Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RN 5 K 15.593

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RN 5 K 15.593
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass sich eine im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung bewilligte Förderung teilweise vermindert hat und die damit einhergehende teilweise Rückforderung; hilfsweise begehrt er eine höhere Festsetzung.

Mit formgebundenem Antrag vom 10.12.2007 beantragte der Kläger bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) für ein Nettoinvestitionsvolumen von 160.840,- € für die Gesamtmaßnahme „Neukauf Pflückmaschine und Gerüstanlage 3 Hektar“. Laut dem Finanzierungsplan entfielen hiervon 22.184,- € auf die Gerüstanlage und 138.655,- € auf die Hopfenpflückmaschine. Im Finanzierungsplan ist bei den Eigenmitteln unter dem Punkt „Maschinenverkauf“ die Zahl „0“ eingetragen. Aus dem Antrag beigefügten Flächenausdrucken ergibt sich, dass eine Fläche von insgesamt 3 ha für den Hopfenanbau vorgesehen war, und zwar davon 2 ha auf dem Feldstück Nr. ...9 (Flurstücke ...01, ...02 und ...03) sowie 1 ha auf dem Feldstück Nr. ...7 (Flurstücke ...16, ...87).

Mit Bescheid vom 11.2.2008 bewilligte die FüAk auf der Grundlage des beantragten Nettoinvestitionsvolumens i. H. v. 160.840,- € in Form einer Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 15% eine Zuwendung von bis zu 23.371,- €. Der Zuwendungsbescheid weist darauf hin, dass, soweit zuwendungsfähige Ausgaben nicht in der der Bewilligung zugrunde gelegten Höhe nachgewiesen werden oder neue Deckungsmittel in die Förderung einzubringen sind, sich die bewilligte Förderung nach den Grundsätzen der Anteilfinanzierung gemäß Nr. 2.1.1 der ANBest-P vermindert. Die ANBest-P werden weiter zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Nr. 2.1: Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.

Nr. 1.2: Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) […] sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

In den Besonderen Nebenbestimmungen des Bescheides ist weiter geregelt:

4.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle.

6.3 Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt.

7.1 Werden bei der Vorlage der Auszahlungsanträge oder bei späteren Prüfungen geltend gemachte Auszahlungsbeträge festgestellt, die den von der zuständigen Behörde ermittelten Auszahlungsbetrag um mehr als 3% übersteigen, so wird neben der Kürzung zusätzlich eine Sanktion in Höhe der festgestellten Differenz vorgenommen.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 erteilte die FüAk die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Aufgrund des Auszahlungsantrags über 158.327,75 Euro und des Verwendungsnachweises des Klägers vom 22.10.2008 wurde ihm für ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 155.120,15 € eine Zuwendung von 18.614,42 € freigegeben bzw. ausbezahlt.

Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme am 13.2.2009 wurde Folgendes festgestellt:

Die alte Hopfenpflückmaschine wurde für einen Nettobetrag von 46.310,98 € veräußert. Zudem wurde auf den beantragten Flurstücken, Flnrn. ...01, ...02, ...03 mit ca. 2 ha und den Flnrn. ...16, ...87 keine Hopfengerüstanlage errichtet. Weiter ergab sich, dass die betreffenden Flurstücke zum Teil nicht vom Kläger bewirtschaftet wurden.

Mit Bescheid vom 12.11.2012 stellte die FüAk fest, dass sich der mit Zuwendungsbescheid vom 11.2.2008 in Höhe von bis zu 23.371,- € bewilligte und in Höhe von 18.614,42 € freigegebene Zuschuss aufgrund des Auszahlungsantrages und Verwendungsnachweises vom 22.10.2008 rückwirkend ab Bewilligung auf 10.354,93 € vermindert (Ziffer 1). Weiter wird festgesetzt, dass der Kläger die insoweit zu viel erhaltenen Zuwendungen zurückzuerstatten hat; der Erstattungsbetrag wird auf 8.259,49 € festgesetzt (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 ist der Erstattungsbetrag vom Tag der Auszahlung bis zum Rückzahlungstermin mit 6 von 100 jährlich zu verzinsen. Bis zu dem in Nr. 6 genannten Rückzahlungstermin entspricht dies einem Betrag von 1.994,67 €. Ziffer 4 auferlegt dem Kläger die Kosten, in Ziffer 5 wird eine Gebühr in Höhe von 110,- € festgesetzt. Ziffer 6 legt fest, dass der Gesamtbetrag bis zum 17.12.2012 zu überweisen ist. Auf die Bescheidsgründe wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 11.12.2012 ließ der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Mit Schreiben vom 30.8.2013 informierte die FüAk den Kläger über die geplante Zurückweisung des Widerspruchs und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Kläger erließ die FüAk am 25.3.2015, versendet am 26.3.2015, folgenden Widerspruchsbescheid:

Ziffer 1: Nr. 3 des Bescheides der FüAk vom 12.11.2012 wird wie folgt geändert:

Der Erstattungsbetrag ist ab dem 17.12.2012 bis zur Rückzahlung mit 6 von 100 jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Zinsforderung wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 2) und wurden die Kosten zu 80% auf den Kläger und zu 20% auf die Beklagte verteilt (Ziffer 3). Eine Gebühr von 165,- € wird festgesetzt, wovon der Kläger 132,- € zu tragen hat (Ziffer 4).

Zur Begründung wird ausgeführt:

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Erstattungsanspruches sei Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Die im Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vom 22.10.2008 beantragten Kosten von 158.327,15 € würden sich um 21.492,15 € auf 136.835,- € reduzieren, da die in den Rechnungen mit den Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 angegebenen Kosten in Höhe von 21.492,15 € nicht für die bei der Antragstellung und Bewilligung festgelegte Gerüstanlage verwendet worden seien und deshalb nicht förderfähig seien. Hierdurch sei eine auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG eingetreten mit der Folge, dass die Bewilligung insoweit kraft Gesetzes unwirksam werde. Da der beantragte Auszahlungsbetrag den von der zuständigen Behörde ermittelten Betrag um 15,71% und damit um mehr als 3% übersteige, sei nach Nr. 7.1 des Zuwendungsbescheides zusätzlich eine Sanktion in gleicher Höhe vorzunehmen. Die zuwendungsfähigen Kosten würden somit um weitere 21.492,15 € auf 115.342,82 € gekürzt.

Zum Zeitpunkt der Bewilligung seien keine Mittel aus dem Verkauf einer alten Hopfenpflückmaschine eingeplant gewesen. Durch den direkten Projektbezug sei der Verkaufserlös in Höhe von 46.310,98 € Netto als hinzutretendes Deckungsmittel zu werten. Hierdurch sei eine auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG eingetreten mit der Folge, dass die Bewilligung insoweit kraft Gesetzes unwirksam geworden sei. Die zu Unrecht gewährten Zuwendungen seien gemäß Nr. 8.2.3 der ANBest-P i. V. m. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG anteilig zu erstatten. Nach Abzug der hinzutretenden Deckungsmittel belaufe sich das zuwendungsfähige Investitionsvolumen auf 69.031,87 €, woraus sich ein Zuschuss für Baumaßnahmen mit dem Fördersatz von 15% in Höhe von 10.354,78 € errechne. Bezahlt seien 18.614,42 €.

Der Erstattungsanspruch entstehe kraft Gesetzes als unmittelbare Folge des Eintretens der auflösenden Bedingung. Für eine Ermessensentscheidung lasse der eindeutige Wortlaut der Vorschrift keinen Raum.

Im Übrigen wird auf die Widerspruchsbescheidsgründe verwiesen.

Zur Begründung seiner am 21.4.2015 erhobenen Klage lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen:

Eine auflösende Bedingung sei nicht eingetreten. Der Bewilligungsbehörde sei zum Zeitpunkt der Bewilligung bekannt gewesen, dass eine alte Hopfenpflückanlage vorhanden gewesen sei, die zur Verwertung angestanden habe, wobei mit einem Verkaufserlös zu rechnen gewesen sei. Bei der Aufstellung des Finanzierungsplans sei nach ausdrücklicher Rücksprache und auf Veranlassung des Herrn ***** eine Bewertung der vorhandenen Hopfenpflückanlage mit „0“ erfolgt und dementsprechend sei im Rahmen der AFP-Checkliste in Ziffer 14 bei der Rubrik „zuzüglich sonstige projektbezogene Deckungsmittel“ ein Ansatz mit „0“ erfolgt. Dies sei Usus und bei einer Vielzahl vergleichbarer Fälle so erfolgt. Hierbei seien jedoch andere Betroffene auf Empfehlung des AELF darauf hingewiesen worden, dass die Altanlagen verleast oder anderweitig verwertet werden sollen, damit ein Erlös nicht anzu-setzen gewesen sei, was dem Kläger erst nachhinein bekannt geworden sei. Außerdem sei ein direkter Projektbezug nicht gegeben. In der AFP-Checkliste sei die Veräußerung des Altbestands bei einem Neukauf gerade nicht vorgesehen, insbesondere nicht in Ziffer 14. Nachdem bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung bekannt gewesen sei, dass ein Erlös erzielt werden sollte, liege außerdem kein „neues Deckungsmittel“ im Rechtssinne vor. Insbesondere sei im Finanzierungsplan in der Rubrik „Eigenmittel Maschinenverkauf“ ein Ansatz mit „0“ erfolgt. Weiter seien die in der Belegliste vom 22.10.2008 in den Ziffern 3 bis 7 aufgeführten Materialien tatsächlich erworben worden. Sie seien auch zur Errichtung von 3 ha Hopfengerüstanlagen notwendig gewesen. Ein Sanktionsfall liege außerdem nicht vor, da jedenfalls ein Auszahlungsbetrag nicht um 3% überschritten worden sei.

Weiter lässt der Kläger vortragen, dass der Bewilligungsbescheid nicht infolge einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Außerdem könne sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen. Weiter sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, da Ermessen seitens der Behörde nicht ausgeübt worden sei.

Die Frage des Erlöses aus der Veräußerung der alten Hopfenpflückmaschine sei eine Frage der Finanzierung. Die Nettoinvestitionen änderten sich dadurch nicht.

Der Kläger beantragt zuletzt,

der Bescheid der FüAk vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FüAk vom 25.3.2015 wird aufgehoben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird notwendig erklärt.

hilfsweise,

1. Ziffer 1 des Bescheids der FüAk vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 25.3.2015 wird aufgehoben, soweit nicht mehr als 10.354,93 Euro endgültig als Zuwendung festgesetzt werden und der Beklagte wird verpflichtet weitere 8.259,49 Euro endgültig als Zuwendung festzusetzen.

2. Die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids der FüAk vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 25.3.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Bewilligungsbehörde, also der FüAk, nicht bekannt gewesen sei, dass eine alte Hopfenpflückanlage vorhanden gewesen sei, die zur Verwertung angestanden habe. Nicht beurteilt werden könne, welche Absprachen der Kläger mit dem AELF getroffen habe. Selbst wenn eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden wäre, so könnte diese allenfalls einen evtl. Amtshaftungsanspruch begründen; förderrechtliche Konsequenzen würden sich jedoch keine ergeben. Bei der Aufstellung des Finanzierungsplanes und im Rahmen der AFP-Checkliste sei die alte Anlage auch nicht mit 0 €, sondern vielmehr gar nicht bewertet worden, woraus die Bewilligungsstelle schließen habe müssen, dass entweder keine Anlage vorhanden oder eine vorhandene Anlage nicht verwertet werden sollte. Andere Förderfälle, in denen wie vom Kläger vorgetragen verfahren worden sein solle, seien nicht bekannt. Für die Frage, ob „neue Deckungsmittel“ vorliegen würden, sei entscheidend, ob die Deckungsmittel im konkreten Falle in die Finanzierung eingeplant gewesen seien oder eben nicht. Weiter könne es zwar sein, dass die in der Belegliste angeführten Materialien tatsächlich erworben worden und zur Errichtung von 3 ha Hopfengerüstanlagen notwendig gewesen seien. Allerdings seien diese nicht auf den beantragten Flächen errichtet worden. Die hierfür entstandenen Kosten seien dann nicht förderfähig. Eine Sank-tionierung habe erfolgen müssen, da die Differenz zwischen dem beantragten und dem er-mittelten Auszahlungsbetrag mit 15,71% deutlich über der Schwelle von 3% liege.

In der mündlichen Verhandlung weist der Kläger darauf hin, dass er die Hopfengerüstanlagen letztlich wegen Sturmschäden bei anderen Hopfengerüstanlagen nicht wie vorgesehen errichtet habe. Der Beklagtenvertreter entgegnet ein Antrag auf Konzeptänderung sei hier möglich gewesen, aber nicht erfolgt. Er verweist auf die Hinweispflicht des Begünstigten, die sich aus Nr. 5 im Zusammenhang mit Nr. 8 der ANBest-P bzw. 4.11 der Besonderen Nebenbestimmungen des Bescheids ergebe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.7.2016, auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Behördenakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 12.11.2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2015 bereits unzulässig, im Übrigen ist sie im Haupt- bzw. im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

I.

I. Der Hauptantrag ist bezüglich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids unzulässig, da vorliegend nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthafte Klageart ist. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Verwaltungsakt, der als solcher im Grundsatz anfechtbar ist. Vorliegend hat der Kläger eine Förderung in seiner Meinung nach zu geringer Höhe erhalten. Sein eigentliches Begehren liegt damit darin, eine höhere Förderung zu erhalten. Für diesen Fall hält die VwGO die Verpflichtungsklage bereit, die hier - verbunden mit einer Teilanfechtung der Ablehnung, dass nicht mehr als der zugestandene Betrag bewilligt wird - statthaft ist. Die Konstellation ist verwandt mit der Konstellation der isolierten Anfechtung eines ablehnenden Verwaltungsakts, bei der i.d.R. der eigentlich begehrte Verwaltungsakt mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage geltend zu machen ist (Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Oktober 2015, § 42 Abs. 1 Rn. 110, Rn. 119). Dem liegt zugrunde, dass hier der begehrte höhere Förderbetrag nicht über eine bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden kann.

1. Denn es handelt sich bei Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nicht um die Vornahme von Kürzungen oder um die Feststellung von eingetretenen Kürzungen, bei deren Aufhebung der ursprüngliche höhere Förderbetrag sozusagen wieder auflebt. Nach der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses herrschenden Rechtsprechung war es jedoch so, dass Ermäßigungen bei den Ausgaben als Eintritt einer in Nr. 2.1 ANBest-P fixierten auflösenden Bedingung aufgefasst wurden, deren Eintritt dann durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, der dann auch die entsprechende Rückforderung regelte (BayVGH U. v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 m. w. N.). Auch in diesem Fall musste zusätzlich noch ein Endfestsetzungsbescheid ergehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG fallen unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sieht das BVerwG die inhaltlich weitestgehend Nr. 2.1 AnBest-P vergleichbare Klausel Nr. 2.5 AnBest-K 2005 jedenfalls in ihrer ersten Alternative nicht als auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG an (BVerwG U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15/14, BVerwGE 152, 211). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des VGH (vgl. etwa BayVGH U. v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 ) nicht gefolgt. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Leitsatz, Rn. 12-14).

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die entscheidende Kammer auch unter Verweis auf das Urteil des VG Regensburg v. 28.4.2016, Az. RN 5 K 15.25 anschließt, ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein beobachtbares Ereignis als potentieller Auslöser der Bedingung vorliegt. Die Rechtsqualität der vielfach verwendeten Regelung aus Nr. 2.1 ANBest-P ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. Es kommt also nicht darauf an, ob der in Nr. 2.1 ANBest-P genannten Voraussetzung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auslagen im Einzelfall ein tatsächlich beobachtbares Ereignis, wie die vom Antrag abweichende Ausführung des geförderten Vorhabens zugrunde liegt, da die Klausel unabhängig davon beurteilt werden muss und in der dort genannten Ermäßigung der Ausgaben als solcher kein beobachtbares Ereignis gesehen werden kann (vgl. zum letzten Halbsatz BVerwG a. a. O.). Wenn also, wie jedenfalls nach bisheriger Handhabung (vgl. etwa VGH U. v. 25.7.2013 Az. 4 B 13.727 juris Rn. 25 m. w. N.), unter Nr. 2.1. ANBest-P grundsätzlich auch Fälle gefasst werden, bei denen Sachverhalte nicht nur wahrgenommen sondern auch bewertet werden müssen, also nach der Ansicht des BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis vorliegt, dann kann in Nr. 2.1. ANBest-P grundsätzlich keine Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG mehr gesehen werden. Enger sieht dies bereits das VG Aachen, das die Konstellation, dass sich nicht nachträglich die Ausgaben verringern, sondern sich lediglich die Bewertung als zuwendungsfähig ändert, nicht unter Nr. 2.1. ANBest-P fasst (VG Aachen U. v. 27.11.2015, Az. 7 K 1142/13, juris Rn. 52). Anders sieht dies das Sächsische OVG (U. v. 29.10.2015, Az. 1 A 348/14, juris Rn. 26), das Nr. 2.1. ANBest-P individuell definiert und darin jedenfalls für den Fall eine Bedingung sieht, dass die vom Zuwendungsempfänger insgesamt geltend gemachten Ausgaben bereits hinter den im Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben zurückbleiben.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall aber eine individuelle Betrachtung vornehmen würde, so läge auch keine Bedingung vor. Denn in der Überlegung, wie sich die vom Antrag abweichende Ausführung der Hopfengerüstanlagen auf die Investitionssumme auswirkt, ist eine Bewertung durch die Behörde enthalten. Bei der Festsetzung der Sanktion ist ebenfalls kein Bedingungseintritt festzustellen, hier ist schon zweifelhaft, ob dies überhaupt zur Ermäßigung der Ausgaben führt.

Jedoch bezieht sich die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auf die erste Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P. Allerdings spricht vieles dafür, auch bei der zweiten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P („erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu“) keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen. Hier ist entsprechend zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2015 zu argumentieren. Denn auch bei der Frage, ob sich Deckungsmittel erhöht haben oder neu hinzugetreten sind, ist in der Regel eine förderrechtliche Bewertung erforderlich. Dadurch dass auch die Rechtsqualität der Alt. 2 Nr. 2.1 ANBest-P abstrakt bestimmt werden muss, also für alle ihre Anwendungsfälle gelten muss, ist es ausreichend, wenn nur in einigen Fällen eine förderrechtliche Bewertung vorgenommen werden muss. Ein Beispiel hierfür ist der hier vorliegende Fall, in dem streitig ist, ob der Verkauf der alten Hopfenpflückmaschine als neues Deckungsmittel zu bewerten ist oder nicht. Wo also nicht nur eine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder Geschehnis entscheidend ist, sondern eine rechtliche Qualifizierung durch die Behörde und damit eine nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung entscheidend sein kann, kann kein die Bedingung auslösendes Ereignis vorliegen. Auch in Nr. 2.1 ANBest-P Alt. 2 ist damit keine auflösende Bedingung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen.

2. In Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nunmehr nicht die Feststellung einer automatisch eingetretenen Folge zu sehen, sondern vielmehr die endgültige Festsetzung einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung. Dies ergibt sich vorliegend aus einer Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids.

Dieser ist im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 11.2.2008 zu sehen, der nur vorläufig ergangen ist. Dort wird eine Zuwendung „von bis zu“ 23.371,00 Euro bewilligt. Hieraus wird deutlich, dass die endgültige Festsetzung erst noch erfolgen muss und die bisherige Bewilligung nur unter Vorbehalt erfolgt. Auch die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Besondere Nebenbestimmung Nr. 6.3 besagt, dass die endgültige Höhe der Förderung nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt wird. Weiter ist in Nr. 2.1. ANBest-P die Anordnung eines Vorbehaltes zu sehen, der Ermäßigungen bei der Zuwendungshöhe durch Änderungen bei den Ausgaben und/oder den Deckungsmitteln gestattet. Klauseln, die eine Ermäßigung der Zuwendung vom „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen, sind mit dem BVerwG nicht mehr als Bedingung (s.o.), sondern als Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen (BVerwG B. v. 15.1.2016 Az. 10 B 16/15, ; BVerwG U. v. 19.11.2009, Az. 3 C 7/09 ). Dies gilt in der Konsequenz auch für Klauseln, die eine Ermäßigung der Zuwendung von einer Erhöhung oder einem Hinzutreten von Deckungsmitteln und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen.

Nach der neuen Rechtslage ist der vorliegende Bescheid sinnvoll nur als Endfestsetzungsbescheid zu verstehen. Er setzt im Rahmen der Vorbehalte aus dem Bewilligungsbescheid die Zuwendung aufgrund von nachträglich eingetretenen oder festgestellten Ermäßigungen bei den Ausgaben und Erhöhungen/Hinzutreten bei den Deckungsmitteln endgültig fest. Insoweit ist der dem Wortlaut nach feststellende Tenor des Ausgangsbescheids als Festsetzung zu verstehen.

II. Die Klage ist im Hilfsantrag bzgl. Ziffer 1 des Ausgangsbescheids in der Form des Widerspruchsbescheids als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer 8.259,49 € als Zuwendung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), vgl. dazu 1. Insoweit war die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Behörde rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. dazu 2-4.

1. Ein Anspruch auf Festsetzung von weiteren 8.259,49 € als Zuwendung besteht nicht.

a) Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung in Form der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der zum Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung geltenden Fassung, hier also in der Fassung vom 1.11.2009 Nr. G4-7271-7560. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus europäischen Rechtsnormen herleiten. So werden in der der EIF-Richtlinie des StMELF zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich die Rahmenbedingungen für die Förderung festgesetzt. Die Ausfüllung des Rahmens bleibt dabei den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierzu erlässt die Verwaltung üblicherweise Förderrichtlinien, bei deren Gestaltung sie sich im leistenden Bereich bewegt und daher grundsätzlich frei ist (BVerwG U. v. 27.3.1992 - Az. 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112, Rn. 40). Allerdings handelt es sich bei den Regelungen der Richtlinie nicht um Rechtsnormen, so dass sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus ihnen selbst heraus ergeben kann. Es soll vielmehr in Form einer verwaltungsinternen Weisung erreicht werden, dass die Ermessensausübung bei der Verteilung der Fördermittel gleichmäßig erfolgt. Ein Anspruch kann sich daher lediglich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben, nach dem die Behörde verpflichtet ist, sich an ihre in den Förderrichtlinien vorgegebene Vollzugspraxis zu halten. Daraus ergibt sich aber auch, dass letztendlich auch der tatsächliche Vollzug entscheidend ist, so dass sich kein oder ein anderer Anspruch ergibt, wenn die Behörde ihren Vollzug anders als die zugrunde gelegte Richtlinie gestaltet (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - NVwZ 2012, 1262; BVerwG, U. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25/2 - NVwZ 2003, 1384). Damit ist ein Anspruch auf Abweichen von der Förderrichtlinie nur möglich, wenn der tatsächliche Verwaltungsvollzug davon abweicht oder wenn sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen bzw. gebieten (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50). Zunächst kommt es auf die Regelungen der Förderrichtlinie an.

b) Der Höhe nach besteht kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 8.259,49 €.

aa) Die ursprünglich für die Errichtung eines Hopfengerüstes vorgesehene Nettoinvestitionssumme von 21.492,15 €, für die entsprechend dem Fördersatz von 15% eine Zuwendung von 3.223,82 € mit Bescheid vom 11.2.2008 vorläufig bewilligt wurde, konnte bei der Endfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Hier räumt der Kläger selbst ein, dass die Hopfengerüstanlage nicht wie beantragt auf den vorgesehenen Flächen errichtet worden war. Ein Antrag auf Konzeptänderung ist nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten unterblieben. Die Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers ergibt sich dabei aus Nr. 5, bzw. Nr. 5.2 der ANBest-P. Diese sind Bestandteil des Bescheids geworden. Weiter wurden die beantragten Flurstücke teilweise von anderen Betriebsinhabern bewirtschaftet. Aufgrund der vom Antrag abweichenden Realisierung konnten daher die in der vorläufigen Bewilligung als Nettoinvestitionsvolumen berücksichtigten Beträge bzw. entsprechend als Zuwendung vorläufig festgesetzten Beträge bei der Endfestsetzung nicht endgültig festgesetzt werden und mussten unberücksichtigt bleiben, vgl. auch Nr. 4.1 Besondere Nebenbestimmungen.

bb) Weiter wurde die Sanktion in Höhe von 3.223,82 € (15% von 21.492,15 €) rechtmäßig festgesetzt, so dass auch kein weiterer Anspruch auf Zuwendung in dieser Höhe mehr bestand. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006. Danach ist bei Abweichungen von mehr als 3% zwischen dem auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag und dem letztendlich nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlenden Betrag eine Sanktion in Höhe der Abweichung festzusetzen. Dem entspricht auch Nr. 7.1 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids. Auf der Grundlage des Zahlungsantrages (beantragt wurde die Förderung für ein Nettoinvestitionsvolumen von 158.327,15 €) wären beim Fördersatz von 15% 23.749,07 € als Förderung zu zahlen gewesen. Nach der Prüfung der Förderfähigkeit der Hopfengerüstanlage wurden 21.492,15 € der Kosten nicht als förderfähig anerkannt, es waren also nur 20.525,25 € (15% von den verbleibenden 136.835 €) Förderung auszubezahlen. Die relative Abweichung beträgt damit 15,7% und ist größer als 3%, damit war die absolute Abweichung i. H. v. 3.223,82 € als Sanktion festzusetzen.

Hierbei ist im Ergebnis unschädlich, dass der Beklagte nicht auf den Auszahlungsbetrag, sondern auf das Nettoinvestitionsvolumen abgestellt hat, da die auszubezahlende Zuwendung 15% des förderfähigen Nettoinvestitionsvolumens beträgt, also die relative Abweichung dieselbe ist. In der Folge hat der Beklagte auch den Abzug der Sanktion beim Nettoinvestitionsvolumen vorgenommen, so dass er folgerichtig hierfür keine Förderung (15% hiervon) gewährt hat.

cc) Die Endfestsetzung der Zuwendung mit einem Abzug von weiteren 6.946,65 € von der bewilligten Zuwendung wegen des Verkaufs der alten Hopfenpflückmaschine ist rechtmäßig. Dieser basiert auf einem Abzug von weiteren 46.310,98 € beim zuwendungsfähigen Nettoinvestitionsvolumen. Die Reduzierung war nach Nr. 2.1 zweite Alternative der ANBest-P im Rahmen eines dadurch eingeräumten Vorbehalts vorzunehmen (siehe oben). Denn durch den Verkauf der alten Hopfenpflückmaschine ist ein neues zu berücksichtigendes Deckungsmittel hinzugetreten.

Bei dem Verkauf einer alten Maschine, für die im Rahmen der Förderung eine neue angeschafft wurde, handelt es sich um ein im Rahmen der Nr. 2.1 der ANBest-P zu berücksichtigendes Deckungsmittel und nicht lediglich, wie der Kläger meint, um eine Frage der internen Finanzierung. Selbstverständlich findet ein solcher Verkaufserlös auch Ansatz in einer Finanzierung bzw. im Finanzierungsplan des Betriebsinhabers. Unabhängig davon ist er aber bei der Höhe des förderfähigen Nettoinvestitionsvolumens zu berücksichtigen. Zu den Deckungsmitteln gehören nach Nr. 1.2 der ANBest-P „alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers“. Der Verkauf einer im Rahmen der Zuwendung zu ersetzenden Maschine hängt unmittelbar mit dem Zuwendungszweck zusammen und ist daher als Deckungsmittel zu berücksichtigen.

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob der Behörde der geplante Verkauf der Hopfenpflückmaschine bekannt war. Wenn er nicht bekannt war, so handelt es sich bei dem Erlös aus dem Verkauf um ein neu hinzugetretenes Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1 Alternative 2 ANBest-P. Hatte die Behörde, wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich Kenntnis von dem bevorstehenden Verkauf und, wie vorgetragen, das Deckungsmittel mit Null bewertet, so hätten sich bei einem tatsächlichen Erlös von 46.310,98 € jedenfalls die Deckungsmittel um diesen Betrag erhöht im Sinne der Nr. 1.2 Alternative 2 ANBest-P. Damit war das förderfähige Nettoinvestitionsvolumen um diesen Betrag zu kürzen und entsprechend die Zuwendung und den Betrag von 6.946,65 € zu ermäßigen.

Der Einwand des Klägers, derartige Deckungsverkäufe seien bei einer Vielzahl vergleichbarer Fälle mit Null angesetzt worden und die Altanlagen auf Hinweis des AELF verleast oder anderweitig verwertet worden, um einen Ansatz des Erlöses zu vermeiden, führt zu keinem höheren Anspruch. Zum einen ist der Einwand nicht hinreichend substantiiert und damit einer Prüfung nicht zugänglich. Zum anderen wäre auch ein Erlös infolge eines Leasingvertrags oder einer anderen Verwertung zu berücksichtigen und in Ansatz zu bringen.

c) Bei der Endfestsetzung stand der Behörde kein Ermessenspielraum zu. Sie war innerhalb des durch die Vorbehalte abgesteckten Rahmens gebunden. Aus der Formulierung der Nr. 2.1 ANBest-P ergibt sich eine automatisierte Folge und kein weiterer Ermessensspielraum.

Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Festsetzung als durch die Behörde erfolgt zu.

2. Die Rückforderung von 8.259,49 € in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig.

a) Als Rechtsgrundlage hierfür kann Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG entsprechend herangezogen werden (BVerwG U. v. 19.11.2009 Az: 3 C 7/09 juris Rn. 24) i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Dem Wortlaut nach setzt Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG voraus, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung, unwirksam geworden ist. Vorliegend kann zwar nicht mehr der Eintritt einer auflösenden Bedingung angenommen werden. Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Die Interessenlage zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger ist dieselbe wie in den dort in Abs. 1 genannten Fällen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsstellung eines Begünstigten einer nur vorläufigen Bewilligung noch weniger Schutz verdient als die eines Begünstigten einer endgültigen Rechtsstellung, weil die Unsicherheit der Rechtsstellung von vornherein im Raum steht (BVerwG a. a. O. Rn. 24 und 28). Überdies trifft das Europarecht eine derartige Einschränkung nicht.

b) Mit seinem Einwand, die Behörde habe vom bevorstehenden Verkauf der Hopfenpflückmaschine gewusst, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Voraussetzungen der hier abschließend anzuwendenden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.3.2009, Az. 10 S 1578/08, DVBl 2009, 1255, juris Rn. 36) Regelung des Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht erfüllt sind.

Zunächst fehlt es an einem Behördenirrtum, wie er für Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 erforderlich ist. Unter einem Behördenirrtum i. S. d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 versteht man einen Fehler in der Sphäre der Behörde (VGH Baden-Württemberg, U. v. 22.5.2014, Az. 10 S 1719/13 - juris Rn. 47; BVerwG B. v. 20.12.2012, Az. 3 B 20/12 - juris Rn. 10 zur strukturgleichen Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001). Bei Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Antrag handelt es sich aber um die Sphäre des Landwirts, für die dieser verantwortlich ist (BVerwG U. v. 24.7.2014 Az. 3 C 23/13, juris Rn. 33; EuGH). Dies wäre auch dann nicht anders zu sehen, wenn die Angaben des Klägers im Förderantrag mit der Behörde wie vorgetragen abgestimmt worden wären, die Behörde also Kenntnis von dem geplanten Verkauf der Hopfenpflückmaschine gehabt hätte. Selbst ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH, U. v. 16.03.2006, C-94/05, Rn. 31).

Weiter ist, auch wenn dem AELF und/oder der FüAk dieser Sachverhalt bekannt war, ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers nach dem hier anzuwendenden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil vom Kläger ein (hier schon nicht vorliegender) Irrtum der Behörde der Kläger nicht billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ihm selbst war der Sachverhalt zum Verkauf der Hopfenpflückmaschine nach eigenem Vortrag bekannt.

c) Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG sieht keinen Ermessensspielraum der Behörde vor. Ermessensfehler der Behörde sind daher nicht ersichtlich.

3. Die Festsetzung der Zinsen in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist recht-mäßig. Die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs ergibt sich aus Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG, der hier entsprechend angewendet wird (vgl. BVerwG U. v. 19.11.2009 Az: 3 C 7/09 juris Rn. 24.) i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 937/2012.

Für den Zeitpunkt, ab dem die Zinsen zu berechnen sind, hat die Widerspruchsbehörde das Ende der dem Kläger gesetzten Rückzahlungsfrist am 17.12.2012 angenommen. Dies entspricht Art. 1 der VO (EU) Nr. 937/2012, der Art. 80 Abs. 2 UAbs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 entsprechend abändert. Es spricht vieles dafür, diese Änderung, die dem Wortlaut des Art. 1 VO (EU) Nr. 937/2012 nach für die VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt, auch für die hier anwendbare Vorgängervorschrift VO (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden, zumal in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 auf ab dem 16.10.2012 ausgestellte Rückforderungsbescheide verwiesen wird (hier am 12.11.2012 ausgestellt). Jedenfalls ist der Kläger durch die von der Widerspruchsbehörde gewählte Lösung nicht mehr beschwert, als nach der ansonsten anwendbaren VO (EG) Nr. 796/2004, da in deren Art. 73 Abs. 3 auf die Übermittlung des Rückforderungsbescheides abgestellt wird, hier der 13.11.2012, was ungünstiger für den Kläger wäre. Bis zum 31.5.2015 war der zu erstattende Betrag mit einem festen Zinssatz von 6% jährlich zu verzinsen. Am 1.6.2015 wurde das Gesetz geändert und sieht nun eine Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich vor. Da der Sachverhalt hinsichtlich der Verzinsung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung noch nicht abgeschlossen war, ist auf die Verzinsung des Erstattungsanspruchs ab dem 1.6.2015 neues Recht anzuwenden.

Der Beklagte war nicht gehalten nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen. Dies wäre insbesondere dann in Frage gekommen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Begünstigte analog § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Vorliegend trifft den Kläger als Begünstigten jedenfalls ein Mitverschulden an der teilweisen Rückforderung der Zuwendung, da ihm die Umstände, die hierzu geführt haben, bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, also die nicht antragsgemäße Verwendung der Mittel für die Hopfengerüstanlage und das Hinzutreten eines neuen Deckungsmittels.

4. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die im Ausgangsbescheid erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Der gleiche Gebührenrahmen gilt nach Tarif-Nr. 1.I.9/2 KVz bei Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung. Vorliegend ist der Zuwendungsbescheid nicht aufgehoben worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, sondern durch eine endgültige Festsetzung in Teilen ersetzt und dadurch unwirksam geworden. Dadurch kam es zu einer Rückforderung entsprechend Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Es ist zweckentsprechend und entspricht einer vergleichbaren Interessenlage, auch den Kostenrahmen für die Rückforderung nach Rücknahme bzw. Eintritt einer auflösenden Bedingung entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben, die sich im untersten Bereich des betreffenden Gebührenrahmens bewegt und deren Höhe vom Kläger auch nicht angegriffen wird.

Für die Gebühren des Widerspruchsbescheids in Höhe von 165,00 € gelten die gleichen Erwägungen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG beträgt die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren das 1 ½-fache der vollen Amtshandlungsgebühr. Hiervon wurden dem Kläger wegen Teilobsiegens nur 80% auferlegt.

Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg und war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. dem § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.259,49 € festgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, weshalb deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Dr. Lohner

Straubmeier

Dr. Zecca-Jobst

Vors. Richter am VG

Richter am VG

Richterin

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/04/2016 00:00

Tenor I. Die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09.12.2014 werden aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat 1/5 der Kosten, der Beklagte hat 4/5 der Kosten z
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.