Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juli 2014 - 3 K 13.1812

published on 14/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juli 2014 - 3 K 13.1812
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kelheim vom 30. September 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung des Beklagten.

Die Klägerin wurde am 15. Februar 2012 als Eigentümerin der nebeneinander liegenden Grundstücke Flnr. 1400/2 und 1401/13 der Gemarkung ... mit einer Größe von 310 m2 bzw. 299 m2 in das Grundbuch von M1. Band 14 Blatt 500 eingetragen. Die beiden Grundstücke sind nicht bebaut. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H-weg bis Z.-straße“ vom 26. Mai 1961. Dieser sieht eine Bebauung der Grundstücke mit einem Wohnhaus (E+1) vor. Im Jahr 1962 erhielt die Firma A. B. Bauunternehmen eine Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses, der jedoch nicht ausgeführt wurde. Dem im Behördenakt befindlichen „Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Finanz- und Verwaltungsausschusses vom 24. Mai 1965“ lässt sich entnehmen, dass die Beklagte „Anschlussgebühren“ für den Wasseranschluss und den Kanalanschluss in Höhe von jeweils 630 DM festgesetzt hatte. Nach Mitteilung der Fa. A. B. vom 12. März 1965 sei das Bauvorhaben bisher noch nicht durchgeführt worden. Der Bau des Wohnhauses sei zurückgestellt worden und solle vorerst überhaupt nicht zur Durchführung kommen. Die festgesetzten Kanal- und Wasseranschlussgebühren könnten daher nicht eingehoben werden. Die Sollabschreibung über den Betrag von 1.260 DM werde hiermit genehmigt. Die Firma werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein evtl. später gewünschter Kanal- und Wasseranschluss nur zu dem zur Zeit der Bebauung maßgebenden Gebührensatz veranlagt werden könne. Außerdem erhob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 1965 für die beiden Grundstücke einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.948,81 DM.

Nach dem Grundbuch von M2 Band XXXVI Blatt 1486 war das Grundstück Flnr. 1400/2 ursprünglich ein Teil des Grundstücks Flnr. 1400 der Gemarkung ... und wurde am 28. August 1961 in das Grundbuch eingetragen. Eigentümer war seit 2. Juli 1959 H. B. Nach dem Grundbuch Band 40 Blatt 1615 war das Grundstück Flnr. 1401/13 zunächst ein Teil des größeren Grundstücks Flnr. 1401/13 der Gemarkung ..., das wiederum ein Teil des Grundstücks Flnr. 1401 war. W. und H. B. waren seit 4. Oktober 1966 als Miteigentümer je zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen. Seit 3. März 2000 war H. B.-Alleineigentümer auch dieses Grundstücks. Am 6. Juli 2006 wurden die Grupo B. GmbH Co. KG und am 15. Februar 2012 die Klägerin als Eigentümerin beider Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Beklagte einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 2.537,50 €. Dabei ging sie von beitragspflichtigen Grundstücksflächen von 310 m2 bzw. 299 m2 bei einem Beitragssatz von 1,17 €/m2 und einer fiktiven Geschossfläche von 203 m2 bei einem Beitragssatz von 8,99 €/m2 aus. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2012 Widerspruch einlegen, den das Landratsamt Kelheim mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beitragsforderung verjährt sei. Hinsichtlich beider Grundstücke liege keine wirtschaftliche Einheit vor. Es sei das Grundbuchrecht maßgebend. Für die Bebaubarkeit komme es nicht auf die eigentumsrechtliche Situation an. Die Baugenehmigung werde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Der maßgebliche Bebauungsplan habe bereits seit 1961 bestanden. 1962 sei von der Firma A. B. Bauunternehmen eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden. Am 15. Juli 1965 habe die Beklagte einen Erschließungsbeitragsbescheid erlassen und einen Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 3.948,81 DM festgesetzt.

Jedenfalls im September 1997 habe Kenntnis bei der Beklagten vorgelegen, dass H. B. zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer beider Grundstücke gewesen sei. Die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flnr. 1401/14 habe Bauunterlagen eingereicht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe Herr B. auf dem in der Akte befindlichen Bauplan vom 26. Februar 1997 unterschriftlich einer Bebauung zugestimmt. Es sei nicht relevant, ob das Stadtbauamt, die „Bauverwaltung“ bzw. die Finanzverwaltung/Kämmerei Kenntnis von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen erlangt habe. Am 23. Januar 2002 sei gegenüber dem damaligen Eigentümer für die Grundstücke Flnr. 1401/13 und 1400/2 jeweils ein Grundsteuerbescheid erlassen worden. Dem Stadtbauamt seien die Eigentumsänderungen, insbesondere das Alleineigentum des Herrn H. B., bereits im Jahr 1996 mitgeteilt worden. Hierauf komme es jedoch rechtlich nicht an, weil gemäß § 15 BGS-EWS vom 20. Dezember 2010 Beitrags- und Gebührenschuldner lediglich verpflichtet seien, „der Stadt“ entsprechende Veränderungen zu melden. Durch die Satzung werde nicht eine Meldung an eine etwaige, nach der Geschäftsverteilung intern zuständige, beitragsveranlagende Stelle verlangt. Bereits im Jahr 1997 habe auch die Bauverwaltung bzw. das Stadtbauamt die den Erlass des maßgeblichen Beitragsbescheids rechtfertigenden Tatsachen feststellen müssen.

Die Klägerin sei nicht Beitragsschuldnerin. Ein Recht zum Anschluss habe Herr H. B. gehabt, sobald dieser Eigentümer der beiden Grundstücke geworden sei. Ferner sei Herr B. seit 4. Oktober 1966 Eigentümer bzw. Miteigentümer der Grundstücke gewesen. Bei mehreren Eigentümern bestehe Gesamtschuldnerschaft, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Darüber hinaus sei eine Beitragserhebung auch wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig. Eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben sei verfassungswidrig. Darüber hinaus liege auch eine Verwirkung einer etwaigen Beitragsforderung vor.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kelheim vom 30. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht sei die Beitragsforderung nicht verjährt. Das im Jahr 1962 genehmigte Bauvorhaben sei nicht realisiert worden. Da die zu dieser Zeit gültige Entwässerungssatzung vom 31. März 1965 nur solche unbebauten Grundstücke als beitragspflichtig bestimmt habe, auf denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfalle, hätten die zunächst avisierten „Kanal- und Wasseranschlussgebühren“ mangels Bebauung nicht erhoben werden können. Dies werde durch den Beschluss des Finanz- und Verwaltungsausschusses vom 24. Mai 1965 bestätigt. Ein Beitragstatbestand für beide Grundstücke sei nicht entstanden. Unabhängig davon, ob der vermeintliche Erschließungsbeitragsbescheid vom 15. Juli 1965 bestandskräftig geworden sei, handle es sich um zwei unterschiedliche Materien.

Das Inkrafttreten der EWS vom 20. Dezember 1975 zum 1. Januar 1976 eigne sich nicht als Anhaltspunkt für eine erstmalige Erfüllung des Beitragstatbestandes. Diese Satzung habe erstmals eine Beitragspflichtigkeit bebaubarer Grundstücke vorgesehen. Allerdings seien die beiden Grundstücke noch bis 1997 bzw. 2000 im Eigentum verschiedener Personen gestanden. Da die beiden aneinander angrenzenden Grundstücke im Bebauungsplan einer gemeinsamen baulichen Nutzung mit einheitlicher Zweckbestimmung zugeführt seien, seien sie jeweils für sich genommen nicht bebaubar. Zur Bebaubarkeit komme es erst dann, wenn das Eigentum beim selben Rechtsinhaber zusammenfalle. Die Beitragspflicht habe erstmals mit der Eigentümeridentität im Jahr 1997 bzw. 2000 entstehen können. Dass eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werden würde, betreffe nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Bauherrn und Dritten, nicht die beitragsrechtliche Bewertung.

Der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist beginne nicht mit dem Zusammenfallen des Eigentums an beiden Grundstücken. Sie beginne, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne, mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Berechnung möglich sei. Zu den tatsächlichen Gründen gehöre auch die Unkenntnis der Behörde in Bezug auf den Sachverhalt. Da die beitragsveranlagende Stelle der Beklagten ausweislich der vorliegenden Unterlagen erst im Oktober 2012 Kenntnis von der Eigentümeridentität erlangt habe, sei der Verjährungsbeginn bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Ihr seien die Eigentumsveränderung niemals mitgeteilt worden. Die geänderte eigentumsrechtliche Situation ergebe sich nicht aus Bauunterlagen für ein Nachbargrundstück aus dem Jahr 1997 bzw. aus Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2002. Eine Behörde erlange erst dann positive Kenntnisse von den Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung Zuständige oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter diese feststelle. Nicht relevant sei daher, ob sich aus den Bau- oder Grundsteuerakten eine hinreichende Kenntnis einer anderen Dienststelle der Beklagten ableiten lassen könne. Es stimme auch nicht, dass die beitragserhebende Stelle durch Zugriff auf Daten des Vermessungsamtes bereits seit 1996 von den geänderten Eigentumsverhältnissen gewusst habe. Zwar erhalte das Stadtbauamt regelmäßig aktualisierte Grundstückdaten. Ein Verzeichnis über Eigentümerwechsel sei dabei jedoch noch nicht enthalten. Als Eigentümerin sei die Klägerin zur Tragung der entsprechenden Herstellungsbeiträge verpflichtet.

Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsgebot. Es seien die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger, die es entgegen ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflichten unterlassen hätten, der beitragsveranlagenden Stelle die tatsächlichen Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen. Eine Verwirkung liege nicht vor. Da die jeweiligen Grundstückseigentümer damit rechnen mussten, dass hinsichtlich der Grundstücke in Zukunft unter Umständen Herstellungsbeiträge erhoben würden, fehle es bereits an einem entsprechenden Vertrauen auf einen vermeintlichen Abschluss der Beitragstatbestände. Darüber hinaus habe die Beklagte niemals in irgendeiner Weise suggeriert, dass sie auf die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Grundstücke verzichten oder davon ausgehen würde, eine entsprechende Veranlagung sei auch in Zukunft nicht mehr möglich.

Die dreißigjährige Höchstfrist zur Festsetzung des Beitrags sei nicht abgelaufen. Man müsse bezüglich der Vorteilslage auf das einzelne Grundstück abstellen. Dieses genieße die Vorteilslage erst, wenn es sowohl durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung erschlossen, sowie entweder bebaubar oder tatsächlich bebaut bzw. angeschlossen sei. Die beiden Grundstücke seien nur gemeinsam bebaubar. Die Vorteilslage sei frühestens in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten. Dies sei nach dem Vortrag der Klägerin erstmals zum 3. März 2000 geschehen. Dass H. B. im Jahr 1966 Miteigentümer des Grundstücks Flnr. 1401/13 geworden sei, ändere hieran nichts, da keine Eigentümeridentität vorgelegen habe. Dass das Grundstück Flnr. 1400/2 bereits vor dem 28. August 1961 tatsächlich angeschlossen gewesen sein solle, sei nicht belegt. Der Beschluss des Finanz- und Verwaltungsausschusses vom 24. Mai 1965 sei bei einem tatsächlichen Anschluss auch nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Herstellungsbeitrags im Jahr 2012 war nicht mehr zulässig, da die Vorteilslage für die beiden veranlagten Grundstücke bereits im Jahr 1962 eintrat.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist § 169 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anwendbar, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt, vgl. Art. 19 Abs. 2 KAG. Es kann dahin gestellt bleiben, ob und wann die Klägerin dem Beklagten die Eigentümeridentität an den Grundstücken Flnr. 1400/2 und 1401/13 der Gemarkung ... meldete. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits abgelaufen war. Die 30-jährige Ausschlussfrist war nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, weil die Vorteilslage für die Grundstücke Flnr. 1400/2 und 1401/13 zumindest mit dem Bau des gemeindlichen Kanals in der T.-straße (Flnr. 1401/15) im Jahr 1962 eintrat, weil diese bereits damals durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung erschlossen waren und an diese angeschlossen hätten werden können. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „H.-weg bis Z.-straße“ vom 26. Mai 1961 waren die Grundstücke auch bebaubar.

Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), in Kraft getreten am 1. April 2014, fügte Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in das KAG ein, um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) umzusetzen. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes sei eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig. Soweit es Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 KAG (a. F.) erlaube, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen, verstoße er gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber habe damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zulasten der Beitragsschuldner entschieden. Der Bayerische Gesetzgeber entschied sich mit den oben dargestellten Regelungen für die Einführung gesetzlicher Ausschlussfristen, die auf den Eintritt der konkreten Vorteilslage abstellen. Nach deren Ablauf ist eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig. Der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 17/370, Seiten 13 ff.) lässt sich insbesondere im Hinblick auf leitungsgebundene Einrichtungen u. a. folgendes entnehmen:

„Der Eintritt der Vorteilslage ist - so das Bundesverfassungsgericht - für den Beitragsschuldner erkennbar, so dass er auch selbst feststellen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er damit rechnen muss, noch zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Der Begriff der Vorteilslage knüpft damit nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld wie etwa den vollständigen Grunderwerb, die formelle Widmung oder auch die Wirksamkeit der Beitragssatzung außen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht bei leitungsgebundenen Einrichtungen in ständiger Rechtsprechung (z. B. U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240) - aufgegriffen durch das Bundesverfassungsgericht - den Eintritt der Vorteilslage in dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung. … Man wird hier jedenfalls bei grundstücksbezogenen Beiträgen - solche sind hier allein problematisch - in entsprechender Weise auf das „Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung“ abstellen können. … Durch eine leitungsgebundene Einrichtung ist ein Grundstück erschlossen, wenn die Möglichkeit zum Anschluss an eine hierzu auch bestimmte Einrichtung besteht, d. h. wenn es unter zumutbaren technischen und finanziellen Aufwendungen an die Einrichtung angeschlossen werden kann. … Für den Eintritt der Vorteilslage genügt es jedoch, wenn die Anlage insgesamt betriebsfertig ist und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Auf das Vorliegen einer wirksamen Widmung kommt es nicht an. … Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Voraussetzungen ohne weiteres dann erkennbar, wenn das Grundstück tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen ist oder wird und die Einrichtung funktionsgerecht (und hygienisch einwandfrei) arbeitet. Eine Einrichtung der Wasserversorgung wäre in diesem Sinne „betriebsfertig“, wenn diese in der Lage ist, das Grundstück zulässigerweise mit ordnungsgemäßem Trinkwasser dauernd - nicht nur vorübergehend - zu versorgen. Eine Abwasserbeseitigungsanlage wäre „betriebsfertig“ im Sinne von „benutzbar“, wenn das auf dem Grundstück anfallende Abwasser insgesamt ordnungsgemäß entsorgt werden kann.“

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an das Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung an. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt die Entstehung der Beitragspflicht auch nach der Rechtsprechung u. a. das Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung voraus (vgl. BayVGH vom 29.4.2010 Az. 20 BV 09.2024). Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH vom 29.4.2010 a. a. O. m. w. N., vom 6.2.2006 Az. 4 ZB 05.2084). Der gemeindliche Kanal im T-weg wurde bereits im Jahr 1962 verlegt. Eine betriebsfertige Einrichtung war damals nach dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bereits vorhanden.

Es ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass für den Eintritt der Vorteilslage ferner erforderlich ist, dass ein Grundstück bebaut oder zumindest bebaubar ist. Zum Beispiel sind Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB grundsätzlich nicht bebaubar. Ein solches Grundstück wird nicht schon mit der Erteilung der Baugenehmigung als bebaubar im beitragsrechtlichen Sinne angesehen, sondern erst mit der tatsächlichen Verwirklichung des Bauvorhabens und dessen Bezugsfertigkeit (vgl. BayVGH vom 24.11.2011 Az. 20 B 11.772 m. w. N.). Alleine die „Erschließung“ eines Außenbereichsgrundstücks durch den öffentlichen Kanal kann nicht zum Eintritt einer Vorteilslage führen.

Die streitgegenständlichen Grundstücke sind seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „H-weg bis Z-straße“ bebaubar. Ein Grundstück ist bebaubar, wenn auf ihm nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, hier des Baurechts, ein Gebäude errichtet werden darf. Die Grundstücke Flnr. 1400/2 und 1401/13 dürfen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem (grenzüberschreitenden) Wohnhaus bebaut werden. Dass die beiden Grundstücke sich in den Jahren 1961 und 1962 nicht in gemeinsamem Eigentum befanden, stand der rechtlichen Zulässigkeit einer Bebauung nicht entgegen. Eine Baugenehmigung wird nämlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. Der Begriff der „Bebaubarkeit“ richtet sich nach baurechtlichen Kriterien. Für eine Bebaubarkeit kommt es nicht darauf an, dass das Eigentum beim selben Rechtsinhaber zusammenfällt. Im Übrigen bestand auch jederzeit die Möglichkeit, dass sich die Eigentümer hinsichtlich einer gemeinsamen Bebauung einigen.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Kommentar Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 2, Nr. 3.1 eine Eigentümeridentität fordert, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf nicht ankommt, da eine Eigentümeridentität für eine zulässige Bebauung beider Grundstücke nicht erforderlich ist. Im Übrigen geht die Kommentierung von einer Zusammenfassung mehrerer grundbuchrechtlicher Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit aus. Auch unter diesem Gesichtspunkt waren beide Grundstücke solange getrennt zu beurteilen, als keine Identität der Eigentümer bestand. Die Beklagte hat in § 2 Abs. 1 Satz 1 EWS zwar den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff als maßgebend normiert. Danach ist Grundstück im Sinne der Satzung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundstück desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Die Rechtsprechung sieht diesen Grundstückbegriff als rechtmäßig an (vgl. BayVGH vom 22.5.2002 Az. 23 CS 02.906 m. w. N.). Er erfasst in seiner Anwendung den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BayVGH vom 22.5.2002 a. a. O.). Deshalb muss in der Regel für jedes Buchgrundstück ein eigener Beitrag festgesetzt und zur Begründung aufgezeigt werden, aufgrund welcher Faktoren sich dieser errechnet. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu. Ein ausreichender Grund für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist z. B. dann gegeben, wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbstständig baulich genutzt werden kann und deshalb sinnvollerweise einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss oder wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrer Zusammenfassung baulich genutzt werden können. Eigentümeridentität ist immer erforderlich. Die beiden streitgegenständlichen Grundstücke bildeten jedoch bis zu der Eintragung H. B. in das Grundbuch im Jahr 2000 keine wirtschaftliche Einheit, da bis dahin keine Eigentümeridentität bestand (vgl. BayVGH vom 4.12.2003 Az. 23 B 03.1838). Es hätten aber in den Vorjahren - unter Zugrundelegung wirksamen Satzungsrechts - getrennte Beitragsbescheide bezüglich jedes einzelnen Grundstücks ergehen dürfen.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob das in den 1960-iger Jahren gültige Satzungsrecht eine Beitragspflicht für unbebaute Grundstücken nur vorsah, wenn außer Niederschlagswasser auch „weiteres Abwasser“ anfiel. Der Begriff der Vorteilslage soll nämlich an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld außer Acht lassen. Hinzu kommt, dass eine solche Satzungsregelung mit dem Vorteilsgedanken des Beitragsrechts nicht in Einklang zu bringen ist und zur Nichtigkeit des Satzungsrechts führt. Dies ist aber ohne weiteres mit dem Bestehen nichtigen Satzungsrechts über Jahre und Jahrzehnte und damit mit der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Sachlage vergleichbar. Außerdem sah die BGS-EWS der Beklagten vom 20. Dezember 1975 in § 2 eine Beitragspflicht für u. a. bebaubare Grundstücke vor. Selbst wenn man also darauf abstellen würde, dass ein Herstellungsbeitrag Anfang der 1960-iger Jahre nach Satzungsrecht nicht erhoben werden durfte, wäre dies ab dem Inkrafttreten dieser Satzung am 1. Januar 1976 möglich gewesen.

Die Ausschlussfrist begann am 1. Januar 1963 zu laufen, da der Kanal im T-weg im Jahr 1962 gebaut wurde und die bebaubaren Grundstücke durch eine betriebsfertige Einrichtung erschlossen wurden. Sie endete am 31. Dezember 1992. Sollte man auf das Inkrafttreten der BGS-EWS der Beklagten vom 20. Dezember 1975 am 1. Januar 1976 abstellen, würde die Ausschlussfrist am 1. Januar 1977 beginnen und am 31. Dezember 2006 enden. Der Herstellungsbeitrag durfte daher im Jahr 2012 nicht mehr erhoben werden.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung durfte dies für erforderlich gehalten werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.