Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - RN 4 S 16.1020

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - RN 4 S 16.1020
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Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.

Die Antragstellerin befindet sich seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft. Aufgrund der am 2.12.2015 durch das Veterinäramt des Landratsamts 1* … festgestellten Umstände und die zwischenzeitlich veranlasste Versorgung der vorgefundenen 29 Pferde und Ponys wurden diese Tiere ab dem 7.12.2015 anderweitig untergebracht. Mit Bescheid vom 17.12.2015 verfügte das Landratsamt 1* … unter Anordnung des sofortigen Vollzugs die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden aus der Haltung 2* … Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Az. RN 4 K 16.180 geführt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - RN 4 S. 16.181 - wurde mit Beschluss vom 22.2.2016 abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Unter dem 19.5.2016 erließ das Landratsamt 1* … folgenden Bescheid:

1. Tierhaltungsverbot

Das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art wird Ihnen hiermit untersagt.

2. Veräußerungsanordnung

2.1 Die Veräußerung der mit Bescheid vom 17.12.2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde aus 2* … in 3* … wird angeordnet.

2.2 Sie haben die Veräußerung der unter Ziffer 2.1 bezeichneten Pferde zu dulden.

3. Anordnung des sofortigen Vollzugs

Der sofortige Vollzug der vorstehenden Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4. Kosten

4.1 Sie haben als Veranlasser dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.2 Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 50,-- € festgesetzt.

4.3 An Auslagen sind 3,20 € angefallen.

Die Gründe geben eine stichpunktartige Übersicht über behördliche Anordnungen und Kontakte der Landratsämter 1* … und 4* … mit der Antragstellerin seit Dezember 2009 im Zusammenhang mit ihrer Tierhaltung wieder, in denen die Antragstellerin als allein zuständige und verantwortliche Person für die Haltung der Pferde aufgetreten sei.

Rechtsgrundlage für das Tierhaltungsverbot sei § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 2 TierSchG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG müsse der Halter über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Nachdem die Antragstellerin angegeben habe, die Pferde für eine Holding oder für andere Personen zu halten, wäre sie erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a oder lit. c TierSchG gewesen. Es müsse beurteilt werden, ob die Antragstellerin die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, um Tiere zu halten und ob die Antragstellerin in der Lage sei, eine so große Anzahl von Pferden gewerbsmäßig zu halten.

Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wird wie folgt begründet:

Die Antragstellerin habe in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Beseitigungsanordnungen für die von ihr errichteten, nicht genehmigungsfähigen Haltungseinrichtungen von Landratsamt und Stadt 1* … erhalten. Zwischenzeitlich seien die Pferde in verschiedenen Pensionspferdeställen eingestellt worden. Dies sei so auch in den Landkreisen 5* …, 6* … und 4* … geschehen. Es sei zu Streitigkeiten wegen finanzieller Rückstände zwischen den Verpächtern und der Antragstellerin gekommen.

Am 8.2.2010 sei eine Anordnung mit Zwangsgeldandrohung zur Behebung von Mängeln (keine Bewegungsfläche, schlechte, unregelmäßige Entmistung, mangelnde Hufpflege, Anschluss an die Wasser- und Stromversorgung, fehlende Mistlagerstätte, fehlende Nebengebäude zur Unterbringung von Einstreu und Futter) erfolgt. Weitere Anordnungen seien am 7.4.2011 und 21.3.2013 ergangen.

Am 12.7.2011 sei das Pferd „J* …“ auf einem Kleintierfriedhof unzulässig begraben worden.

Die Haltung von Pferden erfordere hohe zum Teil nicht vorhersehbare finanzielle Belastungen. Die Zusammensetzung des Pferdebestands stehe der Absicht, eine Zucht betreiben zu wollen bzw. Pferde verkaufen zu wollen, entgegen. Unter Berücksichtigung von Erkrankungen ergäben sich bei den 41 (nach Kenntnis des Landratsamts 1* …*) gehaltenen Pferden monatliche Belastungen von ca. 14.350,-- €. Die Behauptung, die Pferde gehörten anderen Eigentümern, sei eine Schutzbehauptung. Seit 2009 sei allein die Antragstellerin gegenüber Behörden als verantwortliche Person aufgetreten. Die Antragstellerin verweigerte die Herausgabe bzw. Einsichtnahme in die Equidenpässe, um eine Veräußerung der Pferde zu verhindern.

Der Pachtvertrag am Standort in 7* … bei Herrn W* … sei nicht erfüllt worden. Von Frau P* … seien im Dezember 2015 Forderungen in Höhe von 2.536,01 € erhoben worden. Die Boxenmiete sei auch für Januar und Februar 2016 nicht beglichen worden. Für die Monate Januar und Februar 2016 habe die Schwester der Antragstellerin die Boxenmiete im Gestüt 1* … beglichen. Die Vermieterin der beiden von der Antragstellerin bewohnten Häuser habe das Amt über die Räumung wegen Mietrückständen in sechsstelliger Höhe informiert. Die ungarischen Pferdepfleger hätten angegeben, nicht versichert gewesen zu sein. Gegen die Antragstellerin sei nach Kenntnis der Behörde im Jahr 2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die von der Tochter der Antragstellerin gehaltenen Rinder seien nicht gemäß der Viehverkehrsverordnung gemeldet gewesen. Vom Landwirtschaftsamt sei keine Betriebsnummer erteilt worden.

Fehlende Kenntnisse/mangelnde Sachkunde wurden wie folgt begründet:

Am Standort bei 8* … hätten sich die Pferdeboxen im Überschwemmungsgebiet der 9* … befunden. Die Errichtung von Koppeln oder Bewegungsflächen wären hier nicht sinnvoll gewesen. Um die nicht genehmigten Schwarzbauten im Stadtgebiet 1* … seien ausreichend eingezäunte Wiesen oder sonstige Bewegungsflächen nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich des Standorts 2* … werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.12.2015 unter Punkt II verwiesen. An keinem Standort seien Nebengebäude zur Futterlagerung oder eine Mistlagerstätte vorhanden gewesen. Es habe keine befestigten Flächen (Sand Platz oder ähnliches) gegeben.

Die Tiere hätten nicht ausreichend Bewegung erhalten. Die drei in einer Gruppe gehaltenen Junghengste hätten lediglich eine Fläche von 10 m x 10 m zur Verfügung gehabt. Die etwa eineinhalb Jahre alte Stute „S* …“ sei vor dem 2.12.2015, wie alle anderen Pferde, mindestens über eine Woche lang gar nicht mehr bewegt worden.

Chronisch kranke Tiere seien scheinbar nur sporadisch behandelt worden. Das Pony „H* …“ leide unter einer chronischen Lungenerkrankung. Laut Dr. G* … habe die Antragstellerin keine durchgehende Behandlung gewünscht. Das Pony „C* …“ leide unter chronischer Hufrehe. Laut Tierarzt Dr. G* … habe die Antragstellerin die vorgeschlagene Therapie abgelehnt. Der Fuchshengst „A* …“ leide an einer Entzündung des linken Auges, die bereits am 14.10.2015 aufgefallen sei. Die etwa 18-jährige Stute „L* …“ habe erhebliche Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates gezeigt. Das Pferd sei am 5.1.2016 euthanasiert worden. Diese Erkrankungen müssten aufgrund ihrer Chronizität bereits längere Zeit bestanden haben. Die Antragstellerin habe die Tiere nicht oder nur sporadisch und unzureichend tierärztlich behandeln lassen.

Am 24.4.2015 sei eine Tötungsanordnung eines schwer verletzten Pferdes erforderlich geworden, um dem Tier weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Einen ähnlichen Vorfall habe es im Jahr 2011 im Landkreis 5* … gegeben.

Obwohl die Antragstellerin seit längerem Kenntnis davon habe, dass sich die Pferde in der Obhut des Landratsamts 1* … befinden, habe sie dem Amt keinerlei Informationen über die Einzeltiere zukommen lassen. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb eine Einzelperson, von der das Wohl so vieler Tiere abhänge, keinerlei Vorsorge für ihren Ausfall (zum Beispiel krankheitsbedingt) getroffen habe. Die Antragstellerin habe offensichtlich keine finanziellen Rücklagen, um eine weitere Bezahlung der von ihr angestellten Pferdepfleger aufrecht zu erhalten.

Die Antragstellerin habe für ihre Tochter … im August 2015 zwei Rinder erworben. Sie seien unzureichend untergebracht gewesen. Beide Tiere seien im mäßigen Ernährungszustand gewesen und in ihrer altersgemäßen Entwicklung zurückgeblieben. Aufkommendes Sexualverhalten hätte bei den gegebenen Raumverhältnissen zu einer Gefährdung der Tiere geführt.

Die Haustierhaltung der Antragstellerin in der …straße sei am 6.3.2013 nicht beanstandet worden. Im Oktober 2015 habe sich die Tierzahl auf 21 Kaninchen, 9 Meerschweinchen, 24 Legehennen, 8 Katzen, 16 Psittaciden und 2 Kanarienvögel erhöht. Einzig das Hunderudel (fünf Hunde) sei nicht größer geworden. Am 26.10.2015 seien massive Haltungsdefizite vorgefunden worden. Nachdem keine deutliche Verbesserung feststellbar gewesen sei, seien die Tiere mit Bescheid der Stadt 1* … vom 25.11.2015 weggenommen worden. Bei einigen Vögeln seien am 26.10.2015 deutliche Krankheitsanzeichen festgestellt worden. Bei der am 17.11.2015 durchgeführten Nachkontrolle sei keine tierärztliche Behandlung nachgewiesen worden. Die zur …-Universität … gehörende Vogelklinik … habe die dringende Behandlungsbedürftigkeit der dort eingelieferten Vögel bestätigt. Die durch die Familie selbst eingeleiteten bisherigen Therapieversuche hätten nicht ausgereicht, die durch die geschilderten Erkrankungen verursachten Schmerzen und Leiden der Vögel zu mindern.

Der Pflegezustand der Kaninchen und größtenteils auch der Meerschweinchen sei aufgrund der überlangen Krallen zu beanstanden gewesen. Die Käfige seien nicht ausreichend groß gewesen.

Bei der nach Kenntnis des Amts bis Dezember 2015 gehaltenen Anzahl von 127 Tieren könne von einem beginnenden Fall von Tiersammel-Sucht (Animal Hoarding) gesprochen werden. Die Antragstellerin sei finanziell, organisatorisch und persönlich nicht in der Lage, die vielen Tiere ordnungsgemäß unterzubringen und zu versorgen oder versorgen zu lassen. Es fehlten ihr weitestgehend die Fähigkeiten, eine tierschutzgerechte und ordnungsgemäße Tierhaltung zu gewährleisten, da sie ihre Mittel zur Erfüllung verschiedenster Bedürfnisse der Tiere völlig falsch eingeschätzt habe und damit einer Vielzahl an Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Sie entziehe sich jeder Verantwortung, indem sie mit den Pferden von Landkreis zu Landkreis gezogen sei und das Eigentum an den Tieren negiere.

Der Erlass der vorstehenden Anordnung sei im pflichtgemäßen Ermessen zur Sicherstellung, dass die tierschutzwidrigen Zustände abgestellt bzw. nicht wieder hergestellt werden, erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten bisher keinen anhaltenden Erfolg gezeigt. Der Untersagung der Haltung von Tieren sei auch im Hinblick auf die grundsätzlich geschützte Berufsfreiheit verhältnismäßig, da mit milderen Mitteln eine artgerechte Tierhaltung nicht zu erreichen gewesen sei. Unabhängig davon sei der Erlass eines Haltungs- bzw. Betreuungsverbots bei vorliegendem Sachverhalt zwingend. Ein wirtschaftliches Interesse an der Tierhaltung sei gegenüber dem Wohlbefinden und Leben der betroffenen Tiere nachrangig.

Rechtsgrundlage der Anordnungen in Nrn. 2.1 und 2.2 sei § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde sei bereits mit Bescheid vom 17.12.2015 angeordnet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Tiere gemäß den Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten. Eine Fristsetzung sei entbehrlich, da gleichzeitig ein Tierhaltungsverbot erlassen worden sei, das für sofort vollziehbar erklärt wurde. Die Tiere befänden sich seit Dezember 2015 im öffentlich-rechtlichen Gewahrsam des Landratsamts 1* … Die Antragstellerin habe in dieser gesamten Zeit keine konkreten neuen Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Die Notwendigkeit, Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, überwiege das Interesse der Antragstellerin, Tiere bis zur Bestandskraft dieses Bescheids ungestört halten zu können. Es sei nicht absehbar, ob die Antragstellerin vor Bestandskraft dieses Bescheids aus der Untersuchungshaft entlassen werde und wieder Tiere, gleich welcher Art, halten werde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Veräußerung der fortgenommenen Tiere sei geboten, wenn bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem übersteigen würden. Die Summe der bis jetzt entstandenen Kosten belaufe sich auf ca. 55.200,-- €. Nach Schätzungen eines Gutachters von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft dürfte sich der zu erwartende Erlös der Pferde auf ca. 38.600,-- € belaufen. Eine Geringhaltung der Kosten liege auch im Interesse der Antragstellerin.

Der Bescheid wurde der Klägerin über die JVA 10* … zugestellt. Laut Zustellungsnachweis ging er am 23.5.2016 bei der JVA ein. Laut Auskunft der JVA hat die Antragstellerin nach Zuleitung des Bescheids zur Briefzensur den Bescheid am 14.6.2016 erhalten.

Am 4.7.2016 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Az: RN 4 K 16.1021 geführt wird. Des Weiteren beantragt sie vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozess-kostenhilfe.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

Die im Bescheid behaupteten Vergehen seien nicht richtig. Für die Pferde hätten professionelle Pferdepfleger gesorgt. Die baurechtlichen Anordnungen seien zu Unrecht ergangen. Sie habe bereits damals den Status Landwirt gehabt, Bauten unter 100 m2seien genehmigungsfrei. Die Mistentsorgung sei laufend gewährleistet gewesen. Die Vorsprachen des Vaters hätten persönliche Gründe gehabt.

Eine gewerbsmäßige Betreuung von Pferden habe nicht vorgelegen. Die Antragstellerin sei Landwirtin und jeweils an den Holdings beteiligt. Damit bestehe keine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG. Die Antragstellerin habe seit 2011 eine landwirtschaft-liche Betriebsnummer und bezahle Sozialversicherung.

Die Tiere hätten keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, die nicht zu behandeln gewesen wären. Überprüfungen durch das Landratsamt seien ohne Beanstandungen geblieben bzw. behauptete Beanstandungen seien durch Tierärzte und Hufschmiede widerlegt worden. Die Androhungen vom 7.4.2011 und 21.3.2013 seien zu Unrecht ergangen. Das Veterinäramt habe bereits in der Vergangenheit weitere haltlose Behauptungen über den Gesundheitszustand der Pferde und die Fütterungsqualität aufgestellt.

Die Antragstellerin habe bereits im Jahr 2011 am Sachkundenachweis im Landgestüt 11* … teilgenommen. Sie habe den Kurs als Pferdewirt bei der K* … Pferdeakademie absolviert.

Die Veräußerungsanordnung sei haltlos. Es sei bereits gegen den Bescheid vom 17.12.2015 Klage erhoben worden. Es sei Prozesskostenhilfe gewährt worden. Die Anordnungen seien rechtswidrig.

Um die Kosten zu bewältigen, sei den Pferdepflegern am 22.10.2015 eine Box mit 30.000,-- € übergeben worden. Weitere 50.000,-- € seien deponiert worden. Was mit den Geldern geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 23.10.2015 30.800,-- € beschlagnahmt.

Der Pachtvertrag in 2* … sei erfüllt worden. Zu den Boxenmieten im Gestüt 1* … könne sie nichts sagen. Gegenüber Frau R* … werde jedoch ermittelt. Auch gegen ihre Vermieter laufe ein Verfahren wegen Täuschung.

Den Antrag für die Rinder habe sie beim Amt für Landwirtschaft gestellt.

Das Gebiet am Standort 8* … habe nicht der Überschwemmung unterlegen. Am Standort 1* … sei durch einen Baustopp die Errichtung von Koppeln vereitelt worden. Hinsichtlich des Standorts 2* … werde auf ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Im Übrigen sei die Gesellschaft dabei gewesen, die Hofstelle zu kaufen.

Es habe nie Bewegungsmangel gegeben. Hierfür seien die Pferdepfleger engagiert worden.

Das Pferd „U* …“ habe nie gekoppt oder gewebt. „H* …“ und „E* …“ seien von Dr. G* … behandelt worden. Er sei einmal pro Woche bei der Antragstellerin gewesen. Sie sei bei ihm wegen der Medikamente gewesen. Der Schimmel sei am 24.4.2015 unsinnigerweise eingeschläfert worden. Der Fall liege beim Verwaltungsgericht Regensburg. Es gäbe Prothesen. Die Behauptungen über die Tötung des Pferdes seien unwirksam, da das Urteil vom 10.11.2015 falsch zugestellt worden sei.

Wegen der Rinderhaltung habe es keine Beanstandungen gegeben.

Der Bescheid der Stadt 1* … vom 25.11.2015 sei der Antragstellerin nie zugestellt worden. Alle Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, die den Bescheid vom 25.11.2015 betreffen, seien ungültig. Haltungsdefizite würden bestritten.

Es seien Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt worden. Das von der Antragstellerin organisierte Personal sei heimgeschickt worden. Sie habe gebeten, „darlehensweise die Unterbringung der Pferde zur Verfügung zu stellen“. Zwei tschechische Pferdepfleger, die am 27.2.2016 auf Arbeit gewartet hätten, seien nicht abgeholt worden. Die Haltung könne in den Boxen der Gesellschaft in 2* … sichergestellt werden.

Die angeführten Kosten würden bestritten, ebenso der festgestellte zu erwartende Erlös. Das Gutachten liege nicht vor. Hätte man die Tiere vor Ort gelassen, wären ca. 6.000,-- € bis 7.000,-- € pro Monat angefallen.

Wenn wahrheitsgetreu alle Fakten auf den Tisch kommen, zum Beispiel detaillierte Kostenaufstellungen, Verbleib der Tiere, werde die Antragstellerin dem Gericht beweisen, wem die Tiere gehören. Die Veräußerung sei unzulässig, da den Eigentümern dies nicht mitgeteilt worden sei. Die Antragstellerin sei nicht rechtskräftig verurteilt. Deshalb dürften die Pferde nicht veräußert werden, ohne die Miteigentümer davon in Kenntnis zu setzen. Auch dürfe das Tierhaltungsverbot nicht aufgrund der derzeitigen Untersuchungshaft ausgesprochen werden.

Es sei die Anzahl der Pferde nicht korrekt wiedergegeben worden.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs widerspräche der Verhältnismäßigkeit und sei vollkommen überzogen. Das Landratsamt 1* … werde im Fall weiteren Zuwartens nicht in Insolvenz gehen. Solange könne ihm zugemutet werden, die weitgehend ungerechtfertigterweise verursachten Kosten zu übernehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 anzuordnen.

Das Landratsamt 1* … beantragt,

  • 1.Der Antrag ist abzulehnen.

  • 2.Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Mitarbeiter des Veterinäramts des Landratsamts 1* … wiesen die Vorwürfe, die Feststellungen seien haltlos oder gelogen, von sich.

Zum Vorwurf, die Anzahl der Pferde sei unrichtig wiedergegeben, wird ausgeführt, dass die Pferde, die bei Frau P* … und Frau D* … eingestellt seien, nicht in Obhut genommen worden seien. Hinsichtlich der Einwendungen zu der Fortnahme der Vögel, Heimtiere und Kaninchen müsse auf die Stadt 1* … als zuständige Behörde verwiesen werden.

Hinsichtlich der Ansicht der Antragstellerin, sie sei Landwirtin und unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG werde auf Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts 1* … vom 10.2.2010 und 25.8.2015 verwiesen, wonach kein landwirtschaftlicher Hintergrund bzw. keine Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb vorlägen. Des Weiteren bescheinige eine Mitteilung des AELF 1* … vom 13.7.2016 der M* …, dass die erforderlichen Unterlagen für die Erteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer nicht vorgelegt worden seien. Die erwähnten Sachkundenachweise des Landgestüts 10* … und der K* … Pferdeakademie seien nicht zur Kenntnis gegeben worden. Hinsichtlich der übrigen Einlassungen bezüglich einzelner Tiere und den Haltungsumständen werde auf die Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts 1* … vom 6.4.2016 verwiesen.

Die vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde sei bereits im Bescheid vom 17.12.2015 angeordnet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Tiere gemäß den Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten. Eine Fristsetzung sei entbehrlich, da gleichzeitig ein Tierhaltungsverbot erlassen worden sei, welches für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach Würdigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei nach wie vor nicht zu erwarten, dass sie eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherstellen könne. Sie habe sich bereits in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen. Die Tiere befänden sich seit Dezember 2015 im öffentlich-rechtlichen Gewahrsam des Landratsamts 1* … Die Antragstellerin habe in der gesamten Zeit keine konkreten neuen Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Notwendigkeit, Tiere gegebenenfalls vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, überwiege das Interesse der Antragstellerin, die Tiere bis zu Bestandskraft dieses Bescheids ungestört zu halten. Auch wenn sie sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und keine Haltereigenschaft ausüben könne, sei nicht absehbar, ob sie vor Bestandskraft dieses Bescheids entlassen und wieder Tiere, gleich welcher Art, halten werde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Veräußerung der fortgenommenen Tiere sei geboten, da bereits jetzt die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem überstiegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonder-heiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im Bescheid vom 19.5.2016 wurde sowohl für die Nr. 1 als auch die Nr. 2 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnungen entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen besteht. Hinsichtlich des Tierhaltungsverbots soll sichergestellt werden, dass tierschutzwidrige Zustände abgestellt bzw. nicht wieder hergestellt werden. Hinsichtlich der Veräußerungsanordnung sei die sofortige Vollziehung geboten, da die Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem übersteigen würden.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

1. Das Tierhaltungsverbot (Nr. 1 des Bescheids) richtet sich gegen den Halter im weiteren Sinn, d.h. neben dem Halter eines Pferdes im engeren Sinn auch gegen den Betreuer und/oder den Betreuungspflichtigen (vgl. Hirt, Maissack, Moritz, Tierschutzgesetz § 16 a RdNr. 44). Die Antragstellerin ist gegenüber den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den Pferden zumindest als Betreuerin der Tiere aufgetreten, die es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für die Tiere zu sorgen. Auf die Frage, wem die Pferde gehören, kommt es nicht an. Hinsichtlich der Haustiere, die in ihrem Wohnanwesen vorgefunden wurden, bestehen keine Zweifel, dass die Antragstellerin Halterin im engeren Sinne ist, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (vgl. Hirt, Maissack, Moritz a.a.O. § 2 RdNr. 4).

Ein Tierhaltungsverbot setzt voraus, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2 oder einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat.

Soweit im streitgegenständlichen Bescheid im Zusammenhang mit der für erforderlich gehaltenen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a und lit. c TierSchG die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihre fehlenden Kenntnisse bzw. die mangelnde Sachkunde begründet wurde, ist dies nur soweit relevant, als hierauf die oben genannten wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen beruhen. Die Frage, ob der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden könnte, ist nicht der richtige Prüfungsmaßstab. Es bedarf demnach keines näheren Eingehens auf die angeführten baurechtlichen Verstöße, eventuelle finanzielle Rückstände bei Verpächtern, die unzureichende Standortwahl der Pferdehaltungen, das ungenehmigt Begraben eines Pferde, die fehlende finanzielle Belastbarkeit der Antragstellerin, die fehlende Kooperation der Antragstellerin mit dem Veterinäramt hinsichtlich der Herausgabe der Equidenpässe, die unterlassene Meldung der Rinder beim Veterinäramt und letztlich ob die Antragstellerin als Landwirtin zu gelten hat oder nicht und ob und ggf. welchen fachliche Qualifikationen sie erworben hat.

Maßgeblich sind jedoch Mängel und Verhaltensweisen, die das Wohlbefinden der Pferde erheblich beeinträchtigen. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Den vorliegenden Behördenakten ist zu entnehmen, dass die Frage ausreichender Bewegung der Pferde wiederholt Anlass zu Beanstandungen war. So wurde im Bescheid vom 8.2.2010 unter Nr. 1.3 ausreichende tägliche Bewegung angeordnet, gleiches war mit Bescheid vom 7.4.2011 unter Nr. 1.3 veranlasst. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Antragstellerin den Tieren die erforderliche Bewegung nicht hat zukommen lassen. Soweit sie hierfür Pferdepfleger engagiert haben sollte, hätte es ihr als Verantwortlicher oblegen, die Anordnung zu überprüfen und die Bewegung sicherzustellen. Dass Bewegung für Pferde unerlässlich ist und deren Fehlen gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann, ist im Bescheid hinreichend dargelegt.

Zur Behebung sonstiger Mängel waren Bescheide des Landratsamts 1* … vom 8.2.2010 (Ausmisten, Einstreu, sauberes Trinkwasser, regelmäßige Hufpflege) und vom 7.4.2011 (Unterbringung der Pferde und Ponys in zu kleinen „Kälberiglus“ und „Palturaboxen“, regelmäßige Hufpflege) erforderlich.

Besondere Bedeutung kommt dem Geschehen zu, das zur Tötungsanordnung vom 30.4.2015 wegen einer offenen Splitterfraktur bei einem Pferd geführt hat. Dem lag die Weigerung der Antragstellerin zugrunde, das verletzte Pferd (offene Splitterfraktur des Fesselbeins der rechten Hintergliedmaße, wobei das distale Gliedmaßenende lose an Haut und Bändern hing, die Knochenenden ragten aus der Wunde, die Wunde war stark verschmutzt und versulzt) euthanisieren zu lassen. Die Klage gegen diesen an die Antragstellerin gerichteten Bescheid wurde mit Urteil vom 10.11.2015 - RN 4 K 15.853 - als unzulässig abgewiesen, da der damaligen Klägerin (M* …*) das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Auch im vorliegenden Verfahren verweist die Antragstellerin darauf, dass dieses Pferd „unsinnigerweise eingeschläfert worden sei“ und dass es Prothesen gäbe. Nach dem maßgeblichen Urteil der Amtstierärztin war die Tötungsanordnung erforderlich gewesen, um das Tier von seinen hochgradigen Schmerzen zu befreien, da die Frakturheilung als nicht möglich angesehen wurde. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass das Urteil vom 10.11.2015 falsch zugestellt worden sei, berührt nicht den Inhalt der Entscheidung.

Die im streitgegenständlichen Bescheid dargestellte fehlende bzw. unzureichende Behandlung einzelner Pferde stützen ebenfalls das Tierhaltungsverbot. Soweit die Antragstellerin diese Beurteilung bestreitet, führt dies nicht zum Erfolg. Nach herrschender Meinung steht den Amtstierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugeführt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -).

Auch hinsichtlich der Rinderhaltung zeigten sich erhebliche Mängel. Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.

Das allgemeine Tierhaltungsverbot stützt das Landratsamt 1* … auch auf die Verhältnisse, die die Amtstierärztin im Wohnanwesen der Antragstellerin in der Stadt 1* … bei der Kontrolle am 26.10.2015 vorgefunden hatte und die im Bescheid detailliert dargelegt wurden. Diese Verhältnisse zeigen deutlich, dass die Unterbringung und Betreuung der verschiedenen Tiere völlig unzureichend war. Allein die Anzahl der gehaltenen Tiere belegt, dass die Antragstellerin die Kontrolle über ihren Tierbestand verloren hatte. Der Umstand, dass der sodann von der Stadt 1* … erlassene Bescheid vom 25.11.2015 nicht wirksam zugestellt wurde, ändert an den vorgefundenen Verhältnissen nichts.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 19.5.2016 ist zugunsten der Antragstellerin keine Änderung eingetreten. Die Antragstellerin befindet sich auch weiterhin in Untersuchungshaft, dieser Umstand steht dem Erlass eines Tierhaltungsverbots nicht entgegen. Die Anordnung erfolgte zur Sicherstellung, dass derartige tierschutzwidrige Zustände nicht wieder eintreten werden. Diese negative Prognose ist durch die Anzahl und Schwere der bisherigen Verstöße gerechtfertigt. Das Tierhaltungsverbot ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht gegeben, da die Geschehnisse zeigen, dass die Antragstellerin nicht willens und in der Lage ist, die in ihrer Obhut befindlichen Tiere artgerecht zu halten.

2. Die auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Veräußerungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) ist nach summarischer Überprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit sofort vollziehbarer Anordnung vom 17.12.2015 war die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden aus der Haltung 2* … und deren anderweitige pflegliche Unterbringung angeordnet worden. Der hiergegen erhobene Eilantrag wurde mit Beschluss vom 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181 - abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das Klageverfahren - RN 4 K 16.180 - ist noch anhängig. Prozesskostenhilfe wurde der Antragstellerin im Eilverfahren nicht gewährt. Im Klageverfahren ist über die Prozesskostenhilfe noch keine Entscheidung ergangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde rechtswidrig gewesen wäre, hat das Gericht nicht.

Die Veräußerung durch die Behörde kann angeordnet werden, wenn eine anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Fristsetzung war entbehrlich, da gegen die Antragstellerin ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot ergangen ist (vgl. Hirt, Maissack, Moritz a.a.O. § 16 a RdNr. 33). Die notwendigen Haltungsbedingungen für die Pferde konnten und können durch die Antragstellerin nicht zeitnah sichergestellt werden. Soweit sie vorträgt, das von ihr organisierte Personal am 27.2.2016 sei heimgeschickt worden, ist hiermit eine tierschutzgerechte Unterbringung der Pferde nicht belegt. Die dem Gericht vorliegenden Akten enthalten hierauf keinen Hinweis. Zudem befanden sich die Tiere zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der vorherigen Haltungseinrichtung. Ihre Unterbringung konnte daher in den „Boxen der Gesellschaft in 2* …“ nicht mehr sichergestellt werden.

Der Hinweis der Antragstellerin auf durch die Veräußerung der Pferde beeinträchtigte Rechte der Eigentümer der Pferde trägt nicht. Die Antragstellerin als Halterin kann das angebliche Eigentum Dritter nicht geltend machen, da sie sich nicht auf fremde Rechte berufen kann (Hirt, Maissack, Moritz a.a.O, § 16a Rdnr. 38). Die Veräußerungsanordnung wäre nur dann aufzuheben, wenn ein Dritter, der geltend macht, Eigentümer der Tiere zu sein, der Behörde gegenüber sein Eigentum nachweist und nachweist, dass er sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (vgl. hierzu Hirt, Maissack, Moritz, § 16 a Rdnr. 34). Hieran fehlt es. Letztlich ist der Einwand, die Behörde hätte die Anzahl der Pferde nicht korrekt wiedergegeben, nicht von Bedeutung. Die Fortnahmeanordnung bezieht sich auf 29 Pferde.

Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Landratsamts 1* …, dass bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft der Veräußerungsanordnung die Unterbringungskosten den zu erwartenden Erlös deutlich übersteigen werden. Die Tiere befinden sich seit Dezember 2015 im Gewahrsam der Behörde, die bereits entstandenen Kosten beziffert das Landratsamt 1* … mit ca. 55.200 Euro. Diese Kosten hat die Antragstellerin nicht substantiiert widerlegt. Ihr Hinweis, die Kosten wären bei einem Verbleib in der bisherigen Einrichtung wesentlich geringer geblieben, ist unbehelflich, da die Pferde gerade wegen des nicht weiter zu verantwortenden dortigen Verbleibs fortgenommen worden waren. Auch bedarf es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner weiteren Ermittlung des von der Behörde angenommenen Verkaufserlös der Tiere in Höhe von ca. 38.600 Euro. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischenzeitlich eines der Pferde euthanisiert wurde, und dass nur wenige der Tiere Zuchteignung besitzen, da es sich um alte Stuten, Wallache und chronisch kranke Tiere handelt (vgl. Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts 1* … vom 6.4.2016) bestehen keine durchgreifenden Zweifel an dem angenommenen Verkaufserlös.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit.

Da der Antrag nicht erfolgreich ist, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutr
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published on 04/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.