Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Mai 2015 - RN 10A DK 13.2131

published on 18/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Mai 2015 - RN 10A DK 13.2131
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Tenor

I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird für den Zeitraum von 5 Jahren um monatlich 10% gekürzt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Landesanwaltschaft … – Disziplinarbehörde – erstrebt mit ihrer Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Dieser war viele Jahre geschäftsleitender Beamter bei der Gemeinde … gewesen. Zum 31.12.2012 trat er als Verwaltungsamtsrat in den Ruhestand.

Der im Jahre 1949 geborene Beamte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Seine Ausbildung für den mittleren, nichttechnischen Verwaltungsdienst erhielt er beim ehemaligen Landratsamt … Zum 13.10.1976 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt. Nach dem Fachstudium für den gehobenen Dienst von 1974 bis 1977 war der Beklagte bis 1982 als Sachgebietsleiter für „…“ am Landratsamt tätig.

Zum 1.2.1982 wechselte der Beklagte zur Gemeinde … und wurde gleichzeitig zum Verwaltungsoberinspektor, zum 1.7.1986 zum Verwaltungsamtmann und zum 1.7.1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bei der Gemeinde war er als geschäftsleitender Beamter für die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten bis 1.8.2011 und bis zum 31.10.2007 als Kämmerer zuständig.

Der verheiratete Beamte ist Vater von zwei Kindern und bezieht Ruhegehaltsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12. Er ist zu 50% schwerbehindert und bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 1971/1974/1978 erhielt er die Beurteilungen „übertrifft erheblich die Anforderungen“/“sehr tüchtig“/“übertrifft die Anforderungen“.

Das von der Gemeinde eingeleitete Disziplinarverfahren wurde dem Beklagten von der Gemeinde am 1.2.2011 eröffnet und zum 12.4.2012 auf die Landesanwaltschaft … übertragen. Das Verfahren wurde mehrfach ausgedehnt.

Am 18.12.2013 hat die Landesanwaltschaft … – Disziplinarbehörde – Disziplinarklage erhoben.

Dem Beamten wird unter anderem vorgeworfen, im Jahre 2001 und 2002 eigenmächtig und ohne Vorlage einer ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnung des Anordnungsbefugten sich Vorschüsse im vier- bzw. fünfstelligen DM-Bereich ausbezahlt haben zu lassen und in den folgenden Jahren keinerlei Bereitschaft oder Willen zur Rückzahlung des Vermögens gezeigt zu haben (insgesamt 12.000,- EUR).

Ebenso veranlasste der Beamte im Laufe des Jahres 2007 eigenmächtig Gehaltsüberzahlungen an seine Person in Höhe von 5.510,74 EUR. Die Beträge wurden erst ab 2008 zurückgezahlt.

Darüber hinaus wird dem Beamten als langjährigem geschäftsleitenden Beamten und Kämmerer die jahrzehntelange mangelhafte Aufarbeitung von vier Rechnungsprüfungsberichten (zuletzt vom 23.11.2006 für den Zeitraum von 1993 bis 2005) vorgeworfen. Vor allem Grundstücksveranlagungen im Bereich der Erschließungskosten seien von ihm nicht oder nur mangelhaft, Gebührenkalkulationen für leitungsgebundene Einrichtungen nur unzureichend vorgenommen worden. Hierdurch sei es zu einem erheblichen finanziellen Schaden bei der Gemeinde gekommen.

Im Einzelnen liegt der Disziplinarklage folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Vorschusszahlung in den Jahren 2001/2002

a) Der Beamte hat sich im Jahr 2001 und 2002 mehrfach Beihilfevorschüsse und Gehaltsvorschüsse in unterschiedlicher Höhe durch die Gemeindekasse ausbezahlen lassen. Von einzelnen Auszahlungen und Vergehen wurde der Beamte im Zuge des Disziplinarverfahrens freigestellt. Übrig blieben folgende Zahlungen:

cc) Vorschuss vom 5.11.2001 in Höhe von 2.000,- DM; zurückgezahlt am 6.12.2001 dd) Auszahlung Reisekostenvorschuss vom 23.10.2001 in Höhe von 1.000,- DM

ee) Auszahlung Gehaltsvorschuss vom 28.12.2001 in Höhe von 2.500,- DM

ff) Auszahlung Beihilfevorschuss am 3.5.2002 in Höhe von 1597,56 EUR

Insgesamt dann 8.500,- EUR durch Umrechnung der o.a. offenen DM-Beträge gg) Auszahlung Gehaltsvorschuss vom 12.11.2002 in Höhe von 3.500,- EUR.

Die Zahlungen unter cc) bis gg) seien ohne Wissen und Willen des Dienstherrn erfolgt, obwohl der Beamte beim jeweils auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe.

b) Nach Auszahlung derjenigen Vorschüsse, die der Beamte am 5./6.12.2001 zurückbezahlt habe, seien für die übrigen Vorschüsse keine Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart worden. Der Beamte habe die ausstehenden Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000,- EUR auch nicht aus eigenem Antrieb in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Aufdeckung der Tat durch den nachfolgenden Kämmerer K … im Jahre 2007/2008 sei der Bürgermeister B … auf den Beamten zugekommen, habe jedoch eine interne Lösung ohne Öffentlichkeitswirkung bevorzugt. Er habe mit dem Beklagten ohne Beteiligung des Gemeinderats oder der Rechtsaufsichtsbehörde eine Rückzahlungsvereinbarung mit Zinshöhe von 5% über den durchschnittlichen Kassenkredit (2001 bis 2011) geschlossen. Die Rückzahlung habe sich dann über einen längeren Zeitraum hingezogen. Zur Rückzahlung des gesamten Betrags sei es erst am 24.11.2010 gekommen. Noch ausstehende Zinsen wurden nach Aussage des Zeugen K … im März 2011 vom Lohn des Beamten einbehalten.

2. Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich im Jahr 2007 von Mai bis einschließlich September insgesamt 5.510,74 EUR an Vorschüssen im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstvorgesetzten eigenmächtig angeordnet. Im Einzelnen habe es sich um Überzahlungen durch Vorschüsse im Juni/Juli (6.6.07: 2.200,- EUR/ 4.7.07: 200,- EUR und 2.500,- EUR – abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007), ca. 1.700, EUR und im September 2007 insgesamt 3.800,- EUR gehandelt. Diesen Vorgang bestreite der Beamte nicht. Das hierzu eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft … in der Einstellungsverfügung vom 19.9.2012 mangels teilweiser Verjährung und geringer Schuld gem. § 153 StPO eingestellt worden.

3. Mangelhafte Aufarbeitung der Berichte der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle:

a) Jahrelang wurde es versäumt, die Dienstanweisung für die Gemeindekasse und die Zahlstellen auf den neuesten, dem aktuellen Recht entsprechenden Stand zu bringen.

b) Der Beamte habe die Einnahmequellen der Gemeinde jahrelang nicht korrekt ausgeschöpft in den Bereichen aa) Abwasserbeseitigung bb) Wasserversorgung cc) Freigestellt dd) Bestattungswesen

d) Kasseneinnahmereste: Der Beamte habe durch versäumte Auflösung von Kasseneinnahmereste hohe Zinsverluste bei der Gemeinde verursacht.

e) Kassenkredite

g) Kostentrennung bei der Schülerbeförderung

h) Nachweise über das Vermögen

4. Liegengebliebene Vorgänge

5. Durchführung privater Arbeiten im Dienst/Heranziehung Gemeindepersonal

6. Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

Der Beamte habe einen von der Gemeinde abgesegneten Bauantrag zurückgezogen, wohl um die Baugenehmigungsgebühr zu sparen.

Bei den unrechtmäßig gewährten Vorschüssen seien die Auszahlungsanordnungen jeweils ohne Unterschrift und hinsichtlich der o.g. Ziffer 1 a) cc) bis gg) ohne Wissen und Willen des anordnungsbefugten Ersten Bürgermeisters erfolgt.

Im Verhalten des Beamten liege auch ein Verstoß gegen kassenrechtliche Bestimmungen.

Hierzu komme ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG -, da der Beamte selbst durch die Vorschusszahlungen einen unmittelbaren Vorteil erlangt habe. Der Beamte habe in den Auszahlungen folgenden Jahren die Beträge weder zurückgezahlt noch habe er die diesbezüglichen Rückzahlungsmodalitäten je wieder zur Sprache gebracht. Die Landesanwaltschaft gehe deshalb davon aus, dass der Beamte ohne die Nachfrage seines nachfolgenden Kämmerers im Herbst 2007 den ausstehenden Betrag in Höhe von 12.000,- EUR überhaupt nicht mehr zurückgezahlt hätte, sondern gehofft habe, diesen Vermögensvorteil zu Lasten der Gemeinde dauerhaft behalten zu dürfen.

Die Auszahlung der Gehaltsvorschüsse stelle sich strafrechtlich als Untreue gem. § 266 StGB dar. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich festgestellt. Der Beamte habe hier vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich.

Durch diese Handlungen, welche ein innerdienstliches Dienstvergehen darstellten, habe der Beamte sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse bei den Vorschusszahlungen zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen Vermögensvorteil verschafft und sein Amt nicht uneigennützig ausgeübt.

Deshalb werde beantragt,

dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Es bestehe bereits ein Disziplinarmaßnahmeverbot gem. Art. 16 Bayer. Disziplinargesetz – BayDG – wegen Zeitablaufs. Seit den vorgeworfenen Taten seien teilweise Jahrzehnte vergangen. Wenn seit Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen seien, dürfe eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, Art. 16 Abs. 2 BayDG.

Die Auszahlung von Vorschüssen von 1.000,- DM am 5.3. und 10.000,- DM am 26.3.2001 sei mit dem damaligen Bürgermeister B2 … abgesprochen gewesen. Eine solche Absprache habe es bezüglich der übrigen Auszahlungen nicht gegeben. Die Rückzahlung habe sich bis zum November 2010 hingezogen. Der Beklagte habe sich im Jahr 2007 tatsächlich eigenmächtig Vorschüsse gewährt, insoweit sei die Rückzahlung jedoch durch Verrechnung mit dem Dezembergehalt 2007 erfolgt. Disziplinarische Maßnahmen gegen den Beklagten seien bis zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht erfolgt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Wie so vieles sei auch dieses Verhalten sanktionslos hingenommen worden.

Die Verstöße von 2007 lägen schon sechs Jahre zurück, die Auszahlung 2001 und 2002 mehr als 12 Jahre. In dieser Zeit sei die Tochter des Beklagten in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Der Beklagte habe das Geld in das Vorhaben seiner Tochter (Fertigstellung eines Hauses) gesteckt. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, er habe es nur nicht geschafft.

Die Bestimmung der disziplinarischen Maßnahme liege im pflichtgemäßen Ermessen des Klägers gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer Entziehung des Ruhegehalts dem Beklagten jegliche wirtschaftliche Grundlage für sein Alter und seine Krankheiten genommen würde. Über andere Einkünfte als seine Ruhestandsbezüge verfüge der Beklagte nicht.

Abstrakt betrachtet handle ein Geschäftsbeamter natürlich eigenmächtig, wenn er ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips sich Gehaltsvorschüsse und Beihilfevorschüsse nehme. Im konkreten Fall müssten aber die tatsächlichen Verhältnisse bei der Gemeinde … berücksichtigt werden. Sämtliche Vorgänge lägen lange zurück. Ein messbarer wirtschaftlicher Schaden sei der Gemeinde nicht entstanden.

Hinsichtlich der allgemeinen Führung seines Amtes könnten dem Beklagten im Ernst keine Vorwürfe gemacht werden. Er sei neben dem Bürgermeister, den Gemeinderäten, neben der örtlichen Rechnungsprüfung und seinem Nachfolger K. nur einer von mehreren Verantwortlichen für die Verwaltung der Gemeinde. Zwar habe die Rechtsaufsichtsbehörde über Jahre hinweg seine Vorgehensweise gerügt, jedoch auch geduldet. Anders könne es nicht bewertet werden, wenn die Rechtsaufsicht immer Prüfungsberichte vorlege, aber keine drastischen Maßnahmen, weder gegen die Gemeinde noch gegen den Bürgermeister, ergreife. Der Beklagte sei überfordert gewesen. Eine Möglichkeit zu delegieren habe er nicht gehabt.

Das Gericht hat den Personalakt, den Disziplinarakt der Landesanwaltschaft …, einen Disziplinarvorgang der Gemeinde …, Prüfberichte über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnung (1980 bis 1981 sowie 1982 bis 1983) sowie Prüfberichte der überörtliche Prüfung der Gemeindekasse und der Jahresrechnungen für die Jahre 1987 bis 1992 und 1993 bis 2005 beigezogen. Des Weiteren wurde eine Strafakte der Staatsanwaltschaft … beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zur Kürzung des Ruhegehalts im festgesetzten Umfang (Art. 12 BayDG). Die Aberkennung des Ruhegehalts hält die Kammer nicht für geboten.

Die Klageschrift wurde ordnungsgemäß erhoben. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Klageschrift bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Die Anhörungsrechte des Beamten wurden gewahrt. Sonstige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.

Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus:

Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002:

– Auszahlung eines Vorschusses vom 5.11.2001 in Höhe von 2.000,- DM; der Vorschuss wurde am 6.12.2001 zurückbezahlt

– Auszahlung eines Reisekostenvorschusses vom 23.10.2001 in Höhe von 1.000,- DM

– Auszahlung eines Gehaltsvorschusses vom 28.12.2001 in Höhe von 2.500,- DM

– Auszahlung eines Beihilfevorschusses am 3.5.2002 in Höhe von 1.597,56 EUR

– Auszahlung eines Gehaltsvorschusses vom 12.11.2002 in Höhe von 3.500, EUR Für das Gericht steht, wie auch für die Landesanwaltschaft …, dieser Sachverhalt aufgrund der Einlassungen des Beamten in seiner persönlichen Anhörung vom 19.3.2013 und den Ausführungen seines Nachfolgers im Amt des Kämmerers K … und des Bürgermeisters B … in ihrer Einvernahme vom 7.5.2013 fest.

Der Beklagte hat sich die Zahlungen in eigener Sache eigenmächtig bzw. ohne Wissen und Willen seines Dienstherrn angeordnet und von der Kasse ausbezahlen lassen. Eine schriftliche Auszahlungsanordnung wurde nicht vorgelegt. Für die Gewährung der Vorschüsse und Auszahlungen fehlte es an einer Bewilligung durch den Dienstherrn. Dies hat auch der Beklagte in seiner Einvernahme am 19.3.2013 eingeräumt. Nach dem Ausscheiden des Bürgermeisters B2 … habe er keinen mehr gehabt, den er habe fragen können. Die damaligen Kassenverwalter V … und seinem Stellvertreter K … hätten die Beträge aufgrund seiner mündlichen Anordnungen ausbezahlt. Dieser Sachverhalt wurde durch die Angaben des Beamten K … in seiner Vernehmung vom 7.5.2013 mit seinen Angaben, dass der Beklagte für die Auszahlung der Beihilfevorschüsse im März 2001 und Mai 2002 auf ihn und hinsichtlich der weiteren Vorschüsse vom Oktober, November und Dezember 2001 sowie November 2002 auf den damaligen Kassenverwalter V … zugekommen wäre, bestätigt.

Die Angabe des damaligen ersten Bürgermeisters B … in seiner Vernehmung am 7.5.2013, ihm seien die Vorschusszahlungen erst 2008 bekannt geworden, erscheint glaubhaft, zumal auch der Beklagte selbst im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 19.3.2013 keine Kenntnis des Bürgermeisters behauptet hatte.

Für die Kammer steht auch fest, dass der Beklagte keine Modalitäten für die Rückzahlung besprochen oder festgelegt hat. Er hat in den folgenden Jahren auch die ausstehenden Vorschüsse in Höhe von 12.000,- EUR nicht zurückbezahlt. Zur Rückzahlung des gesamten Betrages kam es letztendlich erst im November 2010. Die noch ausstehenden Zinsen in Höhe von knapp 2.000,- EUR wurden nach den Angaben des späteren Kämmerers K … im März 2011 vom Lohn des Beamten einbehalten.

Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte im Jahr 2007 von Mai bis einschließlich September die Zahlung von insgesamt 5.510,74 EUR an Vorschüssen im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstvorgesetzten bzw. eines Gemeindeorgans eigenmächtig angeordnet hat. Der Beklagte selbst hat den Sachverhalt nicht bestritten. In seiner mündlichen Anhörung vom 19.3.2013 gab er an, er habe, bevor die Kämmerei von seinem Nachfolger K … im November 2007 übernommen worden sei, die Vorschüsse bis 31.10.2007 selbst angeordnet. Soweit er wisse, habe der Erste Bürgermeister keine Kenntnis von der Ausbezahlung der Vorschüsse gehabt.

Die Angaben des Beklagten stimmen mit den Aussagen des Bürgermeisters B … und Kämmerers K … im Disziplinarverfahren überein. Der Sammelauszahlungsnachweis wurde erst nachträglich am 11.1.2008 vom Ersten Bürgermeister B … unterschrieben. Ende 2007 hat der neue Kämmerer K … veranlasst, dass der Rückforderungsbetrag durch Verrechnung mit dem Dezembergehalt 2007 einbehalten wurde.

Bei seinem Handeln hat der Beklagte ohne Wissen und Willen des Dienstherrn und damit ohne erforderliche Bewilligung gehandelt und die Rückzahlung der offenen Beträge unterlassen. Dabei handelte der Beklagte vorsätzlich.

Der Beklagte hat bei seinem Vorgehen auch gegen kassenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die Zahlungsanordnung muss die Unterschrift des Anordnungsberechtigten enthalten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KomHV a.F.). Die sachliche und rechnerische Feststellung ist vor Erteilung der Anordnung von einer anderen Person zu treffen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, 40 Abs. 2 KomHV a.F.).

Vor allem enthält das Verhalten des Beklagten einen schwerwiegenden Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Hinsichtlich der Gewährung von Beihilfe- bzw. Gehaltsvorschüssen konnte der Beklagte lediglich die entsprechenden Anträge stellen. Im weiteren Verfahren war er ausgeschlossen.

Das Gericht folgt der Disziplinarbehörde auch in ihrer Einschätzung, dass der Beklagte keine Anstalten machte, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. In seiner mündlichen Anhörung vom 19.3.2013 gab der Beklagte an, dass er von sich aus die Gemeinde nicht auf die Rückzahlung der ausstehenden Beträge angesprochen hätte. Letztlich führte erst die beharrliche Nachfrage des neuen Kämmerers K … und dessen Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Bürgermeisters dazu, dass der Beklagte sich zur Rückzahlung der ausstehenden Beträge bereit erklärte. Allerdings dauerte die vollständige Rückzahlung immer noch bis Ende 2010.

Hinsichtlich seiner Vorgehensweise handelte der Beklagte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachten erheblichen Einnahmeverluste in den Jahren 2004/2005 sowie nicht erstattungsfähige Krankheitskosten bzw. Zuzahlungen, die beginnende Pflegebedürftigkeit seiner Mutter wie auch die eigenen Erkrankungen können sein Handeln weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Bei seinem Dienstvergehen hat der Beklagte sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen Vermögensvorteil verschafft und somit innerdienstlich schuldhaft gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung und gegen die Pflicht zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 1, 2 und 3 BeamtStG verstoßen. Er hat auch gegen die Pflicht, sich an bestehende Vorschriften zu halten, § 35 Satz 2 BeamtStG, verstoßen. Die Kammer geht wie die Staatsanwaltschaft … in ihrem Einstellungsbeschluss vom 16.11.2011 davon aus, dass das Verhalten des Beklagten, insbesondere durch das Unterlassen der Rückzahlung, als Untreue gemäß § 266 StGB zu werten ist. Deshalb ist dem Beamten auch ein Verstoß hinsichtlich der Pflicht, die Gesetze zu beachten, vorzuwerfen, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.

Die Verfolgung des Dienstvergehens ist auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig. Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayDG darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen.

Wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens endet das Dienstvergehen erst mit der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Rn. 14 zu Art. 16). Das Vergehen der unzulässigen Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten setzt sich zusammen aus der pflichtwidrigen Erlangung der Vorschüsse sowie der unterbliebenen Rückzahlung. Diese endete aufgrund der Vereinbarung mit dem ersten Bürgermeister der Gemeinde erst mit der Rückzahlung im Jahre 2010. Gemäß Art. 16 Abs. 4 BayDG beginnen die Fristen für ein Disziplinarmaßnahmeverbot neu zu laufen u.a. mit der ersten Anhörung des Beamten bzw. der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet sei. Die erste Anhörung erfolgte zum 1.2.2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Dreijahresfrist nach Art. 16 Abs. 2 BayDG noch nicht abgelaufen. Eine weitere Unterbrechung des Fristenlaufes erfolgte gemäß Art. 16 Abs. 4 Nr. 3 BayDG mit der Erhebung der Disziplinarklage im Dezember 2013.

Nach Art. 14 BayDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu berücksichtigen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG.

Das Dienstvergehen ist als schwer einzustufen. Die Disziplinarbehörde hat dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bemisst sich in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Diese liegen für die Kammer eindeutig in den Vorschusszahlungen aus den Jahren 2001/2002 und 2007 sowie der unterbliebenen Rückzahlung.

Der Beklagte hat sich in den oben geschilderten Fällen der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht und hierdurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen.

Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er sich selbst Vorschüsse bewilligt und die zuständigen Sachbearbeiter der Gemeindekasse angewiesen hat, die Vorschüsse an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat hierbei, wie bereits ausgeführt, gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen.

Der hierdurch entstandene Vermögensanteil für die Gemeinde besteht, auch wenn der Beklagte die Beträge Jahre später zurückgezahlt hat, in der Höhe der entgangenen Zinsen. Auch liegt eine Vermögensgefährdung in Höhe der Vorschussbeträge vor, weil deren Rückzahlung vom Beklagten nach der Überzeugung der Kammer nicht unmittelbar beabsichtigt war.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist davon auszugehen, dass bei Ruhestandsbeamten gemäß Art. 12 BayDG nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommt. Die Aberkennung setzt gemäß Art. 13 BayDG voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Die Entfernung aus dem Dienst nach Art. 11 BayDG ist gerechtfertigt, wenn der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienst nicht mehr tragbar ist. Dabei ist nicht nur das Fehlverhalten, sondern die gesamte Persönlichkeit des Beamten in den Blick zu nehmen. Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Beamtenverhältnis fortzusetzen.

Richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Gesetz genannten Maßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein.

Bei der hier festzustellenden Untreue zu Lasten des Dienstherrn fehlt eine Regeleinstufung. Die Maßnahme richtet sich daher nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Die Strafandrohung bei Untreue reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser gesetzliche Strafrahmen lässt es – auch wegen des Dienstbezugs – zu, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und somit hier die Aberkennung des Ruhegehalts als Orientierungsrahmen zu nehmen.

Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit des Beamten, die eine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarrecht dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugs- bzw. Untreuehandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichen disziplinarischem Eigengewicht vorliegt, z.B. Urkundenfälschung oder Vorteilsannahme. Erschwerungsgründe können sich aus der Häufigkeit der Handlungen und der Höhe des Gesamtschadens sowie aus der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung geben. Bei einem betrügerisch verursachten Gesamtschaden von mehr als 10.000,- DM bzw. 5.000,- EUR kann die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, U. v. 20.9.2006 – 1 D 8.05 – juris -).

Vorliegend handelt es sich zwar um ein vorsätzliches Versagen des Ruhestandsbeamten im Kernbereich seiner Pflichten, so dass grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienst und somit hier die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommt. Mit dem Dienstvergehen, soweit oben beschrieben, ist indes hier ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten. Zwar handelt es sich nach den vorliegenden Umständen um ein gewichtiges Vergehen; das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit hat der Ruhestandsbeamte aber noch nicht endgültig verloren.

Zu Lasten des Beklagte fällt allerdings die hohe Summe der veruntreuten Beträge ins Gewicht sowie die Tatsache, dass es sich vorliegend um innerdienstliche, eigennützige Untreuehandlungen handelte und der Beamte seine dienstliche Stellung und Befugnisse als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter missbräuchlich ausnutzte.

Für die Maßnahmebemessung ist indes auch zu berücksichtigen, dass das innerdienstliche Untreueverhalten des Beklagten nicht als Zugriffsvergehen, sondern als Untreue/Betrugsverhalten einzustufen ist. Das Vermögen des Dienstherrn, gegen das sich das Dienstvergehen richtete, war dem Beklagten nicht anvertraut. Die Auszahlung, mithin die Überweisung der Beträge wurde nicht von dem Beklagten selbst, sondern von den seinerzeit zuständigen Beamten der Gemeindekasse vorgenommen. Insofern fehlt es an einem die Zugriffsdelikte kennzeichnenden unmittelbaren Zugriff auf das Gemeindevermögen durch den Beklagten selbst. Nachdem der Beklagte die Vorschüsse zurückgezahlt hat, liegt der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden deutlich unterhalb der Grenze von 5.000,- EUR. Anders als bei sonstigen Veruntreuungen war das Verhalten des Beklagten von vorneherein nicht auf dauerhaften Entzug des Geldes, sondern nur auf eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt. Der Beklagte ist hierbei nicht verdeckt vorgegangen. Sein Vorgehen war gegenüber den Kassenbeamten offen und er hat überprüfbare Spuren angelegt und hinterlassen. So bewegt sich die Schwere des Dienstvergehens gerade noch am Rande zu der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten war in der Gemeinde bekannt, wenn auch wohl nicht bei seinem Dienstvorgesetzten. Angesichts dessen ist bei dem Beklagten die Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist bei dem Beklagten als Beamten des gehobenen Dienstes ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel anzusetzen (BVerwG, U. v. 20.9.2006, 1 D 8.05 – juris).

Die Bemessung der Dauer der Kürzung ist nach der Schwere des Dienstvergehens vorzunehmen. Gemäß Art. 12 BayDG darf eine Kürzung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erfolgen. Da das Vergehen sich am Rande der Aberkennung des Ruhegehalts bewegt, hat die Kammer den vom Gesetz vorgegebenen Zeitraum in vollem Umfang ausgeschöpft. Dabei hat das Gericht die derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umstände des Beklagten berücksichtigt.

Die weiteren in der Disziplinarklage aufgeführten Vorwürfe (Nr. 3 bis 6 der Disziplinarklageschrift) führen nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts.

Diese Vorwürfe beziehen sich auf einen Zeitraum von knapp 30 Jahren, von 1980 bis 2007. Aus der Zusammenfassung sämtlicher Dienstpflichtverletzungen zu einem Dienstvergehen folgt, dass zur Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit eines Beamten unter dem Blickwinkel, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar sei oder zur Vermeidung des Eintritts der Untragbarkeit wenigstens einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, auch auf längere Zeit zurückliegende Pflichtverstöße zurückgegriffen werden darf (vgl. BVerwG v. 22.6.1978, BVerwGE 63, 88 – juris). Dies gilt auch dann, wenn für eine bereits längere Zeit zurückliegende Verfehlung bei isolierter Betrachtung wegen des Zeitablaufs der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme das Maßnahmeverbot des Art. 16 BayDG entgegenstünde. Die Einbeziehung länger zurückliegender Verfehlungen steht dann im pflichtgemäßem Ermessen, wenn zwischen den früheren und späteren Verfehlungen ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht, der hier nicht verneint werden kann. Das Gericht wäre somit nicht grundsätzlich gehindert, im Rahmen einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten auch auf Vorgänge zurückzugreifen, die in den 1980er bzw. 1990er Jahren handelten. Andererseits haben diese in der Disziplinarklageschrift geschilderten Ereignisse, ihre Richtigkeit unterstellt, sich vor den Augen sowohl des Bürgermeisters als auch des Gemeinderats wie auch der Rechtsaufsichtsbehörde abgespielt. Sie haben damals und auch in der (langen) Zeit nach 2000 nicht dazu geführt, dass der Dienstherr die Zusammenarbeit mit dem Beamten als untragbar eingeschätzt hätte. Ein Vorwurf dahingehend, dass der Beamte gezielt habe die Gemeinde schädigen wollen, wurde nicht erhoben. Bei einer Gesamtwürdigung aller in den Akten festgehaltenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beamte wohl – und dies vor aller Augen – von der Fülle seiner Aufgaben überfordert war. Dafür sprechen z.B. auch die Ausführungen im Bericht über die überörtliche Kassen- und Rechnungsprüfung für die Haushaltsjahre 1993 bis 2005 durch die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamts … Dort wird ausgeführt, dass die Aufgabenkonzentration auf einen Bediensteten (den Beklagten) es mit sich bringe, dass die Bearbeitung der überwiegenden Feststelllungen des Prüfungsberichts durch den Geschäftsleiter erfolgen müsse; ebenso konzentriere sich die Erledigung der früheren Prüfungsberichte im Wesentlichen auf die Person des geschäftsleitenden Beamten. Aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Tagesgeschäft, den Sitzungsdienst und vieles andere mehr, komme es mitunter und zwangsläufig zu Verzögerungen in der Sachbearbeitung. Im Krankheitsfall und bei urlaubsbedingter Abwesenheit fehlten darüber hinaus offenbar mangels fehlender Vertretungsregelung Unterschriften auf Kassenanordnungen. Wenngleich durch den geschäftsleitenden Beamten (den Beklagten) eine ausgezeichnete Arbeit geleistet werde, könne die vorherrschende Aufgabenkonzentration nicht fortgeführt werden, zumal in der Gemeindeverwaltung mehrere Bedienstete mit fachlicher Qualifikation vorhanden seien, denen durchaus verantwortungsvolle und eigenständig zu erledigende Bereiche übertragen werden könnten. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Umorganisation sei bei den abschießenden Prüfungsgespräch sowohl von den geschäftsleitenden Beamten als auch vom Ersten Bürgermeister gesehen worden.

Für den Beklagten spricht auch, dass er im disziplinarrechtlichen Sinn Ersttäter ist (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 24.11.2004, 16 A D 03.2755 oder BVerwG, B. v. 18.6.2014, 2 B 9/14 – juris -). Bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art, das sich durch eine dem Beamten zuzurechnende mangelnde Dienstleistung über einen längeren Zeitraum auszeichnet, wäre es unter Beachtung des Grundsatzes der „stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme“ geboten gewesen, den Beamten rechtzeitig, d.h. alsbald nach Erkennung der Pflichtenversäumnisse sozusagen einen „Schuss vor den Bug“ zu versetzen. Dazu gehören neben Überwachungsmaßnahmen und entsprechenden dienstlichen Weisungen auch die Ausübung glimpflicher Disziplinarverfügungen wie Verweis oder Geldbuße. Sofern der Beklagte tatsächlich den Anforderungen seines Amts im statusrechtlichen Sinne in vorwerfbarer Weise nicht gerecht geworden wäre, hätten auch schärfere Maßnahmen wie die Zurückstufung gem. Art. 10 BayDG zur Verfügung gestanden. Ohne derartige Maßnahmen mit Warnfunktion erscheint die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts, unter den gegebenen Umständen nicht als angezeigt.

Kosten: Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 72 Abs. 1 BayDG.

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
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published on 18/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.