Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RN 4 K 15.853
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand
1.1 Die Schimmelstute mit einer offenen Splitterfraktur des Fesselbeines (rechte Hintergliedmaße) wird auf Ihre Kosten schmerzlos getötet. Die Tötung wird durch das Landratsamt … unverzüglich veranlasst.
2. Anordnung des sofortigen Vollzugs
3.1 Sie haben als Veranlasser dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.2 Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt.
3.3 An Auslagen sind 206,87 € angefallen.
– Das Pferd gehöre nicht Frau R., sondern der S. GbR. Frau R. habe nach Rücksprache mit den Gesellschaftern die Behandlung der sehr wertvollen Schimmelstute beauftragt.
– Die Kosten der Euthanasie und des Bescheids seien vom Veterinäramt zu tragen, da dieses den Auftrag erteilt habe.
– Der Euthanasie sei widersprochen worden. Eine Transportunfähigkeit des Pferdes sowie hochgradige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten nicht vorgelegen. Auf den Vorschlag von Frau R. einer Amputation mit Prothesenversorgung des Pferdes sei die Amtstierärztin nicht eingegangen.
die Anordnung vom
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1.Die Klage abzuweisen.
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2.Der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
– Zur angeblich falschen Bescheidsadressatin wird darauf hingewiesen, dass vor Ort Frau R. gegenüber dem Veterinäramt … als für das Pferd verantwortliche Person angegeben worden sei. Sie habe sich in sämtlichen Telefonaten und Gesprächen als entscheidungstragende Tiereigentümerin und Halterin dargestellt. Dass die S. GbR über irgendwelche Schritte informiert hätte werden müssen, sei nicht erwähnt worden. Frau R. habe der Euthanasie widersprochen. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer Behauptung, dass sie nicht entscheidungsbefugt gewesen sei.
– Aufgrund der Gegebenheiten sei die Euthanasie gemäß § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) angeordnet und ausgeführt worden.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.