Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.25

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.25
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Tenor

I.

Die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09.12.2014 werden aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 1/5 der Kosten, der Beklagte hat 4/5 der Kosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Endfestsetzung einer im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) bewilligten Förderung als sie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bewilligt wurde. Weiter wendet er sich gegen die im Widerspruchsbescheid erfolgte vollständige Rücknahme der bewilligten Förderung und die damit einhergehende Rückforderung.

Mit formgebundenen Antrag vom 1.12.2009 beantragte der Kläger bei der Staatlichen Führungsakademie (FüAk) im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) für die Gesamtmaßnahme „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Das zuwendungsfähige Nettoinvestitionsvolumen gab der Kläger im Antrag unter dem Punkt 9.1 „zuwendungsfähige Investitionen“ in Höhe von 31.248,- € an. Auf Seite 1 des Antrags wurde angegeben, dass ein Investitionskonzept dem Antrag beigefügt war. Auch im Investitionskonzept war als zuwendungsfähiges Netto-Investitionsvolumen die Summe von 31.248,- € angegeben.

Zur Plausibilisierung für die Kosten des beantragten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens legte der Kläger ein Angebot der Fa. A... GmbH vom 28.10.2009 vor. Dies weist für ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m eine Angebotssumme von Netto 31.248,- € aus.

Mit Bescheid vom 18.2.2010 bewilligte daher die FüAk eine Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 20% des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens und damit von 6.249,- €. Dem wurde ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 31.248,- € zugrunde gelegt.

In Ziffer 3 des Bewilligungsbescheides wurden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Nr. 2.1. ANBest-P lautet: Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.

Weiter setzt der Bescheid in seinen Besonderen Nebenbestimmungen fest:

Nr. 4.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegenden Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Nr. 4.7 Werden bei der Vorlage der Auszahlungsanträge oder bei späteren Prüfungen festgestellt, dass der vom Antragsteller im Auszahlungsantrag als förderfähig geltend gemachte Auszahlungsbetrag den von der Behörde ermittelten Auszahlungsbetrag übersteigt, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. Übersteigt der geltend gemachte Betrag den von der zuständigen Behörde ermittelten Betrag um mehr als 3%, so ermäßigt sich die Zuwendung zusätzlich nochmals um diesen festgestellten Differenzbetrag. Satz 2 gilt nicht, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

Im ersten Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag vom 15.2.2012 erklärte der Kläger die Maßnahme für endgültig abgeschlossen und gab die Summe der Ausgaben mit 31.248,29 € an. Damit wurde die Auszahlung von 6.249,- € Förderzuschuss beantragt. Daraufhin wurde eine Zuwendung in Höhe von 80% des bewilligten Zuschusses, also in Höhe von 4.999,20 €, freigegeben bzw. ausbezahlt.

Bei einer ersten Inaugenscheinnahme ermittelte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... ein Gesamtvolumen des Fahrsilos von 511 cbm. Eine zweite Inaugenscheinnahme am 12.2.2014 durch das AELF ergab 571,40 cbm. Ein Siloeck wurde nicht als Silo anerkannt, da keine zweckentsprechende Nutzung gegeben sei. Es handele sich um ein realisiertes Siloeck, allerdings nicht um ein Silo. Deshalb könne hierfür kein in Kubikmeter umbauter Raum geltend gemacht werden.

Am 31.7.2014 erließ das AELF ... den Endfestsetzungsbescheid (Mitteilung über die endgültige Höhe der Zuwendung). Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich das beantragte Investitionsvolumen von 31.248,- € im Antrag auf 720 cbm bezogen hatte. Realisiert worden seien aber nur 571,40 cbm. Hieraus ergebe sich ein geändertes Investitionsvolumen von 24.798,76 € und entsprechend ein maximaler Zuschuss in Höhe von 4.959,75 €. Nach der Auszahlung von 4.999,20 € ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 39,45 €, der jedoch aufgrund der Kleinbetragsregelung nicht geltend gemacht werde.

Weiter wurde ein Sanktionsbetrag in Höhe von 1.814,14 € festgesetzt, jedoch nicht vollzogen.

Gegen den Endfestsetzungsbescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 7.8.2014, bei der FüAk eingegangen am 8.8.2014, Widerspruch erheben.

Diesem half die Ausgangsbehörde nicht ab, sondern legte ihn mit Schreiben vom 25.8.2014 der FüAk zur Entscheidung vor.

Zur Begründung des Widerspruchs ließ der Kläger ausführen, dass er dem Zuwendungsbescheid und seinem Antrag eine mengenmäßige Begrenzung nicht entnehmen könne. Die Zuwendung beziehe sich auf die Baukosten, nicht aber auf die nunmehr zur Begründung herangezogene Kubatur.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 informierte die FüAk darüber, dass beabsichtigt sei, im Wege der Verböserung im Widerspruchsverfahren den Zuwendungsbescheid vollständig und rückwirkend zurückzunehmen und die erhaltene Zuwendung von 4.999,20 € vollständig zurückzufordern und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2014. Nach Zusendung von vom Klägervertreter angeforderten Unterlagen wurde eine weitere Frist bis zum 30.11.2014 gesetzt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2014, versendet am 9.12.2014, wies daraufhin die FüAk den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde der Zuwendungsbescheid der FüAk vom 18.2.2010 rückwirkend ab Bewilligung vollständig zurück genommen (Ziffer 2). Ziffer 3 setzt fest, dass der Kläger die insoweit zu viel erhaltene Zuwendung zurückzuerstatten hat. Der Erstattungsbetrag wird auf 4.999,20 € festgesetzt. Weiter setzt der Bescheid fest, dass der Erstattungsbetrag vom 12.1.2015 bis zur Rückzahlung mit 6 von 100 jährlich zu verzinsen ist (Ziffer 4). In Ziffer 5 werden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, die in Ziffer 6 auf 245,- € (Gebühren) festgesetzt werden. Ziffer 7 regelt die Überweisung des Gesamtbetrages.

Zur Begründung der Ziffer 1 führt der Widerspruchsbescheid aus, dass in Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids ausdrücklich geregelt sei, dass die bewilligte Zuwendung nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegenden Investitionskonzept (IVK) und genehmigten Bauplan verwendet werden dürfe sowie dass eine davon abweichende Ausführung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle bedürfe. Das IVK habe sich im Zusammenhang mit dem Angebot der A... GmbH vom 28.10.2009 ausdrücklich auf ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m (= 720 cbm) bezogen. Im Angebot sei eine Angebotssumme von netto 31.248,- € ausgewiesen gewesen. Sowohl im IVK als auch im Zuwendungsbescheid sei genau dieser Betrag als zuwendungsfähiges Investitionsvolumen aufgeführt gewesen. Dies habe logischerweise zur Folge, dass ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit einem Fassungsvermögen von 720 cbm und nicht irgendein Fahrsilo beliebiger Ausführung und Größe bewilligt worden sei. Zudem entspreche es ständiger Verwaltungspraxis, dass für die zuwendungsfähige betriebliche Investition nicht das zuwendungsfähige Investitionsvolumen, sondern die Art und Weise - d. h. insbesondere die Kubatur - der Bauausführung relevant sei. Dies werde bestätigt durch die Vorgaben im LMS vom 7.7.2008, Gz. G 7-7271-7242, sowie im LMS vom 19.8.2009, Gz. G 4-7271-7274. Anstatt eines beantragten und bewilligten Fassungsvermögens von 720 cbm sei nur ein Fassungsvermögen von 571,40 cbm verwirklicht worden. Dies entspreche einem Anteil von 79,36%. Anstatt des beantragten und bewilligten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens vom 31.248,- € habe im Rahmen der Endfestsetzung entsprechend dieses Prozentsatzes grundsätzlich nur eine zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 24.798,76 € anerkannt werden können. Die Ermäßigung des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens stelle eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar, so dass die Bewilligung in diesem Umfang kraft Gesetzes unwirksam geworden sei. Nr. 2.1 ANBest-P regele, dass sich die Zuwendungen ermäßigten, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben verminderten.

Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids führt der Widerspruchsbescheid zunächst als Rechtsgrundlage für die vollständige und rückwirkende Rücknahme Art. 48 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Bei der Bewilligung im Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung gewesen sei, handele es sich um einen vollständig rechtswidrigen Verwaltungsakt. Gemäß Teil A Nr. 5.1 der maßgeblichen Richtlinie werde keine Förderung gewährt, wenn das zuwendungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 30.000,- € unterschreite. Mit Unterschrift des Antrages habe der Kläger bestätigt, dass er auch von dieser Regelung Kenntnis genommen habe. Aufgrund der auflösenden Bedingung ermäßige sich das zuwendungsfähige Investitionsvolumen vorliegend kraft Gesetzes auf 24.798,76 €. Hierdurch sei das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten. Wegen der rückwirkenden Wirkung der auflösenden Bedingung sei der Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010 von Anfang vollständig rechtswidrig. Das in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen werde durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Rechtsgrundlage für die vollständige Rückforderung der erhaltenen Zuwendung sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Da bereits eine Zuwendung in Höhe von 4.999,20 € freigegeben bzw. ausbezahlt worden sei, werde der Erstattungsanspruch in dieser Höhe festgesetzt. Da zusammen mit der jetzigen Rückforderung die entsprechende Schwelle für die Kleinbetragsregelung überschritten sei, werde nun auch der ursprünglich von der Kleinbetragsregelung umfasste Betrag von 39,45 €, der bereits im Bescheid vom 31.7.2014 festgesetzt worden sei, zurückgefordert. Die Bejahung eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 scheide aus, da ein evtl. Irrtum der Behörde im Bescheid vom 31.7.2014 für den Kläger erkennbar gewesen sei. Mit Unterzeichnung des Antrags habe der Kläger unter anderem bestätigt, dass die maßgebliche Richtlinie Bestandteil des Antrags gewesen sei, sowie dass er von den darin enthaltenen Verpflichtungen und Hinweisen Kenntnis genommen habe. Somit kannte er auch die Regelung zum Mindestinvestitionsvolumen in Teil A Nr. 5.1 der RL.

Zur Begründung seiner am 8.11.2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage lässt der Kläger Folgendes ausführen:

Der Förderungsantrag betreffe „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Nach dem Antrag sei Bezug genommen auf ein Angebot der Fa. A... vom 28.10.2009. Dort würden die Abmessungen des Fahrsilos mit 30 m x 8 m x 3 m angegeben. Die geplante Erweiterung sei dort im Detail nicht weiter beschrieben. Das AELF habe bei der Überprüfung der Anlage weder die tatsächlichen Abmessungen des Neubaus richtig errechnet, noch die Erweiterung berücksichtigt. Der Neubau führe zu einem Fassungsvermögen des Silos, das deutlich über den Berechnungen (571,40 cbm) liege. Darüber hinaus seien mit der Erweiterung mindestens weitere 150 cbm geschaffen worden, so dass 720 cbm überschritten worden seien. Das AELF habe aber auch die Investitionssumme nicht richtig errechnet. Der Kläger habe für den Neubau und die Erweiterung insgesamt 33.785,73 € ausgegeben. Dabei lässt der Kläger eine Liste von Beträgen mit Datum und Aussteller vorlegen. Alle diese Belege hätten dem Amt vorgelegen und seien geprüft worden. Damit betrage der Gesamtbetrag der Investitionen 33.785,73 €, so dass die notwendige Investitionshöhe von 30.000,- € leicht überschritten worden sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Der Bescheid des AELF vom 31.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (Ziffer 1) der FüAk vom 9.12.2014 wird aufgehoben, soweit nicht mehr als 4.999,20 Euro endgültig als Zuwendung festgesetzt werden und der Beklagte wird verpflichtet weitere 1.249,20 Euro endgültig als Zuwendung festzusetzen.

2. Der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9.12.2014 in Ziffer 2 bis 4 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die erste Inaugenscheinnahme des AELF ... vom 12.2.2014 habe ein Fassungsvermögen von 511 cbm ergeben. Die zweite Inaugenscheinnahme habe ein Fassungsvermögen von 571,40 cbm ergeben. Dabei sei jeweils ein „Siloeck“ nicht anerkannt worden, da es einerseits kein umbauter Raum (nicht nutzbar als Fahrsilo) gewesen sei, es nicht zweckentsprechend als Fahrsilo genutzt worden sei (Abstellraum von landwirtschaftlichen Geräten) und die Bodenplatte bereits im Vorfeld der Antragstellung vorhanden gewesen sei (alte Betonierung, starke Risse, undicht), so dass die Vermutung nahe gelegen habe, dass im Rahmen des Förderverfahrens lediglich die Wände hochgezogen worden seien. Bei der pauschalen Behauptung des Klägervertreters, die Fahrsiloanlage sei wesentlich größer, als vom AELF ... ermittelt, gebaut worden, handele es sich um einen unsubstantiierten Vortrag.

Der Kläger lässt daraufhin ausführen, dass das „Siloeck“ genutzt werde und überreicht hierzu 3 Bilder.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28.4.2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Behördenakten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Gründe

Die Klage ist bezüglich des Bescheids des AELF ... vom 31.7.2014 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer 1.249,20 Euro als Zuwendung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), vgl. dazu I. Insoweit war die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Behörde rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage gegen die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. dazu II.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer 1249,20 Euro als Zuwendung.

1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung in Form der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der zum Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung geltenden Fassung, hier also in der Fassung vom 1.11.2009 Nr. G4-7271-7560. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus europäischen Rechtsnormen herleiten. So werden in der der EIF-Richtlinie des StMELF zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich die Rahmenbedingungen für die Förderung festgesetzt. Die Ausfüllung des Rahmens bleibt dabei den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierzu erlässt die Verwaltung üblicherweise Förderrichtlinien, bei deren Gestaltung sie sich im leistenden Bereich bewegt und daher grundsätzlich frei ist (BVerwG U.v. 27.3.1992 - Az. 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112, Rn. 40). Allerdings handelt es sich bei den Regelungen der Richtlinie nicht um Rechtsnormen, so dass sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus ihnen selbst heraus ergeben kann. Es soll vielmehr in Form einer verwaltungsinternen Weisung erreicht werden, dass die Ermessensausübung bei der Verteilung der Fördermittel gleichmäßig erfolgt. Ein Anspruch kann sich daher lediglich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben, nach dem die Behörde verpflichtet ist, sich an ihre in den Förderrichtlinien vorgegebene Vollzugspraxis zu halten. Daraus ergibt sich aber auch, dass letztendlich auch der tatsächliche Vollzug entscheidend ist, so dass sich kein oder ein anderer Anspruch ergibt, wenn die Behörde ihren Vollzug anders als die zugrunde gelegte Richtlinie gestaltet (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - NVwZ 2012, 1262; BVerwG, U. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25/2 - NVwZ 2003, 1384). Damit ist ein Anspruch auf Abweichen von der Förderrichtlinie nur möglich, wenn der tatsächliche Verwaltungsvollzug davon abweicht oder wenn sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen bzw. gebieten (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50). Zunächst kommt es auf die Regelungen der Förderrichtlinie an.

2. Grundsätzlich wurde dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eine Zuwendung von bis zu 6.249,- Euro bewilligt. Die endgültige Höhe der zu bewilligenden Förderung war bei der Endfestsetzung jedoch niedriger anzusetzen, da das Vorhaben abweichend vom beantragten Fördergegenstand realisiert wurde.

a) Entscheidend ist daher zunächst, was genau der beantragte Fördergegenstand ist. Dies ist weder im Antrag vom 1.12.2009, noch im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eindeutig klargestellt. Laut Nr. 4.1 der Besonderen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids dürfen die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen, betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Hieraus ergibt sich, dass diese bei der Ermittlung des Fördergegenstands miteinbezogen werden müssen. Im Antrag vom 1.12.2009 ist bei der kurzen Erläuterung der geplanten Maßnahme folgendes aufgeführt: „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Unter dem Punkt 9 „Investitionen“ ist der Posten „Fahrsilo“ für 31.248,- Euro angegeben. Das beiliegende Investitionskonzept spricht von einer „Fahrsiloerweiterung“ mit dem Nettoinvestitionsvolumen von 31.248,- Euro. Die konkreten Maße des Fahrsilos ergeben sich nur aus dem Angebot der Firma A... vom 28.10.2009. Hier wird ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m für die Nettosumme von 31.248,- Euro angeboten. Im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 ist lediglich von einer „Erweiterung einer Fahrsiloanlage“ die Rede, ohne aber die konkreten Maße bzw. den konkreten Fördergegenstand genau zu bezeichnen. Die einzige Stelle, an der konkrete Angaben über die Maße des Fahrsilos gemacht werden, ist das Angebot der Firma A..., das auch der Höhe nach mit den Angaben im Investitionskonzept und im Antrag korrespondiert. Insgesamt ist damit als Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ für die Nettoinvestitionssumme von 31.848,- Euro anzusehen. Das Volumen des beantragten Fahrsilos beträgt demnach 720 cbm.

b) Tatsächlich realisiert wurde jedoch nach den Feststellungen der Prüfkommission ein Volumen von lediglich 571,40 cbm. Dem lag eine Vermessung des vorgefundenen Fahrsilobaus zugrunde. Nicht als förderfähig anerkannt und damit nicht einbezogen wurde ein dort vorgefundenes Siloeck. Dieses konnte nicht als förderfähig berücksichtigt werden, da es nicht beantragt war. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Teil des beantragten Fördergegenstands Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass sich das Siloeck an der einen Seite, der große, 571,40 cbm umfassende Silobau an der anderen Seite eines vorhandenen Altbestandes anschließt. Mit dem ermittelten Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ korrespondiert (unter Abweichungen) der große Silobau mit 571,40 cbm und nicht eine weitere Erweiterung in Gestalt des Siloecks.

c) Entsprechend der abweichenden Realisierung des Vorhabens konnte nur ein Zuschuss von insgesamt 4.959,75 Euro bewilligt werden. Auf die Rückforderung des wegen der bereits erfolgten Auszahlung von 4.999,20 Euro verbleibenden Restbetrags von 39,45 Euro hat die Behörde wegen der Kleinbetragsregelung verzichtet. Die Festsetzung des Förderbetrags berechnet sich wie folgt: Fördergegenstand und Bezugspunkt für die Investitionssumme und letztlich daher die Fördersumme ist das beantragte Vorhaben und nicht die Investitionssumme selbst. Hierbei ist insbesondere das Fassungsvermögen relevant. Gemäß der ständigen Verwaltungspraxis, die durch die ermessenslenkenden Vorgaben aus dem LMS vom 7.7.2008, Geschäftszeichen G 7-7271-7242, sowie aus dem LMS vom 19.8.2009, Geschäftszeichen G 4-7271-7274 bestätigt wird, war das zuwendungsfähige Investitionsvolumen entsprechend rechnerisch zu kürzen. Dabei ergibt sich ein Verhältnis der Abweichung des tatsächlich realisierten Fassungsvermögens gegenüber dem beantragten und bewilligten Fassungsvermögen von 20,64%. Dementsprechend konnte statt des beantragten und bewilligten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens von 31.248,- Euro nur entsprechend des verbleibenden Prozentsatzes von 79,36% ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 24.798,76 Euro anerkannt werden. In Nr. 2.1 der in Nr. 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 18.2.2010 für anwendbar erklärten ANBest-P ist geregelt, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. An dieser Stelle kann noch offenbleiben, ob es sich dabei um eine Bedingung handelt oder um die Anordnung eines Vorbehaltes. Demnach war die endgültige Höhe der Zuwendung dem reduzierten zuwendungsfähigen Investitionsvolumen entsprechend ebenfalls zu reduzieren und konnte nur in Höhe von 4.959,75 Euro festgesetzt werden.

Damit ist die Endfestsetzung rechtmäßig erfolgt. Die Klage war insoweit unbegründet und daher abzuweisen.

II.

Bezüglich der Ziffer 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist die Klage jedoch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Dabei sind die Anordnungen nicht schon formell rechtswidrig, da die hier handelnde FüAk zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber jedenfalls als Ausgangsbehörde sachlich zuständig war. Bei den Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids handelt es sich im Vergleich zum Ausgangsbescheid um einen neuen Verwaltungsakt, den die Widerspruchsbehörde hier in Form des Selbsteintritts erlassen hat, nicht lediglich um eine „Verböserung“ des ursprünglichen Bescheids. Die Abgrenzung zwischen der reformatio in peius und dem Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde ist danach vorzunehmen, ob sich die Widerspruchsbehörde in dem durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen bewegt oder ob sie das Widerspruchsverfahren lediglich zum Anlass nimmt, einen völlig neuen Verwaltungsakt zu erlassen und somit den verfahrensrechtlichen Rahmen der Ausgangsbehörde verlässt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 6). Der durch den Widerspruch vorgegebene verfahrensrechtliche Rahmen umfasst aber lediglich die im Ausgangsbescheid vorgenommene Endfestsetzung im Rahmen der Vorbehalte aus dem Bewilligungsbescheid und nicht eine zusätzliche Totalrücknahme und Totalrückforderung. Damit war die FüAk vorliegend zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber als Ausgangsbehörde sachlich zuständig und zwar nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft, nach dem bis zum 31.12.2014 auch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sachlich für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig ist.

2. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids der FüAk vom 18.2.2010 (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014) kann nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden und ist rechtswidrig.

Die Voraussetzungen der im Widerspruchsbescheid genannten Rechtsgrundlage, Art. 48 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004, sind nicht erfüllt. Danach kann grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligung vom 18.2.2010 ist jedoch rechtmäßig erfolgt (a). Darüber hinaus ist nach europarechtlichen Vorgaben eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (b). Außerdem kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheids berufen (c). Unabhängig davon hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (d).

a) Die Bewilligung ist rechtmäßig. Daher ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht möglich. Entgegen der Ansicht der FüAk führt die rechnerische Kürzung des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens auf 24.798,76 Euro nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 18.2.2010, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Teil A Nr. 5.1 der maßgeblichen EIF-Richtlinie ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro vorliegen muss.

aa) Die Bewilligung ist nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung rückwirkend rechtswidrig geworden. Insbesondere kann Nr. 2.1 ANBest-P nicht hierfür als Bedingung herangezogen werden.

(1) So ist Nr. 2.1 ANBest-P für den hier vorliegenden Aspekt nicht einschlägig, da sie an einem anderen Bezugspunkt ansetzt bzw. ein anderes Verhältnis regelt. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro unterschritten wird, entsteht vorliegend daraus, dass es aufgrund einer abweichenden Realisierung des Bauvorhabens gemäß ständiger Verwaltungspraxis und den Vorgaben aus den LMS vom 7.7.2008 und vom 19.8.2009 (siehe oben) durch rechnerische Kürzung zu einer verhältnismäßigen Reduzierung des Nettoinvestitionsvolumens kommt. Dieser erste Schritt betrifft das Verhältnis der tatsächlich realisierten Abweichung zum Investitionsvolumen. Dagegen ist Nr. 2.1 der ANBest-P erst auf den gedanklich nachgelagerten Schritt anzuwenden, nämlich auf die Auswirkung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben, hier also des rechnerisch gekürzten Nettoinvestitionsvolumens, auf die Zuwendung. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten ist oder nicht, kann demnach nicht von der Rechtsfolge der Nr. 2.1 ANBest-P abhängen. Gleiches gilt für die inhaltlich insoweit vergleichbare Bestimmung Nr. 4.7 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids.

(2) Weder bei der Verwaltungspraxis, die bei einer abweichenden Ausführung des Fördervorhabens zu einer Neuberechnung und rechnerischen Kürzung der Nettoinvestitionssumme führt, noch bei der ohnehin nicht einschlägigen Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG.

Bei der ständigen Verwaltungspraxis der rechnerischen Kürzung kann schon deshalb keine Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegen, da sie weder ausdrücklich in oder ergänzend zur Bewilligung geregelt wurde, noch sich ihre Bestimmung aus dem Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts ergibt (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 36 Rn. 9 a).

Bei der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Bestimmung Nr. 2.1 erste Alternative ANBest-K 2005 (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) nicht um eine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des VGH (vgl. etwa BayVGH u.v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 ) nicht gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass unter den Begriff des Ereignisses nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen, nicht jedoch nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Leitsatz, Rn. 12-14).

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die entscheidende Kammer anschließt, ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein beobachtbares Ereignis als potentieller Auslöser der Bedingung vorliegt. Die Rechtsqualität der vielfach verwendeten Regelung aus Nr. 2.1 ANBest-P ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. Es kommt also nicht drauf an, ob der in Nr. 2.1 ANBest-P genannten Voraussetzung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auslagen im Einzelfall ein tatsächlich beobachtbares Ereignis, wie die anderweitige Ausführung des Bauvorhabens zugrunde liegt, da die Klausel unabhängig davon beurteilt werden muss und in der dort genannten Ermäßigung der Ausgaben als solcher kein beobachtbares Ereignis gesehen werden kann (vgl. BVerwG a. a. O.). Selbst wenn man hier auf den konkreten Einzelfall abstellen würde, so läge aber im vorliegenden Fall auch keine Bedingung vor. Denn in der Überlegung, wie sich die anderweitige Bauausführung auf die Investitionssumme auswirkt, ist eine Bewertung durch die Behörde enthalten.

bb) Es verbleibt die Möglichkeit, dass die rechnerische Kürzung des Investitionsvolumens infolge der kleineren Bauausführung im Endfestsetzungsbescheid im Rahmen eines im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorbehalts durchgeführt wurde. Grundsätzlich wird nach Nr. 6.3 der Besonderen Nebenbestimmungen die endgültige Höhe der Förderung nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt. Darin ist die Anordnung eines entsprechenden Vorbehalts zu sehen. Auch in Nr. 2.1 ANBest-P ist nach der Rechtsprechung (BVerwG B.v.15.1.2016 - Az. 10 B 16/15 Rn. 7) zu inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Klauseln die Anordnung eines Vorbehalts und eben keiner Bedingung (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) zu sehen.

Die Vornahme der Endfestsetzung unter Ausführung der Vorbehalte des Bewilligungsbescheids kann jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids führen, da sie diesen gar nicht berührt. Bei der Endfestsetzung werden lediglich die bislang unter Vorbehalt offen gelassenen Punkte endgültig und abschließend geregelt.

Der Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010 war damit rechtmäßig, die Rücknahme allein deshalb rechtswidrig.

b) Nach europarechtlichen Vorgaben ist eine Rückforderung der gesamten Förderung in der vorliegenden Konstellation zunächst nicht vorgesehen. Der von der Behörde angeführte Grund für die Rückforderung liegt letztlich darin, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Neuberechnung aufgrund vom Antrag abweichender Ausführung des geförderten Vorhabens soweit reduziert haben, dass im Nachhinein die Mindestinvestitionssumme unterschritten wird. Wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% vom als förderfähig beantragten Betrag abweicht, sieht Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006, als Rechtsfolge eine Sanktion in Höhe der Abweichung vor. Der Ausschluss von der Förderung (verbunden mit der Rückforderung bereits bezahlter Beträge) als Sanktion setzt nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 voraus, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.

Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nach Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 ebenfalls möglich. Vorliegend ist aber nur ein Teilbetrag zu Unrecht gezahlt worden, nicht aber die gesamte Fördersumme. Ein rechnerisches Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme im Nachhinein führt nicht rückwirkend dazu, dass der nach der Kürzung verbleibende Teil der Förderung zu Unrecht gezahlt wurde und damit insgesamt zurückgefordert werden muss.

c) Unabhängig davon kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides berufen. Nach Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 gilt die Pflicht zur Rückzahlung dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Einschränkung nach Unterabsatz 2 kann vorliegend nicht greifen, da der Rücknahmebescheid am 9.12.2014 und damit jedenfalls später als 12 Monate als die Zahlung im Jahr 2012 (Zahlungsfreigabe am 24.5.2012) erging. Der relevante Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums ist nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 der Zeitpunkt der Zahlung, also hier der Freigabe der ersten Rate nach Einreichung des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises. Der relevante Irrtum der Behörde bestand darin, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, dass die beantragte und bewilligte Förderung die Vorgaben für die Mindestinvestitionssumme einhalten würde bzw. dass es nicht wegen einer Abweichung zur rechnerischen Kürzung und damit zu einer Unterschreitung im Nachhinein kommen würde. Insbesondere entsprachen die vom Kläger abgegebenen Rechnungen der Höhe nach der beantragten und bewilligten Investitionssumme. Dieser Irrtum war aus Sicht der Behörde kausal für die Auszahlung der ersten Rate der Zuwendung.

Allerdings konnte der Irrtum vom Kläger, dem Betriebsinhaber, zum relevanten Zeitpunkt der Zahlung (EuGH U.v. 2.7.2015 - Az. C-684/13 Rn. 89) billigerweise nicht erkannt werden. Die eingereichten Belege entsprachen der beantragten Investitionssumme. Zwar musste ihm bewusst sein, dass die Ausführung des Vorhabens von dem beantragten Vorhaben abweicht. Möglicherweise musste ihm bewusst sein, dass dies zu einer Kürzung der letztendlich festzusetzenden Förderung führen könnte. Nicht erkennen konnte er jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Billigkeit, dass dies aus der Sicht der Behörde zum Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme und damit zum Verlust der gesamten Förderung führen würde. Hinsichtlich des Maßstabs der an den Betriebsinhaber zu stellenden Anforderungen ist folgendes auszuführen: Zunächst ist Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 nach dem EuGH eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt (EuGH U.v. 2.7.2015 - Az. C-684/13 Rn. 85). Vertrauensschutz kann danach nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsempfänger selbst um Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht hat (vgl. zum Maßstab allgemein EuGH, U.v. 1.4.1993 - Az. C-250/91 - Slg 1993, I-1819, D... GmbH Rn. 18ff). Von einem durchschnittlichen Landwirt wie dem Kläger kann nach der Rechtsprechung nicht die Kenntnis der Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts und oberbehördlicher Anweisungen verlangt werden (BayVGH U.v. 5.11.2013 - Az. 19 B 09.1559 Rn. 51 m. w. N.). Erwartet werden kann aber Lektüre und Verständnis der Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die Fördervoraussetzungen kommuniziert, da sie Voraussetzung für jede Teilnahme am landwirtschaftlichen Subventionswesen sind (BayVGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus Abschnitt A, 5.1 der Förderrichtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 1.11.2009. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne oberbehördliche Regelung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung gewährleisten soll. Sie fällt damit unter die erstgenannte Kategorie, deren Kenntnis von einem durchschnittlichen Landwirt nicht unbedingt erwartet werden kann. Zudem ist auf die Richtlinie nur allgemein im Titel des Antrags kurz hingewiesen, die konkrete Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme taucht im Antrag selbst nicht auf, insbesondere nicht unter dem Abschnitt „Investitionen“, bei dem jedenfalls abgefragt wird, ob eine Investitionssumme bis 100.000 Euro oder darüber beantragt wird. Im Merkblatt zum Antrag auf Einzelbetriebliche Investitionsförderung ist die Mindestinvestitionssumme von 30.000 Euro an sich genannt, die Kenntnis des Merkblattes kann nach obigen Grundsätzen auch billigerweise erwartet werden. Wesentlich ist aber, dass dem Kläger an keiner Stelle mitgeteilt wurde bzw. billigerweise Kenntnis von ihm darüber erwartet werden kann, dass bei einem nachträglichen Nicht-Einhalten der Mindestinvestitionssumme ein Verlust der gesamten Zuwendung zu befürchten ist und zwar auch in dem hier vorliegenden Fall, dass die tatsächliche Ausgabenhöhe der beantragten Investitionssumme genau entsprach und die als förderfähig anzuerkennende Investitionssumme nur durch rechnerische Kürzung im Nachhinein unterschritten wird. Dies zu erkennen ist einem durchschnittlichen Landwirt nicht zuzumuten. Auch die Ausgangsbehörde hat in ihrem Ausgangsbescheid zur Endfestsetzung (9.12.2014) nicht darauf abgestellt. Hinzu kommt, dass auf andere Gründe, die zum Verlust der Zuwendung führen können, auf der letzten Seite des Antrags, sowie im letzten Punkt des Merkblattes ausdrücklich hingewiesen wird.

Damit kann sich der Kläger auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen.

d) Außerdem hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Entgegen der Ansicht der FüAk wird das grundsätzlich in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Eine Ermessensreduzierung auf Null bzw. eine Verdrängung des nationalen Ermessensspielraums kann nur angenommen werden, wenn das zugrundeliegende Europarecht eine bestimmte Entscheidung erzwingt und somit die Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben bei Beibehaltung eines nationalen Ermessensspielraums nicht gesichert werden könnte.

In dem hier vorliegenden Fall, dass sich die förderfähigen Kosten reduzieren, da ein beantragtes und bewilligtes Fördervorhaben kleiner als beantragt und bewilligt realisiert wurde, erzwingt das Europarecht jedoch nicht die Rückforderung bzw. Rücknahme der gesamten Förderung. Vielmehr ist in Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 bei Abweichungen zwischen dem beantragten förderfähigen Betrag und dem letztendlich als förderfähig festgesetzten Betrag eine Sanktion in Höhe der Abweichung geregelt, wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% von dem als förderfähig beantragten Betrag abweicht.

Daneben ist nach Art. 73 Abs. 1 eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen möglich. Aus der Perspektive des Europarechts kann eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erzwungen sein, da sich die Fördervoraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus der nationalen Förderrichtlinie und nicht aus europarechtlichen Vorschriften ergibt. Damit kann eine Totalrückforderung bzw. dem zugrundeliegend eine Rücknahme oder ein Widerruf nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht zwingend durch Europarecht erforderlich sein, um dieses praktisch durchzusetzen.

Der Ermessensspielraum ist auch nicht aus anderen Gründen auf Null reduziert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist zwar bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung geboten und von vornherein keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Liegt, so wie hier, ein Ausnahmefall vor, so sind ausdrückliche Ermessenserwägungen geboten (BVerwG, U.v.10.12.2003, Az. 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413; BVerwG, U.v. 16.6. 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59). Der Ausnahmecharakter des Falles liegt hier darin, dass die Behörde hier eine vollständige Rücknahme veranlasst hat, obwohl angesichts eines gewissermaßen „anteiligen“ Verstoßes auch eine lediglich anteilige Kürzung als naheliegende Entscheidungsmöglichkeit zur Verfügung stand.

Damit hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Damit ist die Rücknahme aus der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014 rechtswidrig erfolgt.

3. Aus der Rechtswidrigkeit der Rücknahme folgt auch die Rechtswidrigkeit der Ziffern 3 und 4. Insbesondere ist die Bewilligung auch nicht in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, so dass die Voraussetzungen aus Art. 49 a Abs. 1 und 3 BayVwVfG auch nicht dadurch vorliegen.

4. Da die Klage nur zum Teil Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Bei der Festlegung der Quoten hat sich das Gericht daran orientiert, dass der Kläger letztlich zu 80% die von ihm beantragte hier streitgegenständliche Förderung erhalten hat.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit wechselseitiger Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.249,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, der ursprünglich maximal bewilligt worden war und den der Kläger letztlich mit seiner Klage gegen die geringere Endfestsetzung sowie die Totalrücknahme und die Totalrückforderung insgesamt zu erreichen suchte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.