Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RN 4 K 15.853

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RN 4 K 15.853
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung der Euthanasie eines Pferdes.

Mit Bescheid vom 30.4.2015, adressiert an Frau R., bestätigte das Landratsamt … schriftlich die am 24.4.2015 von der Amtstierärztin mündlich erlassene Anordnung:

1. Anordnungen der Euthanasie eines Pferdes

1.1 Die Schimmelstute mit einer offenen Splitterfraktur des Fesselbeines (rechte Hintergliedmaße) wird auf Ihre Kosten schmerzlos getötet. Die Tötung wird durch das Landratsamt … unverzüglich veranlasst.

2. Anordnung des sofortigen Vollzugs

Der sofortige Vollzug der vorstehenden Ziffer 1 wird angeordnet.

3. Kosten

3.1 Sie haben als Veranlasser dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.2 Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt.

3.3 An Auslagen sind 206,87 € angefallen.

In den Gründen ist ausgeführt:

Der auf § 16a Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierschG) gestützte Bescheid war veranlasst, nachdem das Veterinäramt des Landratsamtes … am 24.4.2015 vom praktischen Tierarzt Herr F. zu einem schwer verletzten Pferd gerufen worden war und sich Frau R. dem Einschläfern des Pferdes widersetzt hatte. Ein Weiterleben des Tieres wäre nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden möglich gewesen.

Auf die weiteren Ausführungen des Bescheids, der ausweislich der Behördenakte am 4.5.2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch R., mit der am 4.6.2015 erhobenen Klage. Im Wesentlichen wird vorgetragen:

– Das Pferd gehöre nicht Frau R., sondern der S. GbR. Frau R. habe nach Rücksprache mit den Gesellschaftern die Behandlung der sehr wertvollen Schimmelstute beauftragt.

– Die Kosten der Euthanasie und des Bescheids seien vom Veterinäramt zu tragen, da dieses den Auftrag erteilt habe.

– Der Euthanasie sei widersprochen worden. Eine Transportunfähigkeit des Pferdes sowie hochgradige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten nicht vorgelegen. Auf den Vorschlag von Frau R. einer Amputation mit Prothesenversorgung des Pferdes sei die Amtstierärztin nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,

die Anordnung vom 30.4.2015 aufzuheben.

Das Landratsamt … beantragt,

  • 1.Die Klage abzuweisen.

  • 2.Der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

– Zur angeblich falschen Bescheidsadressatin wird darauf hingewiesen, dass vor Ort Frau R. gegenüber dem Veterinäramt … als für das Pferd verantwortliche Person angegeben worden sei. Sie habe sich in sämtlichen Telefonaten und Gesprächen als entscheidungstragende Tiereigentümerin und Halterin dargestellt. Dass die S. GbR über irgendwelche Schritte informiert hätte werden müssen, sei nicht erwähnt worden. Frau R. habe der Euthanasie widersprochen. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer Behauptung, dass sie nicht entscheidungsbefugt gewesen sei.

– Aufgrund der Gegebenheiten sei die Euthanasie gemäß § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) angeordnet und ausgeführt worden.

Die Stute habe eine offene Splitterfraktur des rechten, hinteren Fesselbeines mit massiver Zerstörung des umliegenden Gewebes gehabt. Der Zeitpunkt der Verletzung sei unbekannt gewesen. Die Wunde sei notdürftig und ohne Wundtoilette (Reinigung und Desinfektion) verbunden worden. Der Frakturbereich sei derart instabil gewesen, dass unter Berücksichtigung des Pferdegewichts eine Stabilisierung der Fraktur derart, dass eine gewisse Belastung möglich wird, ohne dass das Gewebe weiter zerstört wird, nicht möglich gewesen sei. Damit sei die Transportunfähigkeit des Pferdes postuliert worden.

Die Frakturheilung sei als infaust (nicht möglich) angesehen worden. Ein Weiterleben des Tieres wäre somit nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden möglich gewesen.

Die Euthanasie des Pferdes sei rechtmäßig gewesen.

Der in der Klageschrift gestellte Antrag, die Amtstierärztin zum Schadensersatz zu verurteilen, wurde durch Beschluss vom 6.7.2015 abgetrennt und unter dem Az. RN 4 K 15.1017 an das Landgericht … verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Klagerhebung.

Streitgegenstand der Klage ist die Anordnung vom 30.4.2015. Hiermit wurde die am 24.4.2015 ausgesprochene Anordnung der Tötung einer verletzten Schimmelstute schriftlich bestätigt. Die schriftliche Anordnung ist - wie bereits die mündliche Anordnung vom 24.4.2015 - an Frau R. gerichtet. Nur diese ist durch den streitgegenständlichen Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, betroffen. Die hier als Klägerin auftretende S. GbR ist durch den Bescheid vom 30.4.2015 nicht betroffen. Klagebefugt gegen diesen Bescheid ist demnach allein Frau R. Der Umstand, dass sie die S. GbR bei der Klageerhebung vertreten hat, bedeutet nicht, dass sie persönlich als Klagepartei in Erscheinung getreten ist. Der Wortlaut der Klageschrift „Wir erheben Klage“ belegt, dass Frau R. gerade für die GbR die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids geklärt haben will. Dies wird auch durch den Vortrag, dass wahrer Eigentümer des Tieres nicht Frau R. gewesen sei, sondern die S. GbR, bestätigt, für die auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde.

Die Frage, ob seitens des Landratsamtes … Frau R. zu Recht als Halterin des Pferdes angesehen werden durfte und damit als richtige Adressatin der mündlichen und schriftlichen Anordnung gewählt wurde, kann offen bleiben. Das Gericht sieht jedoch keine Veranlassung, an der Einschätzung der Behörde, Frau R. als Halterin des Tieres anzusehen, zu zweifeln. Frau R. hat sich am 24.4.2015 so geriert, als hätte sie die tatsächliche Bestimmung über das Tier. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Bestimmung des Halters eines Tieres nicht an.

Die weiteren, von der Klägerin angesprochenen Fragen, brauchen nicht näher geklärt zu werden, sie sind nicht entscheidungserheblich.

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.