Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 15 CS 17.2569

published on 21/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 15 CS 17.2569
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der vor allem im Inneren stattfindende Umbau und die Umnutzung des auf dem nordwestlich benachbarten Grundstück vorhandenen, bisher gemischt genutzten Gebäudes zu einem Wohngebäude genehmigt wurden. Die betroffenen Grundstücke liegen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite sind im Obergeschoss und Dachgeschoss des Vorhabens zwei neue, jeweils 3,80 m breite und 1 m tiefe Balkone vorgesehen. Der Abstand zwischen der nordwestlichen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers und der gegenüberliegenden, nach Südosten zeigenden Wand des Vorhabensgebäudes, dessen Lage und Abmessungen im Übrigen unverändert einer hierfür unter dem 6. April 1995 erteilten Baugenehmigung (Az.: 0510/94) entsprechen, beträgt ca. 5,50 m. Beide Häuser befinden sich in einer ausgeprägten Hanglage. Das Niveau der im Nordosten am Baugrundstück vorbeiführenden W-Gasse ist rund 4,80 m höher als das auf der gegenüberliegenden Seite des etwa 12 m tiefen Baugrundstücks anschließenden S-Gasse. Die Wohnung im Dachgeschoss des Vorhabens ist über die von Südosten nach Nordwesten verlaufende W-Gasse, die beiden anderen Wohnungen, die sich jeweils über zwei Geschossebenen (Erdgeschoss und Obergeschoss) erstrecken, sind über die parallel zur W-Gasse am Baugrundstück entlang geführte S-Gasse zugänglich.

Der Antragsteller hat am 4. Oktober 2017 Klage gegen die ihm am 8. September zugestellte Baugenehmigung erhoben. Seinen Eilantrag vom 9. November 2017 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2017, zugestellt am 12. Dezember 2017, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Bauakten des Landratsamts Neumarkt in der Oberpfalz verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsmittels fristgerecht Vorgetragene, auf das sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Die Kritik des Antragstellers, dass die durch Art. 59 BayBO 2008 erfolgte Ausklammerung des Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO aus dem Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren insoweit effektiven Rechtsschutz verhindere, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage gehört (auch) das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung regelmäßig nicht mehr zum Prüfungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, das im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist.

Mit seiner Entscheidung, die Anfechtung von Baugenehmigungen wegen Verstößen eines Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in diesen Fällen regelmäßig auszuschließen, bewegt sich der Gesetzgeber nach allgemeiner Auffassung jedoch noch innerhalb des ihm von der Verfassung zugestandenen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu z.B. BayVerfGH, E.v. 10.10.2014 – Vf. 25-III-14 – BayVBl. 2015, 193 = juris Rn. 19 unter 1. c) aa), ergangen zur 5%-Klausel; BVerfG, B.v. 10.5.1972 – 1 BvR 286/65 u. a. – BVerfGE 33, 171 = juris Rn. 42 m.w.N., betreffend durch Satzung erlassene Maßstäbe zur Honorarverteilung bei Kassenärzten: Dieser Spielraum endet erst bei einer als willkürlich zu beurteilenden Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte). Behörden und Gerichte sind nach den für einen Rechtsstaat geltenden Prinzipien daran gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 55 Nr. 1, Art. 85 BV. Die Bindung an Recht und Gesetz kann anlässlich der gerichtlichen Prüfung einer Baugenehmigung am Maßstab öffentlicher Nachbarrechte nicht mit der vom Antragsteller ins Feld geführten Erwägung beiseitegeschoben werden, dass effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf bauaufsichtliches Einschreiten in aller Regel nicht mit Erfolg erreicht werden könne. Gerichte sind nicht befugt, eine andere Lösungsvariante – wie die hier vom Antragsteller inzident auch im vorliegenden Rahmen für zweckmäßiger erachtete unmittelbare Überprüfung der Genehmigung anhand Art. 6 BayBO – anstelle der vom Gesetz vorgesehenen Vorschriften zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.

Ergänzend sei allerdings bemerkt, dass ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften, der sich gegenwärtig noch in der Verbandsanhörung befindet, in § 1 Nr. 17 Buchst. a) die Erweiterung von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO um die Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 vorsieht (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Entwurfsfassung). Nach der dazu gegebenen Begründung soll damit nicht nur einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen, sondern auch auf die Bedürfnisse der Praxis in Vollzug und Rechtsprechung reagiert werden. Die Begründung räumt ferner ein, dass Nachbarrechte dadurch in nennenswertem Maß verkürzt worden seien, dass der betroffene Nachbar sich bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen oftmals vor vollendete und in aller Regel nicht mehr revidierbare Tatsachen gestellt gesehen habe. Aufwändige Zivilprozesse seien zum Teil die Folge gewesen.

2. Die vom Antragsteller vertretene These, wonach die auf dem Dach des im Erdgeschoss bis an die Grenze reichenden Hauptgebäudes geplante „Terrasse“ mangels „Privilegierung“ des Grenzanbaus objektiv rechtswidrig sei, trifft nicht zu. Mit der letzten Genehmigung aus dem Jahr 1995, die der aktuell streitigen Bauerlaubnis vorausgegangen ist, wurde an dieser Stelle die Zulässigkeit einer Hauptnutzung auch mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks verbindlich festgestellt. Daran hat sich durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung nichts geändert. An die Stelle der vormaligen, einem Cafe dienenden Küche tritt in diesem, auf der Erdgeschossebene in den Hang hineingebauten Bereich des Vorhabens ein Schlafzimmer.

Der vom Antragsteller im Anschluss an die eben aufgestellte These unter Hinweis auf die zur Unzulässigkeit von Terrassen auf Dächern von kraft Gesetzes an der Grenze zulässigen Nebengebäuden (vgl. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) ergangene Rechtsprechung gezogene „Erst-Recht-Schluss“, wonach auch der auf dem Dach des grenzständigen Schlafzimmers vorgesehene, in den Bauvorlagen als Balkon bezeichnete Bauteil seinerseits objektiv rechtswidrig sein soll, geht deshalb an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbei. Der vom Antragsteller als „Anbau“ bezeichnete Teil ist hier ein Bestandteil des an Ort und Stelle zulässigen Hauptgebäudes; durch den darauf gesetzten Balkon tritt keine Wesensveränderung dieser grenzständigen Bebauung ein. Unabhängig davon befinden sich in der näheren, insoweit heterogenen Umgebung zahlreiche Hauptgebäude an den vorderen wie insbesondere auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen, so etwa auf den FlNr. 100, 101, 103,105, 107 und 93.

3. Der Antragsteller leitet einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot daraus ab, dass das genehmigte Vorhaben nicht den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO entspreche. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Vorhaben, auch soweit es in seiner jetzt genehmigten äußeren Form vom Inhalt der zuletzt im Jahr 1995 erteilten Bauerlaubnis abweicht, nicht gegen Art. 6 BayBO verstößt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass mit der nachfolgenden Darstellung ausschließlich auf die entsprechende Rüge des Antragstellers eingegangen werden soll; das Abstandsflächenrecht als solches gehört nicht zum Genehmigungsmaßstab der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung.

3.1 In abstandsflächenrelevanter Hinsicht kommen auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Südostseite des Vorhabens nur die zwei jeweils 3,80 m breiten und im Maximum 1,02 m (OG) bzw. 1,005 m (DG) tiefen Balkone im Ober- und Dachgeschoss neu hinzu (Fläche je knapp über 3,8 m²); beide halten einen Abstand von 2 m (im Obergeschoss, im Dachgeschoss minimal mehr) zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers ein. Im Übrigen erfährt der bauliche Bestand der giebelseitigen Außenwand des Gebäudes weder hinsichtlich seiner Lage, noch in der Höhenentwicklung oder bei der Dachneigung Veränderungen gegenüber dem seit 1995 genehmigten Zustand. Die abstandsflächenrechtlich fehlende Bedeutung (dazu im Einzelnen nachfolgend 3.2 und 3.3) der im Verhältnis zum gleichbleibend vorhandenen Bestand geringfügigen Anbauten führt als erstes dazu, dass derentwegen jetzt keine abstandsflächenrechtliche Neubewertung der gesamten südöstlichen Außenwand in Betracht gezogen werden muss (vgl. zur abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung bzw. abstandsrechtlichen Neubeurteilung: BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 9, 12 je m.w.N.).

3.2 Die baulichen Ergänzungen ihrerseits sind ferner mit den Anforderungen des Art. 6 BayBO vereinbar, sie haben keine abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen. Nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

3.2.1 Nach der Beschreibung der Größen- und Lageverhältnisse oben unter 3.1 ist als nächstes zu klären, ob die Balkone nicht mehr als ein Drittel der maßgeblichen Außenwand in Anspruch nehmen. Falls das Ergebnis dieser Prüfung zugunsten dieser Bauteile ausfällt, ist zu untersuchen, ob ihrer Zulässigkeit ein „Summeneffekt“ entgegensteht (dazu nachfolgend 3.2.2).

Die Erfüllung der erstgenannten Voraussetzung kann bei einer alle Umstände des konkreten Falles in den Blick nehmenden Bewertung für beide Vorbauten bejaht werden. Die tatsächliche Länge der südöstlichen Außenwand, die – von Norden her betrachtet – nach geringfügig mehr als 4,50 m in ihrem weiteren Verlauf bis zur S-Gasse einen vertikalen Versatz von 0,50 m in Richtung der Grenze des Baugrundstücks aufweist, stellen die genehmigten Bauvorlagen im Maßstab 1:100 in der „Ansicht Südost“ dar. An deren größter vom Grundstück des Antragstellers aus sichtbaren Ausdehnung, im Bereich des Obergeschosses, wird zwar keine Maßzahl angegeben; eine Nachmessung mit dem Lineal („Abgriff“) ergibt für dieses als einheitliche Außenwand zu bewertende Bauteil eine Breite von 11,4 cm, das entspricht 11,40 m. Damit erfüllt der untere der beiden Balkone (im Obergeschoss) alle Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO, er bleibt abstandsflächenrechtlich außer Ansatz.

3.2.2 Für den oberen Balkon (im Dachgeschoss) gilt im Ergebnis das Gleiche, auch er stellt sich bei näherer Betrachtung als untergeordnet im Sinn des Gesetzes dar: Im Bereich der Dachgeschossebene weisen die mit einer Neigung von jeweils 20 Grad versehenen Satteldachabschnitte über den südwestlichen, talseitigen und insgesamt etwas weniger als 7 m breiten Teilen des Gebäudes eine rund 2,50 m hohe Stufe auf. Dadurch ist die südöstliche Außenwand zwar nur noch auf der Höhe der Bodenplatte des oberen Balkons circa 11,40 m breit, im Bereich der Oberkante des Balkongeländers ist die Wand infolge der vorbeschriebenen, den gesamten Baukörper nach oben verjüngenden Abstufung nur noch rund 9,50 m breit. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregel wäre es gleichwohl verfehlt, diesem Balkon alleine deshalb eine eigene Abstandsfläche zuzuordnen, nur weil die dahinter liegende Außenwand nicht in seiner vollen Höhe um zwei Drittel breiter als er selbst ist. Denn dieser Vorbau ist, ebenso wie der darunter liegende Balkon, ausschließlich im Bereich des zurückversetzten Teils der Außenwand des Vorhabens angeordnet und wird vom Dach dieses Teils der Giebelwand auch an der Oberkante seines Geländers um mindestens 1,30 m (im Norden) bzw. bis zu 2,60 m (im Süden) überragt. Damit hat auch dieser Balkon keinen erkennbaren Einfluss auf die – vom Abstandsrecht in allererster Linie geschützten (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 73 Zu § 1 Nr. 59 unter a) dd)) – Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück.

3.3 Auch die Anordnung der vorbeschriebenen beiden Balkone untereinander steht ihrer Bewertung als insgesamt untergeordnete Bauteile nicht entgegen. Die Einschränkung der gesetzlichen Privilegierung auf nur ein Geschoss bezieht sich nur auf Erker, übereinander angebrachte Balkone können dagegen untergeordnet sein (Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.9.2017, Art. 6 Rn. 245c; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 26.9.2011 – Vf. 47-VI-11 – juris Rn. 2, 4, 7, 37, von Verfassungswegen nicht beanstandete Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 durch die Fachgerichte: Verneinung eines „Summeneffekts“ für zwei übereinander aufgeständerte, 2,50 m x 1,50 m große Balkone (Fläche jeweils 3,75 m²) und eine Dachgaube in einem Mansarddach an einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die abstandsrechtliche Unterordnung der beiden Vorbauten zu bejahen.

4. Schließlich stellt sich die Baugenehmigung auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos gegenüber dem Grundstück des Antragstellers dar. Wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten sind bei der Lage der betroffenen Grundstücke mitten im dicht bebauten Ortsinneren unvermeidlich. Insoweit führen auch die neu hinzutretenden Balkone auf der Südostseite des Vorhabens nicht zu für den Antragsteller schlechterdings unerträglichen Verhältnissen. Ihm bleibt es auch unbenommen, an der gegenüberliegenden Außenwand seines Gebäudes in vergleichbarer Weise Vorbauten anzubringen. Inwiefern die nun genehmigten Balkone die für den Antragsteller jetzt und in Zukunft bestehenden Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks und des darauf vorhandenen oder eines noch zu errichtenden Gebäudebestands einschränken sollten, ist nicht ersichtlich; sein anderslautendes Beschwerdevorbringen ist nicht plausibel.

5. Unabhängig davon, dass sich eine gegenüber dem Rechtsvorgänger (dem Vater) des Antragstellers erfolgte verbindliche Erklärung der Bauherrenseite, für alle Zukunft keine Öffnungen, Fenster, Türen bzw. Terrassen zum Nachbargrundstück hin einzubauen oder zu errichten, den Bauakten nicht entnehmen lässt, wäre dies im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten (gewesen). Denn nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/11/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 24/03/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigelade
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.