Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RN 1 K 15.472

published on 30/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RN 1 K 15.472
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aufgrund Dienstunfähigkeit.

Die am ...1992 geborene Klägerin gab am 30.8.2012 eine Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich damit einverstanden erklärte, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen zu werden und 9 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Klägerin wurde hierauf von der Beklagten mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate und anschließend mit Verfügung vom 25.4.2013 auf 2 Jahre festgesetzt. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Dienstzeit demnach mit Ablauf des 31.12.2014 enden werde.

Der Klägerin ist es während ihrer Dienstzeit nicht gelungen die allgemeine Grundausbildung erfolgreich abzuschließen.

Die Klägerin wurde bei ihrer Einstellungsuntersuchung als dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig (Signierziffer 2) angesehen. Sie erhielt bei der Einstellungsuntersuchung die Fehlerziffer III/13.

Bei der Klägerin liegt ein heterozygotes adrenogenitales Syndrom (AGS) mit 21-Hydroxylasedefekt vor, dessen Folge eine geringe Hyponatriämie und eine Neigung zur orthostatischen Dysregulation ist. Bei der Klägerin war es außerdem bereits vor Dienstantritt zu Migräneattacken, gelegentlichem kurzzeitigen Tinnitus und mehrfach zu Synkopen gekommen, deren medizinische Ursache nicht sicher geklärt werden konnte.

Die Klägerin wurde in der Zeit vom 17.1.2013 bis einschließlich 27.1.2013 und in der Zeit vom 25.2.2013 bis 5.3.2013 wegen einer akuten Belastungsreaktion (ICD F 43.0) von allen Dienstverrichtungen befreit und als krank zu Hause (kzH) geführt.

Am 6.3.2013 wurde bei der Klägerin ein Kreislaufkollaps diagnostiziert.

In der Folgezeit wurde die Klägerin wegen verschiedener Beschwerden HNO-ärztlich behandelt und mehrfach krankgeschrieben.

Bei einer in diesem Zusammenhang am 29.5.2013 durchgeführten ärztlichen Untersuchung nahm OSA Dr. ... psychische Auffälligkeiten bei der Klägerin wahr, aufgrund derer er eine Überweisung an das Bundeswehrkrankenhaus ... (Psychiatrie) veranlasste. Dort wurde von OFA Dr. ... am 14.6.2013 eine Anpassungsstörung (ICD F 43.2) diagnostiziert, die sich aufgrund einer „wohl erheblichen“ Störung des Anpassungsvermögens entwickelt habe. Die Klägerin wirke auf den Arzt fast pseudologisch. Für den Fall, dass in einem Zeitraum von etwa 3 Monaten weiterhin ein fehlendes Anpassungsvermögen auffallen sollte, sei an eine Begutachtung der Dienstfähigkeit zu denken.

Die Klägerin wurde in der Folgezeit weiterhin wegen HNO- und anderer körperlicher Beschwerden inkl. eines Kollapses behandelt und krankgeschrieben.

Im Zeitraum vom 2.10.2013 bis 10.10.2013 wurde die Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotraumatologie untersucht. Im Entlassbericht vom 19.11.2013 wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Histrionen und narzisstischen Komponenten (ICD10: F 61.0) diagnostiziert. Die psychologische Testung erfolgte durch den Dipl.-Psych. ORR ..., der Entlassbericht wurde von OTA Dr. ... unterzeichnet.

In einem von der Klägerin daraufhin veranlassten Privatgutachten des Bezirksklinikums ... (Dr. ...) vom 2.12.2013 wurden keine Symptome einer „psychischen Erkrankung im engeren Sinne“ festgestellt. Die Reaktion der Klägerin sei nachvollziehbar und nicht „primär“ als krankhaft zu bewerten. Die Klägerin solle sich um eine ambulante Therapie bemühen, um die Belastungen der letzten Zeit zu verarbeiten. Eine stationäre Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt wünsche die Klägerin nicht.

Am 4.12.2013 stellte OSA Dr. ... als Begutachtungsergebnis fest, dass die Klägerin dauernd verwendungsunfähig sei und vergab für sie die Signierziffer 5 (ZDv 46/1).

Am 11.12.2013 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Disziplinarvorgesetzter aufgrund des Begutachtungsergebnis vom 4.12.2013 die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vorschlägt. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden.

Mit Schreiben vom 4.1.2014 wurde die Klägerin von der beabsichtigten Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Der Disziplinarvorgesetzte und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte der Klägerin befürworteten sowohl in ihrer ersten Stellungnahme am 13.2.2014 als auch in ihrer zweiten Stellungnahme am 10.6.2014 die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit, da aus ihrer Sicht die Klägerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre Aufgaben in der allgemeinen Grundausbildung dauerhaft nicht erfüllen könne.

Mit Schreiben vom 21.2.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gegen sie das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet werde.

Am 8.5.2014 teilte OFA Dr. Dr. ... mit, dass die Klägerin mit Fehlerziffer VI/13 als dienstunfähig entlassen werden solle. Er halte sie als Soldatin für körperlich und vor allem geistig völlig ungeeignet. In seinem truppenärztlichen Gutachten vom 23.4.2014 stellte er eine Leistungsfunktionsstörung fest, welche voraussichtlich nicht behoben werden könne. Die Klägerin sei dauernd nicht verwendungsfähig. Sie könne die Anforderungen, die an sie in ihrer gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen ihres Dienstgrades (als Obergefreite) gestellt werden, nicht erfüllen. Eine Teilnahme an den erforderlichen Ausbildungen sei nicht möglich. Unabhängig, da in einem anderen medizinischen Zusammenhang stehend, von der bei der Einstellungsuntersuchung festgestellten Fehler III/13 sei bei Entlassung die Hauptfehlerziffer VI/13 zu vergeben. Das Privatgutachten des Bezirksklinikums ... vom 2.12.2013 lag dem OFA bei der Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens vor.

In einer zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme erklärte sich OFA Dr. ... am 28.4.2014 mit diesem truppenärztlichen Gutachten einverstanden. Nach der Prüfung der Gesundheitsunterlagen habe er keinen Grund an dem Urteil des Truppenarztes zu zweifeln. Die Klägerin werde auf Dauer keinen Dienst in der Bundeswehr ausüben können. Sie erfülle deshalb nicht die Anforderungen in ihrer Dienstgrad- und Laufbahngruppe.

In einer weiteren zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6.5.2014 teilte der beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr OFA ... mit, dass er nach Prüfung des truppenärztlichen Gutachtens und der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.4.2014 ebenfalls zu dem Ergebnis komme, dass die Klägerin aus militärärztlicher Sicht nicht verwendungsfähig sei. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten.

Am 23.7.2014 führte die Beklagte eine interne Prüfung durch, ob es eine anderweitige zumutbare Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin im Bereich der Streitkräfte gebe. Diese Prüfung verlief negativ mit der Begründung, dass es der Klägerin trotz 5-maliger Gelegenheit nicht gelungen sei zumindest die Grundausbildung erfolgreich zu beenden. In der Grundausbildung würden die zwingend notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Einsatz im Verteidigungsfall erworben werden. Ein Soldat der noch nicht einmal die für alle Uniformträgerbereiche geltende Grundbefähigung erreiche, könne nicht innerhalb der Streitkräfte zumutbar eingesetzt werden, da er im Verteidigungsfall nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe um seinen Auftrag erfüllen zu können.

Wegen der anhaltenden HNO-Symptomatik bei der Klägerin, diagnostizierte das Bundeswehrkrankenhaus ..., Klinik für Anästhesie und Intensi. V. m.edizin am 7.8.2014 einen idiophatischen Gesichtsschmerz.

Die privatärztlich von der Klägerin aufgesuchte Klinik ..., psychosoziale Medizin, Dr. ... diagnostizierte im Schreiben vom 8.9.2014 einen atypischen Gesichtsschmerz (ICD G 50.1) mit eventuell posttraumatischer Komponente.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.7.2014 zu der beabsichtigten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit Stellung genommen und eine Anhörung der Vertrauensperson der Mannschaften auf Antrag der Klägerin am 24.7.2014 stattgefunden hatte, wurde die Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 2.9.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 aus der Bundeswehr entlassen. Nach militärärztlichem Befund bestehe bei ihr eine Gesundheitsstörung, deren Behebung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Sie sei daher nach den Bestimmungen der ZDv 14/5 B 153 Nr. 2 als dienstunfähig anzusehen.

In einem privatärztlich angefertigten Entlassungsbericht der Kliniken am ..., unterzeichnet von Oberarzt Dr. ... vom 13.10.2014 wurden bei der Klägerin neben einer physischen Erkrankung depressive Episoden (F32.9) diagnostiziert.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2014 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 2.9.2014 Beschwerde einlegen, den sie im Wesentlichen folgendermaßen begründete. Bei der Klägerin läge keine dauerhafte Gesundheitsstörung vor. Ihre HNO-Probleme wären in Kürze ausgeheilt. Die Klägerin sei in der Lage einen leichten Dienst zu leisten. Bei der Musterung hätten sich keine Bedenken im Hinblick auf die Dienstfähigkeit der Klägerin ergeben.

Mit Beschwerdebescheid vom 2.3.2015 wies die Beklagte die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit gründe sich auf eine sachgerechte medizinische Untersuchung, die von mehreren Ärzten bestätigt worden sei. Die bei der Klägerin festgestellte dauernde Anpassungs- und Gemeinschaftsstörung schließe einen Einsatz im Verteidigungsfall aus. Die HNO-Problematik sei nicht Grund für die Entlassung gewesen. Entsprechende Untersuchungsergebnisse hierzu seien daher für die Entscheidung irrelevant.

Zudem ordnete die Beklagte im Beschwerdebescheid die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 2.9.2014 an.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2015, eingegangen bei Gericht am 25.3.2015 per Fax, hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen.

Bei der Musterung hätten sich keine Bedenken im Hinblick auf die Dienstfähigkeit der Klägerin ergeben. Bei der psychologischen Begutachtung im Bezirksklinikum ... sei keine psychiatrische Erkrankung festgestellt worden. Den der Entlassung zugrunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen fehle es an inhaltlicher Substantiierung. Alternative Einsatzmöglichkeiten seien nicht in Erwägung gezogen worden. Im Gutachten vom 7.8.2014 sei festgestellt worden, dass lediglich ein idiopathischer Gesichtsschmerz vorliege. Nach diesem Gutachten könne die Klägerin im Innendienst eingesetzt werden. Sie könne jedenfalls eine leichte Tätigkeit im Bereich der Bundeswehr ausüben. OFA Dr. Dr. ... habe seine Diagnose in einem Schreiben vom 24.9.2014 (Anlage K 15) revidiert.

Es sei davon auszugehen, dass die Krankenakte der Klägerin nicht mehr vollständig sei, sondern dass Teile davon entfernt wurden. Ein Kollege der Klägerin habe gehört, dass der oben genannte OFA gegenüber einer Kollegin geäußert habe, dass etwas aus der Akte der Klägerin raus müsse.

Die Klägerin legte einen Arztbrief des Fachsanitätszentrums ..., OFA ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11.11.2014 vor, in dem dieser eine seelische Belastungsreaktion (F 43.0) diagnostiziert.

Außerdem legte sie ein Schreiben des OFA Dr. Dr. ... vom 31.10.2014 (Anlage K 15) vor, in dem dieser schreibt, dass bei der Klägerin eine „Anpassungsstörung i. S. einer “kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Komponenten“ vorliege. Eine psychotische oder neurotische Erkrankung bestehe nicht. Aus seiner Sicht handele es sich um eine sogenannte „Rentenneurose“. Eine einen GdB begründende Erkrankung bestehe nicht, gleichwohl sei die Klägerin für einen Dienst in der Bundeswehr nicht geeignet.

Die Klägerin habe sich mittlerweile einer weiteren psychologischen Begutachtung (durch Dr. ..., ...) unterzogen. Dieser habe der Klägerin mitgeteilt, dass bei ihr nunmehr lediglich Angststörungen vorlägen, die durch das Mobbing in der Bundeswehr hervorgerufen worden seien. Insbesondere zeige sich die Angststörung bei der Klägerin dadurch, dass sie beispielsweise Panikattacken habe, wenn sie zu einem Arzt müsse.

Die Klägerin bestreitet, dass sie im Bundeswehrkrankenhaus ... psychologisch getestet worden sei. An dem angeblichen Tag der Testung, dem 7.10.2013, sei sie nach ihrer Erinnerung gar nicht mehr im Krankenhaus gewesen. Mit ihr sei auch kein Intelligenztest durchgeführt worden. Sie habe mit Diplom-Psych. ORR ... nur ein Gespräch über ihre Probleme geführt, das etwa 45 Minuten angedauert habe.

Bei der Klägerin sei auch keine Abschlussuntersuchung durchgeführt worden. Würde diese durchgeführt werden, würde sich herausstellen, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage sei, ihren Dienst auch weiterhin auszuüben.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 2.9.2014 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 2.3.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Ausgangs- und Beschwerdebescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass OFA Dr. ... im Schreiben vom 31.10.2014 seine frühere Bewertung nicht revidiert habe, sondern erneut festgestellt habe, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit Histrionen und narzisstischen Komponenten vorliege und dass die Klägerin für den Dienst in der Bundeswehr nicht geeignet sei.

Zudem sei es Sache des Dienstherrn, die sich aus dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar seien. Insoweit könne die Entscheidung über die Verwendungsfähigkeit nur von einem Militärfacharzt getroffen werden. Die Gradation VI/13 der ZDv 46/1 dürfe nur von einem Wehrpsychiater vergeben werden. Die Diagnose durch einen zivilen Arzt scheide in Ermangelung der unabdingbar notwendigen, auf den militärischen Bereich bezogenen Kenntnisse aus. Mithin sei zu beachten, dass die Klägerin als Obergefreite und Unteroffizieranwärter nach ihrer Ausbildung als Waffenunteroffizier Maschinenkanone 20 mm vorgesehen gewesen sei, also in einem sicherheitssensiblen Bereich tätig sein sollte.

Die von der Klägerin vorgetragene Innendiensttauglichkeit beziehe sich nur auf ihre HNO-Problematik. Diese Diagnose habe die Persönlichkeitsstörung der Klägerin nicht einbezogen.

Auf Veranlassung des Gerichts hat OTA Dr. med. ... vom Bundeswehrkrankenhaus ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotraumatologie schriftlich zum Entlassbericht vom 19.11.2013 Stellung genommen. Laut der sich bei ihm im Krankenhausarchiv befindenden stationären Akte der Klägerin fand mit der Klägerin am 2.10.2013 ein Aufnahmegespräch statt. Die Klägerin sei dann vom 3.10.2013 bis 6.10.2013 19:00 Uhr beurlaubt gewesen. Im Pflegebericht sei vermerkt, dass sie in diesem Zeitraum bei ihren Eltern auf dem Campingplatz in ... gewesen sei. Am 7.10.2013 habe die psychologische Testung stattgefunden. Hierzu sei durch Dipl.-Psych. ORR ... im Gespräch eine Testeinweisung erfolgt. Es sei eine Standardtestdiagnostik durchgeführt worden. Diese sei nicht mit einem klassischen Intelligenztest vergleichbar. Die hierbei erzielten Ergebnisse hinsichtlich des Intelligenzniveaus seien zudem für die Diagnose nicht relevant gewesen, da sich die Ergebnisse im durchschnittlichen Bereich bewegt haben. Unter die Gradation VI/13 sei u. a. eine zu erwartende dauerhafte Einschränkung der Anpassungs-, Gemeinschafts- und Leistungsfähigkeit als Soldat zu subsumieren. Dies müsse nicht bedeuten, dass der Betreffende behandlungsbedürftig psychisch krank sei. Er mag auch im Zivilen gut zurechtkommen. Die Beurteilung der Klägerin sei durch die Anamnese sowie die Verhaltensbeobachtung auf Station erfolgt. Aufgrund der psychiatrischen Einschätzung einschließlich der Voranamnese seien bei der Klägerin die Teamfähigkeit und die Anpassungsfähigkeit in eine soldatische Gemeinschaft nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Personalakte, Gesundheitsakte und Beschwerdeakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 2.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist gemäß § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) i. V. m. Art. 4 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung gültigen Fassung für die Entlassung zuständig.

Die formellen Anforderungen an Verfahren und Form wurden eingehalten. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß gem. § 55 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 SG sowie gem. § 28 Abs. 1 VwVfG, § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 2 SG angehört. Eine Anhörung der Vertrauensperson gem. § 23 Soldatenbeteiligungsgesetz hat stattgefunden.

Die in § 55 Abs. 6 Satz 2 SG bestimmte Zustellungsfrist für Entlassungsverfügungen nach § 55 Abs. 2 SG wurde gewahrt.

2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

a. Bei der Klägerin lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Entlassung einer Soldatin auf Zeit vor.

Die Klägerin war im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung Soldatin auf Zeit. Durch das truppenärztliche Gutachten vom 23.4.2014, welches durch die militärärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.4.2014 und vom 6.5.2014 bestätigt wurde, wurde festgestellt, dass die Klägerin dauerhaft dienst- und verwendungsunfähig ist. Damit liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 SG vor. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit ist die zwingende Folge dieser Bestimmung.

Das Vorbringen der Klägerin gegen die Feststellungen des Bundeswehrkrankenhauses im Entlassbericht vom 19.11.2013, die Grundlage des truppenärztlichen Gutachtens waren, erschüttern diese Feststellungen nicht.

Das Bundeswehrkrankenhaus ... kam in seinem Entlassbericht vom 19.11.2013 aufgrund einer im Zeitraum vom 2.10.2013 bis 10.10.2013 durchgeführten Begutachtung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Histrionen und narzisstischen Komponenten besteht und empfahl die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens. Diese Diagnose ist im Entlassbericht ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen werden durch den Inhalt der die Klägerin betreffenden Behördenakte und sämtliche vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vollauf bestätigt. Die Klägerin setzt dem im Rahmen der Klagebegründung letztlich allein die ärztliche Stellungnahme des Dr. ... vom 2.12.2013 entgegen. Bereits aus dem Wortlaut dieser ärztlichen Stellungnahme geht aber hervor, dass diese lediglich auf einem kurzen Gespräch mit der Klägerin beruht und keine eigentliche Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat. Demgegenüber basiert der ausführliche Entlassbericht des Bundeswehrkrankenhauses ... auf mehreren Untersuchungen und Beobachtungen der Klägerin sowie auf der Auswertung der die Klägerin betreffenden Personal- und Gesundheitsakte. Darüber hinaus wurde der Entlassbericht vom 19.11.2013 bei der Erstellung dieses Privatgutachtens nicht berücksichtigt. Außerdem gelangt der Arzt in dieser Stellungnahme nicht zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine psychischen Probleme oder Auffälligkeiten vorliegen. Er schreibt nur, dass keine Symptome einer psychiatrischen Erkrankung „im engeren Sinne“ zu finden seien. Dass er trotzdem eine stationäre Therapie (die die Klägerin abgelehnt hat) oder wenigstens eine ambulante Therapie empfiehlt, zeigt, dass auch er bei der Klägerin eine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert. Auch die anderen von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Atteste gelangen jeweils zu der Diagnose verschiedener psychischer Beeinträchtigungen bei der Klägerin. Nachdem die Feststellungen des Bundeswehrkrankenhauses ... auf einer breiteren Tatsachengrundlage getroffen wurden und auch im Einklang mit sämtlichen weiteren ärztlichen Stellungnahmen stehen, werden sie durch das Schreiben des Dr. ... nicht entkräftet. In der vom Gericht veranlassten Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses ... hat dieses zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin auftretenden psychischen Störungen insbesondere zu einer dauerhaften Einschränkung der Gemeinschaftsfähigkeit als Soldat führen. Deshalb seien bei ihr die erforderliche Teamfähigkeit und die erforderliche Anpassungsfähigkeit für eine soldatische Gemeinschaft nicht gegeben.

Diese ärztliche Einschätzung deckt sich mit der Tatsache, dass die Klägerin sowohl während des Klageverfahrens als auch bereits zuvor Probleme mit Kameraden und Vorgesetzten geschildert und im Rahmen des Klageverfahrens Mobbing geltend gemacht hat. Dabei ist unerheblich, ob die von der Klägerin geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben oder gar tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten gegenüber der Klägerin darstellen. Maßgeblich in diesem Verfahren, bei der über die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu entscheiden ist, ist allein der Umstand, dass die Klägerin selbst bestätigt hat, dass sie Probleme in der soldatischen Gemeinschaft hatte.

Nachdem das truppenärztliche Gutachten, auf dem die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin basiert, nachvollziehbar und in sich schlüssig ist und nicht gegen Denkgesetze verstößt, bestand keine Veranlassung für das Gericht, von Amts wegen ein neues Sachverständigengutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag zu geben. Aus dem gleichen Grunde wurde auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt. Der Beweisantrag, bei dem außerdem die Angabe eines Beweismittels fehlte, war, soweit sich das Beweisthema auf die Frage der Dienstfähigkeit bezog, unzulässig, da die Dienstfähigkeit keine Tatsache ist, über die Beweis erhoben werden kann, sondern eine Rechtsfrage, die nicht der Beweiserhebung zugänglich ist. Soweit der Beweisantrag zulässig war, haben der bisherige Verlauf des Verfahrens und die Vielzahl an vorliegenden, inhaltlich in Einklang stehenden ärztlichen Stellungnahmen, keinen Anlass gegeben, über die Frage, ob bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vorliegt, erneut Beweis zu erheben. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens, wenn bereits im behördlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, im Ermessen des Gerichts. Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin es im Klageverfahren nicht vermocht, substantiiert die Aussagekraft des von der Beklagten eingeholten truppenärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

Der Vortrag der Klägerin, dass ihre Akte manipuliert worden sei, ist nicht glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass OFA Dr. Dr. ... etwas aus der Gesundheitsakte der Klägerin entfernt hat. Dieser Vortrag wurde von der Klägerin nicht weiter substantiiert und steht im Widerspruch zum Ablauf der Ereignisse. Die Klägerin hat weder angegeben, was aus der Akte entfernt worden sei, noch wie sich hieraus eine andere Bewertung ihrer psychischen Verfassung ergeben sollte. Das Gutachten des OFA Dr. Dr. ... erfolgte zudem erst, nachdem bereits einige Ärzte zuvor (teilweise unabhängig vom Inhalt der Akte) psychische Beeinträchtigungen der Klägerin diagnostiziert hatten. Welchen Sinn eine Manipulation der Akte zu diesem Zeitpunkt machen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist es wenig wahrscheinlich, dass ein Arzt, der selbst Zugriff auf die Akte hat, in Anwesenheit von Patienten mit Dritten darüber spricht, dass er beabsichtige eine Akte zu manipulieren, anstatt dieses nicht konkretisierte „etwas“ kommentarlos aus der Akte zu nehmen.

Der Vortrag, dass die Klägerin zu dem im Entlassbericht des Bundeswehrkrankenhauses ... genannten Zeitraum nicht untersucht worden sei, konnte durch die Stellungnahme von OTA Dr. ... unter Verweis auf die stationäre Akte und den Pflegebericht widerlegt werden. Darin sind nicht nur der Zeitpunkt der Aufnahme, der Untersuchungen und der Entlassung der Klägerin vermerkt, sondern auch der von ihr selbst vorgetragene Aufenthalt auf dem Campingplatz in ... Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie diese Angaben in die stationäre Akten und den Pflegebericht gelangen konnten, wenn sie nicht im Bundeswehrkrankenhaus untersucht worden wäre. Zudem hat die Klägerin eingeräumt jedenfalls ein Gespräch mit ORR ... in ... geführt zu haben. Im Übrigen ist der exakte Zeitpunkt der Befunderhebung irrelevant.

Inwiefern bei der Klägerin angesichts der Vielzahl ärztlicher Untersuchungen und gutachterlicher Überprüfungen die von der Klägerin geforderte „Abschlussuntersuchung“ notwendig gewesen sein soll und auf welche Rechtsgrundlage das Verlangen nach einer solchen „Abschlussuntersuchung“ gestützt wird, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Die Dienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SG). Die Beklagte hat ein solches Gutachten eingeholt. Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsermittlung liegen nicht vor.

b. Die Beklagte hat in hinreichendem Umfang nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin gesucht. Sie ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass ein Soldat nur dann dienstfähig ist, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann und im Verteidigungsfall den von der Bundeswehr definierten militärischen Anforderungen genügt (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67/11 - juris). Die Beklagte ist unter Beachtung dieser Anforderungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, die es in bereits fünf Versuchen nicht geschafft hat, die Grundausbildung erfolgreich zu beenden, innerhalb der Streitkräfte nicht zumutbar eingesetzt werden kann, da ihr im Verteidigungsfalle nicht die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zukommen um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 12.514,44 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG i. V. m. Ziffern 10.1 und 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin hätte im Kalenderjahr 2015 in der Besoldungsgruppe A4 bei fiktiver Berechnung eine Besoldung in Höhe von 25.028,88 EUR brutto erhalten. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG i. V. m. Ziffern 10.1 und 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren, da streitgegenständlich die Entlassung aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit ist.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 27/06/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.