Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 07. Feb. 2018 - RN 5 K 15.1999

published on 07/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 07. Feb. 2018 - RN 5 K 15.1999
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Verfahren gegen einen Bewilligungsbescheid und begehrt eine höhere Festsetzung der Bewilligung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstückes 1 … in 2 … (Fl.Nr. 193/Gemarkung …), welches vom Hochwasser im Jahr 2013 betroffen war. Dabei drang Wasser bis zu einer Höhe von ca. 170 cm in den Keller und bis zu einer Höhe von ca. 150 cm in ein Nebengebäude (Schuppen) ein. Im Erdgeschoss war kein Wassereinstand. Das Erdgeschoss wurde zum Zeitpunkt dieses Elementarereignisses von der Mutter des Klägers bewohnt, die den Keller alleine nutzte. Der Kläger wohnte mit seiner Familie im ersten und zweiten Obergeschoss und lagerte weitere Gegenstände im Nebengebäude, das sich ebenfalls auf dem Grundstück befand.

Auf Antrag des Klägers vom 06.06.2013 wurde dem Kläger Sofortgeld in Höhe von 1500 Euro gewährt, das am selben Tag in bar ausbezahlt wurde. Mit Antrag vom 17.06.2013, eingegangen beim Landratsamt … am 26.06.2013, beantragte der Kläger Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, die ihm ebenfalls bewilligt und daraufhin auf sein Konto überwiesen wurde.

Mit Antrag vom 05.08.2013 beantragte der Kläger weiterhin Aufbauhilfe nach dem Bayerischen Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.07.2013 Nr. IIC1-4770-004/13). Diesem Antrag fügte der Kläger eine Liste der beschädigten und zerstörten Gegenstände hinzu.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 bewilligte das Landratsamt … eine Vorauszahlung auf die beantrage Aufbauhilfe für Hausrat in Höhe von insgesamt 13.422,50 Euro. Dieser Betrag wurde dem Kläger daraufhin ausbezahlt.

Am 29.01.2014 teilte der Beklagte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch mit, dass durch den Bescheid vom 11.09.2013 eine Vorauszahlung auf den Hausrat in Höhe von 13.422,50 Euro zu viel geleistet wurde. Am 30.12.2015 wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten mündlich vereinbart, dass die Überzahlung nicht umgehend zurückgefordert, sondern mit förderfähigen Rechnungen verrechnet werden soll.

Bei einer Teambesprechung des Landratsamtes … am 22.10.2013 wurde beschlossen, dass für reine Kellerschäden eine Pauschale von 1.500 Euro zu bewilligen ist.

Mit Bescheid vom 15.10.2015 setzte das Landratsamt … die Zuwendungen an den Kläger aus dem Aufbauhilfeprogramm auf 0 Euro fest. Dieser Bescheid wurde an die Adresse 1 … in 2 … gerichtet und am 15.10.2015 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Kläger ist seit dem 14.03.2014 in 3 … in 4 … wohnhaft. Der Bescheid vom 15.10.2015 wurde dem Kläger aufgrund eines bis 08.03.2016 aktiven Nachsendeauftrags der Deutschen Post an seine neue Adresse zugeleitet. Nähere Angaben zum Zugangszeitpunkt kann der Kläger nicht mehr tätigen. Dem Landratsamt … wurde die Änderung der Wohnanschrift nicht mitgeteilt. Die dem Landratsamt … vorgelegten Kostenvoranschläge der Firma 5 … vom 18.06.2015 und der Firma 6 … vom 24.06.2015 waren ebenfalls an 1 … in 2 … adressiert.

Bewilligungsgrundlagen der Bescheide vom 11.09.2013 und vom 15.10.2015 waren jeweils das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2401), die Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (AufbauhilfeverordnungAufbhV), die Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz in den vom Hochwasser betroffenen Ländern vom 02. August 2013 und die Bekanntmachung über das Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an Wohngebäuden in Bayern vom 29. Juli 2013, Nr. IIC1-4770-004/13.

Am 19.11.2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse in Höhe von 13.422,50 Euro habe, da es sich bei den beschädigten Gegenständen im Nebengebäude (Schuppen) um Hausrat handele. Wenn die im Jahr 2013 bewilligte Zahlung von 13.422,50 Euro für den Hausrat unrechtmäßig erfolgt sei, wäre es rechtlich sauber gewesen, wenn der Beklagte insoweit bezüglich dieser Forderung einen Widerruf ausgesprochen hätte.

Mit Verfügung vom 24.11.2015 wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellungsklage (Ziffer 2 des Klageantrags) abgetrennt und unter dem Az. RN 5 K 15.2004 fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016, bei Gericht eingegangen am 14.03.2016, wurde der Feststellungsantrag vom Kläger zurückgenommen. Mit Beschluss vom 14.03.2016 wurde das Verfahren mit dem Az. RN 5 K 15.2004 eingestellt.

Der Kläger beantragte zuletzt,

der Bewilligungsbescheid des Landratsamtes … vom 15.10.2015, Aktenzeichen …, wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, weitere 13.422,50 € im Rahmen der Hochwasserhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klagefrist bei Klageeingang bereits abgelaufen gewesen sei. Da der Bescheid mit einfachem Brief am 15.10.2015 zur Post gegeben worden sei, gelte der Bescheid mit dem 18.10.2015 als bekannt gegeben, auch wenn dieser Tag auf einen Sonntag falle. Da die Klagefrist damit am 18.11.2015 ende, sei die am 19.11.2015 bei Gericht eingegangene Klage verfristet.

Die Klage sei zudem unbegründet, da kein Rechtsanspruch auf Aufbauhilfe für Hausrat bestünde und die Nichtberücksichtigung der begehrten Zuwendung bei der Festsetzung der Fördersumme am 15.10.2015 geltendem Recht entspräche. Wegen der allgemeinen Dringlichkeit nach dem Hochwasserereignis im Mai/Juni 2013 sei eine schnelle finanzielle Hilfe notwendig gewesen, weshalb eine Vorauszahlung auf die beantragte Aufbauhilfe für Hausrat bewilligt wurde. Eine Festsetzung der endgültigen Aufbauhilfe sei zu diesem Zeitpunkt aber praktisch nicht möglich gewesen, so dass keine endgültige Festsetzung über die Höhe der Aufbauhilfe erfolgte, sondern lediglich die Höhe der Vorauszahlung festgelegt worden sei. Deshalb handele es sich bei dem Bescheid vom 11.09.2013 rechtlich allenfalls um einen so genannten vorläufigen Verwaltungsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorauszahlung sei zudem in der Annahme gewährt worden, dass es sich um die Zerstörung eines kompletten Haushalts handele, da dies die beigefügte Liste der beschädigten Gegenstände nahe gelegt habe. Die erstmalige Festsetzung der Aufbauhilfe sei dann mit Bescheid vom 15.10.2015 erfolgt.

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bezüglich des Bescheids vom 11.09.2013 stellen sich daher hier rechtlich nicht. Mit der Festsetzung der Fördersumme mit Bescheid vom 15.10.2015 sei die vorläufige Entscheidung des Landratsamtes … über die Vorauszahlung lediglich ersetzt worden. Der mit der vorläufigen Regelung somit verbundene Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung durch Schlussbescheid bewirke, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen könne, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein.

Der Kläger erwiderte, dass die Klage nicht unzulässig sei, da der Bescheid an die Adresse 1 … in 2 … gerichtet gewesen sei, der Kläger aber seit März 2014 in 4 … wohne. Daher greife die Zustellungsregel des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht. Weiterhin habe die Beklagte bis jetzt nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Kläger keinen Anspruch auf Hausratsentschädigung haben soll.

Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass allein der Vortrag, dass sich die Wohnadresse geändert habe, nicht dazu führe, dass die Fiktion des Art. 41 Abs. BayVwVfG obsolet geworden sei. Im Fall des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG habe der Empfänger substantiiert einen atypischen Geschehensablauf darzulegen um die gesetzliche Fiktion zu erschüttern. Schlichtes Bestreiten des Zugangs reiche nicht aus, wenn sich aus dem Verhalten des Adressaten ergibt, dass er vom Bescheid Kenntnis hatte. Nach Auffassung des Beklagten habe entsprechend gleiches zu gelten für den Fall, dass ein späterer Zugang als der nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG fingierte behauptet werde. Vom Kläger werde aber noch nicht einmal behauptet, dass der Bescheid tatsächlich nicht bzw. später als drei Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen sei. Im Schreiben vom 25.1.2016 werde sogar ausgeführt, dass der Bescheid zugegangen sei, wobei jedoch nähere Angaben zum tatsächlichen Tag des Zugangs nicht mehr möglich seien. In diesem Zusammenhang dürfe auch die Aussage des BayVGH entsprechende Anwendung finden, wonach derjenige, der in zurechenbarer Weise den Anschein erwecke, an einem bestimmten Ort eine Wohnung inne zu haben, eine dort bewirkte Zustellung des Bescheids gegen sich gelten lassen müsse, auch wenn er unter der Zustellungsanschrift tatsächlich nicht mehr wohne. Des Weiteren ist der Beklagte der Ansicht, dass es für einen reinen Kellerschaden wegen Nr. 7 Satz 2 des Zuschussprogrammes nicht die volle Pauschale, sondern nur einen Teil gäbe. So sei es nicht unüblich, dass sich Dinge der täglichen Lebensführung, wie die Waschmaschine und/oder ein Gefrierschrank im Keller befänden. Deshalb werde der Keller vom Landratsamt grundsätzlich als Raum für Wohnungseinrichtungsgegenstände im Sinne der Definition von Hausrat anerkannt und hierfür zumindest die Teilpauschale gewährt. Der Keller befände sich außerdem auch im Wohngebäude. Anders sehe es aber bei Nebengebäuden wie Schuppen aus, in denen nicht gewohnt werde. Dort befindliche Gegenstände seien kein Hausrat im Sinne der Definition, weil sie nicht Bestandteil der Wohnungseinrichtung seien. Auch wenn man dies anders sehen wolle, so könne hier aber keine höhere Teilpauschale als bei einem Kellerschaden gewährt werden, da dann auch hier Nr. 7 Satz 2 des Zuschussprogramms einschlägig sei.

Der Kläger erwiderte, dass es willkürlich erscheine, hier einzelnen Personen vorschreiben zu wollen, wo sie Gegenstände aufzubewahren haben. Wäre das Haus des Klägers nicht unterkellert gewesen, seien schon gar keine andere Aufbewahrungsmöglichkeit für bestimmte Gegenstände vorhanden gewesen. Insoweit seien Nebengebäude und Keller dadurch gekennzeichnet, dass dort eben nicht gewohnt werde. Dann aber darauf abzustellen, dass im Keller häufig noch Möbel, Geräte und sonstige Bestandteile der Wohnungseinrichtung aufbewahrt werden, jedoch nicht in einem Nebengebäude, erscheine unangebracht, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung. Zudem erscheine es als kein belastbares Kriterium, darauf abzustellen, dass ein Keller sich anders als das Nebengebäude innerhalb des Wohngebäudes befände. Auch hier könne auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen werden. Es könne aber keinen Unterschied machen ob man, um zu diesen Gegenständen zu gelangen, die Haustür verlasse oder nicht.

Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass zwischen einem „Kellerschaden“ und einem „Schuppenschaden“ ein wesentlicher Unterschied bestehe was förderfähigen Hausrat betreffe. Dieser läge darin, dass es üblich sei, dass sich Hausratsgegenstände teilweise im Keller befänden, wohingegen es unüblich sei, dass sich solche in einem Schuppen befänden. Jedenfalls könne ein „Schuppenschaden“ aber nicht bessergestellt werden wie ein „Kellerschaden“. Zudem sei das Sofortgeld in Höhe von 1500 € und die Soforthilfe für Hausrat in Höhe von 5000 €, das der Kläger bereits erhalten habe, auf eine mögliche Aufbauhilfe für Hausrat anzurechnen.

Beide Parteien erklärten nach Anhörung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage nicht verfristet und somit zulässig.

Die Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG greift im vorliegenden Fall nicht, da der Verwaltungsakt tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zwar reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs nicht aus; erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs. Legt der Adressat aber plausibel dar, dass ihm die Sendung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, so liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem die Behörde die Beweislast trifft (vgl. Kopp/Ramsauer, § 41 Rn. 43). So liegt der Fall hier.

Wenn der Kläger vorträgt, dass er seit März 2014 in 3 … in 4 … wohnt, der streitgegenständliche Bescheid vom 15.10.2015 aber an die Adresse 1 … in 2 … gerichtet war und er den Bescheid nur deshalb und mit Verspätung erhalten habe, da er bei der Deutschen Post einen Nachsendeantrag gestellt habe, so stellt dies einen atypischen Geschehensablauf dar, der nach Ansicht des Gerichts ausreichend substantiiert vorgetragen wurde. Der Kläger kann daher plausibel darlegen, dass ihm der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Die vom Kläger vorgelegte Meldebestätigung der Stadt 4 … belegt, dass der Kläger seit dem 14.03.2014 und damit bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15.10.2015 in 3 … in 4 … wohnhaft war. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen der Deutschen Post belegen darüber hinaus, dass der Nachsendeantrag bis zum 08.03.2016 verlängert wurde. Damit war der Nachsendeservice zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15.10.2015 aktiv. Zudem ist es allgemein bekannt, dass die Nachsendung Verzögerungen bei der Zustellung hervorruft. Unschädlich ist dabei, dass der Kläger keine näheren Angaben mehr zum Datum des tatsächlichen Erhalts des Bescheides machen kann, da die Beweislast insoweit bei der Behörde liegt (vgl. Art. 41 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BayVwVfG).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger seine neue Adresse dem Landratsamt … nicht mitgeteilt hat und auf den Kostenvoranschlägen noch die alte Adresse vermerkt war. Der Kläger hat seinen Wohnsitz ordnungsgemäß umgemeldet und die Nachsendung bei der Deutschen Post in Auftrag gegeben. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seitens des Klägers versucht wurde, den Zugang des Bescheids durch eine Obliegenheitsverletzung zu vereiteln. Der auch im öffentlichen Recht geltende Rechtsgedanke der unzulässigen Rechtsausübung greift hier somit nicht. Daher kann die vom Beklagten zitierte Aussage des BayVGH, wonach derjenige, der in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung inne zu haben, eine diesem Anschein entsprechende Zustellung eines Bescheides gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er unter der Zustellungsanschrift tatsächlich nicht (mehr) wohnt, im vorliegenden Fall keine (entsprechende) Anwendung finden.

Überdies fällt die Ermittlung der richtigen Anschrift des Bescheidsadressaten grundsätzlich in die Risikosphäre der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn.70). Die Zugangsfiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 VwfG kann auch nur dann greifen, wenn die Behörde eine sichere und geeignete Bekanntgabeform gewählt hat. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Behörde den Bescheid, wie hier, falsch adressiert (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 12.08.2014 – 3 B 498/13 und OLG Köln, Beschluss vom 9 Juni 2009 – 83 Ss40/09).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer Hochwasserhilfe in Höhe von weiteren 13.422,50 Euro hat. Der Bewilligungsbescheid des Landratsamtes … war insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Bei dem Bescheid vom 11.09.2013 handelte es sich richtigerweise um einen Verwaltungsakt, der nur eine vorläufige Regelung trifft. Im Bescheid vom 11.09.2013 wurde lediglich die Höhe der Vorauszahlung festgelegt, es erfolgte jedoch noch keine endgültige Festsetzung oder Bewilligung. Dies geht bereits eindeutig aus dem Bescheid selbst hervor, da von Seiten des Landratsamtes … unter Punkt 3 des Bescheids nur der Absatz über die Vorauszahlung ausgefüllt wurde, wohingegen - im Gegensatz zum Bewilligungsbescheid vom 15.10.2015 - der Absatz davor, der sich direkt auf die Bewilligung bezieht, leer gelassen wurde.

Nach dem BVwerG kann eine Subvention dann unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, Az: 3 C 7/79). Dieser sachliche Grund liegt vorliegend darin, dass aufgrund der allgemeinen Dringlichkeit nach dem Hochwasserereignis im Mai/Juni 2013 schnelle finanzielle Hilfen notwendig waren, die endgültigen Schäden zu großen Teilen hingegen noch nicht beziffert werden konnten. Genaue Festsetzungen der endgültig zu bewilligenden Aufbauhilfen waren zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht möglich.

Dieser Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein. Entgegen der Ansicht des Klägers war es damit nicht erforderlich einen Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG auszusprechen.

b) Unstreitig wurde beim Hochwasserereignis im Jahr 2013 nicht der gesamte Hausrat zerstört. Da das Wasser nicht in den Wohnbereich des Klägers im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauses vordrang, sondern nur der Keller bzw. das Nebengebäude in Form eines Schuppens betroffen waren, war lediglich ein so genannter Teilschaden gegeben. Damit scheidet eine Förderung nach den in Nr. 7 Satz 1 des Bayerischen Zuschussprogramms genannten Pauschalen von vornherein aus, da diese nur bewilligt werden können, wenn der komplette Hausrat vernichtet wurde.

Bei einem Teilschaden ist gemäß Nr. 7 Satz 2 des Bayerischen Zuschussprogramms jedoch ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung hat das Landratsamt … beschlossen, bei im Keller eingelagerten Hausrat eine Pauschale von 1500 Euro zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 7 Satz 3 des Bayerischen Zuschussprogramms können die Kreisverwaltungsbehörden im Interesse einer einheitlichen Handhabung für einzelne vernichtete Hausratgegenstände entsprechende Pauschalbeträge festlegen. Zudem basieren auch die Finanzhilfen für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands auf Pauschalförderbeträgen (vgl. Nr. 7 Satz 1 des Bayerischen Zuschussprogramms).

c) Wie aus der Akte hervorgeht, hat der Kläger den Keller vorliegend aber gar nicht genutzt. Beschädigt wurden vielmehr Gegenstände, die im Nebengebäude (Schuppen) eingelagert waren.

Grundsätzlich ist dem Kläger dabei insoweit Recht zu geben, als es nicht darauf ankommen kann, wo der zerstörte Hausrat aufbewahrt wurde, sofern es sich um finanzhilfefähigen Hausrat im Sinne des Bayerischen Zuschussprogramms handelt. Es kann dann tatsächlich keinen Unterschied machen, ob die zu ersetzenden Gegenstände nun im Keller oder in einem Nebengebäude gelagert werden oder ob man zum Erreichen der Abstellfläche die Haustür verlassen muss oder nicht, wenn sowohl der Keller als auch das Nebengebäude nur als Abstellfläche dienen und nicht als Wohnung im engeren Sinne genutzt werden.

Wie der Beklagte richtigerweise ausführt, kann dies aber allenfalls dazu führen, dass der Schaden des Klägers an den im Schuppen gelagerten Gegenständen mit einem Schaden an Hausrat im Keller gleichgesetzt wird, so dass dafür maximal eine Pauschale in Höhe von 1500 Euro zu gewähren wäre.

d) Ob im vorliegenden Fall eine solche Vergleichbarkeit gegeben ist, muss jedoch nicht entschieden werden, da die dem Kläger vom Landratsamt … gewährte Soforthilfe in Höhe von 5000 Euro für Hausrat gemäß Nr. 11 Satz 3 des Bayerischen Zuschussprogramms auf die Kellerpauschale in Höhe von 1500 Euro anzurechnen wäre. Insoweit handelte es sich nämlich um eine im Sinne dieser Norm für „denselben Schaden“, nämlich dem Schaden am Hausrat, gewährte Soforthilfe. Da sich nach der Anrechnung kein positiver Saldo zugunsten des Klägers ergibt, war auch die Kellerpauschale in Höhe von 1500 Euro nicht mehr zu bewilligen.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2016 in d
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.