Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2015.
Die Klägerin steht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war sie Verwaltungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe (BesGr) A 10 Bundesbesoldungsordnung (BBesO)) und bei der Agentur für Arbeit 1…, Jobcenter 1…, beschäftigt. Ab 01.04.2012 wurden der Klägerin jeweils befristet Tätigkeiten der Tätigkeitsebene (TE) III/BesGr A 11 BBesO übertragen, nämlich vom 01.04.2012 bis zum 20.11.2013 der Dienstposten als Teamleiterin im Bereich SGB II, vom 21.11.2013 bis zum 31.12.2014 der Dienstposten als Controllerin im Bereich SGB II mit Aufgaben als Teamleiterin im Bereich SGB II, vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2015 der Dienstposten als Teamleiterin im Bereich SGB II und ab 01.06.2015 der Dienstposten als Teamleiterin Inkasso. Diese Dienstposten waren mit der BesGr A 11 BBesO bewertet. Mit Wirkung zum 01.12.2015 wurde die Klägerin zur Regierungsamtsfrau (BesGr A 11 BBesO) ernannt. Seither übt sie den Dienstposten der Teamleiterin Inkasso auf Dauer aus.
Mit E-Mail vom 10.12.2014 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für den Zeitraum seit 01.10.2013. Sie verwies auf die Tatsache, dass sie seit 01.04.2012 höherwertige Tätigkeiten der TE III/BesGrA 11 BBesO wahrnehme. Der Antrag auf Gewährung der Zulage wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit 2… vom 08.01.2015 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG nur dann möglich sei, wenn im Zeitpunkt des Zahlungsbeginns die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorlägen. Anstelle der Zahlung einer Zulage müsste auch eine Beförderung möglich sein. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht gegeben, weil die für eine Beförderung benötigte vakante Vollzeitplanstelle der BesGr A 11 fehle und somit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie mit Schreiben vom 04.05.2015 vor, dass im Jahr 2013 eine besetzbare „Planstelle in der TE III“ vorhanden gewesen sei. Als Beleg legte sie im Widerspruchsverfahren eine E-Mail des Geschäftsführers des Jobcenters 1… vom 05.04.2013 vor, der der Stellenplan zum Personalhaushalt des Jobcenters 1… für das Jahr 2013 beigefügt war. Daraus ging hervor, dass für das Haushaltsjahr 2013 1,5 Planstellen bewertet mit der BesGr A 11 BBesO und 2,0 Planstellen bewertet mit der TE III zur Verfügung standen. Beim mit der TE III bewerteten Dienstposten „Fachexperte/TL“ war bei der Besetzung „NN“ und als Hinweis „unbesetzte Planstelle“ angegeben. Außerdem trug sie vor, der Geschäftsführer des Jobcenters 1… habe ihr mehrfach versichert, ihr stehe wegen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage nach § 46 BBesG zu. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regionaldirektion B. vom 04.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Weder im Jobcenter 1… noch bei der Agentur für Arbeit 1… sei im fraglichen Zeitraum eine besetzbare Planstelle (1,0) der BesGr A 11 BBesO vorhanden gewesen. Im Zeitraum 2012-2014 habe das Jobcenter 1… über 3,0 Planstellen der BesGr A 11 BBesO verfügt. Diese seien durch den Daueransatz der Mitarbeiter A. (1,0 Planstelle), B. (1,0 Planstelle) und C. (0,5 Planstelle) besetzt gewesen. Vakant gewesen sei nur eine 0,5 Planstelle. Wegen der Vollzeittätigkeit der Klägerin habe diese nicht für eine Beförderung der Klägerin genutzt werden können. Ab dem 01.01.2015 sei zusätzlich eine A 10-Stelle zweckgebunden in eine A 11-Stelle gehoben worden. Diese sei jedoch zur Vollziehung der Änderungen des 13. Änderungstarifvertrages für den bewertungsgerechten Ansatz der Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle, D., verwendet worden. Somit seien auch im Jahr 2015 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung der Klägerin zur Regierungsamtsfrau (Amt der BesGr A 11 BesO) nicht erfüllt gewesen. Die Zahlung einer Zulage gemäß § 46 BBesG sei somit nicht möglich gewesen. Auch der Geschäftsführer des Jobcenters 1… habe die Zahlung einer Zulage gemäß § 46 BBesG nicht zugesagt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.06.2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2016 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2015 eine Zulage gem. § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr A 10 und dem Grundgehalt der BesGr A 11 zu gewähren und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage gemäß § 46 BBesG. Die Beklagte habe ihr durchgehend seit 01.04.2012 die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen gehabt. Ab 01.10.2013 habe sie daher die Aufgaben ununterbrochen 18 Monate wahrgenommen gehabt, sodass die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG erfüllt gewesen seien. Im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 (Az.: 2 C 21.13) zu verweisen, dessen Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen seien. Danach setze § 46 BBesG auf Ebene des Haushaltsplanes keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gelte die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen zum Stellenplan für das Jobcenter 1…, dass mit der unbesetzten, dem Dienstposten Fachexperte/TL zugeordneten Planstelle im Haushaltsjahr 2013 eine vakante 1,0-Planstelle der BesGr A 11 BBesO zur Verfügung gestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, lediglich eine 0,5-Planstelle der BesGr A 11 BBesO vakant gewesen sein soll. Klägerseits bestehe außerdem keine Möglichkeit, Einblick in die maßgeblichen Übersichten über die Dienstposten und die besetzbaren Planstellen zu nehmen, sodass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass haushaltsrechtliche Planstellen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten und nicht besetzt gewesen seien und die Klägerin daher einen Anspruch auf Gewährung der Zulage habe. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer des Jobcenters 1…, der gemäß § 44 d Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) II personalrechtliche Befugnisse habe, der Klägerin mehrmals versichert habe, dass ihr wegen der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes die Zulage nach § 46 BBesG ab 01.10.2013 zustehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG. Zwar sei der Klägerin seit dem 01.04.2012 die Aufgabe eines höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen worden und habe die Klägerin die höherwertige Aufgabe seit dem 01.10.2013 ununterbrochen 18 Monate wahrgenommen. Ferner seien die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Allerdings seien im Falle der Klägerin die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, weil im streitgegenständlichen Zeitraum, wie sich aus den Stellenplänen für die Haushaltsjahre des streitgegenständlichen Zeitraums ergebe, keine 1,0-Planstelle der BesGr A 11 BBesO im Jobcenter 1… zur Verfügung gestanden habe. Für das Haushaltsjahr 2013 weise der Stellenplan des Jobcenters 1… 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO aus, welche für den Dauereinsatz von B. (1,0) und C. (0,5) verwendet worden seien. Für die TE III weise der Stellenplan zwei Stellen mit 1,0 aus, wobei eine Stelle A. mit 1,0 zugeteilt gewesen sei. Die andere 1,0-Stelle der TE III – die formal dem Dienstposten „Controller SGB II“ und „Beauftrage für Chancengleichheit“ zugeordnet gewesen sei – sei aufgrund einer Stellenregelung der Regionaldirektion B. vom 03.06.2013 mit Wirkung zum 01.01.2013 um einen Stellenanteil von 0,5 gekürzt worden, weil die Beauftragte für Chancengleichheit, C., bereits über eine Stellenregelung vom 18.12.2012 (Erhalt einer 0,5-Planstelle der BesGr A 11 BBesO aufgrund Beförderung) haushälterisch finanziert gewesen sei. Im Ergebnis hätten somit aufgrund des Stellenentzugs der Regionaldirektion B. vom 03.06.2013 für das Haushaltsjahr 2013 zum Zeitpunkt des 01.10.2013 nur insgesamt 1,5 Stellen der TE III zur Verfügung gestanden, wovon ein Stellenanteil von 1,0 A. zugeteilt und der restliche Stellenanteil von 0,5 vakant gewesen sei. Dieser restliche Stellenanteil habe jedoch aufgrund der Vollzeittätigkeit der Klägerin nicht für eine Beförderung genutzt werden können. Für das Haushaltsjahr 2014 weise der Stellenplan des Jobcenters 1… 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO und 1,5 Stellen der TE III aus. Diese seien für den Dauereinsatz von B. (A 11 – 1,0), C. (A 11 – 0,5) und A. (TE III – 1,0) verwendet worden. Der vakante Stellenanteil von 0,5 der TE III habe aufgrund der Vollzeittätigkeit der Klägerin wiederum nicht für eine Beförderung genutzt werden können. Für das Haushaltsjahr 2015 weise der Stellenplan des Jobcenters 1… erneut 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO aus, zugeteilt B. (1,0) und C. (0,5). Für die TE III würden insgesamt 2,5 Stellen ausgewiesen. Ein Stellenanteil von 1,0 sei hierbei A., ein weiterer Stellenanteil von 1,0 D. als Erster Fachkraft Rechtsbehelfsstelle zugeteilt gewesen, nachdem im Jobcenter 1… ab 01.01.2015 zur Umsetzung des 13. Änderungstarifvertrages der Bundesagentur für Arbeit gemäß Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters 1… vom 10.07.2014 eine Planstelle der TE IV zweckgebunden in eine Stelle der TE III für den bewertungsgerechten Ansatz der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle gehoben und diesem Dienstposten zugeordnet worden sei. Die Besetzung des Dienstpostens der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle durch D. sei mit Schreiben vom 17.04.2015 rückwirkend zum 01.01.2014 erfolgt. Für die Besetzung lägen auch sachliche Gründe vor, weil D. aufgrund ihrer Ausbildung die beste Eignung für den Dienstposten aufweise. Damit seien auch im Jahr 2015 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung der Klägerin zur Regierungsamtsfrau BesGr A 11 BBesO nicht erfüllt und die Zahlung einer Zulage nicht möglich gewesen. Selbst wenn der Geschäftsführer des Jobcenters 1… dies gegenüber der Klägerin zugesagt haben sollte, was dieser im Widerspruchsverfahren verneint habe, weil er der Klägerin lediglich die persönliche Unterstützung bei der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen angeboten habe, sei diese Zusage nicht schriftlich erfolgt und daher nicht wirksam.
Die Klägerseite entgegnet, soweit die Beklagte dargelegt habe, dass im Haushaltsjahr 2013 aufgrund der Stellenregelung der Regionaldirektion B. vom 03.06.2013 eine Kürzung eines Stellenanteils von 0,5 zum 01.01.2013 erfolgt sei, erschließe sich der sachliche Grund dafür nicht. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, die Kürzung des Stellenanteils nicht vorzunehmen, sodass für die Klägerin eine freie Haushaltsstelle zur Verfügung gestanden hätte. Laut der Verfügung der Regionaldirektion B. vom 03.06.2013 sei eine Rückgabe der Stelle durch den Geschäftsführers des Jobcenters 1… erfolgt. Gründe hierfür enthalte die Verfügung nicht. Dem Wortsinne nach könne sich die verfügende Regionaldirektion B. die Stelle auch nicht selbst zurückgegeben haben. Es könne daher nicht von einem Stellenentzug bzw. einer Stellenkürzung durch die Regionaldirektion die Rede sein.
Außerdem meint die Klägerin, zumindest ab dem Haushaltsjahr 2015 hätten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen. Denn sachliche Gründe, warum D. und nicht beispielsweise sie die im Haushaltsjahr 2015 zusätzlich verfügbare 1,0-Planstelle der TE III erhalten habe, seien nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für D., die bereits eine Stelle der TE IV gehabt habe, keine neue Stelle geschaffen worden sei. Es hätten ferner die Voraussetzungen nicht vorgelegen, D. den Stellenanteil aus dem Bereich der TE III zu übertragen. Im Rahmen des § 46 BBesG komme es außerdem nur auf die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen an, nicht auf eine etwaige Eignung. Insofern sei auch sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle geeignet gewesen. Schließlich sei die rückwirkende Übertragung des Dienstpostens auf D. erst mit Schreiben vom 17.04.2015 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Klägerin bereits seit Längerem die höherwertige Tätigkeit übertragen gewesen sei. Auch wenn die Übertragung rückwirkend erfolgt sei, habe D. am 01.01.2015 noch keine tarifrechtlichen Ansprüche geltend machen können, weil zu diesem Zeitpunkt die Übertragung des Dienstpostens noch nicht erfolgt gewesen sei. Mindestens bis zum 16.04.2015 sei somit ein freier Dienstposten vorhanden gewesen und hätten die Voraussetzungen des § 46 BBesG vorgelegen.
Hierauf wiederum entgegnet die Beklagte, der von der Regionaldirektion B. vorgenommene Stellenentzug von 0,5 für das Haushaltsjahr 2013 habe nicht verhindert werden können. Als gemeinsame Einrichtung unterliege das Jobcenter in personalwirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, d.h. unter anderem bei der Aufstellung und Bewirtschaftung der Stellenpläne, den Weisungen der Träger, welche die Stellenpläne genehmigten. Durch die Regionaldirektionen würden im Rahmen dieses jährlichen Stellenplans Stellenzuteilungen und Stellenentzüge vollzogen. Die Rückgabe sei auch nicht durch den Geschäftsführer des Jobcenters 1… erfolgt, sondern beruhe auf einer Entscheidung der Regionaldirektion B.. Der sachliche Grund für den Stellenentzug habe darin bestanden, dass die Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit bereits anderweitig haushälterisch finanziert worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage ergibt sich nicht aufgrund einer etwaigen Zusage des Geschäftsführers des Jobcenters 1… gegenüber der Klägerin, ihr stehe eine solche Zulage zu. Auch nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer sie lediglich auf die Möglichkeit einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hingewiesen und ihr empfohlen, eine solche zu beantragen. Damit in Einklang steht die Darstellung der Beklagten, der Geschäftsführer habe der Klägerin lediglich die persönliche Unterstützung bei der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen angeboten. Jedenfalls hat er der Klägerin also nicht zugesagt, dass ihr ein solcher Anspruch tatsächlich zusteht. Ohnehin aber könnte ein durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin daraus nur erwachsen, wenn es sich bei der Zusage um eine wirksame Zusicherung i.S.d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gehandelt hätte. Dies ist ersichtlich schon deshalb nicht der Fall, weil die Zusage hierfür gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG der Schriftform bedurft hätte. Schon nach dem Vortrag der Klägerin aber ist eine etwaige Zusage durch den Geschäftsführer allenfalls mündlich erfolgt. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Klägerin bei der Agentur für Arbeit 2… lag, sodass der Geschäftsführer des Jobcenters 1… für die Gewährung von Zulagen nicht zuständig war und auch deshalb in dieser Angelegenheit keine wirksame Zusicherung gemäß § 38 VwVfG erteilen konnte.
II.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31.12.2015 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden, alten Fassung (a.F.).
Für die Beurteilung, ob die Klägerin den begehrten Anspruch auf Gewährung einer Zulage hat, ist vorliegend – anders als im Regelfall einer Verpflichtungsklage (Decker, in: Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, 43. Edition, § 113 Rn. 74) – nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, sondern die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum, für den der begehrte Anspruch geltend gemacht wird. Denn es liegt hier ein Fall vor, in dem das Gesetz für das Vorliegen eines Anspruchs an einen ganz bestimmten Zeitraum anknüpft und es deshalb darauf ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch in diesem Zeitraum vorlagen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 220 f.). § 46 BBesG a.F. stellt schon seinem klaren Wortlaut („in diesem Zeitpunkt“) nach darauf ab, ob die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des vorübergehend vertretungsweise übertragenen höherwertigen Amtes und damit die Anspruchsvoraussetzungen gerade ab dem Zeitpunkt erfüllt waren, in dem ein Beamter dieses höherwertige Amt 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen hat, also in dem Zeitraum, für den die Gewährung einer Zulage begehrt wird. Für diese Abweichung vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Regelfall einer Verpflichtungsklage – wie sie bei Besoldungs- und Versorgungsansprüchen generell gelten soll (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 113 Rn. 270) – spricht daneben der mit der Gewährung einer Zulage für ein höherwertiges Amt verbundene Zweck, dem Beamten einen Anreiz zu bieten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen und die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes zu honorieren. Mit der Zulage soll somit die Höherwertigkeit des vorübergehend vertretungsweise wahrgenommenen Amtes gegenüber dem eigentlichen Amt des Beamten berücksichtigt werden und sich in einer höheren Besoldung widerspiegeln. Der Beamte „verdient“ sich seinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage also gerade durch die im Anspruchszeitraum geleistete Tätigkeit. Folglich muss es auch hinsichtlich der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auf die Verhältnisse im Zeitraum, für den eine Zulage begehrt wird, ankommen (ähnlich für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Soldat einen Anspruch auf Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages besitzt BayVGH, Urteil vom 02.03.2009 – Az 14 B 06.749 -, juris, Rn. 14).
Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG a.F. ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen. Im Fall der Klägerin lagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor, dessen Aufgaben der Klägerin vorübergehend vertretungsweise übertragen worden waren.
1. Der Klägerin waren, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist, vom 01.04.2012 bis zum 30.11.2015 durch die Beklagte die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden. Denn die verschiedenen von der Klägerin in diesem Zeitraum wahrgenommenen Dienstposten haben gemeinsam, dass ihre Aufgaben besoldungsrechtlich mit der BesGr A 11 BBesO bewertet waren. Der Klägerin hingegen war bis zu ihrer Beförderung zur Regierungsamtsfrau mit Wirkung vom 01.12.2015 das Amt der Verwaltungoberinspektorin und damit ein Amt der BesGr A 10 BBesO verliehen. Die besoldungsrechtliche Bewertung der Aufgaben der der Klägerin vertretungsweise übertragenen Ämter ging somit über die des der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verliehenen Amtes hinaus, sodass die der Klägerin übertragenen Aufgaben solche eines Amtes waren, das höherwertig i.S.d. § 46 BBesG a.F. ist (Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 46 Rn. 2). Erst ab dem 01.12.2015 und damit nach Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes stimmten die besoldungsrechtliche Bewertung des der Klägerin zur Wahrnehmung übertragenen Amtes und des ihr verliehenen Amtes infolge ihrer Beförderung zu Regierungsamtsfrau wieder überein.
2. Die Klägerin nahm diese Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch vorübergehend vertretungsweise war. Ihr wurden die verschiedenen höherwertigen Dienstposten stets von vornherein zeitlich befristet sowie im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme bzw. Beauftragung übertragen, sodass bei der Übertragung anzunehmen war, dass sie diese Posten nicht auf Dauer behalten würde (Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 46 Rn. 2). Ohnehin aber ist dieses Merkmal der vorübergehend vertretungsweisen Übertragung wegen seines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen schon immer dann gegeben, wenn ein Beamter die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden, und zwar auch, wenn die Aufgaben einem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende wieder feststeht noch absehbar ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, juris, Rn. 11 ff.). Die Vertretung endet mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle, d.h. wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird, wobei es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 11). Diese Sachlage war im Fall der Klägerin gegeben, die als Verwaltungsoberinspektorin (BesGr A 10 BBesO) Dienstposten warnahm, die mit der BesGr A 11 BBesO bewertet waren, zuletzt den Dienstposten der Teamleiterin Inkasso, bis sie selbst mit ihrer Beförderung zur Regierungsamtsfrau zum 01.12.2015 in ein entsprechendes Statusamt eingewiesen und ihr der Dienstposten der Teamleiterin Inkasso übertragen wurde. Es lag auch, wie im Rahmen des § 46 BBesG a.F. erforderlich, ein Fall der Vakanzvertretung vor, da es auf den von der Klägerin wahrgenommenen Dienstposten an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlte und nicht nur, wie bei einer Verhinderungsvertretung, der Stelleninhaber an der Dienstausübung gehindert war.
3. Ab dem 01.10.2013 hatte die Klägerin, die entsprechende Dienstposten mit besoldungsrechtlich höher bewerteten Aufgaben seit 01.04.2012 ausübte, die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen und damit die 18-monatige Wartefrist des § 46 BBesG a.F. erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Klägerin, solange sie weiterhin die Aufgaben eines höherwertigen Amtes ununterbrochen vorübergehend vertretungsweise wahrnahm (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 66./67. Update 7/17, § 46 Rn. 14), d.h. bis zum 30.11.2015, eine Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. für die Zeiträume zu gewähren gewesen, in denen auch die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorlagen, also die Beförderung der Klägerin in ein Amt der BesGr A 11 BBesO möglich gewesen wäre. Dies war jedoch hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall.
a) Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen bereits ab dem 01.10.2013 und im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor, für den die Klägerin die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. begehrt. Die erforderliche „Beförderungsreife“ war im Fall der Klägerin, nicht zuletzt aufgrund ihrer Fachhochschulausbildung, gegeben. Laufbahnrechtliche Hindernisse für die Beförderung der Klägerin in ein Amt der BesGr A 11 BBesO sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Parteien.
b) Ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage scheitert jedoch daran, dass es im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen mangelte.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen, wobei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans maßgeblich sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 13). Dabei setzt § 46 BBesG a.F. keine feste Verknüpfung zwischen einer freien Planstelle und dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten voraus. Es genügt, wenn im vom maßgeblichen Haushaltstitel erfassten Bereich eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 16 ff.; zum Ganzen auch Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 66./67. Update 7/17, § 46 Rn. 20 f.). In Bezug auf die Klägerin kommt es folglich darauf an, ob gemäß den Stellenplänen für das Jobcenter 1… in den entsprechenden jeweiligen Haushaltstiteln des Haushaltsplans der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion B., im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine freie Planstelle der BesGr A 11 BBesO bzw. – weil eine solche nach Auskunft der Beklagten stets ohne weiteres umgewandelt und in sie dann auch ein Beamter der BesGr A 11 BBesO eingewiesen werden kann – der TE III vorhanden war, unabhängig davon, ob diese dem von der Klägerin wahrgenommenen oder einem anderen Dienstposten zugeordnet war. Wegen der Vollzeittätigkeit der Klägerin musste es sich dabei um eine volle 1,0-Planstelle handeln.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn auf Grundlage der von der Beklagten als Anlage zu Ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 28.09.2016 vorgelegten Unterlagen zum Stellenhaushalt des Jobcenters 1…, deren inhaltliche Richtigkeit auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass eine für eine Beförderung der Klägerin in Betracht kommende freie Planstelle der BesGr A 11 BBesO bzw. TE III im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorhanden war.
Im Zeitraum des Haushaltsjahres 2013, für den die Klägerin die Gewährung einer Zulage begehrt, stand lediglich eine freie Planstelle der TE III mit einem Stellenanteil von 0,5 zur Verfügung, die jedoch aufgrund der Vollzeittätigkeit der Klägerin für eine Beförderung nicht hätte genutzt werden können. Die insgesamt beim Jobcenter 1… zur Verfügung stehenden 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO waren in vollem Umfang durch B. und C. besetzt, von den 1,5 vorhandenen Planstellen der TE III war ein Stellenanteil von 1,0 von A. besetzt. Zwar hatte der maßgebliche Stellenplan, der auch der Klägerin vorlag und auf den sich diese im Klage- und im Widerspruchsverfahren berufen hat, zum Jahresanfang insgesamt 2,0 Planstellen der TE III ausgewiesen. Im maßgeblichen Zeitraum ab dem 01.10.2013 aber standen bloß mehr 1,5 Planstellen der TE III zur Verfügung. Denn ein Stellenanteil von 0,5 war durch Stellenregelung der Regionaldirektion B. vom 03.06.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 gekürzt worden und stand tatsächlich also nicht mehr zur Verfügung. Nach Auffassung des Gerichts kommt es im Rahmen des § 46 BBesG a.F. auch nur auf die tatsächliche Haushaltssituation an, ohne dass zu berücksichtigen wäre, ob die Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung ordnungsgemäß erfolgt. Denn ihrem Wortlaut nach stellt die Vorschrift allein auf Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des maßgeblichen Amtes auf. Im Erfordernis des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen findet außerdem die Intention des Gesetzgebers Ausdruck, eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 29/04 –, juris, Rn. 14). Auch diesem Ziel wird es am ehesten gerecht, nur die tatsächlichen Haushaltsverhältnisse zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund könnte es also eigentlich letztlich sogar dahinstehen, ob diese Stellenkürzung, wie die Klägerin daraus folgern möchte, dass im Schreiben zur Stellenregelung als „Erläuterung/Anmerkung“ von einer „Rückgabe“ des Stellenanteils gesprochen wird, vom Jobcenter 1… – ggf. sogar freiwillig – veranlasst worden war oder auf einer allein von der Regionaldirektion ausgehenden Verfügung beruht. Diesbezüglich aber ergibt sich aus den Erläuterungen des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Bediensteten ohnehin, dass der Stellenentzug nicht hätte verhindert werden können, weil er im Rahmen eines die einzelnen Jobcenterdienststellen übergreifenden und überörtlichen Konzepts zur Schaffung der Position der Beauftragen für Chancengleichheit und der entsprechenden Maßnahmen zur Personalbewirtschaftung erfolgte. Der Wortlaut des Schreibens zur Stellenregelung besagt in dem Teil, der die eigentliche Regelung enthält, außerdem ausdrücklich, dass die Stellenregelung von der Regionaldirektion getroffen wurde. Ferner ist auch vom Wortsinne des Begriffs der „Rückgabe“ her nicht ausgeschlossen, dass eine durch das Jobcenter 1… erfolgende Rückgabe des Stellenanteils nicht auch von dieser initiiert sein muss, sondern von einer anderen Stelle, hier der Regionaldirektion B., veranlasst worden sein kann. Weiterhin war – ohne dass es aus den genannten Erwägungen auch darauf überhaupt noch ankäme – für die Stellenregelung ein sachlicher Grund gegeben, weil die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit, C., über die Stellenregelung vom 18.12.2012 (Erhalt eine 0,5-Planstelle der BesGr A 11 BBesO aufgrund Beförderung) bereits anderweitig haushälterisch finanziert war, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass die ursprünglich dem Dienstposten der Beauftragten für Chancengleichheit zugeordnete Planstelle durch die Regionaldirektion als Ausgleich dafür entzogen wird.
Im Haushaltsjahr 2014 ergaben sich gegenüber 2013 im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen keine Veränderungen. Entsprechend den soeben für das Jahr 2013 getroffenen Feststellungen stand lediglich eine freie Planstelle der TE III mit einem Stellenanteil von 0,5 zur Verfügung, die jedoch aufgrund der Vollzeittätigkeit der Klägerin für eine Beförderung nicht hätte genutzt werden können. Die insgesamt beim Jobcenter 1… zur Verfügung stehenden 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO waren in vollem Umfang durch B. und C. besetzt, von den 1,5 vorhandenen Planstellen der TE III war ein Stellenanteil von 1,0 von A. besetzt.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Haushaltsjahres 2015 war eine freie Planstelle der BesGr A 11 BBesO bzw. TE III nicht vorhanden. Es stand lediglich eine freie Planstelle der TE III mit einem Stellenanteil von 0,5 zur Verfügung, die jedoch aufgrund der Vollzeittätigkeit der Klägerin für eine Beförderung nicht hätte genutzt werden können. Die insgesamt beim Jobcenter 1… zur Verfügung stehenden 1,5 Planstellen der BesGr A 11 BBesO waren in vollem Umfang durch B. und C. besetzt. Von den im Stellenplan ausgewiesenen 2,5 Planstellen der TE III war im gesamten Zeitraum des Haushaltsjahres 2015 ein Stellenanteil von 1,0 von A. und eine weitere Planstelle der TE III mit Umfang 1,0 von D. besetzt, sodass bloß mehr eine freie Planstelle mit einem – nicht ausreichenden – Stellenanteil von 0,5 zur Verfügung stand. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 BBesG a.F. lagen somit auch 2015 nicht vor.
Im Vergleich zum Haushaltsjahr 2014 wies der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2015 zwar eine zusätzliche 1,0-Planstelle der TE III aus. In diese aber wurde mit Schreiben vom 17.04.2015 rückwirkend zum 01.01.2014 D. eingewiesen, der zugleich der Dienstposten „Erste Fachkraft Rechtsbehelfsstelle“ übertragen wurde. Der auf diesen Vorgang bezogene Vortrag der Klägerin, es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum diese zusätzliche Planstelle D. und nicht etwa sie erhalten habe, gibt keinen Anlass, im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. nicht davon auszugehen, dass diese zusätzliche Planstelle von D. besetzt war. Nachdem es nämlich der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn obliegt, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er eine freie Planstelle zuordnet (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016 – 2 A 2/14 –, juris, Rn. 19 ff.), konnte die Beklagte vorliegend frei entscheiden, diese zusätzliche Planstelle nicht etwa den von der Klägerin wahrgenommenen Dienstposten, sondern dem von D. ausgeübten Dienstposten der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle zuzuordnen. Im vorliegenden Fall lag hierfür außerdem ohnehin ein sachlicher Grund vor, D. in diese zusätzliche Planstelle einzuweisen, weil diese zusätzliche Planstelle der TE III dadurch entstand, dass in Umsetzung des 13. Änderungstarifvertrages der Bundesagentur für Arbeit eine Stelle der TE IV zweckgebunden in eine Stelle der TE III für den bewertungsgerechten Ansatz gerade des Dienstpostens der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle gehoben wurde. Warum weiterhin die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben sollen, D. diese Planstelle zu übertragen, wurde von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Aus Sicht des Gerichts sind für diese Annahme auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Unerheblich ist ferner der Vortrag der Klägerin, auch sie wäre für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle geeignet gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Besetzung von Dienstposten ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde von der Klägerin auch nicht anderweitig mit Rechtsbehelfen angegriffen. Da es, wie dargelegt, im Zusammenhang mit dem Kriterium der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch nur auf die tatsächliche Haushaltssituation und die Frage ankommt, ob eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung steht, spielt es im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ferner auch keine Rolle, wer sich bei einer Leistungskonkurrenz um ein mit einer bestimmten Planstelle verbundenes Beförderungsamt durchsetzen würde bzw. durchsetzen hätte können oder müssen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris, Rn. 21).
Eine freie Planstelle, die für eine Beförderung der Klägerin hätte genutzt werden können, stand auch nicht, wie die Klägerin meint, deshalb zumindest zeitweise zur Verfügung, weil der Dienstposten der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle D. erst mit Schreiben vom 17.04.2015 unter gleichzeitiger Einweisung in die Planstelle der TE III übertragen wurde. Zum einen erfolgte dies rückwirkend zum 01.01.2014, für das Jahr 2014 haushälterisch finanziert durch vorübergehend zur Verfügung gestellte Mittel des Regionaldirektionsbezirks Bayern der Bundesagentur für Arbeit und für das Jahr 2015 eben durch die zusätzlich ab dem Haushaltsjahr 2015 beim Jobcenter 1… zur Verfügung stehende Planstelle der TE III, sodass die Planstellen im Haushaltsjahr 2015 im oben beschriebenen Umfang das ganze Jahr über besetzt waren. Zum anderen hätte die zusätzliche Planstelle, obwohl die Einweisung von D. erst am 17.04.2015 erfolgte, auch vor diesem Zeitpunkt nicht für eine Beförderung der Klägerin genutzt werden können. Diese zusätzliche Planstelle war nämlich zweckgebunden durch Hebung einer Stelle der TE IV für den infolge von Tarifvertragsänderungen bewertungsgerechten Ansatz des Dienstpostens der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle geschaffen worden. Grundlage hierfür war ein Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters 1…, welcher noch im Jahr 2014 erfolgte. Es war bereits von vornherein für das Jahr 2015 beabsichtigt, diese zusätzliche Planstelle hierfür zu verwenden und aus diesem Grund gerade D. als Inhaberin des Dienstpostens Erste Fachkraft Rechtsbehelfsstelle rückwirkend in diese Planstelle einzuweisen. Dies erfolgte trotz der von vornherein beabsichtigten Umsetzung mit Wirkung zum Jahresanfang nur deshalb erst im April 2015, weil wegen der umfangreichen Änderungen die Umsetzung des 13. Änderungstarifvertrags bei der Beklagten insgesamt mit großem Verwaltungsaufwand verbunden war und aus diesem Grund auch diese Stellenregelung Zeit benötigte. Diese zusätzliche Planstelle stand also, auch wenn ihre Besetzung erst am 17.04.2015 erfolgte, auch bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zur freien Verfügung und hätte nicht für eine Beförderung der Klägerin genutzt werden können, weil diese Planstelle gerade und ausschließlich für den genannten Zweck genutzt werden sollte. Eine solche Absicht zur rückwirkenden Besetzung reicht, zumindest wenn sie wie hier bereits feststand, aus, um das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Besetzung fest beabsichtigt ist, auch für den Zeitraum der von vornherein beabsichtigten Rückwirkung der tatsächlich erst später erfolgenden Stellenbesetzung zu verneinen. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Intention, durch dieses Tatbestandsmerkmal eine Mehrbelastung des Haushalts zu vermeiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 29/04 –, juris, Rn. 14). Würde man dies nämlich für eine Verneinung des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügen lassen, so würde dies zu der – diesem Ziel zuwiderlaufenden – Situation führen, dass aufgrund dieser für das Haushaltsjahr 2015 zusätzlich geschaffenen Planstelle sowohl an die Klägerin eine Zulage gem. § 46 BBesG a.F. bezahlt werden müsste als auch die Planstelle, wie zwar erst rückwirkend veranlasst, aber von vornherein fest beabsichtigt, zur Finanzierung der Besetzung und zur tarifvertraglich zwingenden Bewertung des Dienstpostens der Ersten Fachkraft Rechtsbehelfsstelle verwendet würde und damit die entsprechenden Haushaltsmittel im Endeffekt doppelt in Anspruch genommen würden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).