Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Kläger wird beim Beklagten für die Zeit seit 1. Februar 2014 als privater Rundfunkteilnehmer für die Wohnung „…“ mit der Beitragsnummer ... geführt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung führte er aus, er sei zahlungsunfähig und seit 2010 laufe sein Insolvenzverfahren. Alle seine Einkünfte würden gepfändet, sodass für ihn und seine vierköpfige Familie kaum Geld zum Überleben bleibe. Er selbst sei arbeitslos, sogar sein Arbeitslosengeld werde gepfändet. Außerdem nutze die Familie das Angebot der Rundfunkanstalt nicht und es werde auch kein Empfangsgerät bereitgehalten. Dem Schreiben war die Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 25. August 2010 - 74 IK 450/10 beigefügt, mit dem über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Der Beklagte leitete dem Kläger mit Schreiben vom 7. August 2014 anlässlich seines Befreiungsantrags diverse Informations- und Antragsunterlagen zu. In dem Zuleitungsschreiben wies er den Kläger außerdem darauf hin, dass es nach dem neuen Rundfunkbeitragsrecht unerheblich sei, ob Geräte vorhanden seien. Mit Zahlungserinnerung vom 1. September 2014 bat der Beklagte den Kläger, rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,88 Euro innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 02.2014 bis 07.2014 (107,88 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 115,88 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2014 Widerspruch ein. Darin bringt er unter anderem vor, dass die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zulasten Dritter eine strafbare Handlung darstelle. Er habe mit dem Service des Beklagten keinen Vertrag geschlossen, deshalb sei er auch nicht an die Forderung gebunden.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 08.2014 bis 10.2014 (53,94 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 61,94 Euro fest. Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2014 Widerspruch ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen aus seinen Schreiben vom 16. Juni 2014 und vom 14. November 2014.
Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2015 gegenüber dem Kläger zu dessen Widersprüchen Stellung, ohne darin über diese oder den Befreiungsantrag zu entscheiden.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2015 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 11.2014 bis 01.2015 (53,94 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 61,94 Euro fest. Außerdem bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2015 um Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge in Höhe von 345,72 Euro. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 setzte er für die Zeit von 02.2015 bis 07.2015 Rundfunkbeiträge (105,96 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 113,96 Euro und mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2015 setzte er für die Zeit von 08.2015 bis 10.2015 Rundfunkbeiträge (52,50 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 11.2015 bis 01.2016 (52,50 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,50 Euro und mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 setzte er Rundfunkbeiträge für die Zeit von 02.2016 bis 04.2016 (52,50 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 05.2016 bis 07.2016 (52,50 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest.
Der Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 2. September 2016 wegen der Zahlung der für den Zeitraum von 02.2014 bis 04.2016 festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 535,22 Euro. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 mahnte er ihn außerdem wegen der Zahlung der für den Zeitraum von 05.2016 bis 07.2016 festgesetzten Rundfunkbeiträge des Säumniszuschlags in Höhe von 60,50 Euro.
Mit Festsetzungsbescheid vom 4. November 2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von 08.2016 bis 10.2016 (52,50 Euro) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 stellte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht ... ein Vollstreckungsersuchen über einen für den Zeitraum von 02.2014 bis 08.2016 beizutreibenden Gesamtbetrag in Höhe von 595,72 Euro. Ein Gerichtsvollzieher forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 17. Januar 2017 auf.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2017, Klage, die zunächst auf Aufhebung der Beitragsbescheide vom 1. November 2014, vom 1. Dezember 2014, vom 2. Juli 2015, vom 1. September 2015, vom 2. November 2015, vom 1. Februar 2016, vom 2. Mai 2016, vom 1. August 2016 und vom 4. November 2016 sowie auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtet war. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe mit dem Beklagten nie einen Servicevertrag abgeschlossen und dessen Dienstleistung niemals in Anspruch genommen. Er benötige auch in Zukunft keine Dienste der Rundfunkanstalt. Er berufe sich deshalb auf den Befreiungstatbestand der Nichtnutzung der angebotenen Leistung von ARD und ZDF. Nach Art. 5 des Grundgesetzes sei ihm freie Auswahl von Informationen garantiert, somit könne er das Informationsangebot von öffentlich-rechtlichem Rundfunk ablehnen. Ungeachtet seines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht seien immer wieder neue Geldforderungen seitens des Beitragsservice gestellt worden. Er könne sich diesen Service nicht leisten. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit habe er Privatinsolvenz anmelden müssen, sein Einkommen sei seit 25. August 2010 bis 30. August 2016 gepfändet, sodass ihm, seiner Frau und seinen beiden Kindern nur Geld zum Überleben bleibe.
Außerdem beantragte er mit Schreiben vom 3. Januar 2017 wegen der drohenden Vollstreckungsmaßnahmen den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. RN 3 S. 17.55). Auf den Eilantrag hin zog der Beklagte das Vollstreckungsersuchen einstweilen zurück, woraufhin der Kläger seinen Eilantrag zurücknahm und das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16. Januar 2017 - RN 3 S. 17.55 eingestellt wurde.
Auf richterlichen Hinweis, wonach die Festsetzungsbescheide vom 2. Juli 2015, vom 1. September 2015, vom 2. November 2015, vom 1. Februar 2016, vom 2. Mai 2016, vom 1. August 2016 sowie vom 4. November 2016 nach Aktenlage bestandskräftig geworden sein dürften, nahm der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2017 seine Klage insoweit zurück. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 28. Februar 2017 das Verfahren, soweit es gegen die bereits bestandskräftigen Bescheide gerichtet war, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen RN 3 K 17.349 eingestellt.
Der Kläger beantragt damit zuletzt sinngemäß nur noch,
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1.die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und
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2.den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den bisherigen Schriftverkehr im Verfahren.
Der Kläger erklärte bereits mit der Klageschrift sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20. März 2017 ebenfalls sein diesbezügliches Einverständnis.
Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung wird im Übrigen auf den weiteren Inhalt der vorgelegten Beklagtenakte sowie der Gerichtsakten in den Verfahren RN 3 K 17.6, RN 3 S. 17.55 und RN 3 K 17.349 Bezug genommen.
Die Klagen, über die aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), sind zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Gegenständlich im Hauptsacheverfahren sind letztlich nur noch die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 sowie der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hinsichtlich dieser Gegenstände des nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Hauptsacheverfahrens ist in Bezug auf die begehrte Aufhebung der Bescheide die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, in Bezug auf die begehrte Befreiung ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Beide Klagen sind auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Klagen weder verfristet (§ 74 VwGO) noch verfrüht (§ 75 VwGO).
2. Soweit sich der Kläger gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 wendet, ist sie jedoch unbegründet, da diese Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen.
a) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde. Entgegen dem Vorbringen des Klägers, der den Abschluss eines Servicevertrags mit dem Beklagten verneint, besteht damit durchaus eine Beitragspflicht, wenn auch keine vertragliche, sondern eine gesetzliche: Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV - und damit eben wie zuvor aufgezeigt landesrechtlich - ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, und zwar unabhängig davon ob in dieser tatsächlich ein Gerät zum Empfang bereitgehalten oder ob ein solches Gerät genutzt wird.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) für die Gerichte verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG) die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht zur Überzeugung des Gerichts aber auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Dies wird nunmehr auch bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u.a. (für Bayern vgl. insbesondere U.v. 18.3.2016 - 6 C 22.15). Insbesondere wird das vom Kläger geltend gemachte Grundrecht auf Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht beeinträchtigt, wie sich aus folgenden Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 64) zum entsprechenden und insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrecht der Bayerischen Verfassung ergibt:
„Nach Art. 112 Abs. 2 BV sind Beschränkungen des Rundfunkempfangs sowie des Bezugs von Druckerzeugnissen unzulässig. Damit wird das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner finanziellen Wirkungen beeinträchtigt. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen (BVerfG vom 9.2.1994 BVerfGE 90, 27/32). Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird, berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Heranführung von Informationen (VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das ist ersichtlich nicht der Fall.“
Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Grundrecht, das nur innerhalb der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet wird, ist gerechtfertigt, da die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsgemäß ist. Die Regelung wahrt insbesondere die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Letzterem hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 98 ff.) ausgeführt:
„Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.“
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso nicht zu erkennen. Zur Begründung verweist das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101 ff.) zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz), die auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:
„Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (…).
Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).
a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung). (…) Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
bb) Diese Gründe rechtfertigen es insbesondere, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags (vgl. BVerfGE 119, 181/218) zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer; diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend; so liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2% (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0%, mit Internetzugang bei 75,9% und mit Mobiltelefonen bei 90% (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss. Das ausschließliche Anknüpfen an eine Wohnung hat freilich zur Folge, dass Personen, die keine Wohnung im Sinn des § 3 RBStV innehaben, aber ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, nicht zahlungspflichtig sind. Selbst wenn für sie der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.“
Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 31). Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Befreiungsmöglichkeit wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit grundsätzlich an den Empfang bestimmter Sozialleistungen knüpft und im Übrigen eine Regelung für besondere Härtefälle vorsieht (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).
Nach allem vermag sich das Gericht nicht der vom Kläger geltend gemachten Auffassung anzuschließen, wonach keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen besteht bzw. wonach die einschlägige Rechtsgrundlage verfassungswidrig sei oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoße.
b) Gemessen an der danach maßgeblichen Rechtsgrundlage sind die streitgegenständlichen Bescheide auch rechtmäßig. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist gegeben. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird. Für den Kläger besteht auf dieser Grundlage im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rundfunkbeitragspflicht in Bezug auf die Wohnung „…“.
c) Schließlich kann der Kläger den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gewesen wäre.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält in § 4 Abs. 1 verschiedene Tatbestände fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorgesehen hat. Diese Tatbestände knüpfen grundsätzlich an den Empfang bestimmter Sozialleistungen an und stellen hierzu auf den Erlass und Inhalt der entsprechenden Bewilligungsbescheide ab. Der Kläger hat jedoch weder einen einschlägigen Bewilligungsbescheid vorgelegt noch sich überhaupt auf einen Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 RBStV berufen, sondern lediglich eine im Jahr 2010 erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen geltend gemacht.
Letztlich stellt er damit auf einen Anspruch auf Befreiung in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ab. Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach dieser Norm. Die materiellen Voraussetzungen für eine derartige Befreiung sind nicht gegeben, da im Falle des Klägers kein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift vorliegt. Voraussetzung für einen Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV wäre ein - hier nicht vorliegender - Ablehnungsbescheid einer Sozialbehörde, aus dem hervorgeht, dass eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Auch ein sonstiger Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass mit dem 2010 eingeleiteten Insolvenzverfahren bis in den August 2016 hinein eine umfangreiche Pfändung seiner Einkünfte verbunden gewesen sei, die ihm und seiner Familie nur das Nötigste zum Leben gelassen habe. Allerdings genügt für die Bejahung eines sonstigen Härtefalls allein das geringe Einkommen nicht, da sich ansonsten die in § 4 Abs. 1 RBStV gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit umgehen ließe (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ 2008, 704, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U.v. 16.5.2007 - 7 B 06.2642 - NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B.v. 14.5.2009 - 4 LC 610.07 - NVwZ-RR 2009, 845 - jeweils juris). Darüber hinaus ist trotz entsprechender Bitte des Gerichts vom Kläger nicht konkret aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern seine Situation mit der eines Beziehers von Sozialleistungen etc. i.S.v. § 4 Abs. 1 RBStV überhaupt vergleichbar sein soll: Lag der Selbstbehalt in der Privatinsolvenz des Klägers beispielsweise über den einschlägigen Einkommensgrenzen der Sozialleistungen, scheidet eine Vergleichbarkeit in der Bedarfslage von vornherein aus; liegt dessen anrechenbares Einkommen hingegen unter den Einkommensgrenzen der einschlägigen Sozialleistungen und hat er auf deren Beantragung verzichtet, scheidet eine Vergleichbarkeit ebenfalls aus. Jedenfalls reicht das bloße Bestehen einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage für eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ebenso wenig aus wie eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens in Betracht kommt (vgl. Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 4 RBStV Rn. 52). Ungeachtet dessen ist nach Sinn und Zweck der Regelungen auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht allein wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens gewollt hätte, da sonst letztlich der öffentliche Rundfunk durch einen Verzicht auf Beiträge zur (Teil-)Befriedigung der Gläubiger und damit zur Entschuldung des Schuldners beitragen müsste. Hinzu kommt, dass zwar der Kläger als einer der Wohnungsinhaber durch die Festsetzungsbescheide in Anspruch genommen wird, er aber gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesamtschuldner für den Rundfunkbeitrag haftet (vgl. § 2 Abs. 3 RBStV) und es ihm daher grundsätzlich möglich ist, gegebenenfalls im Innenverhältnis Rückgriff bei seiner Frau zu nehmen; aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass auch über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Nach alledem kann den streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungen kein Anspruch auf Härtefallbefreiung entgegengehalten werden.
d) Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rn. 34 zu § 10). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen. Nachdem die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen auch sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), bedurfte es vor Versand der Mahnschreiben an ihn oder der Einleitung einer Vollstreckung auch keiner Entscheidung über die Widersprüche des Klägers.
Nach allem erweisen sich die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 und vom 1. Dezember 2014, mit denen Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,88 Euro und von 53,94 Euro sowie zusätzlich jeweils 8,00 Euro Säumniszuschlag festgesetzt wurden, als rechtmäßig. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt.
3. Nachdem dem Kläger wie zuvor aufgezeigt trotz entsprechenden Befreiungsantrags auf der von ihm geltend gemachten Grundlage für die Vergangenheit kein Befreiungsanspruch zusteht, kann er auf derselben Grundlage auch für die Zukunft keine Befreiung von der Beitragspflicht beanspruchen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem klägerischen Vorbringen die Pfändung seines Einkommens ohnehin im August 2016 geendet hat.
Die Klagen sind daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.