Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 16. Jan. 2018 - RO 3 K 17.1491

published on 16/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 16. Jan. 2018 - RO 3 K 17.1491
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im gegenständlichen Klageverfahren die Aufhebung zweier Bescheide (vom 1.4.2016 und 3.6.2016), mit denen ihm gegenüber Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt wurden, und des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017.

Der Kläger wird seit Januar 2013 als Rundfunkbeitragspflichtiger mit der Beitragsnummer 569 230 205 für die Wohnung „…, W …“ geführt.

Mit Schreiben vom 5. und 28. Juni 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er sich seit einigen Jahren für längere Zeit im Jahr im Ausland befinde und während der Zeit des Auslandsaufenthalts keine Rundfunkbeiträge bezahlen wolle. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte der Beklagte mit, aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamts das Beitragskonto des Klägers für den Zeitraum November 2014 bis einschließlich März 2015 abgemeldet zu haben. Da der Kläger für den Zeitraum davor und danach mit der genannten Wohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen sei, bestehe für diese Zeiträume Beitragspflicht.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. April 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2014 in Höhe von 377,58 €, für Oktober 2014 von 17,98 €, für April 2015 bis Juli 2015 von 70 € und einen Säumniszuschlag von 8 € fest (insgesamt 473,56 €).

Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der Kläger mit, als Inhaber einer Wohnung werde zwar jede volljährige Person vermutet, die die Wohnung selbst bewohne. Da er aber sein Haus während seiner Abwesenheit nicht bewohne, könne dies nicht vermutet werden. Daher treffe ihn auch keine Gebührenpflicht. Der Kläger legte zwei Kopien des Reisepasses und zwei Bestätigungen von Flugbuchungen (vom 23.8.2012 und 26.9.2013) vor betreffend jeweils Hin- und Rückflug nach bzw. von Bangkok (Hinflug 29.10.2012 bzw. 3.11.2013, Rückflug 29.3.2013 bzw. 5.4.2014).

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für August 2015 bis Oktober 2015 von 52,50 €, für November 2015 bis Dezember 2015 von 35 €, für Januar 2016 von 17,50 €, für Februar 2016 bis April 2016 von 52,50 € und einen Säumniszuschlag von 8 € (insgesamt 165,50 €) fest.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, der Kläger habe mit Schreiben vom 21. April 2016 gegen den Bescheid vom 1. April 2016 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. Juni 2016 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. April 2016 und 3. Juni 2016 zurückgewiesen. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber vorbehaltlich der Regelungen des § 4 RBStV ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei unerheblich. Die Rundfunkbeitragspflicht werde kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Der Kläger sei nicht aus seiner Wohnung ausgezogen. Er befinde sich lediglich vorübergehend im Ausland. Das Innehaben der Wohnung ende nicht durch die nur vorübergehende Abwesenheit des Beitragsschuldners von der Wohnung, sei es im Urlaub oder bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt. Hierin liege regelmäßig keine endgültige Wohnungsaufgabe, weil die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt des Beitragsschuldners über die Wohnung nicht ende. Der Kläger sei daher auch während der Auslandsaufenthalte zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung verpflichtet. Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 22. August 2017 ließ der Kläger Klage gegen die Bescheide vom 1. April und 3. Juni 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger befinde sich seit mehreren Jahren für mehrere zusammenhängende Monate in Thailand. In diesem Zeitraum stehe seine Wohnung in W* … leer. Es gebe keine sonstigen Bewohner. Der Kläger habe sich für einen der vergangenen Auslandsaufenthalte im Zeitraum 27. Oktober 2014 bis 7. April 2015 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Dies habe dazu geführt, dass u. a. seine Rente vorübergehend nicht habe überwiesen werden können und dass Fehler bei der steuerlichen Erfassung des Klägers aufgetreten seien. Der Kläger nehme daher seitdem keine melderechtliche Abmeldung mehr vor, wenn er seinen Auslandsaufenthalt antrete. Der Kläger sei während der Zeit der Auslandsaufenthalte nicht rundfunkbeitragspflichtig. Nach § 2 RBStV folge die Beitragspflicht aus dem Innehaben einer Wohnung. Als Inhaber werde u. a. jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei. Es handle sich um eine widerlegbare Vermutung. Der Kläger habe im Widerspruchsschreiben vom 21. April 2016 ausreichend dargelegt, zu welchen Zeiten er sich in Thailand befunden habe. Während des Auslandsaufenthalts habe der Kläger keine tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung. Diese werde auch während der Auslandsaufenthalte des Klägers nicht genutzt. Damit könne der Kläger in der Zeit der Auslandsaufenthalte nicht als Bewohner der Wohnung angesehen werden. Hierzu sei zumindest eine räumliche Nähe zum Aufenthaltsort erforderlich bzw. die Möglichkeit, kurzfristig zur Wohnung zurückzukehren. All dies sei beim Kläger nicht gegeben. Auf eine formale An- oder Abmeldung nach Melderecht komme es nicht an. Dieser komme nur Indizwirkung hinsichtlich der Vermutung in § 2 RBStV zu. Ein ständiges Ummelden sei dem Kläger aus den genannten Gründen nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 ließ der Kläger noch mitteilen, er bestehe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weise darauf hin, dass er sich bis voraussichtlich Mitte April 2018 in Thailand aufhalten werde.

Der Kläger beantragt,

Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April 2016 und vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017 werden aufgehoben, soweit eine Heranziehung des Klägers für die Zeit seiner Auslandsaufenthalte erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, werde vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine Zustimmung der Beteiligten ist dabei nicht erforderlich.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV –, der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf.8-VII-12; Vf.24-VII-12 – juris) für die Gerichte verbindlich (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 RBStV mit der bayerischen Verfassung festgelegt. Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht zur Überzeugung des Gerichts aber auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Dies wird auch bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u.a. (für Bayern vgl. insbesondere U.v. 18.3.2016 – 6 C 22.15 – juris).

Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 RBStV vor. Unstreitig ist der Kläger im die Bescheide betreffenden streitgegenständlichen Zeitraum für die Wohnung „…, W* …“ als Wohnungsinhaber gemeldet. Hinsichtlich des Zeitraums November 2014 bis März 2015 wurden Rundfunkbeiträge nicht erhoben (vgl. Bescheid v. 1.4.2016, der diesen Zeitraum gerade nicht umfasst, sowie Schreiben des Beklagten v. 19.6.2015).

Der Kläger ist auch verpflichtet, Rundfunkbeiträge in dem Zeitraum zu entrichten, in dem er sich nicht in der Wohnung aufhält, sondern sich im Ausland befindet.

Allein durch einen Auslandsaufenthalt wird die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach jede Person als Inhaber der Wohnung vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, nicht widerlegt. Unstreitig war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. den Zeitraum, den die Bescheide vom 1.4. und 3.6.2016 erfassen) unter der genannten Adresse gemeldet. Allein die längere Ortsabwesenheit des Klägers im Ausland hindert die Einordnung als Inhaber der Wohnung nicht, sofern der Kläger wie vorliegend die Wohnung nicht ausdrücklich aufgegeben hat, was sich melderechtlich nachvollziehen ließe.

Der Kläger hatte trotz des Auslandsaufenthalts jederzeit die Möglichkeit, die Wohnung zu Wohnzwecken zu betreten und zu nutzen. Er hätte hierfür lediglich aus dem Ausland zurückkehren müssen, was allein seiner persönlichen Disposition unterlag. Denn er hätte jederzeit seinen Auslandsaufenthalt abbrechen, ggf. einen entsprechenden Rückflug buchen und in seine Wohnung zurückkehren können.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV knüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen. Der Gesetzgeber hat mit Innehabung einer Wohnung insoweit ein sachgerechtes Kriterium gewählt, da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der Wohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Der Gesetzgeber durfte insoweit eine typisierende Betrachtung vornehmen. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben einer Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist. In dieser typisierenden Betrachtung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, obwohl in sehr wenigen Fällen auch solche Wohnungen erfasst werden, in denen, wie beim Kläger seinen Angaben zufolge, während eines Auslandsaufenthalts kein Rundfunkgerät in der Wohnung vorhanden ist oder genutzt wird. Bei der Regelung von Abgaben ist der Gesetzgeber nämlich zur Vereinfachung befugt. Er darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, B.v. 21.6.2006 – NJW 2006, 2757). Voraussetzung ist lediglich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, B.v. 4.4.2001 – DVBl 2001, 1204). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Feststellung der Voraussetzungen der Beitragspflicht ist durch die Neuregelung vereinfacht, da die häufig problematische Nachprüfung, ob jemand ein empfangstaugliches Gerät bereit hält, entfällt. Da die Kosten für die Produktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig davon anfallen, ob die Rundfunkteilnehmer das Angebot zeitweise mehr oder zeitweise weniger oder zeitweise nicht nutzen, der Rundfunkbeitrag aber nur ein Finanzierungsinstrument für den verfassungsrechtlich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk darstellt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Abmeldemöglichkeit für längerfristige Abwesenheitszeiten in der Wohnung vorsieht. Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags war auch nicht verpflichtet, Langzeiturlauber unter den Rundfunkteilnehmern im Vergleich zu Rundfunkteilnehmern, die lieber häufigere Kurzurlaube machen, zu privilegieren (vgl. auch VG Bremen, U.v. 20.12.2013 – 2 K 570/13 – juris). Davon abgesehen, entfällt auch auf diese Weise eine - anhand unterschiedlichster Nachweise oder aufgrund tatsächlicher Nachschau aufwändige - Prüfung, ob der jeweilige Beitragspflichtige sich tatsächlich nicht in seiner Wohnung aufhält und ob er bei längerer angegebener Abwesenheit nicht doch zwischenzeitlich zurückgekehrt ist.

Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen geräteunabhängigen Gründen nachweislich tatsächlich, bliebe zur Sicherstellung eines materiellen Beweischarakters, gleichsam als regulatives Ventil, ggf. die Befreiungsmöglichkeit von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in gänzlich atyischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar (vgl. OVG NRW, B.v. 20.9.2016 – 2 A 1005/15 – juris).

Nach alldem war der Kläger in den von den Bescheiden vom 1. April und 3. Juni 2016 erfassten Zeiträumen rundfunkbeitragspflichtig. Zum einen war er unstreitig Inhaber der Wohnung unter der Anschrift „…, W* …“ und somit Beitragsschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV. Zum anderen lag für diesen Zeitraum eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV nicht vor. Da der Kläger die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV leistete, nämlich in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums, konnten diese durch den Beklagten nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mittels Bescheid festgesetzt werden. Die Höhe des Rundfunkbeitrags entspricht der für den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Bestimmungen von § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (bis 1.4.2015 monatlich 17,98 €, ab 1.4.2015 monatlich 17,50 €).

Der mit streitgegenständlichen Bescheiden jeweils erhobene Säumniszuschlag von 8 € findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht der Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens in Höhe von 8 €, wenn der geschuldete Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte des Dreimonatszeitraums. Da der Kläger die fälligen Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne der Norm bezahlt hat, konnte ein Säumniszuschlag von 8 € festgesetzt werden. Ein Beitragsbescheid hätte zuvor nicht erlassen werden müssen. Die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass des Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung von § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums.

Die angefochtenen Bescheide und auch der Widerspruchsbescheid sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.