kein gesetzliches Verbot und ist nicht nichtig, Art. 59 Abs. 1, 62 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB.

Zwar können sich gesetzliche Verbote i.S.d. § 134 BGB grundsätzlich auch aus Verfassungsrecht, nämlich einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 59 Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt § 3 des Produktionsvertrags jedoch weder gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Die Rückzahlungsvereinbarung aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.

(1) Zwar mag § 3 des Produktionsvertrags von den Regelungen der Art. 48 ff. BayVwVfG abweichen. Diese Abweichung scheint aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Förderkonstellation aber nicht unangemessen. Vielmehr ist der Klägerin insofern Recht zu geben, als dass durch die Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags lediglich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beteiligten hergestellt wird. Dies entspricht zudem den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1080/2006 soll die Bescheinigungsbehörde (hier die Regierung von Niederbayern) sicherstellen, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem sog. federführenden Begünstigten (hier der Klägerin) wieder eingezogen werden. Nach Satz 2 haben die Begünstigten (hier die Regional-Fernsehsender) dem federführenden Begünstigten, also der Klägerin, die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zu erstatten. Zudem berücksichtigt die Rückzahlungsklausel aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags, dass die Klägerin als Erstzuwendungsempfängerin auf die Leistung der Beklagten als Zweitzuwendungsempfängerin grundsätzliche keinen Einfluss nehmen kann, sich jedoch etwaige Auflagen- oder Vergabeverstöße der Beklagten im Verhältnis zur Regierung von Niederbayern zurechnen lassen muss, da die Klägerin als federführende Begünstigte gem. Art. 20 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1080/2006 für die Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich ist.

(2) Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigten, dass es sich bei aus EU-Fonds gewährten Finanzmitteln, worunter auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fällt, um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt.

Zwar sind die Fördermittel aus dem EFRE grundsätzlich Mittel der EU und damit keine „staatlichen“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sofern diese Fördermittel jedoch wie hier im Anschluss an eine indikative Aufteilung unter den Mitgliedstaaten für Letztere verfügbar sind, fällt ihre Durchführung, Verwaltung sowie Kontrolle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Auf dieser Basis sind die Mitgliedstaaten sodann befugt, die einzelnen zu finanzierenden Programme nach von ihnen festgelegten Kriterien auszuwählen. Auf der Grundlage dieses Regelwerks kann dann angenommen werden, dass die Strukturfondsmittel den Mitgliedstaaten sowohl zur Verfügung stehen als auch ihnen zurechenbar sind und somit staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, A. Einleitung Rn. 18, beck-online; vgl. in diesem Sinne auch Zuleger EWS 2008, 369, 373f.; Giolito S. 145, 165–167; Pache/Pieper in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich 1. Teil AEUV Art. 107 Abs. 1 Rn. 71).

Wenn es sich jedoch wie hier um die Gewährung von EU-Beihilfen handelt, trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, an der effektiven Durchsetzung des EU-Rechts mitzuwirken und keine den Zielen der Verträge zuwider laufende Maßnahmen zu treffen. Aufgrund des Effizienzgebots aus Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag (EUV) ist im Fall von dem EU-Recht zuwider laufenden Auflagen- und Vergabeverstößen von einem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse auszugehen, da ohne eine Rücknahme die Erreichung der Ziele der Art. 107 f. AEUV gefährdet wären (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, C. Rn. 134 m.w.N.). Bei Nicht-Rücknahme der gewährten Zuwendungen würde der jeweilige Mitgliedstaat eine Vertragsverletzung begehen. Der Klägerin ist daher auch insoweit Recht zu geben, dass in diesem Zusammenhang entsprechende Vertrauensgesichtspunkte, Rückforderungsfristen und das der Behörde grundsätzlich nach den Art. 48 ff. BayVwVfG eingeräumte Rücknahme- bzw. Widerrufsermessen zur Wahrung des europäischen Effektivitätsgrundsatzes praktisch vollständig zurücktreten, sodass sich die Beklagte auch im Falle der Weitergabe der Zuwendungen durch Verwaltungsakt nicht darauf hätte berufen können.

b) Die Rückzahlungsklausel aus § 3 Abs. 4 und 5 des zwischen den Parteien am 06./07.08.2009 geschlossenen Produktionsvertrags verstößt zudem auch nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer wäre der Beklagten nämlich durchaus ein eigenes Klagerecht und damit subjektivrechtlicher Schutz gegen den Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2018 zugestanden, da sich das Behördenhandeln der Regierung von Niederbayern über die Sphäre der Klägerin auch und schlussendlich insbesondere für die Beklagte als Belastung darstellte.

Zwar mag man der Beklagtenseite insoweit Recht geben, als dass die konkret vorliegende Konstellation bisher augenscheinlich noch nicht entschieden wurde (in diese Richtung gehend aber BVerwG, Urteil vom 06. Mai 2015 – 6 C 11/14, das hier eine Klagebefugnis bejahte). Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aber richtigerweise vortrug, setzt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht notwendigerweise eine Adressatenstellung voraus. Insbesondere nachbarrechtliche und konkurrenzrechtliche Drittklagen sind seit langem anerkannt. Zwar unterscheidet sich die diesen Drittklagen zugrundeliegende Konstellation dadurch, dass bei den nachbar- und konkurrenzrechtlichen Drittklagen der Kläger (Dritte) gegen die Begünstigung eines anderen Privaten vorgeht, die ihn in seinen Interessen beeinträchtigt, während dem streitgegenständlichen Fall die Konstellation zugrunde liegt, dass der Dritte Interessen verfolgt, die denen des Erstbetroffenen parallel gelagert und er sich deshalb gegen eine Belastung des Erstbetroffenen wendet, da sich diese Belastung unmittelbar auch auf ihn auswirkt. Entscheidend in diesen Konstellationen ist, ob die Berücksichtigung der Interessen des Dritten durch das Normprogramm angeordnet ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn.336, beck-online).

Dies bejaht die Kammer hinsichtlich der vorliegenden Förderkonstellation und der dieser Konstellation zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (vgl. insbesondere Art. 14 ff. der VO (EG) Nr. 1080/2006).

(1) Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1080/2006 nimmt die Bescheinigungsbehörde die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigen. Dieser sog. federführende Begünstige reicht die ihm geleisteten Zahlungen sodann an die sog. „an dem Vorhaben beteiligte Begünstigte“ weiter und legt die Modalitäten für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleisten, wie auch Modalitäten für die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen enthält (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006).

Die Rückzahlung von aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträgen erfolgt ebenfalls in diesem mehrstufigen Verhältnis. Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1080/2006 legt fest, dass die Bescheinigungsbehörde sicherstellt, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten wieder eingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten dann die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Gerade aus dieser Norm wird deutlich, dass die Einziehung der Fördermittel durch die Bescheinigungsbehörde, hier also der Regierung von Niederbayern, beim sog. federführenden Begünstigten, hier also der Klägerin, unmittelbar auch Einfluss auf das Verhältnis zwischen federführendem Begünstigten und den weiteren an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten, hier also der Beklagten hat. Letzt- und im Endeffekt auch Alleinbetroffene sind insofern jedoch nur die weiteren an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten (oder ggf. der jeweilige Mitgliedstaat, s.u.), da die an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten, also die Zweitzuwendungsempfänger, gem. Art. 20 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 1080/2006 die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihnen gemeldeten Ausgaben tragen und sowohl die Bescheinigungsbehörde, als auch der federführende Begünstigte lediglich eine Art Vermittlungs-, Überwachungs- und Organisationsfunktion einnehmen. Denn selbst, wenn eine Einziehung der zu Unrecht gezahlten Förderbeträge beim Letztbegünstigten aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, erwächst weder der Bescheinigungsbehörde, noch dem sog. federführenden Begünstigten ein Nachteil, da dann der jeweilige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde gegenüber erstattungspflichtig ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1080/2006).

An diese eben dargestellten Regelungen der VO (EG) Nr. 1080/2006 angepasst, wurde die Weitergabe der EU-Fördermittel an die Regional-TV-Sender bereits im Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 geregelt (vgl. Nr. 5) und die Zweitzuwendungsempfänger insofern auch in diesen Bescheid miteinbezogen.

(2) Für die Annahme einer Klagebefugnis des Zweitzuwendungsempfängers spricht zudem auch ein Vergleich mit der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV.

Zur Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der EU-Kommission ist nach der Rechtsprechung des EUGH auch der Beihilfenempfänger aufgrund unmittelbarer und individueller Betroffenheit befugt, obwohl der Beschluss der Kommission nicht an ihn, sondern den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtet ist (vgl. EuGH – Philip Morris/Kommission, 730/89 – Slg 1980, 2671, 2687; EuGH – Cofaz/Kommission, 169/84 – Slg 1986, 391; EuGH – RSV/Kommission, 223/85 – Slg 1987, 4617).

Nach der zweiten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV kann die Klagebefugnis nämlich auch in einer Fallkonstellation vorliegen, in der eine Handlung nicht an den Kläger, sondern an einen Dritten gerichtet ist. Voraussetzung für die Drittanfechtung ist, dass der Kläger durch die an eine andere Person gerichtete Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist. Damit wird Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet, gegen Beschlüsse vorzugehen, die zwar an Dritte adressiert sind und deren Rechte und Pflichten festlegen sollten, die jedoch darüber hinaus nachteilige Folgen in Form einer Drittwirkung für den Kläger haben können. Die an Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung kann insoweit eine Doppelnatur aufweisen: Gegenüber dem Adressaten handelt es sich um einen Beschluss. Für den potenziell durch die Vorschrift Betroffenen stellt sie eine Maßnahme mit allgemeiner Wirkung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Groeben, von der /Schwarze/Charlotte Gaitanides AEUV Art. 263 Rn. 78, beck-online).

Eine „Unmittelbare Betroffenheit“ wird in diesen Fällen bejaht, da die Auswirkungen des Beschlusses den Beihilfenempfänger zwangsläufig treffen, da die nationalen Behörden – wie bereits ausgeführt – aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes aus Art. 4 Abs. 3 EUV keinen Entscheidungsspielraum bezüglich der Rückforderung haben. Die nationalen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats sind also bei rechtmäßiger Ausführung der an den Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung verpflichtet, eine dem Kläger nachteilige Maßnahme zu treffen (vgl. EuGH – Cofaz/Kommission, 169/84 – Slg 1986, 391, mit Anm. Nicolaysen, EuR 1986, 261; EuGH – Dreyfus/Kommission, C-386/96 – Slg 1998, I-2309, Rn 43). Die für die Klagebefugnis geforderte Individualisierung ergibt sich aus der konkreten Rückforderungsaufforderung der mitgliedstaatlichen Behörden.

Eine Abweichung zu vorliegender Konstellation ergibt sich nur dergestalt, dass hier – lässt man den fehlenden Beschluss der Kommission außer Betracht, da sich die Regierung von Niederbayern doch noch von selbst bereit erklärte, die Fördermittel einzuziehen - die Klägerin zwischengeschaltet wurde. Letztendlich unmittelbar betroffene Beihilfeempfängerin ist aber die Beklagte, wobei sich die geforderte Individualisierung aus dem Rückforderungsverlangen der Klägerin i.V. mit dem Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2018 ergibt.

(3) Überdies hatte die Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde die Beklagte im gesamten Rücknahmeverfahren meist über die Klägerin, teilweise aber sogar direkt im Rahmen einer Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG (vgl. Blatt 43-45 d. Behördenakte), beteiligt, so dass die Beklagte - wie sie auch selbst anerkennt - all ihre Argumente und Einwendungen vollumfänglich vorbringen konnte. Das Gericht erachtet es aber als sinnvoll, wenn die Bewilligungsbehörde in derartigen Konstellationen zukünftig den Zweit- oder Letztzuwendungsempfänger förmlich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 (analog) oder nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG beteiligt, auch wenn die Beteiligung an sich noch keine Klagebefugnis begründet (vgl. Kopp/Schenke, § 42 Rn. 72).

c) Aber selbst, wenn man kein eigenes Klagerecht des Beklagten bejahen möchte und nach einer der VO (EG) Nr. 1080/2006 entsprechenden Auslegung der Rückzahlungsklausel zum Ergebnis kommt, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 4 und 5 ersichtlich nur dann gegeben sein kann, wenn (tatsächlich) Unregelmäßigkeiten vorliegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1080/2006), so ergibt sich nach inzidenter Prüfung nicht anderes. Der dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin zugrundeliegende Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 war nämlich rechtmäßig.

Die monetären Fehler hinsichtlich der zu viel abgerechneten Projektstunden für den Geschäftsführer und einen Mitarbeiter der Beklagten, sowie der monetäre Fehler für Fahrten mit dem Firmenwagen wurden von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren anerkannt (vgl. Blatt 112 d. Behördenakte), sodass es streitgegenständlich nur noch um die Rechnungen für freies Personal geht.

Die der Beklagten von der EU-Prüfbehörde im Prüfbericht nach Art. 62 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1083/2006 i.V.m. Art. 16 VO (EG) Nr. 1828/2006 vorgeworfenen Vergabeverstöße, die darin bestanden, dass die Beklagte für die Rechnungen „freies Personal“ keine Vergleichsangebote eingeholt und keine zulässigen Begründungen für den Verzicht auf Wettbewerb gegeben hatte und aus denen sich insgesamt ein monetärer Fehler in Höhe von 21.042,33 € ergab, waren jedoch auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu entkräften.

Die Beklagte war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts gemäß § 3 des Produktionsvertrags i.V.m. dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 und dem Änderungsbescheid vom 11.02.2014 verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften einzuhalten und damit bei der Vergabe der freiberuflichen Leistungen jeweils drei Vergleichsangebote einzuholen bzw. die Wirtschaftlichkeit der Vergabe dazulegen.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten im durch die Klägerin an die Regierung von Niederbayern übermittelten Schreiben vom 26.03.2015 und den zunächst vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen, dass für alle externen Dienstleistungen mehrere oder gar fünf Vergleichsangebote eingeholt wurden, fanden sich solche weder in den Akten der Klägerin, noch in den beigezogenen Akten der Regierung von Niederbayern. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie suggerierte vielmehr, dass gerade keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, da darin der Versuch unternommen wurde, einen zulässigen Verzicht auf Wettbewerb mit den Argumenten mangelnder Auswahl und enger gesellschaftlicher Verbundenheit zu begründen. Nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagtenvertreter zwar zunächst Schriftsatzfrist, um Vergleichsangebote vorlegen zu können. Im weiteren Verlauf gab der Geschäftsführer der Beklagten jedoch an, nicht schriftlich gefragt, sich aber wohl telefonisch erkundigt zu haben, ob diese Leistungen angeboten werden können (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Dieses Vorgehen genügt den Anforderungen an die Vergabevorschriften jedoch nicht. Diesbezügliche Erkenntnisse oder Erwägungen müssen nämlich im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert und können nicht lediglich anlässlich einer nachträglichen Überprüfung pauschal behauptet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2017 – 4 ZB 16.577, Rn. 15). Außerdem obliegt die Darlegung konkreter Ausnahmegründe, die einen Verzicht auf Wettbewerb rechtfertigen können, der nach den Vergaberichtlinien verpflichteten Stelle, hier also der Beklagten. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist vom Regelfall der Verpflichtung zur Einholung und Vorlage von drei Vergleichsangebote auszugehen, ohne dass es im Verwaltungsverfahren oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren einer weiteren Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung bedarf (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 22. Mai 2017 – 4 ZB 16.577 –, Rn. 15 und B.v. 22.10.2014 – 4 ZB 14.1260 – BeckRS 2014, 58940). Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen ließen sich aber weder eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit plausiblen Kostenabschätzungen noch sonstige einzelfallbezogene und tragende Erwägungen entnehmen, die den Verzicht auf Wettbewerb gerechtfertigt hätte. Die pauschale Behauptung der mangelnden Auswahl in der Umgebung, der langjährigen Zusammenarbeit und engen gesellschaftlichen Verbundenheit, allgemeine Floskeln wie „die einzig praktikable und vor allem wirtschaftlich sinnvollste Lösung“ und Schreiben des von der Beklagten beauftragten freien Personals, die mitteilen, dass sie der Beklagten Sonderpreise gewährt hätten (vgl. Band 2 – Prüfung EU/Pd der beigezogenen Akten der Regierung von Niederbayern), reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Zwar mag man der Beklagten hinsichtlich der Vergabeverstöße kein vorsätzliches Handeln vorwerfen können. Eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns bedarf es für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2010 – 4 ZB 09.943 –Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 – M 15 K 12.6087 – Rn. 37); insoweit reicht allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs aus.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die EU-Prüfbehörde als auch die Regierung von Niederbayern von einem schweren Verstoß gegen Vergaberecht durch die Beklagte ausgegangen ist (vgl. auch Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 – Nr. 11 – H 1360 – 001 – 44571/06) und infolgedessen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 29.11.2007 für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind, ermessensgerecht einen Teilwiderruf der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 25% sowie eine entsprechende Verzinsung der Rückerstattung angeordnet hat (vgl. Ziffer 2. und 3. des Bescheids der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von insgesamt 24.794,88 € ist auch der Höhe nach begründet.

Dieser setzt sich aus dem auf die Beklagte entfallenden von der Klägerin an die Regierung von Niederbayern zurück zu gewährenden Betrag in Höhe von 21.042,33 € (vgl. die an den Rücknahmebescheid vom 04.05.2015 angehängte Gesamtaufstellung, Blatt 128 d. Behördenakte) und aus dem auf die Beklagte entfallende Zinsanteil in Höhe von 3.752,55 € zusammen.

Gemäß § 3 Abs. 5 des Produktionsvertrags hat die Beklagte den anteiligen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6 v. H. p. a. zu verzinsen, wobei der Betrag in Höhe von 21.042,33 € aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 seit dem 01.06.2018 zu verzinsen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG) und der Betrag in Höhe von 3.752, 55 € aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2016 seit dem 07.03.2016 zu verzinsen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.794,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt. Grün
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
published on 06/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportli
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.