Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2016 - RN 4 K 15.422

bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tenor

I. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 28.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes 2 … vom 19.10.2011 werden aufgehoben, soweit die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag in Höhe von 33.582,22 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Verfahrenskosten tragen die Beklagte zu 81% und die Klägerin zu 19%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für die Klägerin notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen für die Erschließungsanlage „Thermalbad 1 … - westliche Erschließungsanlage“.

Zunächst hatte der Stadtrat der Beklagten am 9.10.1980 beschlossen, das gesamte Kurgebiet als Erschließungseinheit abzurechnen. Am 17.10.1984 wurde sodann das Abrechnungsgebiet in eine westliche und eine östliche Erschließungseinheit aufgeteilt. Am 27.11.2008 beschloss der Stadtrat schließlich, dass der westliche Teil des Plangebiets nicht als Erschließungseinheit, sondern als einheitliche Erschließungsanlage abgerechnet werden solle. Diese umfasst den Kreisverkehr der Zufahrt, die Verbindung zwischen 3 …allee und 4 …platz, soweit er der westlichen Erschließungsanlage zuzuordnen ist, die 5 …promenade, den 6 …-Platz und den Wendehammer am Ende des 7 …tunnels.

Mit Bescheid vom 28.11.2008 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 810/19 der Gemarkung … für die bevorstehende erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Thermalbad 1 … - westliche Erschließungsanlage“ zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 178.353,60 € heran.

Nach Angabe der Beklagten fehle für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses u.a. noch die Widmung einzelner Teile. Die Verschleißschicht sei noch nicht vollständig aufgebracht.

Das klägerische Grundstück liegt an der 5 …promenade an.

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid hat das Landratsamt 2 … mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurückgewiesen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Wendehammer kein Teil der Erschließungsanlage sei.

Mit ihrer am 24.11.2011 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die festgesetzte Vorausleistung. Sie trägt vor:

– Es liege keine einheitliche Erschließungsanlage vor. Nach der Rechtsprechung hätten Kreisverkehrsanlagen nach § 9 a StVO (Anm.: jetzt § 8 Abs. 1 a StVO) trennende Wirkung, ebenso Plätze. Eine Erschließungsanlage ende an der Einmündung in den jeweiligen Platz. Die Straßen zwischen 3 …allee und 4 …platz sowie die 5 …promenade seien deshalb selbständige Erschließungsanlagen. Auf den Beschluss vom 4.5.2009 – RN 4 S 09.311 - wird Bezug genommen.

– Der Beklagten stehe entgegen ihrer Meinung kein Ermessen bei der räumlichen Abgrenzung der Erschließungsanlagen zu.

– Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Aufwandsermittlung und Abrechnung der Einzelanlagen lägen nicht vor.

– Die abgerechneten Erschließungsanlagen seien zum größten Teil erstmals hergestellt. Die Erhebung einer Vorausleistung sei deshalb nicht mehr zulässig. Ein rechtswidriger Vorausleistungsbescheid könne nicht in einen endgültigen Beitragsbescheid umgedeutet werden.

– Die Kreisverkehrsanlage sei mangels Anbaufunktion keine beitragsfähige Anlage. Ihre Herstellungskosten könnten auch nicht den in sie einmündenden Erschließungsstraßen hinzugerechnet werden.

– Die Festsetzungsfrist für die abgerechneten Erschließungsanlagen sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses teilweise bereits abgelaufen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts 2 … vom 19.10.2011 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

  • 3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Sie trägt vor:

– Die 5 …promenade sei im Sommer 2008 technisch fertiggestellt worden. Der Rechnungsbetrag aus der Schlussrechnung der Firma M … sei am 15.9.2008 überwiesen worden, der aus der Architektenrechnung der Firma C … am 5.11.2008.

Darüber hinaus fehle für zwei Straßenteilstücke die erforderliche Widmung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG, ferner sei der Grunderwerb nicht abgeschlossen.

– Die gesamte Erschließungsanlage weise ein einheitliches und barrierefreies Erscheinungsbild auf. Sie sei außer zu bestimmten festgelegten Zeiten autofrei. Es handle sich bei natürlicher Betrachtung um eine einheitliche Erschließungsanlage. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des Ermittlungsraums seien auf die hier gegebene Sondersituation nicht schematisch anwendbar.

– Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, wonach eine Kreisverkehrsanlage nach natür-licher Betrachtung eine eigenständige Anlage darstelle, überzeuge nicht. Im Übrigen handle es sich hier nicht um eine Kreisverkehrsanlage, sondern um eine ringförmige Straße mit Anbaufunktion.

– Wenn der Auffassung, dass es sich hier um eine einheitliche Erschließungsanlage handle, nicht gefolgt werde, sei auf die ursprüngliche Zusammenfassungsentscheidung zurückzugreifen, die nicht zu beanstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10.6.2009 (BayVBl. 2010, 85) ausdrücklich ausgeführt, dass auch die Zusammenfassung von mehr als zwei selbständigen Erschließungsanlagen zu einer Er-schließungseinheit in Betracht komme.

Das Gericht hat von der Beklagten eine Vergleichsberechnung eingeholt, aus der sich der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. 810/19 ergibt, wenn der in Süd-Nord-Richtung verlaufende Teil der 5 …promenade einschließlich ihrer Verlängerung nach Norden bis zur Einmündung in den 6 …-Platz gesondert abgerechnet wird. Nach der Vergleichsberechnung vom 15.2.2013 verringert sich der Beitrag für das Grundstück Fl.Nr. 810/19 bei dieser Abrechnung unter Anwendung eines Beitragssatzes von 1,6494216 €/m2 auf 33.582,22 €.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.4.2013 und 9.8.2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2009 eine höhere Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag als 33.582,22 € festgesetzt hat. Insoweit ist der Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die der Abrechnung zugrundeliegende Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage bestehend aus den im Bescheid genannten Verkehrseinrichtungen bzw. Straßenzügen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom12.5.1992 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Abweichend hiervon kann die Beklagte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, er-mitteln.

Für die Bestimmung einer Erschließungsanlage ist die natürliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, wobei der Blickwinkel eines Betrachters am Boden heranzuziehen ist, ggf. ist der Straßenverlauf von mehreren Standorten aus in verschiedener Richtung zu beurteilen. Der ausschlaggebende Gesamteindruck hat sich an der Straßenführung, der Straßenlage, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Umschrieben wird das in der Rechtsprechung mit der Frage, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen. Die im Einzelfall gebotene Berücksichtigung des Bauprogramms soll verhindern, die Erschließungsanlage nach Art einer Momentaufnahme zu bestimmen. Denn Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dasjenige, was sich nicht nur aus einem vorübergehenden Zustand, sondern bei endgültiger Realisierung der erkennbaren gemeindlichen Planung als zusammengehöriger Bestandteil des Straßennetzes der Gemeinde darstellt. Zugrunde zu legen ist somit der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, wobei bei Erhebung einer Vorausleistung prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu beurteilen ist, wie die Anbau Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. zum Ganzen Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 701 mit Hinweis auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

Für die maßgebliche Sicht eines unbefangenen Beobachters ist es demnach nicht entscheidungserheblich, dass in einem einheitlich genutzten Gebiet, wie hier dem Thermalkurgebiet, eine unterirdische Erschließung, einheitliche Regelung des oberirdischen Verkehrs mit E-Gas, einheitliche Zeiten für Lieferverkehr und An- und Abreiseverkehr und ein barrierefreies Erscheinungsbild vorliegen. Es kommt auch nicht darauf an, dass verschiedenartige gestalterische Elemente den Nutzern gleichermaßen zur Verfügung stehen, bei einer getrennten Abrechnung der Einzelanlagen aber die Anlieger z.B. am entsprechend hochwertig ausgebauten 6 …-Platz unverhältnismäßig höher belastet werden. Diese Kriterien sind nicht geeignet, eine Zusammengehörigkeit der von der Beklagten eingezogenen Verkehrsflächen zu begründen. Auch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 -) zur Erschließungseinheit trägt eine Zusammenfassung in der erfolgten Form nicht. Mit dem Fall mehrerer funktional von einer Hauptstraße abhängigen Neben Straße ist das hier zusammengefasste Gebiet verschiedenartiger Anlagen nicht vergleichbar. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts lediglich die 5 …promenade mit der Fl.Nr. 602/39 beginnend im Norden bei der Einmündung in den …-Platz (Fl.Nr. 810) bis zu Beginn des Wendehammers im Süden.

2. Zu dieser Erschließungsanlage gehört zumindest die südlich des klägerischen Grundstücks nach Westen verlaufende „Stich Straße“. Es handelt sich um eine 58 m lange befestigte Fläche. Nach dem Bauprogramm der Beklagten dient sie als Gehweg dem gleichen Zweck wie die 5 …promenade. Die 5 …promenade ist laut Eintragungsverfügung der Beklagten vom 16.11.1999 gewidmet als „beschränkt öffentlicher Weg - Fußgängerbereich“, mit der Widmungsbeschränkung „Nur für den Fußgängerverkehr, mit Ausnahme des Sonderverkehrs (z.B. Elektrofahrzeuge), sowie des Lieferverkehrs zu bestimmten Tageszeiten“. Diese „Stich Straße“ war ausweislich des Plans vom 14.10.1997, der dem Verwendungsnachweis an die Regierung von Niederbayern gleichen Datums beiliegt, als Gehweg geplant. In dieser Form ist sie auch hergestellt worden.

Nachweise dafür, dass die Beklagte ihr Bauprogramm insoweit geändert hätte und stattdessen diese Stich Straße als Durchgangs Straße zu dem parallel zur 5 …promenade verlaufenden Wanderweg geplant hätte, liegen nicht vor. Im Deckblatt Nr. 39 zum Bebauungsplan Thermalbad 1 … vom 3.3.2008 ist zwar diese südliche „Stich Straße“ durchgehend bis zu dem Wanderweg dargestellt. Dies belegt indes nicht, dass die Beklagte tatsächlich ihr Bauprogramm dahingehend geändert hätte, diese „Stich Straße“ weiterzuführen. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 19.10.2011 gab es keine Anzeichen dafür, dass das Vorhandensein dieser „Stich Straße“ lediglich vorübergehend sein sollte, (z.B. im Zusammenhang mit einem Baustopp) und in absehbarer Zeit weitergebaut werden sollte. Maßgeblich ist dasjenige, was sich nicht nur nach einem vorübergehenden Zustand, sondern bei endgültiger Realisierung der erkennbaren gemeindlichen Planung als zusammengehöriger Bestandteil des Straßennetzes darstellt (vgl. Matloch/Wiens a.a.O., Rn 701 m.w.N.). Hätte die Beklagte zunächst den Weiterbau geplant, hätte sie – da derartige Planungen nicht (mehr) bestehen - eine weitere Änderung ihres Bauprogramms hinsichtlich des Beibehalts des jetzigen Zustands durchführen müssen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

3. Eine Vorausleistung ist nur solange zulässig, als die (endgültige) sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Es fehlt vorliegend nicht am Grunderwerb für die beanspruchten Grundstücke für die 5 …promenade. Wie aus dem vorgelegten Plan „Eigentumsverhältnisse/Dienst-barkeiten“ (Bl. 177 der Gerichtsakte) ersichtlich ist, befindet sich ein Teil der Grund-stücke im Eigentum der Beklagten, im Übrigen bestehen Dienstbarkeiten zu Gunsten der Beklagten. Nach § 8 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist als Merkmal der endgültigen Herstellung eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücke ausreichend.

Es fehlt jedoch unstreitig am Grunderwerb für die südliche „Stich Straße“ und an deren Widmung. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Widmungsverfügung vom 16.11.1999 bereits die gesamte Fläche der 7 …straße und damit auch das Teilstück auf Fl.Nr. 818 erfasst, kann damit dahingestellt bleiben.

4. Die Frage einer planabweichenden Ausführung dieser südlichen „Stich Straße“ im Hinblick auf die Darstellung im Deckblatt 39 zum Bebauungsplan stellt sich bei der Vorausleistungserhebung nicht. Die Voraussetzungen des § 125 BauGB (Rechtmäßigkeit der Herstellung) müssen bei der Vorausleistung nicht erfüllt sein (vgl. Matloch/Wiens a.a.O., Rn 1410 m.w.N.).

5. Dass die Kosten für die südliche „Stich Straße“ nicht in der Vergleichsberechnung vom 15.2.2013 enthalten sind, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zudem ist eine Deckungsgleichheit mit dem noch zu fordernden endgültigen Erschließungsbeitrag nicht erforderlich (vgl. Matloch/Wiens a.a.O., Rn 1428 m.w.N.).

6. Seitens der Beteiligten wurden keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vergleichsberechnung vom 15.2.2013 erhoben. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Damit war der Klage in dem im Entscheidungssatz enthaltenen Umfang stattzugeben.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 Vw1GO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Gründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2016 - RN 4 K 15.422

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.