I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ungültigerklärung der Stadtratswahl vom 16. März 2014 in der Stadt G. sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antragsteller wurde bei der Stadtratswahl in G. am 16. März 2014 für DIE LINKE als Stadtratsmitglied gewählt. Hinsichtlich des Wahlergebnisses der Stadtratswahl wird auf die Behördenakte verwiesen.
Mittels eines Aktenvermerks vom 30. Juli 2014 verlängerte der Landrat des Landkreises N. die Frist zur Wahlprüfung. Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte sei anzunehmen, dass die Wahl eventuell für ungültig erklärt werden müsse. Daher seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft gegeben. Am 31. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft W. Anklage gegen J. und K., die bei der Stadtratswahl für DIE LINKE angetreten waren. Ebenfalls am 31. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft W. Anklage gegen den Antragsteller und F. Letzterer kandidierte bei der Stadtratswahl für DIE LINKE für den Stadtrat und das Amt des Ersten Bürgermeisters. Er wurde als Stadtratsmitglied gewählt. Auf den Inhalt der beiden Anklageschriften wird verwiesen. Am 2. September wurde in der Presse über den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren berichtet. Das Landratsamt N. bat mit Schreiben vom 2. September 2014 die Staatsanwaltschaft W. und mit Schreiben vom 3. September 2014 das Amtsgericht W. um Übersendung der Anklageschriften. Mit beim Landratsamt am 9. September 2014 eingegangenem Schreiben sandte das Amtsgericht W. die Anklageschriften zu. Nach Anhörung der Mitglieder des Stadtrats G. sowie der Listennachfolger bei der Wahl des Stadtrats zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl mit Schreiben vom 10. September 2014, erließ das Landratsamt N. am 8. Oktober 2014 einen Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl G. vom 16. März 2014 für ungültig erklärte. Zur Begründung verwies das Landratsamt N. darauf, dass die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 3 GLKrWG erfüllt seien. Die Wahlrechtsgrundsätze der freien und geheimen Wahl nach Art. 22 Abs. 1 GLKrWG und der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Bedienung einer Hilfsperson nach Art. 3 Abs. 4 GLKrWG seien verletzt. Es führte insbesondere aus, dass bei der Sitzverteilung nach dem mathematischen Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer die Zahlenbruchteile für die Wahlvorschläge 01 und 05 so nahe beieinander gelegen hätten, dass bereits ein Stimmzettel mit 20 vergebenen Stimmen zu einer anderen Sitzverteilung hätte führen können. Bei der Verteilung der den Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmen auf die Bewerber in der Reihenfolge derer Einzelstimmen hätte ebenfalls bereits ein Stimmzettel ausreichend sein können, um eine andere Reihenfolge bei zwei Gewählten im Wahlvorschlag 01 sowie acht Veränderungen in der Reihenfolge der Listennachfolger in den Wahlvorschlägen 01, 02, 05 und 06 zu bewirken. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
Am 9. November 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ungültigerklärung der Stadtratswahl vom 16. März 2014 in der Stadt G. sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die beabsichtigte Klage fügte er dem Antrag als Entwurf bei. Zur Begründung führte er aus, er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO sei nicht vorhanden, sodass er nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen könne. Insoweit nehme er auf seine beiliegende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege Bezug. Ausweislich des beiliegenden Entwurfes der Klageschrift biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten und sei nicht mutwillig. Der beigefügte Entwurf für eine als Anfechtungsklage bezeichnete Klage enthält den Antrag „Der Bescheid des Beklagten vom 08.10.2014 - 21/22-0240-130/2014 – wird aufgehoben“. Zur Begründung wird im Klageentwurf im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Ungültigerklärung entgegen dem Text im angefochtenen Bescheid gemäß Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG verfristet sei. Die von dem Beklagten beim Gericht vorgelegte Akte enthalte eine durch einen dünnen Plastikhefter zusammengehaltene Ansammlung von Blättern, deren Paginierung aufgrund der stets an den gleichen Seiten angebrachten Seitenzahlen und der einheitlichen handschriftlichen Gestaltung der Ziffern den massiven Verdacht aufdränge, dass diese Seitenzahlen nicht nur von der gleichen Person, sondern von dieser Person auch in einem einheitlichen Arbeitsvorgang erst kurz vor der Versendung der Akte an das Verwaltungsgericht auf den Blättern angebracht worden sei. Bis zur Abgabe der Akte an das Verwaltungsgericht sei diese Akte offenkundig ohne diese Paginierung bearbeitet und verwaltet worden. Die bis zur Abgabe der Akte unterbliebene Paginierung, die der Beklagte nicht werde bestreiten können, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung dar, weil ohne die Paginierung der Aktenblätter die Prinzipien der Aktenvollständigkeit, der Aktenwahrheit/-integrität und der Aktennachvollziehbarkeit/-verständlichkeit nicht mehr gewährleistet seien. Die nur für die Vorlage beim Verwaltungsgericht vorgenommene Paginierung der Akte ohne den entsprechenden Hinweis an das Gericht und die Gegenpartei stelle darüber hinaus eine weitere eigenständige Manipulation der Akte dar und sei ein weiterer Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung. In dieser Handlungsweise des Beklagten sei allerdings auch eine gezielte Irreführung des Gerichts und der Gegenpartei zu erkennen. Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung seien nicht nur eine schuldhafte Beweisvereitelung der zuständigen Behörde, sondern würden auch zu einer Beweislastumkehr führen. Mit Blick auf den in der Behördenakte als erstes Blatt enthaltenen Vermerk des Landrats A. M. führt der Antragsteller aus, aus der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akte ergebe sich nicht, dass dieser Vermerk jemals materiell Bestandteil der vorgelegten Akte geworden sei. So würden diesem Vermerk weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke über Gespräche oder Telefonate mit der Staatsanwaltschaft vorausgehen. Es würden dem Aktenvermerk aber auch keine derartigen Vorgänge folgen. Die Akte enthalte auch keine vom Beklagten bis 30. Juli 2014 gesammelten Beweismittel. Offenbar habe der Beklagte nach dem Inhalt der von ihm vorgelegten und „aufbereiteten“ Akte die nach dem Gesetz kurz bemessene Zeit der Wahlprüfung zwischen der Wahl am 16. März 2014 und der angeblichen Anlegung des Vermerks am 30. Juli 2013 (gemeint wohl: 2014) in völliger Untätigkeit verstreichen lassen. Der Beklagte wolle mit der vorgelegten Akte suggerieren, dass der Landrat des Landkreises N. völlig autark und abgenabelt von jeder Art von Kommunikation zur Sachbearbeiterebene eine Entscheidung über die Fristverlängerung getroffen habe, von der die Sachbearbeiterebene nach der Darstellung zudem erst nach mehreren Wochen Kenntnis erlangt habe. Eine so geführte Akte wirke deshalb nicht ernstlich plausibel. Denn der bis Anfang September 2014 nicht existente Inhalt der Akte müsse die Frage aufwerfen, wie und warum der Landrat des Landkreises N., der bis zur Anfertigung des Aktenvermerks offenkundig in die sowieso schon von völliger Untätigkeit des Beklagten geprägte Wahlprüfung eingebunden gewesen sei, einen solchen Aktenvermerk überhaupt und ausgerechnet am 30. Juli 2014 habe anfertigen können. Die von dem Beklagten vorgelegte Akte lasse diese Fragestellung nach ihrem durch den Beklagten aufbereiteten und damit festgelegten Inhalt unbeantwortet. Der Vermerk des Landrats beschränke sich auch nur auf die floskelhafte Wiederholung des Gesetzestextes, ohne die angeblichen tatsächlichen Umstände aufzulisten oder gar darzustellen, aufgrund derer die Wahl zu einem innerhalb der verlängerten Frist liegenden Zeitpunkt für ungültig erklärt werden müsste. Da die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akte genau mit diesem als Blatt 1 paginierten Vermerk beginne und keine diesem Vermerk vorausgehenden Blätter mit Informationen über solche tatsächlichen Umstände enthalte, sei davon auszugehen, dass solche tatsächlichen Umstände dem Landrat des Landkreises N. bei der angeblichen Anfertigung des Vermerks am 30. Juli 2014 nicht bekannt gewesen seien bzw. der Beklagte sich bis 30. Juli 2014 überhaupt nicht um die Ermittlung solcher Umstände bemüht habe. Für diese Erwägung spreche auch, dass der Beklagte sich auch nicht zeitnah nach der angeblich am 30. Juli 2014 erfolgten Anfertigung des Vermerks um die Beschaffung von Informationen über solche tatsächlichen Umstände bzw. um deren Dokumentation bemüht habe. Gehe man vom Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Akte aus, müsse der Beklagte zwischen dem 30. Juli 2014 und Anfang September 2014 genauso untätig gewesen sein, wie in der Zeit von der Wahl am 16. März 2014 bis 30. Juli 2014. Schlussendlich müsse aber überhaupt bezweifelt werden, dass der Landrat den Vermerk tatsächlich am 30. Juli 2014 innerhalb der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG angefertigt habe. In dem Verfahren VG Regensburg RO 3 K 14.1115 habe das Landratsamt N. mit Schreiben vom 4. September 2014 dem Gericht das Vorliegen des Vermerks mitgeteilt. Unterzeichnet habe dieses Schreiben der Oberregierungsrat Dr. S. Verfasst sei es allerdings höchstwahrscheinlich von der in der Kommunalaufsicht des Landratsamtes tätigen Frau G. worden. Dies werfe die Frage auf, auf wessen Unkenntnis hinsichtlich der Existenz des Vermerks das Schreiben vom 4. September 2014 eigentlich abheben wolle. Dass die dem Verwaltungsgericht jetzt vorgelegte Akte genau mit dem als Blatt 1 paginierten Aktenvermerk des Landrats beginne, während die folgenden Blätter der Akte erst mehr als einen Monat später zu einem Zeitpunkt in die Akte aufgenommen worden seien, als das Schreiben vom 4. September 2014 im Verfahren VG Regensburg RO 3 K 14.1115 verfasst worden sei, begründe den massiven Verdacht, dass der angeblich vom 30. Juli 2014 stammende Vermerk des Landrats zeitlich im Umfeld dieser Anfang September 2014 entstandenen Schreiben und der in die Akte aufgenommenen Unterlagen entstanden sei, nicht jedoch innerhalb der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG. Nach Ablauf der Frist sei jedoch für eine Fristverlängerung mittels des Aktenvermerks kein Raum mehr gewesen. Aufgrund der dargestellten Umstände könne der Beklagte damit nicht nachweisen, dass er die viermonatige Frist für die Wahlprüfung wirksam vor deren Ablauf verlängert habe. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei aber auch materiell rechtswidrig, weil er sich ausschließlich auf von ihm gesammelte Zeitungsartikel sowie auf zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Weiden i. d. OPf. stütze. Alle durch den Beklagten gesammelten Zeitungsartikel würden aus dem Regionalblatt DER NEUE TAG stammen. Sie seien damit als Beweismittel völlig ungeeignet. Das Blatt sei dafür bekannt, der CSU, der Partei des Landrats des Landkreises N., mindestens nahe zu stehen. Dies gelte zunächst für den für G. zuständigen hauptamtlichen Redakteur, der sich aufgrund seiner Berichterstattung regelmäßig als engagierter CSU-Anhänger oute. Viele der Zeitungsberichte stammten allerdings auch von Freizeit-Redakteuren, die parteipolitisch sogar in der CSU engagiert seien. So würden etwa der Fraktionsvorsitzende der G. CSU-Ratsfraktion und der frühere CSU-Bürgermeister der Stadt E. regelmäßig für das Blatt schreiben, ohne in den Artikeln ihr parteipolitisches Engagement und ihre CSU-Mitgliedschaft kenntlich zu machen. Die Zeitungsartikel seien als Beweismittel aber auch deshalb ungeeignet, weil sich die Redakteure die zugrunde liegenden Informationen nahezu ausschließlich durch Anrufe oder persönliche Vorsprachen bei Behörden beschafft hätten. Damit würden die Informationen bestenfalls als Beweismittel aus zweiter Hand gelten dürfen. Da regelmäßig auch Informationen vom Landratsamt N. beschafft werden würden, hätte Letzteres auch gleich, ohne Umweg über die Zeitung und die damit bestehende Gefahr der Nachrichtenmanipulation durch das Presseorgan seine eigenen Pressemitteilungen in die Behördenakte aufnehmen können. Eine Behörde, die ihr Handeln auf solche teils von ihr selbst eingespeisten Presseartikel stütze und nicht auf direkte Informationen der entsprechenden Behörden, komme ihrer Amtsermittlungspflicht nicht in zureichender Weise nach. Soweit der Beklagte seinen Bescheid auf zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft W. stütze, sei dies ebenfalls unzureichend, weil diese zwei Dokumente nur angebliche Tatvorwürfe enthielten, nicht jedoch die Verletzung von Wahlvorschriften nachwiesen. Die vom Beklagten vorgelegte Akte enthalte demgegenüber keine Unterlagen, die direkt vor Ort von der Stadt G. und ihrem Wahlleiter gesammelt bzw. angelegt worden seien. Warum die von der Stadt G. gesammelten Informationen nicht bereits bis zum 30. Juli 2014 in die Akte gelangt seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die vom Wahlleiter der Stadt G. während der Frist für die Sammlung der Unterstützerunterschriften festgehaltenen Informationen nicht vom Beklagten abgeschöpft und in die von ihm angelegte Akte aufgenommen worden seien.
Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß,
ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N. vom 8. Oktober 2014 – 21/22-0240-130/2014 – zu bewilligen sowie Rechtsanwältin …, beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des Klageentwurfs des Antragstellers Bezug auf seinen Schriftsatz vom 25. November 2014 im Verfahren RO 3 K 14.1668. In diesem Schriftsatz führt der Antragsgegner aus, die mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akte, Bl. 1-97, sei vollständig. Sie beginne mit der von RD S. am 30. Juli 2014 erstellten und von Landrat M. unterschriebenen Fristverlängerung, weil seit April 2014 allenfalls Gerüchte, aber keinerlei Informationen von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft über Ermittlungen oder Anzeigen im Landratsamt N. eingegangen seien. Nach den Presseberichten vom 1. und 2. September 2014 habe das Landratsamt N. erst Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft (erfolglos) beziehungsweise beim Amtsgericht anfordern müssen. Die im Zusammenhang mit der Fristverlängerung vom 30. Juli 2014 gerügte fehlerhafte Information des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2014 im Verfahren RO 3 K 14.1115 sei einem Kommunikationsdefizit im Landratsamt N. geschuldet. Im August 2014 sei neben Urlaubsabwesenheiten auf verschiedenen Organisationsebenen auch noch ein Abteilungsleiterwechsel erfolgt, demzufolge der frühere Stelleninhaber RD S. nicht mehr im Hause gewesen und der neue Abteilungsleiter ORR Dr. S. erst im September mit dem Aufgabenbereich betraut worden sei. Zu den weiteren Ausführungen über Paginierungen, fragliche Presseberichte oder die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft würden Stellungnahmen nicht für sachdienlich erachtet werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsrechtlich gebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Diese Gerichte dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlen. Für den Erfolg eines Antrags auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Klageverfahren. Der Standpunkt eines Klägers muss hinreichend vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, § 114, Rdnr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, § 166, Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO, § 114, Rdnr. 3).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N. vom 8. Oktober 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage ist voraussichtlich zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 8. Oktober 2014 wird voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen sein.
Nach Art. 50 Abs. 3 GLKrWG i.V.m. Art. 110 Satz 1 GO war das Landratsamt N. als Rechtsaufsichtsbehörde für den Erlass des Bescheids zuständig. Mit Schreiben vom 10. September 2014 erfolgte die erforderliche Anhörung zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die Ungültigerklärung der Wahl voraussichtlich nicht als nach Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG verfristet anzusehen sein. Nach dieser Bestimmung kann die Ungültigerklärung nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des Wahlergebnisses erfolgen. Zwar hat das Landratsamt N. den Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl für ungültig erklärt hat, am 8. Oktober 2014 und damit nicht innerhalb der viermonatigen Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG erlassen. Doch wurde mit Schreiben des Landrats M. vom 30. Juli 2014 die Frist aufgrund der bevorstehenden Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft verlängert. Diese Fristverlängerung erfolgte fristgemäß und ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Frist tatsächlich am 30. Juli 2014 verlängert wurde. Zwar teilte das Landratsamt N. dem Gericht das Vorliegen des Vermerks erst mit Schreiben vom 4. September 2014 mit. Dabei wurde erklärt, der Sachbearbeiter habe am 18. August 2014 noch keine Kenntnis von dem Vermerk gehabt. Dies hat der Antragsgegner auch plausibel dargelegt. Er verwies in seiner Antragserwiderung vom 25. November 2014 auf ein Kommunikationsdefizit im Landratsamt. Im August 2014 sei neben der Urlaubsabwesenheit auf verschiedenen Ebenen auch noch ein Abteilungsleiterwechsel erfolgt, demzufolge der frühere Stelleninhaber RD S. nicht mehr im Hause gewesen und der neue Abteilungsleiter ORR Dr. S. erst im September 2014 mit dem Aufgabenbereich betraut worden sei.
Soweit der Antragsteller geltend macht, infolge der zunächst nicht erfolgten sowie der später vorgenommenen Paginierung der Blätter der Behördenakte lägen Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung vor, die zu einer Beweislastumkehr führen würden, wird dem voraussichtlich nicht zu folgen sein. So ist festzustellen, dass die Aktenblätter nun mit den Ziffern 1 bis 97 nummeriert sind. Eine Lückenhaftigkeit oder Manipulation der Behördenakte ist nicht erkennbar. Auch die Tatsache, dass zunächst möglicherweise keine Paginierung vorlag und diese erst anlässlich des Gerichtsverfahrens angebracht wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Zudem ist bereits nicht ersichtlich, welche Beweismöglichkeiten dem Antragsteller durch die durchgehende Nummerierung der Blätter mit der Folge genommen werden könnten, dass es einer Beweislastumkehr bedürfte.
Die Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG durfte auch nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG verlängert werden. Aufgrund der laufenden Ermittlungen war anzunehmen, dass die Stadtratswahl eventuell für ungültig zu erklären sein kann. Allerdings waren noch weitere Sachverhaltsermittlungen nötig, da der Sachverhalt zum Ende der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG noch nicht hinreichend feststand. Dass der heutige Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG der Rechtsaufsichtsbehörde die Möglichkeit einräumen soll, etwa das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten, ergibt sich bereits aus der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 15/5005, S. 19). Da die Rechtsaufsichtsbehörde hier die Frist vor dem Hintergrund der Bekanntgabe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse verlängerte, stützte sie sich maßgeblich auf die laufenden Ermittlungen und begründete somit die Fristverlängerung auch nicht nur formelhaft. Aufgrund der Relevanz der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich etwaiger Verletzungen von Wahlvorschriften sowie aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis von den laufenden Ermittlungen hatte, kann ihr die Fristverlängerung auch nicht mit dem Vorwurf der Untätigkeit versagt werden.
Die verlängerte Frist wurde auch eingehalten. Die Fristverlängerung erfolgte, da die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich war. Das Landratsamt N. bat aufgrund einer Pressenachricht vom 2. September 2014 über den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen am 2. September 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft W. und am 3. September 2014 gegenüber dem Amtsgericht W. um Übersendung der Anklageschriften. Das Amtsgericht W. sandte dem Landratsamt mit bei diesem am 9. September 2014 eingegangenem Schreiben die betreffenden Anklageschriften zu. Das Landratsamt N. führte mit Schreiben vom 10. September 2014 eine Anhörung zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl durch. Am 8. Oktober 2014 erließ es den Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl für ungültig erklärte. Mithin wurde das Landratsamt im unmittelbaren Anschluss an die Kenntnis vom Abschluss der Ermittlungsverfahren und an die Mitteilung der Anklageschriften tätig. Innerhalb eines Monats erfolgten sowohl die Anhörung als auch der Bescheidserlass. Durch das Tätigwerden in angemessener Zeit nach Mitteilung der Ermittlungsergebnisse wurde die verlängerte Frist, deren Zweck es war, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse in die Entscheidung über die Ungültigerklärung der Wahl einzubeziehen, eingehalten.
Auch die Rügen des Antragstellers im Hinblick auf die vermeintliche Ungeeignetheit der Presseartikel als Beweismittel kann nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob die Rügen überhaupt Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids haben können, ist dies zumindest hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller richtet sich nicht gegen konkrete Presseartikel und deren Verfasser, sondern erhebt lediglich pauschale Vorwürfe. Aufgrund der allgemein formulierten Vorwürfe ist nicht ersichtlich, dass diese auf hiesige Artikel zutreffen.
Die Stadtratswahl war nach der die Rechtsaufsichtsbehörde bindenden Vorschrift des Art. 50 Abs. 3 GLKrWG voraussichtlich für ungültig zu erklären.
Im Rahmen der Stadtratswahl werden Wahlvorschriften verletzt worden sein. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 7 C 15.10420 – juris m. w. N.). Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit einer angemessenen Stellungnahmefrist ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39/07 – juris). Aufgrund dessen können vorliegend zwar die mit der Behördenakte vorgelegten Anklageschriften vom 31. Juli 2014, nicht jedoch die erst nach Entscheidungsreife ergangenen Strafurteile bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage berücksichtigt werden. Unabhängig vom späteren Ausgang der Strafverfahren hatte die beabsichtigte Klage bei Entscheidungsreife des hiesigen Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn nach Aktenlage war bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften nachgewiesen.
So ist zu beachten, dass das Verhalten privater Dritter dann als Wahlrechtsverstoß im Rahmen des Art. 50 GLKrWG beachtlich ist, wenn es einen unmittelbaren Verstoß gegen Ge- oder Verbote darstellt, welche die Rechtsordnung dem Einzelnen zum Schutz der Wahlen auferlegt. Dies ist insbesondere bei der Verletzung strafrechtlicher Vorschriften der Fall. Darüber hinaus ist es aber auch beachtlich, wenn das Gebot der Briefwahl, den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen, missachtet wird. Die damit vorliegende Verletzung des Wahlgeheimnisses kann zu einer Verdunkelung des Wahlergebnisses führen (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 28. EL November 2015, Art. 50 GLKrWG Nr. 8).
Vorliegend wird zumindest ein Wahlrechtsverstoß infolge der Verletzung des Wahlgeheimnisses gegeben sein. Dies ergibt sich aus der Anklageschrift vom 31. Juli 2014 betreffend den Antragsteller und den dort ebenfalls Angeschuldigten F. Die Staatsanwaltschaft legte den Angeschuldigten zur Last, am 25. Februar 2014 vier Wahlberechtigte aufgesucht zu haben. Der hiesige Antragsteller habe ihnen im Einzelnen gezeigt, wo sie auf den in ihren Briefwahlunterlagen enthaltenen Stimmzetteln ihre Kreuze und Ziffern anbringen sollten. Dies hätten die Wähler in Gegenwart der Angeschuldigten auch offen getan. Am 27. Februar 2014 hätten beide Angeschuldigte einen weiteren Wahlberechtigten aufgesucht. Der hiesige Antragsteller habe die Briefwahlunterlagen des Wahlberechtigten vor jenem ausgebreitet. Der Wähler habe nun auf den Stimmzetteln die Kreuze entsprechend den einzelnen, mit den Fingern gegebenen Hinweisen des Antragstellers gesetzt und den Wahlschein unterschrieben. Der Angeschuldigte F. habe den gesamten offenen Wahlvorgang beobachtet. Am 9. März 2014 habe der Antragsteller eine weitere Wahlberechtigte besucht, um mit dieser die Briefwahl durchzuführen. Er habe sie die Kreuze auf den Stimmzettel entsprechend seinen konkreten Vorgaben fertigen und den Wahlschein unterschreiben lassen.
Dieses Geschehen begründet eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl. Hierfür wäre schon nicht erforderlich, dass ein Dritter tatsächlich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler stimmte. Es genügt für das Vorliegen einer beobachteten Stimmabgabe bereits, dass sich der Wähler den konkreten Umständen nach objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich war zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat. Dies gilt selbst, wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (vgl. VG Magdeburg, U.v. 6.5.2015 – 9 A 498/15 – juris m. w. N.; BayVGH U.v. 21.12.2003 – 4 BV 03.671 – juris). Durch die beschriebenen Stimmabgaben, die offen stattfanden, wird hier der Grundsatz der geheimen Wahl also voraussichtlich als verletzt anzusehen sein.
Auch der Grundsatz der freien Wahl wird hier durch die beobachtete Stimmabgabe verletzt sein. Denn das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit. Allein eine geheime Wahl ist frei, da der Wähler nur bei geheimer Stimmabgabe keine an sein Wahlverhalten anknüpfenden staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen befürchten muss (vgl. VG Magdeburg, U.v. 6.5.2015 – 9 A 498/15 – juris m. w. N.).
Die Angeschuldigten werden mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch nicht als Hilfspersonen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 GLKrWG tätig geworden sein.
Die Ungültigerklärung einer Wahl erfordert eine erwiesene Verletzung von Wahlrechtsvorschriften. Der bloße Verdacht oder auch die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes genügen insofern nicht (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.1997 – 4 B 96.3908 – beck-online). Jedoch wird der Verstoß bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife voraussichtlich nachgewiesen gewesen sein. Zwar lag zu jenem Zeitpunkt noch keine strafrechtliche Verurteilung vor. Doch ist zu beachten, dass bei der hiesigen Feststellung einer Verletzung von Wahlrechtsvorschriften nicht zwingend ein Gleichlauf mit der strafrechtlichen Beurteilung gegeben ist. Vorliegend genügt es bereits, einen Verstoß gegen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl festzustellen. Demgegenüber ist hier, im Gegensatz zum Strafverfahren, irrelevant, ob darüber hinaus im Handeln der Angeschuldigten eine Wahlfälschung zu sehen ist. Auch zeigt die historische Auslegung, dass die vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse genügen müssen, um darauf einen rechtmäßigen Bescheid stützen zu können, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird. Denn die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 50 GLKrWG geht davon aus, dass durch die Möglichkeit, die Frist für die Wahlprüfung zu verlängern, der Rechtsaufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt wird, zunächst etwa das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Aus dieser gesetzgeberischen Intention wird deutlich, dass strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, wie etwa entsprechende Zeugenaussagen, die ihren Niederschlag in einer Anklageschrift gefunden haben und aufgrund derer sich auch Wahlrechtsverstöße ergeben, diese Verstöße nachweisen und nicht lediglich einen Verdacht für sie begründen. Anderenfalls wäre der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Fristverlängerung nicht gedient. Eine Fristverlängerung, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren abzuwarten, würde ihren Zweck nicht erfüllen, wenn trotzdem die Wahl nicht in rechtmäßiger Weise auf Basis des strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses für ungültig erklärt werden könnte. Dafür, dass der Wahlrechtsverstoß vorliegend bereits nachgewiesen war, spricht auch die Tatsache, dass anderenfalls jegliche Zeugenaussagen entwertet werden würden, wenn man stets davon ausginge, dass sie nur den Verdacht oder die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes begründen könnten. Zeugenaussagen müssen aus verwaltungsrechtlicher Sicht aber bereits deshalb für einen sicheren Nachweis eines Verstoßes genügen können, da Wahlrechtsverstöße nicht stets deckungsgleich mit der Verletzung strafrechtlicher Vorschriften sein müssen. Mithin ist es nicht immer möglich, einen Verstoß von Wahlrechtsvorschriften durch den Rückgriff auf das Strafverfahren nachzuweisen. Auch in derartigen Fällen muss Art. 50 GLKrWG aber zu einer wirksamen Durchsetzung verholfen werden, weshalb ein Nachweis von Wahlrechtsverletzungen auch aufgrund von Zeugenaussagen möglich sein muss. Im Übrigen ist der Antragsteller im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beibringungspflichtig. Anders als im Strafverfahren gilt nicht der Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen stützt sich die Staatsanwaltschaft – ohne dass dies hier zu beanstanden wäre – auf die Angaben der betroffenen Wähler. Demgegenüber bestritt der Antragsteller bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die für das Vorliegen des Wahlrechtsverstoßes maßgeblichen Tatsachen nicht substantiiert. Stattdessen enthält das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lediglich das Zitat, der hiesige Antragsteller „bestreitet den Tatvorwurf vollumfänglich.“ Darin liegt jedoch, ebenso wie in den Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, kein substantiiertes Bestreiten der maßgeblichen Umstände. Des Weiteren basiert die Anklage auf umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft über jene der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts hinausgehen. Dies verdeutlicht ebenfalls den hier zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegebenen Nachweis der Verletzung von Wahlrechtsverstößen. Zudem ist zu beachten, dass in der Entscheidung BayVGH, U.v. 25.6.1997 – 4 B 96.3908 – beck-online, in der ein erwiesener Verstoß gefordert wird, das dortige Vorliegen eines bloßen, weiterer Aufklärung nicht zugänglichen Verdachts von Wahlrechtsverstößen insbesondere damit begründet wurde, dass zwar Aussagen weitere Verstöße nahelegten, jedoch keine Namen weiterer Wähler, deren Stimmzettel gefälscht worden seien, bekannt gewesen seien. Hier ist dies anders, die an der beobachteten Stimmabgabe beteiligten Personen sind bereits bekannt.
Es ist auch möglich, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Listennachfolge kam. Denn wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, lagen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer die Zahlenbruchteile für die Wahlvorschläge 01 und 05 derart nahe beieinander, dass schon ein Stimmzettel mit 20 vergebenen Stimmen eine andere Sitzverteilung hätte herbeiführen können. Die Wahlrechtsverstöße betreffen hier jedoch sogar mehr als nur einen Stimmzettel. Die betroffenen Stimmzettel wurden auch zugelassen und in die Stimmenauszählung einbezogen. Zudem hätte aufgrund der teils geringen Abstände bereits ein Stimmzettel ausreichend sein können, um zu mehreren Veränderungen in der Reihenfolge der Listennachfolger zu führen.
Eine Identifizierung der unter Verletzung der Grundsätze der geheimen und freien Wahl gekennzeichneten Stimmzettel ist nicht mehr möglich. Deshalb besteht auch keine Möglichkeit, die möglicherweise unrichtige Sitzverteilung oder Listennachfolge zu berichtigen.
Nach alldem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Da der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen war, kann auch der Antrag auf Anwaltsbeiordnung keinen Erfolg haben, § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO. Auch dieser Antrag war daher abzulehnen.