Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Mai 2017 - RO 3 K 14.1849
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N.
die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Mai 2017 - RO 3 K 14.1849
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Mai 2017 - RO 3 K 14.1849 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl teilweise für ungültig erklärt wurde.
- 2
Die Hauptwahl zur Bürgermeisterin fand am 22.02.2015 statt, wobei keiner der Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei der am 08.03.2015 durchgeführten Stichwahl setzte sich die Klägerin laut offiziellen Wahlergebnisses mit drei Stimmen Vorsprung (3952 zu 3949) gegen die Beigeladene durch. Die Beigeladene war zuvor bereits Bürgermeisterin und strebte eine weitere Amtszeit an.
- 3
Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl erfolgte am 11.03.2015. Dagegen erhob u.a. Herr F. am 25.03.2015 Wahleinspruch. Darin rügte er insbesondere, die Durchführung einer Briefwahl im Bürgercenter A-Stadt sowie die Wahlteilnahme zweier nichtberechtigter Personen, der Zeugen G., im Ortsteil P.
- 4
Der Gemeindewahlleiter führte in seiner Stellungnahme, die der Entscheidungsfindung des Beklagten über die Gültigkeit der Stichwahl zu Grunde lag, im Ergebnis aus, dass die Abgabe von drei Stimmen unwirksam gewesen sei.
- 5
Der Beklagte fasste am 06.05.2015 mehrheitlich folgenden Beschluss:
- 6
„Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Die Wahl wird daher für den Wahlbezirk P und für die Briefwahl für ungültig erklärt.”
- 7
Daraufhin erging am 08.05.2015 der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, mit welchem der Klägerin die Stattgabe des Wahleinspruchs sowie die teilweise Ungültigerklärung der Wahl mitgeteilt wurde. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es zu drei Wahlfehlern gekommen sei. Zum einen sei im Ortsteil P zwei Einwohnern, den Zeugen G., ein Stimmzettel ausgehändigt worden, die diesen jeweils nach Aufsuchen der Wahlkabine in die Wahlurne geworfen haben, obwohl sie nicht wahlberechtigt gewesen seien.
- 8
Zum anderen habe eine junge Wählerin ihre Briefwahlunterlagen an einem separaten Schreibtisch an der Fensterfront im Foyer des Bürgerbüros (Wahllokal 001) ausgefüllt. Es sei dabei tatsächlich möglich gewesen, dass die Wählerin beim Ausfüllen der Wahlunterlagen am Schreibtisch hätte beobachtet werden können, mithin der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden sei. Die Briefwählerin sei in ihrem zuständigen Wahllokal (Jahn-Gymnasium) abgewiesen und zur Abgabe der Unterlagen im Rathaus angewiesen worden. Allerdings sei die Wählerin im Bürgercenter (Wahllokal 001) angekommen, von der dortigen Wahlvorsteherin abgewiesen und an die anwesenden Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, unter anderem die Zeugin E., verwiesen worden. Diese Mitarbeiter sollten gewährleisten, dass am Wahltag bis einschließlich 15 Uhr Wahlscheine beantragt oder Eintragungen in das Wählerverzeichnis vorgenommen werden konnten. Gegenüber den Mitarbeiterinnen solle die Wählerin erklärt haben, dass sie ihre mitgeführten Briefwahlunterlagen bisher nicht ausgefüllt habe. Daraufhin sei ihr angeboten worden, diese Unterlagen vor Ort auszufüllen, wovon die Briefwählerin auch Gebrauch gemacht habe. Der Wahlbrief sei dann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden und in das Wahlergebnis eingeflossen.
- 9
Dagegen hat die Klägerin am 02.06.2015 Klage erhoben.
- 10
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass der Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 sowie der darauf beruhende Bescheid vom 08.05.2015 formell und materiell rechtswidrig seien. Zunächst habe der Beklagte den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Ausfüllung der Briefwahlunterlagen, nur unzureichend aufgeklärt. Es sei keine Anhörung der beiden anwesenden Mitarbeiterinnen zum Geschehensablauf durch den Beklagten in der Sitzung erfolgt, obwohl dies von Stadtratsmitgliedern beantragt worden sei. Zudem sei die Klägerin nicht angehört worden.
- 11
Es habe eine Überprüfung der Wahlberechtigung der beiden Wähler im Ortsteil P zu erfolgen. Auch verstoße der geschilderte Ablauf des Wahlvorgangs der jungen Briefwählerin nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl Denn es müsse zwischen Präsens- und Briefwählern unterschieden werden. Im Rahmen der Briefwahl erlange der Grundsatz „geheim” eine Aufweichung und stehe in der Eigenverantwortung des Wählers. Der Wahlgrundsatz sei keinesfalls am Kriterium unbeobachtet zu messen.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 über die Gültigkeit der Wahl und den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Klägerin zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt vom 08.03.2015 für gültig zu erklären.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Der Beklagte führt zur Begründung seines Bescheides ergänzend aus, dass die beim Briefwahlvorgang anwesenden Mitarbeiterinnen eine Anhörung in der Sitzung des Beklagten abgelehnt, aber schriftlich dazu Stellung genommen hätten. Die Klägerin selbst habe im Rahmen der Sitzung des Beklagten am 06.05.2015 ihre Verfahrensrechte wahren können. Bezüglich der Briefwählerin sei von der Klägerin eine Variante der unbeobachteten Kennzeichnung skizziert worden, welche der bisherigen Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten widerspreche. Entscheidend sei zudem, ob die Wählerin von einer subjektiven „unbeobachteten” Wahl ausgehen konnte; nur dann sei die Wahl geheim. Schließlich seien die Wähler aus dem Ortsteil Pretzier, die Zeugen G., erst seit dem 13.12.2015 im Stadtgebiet A-Stadt als Anwohner gemeldet und demnach nicht wahlberechtigt. Darüber hinaus habe bei der Verlegung zweier Wahllokale die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
- 17
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 18
Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 durch die Vernehmung des Herrn G., der Frau G. und der Frau E. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015 verwiesen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
- 21
Das erkennende Gericht erachtet das Klagebegehren im Sinne der Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), als "kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" für zulässig. Ihr Ziel ist neben der Anfechtung des entgegenstehenden Wahlprüfungsbeschlusses der Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA die Verpflichtung zu einer der nach § 52 KWG LSA denkbaren Entscheidungen. Das entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu Wahlprüfungsentscheidungen (OVG LSA, U. v. 16.10.2013 - 2 L 291/00 -, B. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -; beide juris).
- 22
Richtiger Beklagter ist trotz der nur eingeschränkten Möglichkeit, Behörden zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA - nur Landesbehörden), die Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA, mithin der Beklagte. Dies folgt aus der Ausnahmeregelung im Wahlgesetz des Landes, das im Rang dem Ausführungsgesetz zur VwGO gleichsteht: § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA eröffnet die Klagemöglichkeit "gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung". Dass damit nicht nur die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, sondern zugleich auch der Verfahrensgegner bestimmt werden soll, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Anfechtungsmöglichkeit durch den Wahlleiter. Dieser hat nicht nur nach § 50 Abs. 2 KWG LSA ein selbständiges Recht, einen Wahleinspruch an die Vertretung zu richten, sondern auch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA ein selbständiges Klagerecht. Wegen § 50 Abs. 2 KWG LSA muss davon ausgegangen werden, dass die Klage des Wahlleiters nur gegen die Vertretung erhoben werden kann. Dann aber verbietet es sich, die Wahlprüfungsklagen mit unterschiedlichen Beteiligten zu führen und dies davon abhängig zu machen, ob ein Wahlberechtigter bzw. Vorschlagberechtigter einerseits oder der Wahlleiter andererseits den Rechtsbehelf ergreift.
- 23
Des Weiteren ist auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Unabhängig von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die Klagebefugnis ohne Vorliegen einer individuellen Rechtsverletzung (§ 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA) zu bejahen (VG Magdeburg, U. v. 20.04.2005 - 9 A 360/04 MD -; bestätigt durch OVG LSA, U. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris), ist hier eine individuelle Rechtsbetroffenheit gegeben. Denn die Wahlprüfungsentscheidung und das daran - möglicherweise - anschließende Gerichtsverfahren dient zwar in erster Linie der Sicherstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft bzw. des gewählten Organs, jedoch auch dem individuellen Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts (OVG LSA, U. v. 06.03.2007 - 4 L 138/05 -; juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.03.2012 (8 C 7/11 -, juris) zur Klagebefugnis in Bezug auf kommunalrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen insbesondere ausgeführt: „Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.” Die Klägerin ist durch die Wahlprüfungsentscheidung in ihrem passiven Wahlrecht als die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch - hier sogar - unmittelbar gerichtet war (§ 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA), betroffen. Mithin steht auch der nach § 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA am Verfahren der Wahlprüfung zu beteiligenden und vom Bescheid vom 08.05.2015 betroffenen Klägerin ein Klagerecht zu.
II.
- 24
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 ist rechtswidrig und die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Wahl in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darüber hinaus ist der Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 08.03.2015 - unter Feststellung des richtigen Wahlergebnisses - für gültig zu erklären und die Einwendungen gegen die Wahl als (teilweise) unbegründet zurückzuweisen (§ 113 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).
- 25
1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 50 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 KWG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333). Nach diesen Vorschriften kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch u. a. mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei (§ 50 Abs. 1 KWG LSA).
- 26
2. Die klägerischen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2015 sowie des Beschlusses vom 06.05.2015 greifen nicht durch.
- 27
Entgegen der klägerischen Ansicht ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht anzunehmen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen und umfassend zu ermitteln (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG), insofern steht dem Beklagten aber nur bei unbestimmten Rechtsbegriffen eine Einschätzungsprägorative zu. Vorliegend ist ein Beurteilungsspielraum nicht gegeben, mithin ist die Entscheidung vollständig gerichtlich überprüfbar. Der angegriffene Bescheid hält insoweit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Während die Berücksichtigung von Tatsachen, die einem Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbot unterliegen, in der materiellen Prüfung zu bewerten ist, ist grundsätzlich formell zu beurteilen, ob sämtliche entscheidungserheblichen Umstände soweit aufgeklärt sind, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden kann. Vorliegend hat der Beklagte durch den Gemeindewahlleiter eine Stellungnahme der Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, welche über die Begebenheiten der Ausfüllung der Briefwahlunterlagen berichten konnten, eingeholt, mithin die entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt.
- 28
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 KWG LSA, welche der Regelung des § 28 VwVfG als lex specialis vorgeht, sind die Beteiligten nur auf Antrag zu hören. Ein solcher Antrag der Klägerin ist nicht gegeben.
- 29
Im Übrigen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass allein die gerügten Mängel gar nicht geeignet wären, einen Erfolg der Klage zu begründen. Denn das Gericht kann das Wahlprüfungsorgan nur dann zu einer (anderen) Entscheidung verpflichten, wenn Wahlfehler vorliegen.
- 30
3. Allerdings ist der den Beschluss vom 06.05.2015 umsetzende Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 materiell rechtswidrig. Die Einwendungen gegen die Wahl sind teilweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KWG LSA begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind aber nicht sämtlich so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre (52 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KWG LSA). Denn die Klägerin hat bei der angefochtenen Wahl mit einer Mehrheit von drei Stimmen obsiegt; da jedoch lediglich von zwei Wahlfehlern auszugehen ist, besteht trotz des Vorliegens dieser Wahlfehler ein Mehrheitsquorum i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KWG LSA zugunsten der Klägerin; die Wahl ist deshalb gültig.
- 31
a) Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen ist geregelt in §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG. Nach diesen Vorschriften muss der Bürger zur Erlangung der Wahlberechtigung mindestens drei Monate vor der Wahl im Gemeindegebiet gewohnt haben. Gemäß § 18 Abs. 3 KWG LSA ist bei der Stichwahl, die einer sog. Hauptwahl nachfolgt, das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgeblich, aber ein nunmehr Wahlberechtigter kann einen Wahlschein nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA beantragen.
- 32
Die Beurteilung der Wahlberechtigung hängt vom Wohnsitz ab, insoweit folgt das Gericht nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Anknüpfung an den Aufenthaltsort. Denn auch das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht eröffnet das passive Wahlrecht auf Unionsbürger bei entsprechender Wohnsitznahme (Art. 20 Abs. 2 b) AEUV). Grundsätzlich bestimmt sich der Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts und damit die Wahlberechtigung maßgeblich nach objektiven Kriterien und hängt vom Familienwohnsitz ab. Die Anknüpfung des Wahlrechts an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass dort eine entsprechende Bindung an die Gemeinde besteht, die für die Selbstverwaltung bedeutsam ist (VG Augsburg, U. v. 30.10.2008, - Au 3 K 08.1127 -; juris). Die formelle melderechtliche Situation ist dabei nicht zwangsläufig entscheidend. Treten (ernstliche) Zweifel daran auf, ob der melderechtliche Wohnsitz tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet oder andere Umstände die gefestigte Beziehung zur Kommune dokumentiert, so muss dem auch im gerichtlichen Verfahren nachgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 25.08.2009 - 15 A 1372/09 -; VGH Bad.-Württ., U. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -; VG München, U. v. 12.10.2009 - M 7 K 08.3929 -; VG Augsburg, U. v. 30.10.2008 - Au 3 K 08.1127 -; VG Stade, U. v. 11.04.2007 - 1 A 2692/06 -; alle juris), mithin auch dem klägerischen Einwand des Aufenthalts Rechnung getragen wird. Die Hauptwahl fand am 22.02.2015, die Stichwahl am 08.03.2015 statt. Die beiden Zeugen G., deren fehlende Wahlberechtigung mit dem Wahleinspruch geltend gemacht worden ist, haben zum 12.12.2014 ihren amtlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten angemeldet. Davon ausgehend, waren die Zeugen zur Hauptwahl am 22.02.2015 nicht wahlberechtigt. Dies auch nicht zur Stichwahl am 08.03.2015, da sie keinen Wahlschein beantragt haben.
- 33
Die Zeugen hatten auch nicht bereits am 08.12.2014 ihren Wohnsitz in A-Stadt inne. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugen G. erst nach dem 09.12.2014, mithin am darauffolgenden Wochenende ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten genommen haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen und G. in der mündlichen Verhandlung sowie der dem Gericht vorliegenden Ausführung des Beklagten, dass sich die Zeugen am 16.12.2014 mit Wirkung zum 13.12.2014 meldebehördlich im Gemeindegebiet P angemeldet haben. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientiert sich die Kammer an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit, noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (BGH; U. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/99). Die Zeugen G. haben hinreichend viele Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geliefert.
- 34
Dies folgt zunächst daraus, dass die Zeugin G. widerspruchsfrei und zusammenhängend die Umstände und den Zeitpunkt der Wohnsitznahme geschildert hat. Danach sei die Familie, zu der auch zwei Kinder gehören, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 16.11.2014 am 12.12.2014 in das Eigenheim in P gezogen. Dabei zeigte sie auch Komplikationen bei der Übernahme des Eigenheims in P auf, als sie angab, dass ein Umzug Anfang Dezember noch nicht möglich gewesen sei, weil das Haus zu diesem Zeitpunkt noch vom Voreigentümer bewohnt worden sei. Neben dem allgemeinen Detailreichtum ihrer Aussage, zum Beispiel in Bezug auf den Besuch der Kindertagesstätte in P ihrer Kinder bereits vor dem Umzug, konnte die Zeugin auch ein ungewöhnliches Detail in Bezug auf die Einräumung eines Umzugstages am 23.12.2014 durch ihren Arbeitgeber ausführen. An diesen Umzugstag anknüpfend gelang der Zeugin G. sodann die zeitliche Einordnung der Ummeldung zwischen dem zuvor benannten Umzug am 12.12.2014 und dem vom Arbeitgeber eingeräumten Umzugstag am 23.12.2014. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin G. spricht die räumlich-zeitliche Verknüpfung sämtlicher Vorkommnisse im Hinblick auf den Umzug, obwohl sie teilweise ungeordnet wiedergegeben wurden. Auf die Darstellung des Abschluss des notariellen Kaufvertrages im November 2014 folgten in der zusammenhängenden Wiedergabe der Geschehensabläufe die zeitliche Einordnung des Umzugs und die Berücksichtigung der Inanspruchnahme des erworbenen Eigenheims durch den Voreigentümer bis etwa Anfang Dezember. In diesem Zusammenhang erklärte die Zeugin G. auch glaubhaft, dass ein Besuch der Familienkinder in der Tageseinrichtung in P bereits vor dem Umzug möglich gewesen sei, da sie diese auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in A-Stadt abgesetzt habe.
- 35
Die Angaben des Zeugen G. stimmen im Wesentlichen mit den Darstellungen der Zeugin G. überein, denn der Zeuge schilderte, dass der Umzug Anfang Dezember 2014 stattgefunden habe. Bei der genauen zeitlichen Einordnung räumte der Zeuge Unsicherheiten ein, benannte jedoch zunächst den Zeitraum Anfang Dezember. Diese Angabe des Zeugen, die sodann auf den 12.12.2014 konkretisiert wurde, vermag das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen, da der Zeuge aufzeigte, dass zunächst im November 2014 seine Frau, die Zeugin G., ihre Arbeit in A-Stadt aufgenommen habe und vor den Umzug nach P im Dezember im erworbenen Wohnhaus noch kleine Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage spricht auch der Hinweis, dass das erworbene Eigenheim bezugsfertig gewesen sei, dennoch vorab Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten. Schlussendlich verdeutlicht die detailreiche Darstellung der Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit gemietetem Auto und vollständiger Wohnungseinrichtung den glaubhaften Charakter der Zeugenaussage. Die Aussage des Zeugen G. stimmt im Kerngeschehen mit den Angaben der Zeugen G. überein. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass nach Ablauf eines Jahres bei der exakten Datumsangabe ohne weiteres Unsicherheiten auftreten können. Die Kammer hat insofern keinen Anlass die ansonsten glaubhaften Angaben des Zeugen G. zu bezweifeln.
- 36
Steht mithin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen G. nicht drei Monate vor der durchgeführten Stichwahl (08.12.2014) im Gemeindegebiet des Beklagten ihren Wohnsitz hatten, war ihre Wahlberechtigung nicht gegeben und vom Vorliegen von zwei Wahlfehlern auszugehen.
- 37
b) In Anbetracht der mit Beschluss vom 06.05.2015 festgestellten Mehrheit von 3 Stimmen für die Klägerin, kann schlussendlich sogar dahinstehen, ob es sich bei den unter a) erörterten Umständen um Wahlfehler handelt. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Übrigen von dem Beklagten angenommene Wahlfehler, nämlich die Abgabe der Stimme einer "jungen Wählerin" mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, weshalb jedenfalls eine Mehrheit von 1 Stimme zugunsten der Klägerin zu verzeichnen ist.
- 38
Dabei ist zuvorderst festzustellen, dass diese Wählerin ihre Stimme nicht als Präsenswählerin im Sinne von § 49 KWO LSA abgegeben hat. Denn sie hat von der Möglichkeit, mit dem in den Briefwahlunterlagen befindlichen Stimmzettel im Wahllokal gemäß § 49 Abs. 3 KWO LSA abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus den Ausführungen der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung (s. u.). Darüber hinaus haben sich ihre Abweisungen in den Wahllokalen wegen der im Anschluss erfolgten Briefwahl in den Räumlichkeiten des Bürgercenters nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil eine rechtmäßige Stimmabgabe ermöglicht wurde und diese in das Wahlergebnis eingeflossen ist.
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Die geheime Wahl ist nach dem Leitbild, das für die Konstituierung der Staatsgewalt im freiheitlich-demokratischen Staat gilt, der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen (OVG Lüneburg, U. v. 28.02.1984 - 2 OVG A 37/83 -, juris). Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (OVG Lüneburg, a. a. O.). Das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit: Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. H. Meyer, in: Isensee/Kirchhof, HStR, 1. Aufl., 1987, Bd. II, § 38 Rn. 13). Der auf die freie Wahl gerichtete Schutzzweck der geheimen Wahl bestimmt ihre Bedeutung (H. Meyer, a. a. O.). Bei der Briefwahl wird die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe durch die Verlegung des Stimmvorgangs in die private Sphäre wesentlich schwieriger (OVG Münster, B. v. 31.03.2006 - 1 A 5195/04.PVL -, juris). Wegen des Spannungsverhältnisses von Briefwahl und Wahlfreiheit bzw. Wahlgeheimnis ist hier besonders darauf zu achten, dass diese Grundsätze insbesondere durch die gesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl soweit wie möglich gewahrt bleiben (BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvC 1/81-, juris). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen bei der Briefwahl strenge Verfahrensregeln gelten. Allerdings verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht in dem vorstehend bezeichneten Beschluss vom 24.11.1981), dass bei der Ausübung der Briefwahl der Wahlberechtigte in erster Linie selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen hat. Insofern wird ausgeführt, dass ihm dies „indes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten (wird). Ist eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses durch die Anwesenheit eines Dritten zu befürchten, so kann und soll er diesen auf sein Recht zur freien und geheimen Ausübung der Wahl und auf seine Verpflichtung hinweisen, den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in den Wahlumschlag zu legen sowie an Eides Statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.”
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Es kommt daher bei der Beurteilung der Verletzung des Wahlgrundsatzes der geheimen Wahl nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Dabei wird angenommen, dass eine „beobachtete“ Stimmabgabe nicht erst vorliegt, wenn ein Dritter nachweislich die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrgenommen hat, sondern schon dann, wenn der Wähler sich nach den konkreten Umständen objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (so auch VGH Mannheim, U. v. 08.04.1968 - I 652/67 -; VGH München, U. v. 21.10.2003 - 4 BV03.671 -; VG Oldenburg, U. v. 22.01.2008 - 1 A 5201/06 -; VG Darmstadt, U. v. 18.09.2008 - 3 E 1286/06 -; alle juris), wobei hier die Verantwortung des Wahlberechtigten zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in Relation zu setzen ist (BVerfG, B. v. 24.11.1981, a. a. O.). Die Bezugnahme auf die Eigenverantwortung des Wahlberechtigten sowie der Auftrag an den Gesetzgeber, „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen” (BVerfG, B. v. 24.11.1981,a. a. O.), dienen der Sicherung - bestandskräftiger - Wahlen vor der latenten Gefahr einer Einflussnahme auf das Ergebnis sowie die Gültigkeit der Wahl im Wege der Briefwahl. Aus diesem Grunde gibt § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWO LSA für die Durchführung der Briefwahl vor, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt. Nur bei der persönlichen Abholung der Wahlunterlagen bei der Kommune habe diese für die Fälle der sofortigen Wahlausübung nach Erhalt der Unterlagen Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen (§ 56 Abs. 5 S. 2 KWO LSA). Im Lichte dessen, sind an die die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Briefwahl jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen, da dies zur latenten Anfechtbarkeit einer jeden Wahl führen würde. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Briefwähler bei objektiver Betrachtung der Umstände hat unbeobachtet fühlen können.
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Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Abgabe der Stimme einer jungen Briefwählerin im Bürgercenter A-Stadt überzeugt.
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Bereits das vorliegende Bildmaterial sowie die Grundrissskizze des Bürgercenters (S. 66 ff. Verwaltungsvorgang) legen den Schluss nahe, dass jedenfalls objektive Umstände vorlagen, aus denen die Briefwählerin auf ihre unbeobachtete Stimmabgabe hat schließen dürfen.
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Unstreitig erfolgte die Stimmabgabe an einem ansonsten als Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt dienenden Schreibtisch in der Nähe des Eingangsbereiches des Bürgercenters. Ausweislich der Unterlagen sind im Foyer des Bürgercenters, in dem sich der Schreibtisch befand, durch die Gestaltung der Arbeitsplätze u.a. mit größeren Topfpflanzen sowie die architektonische Besonderheit eines Säulenganges zur optischen Raumtrennung solche Sichtbehinderungen gegeben, die einem ungehinderten (Ein-)Blick auf den Schreibtisch zu verhindern in der Lage sind. Der von der Briefwählerin ausgewählte Arbeitsplatz war zudem etwa 3 bis 4 Meter vom Eingangsbereich entfernt und von diesem durch eine Glasfront getrennt. Zwar besteht in dem Vorhandensein einer Glasfront kein absolutes Blickhindernis. Es führt jedoch dazu, dass auch die in das Bürgercenter eintretenden Wähler/Personen durch die dadurch räumlich bewirkte Trennung sowie ihres Zieles, nämlich in das geradezu gelegene Wahllokal zu gelangen, gar kein Motiv gehabt haben, den Blick in Richtung des Schreibtisches zu richten. Dies auch unter Berücksichtigung er Tatsache, dass der unmittelbar an den Eingangsbereich angrenzende Vorraum, welcher in Richtung des Wahllokales eine Länge von etwa 2 Metern bis zum Durchschreiten des Säulenganges hat, die Sicht nicht durch ortsfeste Hindernisse (Raumarchitektur etc.) eingeschränkte. Gleiches gilt auch, soweit die Zeugin ausführte, dass am Wahltag ständig Leute in das Bürgercenter gekommen sind und dieses wieder verlassen haben, dies mithin auch zum Zeitpunkt der Wahlhandlung nicht ausgeschlossen werden kann.
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Der seitlich vom Briefwahlort befindliche weitere Schreibtisch war mittels eines Paravents optisch von diesem getrennt, so dass nicht weiter aufzuklären war, ob sich dort zum Zeitpunkt der Wahlhandlung eine weitere Person aufhielt. Die Nähe des Paravents zum Schreibtisch der Wahlhandlung spricht auch dafür, dass von einem ferner gelegenen Ort eine Einsicht gar nicht möglich war, weshalb dem Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Personen, die sich ggf. im angrenzenden Treppenhaus befunden haben, nicht weiter nachzugehen war. Der Schreibtisch stand zudem direkt vor dem Säulengang, welcher sich beim Ausfüllen der Wahlunterlagen im Rücken der Briefwählerin befand, was ebenso gegen einen unmittelbaren Blick auf die Wahlhandlung spricht. Sofern der Beklagte vorträgt, der Schreibtisch habe sich aber lediglich circa 3 m von der bodentiefen Fensterfront befunden, von der aus eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf den Schreibtisch bestand, so geht das Gericht nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussage davon aus, dass die Jalousien an der Fensterfront wegen starker Sonneneinstrahlung mindestens zur Hälfte runtergelassen gewesen waren. Zudem befanden sich auf dem hier maßgeblichen Schreibtisch neben einem Monitor, eine Tastatur und ein Drucker. Auch diese Gegenstände waren jedenfalls geeignet, dem unmittelbaren Einblick sowohl aus dem Eingangsbereich und dem Vorraum als auch von außen, entgegen zu wirken.
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Vorstehende Tatsachen sowie der Wahlvorgang selbst werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E., die zusammenhängend die Gegebenheiten des Briefwahlvorgangs detailliert beschreibt, gestützt. Danach kam die Briefwählerin gemeinsam mit der Vorsteherin des Wahllokals, Frau B., ins Büro der Zeugin. Frau B. sagte, die junge Person habe erklärt, sie wolle wählen und verließ anschließend das Büro. Die Person sagte dann, ich habe hier meine Briefwahlunterlagen. Sie holte den Wahlumschlag raus und sagte, ich habe aber noch nichts ausgefüllt, dazu bin ich noch nicht gekommen. Dann hat ihre Kollegin Frau F. sie gefragt, ob sie die Unterlagen hier ausfüllen möchte, worauf sie mit ja antwortete. Daraufhin ist ihr die Möglichkeit eröffnet worden, an einem separaten Platz im Bürgercenter die Wahlunterlagen ausfüllen können. Die Zeugin schilderte, dass sich die Briefwählerin sodann im Bürgercenter einen Schreibtisch ausgesucht und an diesem ihre Briefwahlunterlagen ungestört ausgefüllt hat, wobei es sich nicht um das Büro der Zeugin F. und ihrer Kollegin handelte. Die Briefwählerin hat sich selbstständig einen Platz im Bürgercenter ausgesucht und ist nach kurzer Zeit mit dem verschlossenen Wahlumschlag in das Büro der Zeugin zurückgekehrt. Der Wahlumschlag ist von der Zeugin und ihrer Kollegin entgegengenommen und sodann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden.
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Steht mithin zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E. und den einbezogenen Unterlagen fest, dass eine „unbeobachtete” Stimmabgabe durch die Briefwählerin erfolgen konnte, musste den vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgeworfenen Beweisfragen zur tatsächlichen Beobachtung der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand, die weder substantiiert vorgetragen, noch aus dem Verwaltungsvorgang oder Gerichtsverfahren ersichtlich waren, auch unter Berücksichtigung der Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgegangen werden. Einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis konnte das Gericht nicht feststellen.
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c) Aus der Verlegung des Wahllokals „Hort Max und Moritz” sowie des Wahllokals in He folgt ebenso wenig ein Wahlfehler, weil zuvorderst ein Ausschluss von Wahlberechtigten infolge der Verlegung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Zudem befanden sich die Verlegungsorte in räumlicher Nähe zu den zuvor bekannt gemachten Wahllokalen. An diesen Orten befanden sich zudem entsprechende Hinweise auf das - geänderte – Wahllokal, in dem mithin Gelegenheit zur Stimmabgabe für die Wahlberechtigten bestand. Es ist ihnen zwar dadurch eine besondere Mühe aufgelastet worden, sie sind jedoch nicht von der Wahl ausgeschlossen worden (HbgVerfG, U. v. 26.11.1998 - HVerfG 4–98 -, VerfG Sachsen-Anhalt, U. v. 31.08.2011 - LVG 48/10; beide juris). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KWO LSA entgegen, welche die Vorschriften zur Wahlbekanntmachung regelt und unter anderem vorschreibt, dass spätestens am 6. Tag vor der Wahl ein Hinweis auf das Wahllokal ergehen muss. Von dieser (Regel-)Vorschrift, die dem Zweck, Vorkehrungen zur Realisierung der Wahlausübung zu treffen, dient, kann aber abgewichen werden, sofern bei objektiver Betrachtung eine Stimmausübung wie vorliegend nicht wesentlich erschwert bzw. gar ausgeschlossen wird.
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Überdies ist das Gericht trotz seiner Aufgaben als Wahlprüfungsorgan nicht ohne weiteres zu eigenen Feststellungen von Wahlfehlern befugt. So ist es dem Gericht verwehrt, seiner Entscheidung von ihm etwa gefundene, eigene Ungültigkeitsgründe zugrunde zu legen. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang vorgegeben und bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen des Wahleinspruchsführers und dann im Klageverfahren -fortgesetzt - gerügten Sachverhalte (vgl. OVG NRW, U. v. 15.12.1971 - 3 A 35/71 -, B. v. 11.03.1966 - 3 A 1039/65 -; VG Aachen, U. v. 13.05.2004 - 4 K 1142/02 -; VG Köln, U. v. 25.03.2015 - 4 K 7076/14; alle juris). Auf die Verlegung des Wahllokals hat der Beklagte seine Wahlprüfungsentscheidung am 06.05.2015 jedoch gar nicht gestützt und nur die Wahl für den Wahlbezirk P und die Briefwahl für ungültig erklärt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 1. HS Alt. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.