Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Dez. 2017 - RO 7 S 17.1937

published on 07/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Dez. 2017 - RO 7 S 17.1937
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Aussetzung der Vollziehung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 95 der Gemarkung P. (S.-gasse 2). Das Wohnhaus ist im Süden und Norden an die Grundstücksgrenze gebaut und befindet sich zur westlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von 3 m bis ca. 2,70 m. In der nordwestlichen Ecke ist die ca. 5,70 m lange und 2,40 m bis 2,47 m breite Grenzgarage situiert.

Unmittelbar nordwestlich des vorgenannten Grundstücks grenzt das Beigeladenengrundstück Fl.-Nr. 96 der Gemarkung P. an. Für dieses wurde mit Bescheiden des Landratsamtes N. vom 14. September 1994 und 6. April 1995 die Errichtung eines Feinkostladens und Cafés mit Wohnung genehmigt.

Für die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen existiert kein Bebauungsplan, nach Einschätzung der Gemeinde P. entspricht die nähere Umgebung einem faktischen Kerngebiet.

Unter dem 24. November 2016 stellten die Beigeladenen beim Landratsamt N. einen Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.-Nr. 96 der Gemarkung P. (S.-gasse 4). Die zuletzt eingereichte Planung sieht auf der zum Antragstellergrundstück zugewandten Seite eine Grenzbebauung mit einem eingeschossigen Wohngebäudeteil und einer Dachterrasse darauf (auf Höhe der Garage des Antragstellers) und im Dachgeschoss an einem zurückgesetzten Gebäudeteil einen Balkon vor. Im Übrigen sind noch Fassadenänderungen in Form von Fenstern vorgesehen. Die Höhe des Gebäudes zum Antragstellergrundstück hin bleibt im Vergleich zur Erstgenehmigung unverändert.

Mit Bescheid des Landratsamtes N. vom 10. August 2017 wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO der beantragte Wohn- und Geschäftsumbau zu drei Wohneinheiten auf der Basis der zuletzt vorgelegten Pläne genehmigt.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 10. August 2017, der ihm am 8. September 2017 zugestellt wurde, am 4. Oktober 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 7 K 17.1752) und – nach Baubeginn durch die Beigeladenen im Oktober 2017 –am 9. November 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Zwar seien die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung, die durch das Bauvorhaben bedingten Verstöße gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften würden jedoch zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des Abstandsflächenrechts eine gesetzliche Wertung vorgenommen, sodass grundsätzlich bei einem Verstoß gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften auch von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen sei, es sei denn aus den Besonderheiten des Einzelfalls würde sich etwas anderes ergeben. Solche Besonderheiten seien jedoch nicht ersichtlich. Es liege ein Verstoß gegen das 16-m-Privileg vor, weil das Bauvorhaben mit zwei Wänden an der Grundstücksgrenze errichtet sei. Die Einhaltung der Abstandsfläche von 1/2 H oder gar 1 H sei nicht gegeben. Aufgrund der bereits ohnehin schon engen Bebauung stelle jede weitere Verkürzung der Abstandsflächen eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers dar. Die Dachterrasse zum Grundstück des Antragstellers hin sei nicht innerhalb der Abstandsflächen privilegiert. Es handele sich dabei nicht um einen Balkon, da ein solcher ein auskragendes Bauteil sein müsse. Die nicht privilegierte Dachterrasse erweise sich als rücksichtslos. Der Balkon im Dachgeschoss erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Denn er nehme mehr als 1/3 der gegliederten Außenwand in Anspruch. Auch dadurch werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Durch den nicht privilegierten Balkon werde nämlich unzumutbare Unruhe in den nachbarschaftlichen sensiblen Bereich an der Grenze hineingetragen.

Der Antragsteller beantragt im Eilverfahren,

die Vollziehung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. August 2017 gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller werde nicht in seinen nachbarschützenden Rechten durch die Baugenehmigung verletzt, weil die bauplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten seien. Die Einhaltung der Abstandsflächen gehöre im vereinfachten Genehmigungsfahren nicht zum Prüfungsumfang, weshalb die Abstandsflächen nicht bewertet worden seien. Aufgrund der Bauweise und der tatsächlichen optischen Ansicht der Dachterrasse sei das Landratsamt der Auffassung, dass es sich hier um ein untergeordnetes Bauteil, analog wie beim Balkon, im Sinn von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO handele. Der Balkon im Dachgeschoss sei direkt gemäß Art. 6 Abs. 8 Nummer 2 BayBO zulässig. Die Gliederung der Wand sei nicht derart erheblich, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommen könne. Die Wand sei trotz geringfügiger Gliederung als Ganzes zu betrachten; die vorgegebene 1/3-Länge werde deshalb eingehalten.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Das Antragstellergrundstück befinde sich südöstlich des Baugrundstücks, weshalb Gesichtspunkte wie Belichtung oder Besonnung und damit auch das Rücksichtnahmegebot nicht negativ tangiert würden. Ferner sei zu bedenken, dass sich auf dem Baugrundstück früher ein Restaurant mit Betrieb bis 1:00 Uhr befunden habe, die Umwandlung in ein Wohnhaus für die Nachbarschaft also weniger Lärm mit sich bringe und eine Verbesserung darstelle. Im Übrigen führe nicht jeder bauordnungsrechtliche Verstoß zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies könne im Gegenteil nur für krasse Ausnahmefälle gelten, wie beispielsweise bei einer sogenannten erdrückenden Wirkung. Weiter sei eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach den überbauten Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Soweit der Antragsteller auf das 16 m-Privileg abstelle, übersehe er, dass aneinandergebaute Gebäude im Sinn von über die Grenze gebaute Gebäude bei der Anrechnung von Grenzmauern auf das Schmalseitenprivileg nicht zählten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beide Beteiligte, Antragsteller und die Beigeladenen, an die Grenze gebaut hätten. Der Schatten falle keineswegs vom Beigeladenengrundstück auf das Antragstellergrundstück, sondern eher umgekehrt. Auf der zum Beigeladenengrundstück gerichteten Seite habe der Antragsteller eine Garage und eine Zufahrt zu dieser, daneben am Wohngebäude einige wenige, zum Teil kleine Fenster. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er insoweit vom Umbau des Gebäudes überhaupt tangiert werde. Die Dachterrasse der Beigeladenen wahre die Abstandsflächen, da sie zurückgesetzt sei. Sie komme in ihrer Ausführung einem Balkon gleich, der untergeordnet sei. Eine unzumutbare Einsichtnahme vom Balkon bzw. der Terrasse aus sei nicht gegeben aufgrund der nicht wirklich schutzwürdigen Bebauung auf dem Antragstellergrundstück. Durch die Ausgestaltung der Dachterrasse sei im Übrigen eine unzulässige Einsichtnahme auf das Antragstellergrundstück verhindert worden. Die Argumentation des Antragstellers im Hinblick auf den Balkon im Dachgeschoss erscheine wieder stimmig noch überzeugend. Der Antragsteller sehe sich einer einheitlichen Außenwand Südost gegenüber. Zudem sei es nicht Aufgabe des Bauplanungsrechts, dort Feinheiten des Abstandsflächenrechts auszutragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Inhalte der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung des Landratsamtes N. vom 10. August 2017 ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, da die aufschiebende Wirkung der Klage hiergegen kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB entfällt. In der Sache hat der Eilantrag aber keinen Erfolg.

Die im Rahmen eines solchen Eilantrags gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen am Fortbestand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, weil diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der streitige Baugenehmigungsbescheid Rechte des Antragstellers verletzt.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet demnach keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.

Eine Verletzung von Rechten, die gerade auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind und zum Prüfungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gehören, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller Verstöße gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO geltend macht, kann er damit nicht durchdringen, da die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO ergangen ist und somit das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Etwaige Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht können deshalb in vorliegender Konstellation nicht erfolgreich im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung und eines parallel dazu laufenden Eilverfahrens nach § 80 a Abs. 3 VwGO vorgebracht werden; dies begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtschutzes, weil noch der Weg über ein bauaufsichtliches Einschreiten bleibt.

Die Genehmigung des Landratsamtes N. vom 10. August 2017 führt bei summarischer Prüfung auch nicht zu einem Verstoß gegen das im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das, nachdem die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen unstreitig im unbeplanten Innenbereich liegen, aus § 34 BauGB abzuleiten ist.

Der Vortrag der Antragstellerseite, die einzelnen gerügten Verstöße gegen das in Art. 6 BayBO enthaltene Abstandsflächenrecht würden für sich allein, jedenfalls aber in der Gesamtheit zu einer Verletzung des städtebaulichen Rücksichtsnahmegebots führen, greift schon im Ansatz nicht durch. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur insofern Bedeutung zu, als dass ein Vorhaben, das den Anforderungen des Art. 6 BayBO genügt, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Der Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch bauplanungsrechtlich rücksichtslos sei, ist jedoch nicht zulässig. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris). Vielmehr ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung das am Einfügungsgebot in § 34 Abs. 1 BauGB festgemachte Rücksichtnahmegebot unter Beachtung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes allein unter städtebaulichen Aspekten in den Blick zu nehmen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die behauptete Nichtbeachtung der Vorgaben von Art. 6 BayBO zutrifft und ob diese landesrechtliche Vorschrift im Hinblick auf den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 20 ZS 01.2775) hier überhaupt gilt.

Maßgeblich ist demnach allein die Frage der Verletzung des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine entscheidende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist oder ob es sich umgekehrt um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris).

Hiervon ausgehend erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen als nicht rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller. Zentrales Kriterium ist dabei, dass die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung laut Luftbild und Lageplan als sehr dicht zu bewerten ist und die Hauptgebäude oft nahe an die Grundstücksgrenze gebaut sind. Soweit das beantragte Wohngebäude der Beigeladenen nicht direkt an der mit dem Antragsteller gemeinsamen Grundstücksgrenze gebaut ist, hält es sich unzweifelhaft im städtebaulichen Rahmen, den auch der Antragsteller mit seinem grenznahen Gebäude in Anspruch nimmt. Hinzukommt, dass sich an der Höhe zur bisherigen Bebauung nichts geändert hat und im Hinblick auf Besonnung und Belichtung des Antragstellergrundstücks keine relevanten zusätzlichen Nachteile entstehen. Kritischer ist sicherlich der Teil des Bauvorhabens, der sich direkt an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers in der nordöstlichen Ecke des Beigeladenengrundstücks befindet, zumal dort auch noch eine Dachterrasse vorgesehen ist. Denn bei summarischer Prüfung überwiegt zum einen in der näheren Umgebung die Grenzbebauung mit Neben- und gerade nicht mit Wohngebäuden, zum anderen gehen von Nebengebäuden weniger städtebaulich „unerwünschte“ Beeinträchtigungen aus als von Wohngebäuden. Insbesondere die Dachterrasse dürfte insoweit aus dem städtebaulichen Rahmen fallen. Diese Umstände vermindern die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen zwar. Es ist jedoch auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Grenzbebauung zu keinen so erheblichen Beeinträchtigungen führen wird, die diese Bebauung zu einer rücksichtslosen Bebauung machen. Denn das Gericht mag auf der westlichen bzw. nordwestlichen Grundstücksseite des Antragstellers keine besondere Schutzwürdigkeit zu erkennen. Dort befindet sich quasi als „Abstandshalter“ zunächst eine Garage mit Zufahrt und eine Gebäudeseite mit kleinen bzw. wenigen Fenstern. Auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass dem unbebauten Bereich im Nordwesten eine erhöhte Schutzwürdigkeit zuteil käme. Hinzu kommt, dass das grenzständige Gebäude lediglich ein Geschoss und keine Fenster zum Antragstellergrundstück aufweist und im Vergleich zum genehmigten Bestand keine Höhenveränderung hinsichtlich des zum Antragstellergrundstück ausgerichteten Gebäudeteils vorliegt. Die Einblickmöglichkeit von der Dachterrasse, dem Balkon im Dachgeschoss und den Fenstern im Übrigen ist angesichts der kleinen Fenster im unteren und der Höhe der größeren Fenster im oberen Bereich des Antragstellergebäudes nur sehr beschränkt. Unabhängig davon schützt das Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht vor Einblickmöglichkeiten, erst Recht nicht, wenn – wie hier – eine dichte Bebauung die Umgebung prägt. Für Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

Das Vorhaben verursacht schließlich keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde als Ausnahmefall beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Ein derartiges „Missverhältnis“ oder „Bedrängen“ ist vorliegend nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

Nach alledem wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, weshalb der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO abzulehnen war, zumal auch sonst keine Aspekte ersichtlich sind, die in einer solchen Situation ausnahmsweise doch den Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung Vorrang einräumen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben und daher ein Kostenrisiko eingegangen sind.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 9.7.1).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.